Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 10 TaBVGa 7/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 85 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.04 - 10 TaBV 41/04 -; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.03.2008 - 3 BVGa 3/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um einen Anspruch auf Freistellung von Kosten für eine beabsichtigte Schulungsteilnahme des Antragstellers und Betriebsratsvorsitzenden.

Die Arbeitgeberin betreibt in B1 L1 ein Lager, Fuhrpark und Verwaltung, von wo aus sie insgesamt 75 Filialen beliefert und verwaltet. In ihrem Betrieb sind etwa 850 Mitarbeiter beschäftigt. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein aus dreizehn Personen bestehender Betriebsrat, der Beteiligte zu 3, gewählt. Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, der Beteiligte zu 1, ist der Betriebsratsvorsitzende. Der Betriebsratsvorsitzende ist gelernter Koch und seit dem 06.03.1989 bei der Arbeitgeberin als Kraftfahrer im Fuhrpark tätig. In der Zeit von Oktober 1998 bis April 2002 war er gewähltes Betriebsratsmitglied. Im April 2006 wurde er erneut in den Betriebsrat gewählt und nimmt seit dem 18.04.2006 die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden wahr, er ist freigestellt.

Seit seiner Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden besuchte der Antragsteller mehrere Betriebsratsschulungen. Auf die Aufstellung in der Antragsschrift vom 13.03.2008 wird insoweit Bezug genommen.

Auf seiner Betriebsratssitzung vom 12.12.2007 beschloss der Betriebsrat, seinen Vorsitzenden, den Antragsteller, zu der Teilnahme an einem Seminar "Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1" vom 26.05.2008 bis 30.05.2008 in W3, veranstaltet von der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R2-W4, zu entsenden. Nach dem Schulungsprogramm (Bl. 23 d. A.) sollten folgende Themen behandelt werden:

"I.

- Die Grundlagen der Kommunikationspsychologie,

- Grundlagen des freien und wirksamen Redens und Argumentierens

- Abbau von Redehemmungen

- Körpersprachliche Signale

- Umgang mit und Abbau von Nervosität

- Freies Formulieren von Gedanken

- Aufbau und Wirkung von Argumenten

- Auseinandersetzung mit Gegenargumenten der Gesprächspartner

- Effektive Fragetechniken

- Umgang mit überraschenden Situationen

- Argumentationskonzepte in typischen Gesprächssituationen

II.

- Beratung von Kolleginnen und Kollegen als Aufgabe des Betriebsrats

- Schaffung eines vertrauensvollen Gesprächsklimas

- Abbau von Hemmungen beim Ratsuchenden etc. pp.

III.

- überzeugendes Auftreten vor Publikum

- die Rede auf der Betriebsversammlung

- Grundlagen für Reden und Vorträge

- Vorbereitung der Redebeiträge

- Reden mit Hilfe eines Stichwortkonzeptes

- Gliederung einer Überzeugungsrede

- Aufbau einer Präsentation

- Aufbau eines Rechenschaftsberichts

- Der Anfangs- und der Schlusssatz

- Gestik, Mimik, Stimme - Gewinn von Selbstsicherheit

- Einsatz visueller Hilfsmittel

- Umgang mit "Störern"

IV.

- Grundlagen der erfolgreichen Diskussion

V.

- Videounterstützte Praxisübungen

- Individuelle Auswertung der Videoaufzeichnung sowie ein persönliches Feedback werden ebenfalls vermittel um dem Personalteilnehmer ein sicheres Auftreten vor Publikum zu ermöglichen"

Mit Schreiben vom 14.12.2007 (Bl. 13 d. A.) unterrichtete der Betriebsrat die Arbeitgeberin von der beabsichtigten Maßnahme und bat die Arbeitgeberin um eine Kostenübernahmeerklärung. Die Arbeitgeberin lehnte jedoch mit Schreiben vom 04.01.2008 und 17.01.2008 (Bl. 14, 17 d. A.) eine Kostenübernahme ab, weil die Teilnahme des Antragstellers an dem streitigen Seminar aus ihrer Sicht nicht der Wahrnehmung der betriebsverfassungs-rechtlichen Aufgaben des Betriebsrates diene und insoweit nicht erforderlich sei.

Der Betriebsrat hielt auf seiner Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 (Bl. 18 ff. d. A.) an dem am 12.12.2007 gefassten Beschluss fest und beauftragte seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, das am 17.03.2008 beim Arbeitsgericht anhängig gemacht wurde.

Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Bl. 12 d. A.) sind der Antragsteller und der Betriebsrat der Auffassung, die Teilnahme des Antragstellers an dem streitigen Seminar sei zur Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebsratsvorsitzender erforderlich. Der Antragsteller nehme als Betriebsratsvorsitzender eine herausgehobene Stellung ein und müsse daher rhetorisch geschult sein. Er führe Gespräche mit der Geschäftsleitung und müsse darüber hinaus Abteilungs- und Betriebsversammlungen leiten. Dazu müsse er gut reden können und rhetorisch gewandt sein. Das werde auch deutlich aus mehreren zwischen den Beteiligten geführten Gerichtsverfahren, in denen es um die Auslegung und Interpretation bereits abgeschlossener Betriebsvereinbarungen gehe. Bei mehreren Anlässen sei deutlich geworden, dass - wie erstinstanzlich behauptet wird - der Antragsteller der geschickten Agitation des Personalleiters rhetorisch nicht gewachsen sei.

Auch der erforderliche Verfügungsgrund sei gegeben. Die Arbeitgeberin habe eine Schulungsteilnahme des Antragstellers ohne Grund abgelehnt, die Schulungsmaßnahme stehe kurz bevor. Da der Antragsteller seine privaten Termine (Urlaub mit der Familie etc.) ebenfalls abstimmen müsse, sei eine kurzfristige Entscheidung notwendig.

Der Antragsteller und der Betriebsrat haben beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden von

1. den Schulungskoten in Höhe von 960,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 1.14240€, gegenüber dem Schulungsträger A2 Akademie für Arbeit und Sozialrecht R2-W4 GmbH, R3 21 in 56789 H4,

2. den Kosten für die Übernachtung und Verpflegung während des Seminars in Höhe von 380,00 € (4 x 95,00 €) gegenüber dem Hotel G3 Landhotel,

3. den Fahrtkosten zum und vom Schulungsort E1-W3 und zurück in Höhe von 54,60 €,

wegen der Teilnahme an der Betriebsratsschulungsveranstaltung "Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1 Grundlagen/Reden und Argumentieren in Sitzungen, Beratungen und Versammlungen" in der Zeit vom 26.05.2008 bis 30.05.2008 in 67890 W3 freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe schon kein Anspruch auf Freistellung von den angegebenen Kosten, weil die Schulungsteilnahme des Antragstellers nicht erforderlich sei. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit bereits viele Diskussionen im Betriebsrat auch unter Anwesenheit der Arbeitgeberin und der Geschäftsleitung geführt, er sei auch an Gerichtsverfahren beteiligt gewesen. Aufgrund seiner Erfahrungen und bisherigen Tätigkeit besitze er ausreichende rhetorische Fähigkeiten. Eine Schulung zur Verbesserung von Sprech- und Argumentationstechniken sei möglicherweise nützlich, aber nicht erforderlich.

Die Einleitung eines Eilverfahrens sei ohnehin nicht zulässig, da dies auf ein Rechtsgutachten der Arbeitsgerichtsbarkeit hinauslaufe. Ein solches Verfahren nehme in unzulässiger Weise die Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Rhetorikseminare würden im Übrigen von verschiedenen Schulungsanbietern des Öfteren angeboten. An einem Verfügungsgrund fehle es auch deshalb, weil sie, die Arbeitgeberin, die Kostenübernahme bereits am 04.01.2008 abgelehnt habe und der Antragsteller mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens bis Mitte März 2008 zugewartet habe.

Durch Beschluss vom 28.03.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Verfügungsgrund für die streitige Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der streitigen Schulungsveranstaltung liege nicht vor. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Das vorliegende Verfahren diene lediglich der Erstellung eines Rechtsgutachtens über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme durch das Arbeitsgericht. Der Erlass einer dem Antrag stattgebenden einstweiligen Verfügung sei nicht geeignet, den Betriebsrat als Organ oder das an dem Seminar teilnehmende Betriebsratsmitglied von dem Kostenrisiko für die Teilnahme an dem Seminar zu entbinden. Selbst wenn im vorliegenden Verfahren festgestellt werde, dass die Schulung erforderlich sei, könnte sich im Hauptsachverfahren rechtskräftig herausstellen, dass die Teilnahme des Antragstellers an dem streitigen Seminar nicht erforderlich gewesen sei und eine Kostenübernahmepflicht demzufolge nicht bestehe. Eine vorab ergangene entgegenstehende einstweilige Verfügung binde das Hauptsachegericht nicht. Dass der Antragsteller aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Kosten für die Schulungsteilnahme vorab zu übernehmen, trage er selbst nicht vor.

