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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.01.2008
Aktenzeichen: 10 TaBV 95/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 95 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 4
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 06.03.2007 - 3 BV 3/07 - abgeändert.

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand wird ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin sowie über die Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Küchenmöbelindustrie von überregionaler Bedeutung. In ihrem Betriebsstandort H1, in dem ca. 390 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat gebildet.

Seit dem 06.12.1989 ist der ledige Mitarbeiter A1 O1, geboren am 15.07.1967, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.08.2000 (Bl. 150 ff.d.A.) bei der Arbeitgeberin tätig. In Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vom 23.08.2000 ist unter anderem geregelt, dass sich die Arbeitgeberin vorbehält, Herrn O1 weitere bzw. geänderte Aufgaben entsprechend seiner Qualifikation zu übertragen.

Seit März 2003 wurde dem Mitarbeiter O1 die Funktion eines Teamleiters der Abteilung Disposition übertragen. Mit Schreiben vom 04.03.2003 (Bl. 145 f.d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter O1 folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr O1,

aus betrieblichen, organisatorischen Gründen im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen übertragen wir Ihnen ab sofort folgende Aufgabenbereiche:

1. Inventur der Firmen P1 und R1

- Erstellung der Inventuranweisung in Abstimmung mit der kaufmännischen Leitung

- Erstellung der Inventurunterlagen (Zählbelege)

- Inventurplanung in Abstimmung mit der kaufmännischen Leitung

- Leisten von Hilfestellung für die Durchführung der Inventur (Begleitung der verantwortlichen Bereichsleiter)

- Stichprobenkontrolle der Zählergebnisse vor Abschluß der Inventur

- Abschluß (systemisch) der Inventur

- Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Inventur

2. Teamsprecher im Bereich der Disposition mit den Schwerpunkten

- Schnittstelle technische Entwicklung/Produktionssteuerung

- übergreifende Kontrolle der Dispositionstätigkeiten mit dem Ziel der Sicherstellung der Lieferbereitschaft in der Produktversorgung unter dem Aspekt der Bestandsoptimierung

- Disposition einzelner Teilbereiche (z.B. Werbung)

3. Projekt: Analyse und Abbau von Bestandsüberhängen

Der Bereich "Warenbewegungen" lt. unserem Schreiben vom 10.07.2001 entfällt ab sofort.

Sie sind ab sofort dem Leiter Logistik, Herrn W1, direkt unterstellt.

Im Rahmen der Inventuraufgaben sind Sie den Meistern und Inventurteilnehmern gegenüber weisungsberechtigt.

Zusätzlich verweisen wir auf Ihren Arbeitsvertrag und den darin enthaltenen Vorbehalt, Ihnen weitere bzw. geänderte Aufgaben entsprechend Ihrer Qualifikation zu übertragen.

Ansonsten tritt in den arbeitsvertraglichen Bedingungen keine Änderung ein, insbesondere nicht in der Höhe und Zusammensetzung der Bezüge."

Der Mitarbeiter O1 war weiterhin außertariflicher Angestellter und erzielte ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 4.500,00 €. Seine Arbeitszeit war im Wege der Vertrauensarbeitszeit mit einer Kernarbeitszeit geregelt. Auf das Organigramm der Arbeitgeberin (Bl. 177 d.A.) wird Bezug genommen.

Anlässlich der Betriebsratswahl vom 28.03.2006 wurde der Mitarbeiter O1 in den aus neun Personen bestehenden Betriebsrat gewählt.

Seit dem Herbst 2006 plante die Arbeitgeberin im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen die Schaffung einer neuen zentralen Abteilung Werbemittelversand. Der Werbemittelversand war bislang an mehreren Stellen im Betrieb der Arbeitgeberin zersplittert untergebracht. Dies hatte zu zahlreichen Beschwerden von Gebietsverkaufsleiteren der Arbeitgeberin geführt (Bl. 70 ff.d.A.). Die Teamleitung des neu zu schaffenden Werbemittelversandes sollte dem Mitarbeiter O1 übertragen werden; gleichzeitig sollte der zentrale Werbemittelversand der Produktionsleitung unterstellt werden.

Gleichzeitig war geplant, die bisherige Position des Teamleiters Disposition zu streichen, die Abteilung Disposition nicht mehr dem Leiter IT/Logistik (Herrn W1), sondern dem Leiter Einkauf (Herrn M1) zu unterstellen, der zudem die bisherigen Führungsaufgaben des Mitarbeiters O1 als Teamleiter Disposition übernehmen sollte.

In der Betriebsratssitzung vom 14.11.2006 wurde der Betriebsrat über diese Planung unter Vorlage eines Konzeptes (Bl. 176 d.A.) unterrichtet.

Mit Schreiben vom 27.11.2006 (Bl. 27 d.A.), beim Betriebsrat eingegangen am 28.11.2006, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie beabsichtige, den Mitarbeiter O1 ab dem 01.02.2007 die Teamleitung Werbemittelversand zu übertragen und ihn in die neu zu schaffende Abteilung Werbemittelversand zu versetzen. Auf die Begründung zu der beabsichtigten Versetzung im Schreiben vom 27.11.2006 (Bl. 27 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.12.2006 (Bl. 25 f.d.A.) verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung des Mitarbeiters O1 unter anderem unter Hinweis auf eine fehlende interne Stellenausschreibung und die fehlende Zustimmung des Mitarbeiters O1 zu dieser Versetzungsmaßnahme. Ferner rügte der Betriebsrat, ihm seien nicht sämtliche erforderlichen Informationen hinsichtlich der Räumung und Instandsetzung der Flächen im ehemaligen "R1bereich", in dem der neue Werbemittelversand untergebracht werden sollte, erteilt worden.

Mit Schreiben vom 09.01.2007 (Bl. 21 ff.d.A.), dem Betriebsrat zugegangen am 15.09.2007, beantragte die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters O1 in die Teamleiterstelle Werbemittelversand zum 01.02.2007 und nahm im Einzelnen zu den im Schreiben des Betriebsrats vom 05.12.2006 aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründen Stellung. Auf den Zustimmungsantrag vom 09.01.2007 (Bl. 21 ff.d.A.) wird Bezug genommen. Gleichzeitig beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats zur vorläufigen Durchführung der Versetzungsmaßnahme wegen besonderer Dringlichkeit.

Mit Schreiben vom 16.01.2007 (Bl. 24 d.A.) verweigerte der Betriebsrat erneut die Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung nach § 99 BetrVG unter Hinweis auf seine Zustimmungsverweigerung vom 05.12.2006. Gleichzeitig bestritt er die Notwendigkeit der vorläufigen Maßnahme.

