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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 93/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 89
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.04.2005 - 6 BV 66/04 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe: I. Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten über Auskunftsansprüche des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Frage, ob die Arbeitgeberin einen gemeinsamen Betrieb mit der Firma W1xxxxxxxx M3xxxx S6xxxxx GmbH & Co. KG unterhält. Durch Beschluss vom 13.04.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Gegen den am 03.05.2005 dem Betriebsrat zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2005 hat der Betriebsrat mit dem am 03.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.06.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Mit Schreiben vom 06.07.2005 wies das Landesarbeitsgericht den Betriebsrat darauf hin, dass innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Beschwerdebegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 06.07.2005 ging den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 07.07.2005 zu. Mit Schriftsatz vom 20.07.2005, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20.07.2005, beantragte der Betriebsrat daraufhin wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig begründete er mit dem ebenfalls am 20.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 13.04.2005. Unter Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen (Bl. 115 ff.d.A., Bl. 164 ff.d.A.) ist der Betriebsrat der Auffassung, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse. Er sei ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Bei Eingang des vollständigen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.04.2005 sei aufgrund der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung lediglich eine Beschwerdefrist auf den 03.06.2005 mit einer Vorfrist von einer Woche, nicht jedoch die Beschwerdebegründungsfrist, notiert worden (Bl. 112 d.A.). Da eine Beschwerdebegründungsfrist nicht notiert worden sei, habe der zuständige Sachbearbeiter, Rechtsanwalt D2. Z2xxx, bei Erstellung der Beschwerdeschrift seiner langjährig bei ihm tätigen und als zuverlässig bekannten Sekretärin, Frau I1xxxxxxxx, auf dem Band, auf dem die Beschwerdeschrift diktiert worden sei, die Anweisung erteilt, zum einen den rechtzeitigen Eingang der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht durch telefonische Nachfrage nachzuhalten und weiterhin die bisher nicht notierte Beschwerdebegründungsfrist notieren zu lassen. Frau I1xxxxxxxx habe sich zwar am 03.06.2005 durch Anruf beim Landesarbeitsgericht Hamm vergewissert, dass die Beschwerde fristgerecht dort eingegangen sei. Sie habe jedoch durch die zuständige Fristensachbearbeiterin Frau L1x lediglich eine zweiwöchige Schriftsatzfrist auf den 17.06.2005 notieren lassen. Diese Frist sei auch notiert worden (Bl. 113 f., 162 f. d.A.). Entgegen der ausdrücklichen Anweisung, Akten spätestens am Tage des Fristablaufs dem Anwalt mit einem Hinweis auf den Fristablauf vorzulegen, habe Frau I1xxxxxxxx jedoch die Akte am 17.06.2005 nicht mit einem Fristhinweis vorgelegt. Vielmehr habe sie die Akte aufgrund einer Verwechslung an diesem Tage selbständig auf Wiedervorlage für den 28.06.2005 gelegt, einen Tag, an dem eine Akte ähnlichen Rubrums wiedervorgelegt werden sollte. Am 28.06.2005, an dem Tag, an dem die Akte routinemäßig hätte wieder vorgelegt werden müssen, hätte sich die Sekretärin des Rechtsanwalts D2. Z2xxx, Frau I1xxxx, in Urlaub befunden. Vertretungsweise hätte die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Frau L2xxxxxxxxx, die für Herrn Rechtsanwalt D2. K3xxx zuständig sei, die Wiedervorlagen für diesen Tag kontrollieren müssen. Frau L2xxxxxxxxx habe jedoch an diesem Tag lediglich einen Ausdruck der Wiedervorlagen für Herrn Rechtsanwalt D2. K3xxx gefertigt, nicht jedoch für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, Herrn Rechtsanwalt D2. Z2xxx. Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist sei danach erst durch die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts vom 06.07.2005 dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zur Kenntnis gebracht worden. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass allein aufgrund der Häufung der vorgetragenen Mängel Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausbildung und Überwachung der Mitarbeiter des Anwaltsbüros des Betriebsrats oder gegen die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen und ihrer Überwachung bestünden. Die erteilten mündlichen Anweisungen seien offenbar unzureichend. Die organisatorischen Vorkehrungen hätten nicht genügt, um korrekte Fristeneintragungen bzw. die Durchführung von Anweisungen sicherzustellen. Auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2005 musste bereits als unzulässig verworfen werden. Sie ist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form fristgemäß begründet worden, § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 03.05.2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2005 ist zwar an und für sich statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch von einem Rechtsanwalt - § 89 Abs. 1 ArbGG - innerhalb der Monatsfrist der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil der Betriebsrat die Beschwerde nicht nach den §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG fristgemäß begründet hat. Aufgrund der Verweisung in § 87 Abs. 2 ArbGG auf die Vorschriften über das Berufungsverfahren beträgt die Frist für die Beschwerdebegründung im Beschlussverfahren nach § 66 Abs. 1 ArbGG zwei Monate, sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses. Innerhalb dieser oder innerhalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde muss die Beschwerdebegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Diese Frist hat der Betriebsrat nicht eingehalten. Die Frist zur Begründung der Beschwerde war am Montag, den 04.07.2005 abgelaufen, § 87 Abs. 2 ArbGG, § 222 Abs. 2 ZPO. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Beschwerdebegründung durch den Betriebsrat beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung lag vielmehr erst am 20.07.2005 beim Landesarbeitsgericht vor. Dem form- und fristgerecht eingelegten Wiedereinsetzungsgesuch des Betriebsrats vom 20.07.2005 wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist konnte nicht stattgegeben werden. Er ist unbegründet. Nach § 233 ZPO, der nach § 87 Abs. 2 ArbGG ebenfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung findet, ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beteiligte ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung einer Beschwerde einzuhalten. Die Beschwerdekammer konnte angesichts der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht feststellen, dass der Betriebsrat ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO verhindert gewesen ist, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Nach dem eigenen Vorbringen des Betriebsrats kann ein Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht ausgeschlossen werden. Ist aber die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 18.10.1995 - NJW 1996, 319; BGH, Beschluss vom 05.06.1997 - NJW 1997, 3245); dieses Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz - wie die Beschwerdebegründung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ist der Anwalt verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung von Büroversehen zu treffen. Die Anforderungen an die Büroorganisation eines Anwalts sind streng. Der Anwalt muss durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang ausschließen (zuletzt: BGH, Beschluss vom 13.06.1996 - NJW 1996, 2513; BGH, Beschluss vom 19.12.2000 - NJW-RR 2001, 1502). Zwar kann ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muss aber dennoch durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verlässlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (BGH, Beschluss vom 13.06.1996 - NJW 1996, 2513 f.; BGH, Beschluss vom 12.08.1997 - NJW 1997, 3243; BGH, Beschluss vom 27.03.2001 - MDR 2001, 779; BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350 m.w.N.). Insoweit kann eine auffällige Häufung von Mängeln bei der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist - wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind - schon Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Ausbildung und Überwachung des anwaltlichen Büropersonals rechtfertigen oder den Schluss auf unvollständige organisatorische Anweisungen des Anwalts zulassen (BGH, Beschluss vom 19.06.1996 - FamRZ 1996, 1469). Ist jedoch die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt auch ein organisationsunabhängiges mehrfaches Versagen seiner Angestellten in derselben Sache nicht zugerechnet werden (BGH, Beschluss vom 27.03.2001 - MDR 2001, 779 = NJW-RR 2001, 1072). Nach dem vom Betriebsrat vorgetragenen Verfahrensablauf ist ein Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten nicht zweifelsfrei auszuschließen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats die Berechnung der Beschwerdebegründungsfrist im vorliegenden Fall dem Büropersonal überlassen durften. In der Rechtsprechung ist lediglich anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen darf (zuletzt: BGH, Beschluss vom 27.03.2001 - NJW-RR 2001, 1072; BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350 m.w.N.). Ob die Berechnung und Notierung einer Beschwerdebegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu diesen einfachen und geläufigen Fristen gehört, die ein Rechtsanwalt seinem Büropersonal überlassen kann, hat die Beschwerdekammer letztlich offen gelassen. Vorliegend ist nämlich die Notierung einer Beschwerdebegründungsfrist durch das Büropersonal der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zunächst vollständig unterblieben. Erst auf die mündliche, auf Band diktierte Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist es zur Notierung einer - falschen - Beschwerdebegründungsfrist gekommen. Bereits hierin liegt ein Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Zwar kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht an, wenn der Anwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Befolgung einer Einzelanweisung vertrauen, ohne sich über die Ausführung im Einzelnen vergewissern zu müssen (BGH, Urteil vom 06.10.1987 - NJW 1988, 1853; BGH, Beschluss vom 06.07.2000 - NJW 2000, 2823; BGH, Beschluss vom 01.07.2002 - NJW-RR 2002, 1289). Erforderlich ist aber insoweit, dass die Einzelanweisung klar und präzise gefasst ist; auf fehlerträchtige Umstände muss besonders hingewiesen werden. Nur wenn der Rechtsanwalt eindeutige Anweisungen erteilt, darf er darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt (BGH, Beschluss vom 31.05.2000 - NJW-RR 2001, 209; BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350; BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - MDR 2004, 1375; BAG, Urteil vom 10.01.2003 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80). An einer klaren und eindeutigen Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bei der Notierung der Beschwerdebegründungsfrist im vorliegenden Fall fehlt es. Angesichts des Umstandes, dass nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats lediglich eine Beschwerdefrist notiert worden ist und nicht gleichzeitig auch die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist - einschließlich entsprechender Vorfristen -, hätte für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Veranlassung bestanden, bei Abfassung des Diktats für die Beschwerdeschrift nicht nur die mündliche Anweisung zu erteilen, die nicht notierte Beschwerdebegründungsfrist zu notieren, sondern entweder die Beschwerdebegründungsfrist selbst zu errechnen und den Ablauf dieser Beschwerdebegründungsfrist mit dem 04.07.2005 zu notieren oder aber ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Anweisung und damit die zutreffende Fristeneintragung auch korrekt durchgeführt wird. In einer Anwaltskanzlei müssen nämlich ausreichende organisatorische Vorkehrungen auch dagegen getroffen sein, dass mündliche Einzelanweisungen über die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mündlich mitgeteilte Frist in Vergessenheit gerät und die konkrete zutreffende Fristeintragung unterbleibt (BGH, Beschluss vom 04.11.2003 - NJW 2004, 688; BAG, Urteil vom 10.01.2003 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80 m.w.N.). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Beschwerdebegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur mündlich vermittelt wird, bedeutet das Fehlen einer entsprechenden Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschluss vom 10.10.1991 - VersR 1992, 764; BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350). Gerade weil im vorliegenden Fall lediglich eine Beschwerdefrist und keine Beschwerdebegründungsfrist notiert worden ist, bestand für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Veranlassung, das Büropersonal auf die Unterschiede zwischen einer einfachen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO und die Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 87 ff. ArbGG hinzuweisen. Offenbar waren der Fachangestellten des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats diese Unterschiede nicht bekannt. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats und aus den eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich jedenfalls nichts anderes. Auch der Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung im arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 13.04.2005 lediglich auf die Beschwerdefrist und nicht auf die Beschwerdebegründungsfrist hinweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Rechtsmittelbelehrung muss sich nach gefestigter Rechtsprechung nämlich nur auf die Einlegung, nicht auch auf die Begründung des Rechtsmittels erstrecken (BAG, Beschluss vom 05.11.1954 - AP ArbGG 1953 § 9 Nr. 1; BAG, Urteil vom 07.09.1959 - AP ArbGG 1953 § 9 Nr. 12; BAG, Urteil vom 04.06.2003 - AP InsO § 209 Nr. 2; BAG, Urteil vom 05.02.2004 - AP BGB § 611 a Nr. 23 = NZA 2004, 540 m.w.N.). Frist und Form der Begründung eines Urteils oder einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren müssen vom Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten der Partei beachtet werden (ebenso: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 9 Rz. 43). Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hiernach entweder die zutreffende Beschwerdebegründungsfrist selbst errechnen und diktieren oder die von ihm nur eingeleitete Fristennotierung selbst zu Ende führen oder organisatorische Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass seine mündliche Anweisung auch zutreffend ausgeführt wurde. Er hätte sich danach vergewissern müssen, ob sein Personal auch die von ihm lediglich diktierte Anweisung, eine Beschwerdebegründungsfrist zu notieren, auch zutreffend ausführt und die Beschwerdebegründungsfrist im vorliegenden Fall richtig berechnet. Daran fehlt es. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass bei Beachtung der erforderlichen Organisationsmaßnahmen die Fehlleistung der Büroangestellten vermieden und die Frist der Beschwerdebegründung eingehalten worden wäre. Das Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats war ursächlich für die Fristversäumung. Ursächlich ist dabei jedes Verschulden, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich das Organisationsverschulden nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hat. Im vorliegenden Fall ist zur Begründung der eingelegten Beschwerde lediglich eine normale Schriftsatzfrist auf den 17.06.2005 notiert worden. Dies ist für eine wirksame und zutreffende Kontrolle von Beschwerdebegründungsfristen unzureichend. Eine wirksame Fristenkontrolle setzt nämlich voraus, dass Fristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsbehelfen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Sie müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich unterscheiden (BGH, Beschluss vom 21.06.2000 - NJW-RR 2001, 279; BGH, Beschluss vom 04.11.2003 - NJW 2004, 688). Hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats entweder die Beschwerdebegründungsfrist selbst errechnet oder sich vergewissert, ob sein Personal die Beschwerdebegründungsfrist auch richtig berechnet, wäre es nicht zur Notierung einer bloßen Wiedervorlagefrist gekommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dann - wie bei Berufungsbegründungsfristen - eine Beschwerdebegründungsfrist einschließlich einer entsprechenden Vorschrift notiert worden wäre, die sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen unterscheidet. III. Gegen diesen Beschluss findet nach § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG kein Rechtsmittel statt.

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