Gegen den dem Betriebsrat und dem Antragsteller am 07.04.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben der Antragsteller und der Betriebsrat am 08.04.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 29.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Antragsteller und der Betriebsrat sind nach wie vor der Auffassung, dass der Kostenfreistellungsanspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könne. Die Auffassung des Arbeitsgerichts würde dazu führen, dass nur finanzstarke Betriebsratsmitglieder sich Seminare leisten könnten, oder von Dritten entsprechende Kostenzusagen erhielten, ohne zuvor die Kostentragungspflicht geklärt zu haben. Da eine Seminarteilnahme immer mit Kosten verbunden sei, für die nicht jedes Betriebsratsmitglied uneingeschränkt in Vorleistung treten könne, verstehe es sich von selbst, dass der Betriebsrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Rechtssicherheit für die Seminarteilnahme erreichen möchte. Die gegenteilige Auffassung führe dazu, Rechtsschutz zu verweigern, weil ansonsten wegen des vorliegenden Kostenrisikos kaum ein Betriebsratsmitglied zu dem Seminar fahren würde. Das zeige auch die betriebliche Praxis. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme könne regelmäßig nicht vor dem ersten Verhandlungstermin im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht erreicht werden, wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme bestreite. Dies führe in der betrieblichen Praxis dazu, dass eine Kostenübernahme einer Gewerkschaft dem betroffenen Betriebsratsmitglied das Kostenrisiko abnehme und nach durchgeführter Schulung die Kosten im eigenen Namen gegenüber dem Arbeitgeber geltend mache. Diese Praxis führe aber dazu, dass nur gewerkschaftlich organisierte Mitglieder bzw. Seminarteilnehmer, die gewerkschaftliche Seminare besuchten, vom Kostenrisiko entbunden seien.

Es fehle auch nicht an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Die Arbeitgeberin könne sich nicht darauf berufen, dass sie bereits am 04.01.2008 die Seminarteilnahme des Antragstellers abgelehnt habe. Der danach noch durchgeführte Versuch des Betriebsrates, die Arbeitgeberin umzustimmen, entspreche dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei auch ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruches erforderlich sei. Die insoweit erforderliche Interessenabwägung ergebe im vorliegenden Fall, dass dem Antrag stattzugeben sei. Selbst das Arbeitsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an dem streitigen Seminar aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung als freigestellter Betriebsratsvorsitzender erforderlich sei.

Das streitige Seminar werde von dem Seminarveranstalter im Übrigen lediglich noch in der Zeit vom 17.11.2008 bis 21.11.2008 angeboten. Zu diesem Zeitpunkt könne er aus persönlichen Gründen das Seminar nicht besuchen, zu einem anderen Zeitpunkt sei die Entsendung des Betriebsratsvorsitzenden zu dem streitigen Seminar aufgrund der Teilnahme anderer Betriebsräte an Seminaren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange sowie der Urlaubszeiten nicht möglich. Schließlich habe er, der Betriebsratsvorsitzende, auch gerade einen privaten Umzug organisieren und bewerkstelligen müssen, der nicht unerhebliche Kosten verursacht habe. Der Antragsteller könne daher nicht auch noch wegen notwendiger Seminar-, Hotel- und Fahrtkosten für die Arbeitgeberin in Vorleistung gehen.

Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegen von 28.03.2008 - 3 BVGa 3/08 - die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden von

1. den Schulungskoten in Höhe von 960,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 1.14240 €, gegenüber dem Schulungsträger A2 Akademie für Arbeit und Sozialrecht R2-W4 GmbH, R3 21 in 56789 H4,

2. den Kosten für die Übernachtung und Verpflegung während des Seminars in Höhe von 380,00 € (4 x 95,00 €) gegenüber dem Hotel G3 Landhotel,

3. den Fahrtkosten zum und vom Schulungsort E1-W3 und zurück in Höhe von 54,60 €,

wegen der Teilnahme an der Betriebsratsschulungsveranstaltung "Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1 Grundlagen/Reden und Argumentieren in Sitzungen, Beratungen und Versammlungen" in der Zeit vom 26.05.2008 bis 30.05.2008 in 67890 W3 freizustellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, ein Verfügungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sei nicht vorhanden. Der Antragsteller habe für den Antrag bis Mitte März 2008 zugewartet, obgleich die Arbeitgeberin die Übernahme der Schulungskosten bereits am 04.01.2008 abgelehnt habe. Zudem verweist sie auf eine Schutzschrift der Arbeitgeberin vom 08.02.2008.