Mit dem am 22.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag leitete die Arbeitgeberin daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Neben der Versetzung des Mitarbeiters O1 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat auch die Versetzung weiterer Mitarbeiter, nämlich von Herrn D1 und Frau J1, in den zentralen Werbemittelversand. Auch insoweit hatte der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung verweigert. In dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren 3 BV 6/07 Arbeitsgericht Herford wurde inzwischen durch Beschluss vom 06.03.2007 die verweigerte Zustimmung zur Versetzung dieser Mitarbeiter rechtskräftig ersetzt.

Der vom Mitarbeiter O1 beim Arbeitsgericht beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung in der Position als Leiter Disposition hatte keinen Erfolg. Durch Urteil vom 13.02.2007 wurde der Antrag des Mitarbeiters O1 vom Arbeitsgericht Herford - 3 Ga 3/07 - zurückgewiesen. Die hiergegen vom Mitarbeiter O1 eingelegte Berufung wurde von diesem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm vom 25.05.2007 - 13 SaGa 23/07 - zurückgenommen.

Gegen die beabsichtigte Versetzung setzte sich der Mitarbeiter O1 auch mit einem am 15.02.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Hauptsacheverfahren zur Wehr. Durch Urteil vom 26.06.2007 - 3 Ca 243/07 Arbeitsgericht Herford - wurde inzwischen festgestellt, dass die mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 24.01.2007 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Gleichzeitig wurde die Arbeitgeberin verurteilt, den Mitarbeiter O1 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Disposition zu beschäftigen. Das Urteil vom 26.06.2007 ist noch nicht rechtskräftig (LAG Hamm - 13 Sa 2043/07).

Im vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters O1 gelte bereits als erteilt. Das Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 16.01.2007 enthalte keine Begründung. Die bloße Bezugnahme auf das frühere Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 05.12.2006 sei unzureichend. Die Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 09.01.2007 ein neues Zustimmungsverfahren eingeleitet.

Mindestens sei die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, weil ein Zustimmungsverweigerungsgrund zu Gunsten des Betriebsrats nicht vorliege.

Der Betriebsrat sei bereits auf der Betriebsratssitzung vom 14.11.2006 über sämtliche Einzelheiten der Planung hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen Werbemittelversandes zum 01.02.2007 unterrichtet worden. Sämtliche Einzelheiten zu dieser unternehmerischen Entscheidung sei dem Betriebsrat vom Personaleiter A2 erläutert worden. Räumlich sollte der zentrale Werbemittelversand im sogenannten "R1bereich" untergebracht werden. Die räumlichen Voraussetzungen hierzu könnten bis Ende Januar 2007 geschaffen werden. Der Bereich Werbemittelversand solle insgesamt von vier Mitarbeitern bearbeitet werden, der Mitarbeiter O1 habe die Leitung übernehmen sollen. Hierdurch erleide er keine finanziellen Nachteile. Er werde auf der gleichen hierarchischen Ebene angesiedelt. Der Mitarbeiter O1 sei drei Mitarbeitern im Werbemittelversand weisungsbefugt.

Eine innerbetriebliche Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen. Eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat hierüber existiere nicht. Erstmals mit Schreiben vom 15.02.2007 (Bl. 64 d.A.) habe der Betriebsrat verlangt, dass freie oder frei werdende Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung intern ausgeschrieben werden müssten.

Eine benachteilige anderer Arbeitnehmer sei durch die streitige Maßnahme nicht beabsichtigt und auch nicht zu befürchten. Dies gelte auch für den Mitarbeiter O1 selbst. Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters O1 ändere sich lediglich räumlich, er werde aber nicht von der Außenwelt abgeschnitten, er verliere auch nicht seine bisherigen sozialen Kontakte, der "R1bereich" sei nicht im Keller untergebracht.

Unrichtig sei es auch, dass die Arbeitgeberin bislang keinen zentralen Werbemittelversand eingerichtet habe. Die Maßnahmen würden durchgeführt. Zum 01.02.2007 hätten Frau J1 und Herr D1 in den neuen Räumlichkeiten ihre Tätigkeiten aufgenommen. Gleichzeitig seien zwei weitere Mitarbeiter mit Zustimmung des Betriebsrats (Bl. 66, 67 d.A.) in den Werbemittelversand versetzt worden. Ferner seien sämtliche Lieferanten/Speditionen durch die Arbeitgeberin darüber informiert worden, dass die Anlieferung von Transportgut nur noch in dem neu eingerichteten Werbemittelbereich zu erfolgen habe, das Gleiche gelte für den Abtransport von Werbemitteln im Versand (Bl. 68 d.A.).

Auch wenn zum 01.02.2007 nicht sämtliche Maßnahmen für die Schaffung eines zentralen Werbemittelversands durchgeführt worden seien, habe dies daran gelegen, dass die Durchführung dieser Maßnahmen auch die Aufgabe des Mitarbeiters O1, der bis April 2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, gewesen seien.

Die besondere Dringlichkeit der Durchführung der personellen Maßnahme ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin zum 01.02.2007 den zentralen Werbemittelversand eingerichtet habe und ein dezentraler Werbemittelversand nicht weiter hinnehmbar gewesen seien. Die Beschwerden der Gebietsverkaufsleiter hätten sich in der Vergangenheit gehäuft. Die Versorgung der Kunden und Handelspartner mit Werbemitteln und Werbematerial sei höchst unbefriedigend gewesen. Zum Teil seien Werbemittel nicht beim Empfänger angekommen. Ohne eine Leitung sei der Werbemittelversand nicht durchführbar.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand als erteilt gilt,

hilfsweise

2. die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand zu ersetzen,

3. festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zur Versetzung des Arbeitnehmers zum Teamleiter Werbemittelversand aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sei nicht eingetreten. Bei dem Antrag der Arbeitgeberin vom 09.01.2007 habe es sich nicht um eine neue personelle Maßnahme, sondern lediglich um die Wiederholung der bereits im November beantragten Maßnahme gehandelt. Insoweit sei es unschädlich, wenn sich der Betriebsrat auf seine Stellungnahme vom 05.12.2007 berufen habe.

Auch der hilfsweise gestellte Zustimmungsersetzungsantrag sei abzuweisen. Dem Betriebsrat stünden nämlich Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite.

Die personelle Maßnahme verstoße bereits gegen § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, weil die Arbeitgeberin eine interne Stellenausschreibung nicht durchgeführt habe. Mit der Arbeitgeberin sei eine Vereinbarung über die Ausschreibung der zu besetzenden Arbeitsplätze getroffen worden. Der Personalleiter A2 habe auf einer Betriebsratssitzung vom 10.05.2005 erklärt, alle qualifizierten Jobs würden offiziell intern ausgeschrieben (Protokoll der Betriebsratssitzung vom 10.05.2005 - Bl. 44 d.A.). Damit habe sich der Betriebsrat einverstanden erklärt.