Dem Antragsteller sei es darüber hinaus unbenommen, an der beabsichtigten Schulung teilzunehmen. Allein die - bestrittene - Behauptung, der Antragsteller könne die Schulungskosten nicht vorfinanzieren, reiche als Begründung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht aus.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist die Arbeitgeberin darüber hinaus der Auffassung, es bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Der erforderlichen Darlegungspflicht sei der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. Das Vorbringen, er sei dem Personalleiter der Arbeitgeberin rhetorisch nicht gewachsen, sei unsubstantiiert. Allein der Umstand, dass der Antragsteller Betriebsratsvorsitzender sei und sich insoweit in herausgehobener Stellung befinde, rechtfertige die Teilnahme an dem streitigen Seminar nicht. Auch der Umstand, dass der Antragsteller Betriebs- und Abteilungsversammlungen leiten müsse, könne allein nicht zur Argumentation der Erforderlichkeit eines Rhetorikseminars herangezogen werden. Die Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung sei für den Antragsteller in keiner Weise dargelegt worden.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers und des Betriebsrates ist nicht begründet.

Der Antragsteller und der Betriebsrat können von der Arbeitgeberin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, von den Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der streitigen Schulungsveranstaltung in der Zeit vom 26.05.2008 bis 30.05.2008 freigestellt zu werden.

I.

Die Anträge sind zulässig.

Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine zwischen den Beteiligten streitige Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligten streiten nämlich um einen Anspruch auf Freistellung von Kosten für die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden zum Besuch einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.

Auch im Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

Die Antragsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden als Antragsteller und des Betriebsrates sowie die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

II.

Die vom Betriebsratsvorsitzenden und vom Betriebsrat gestellten Anträge sind unbegründet.

1. Die Antragsteller können von der Arbeitgeberin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass der Betriebsratsvorsitzende von den Kosten für die Teilnahme an dem streitigen Seminar vom 26.05.2008 bis 30.05.2008 freigestellt wird. Für einen derartigen Freistellungsanspruch fehlt es sowohl am Verfügungsgrund wie am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil es einer Freistellungserklärung durch die Arbeitgeberin oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an der streitigen Schulungsmaßnahme nicht bedarf.

Die Beschwerdekammer hat schon erhebliche Zweifel, ob der Antrag des Betriebsratsvorsitzenden und des Betriebsrates in der gestellten Form einer einstweiligen Verfügung überhaupt zugänglich ist. Mit dem zur Entscheidung gestellten Antrag machen der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat die Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden von den durch die Schulungsteilnahme entstehenden Kosten geltend. Ein Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten kann hingegen grundsätzlich nicht im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden. Bei diesem Antrag handelt es sich nämlich um eine von der Arbeitgeberin abzugebende Willenserklärung, die nach § 894 Abs. 1 ZPO nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann (Korinth, ArbRB 2008, 30, 31; ders., Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl., K Rn. 42; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 935 Rn. 9 m.w.N.).

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht aber auch entschieden, dass es für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung an einem Verfügungsgrund im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO fehlt. Danach sind einstweilige Verfügungen nur zur Abwendung wesentlicher Nachteil zulässig.

a) Es besteht nicht die Besorgnis, dass die Verwirklichung eines Rechtes des Betriebsratsvorsitzenden ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich sein. Dabei kommt eine einstweilige Verfügung, die aufgrund ihres Leistungsausspruches einen endgültigen Zustand schaffen würde, nur ausnahmsweise in Betracht. Angesichts dieser Tatsache ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm, 19.04.1984 - LAGE GG Art. 9 Nr. 14 = NZA 1994, 130; LAG Hamm, 17.03.1987 - LAGE GG Art. 9 Nr. 39 = DB 1987, 846; LAG Hamm, 06.02.2001 - AiB 2001, 488). Dabei ist das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG, 03.05.1994 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 33, unter B. III. 3. der Gründe). Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Köln, 24.11.1998 - NZA 1999, 1008).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat auch die Beschwerdekammer einen Verfügungsgrund nicht annehmen können.

Ein Anspruch auf Befreiung von den durch die Schulungsteilnahme entstehenden Kosten kann nämlich nur dann entstehen, wenn die Schulung erforderlich ist. Dies ist aber zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auch im Beschwerdeverfahren höchst streitig. Auch wenn das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss dazu geneigt hat, die Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung als freigestellter Betriebsratsvorsitzender grundsätzlich als erforderlich anzusehen, kann nach dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden offensichtlich in jedem Fall erforderlich ist. Insoweit wird es einer genaueren Überprüfung bedürfen, ob der Betriebsratsvorsitzende nicht aufgrund seiner bisherigen Schulungsmaßnahmen und durch seine langjährige Tätigkeit im Betriebsrat auch über ausreichende rhetorische Kenntnisse verfügt. Immerhin hat der Betriebsratsvorsitzende seit April 2006 sein Amt als Betriebsratsvorsitzender bislang beanstandungslos wahrnehmen können. Sollte der Betriebsrat die Schulung ausnahmsweise noch für erforderlich halten, bedarf es hierfür einer näheren Darlegung (vgl. BAG, 09.09.1992 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 86; BAG, 28.08.1996 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 117). Zwar können grundsätzlich auch Schulungsveranstaltungen über Kommunikation und/oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung erforderlich sein (BAG, 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; BAG, 24.05.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109; LAG Sachsen, 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG 24. Aufl., § 37 Rn. 153; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG 11. Aufl., § 37 Rn. 108; GK-BetrVG/Weber, BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rn. 169 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit ein konkreter, aktueller Anlass vorliegt. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer vergleichbaren Schulungsveranstaltung kann nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitgliedes nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BAG, 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss zunächst noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden unabweisbar notwendig wäre, ist jedenfalls nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Betriebsratsarbeit ohne die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an dem Seminar vom 26.05.2008 bis zum 30.05.2008 wesentlich erschwert werden würde. Schulungen des Veranstalters "Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R2-W4" finden nach dem eigenen Vorbringen des Betriebsratsvorsitzenden und des Betriebsrates auch noch nach der streitigen Veranstaltung vom 26.05.2008 bis 30.05.2008 - wenn auch an anderen Schulungsorten - statt. Dies ergibt die vom Betriebsratsvorsitzenden und Betriebsrat selbst eingereichte Aufstellung über die im Jahre 2008 stattfindenden Seminare (Bl. 74 d.A.).

c) Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen des Betriebsratsvorsitzenden und des Betriebsrates, dass es mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allein darum geht, vor der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung die Erforderlichkeit der Teilnahme und der Kostenerstattung zu klären. Zwar richtet sich der Hauptantrag insoweit auf Freistellung von den durch die Schulungsteilnahme entstehenden Kosten. Einer vorherigen Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden durch die Arbeitgeberin zur Teilnahme an der streitigen Schulungsveranstaltung bedarf es jedoch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht. Danach geht der Antrag in der Sache letztlich auf die gerichtliche Feststellung, dass ein Teilnahmerecht besteht, die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an der Schulungsveranstaltung erforderlich ist und die Arbeitgeberin die entsprechenden Kosten übernimmt. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren auch lediglich um die Erforderlichkeit der Teilnahme an der streitigen Schulungsveranstaltung. Dass die Arbeitgeberin zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet ist, sollte sich die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung herausstellen, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

aa) Ob in derartigen Fällen der Betriebsrat durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds absichern kann, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet. Einerseits wird vertreten, das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (LAG Hamm, 23.11.1972 - DB 1972, 2489; LAG Hessen, 10.08.2004 - 9 TaBVGa 114/04 -; ArbG Detmold, 30.04.1998 - AiB 1998, 405; ArbG Frankfurt/Oder, 27.01.2000 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; ArbG Bremen, 25.02.2000 - AiB 2000, 288; Wenzel, NZA 1984, 112, 116; Fitting, aaO., § 37 Rn. 252; DKK/Wedde, aaO., § 37 Rn. 132; GK/Weber, aaO., § 37 Rn. 278, 282; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 37 BetrVG Rn. 28; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 85 Rn. 31; Korinth, aaO., K Rn. 34; ders., ArbRB 2008, 30 m.w.N.).

Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (LAG Düsseldorf, 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44 = NZA-RR 1996, 12; LAG Köln, 22.11.2003 - DB 2004, 551; ArbG Berlin, 12.11.1976 - DB 1976, 2483; Heinze, RdA 1986, 273, 287; Corts, NZA 1998, 357, 358; Schneider/Sittard, ArbRB 2007, 241; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rn. 70; Walker, einstweiliger Rechtsschutz, 1993, Rn. 821 ff., 824; Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., Teil B, Rn. 261 m.w.N.).