Der Betriebsrat habe auch seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verweigern können. Es habe die begründete Besorgnis bestanden, dass der Mitarbeiter B1, der als Servicetechniker einen Arbeitsplatz im sogenannten "R1bereich" gehabt habe, seinen bisherigen tatsächlichen Arbeitsplatz verlieren werde. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe die Arbeitgeberin keine Angaben darüber gemacht, wo der Servicetechniker B1 in Zukunft den Kundendienst fortführen würde.

Darüber hinaus werde der Mitarbeiter O1 durch die beantragte personelle Maßnahme benachteiligt. Der Mitarbeiter O1 habe in seiner Funktion als Teamleiter Disposition Führungsverantwortung für sieben Mitarbeiter gehabt. Im Werbemittelversand sei er lediglich drei Mitarbeitern weisungsberechtigt. Im Übrigen werde er mit der Versetzung aus dem Kerngeschäft "Küchen" entfernt und mit erheblich geringerwertigen Tätigkeiten betraut. Dies zeige sich bereits daran, dass für den neuen Arbeitsplatz lediglich eine Einarbeitungszeit von zwei Tagen vorgesehen gewesen sei. Durch die Versetzungsmaßnahme werde Herr O1 von seinen bisherigen sozialen Kontakten völlig abgeschnitten. Sein Arbeitsbereich befinde sich im ehemaligen "R1bereich", im Keller, abgetrennt vom übrigen betrieblichen Geschehen.

Dringende persönliche oder betriebliche Gründe für die Versetzungsmaßnahme gebe es nicht. Die Aufgaben, die der Mitarbeiter O1 als Leiter der Disposition bisher wahrgenommen habe, fielen nicht weg, sie würden lediglich auf andere Mitarbeiter verteilt.

Der Werbemittelversand werde auch nicht zum 01.02.2007 zentralisiert. Offensichtlich würden nicht alle Bereiche im Werbemittelversand zusammengefasst. Ein Teil des Werbemittelbereichs befinde sich immer noch im Versand. Auch der Bereich im Hochregallager 1010 sei mangels Regalen noch nicht in den neuen Werbemittelbereich verlagert worden. Bereits hieraus ergebe sich, dass die Durchführung der Maßnahme zum 01.02.2007 auch nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei. Der Werbemittelversand komme auch ohne Durchführung der Maßnahme zum 01.02.2007 nicht zum erliegen.

Durch Beschluss vom 06.03.2007 hat das Arbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil die Bezugnahme auf das Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 05.12.2006 ausreichend gewesen sei. Die Zustimmung könne auch nicht ersetzt werden, weil eine Benachteiligung des Mitarbeiters O1 durch die personelle Maßnahme vorliege. Der Mitarbeiter O1 sei auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz versetzt worden. Die Abteilung Werbemittelversand sei gegenüber der Abteilung Disposition von untergeordneter betrieblicher Bedeutung. Ein Verzicht auf eine Dispositionsabteilung sei in einem Betrieb, wie ihn die Arbeitgeberin führe, undenkbar, hingegen könne auf eine zentrale Werbemittelabteilung verzichtet werden. Dass der Mitarbeiter O1 sein bisheriges Gehalt weiter erhalte, sei unerheblich. Die Maßnahme sei auch nicht aus sachlichen Gründen wegen besonderer Dringlichkeit zum 01.02.2007 durchzuführen gewesen. Eine besondere Eilbedürftigkeit habe nicht vorgelegen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 13.08.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 30.08.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 06.11.2007 mit dem am 06.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin, die die Beschwerde auf die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge beschränkt, ist der Auffassung, dass die vom Arbeitsgericht vorgenommene Tenorierung bereits unverständlich sei. Dem Feststellungsantrag nach § 100 BetrVG habe das Arbeitsgericht bereits nach seiner eigenen Begründung nicht stattgeben wollen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist die Arbeitgeberin nach wie vor der Auffassung, dass die Versetzung des Mitarbeiters O1 in die Position des Teamleiters Werbemittelversand notwendig gewesen sei. Die Arbeitgeberin habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, einerseits einen zentralen Werbemittelversand zu schaffen und deren Teamleitung dem Mitarbeiter O1 zu übertragen, ferner die bisherige Position eines eigenständigen Teamleiters der Abteilung Disposition zu streichen sowie die Abteilung Disposition nicht mehr dem Leiter IT/Logistik, sondern dem Leiter Einkauf zu unterstellen, welcher zudem die dortigen vormaligen Führungsaufgaben des Mitarbeiters O1 mit übernehmen sollte. Dies habe zur Folge, dass die bisherige Stelle des Teamleiters Disposition vollständig entfalle. Dies alles sei dem Betriebsrat bereits auf der Betriebsratssitzung vom 14.11.2007 erläutert worden.

Durch die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin habe der Werbemittelversand, der bislang an vielen Stellen im Betrieb der Arbeitgeberin zersplittert verteilt gewesen sei, in einem eigenen zentrierten Werbemittelversand zusammengeführt werden sollen. Ein Teil der Aufgaben der Werbemitteldisposition sei ohnehin schon früher Bestandteil der Aufgaben des Mitarbeiters O1 als Teamleiter Disposition gewesen.

Besondere Nachteile für den Mitarbeiter O1 entstünden durch die personelle Maßnahme nicht. Die Disposition der Werbemittel sei bisher schon ein Teil der Tätigkeit des Mitarbeiters O1 gewesen. Die Arbeitgeberin habe mit der personellen Maßnahme eben eine dem Mitarbeiter O1 allein verantwortliche Führungskraft für den erstmals zentralisierten Werbemittelversand einsetzen wollen. Damit sei ihm weder eine periphere Aufgabe übertragen, noch eine Kernaufgabe entzogen worden, wie das Arbeitsgericht gemeint habe. Dem zukünftigen Aufgabenbereich des Mitarbeiters O1 messe die Arbeitgeberin eine besondere Bedeutung zu, da der Mitarbeiter O1 in dieser Verantwortung zum einen durch seine dispositiven Aufgaben und zum anderen durch seinen Erfahrungshintergrund zu den Themenbereichen Disposition und Lagerwirtschaft für die Aufgabe der Leitung des zentralisierten Werbemittelversands besonders geeignet sei. Die zukünftige Position des Mitarbeiters O1 bleibe auf der gleichen hierarchischen Ebene angesiedelt, sie sei mit Personalbefugnis ausgestattet, umfasse wesentliche Aufgaben seiner bisherigen Tätigkeiten mit, er erhalte das gleiche Entgelt.

Bei den Werbemitteln handele es sich auch nicht um "Luftballons, Aufkleber und/oder Kugelschreiber".

Im Übrigen sei die Versetzung mindestens aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Die Geschäftsführung der Arbeitgeberin habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, die bisherige Position eines Teamleiters Disposition zu streichen und die insoweit anfallenden Führungsaufgaben für diesen Bereich dem Leiter Einkauf, Herrn M1, zu übertragen. Damit sei die bisherige Position des Mitarbeiters O1 in Wegfall geraten. Willkürlich sei diese Entscheidung nicht. Diese Entscheidung könne auch nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin vom Arbeitsgericht überprüft werden.

Unrichtig sei auch das Vorbringen des Betriebsrats, die Arbeitgeberin habe einen zentralen Werbemittelversand bislang nicht geschaffen. Das von der Arbeitgeberin entwickelte Konzept werde umgesetzt. Tatsächlich seien bislang drei Vollzeitarbeitnehmer im Werbemittelversand tätig. Ferner sei dem Werbemittelversand Herr W2 zugeordnet, der allerdings eine Krankheitsvertretung in der Kommissionierung habe übernehmen müssen. Richtig sei auch, dass der Arbeitsvertrag mit Frau J1 über den 31.12.2007 hinaus nicht verlängert werde; insoweit werde es aber eine Nachbesetzung geben.

Richtig sei es zwar auch, dass die Erfassung der Werbemittelaufträge tatsächlich noch nicht im Bereich Werbemittelversand erledigt werde. Diese Aufgabe erledige bislang noch Frau I1 als Teilzeitkraft mit 10 Wochenstunden. Eigentlich habe Frau I1 den Mitarbeiter O1 in die Erfassung der Werbemittelaufträge einweisen sollen. Hierzu sei es aber bislang nicht gekommen, weil der Mitarbeiter O1 im Zuge der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 26.06.2007 - 3 Ca 243/07 - zunächst als Leiter der Disposition habe weiterbeschäftigt werden müssen. Richtig sei es auch, dass die Versendung von bestimmten Werbemitteln weiter durch die Versandabteilung erfolge, weil es angesichts der Größe bestimmter Werbemittel unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wäre, die Versendung über UPS vorzunehmen. Hierdurch werde aber das Konzept zur Errichtung eines zentralen Werbemittelversands keineswegs ausgehöhlt.

Richtig sei auch, dass bestimmte Werbemittel im Hochregellager eingelagert seien. Dies betreffe aber nur diejenigen Werbemittel, die über den aktuell geplanten Bedarf hinausgingen. Würden weitere Werbemittel im Werbemittelversand zur Versendung benötigt, würden sie vom Hochregellager dorthin verbracht.

Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf berufen, dass sogenannte kommissionsgebundene Ware weiterhin durch die Disponenten und nicht durch den Werbemittelversand beschafft werde. Dies liege aber allein daran, dass der Mitarbeiter O1 nach seiner Wiedergenesung Ende April/Anfang Mai 2007 diese Aufgabe eigenmächtig zurückgestellt und wieder der Disposition übertragen habe. An sich hätte die kommissionsgebundene Ware längst über den Werbemittelversand disponiert werden müssen, hätte der Mitarbeiter O1 es nicht verhindert.

Schließlich sei auch die besondere Dringlichkeit der Versetzung zum 01.02.2007 gegeben. Zum 01.02.2007 habe die Arbeitgeberin die erforderliche Infrastruktur im ehemaligen "R1bereich" geschaffen. Die Maßnahme sei zum 01.02.2007 umgesetzt worden. Die bislang getrennten Lagerbereiche seien in den ehemaligen "R1bereich" verlagert worden, die Arbeitsplätze für das Verpacken der Werbemittel ebenso, die Disposition der Werbemittelaufträge sei aus dem Bereich Einkauf/Disposition in den Werbemittelversand ausgegliedert worden. Im zentralen Werbemittelversand würden jetzt alle Tätigkeiten des Werbemittelversands durchgeführt. Insoweit sei in diesem Bereich eine Leitung erforderlich.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 06.03.2007 - 3 BV 3/07 - abzuändern,

die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand zu ersetzen und

festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei, weil die Beschwerdebegründung vom 06.11.2007 an das "Landesarbeitsgericht Herford" gerichtet gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht Herford sei nicht das zuständige Beschwerdegericht.

In jedem Fall sei die Beschwerde unbegründet, weil der Betriebsrat sich zu Recht auf Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG berufen habe.

Dies gelte zunächst für den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. Eine innerbetriebliche Ausschreibung der Stelle Teamleiter Werbemittelversand sei nicht erfolgt. Der Personalleiter der Arbeitgeberin habe gegenüber dem Betriebsrat am 10.05.2005 erklärt, dass bei der Vergabe von qualifizierten Jobs auch eine interne Stellenausschreibung erfolge. Auf diese Zusage habe der Betriebsrat vertraut und anschließend nicht mehr ausdrücklich verlangt, dass interne Stellenausschreibung erfolgten.

Der Betriebsrat habe die Zustimmung auch zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verlangt. Durch die personelle Maßnahme werde der Servicetechniker B1, der ursprünglich in dem sogenannten "R1bereich" eine Arbeitsfläche unterhalten und sich dort eine Reparaturwerkstatt eingerichtet habe, benachteiligt. Nachdem Herr B1 nicht mehr im Bereich des neuen Werbemittelversands habe arbeiten können, habe er sich einen Arbeitsplatz im Lagerraum hinter der sogenannten "Galerie" eingerichtet. Hierbei handele es sich um einen fensterlosen Raum, in dem er nunmehr für Kunden Reparaturen durchführe. Die Durchführung von Reparaturen in einem fensterlosen Raum entspreche aber nicht den arbeitsschutztechnischen Bestimmungen. Am 29.11.2007 habe eine Betriebsbegehung unter anderem mit einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft Holz, der Werksärztin und der Sicherheitsfachkraft stattgefunden. Hierbei habe sich ergeben, dass der Mitarbeiter B1 nicht gezwungen werden könne, in einem fensterlosen Raum zu arbeiten.

Die Versetzungsmaßnahme verstoße auch gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die Begründung des Betriebsrats lasse es jedenfalls als möglich erscheinen, dass auf den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Bezug genommen werden sollte. Die Versetzung des Mitarbeiters O1 in den Werbemittelversand entspreche nicht billigem Ermessen nach § 106 GewO, § 315 BGB. Der neue Aufgabenbereich entspreche nicht der Qualifikation des Mitarbeiters O1 und sei daher auch nicht annähernd gleichwertig. Dies sei ein Verstoß gegen ein Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Schließlich habe sich der Betriebsrat auch zu Recht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG berufen. Durch die Versetzungsmaßnahme werde der Mitarbeiter O1 benachteiligt, ohne dass betriebliche Gründe dies rechtfertigten. Dies habe das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt. Dem Mitarbeiter O1 seien lediglich untergeordnete Tätigkeiten übertragen worden. Der Verantwortungsbereich des Mitarbeiters O1 sei wesentlich reduziert worden. Bei der angeblich geschaffenen Abteilung Werbemittelversand handele es sich allenfalls um eine Unterabteilung. Hinzu komme, dass der Werbemittelversand in einem "toten Bereich" im Betrieb der Arbeitgeberin, nämlich im Keller des ehemaligen "R1bereichs" untergebracht sei. Der Mitarbeiter O1 sei insoweit von jeglichem betrieblichen Geschehen abgeschnitten. Demgegenüber sei er als Leiter Disposition unmittelbar in den Kernbereich des Betriebes der Arbeitgeberin integriert gewesen. Diese Kernaufgaben seien ihm entzogen worden.

Die Arbeitgeberin habe das dem Betriebsrat bereits im November 2006 vorgestellte Konzept über die Schaffung einer zentralen Abteilung Werbemittelversand überhaupt nicht umgesetzt, schon gar nicht zum 01.02.2007.

Tatsächlich seien in dem Bereich Werbemittelversand lediglich drei Mitarbeiter tätig. Die Mitarbeiterin J1 scheide zum 31.12.2007 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin aus. Der Mitarbeiter W2 sei bis heute nicht im Werbemittelversand eingesetzt worden, er arbeite weiterhin im Magazin/Kommissionierung.

Auch inhaltlich sei das Konzept der Arbeitgeberin nicht umgesetzt worden. Die Erfassung der Werbemittelaufträge erfolge nach wie vor nicht im Werbemittelversand, sondern werde nach wie vor von Frau I1, Bereich Verkauf, durchgeführt.

Auch der Aufgabenbereich "Versendung(Paketdienste)" werde immer noch nicht im Werbemittelversand erledigt, das mache nach wie vor die Versandabteilung.

Auch die Lagerung der Werbemittel sei nicht auf den neu geschaffenen Werbemittelversand beschränkt. Mehrere Werbemittel seine nach wie vor im Hochregallager gelagert, da entsprechende Regale im Werbemittelversand nicht vorhanden seien.

Materialien für das Studiokonzept und die Messeausstattung seien weiter nicht im Werbemittelversand, sondern im Bereich Magazin gelagert.

Sogenannte "kommissionsgebundene Ware" werde weiterhin durch die Disponenten beschafft. Auch der Versand dieser kommissionsgebundenen Waren erfolge weiterhin durch die Versandabteilung, nicht etwa durch den Werbemittelversand.

Im Übrigen werde der Bereich Werbemittelversand gegenwärtig durch Herrn W1, den Leiter der Magazinabteilung, mit betreut. Dieser wende maximal sechs bis sieben Stunden wöchentlich für den Werbemittelversand auf. Faktisch erledige er in dieser Zeit die Tätigkeiten, die dem Mitarbeiter O1 zugedacht gewesen seien.

Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Mitarbeiters O1 aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich gewesen sei. Bis heute habe die Arbeitgeberin einen zentralen Werbemittelversand nicht geschaffen. Die Lieferanten lieferten auch weiterhin an unterschiedlichen Stellen im Betrieb der Arbeitgeberin Werbemittel an. Werbemittel würden auch zum Teil von der Versandabteilung versandt. Aus welchen Gründen die Versetzung des Mitarbeiters O1 dringend erforderlich gewesen sein soll, sei nicht erkennbar.

Die Beschwerdekammer hat die Akten 3 BV 6/07 Arbeitsgericht Herford, 3 Ga 3/07 Arbeitsgericht Herford = 13 SaGa 23/07 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 Ca 243/07 Arbeitsgericht Herford = 13 Sa 2043/07 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

B

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet und führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Der Zulässigkeit der Beschwerde der Arbeitgeberin steht nicht entgegen, dass die Beschwerdebegründung vom 06.11.2007 an das "Landesarbeitsgericht Herford" adressiert worden ist. Zwar ist nach den §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO die Beschwerde gegen einen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erlassenen Beschluss beim Beschwerdegericht einzulegen. Das dem Arbeitsgericht Herford übergeordnete Beschwerdegericht ist das Landesarbeitsgericht Hamm. Die in der Beschwerdebegründung vom 06.11.2007 enthaltene, offenbar versehentlich erfolgte falsche Bezeichnung des zuständigen Landesarbeitsgerichts ist aber unschädlich. Es genügt nämlich, wenn sich das zuständige Beschwerdegericht ohne ausdrückliche Benennung eindeutig aufgrund der weiteren Bezeichnung zuordnen lässt. Entscheidend ist nicht die bloße Bezeichnung, sondern dass der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des zuständigen Rechtsmittelgerichts kommt (BGH, Beschluss vom 28.01.1992 - NJW 1992, 1047; BGH, Beschluss vom 18.02.1997 -NJW-RR 1997, 892). So liegt der vorliegende Fall. Die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 06.11.2007 ist zwar an das Landesarbeitsgericht Herford gerichtet, sie enthielt aber die zutreffende Adresssierung des erkennenden Beschwerdegerichts. Noch bei Vorabversand der Beschwerdebegründung per Fax ist der Fehler durch das Büro der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin aufgefallen und berichtigt worden. Die Beschwerdebegründung ist rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingegangen.

Die Beschwerde ist auch in vollem Umfang begründet.

Den zulässigen Anträgen der Arbeitgeberin musste nämlich stattgegeben werden.

I.

Die im Beschwerdeverfahren noch verfolgten Anträge der Arbeitgeberin sind nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach den §§ 99, 100 BetrVG streitig. Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Mitarbeiters O1, ferner darüber, ob die vorläufige Durchführung dieser personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung des Betriebsrats am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Der von der personellen Maßnahme betroffene Mitarbeiter O1 war im vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 22.03.1983 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 17.05.1983 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rz. 235 m.w.N.). Die von einer personellen Maßnahme nach § 99 BetrVG betroffenen Mitarbeiter haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können erforderlichenfalls die Rechtmäßigkeit der personellen Maßnahme im individualrechtlichen Urteilsverfahren überprüfen lassen.

II.

Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG auch begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Versetzung des Mitarbeiters O1 zu Unrecht verweigert.

1. Die Arbeitgeberin bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung des Mitarbeiters O1.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Versetzung einzuholen.

Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entsteht, sind erfüllt. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich auch unstreitig um eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG. Dem Mitarbeiter O1 ist nämlich zum 01.02.2007 ein anderer Arbeitsbereich, nämlich die Leitung des Bereichs Werbemittelversand zugewiesen worden. Einem Arbeitnehmer wird ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, wenn sich das Gesamtbild seiner bisherigen Tätigkeit zu verändert, dass sich die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" darstellt. Der Arbeitsbereich ist dabei nicht nur durch den räumlichen Bezug und die technischen Aufgaben des Arbeitnehmers festgelegt. Vielmehr können weitere Elemente hinzutreten, die die Arbeitsaufgaben inhaltlich-funktional bestimmen und sich etwa aus der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben (BAG, Beschluss vom 26.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 41; BAG, Beschluss vom 13.03.2007 - NZA-RR 2007, 581 m.w.N.).

So liegt der vorliegende Fall. Der dem Mitarbeiter O1 zum 01.02.2007 zugewiesene Arbeitsbereich unterscheidet sich wesentlich von seinen bisherigen Aufgaben als Leiter Disposition. Nicht nur räumlich, sondern auch inhaltlich-funktional sind dem Mitarbeiter O1 andere Arbeitsaufgaben mit einer anderen Verantwortung zugewiesen worden.

Mit Schreiben vom 09.01.2007 hat die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat auch ordnungsgemäß eingeleitet. Im Schreiben vom 09.01.2007 ist der Betriebsrat hinreichend über die vorgesehene Versetzung des Mitarbeiters O1 in den neu geschaffenen Bereich Werbemittelversand informiert worden. Das Schreiben vom 09.01.2007 enthält die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die zukünftige Tätigkeit des Mitarbeiters O1. Ferner sind dem Betriebsrat auch weitere Informationen, die der Betriebsrat mit Schreiben vom 05.12.2006 verlangt hatte, erteilt worden.

2. Die Zustimmung des Betriebsrats galt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt. Die Zustimmungsverweigerung vom 16.01.2007 ist form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat, will er seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen.

Die Zustimmungsverweigerung vom 16.01.2007 ist formgerecht. Der Betriebsrat hat durch seine Betriebsratsvorsitzende (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) dem Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin schriftlich (§ 126 BGB) widersprochen.

Die Zustimmungsverweigerung ist auch innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt. Das Zustimmungsverweigerungsschreiben des Betriebsrats vom 16.01.2007 ist, nachdem der Betriebsrat das Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin vom 09.01.2007 am 15.01.2007 erhalten hatte, bereits am 16.01.2007 bei der Arbeitgeberin eingegangen.

b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die Zustimmungsverweigerung "unter Angabe von Gründen" im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt ist.

Um eine beachtliche Zustimmungsverweigerung handelt es sich dann, wenn die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sich einem der gesetzlichen Tatbestände des § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lässt. Es muss als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG, Beschluss vom 26.01.1988 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG, Beschluss vom 06.08.2002 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 214; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 10. Aufl., § 99 Rz. 164; Kraft/Raab, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 99 Rz. 116 ff.; ErfK/Kania, 3. Aufl., § 99 BetrVG Rz. 39 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall.

Zwar hat der Betriebsrat mit seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 16.01.2007 lediglich auf seine Zustimmungsverweigerung vom 05.12.2006 Bezug genommen. In diesem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 05.12.2006 hat sich der Betriebsrat ausdrücklich auf mehrere Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG berufen, nämlich unter anderem auf die unterbliebene Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG sowie auf eine Benachteiligung des betroffenen Mitarbeiters O1. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird.

Der Umstand, dass das Zustimmungsverweigerungsschreiben des Betriebsrats vom 16.01.2007 lediglich eine Bezugnahme auf die Zustimmungsverweigerung vom 05.12.2006 enthält, steht dem Schriftformerfordernis des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht entgegen. Die Verweisung im Schreiben vom 16.01.2007 auf das Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 05.12.2006 ist eindeutig. Damit ist das Schriftformerfordernis des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gewahrt (BAG, Beschluss vom 16.11.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 44).

3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Versetzung des Mitarbeiters O1 war jedoch nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.

Der Betriebsrat kann sich auf keinen der in § 99 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Zustimmungsverweigerungsgründe berufen.

a) Der erstmals im Beschwerderechtszug vorgetragenen Auffassung des Betriebsrats, die personelle Maßnahme, die Versetzung des Mitarbeiters O1, verstoße gegen ein Gesetz, damit sei der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben, kann nicht gefolgt werden.

Insoweit hat der Betriebsrat den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für sich in Anspruch genommen. Eine derartige Begründung enthält weder das Zustimmungsverweigerungsschreiben des Betriebsrats vom 16.01.2007 noch das in Bezug genommene Schreiben vom 05.12.2006. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Betriebsrat mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist (BAG, Beschluss vom 03.07.1984 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 20; BAG, Beschluss vom 15.04.1986 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 36; BAG, Beschluss vom 15.09.1987 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 45; BAG, Beschluss vom 28.04.1998 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 18 m.w.N.).

Darüber hinaus kann der Betriebsrat im Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht geltend machen, die beabsichtigte Versetzung verstoße gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen des betroffenen Arbeitnehmers. Der Betriebsrat ist nicht Sachwalter der individualrechtlichen Rechte der einzelnen Arbeitnehmer. Ob die Versetzung des Mitarbeiters O1 gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die dieser mit der Arbeitgeberin abgeschlossen hat, verstößt, ist nicht im Zustimmungsersetzungsverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu prüfen, sondern muss im Individualrechtsstreit des betroffenen Mitarbeiters mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Es ist nicht Aufgabe des Betriebsrats im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, die Einhaltung des Inhalts des jeweiligen Arbeitsvertrages zu überwachen. Auch § 611 BGB stellt kein gesetzliches Verbot in diesem Sinne dar (BAG, Beschluss vom 10.08.1993 - NZA 1994, 187). Das kollektivrechtliche Mitbestimmungsverfahren und das Verfahren zur individualrechtlichen Durchsetzung der beabsichtigten Maßnahme stehen nebeneinander. Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme bzw. deren Ersetzung führt noch nicht zur individualrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer. Beide Verfahren sind grundsätzlich unabhängig voneinander durchzuführen. Nur wenn die personelle Maßnahme als solche untersagt ist, kommt der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Betracht. Dagegen genügt es nicht, dass die personelle Maßnahme gegen einzelne Vertragsbestimmungen verstößt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist kein Instrument zur umfassenden Vertragskontrolle (BAG, Beschluss vom 28.06.1994 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 4; BAG, Beschluss vom 28.03.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 27; BAG, Beschluss vom 14.12.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 121; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 163, 168; Kraft/Raab, a.a.O., § 99 Rz. 131; ErfK/Kania, § 99 BetrVG Rz. 33, 23 m.w.N.).

b) Der Betriebsrat kann sich auch nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG berufen. Insbesondere ist er mit dem Vorbringen ausgeschlossen, dass durch die personelle Maßnahme der Mitarbeiter B1 benachteiligt werde. Diesen Zustimmungsverweigerungsgrund hat der Betriebsrat mit seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 16.01.2007 nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht. Zwar hat er mit Schreiben vom 05.12.2006 den Arbeitgeber unter Ziffer 3 insoweit noch um weitere Informationen gebeten. Diese Informationen sind dem Betriebsrat aber mit dem Zustimmungsantrag vom 09.01.2007 erteilt worden. Daraufhin hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, eine etwaige Benachteiligung des Mitarbeiters B1, nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht. Mit der Berufung auf diesen Zustimmungsverweigerungsgrund ist er danach im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.

c) Auch der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG liegt nicht vor.

Zwar kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist.

Der Betriebsrat hatte aber zum Zeitpunkt der Zustimmungsanträge der Arbeitgeberin vom 27.11.2006 bzw. 09.01.2007 beim Arbeitgeber die Ausschreibung nicht ausdrücklich verlangt. Ein derartiges ausdrückliches Verlangen ist vom Betriebsrat erstmals mit Schreiben vom 15.02.2007 (Bl. 64 d.A.) gestellt worden. Mit dem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 05.12.2006 hatte der Betriebsrat lediglich auf eine angeblich zuvor getroffene Vereinbarung hingewiesen.

Zwar kann ein Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung wegen fehlender Ausschreibung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auch dann verweigern, wenn er mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Ausschreibung zu besetzender Arbeitsplätze getroffen hat (BAG, Beschluss vom 14.12.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 121). Eine derartige Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ist aber vor den Zustimmungsanträgen vom 27.11.2006 bzw. 09.01.2007 nicht getroffen worden. Der Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die angebliche Zusage des Personalleiters A2 auf der Betriebsratssitzung vom 10.05.2005 berufen. Aus der bloßen vom Betriebsrat protokollierten Aussage des Zeugen A2 im Betriebsratsprotokoll vom 10.05.2005 ergibt sich keine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die angebliche Zusage des Personalleiters A2 war im Übrigen anlässlich einer Einstellung eines Mitarbeiters gemacht worden, sie konnte sich danach allenfalls auf Neueinstellungen beziehen, nicht jedoch auch auf Versetzungen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat der Zusage des Personalleiters A2 am 10.05.2005 ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Beschwerde trägt der Betriebsrat ausschließlich vor, er habe auf die Zusage des Personalleiters A2 vertraut.

d) Schließlich liegt auch nicht der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG vor.

Hiernach kann der Betriebsrat zwar die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist.

aa) Eine Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kann sich aus dem Verlust einer Rechtsposition, aber aus tatsächlichen Nachteilen von nicht unerheblichem Gewicht ergeben, wie sie etwa bei ungünstigen Auswirkungen auf die Umstände der Arbeit anzunehmen sind und solche Nachteile können sowohl bei einer Verschlechterung der äußeren Arbeitsbedingungen als auch der materiellen Arbeitsbedingungen gegeben sein (BAG, Beschluss vom 02.04.1996 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 9; LAG Berlin, Beschluss vom 31.01.1983 - AuR 1984, 545; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 198; DKK/Kittner, a.a.O., § 99 Rz. 195).

Ob die Übertragung der Tätigkeiten eines Teamleiters Werbemittelversand auf den Mitarbeiter O1 für diesen eine Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG darstellt, konnte letztlich offen bleiben. Auch wenn die Beschwerdekammer zu Gunsten des Betriebsrats bzw. des Mitarbeiters O1 unterstellt, dass die Tätigkeit als Teamleiter Werbemittelversand eine geringerwertigere Tätigkeit als diejenige des Teamleiters Disposition darstellt, wäre eine etwaige Benachteiligung des Mitarbeiters O1 aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt.

bb) Derartige betriebliche Gründe im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sind nach Auffassung der Beschwerdekammer gegeben.

Die Beschwerdekammer hatte davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen bereits im November 2006 die Schaffung einer zentralen Abteilung Werbemittelversand beschlossen hat. Dies kann auch der Betriebsrat nicht bestreiten. Der Betriebsrat hat selbst das von der Arbeitgeberin entwickelte Konzept, das auf der Betriebsratssitzung vom 14.11.2006 im Einzelnen besprochen worden ist, vorgelegt (Bl. 176 d.A.). Dieses Konzept umfasste neben der Schaffung eines zentralen Werbemittelversands mit einer Teamleiterstelle, die der Mitarbeiter O1 übernehmen sollte, den Wegfall der Stelle des Teamleiters Disposition, die der Mitarbeiter O1 bisher inne hatte. Die Führungsaufgaben, die der Mitarbeiter O1 als Teamleiter Disposition bisher ausgeübt hatte, sind auf den Leiter des Einkaufs, Herrn M1, übertragen worden. Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer hat der Betriebsrat auch ausdrücklich bekundet, dass die Zuordnung der Disposition zur Abteilung Einkauf für sinnvoll erachtet worden ist. Dass der Leiter der Einkaufsabteilung, Herr M1, mit der Übernahme der Führungsaufgaben, die bislang der Mitarbeiter O1 als Teamleiter Disposition inne gehabt hat, überlastet gewesen ist, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor. Hieraus ergibt sich, dass die bisherige Stelle des Teamleiters Disposition weggefallen ist.

Die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Abteilung Disposition dem Einkauf zuzuordnen, die Teamleiterstelle Disposition dem Leiter des Einkaufs zu übertragen und im Gegenzug einen zentralen Werbemittelversand zu schaffen, deren Leitung der Mitarbeiter O1 übernehmen sollte, ist im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie muss im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG als vorgegebener betrieblicher Grund hingenommen werden. Der Betriebsrat kann nicht über einen auf diese Vorschrift gestützten Widerspruch nach § 99 Abs. 2 BetrVG erzwingen, dass die Arbeitgeberin ihre unternehmerische Entscheidung wieder rückgängig macht (BAG, Beschluss vom 10.08.1993 - NZA 1994, 187; BAG, Beschluss vom 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - EzA § 99 BetrVG 2001 Versetzung Nr. 3; Kraft/Raab, a.a.O., § 99 Rz. 156).

Die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Abteilung Disposition dem Einkauf zuzuordnen und einen zentralen Werbemittelversand zu schaffen, mit deren Leitung der Mitarbeiter O1 beauftragt worden ist, ist auch nicht willkürlich. Der Betriebsrat kann sich nicht darauf berufen, dass diese Maßnahme nicht umgesetzt worden sei.

Abgesehen davon, dass die behauptete fehlende Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung nicht Gegenstand des Widerspruchs des Betriebsrats vom 16.01.2007 gewesen ist, ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Betriebsrats nicht, dass die Arbeitgeberin mit einer neuen unternehmerischen Entscheidung ihre ursprüngliche Entscheidung, die Abteilung Disposition grundsätzlich dem Einkauf zuzuordnen und einen zentralen Werbemittelversand zu schaffen, wieder rückgängig gemacht hat. Die Entscheidung, einen zentralen Werbemittelversand zu schaffen, ist, wenn auch nicht in vollem Umfange, so doch zum großen Teil auch umgesetzt worden.

Dies ergibt sich zunächst aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 19.02.2007, mit dem alle Lieferanten/Speditionen durch die Arbeitgeberin darüber informiert worden sind, dass die Anlieferung von Transportgut, auch Werbemittel, nur noch in dem neu eingerichteten Werbemittelbereich zu erfolgen hat. Das Gleiche gilt auch für den Abtransport von Werbemitteln im Versand.

Die Arbeitgeberin hat ferner unstreitig Mitarbeiter in den neu geschaffenen Bereich Werbemittelversand versetzt. Für die zum 31.12.2007 ausscheidende Mitarbeiterin J1 ist eine Nachbesetzung vorgesehen.

Dass die Umsetzung letztlich bislang nicht in allen Einzelheiten vollständig erfolgt ist, ist im Übrigen - jedenfalls zum Teil - dem Umstand zuzuschreiben, dass der Mitarbeiter O1 im Individualrechtsstreit über die Wirksamkeit der Versetzungsmaßnahme - 3 Ca 243/07 Arbeitsgericht Herford - obsiegt und im Zwangsvollstreckungswege seine Weiterbeschäftigung als Leiter Disposition durchgesetzt hat. Aus diesem Grunde ist es bislang unterblieben, die Erfassung der Werbemittelaufträge auch im Bereich des Werbemittelversands anzusiedeln, diese Aufgaben hätte nämlich der Mitarbeiter O1 übernehmen sollen.

Auch die Beschaffung kommissionsgebundener Waren hätte der Mitarbeiter O1 als Leiter des Werbemittelversands übernehmen sollen. Dies hat er nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin jedoch selbst verhindert.

Dass teilweise Waren, die die Arbeitgeberin auf Vorrat beschafft hatte, zum Teil noch im Hochregallager gelagert werden, bevor sie auf Anforderung in den Bereich des Werbemittelversands übernommen werden, ist insoweit unerheblich und führt nicht zur Annahme der Willkürlichkeit der unternehmerischen Entscheidung.

III.

Auch der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin nach § 100 BetrVG musste stattgegeben werden. Der Feststellungsantrag ist begründet.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Arbeitgeber, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme unterrichtet und der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit bestritten, darf der Arbeitgeber nach § 100 Abs. 2 BetrVG die vorläufige Maßnahme nur aufrecht erhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt hat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

1. Die formellen Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 BetrVG liegen vor. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat, nachdem dieser die zunächst beantragte Zustimmung zu der Versetzung des Mitarbeiters O1 mit Schreiben vom 05.12.2006 verweigert hatte, mit Schreiben vom 09.01.2007 darüber unterrichtet, dass die personelle Maßnahme vorläufig durchgeführt werde. Der Betriebsrat ist über die Gründe für diese vorläufige Maßnahme unterrichtet worden, § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 16.01.2007 die Notwendigkeit der vorläufigen Maßnahme bestritten hat, hat die Arbeitgeberin innerhalb von drei Tagen das vorliegende Verfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet, § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Der Antrag ist nämlich am Montag, den 22.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen (§§ 187, 193 BGB).

2. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung war auch davon auszugehen, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

Eine dringende Erforderlichkeit im Sinne des § 100 BetrVG liegt nur vor, wenn ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber im Interesse des Betriebes alsbald handeln muss, die geplante Maßnahme also keinen Aufschub verträgt. Das Merkmal "aus sachlichen Gründen" deutet darauf hin, dass die Dringlichkeit auf vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig voraussehbaren Umständen beruhen muss, der Arbeitgeber darf sich also nicht bewusst in Zugzwang setzen, um nach § 100 BetrVG handeln zu können. Die Maßnahme muss wirklich notwendig sein, es darf kein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung stehen (Fitting, a.a.O., § 100 Rz. 4; DKK/Bachner, a.a.O., § 100 Rz. 6; Kraft/Raab, a.a.O., § 100 Rz. 9; ErfK/Kania, a.a.O., § 100 BetrVG Rz. 1). Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes kommt es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme an; entfällt nachträglich der Grund, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Maßnahme vor Abschluss des Zustimmungsverfahrens wieder aufzuheben (BAG, Beschluss vom 06.10.1978 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 10; Fitting, a.a.O., § 100 Rz. 4; ErfK/Kania, a.a.O., § 100 BetrVG Rz. 1).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Auffassung der Beschwerdekammer gegeben. Die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme war zum 01.02.2007 aus sachlichen Gründen geboten. Die Versetzung des Mitarbeiters O1 zum 01.02.2007 war zu diesem Zeitpunkt für die Arbeitgeberin unaufschiebbar. Unstreitig lagen in der Vergangenheit zahlreiche Beschwerden von Gebietsverkaufsleitern über die Durchführung des Werbemittelversands vor. Eine weitere Verzögerung bei der Schaffung eines zentralen Werbemittelversands war aus der Sicht der Arbeitgeberin nicht hinnehmbar. Mit der Einrichtung eines zentralen Werbemittelversands musste auch die Leitung dieses Arbeitsbereichs bestimmt werden. Eine Verzögerung bei personellen Maßnahmen kann aus Sicht eines Arbeitgebers dann nicht hingenommen werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße betriebliche Ablauf gestört wird (BAG, Beschluss vom 06.10.1978 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 10). Für die Arbeitgeberin wäre es nicht hinnehmbar gewesen, mit der Schaffung eines zentralen Werbemittelversands solange zuzuwarten, bis das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles konnte jedenfalls nicht angenommen werden, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme offensichtlich nicht dringend gewesen ist, § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom 18.10.1988 - AP BetrVG 1972 § 100 Nr. 4; Fitting, a.a.O., § 100 Rz. 13; ErfK/Kania, a.a.O., § 100 BetrVG Rz. 8).

IV.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, § 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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