Seit der Entscheidung vom 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04 - ist die Beschwerdekammer der zuletzt genannten Auffassung gefolgt. Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG hängt die Teilnahme nicht von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder von dessen Einverständnis in Form eines einseitigen Gestaltungsaktes ab. Beschließt der Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung (BAG, 30.01.1973 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3 - unter III. 3. der Gründe; vergl. auch: BAG, 24.10.1995 - AP Bildungsurlaubsgesetz NRW § 1 Nr. 15). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, ferner muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung recht-zeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG. Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG, 15.03.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen. Für eine Regelungsverfügung ist insoweit kein Raum.

bb) Da im Übrigen die Freistellung des Betriebsratsmitgliedes von der Arbeitsleistung nicht vollstreckbar ist, kann sie auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Eine bloße feststellende Verfügung, die das Risiko ausschließen soll, dass der Betriebsrat die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG zu Unrecht angenommen hat, ist jedoch angesichts der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nicht geeignet, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Selbst ein Obsiegen mit dem geltend gemachten Freistellungsanspruch würde diese Rechtsunsicherheit nicht beseitigen, da sich im Hauptsacheverfahren immer noch rechtskräftig herausstellen kann, dass die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der streitigen Schulungsveranstaltung tatsächlich nicht erforderlich gewesen ist. An das Ergebnis im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren wäre das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren auch nicht gebunden.

cc) Auch allein der Wortlaut des § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, vermag nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht zu begründen, dass Betriebsratsmitglieder im Falle der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung der Freistellung durch den Arbeitgeber bedürften. Widerspricht der Arbeitgeber der Teilnahme, folgt auch nach Auffassung der Gegenansicht kein Verbot an das Betriebsratsmitglied (Korinth, aaO., K Rn. 33, m.w.N.). Schließlich kann auch die bloße Befürchtung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei einer nicht genehmigten Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitgliedes allein den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht begründen. Ebenso wenig wie sich ein Arbeitnehmer gegen eine drohende Abmahnung durch den Arbeitgeber gerichtlich zur Wehr setzen kann (LAG Köln, 19.06.1996 - NZA-RR 1996, 470; vergl. auch: BAG, 18.01.1996 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 - unter II. 1. der Gründe), kann ein Betriebsratsmitglied bei einem Streit über die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme nicht vorab feststellen lassen, dass die Teilnahme erforderlich ist und arbeitsrechtliche Konsequenzen demzufolge nicht getroffen werden dürfen. Die insoweit geäußerten Befürchtungen sind nach Auffassung der Beschwerdekammer auch unbegründet. Der Beschwerdekammer ist kein Fall bekannt, wonach die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die sich im Nachhinein als nicht erforderlich erwiesen hat, zu einer Abmahnung oder gar zu einer Kündigung geführt hat.

d) Schließlich können auch die ins Feld geführten finanziellen Erwägungen nicht zur Annahme eines Verfügungsgrundes führen.

Abgesehen davon, dass der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren bereits die vollständige Befreiung von den bei einer Schulungsteilnahme entstehenden Kosten verlangen, könnte auch einem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses nicht stattgegeben werden.

Zwar kann grundsätzlich der Betriebsrat, wenn ihm Aufwendungen oder Auslagen entstehen, vom Arbeitgeber die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Fitting, aaO., § 40 Rn. 91, m.w.N.; vergl. auch Korinth, aaO., K Rn. 42). Ein derartiger Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses kann aber nur dann entstehen, wenn die Kosten für eine Schulungsmaßnahme erforderlich sind. Das ist aber gerade zwischen den Beteiligten höchst streitig. Allein der Umstand, dass der Betriebsrat nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Schulungskosten vorzustrecken, kann nicht zur Annahme einer Vorschussverpflichtung durch den Arbeitgeber führen, wenn die Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zwischen den Beteiligten streitig ist (LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04).

Schließlich sind im vorliegenden Verfahren auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dazu vorgetragen worden, dass der Betriebsratsvorsitzende selbst nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die durch seine Teilnahme an der Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten vorzustrecken. Allein der Umstand, dass der Betriebsratsvorsitzende einen Umzug mit nicht unerheblichen Kosten organisieren und bewerkstelligen musste, reicht nicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung - auch nicht auf Zahlung eines etwaigen Kostenvorschusses - aus.

III.

Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück