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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 1133/02
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 22 Abs. 1
BAT § 22 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1
BAT § 23
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256 I
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 611 Abs. 1
Eingruppierung des Angestellten einer Sparkasse mit der Tätigkeit "Dekorateur zgl. Gruppenleiter" - 2 unterstellte Mitarbeiter -: Kein Anspruch auf Vergütung nach V b BAT/VKA.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.03.2002 - 7 Ca 2037/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger erstrebt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT/VKA.

Der Kläger ist am 09.08.1952 geboren. Am 23.06.1971 legte er vor der IHK D1xxxxxx die Gehilfenprüfung für den Ausbildungsberuf des Schaufenstergestalters ab (Kopie des Gehilfenbriefes: Bl. 34 d.A.). Der Kläger war Mitglied der Gewerkschaft ÖTV und ist jetzt Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte beschäftigt rund 2100 Arbeitnehmer und unterhält neben ihrer Hauptstelle ca. 80 Geschäftsstellen. Seit dem 01.02.1973 ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 01.07.1973 (Bl. 21 d.A.) wurde er als Dekorateur eingestellt. Vereinbart wurde die Geltung des BAT und der jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge. Der Kläger wurde in § 3 des Arbeitsvertrages in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingereiht. Ab dem 01.08.1973 erhielt der Kläger eine Vergütung der Gruppe VII BAT. Am 03.12.1993 wurde der Kläger "aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als Dekorateur" mit Wirkung ab dem 01.10.1973 in die Vergütungsgruppe VI b BAT höhergruppiert (Bl. 23 d.A.). Mit Schreiben vom 19.12.1996 wurde dem Kläger ab dem 01.01.1997 in der Abteilung Marketing eine Tätigkeit übertragen, "die mit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 BAT ausgewiesen ist" (Bl. 24 d.A.). Weiter heißt es dort: "Die Tätigkeit ist im Stellenplan 1997 wie folgt aufgeführt: 160/14 - Dekorateur zgl. Gruppenleiter" (Bl. 24 d.A.). Entsprechend dieser Mitteilung ist in einem weiteren Schreiben vom 19.06.1997 ausgeführt, die Höhergruppierung ab dem 01.01.1997 sei aufgrund der Tätigkeit als Dekorateur zgl. Gruppenleiter in der Marketing-Abteilung erfolgt, der abgeschlossene Arbeitsvertrag ändere sich insoweit (Bl.25 d.A.).

Mit Schreiben vom 20.12.1999 machte der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b gemäß BAT für Angestellte im Sparkassendienst geltend und bezog sich zur Begründung insbesondere auf die Übertragung der Gruppenleiterstelle (Bl. 26 d.A.). Die Abteilung 160 Marketing ist dem Dezernat 100 "Controlling, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit" zugeordnet. Dieses Dezernat untersteht dem Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten , Herrn H2xxxx K3xx. Leiter der Abteilung 160 "Marketing" und direkter Vorgesetzter des Klägers ist H3xxx M3xxxx. Herr M3xxxx erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT / VKA. Herr M3xxxx verantwortet die Werbegestaltung gegenüber dem Vorstand. Herr M3xxxx entscheidet, welche zentralen Angebote des Sparkassenverlages, des DGSV bzw. des WLSGV in Anspruch genommen werden und in welchem Budgetrahmen nach Zeit und Kosten die Werbegestaltung stattfindet. An diesen Entscheidungen ist der Kläger in der Diskussion zur Marketingplanung beteiligt. Die Art der Informationsständer - Design, Größe und Ausstattung - wird von der Abteilungsleitung festgelegt. Der Kläger bestimmt, wie viel von dem sparkasseneinheitlichen Werbematerial für welche Geschäftsstelle bestellt wird und welche Info- und Werbeständer in welcher Filiale aufgestellt werden. Verträge über Auftritte der Beklagten als Sponsor von Veranstaltungen werden durch die Leitung oder / und die Sachbearbeiter der Öffentlichkeitsarbeit vorbereitet und unterschrieben. Der Kläger steht der Gruppe 161 "Werbegestaltung" vor. Diese hat ihren Sitz in den Räumen der Geschäftsstelle 69 "Rennbahn" der Beklagten. Von der Gruppe werden dort 2 Arbeitsräume, ein Aufenthaltsraum sowie Lagerräume, ein Außenlager und eine Garage genutzt. Bis 2002 waren dem Kläger die Mitarbeiter D3xxx G2xxxxx (vormals: Haja) und J1xx F2xxxx unterstellt. Frau G2xxxxx ist im Jahr 2002 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden. Frau G2xxxxx und Herr F2xxxx sind gelernte Schaugewerbegestalter (Berufskundliche Kurzbeschreibung Schauwerbegestalter / Schauwerbegestalterin: Bl. 37 d.A.). Herr F2xxxx wird nach der Vergütungsgruppe VI b BAT / VKA vergütet. Frau G2xxxxx wurde bis zu ihrem Ausscheiden ebenfalls nach der Vergütungsgruppe VI b BAT / VKA bezahlt. Die Nachfolgerin von Frau G2xxxxx erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT / VKA. Abmahnungen und Kündigungen erfolgen bei der Beklagten durch den Vorstand, Urlaubsanträge der Mitarbeiter der Gruppe 161 unterschreibt der Abteilungsleiter M3xxxx. Die Gruppe Werbegestaltung produziert und montiert die Werbemittel der Beklagten. Hierbei werden auch Fremdfirmen eingeschaltet. Dem Kläger obliegen Materialbestellung und Materialdisposition sowie Lieferkontrolle, Rechnungskontrolle und Inventarkontrolle. Weitere Tätigkeiten des Klägers sind u.a.: Ausstattung der Geschäftsstellen mit Plakat- und Prospektständern, Anfertigung individueller Werbung, werbliche Ausstattung von Großveranstaltungen, Ausstellungen in Geschäftsstellen und Hauptstellen, Gestaltung von Urkunden und Tischkarten, Anfertigung von Dekorationen. Der Kläger nimmt an den wöchentlichen Besprechungen mit dem Abteilungsleiter und den Mitarbeitern der mittleren Führungsebene dieser Abteilung teil und berichtet aus seinem Fachbereich. Die zur Umsetzung erforderlichen Arbeiten und Aufträge werden hier besprochen. Die Gruppe des Klägers arbeitet auch für die Tochterfirmen S-Vermögensmanagement, S-Immobilien und S-Versicherungsdienst. Daneben arbeitet der Kläger auch wie die beiden anderen Mitarbeiter der Gruppe als Werbegestalter. Frau G2xxxxx war und Herr F2xxxx ist zuständig für jeweils über 25 Geschäftsstellen, der Kläger ist zuständig für ca. 20 Geschäftsstellen. Von 1989 bis 1998 nahm der Kläger an 5 Fortbildungsveranstaltungen teil und zwar an drei zweitägigen, einer dreitägigen und einer elftägigen (Themen: Deko-Seminar, EDV, Führungskräfte :Selbstmanagement, Arbeitsmethodik, Zeitmanagement - weitere Einzelheiten: Bl. 9, 10 d.A.). Die monatliche Differenz zwischen der gezahlten und der vom Kläger beanspruchten Vergütung belief sich bei Klagerhebung im März 2001 auf den Betrag von 295,12 DM.

Der Kläger hat behauptet, 55 % seiner Gesamtarbeitszeit entfielen auf die Arbeiten als Gruppenleiter und 45 % auf seine Tätigkeit als Werbegestalter. Die Tätigkeit als Leiter der Gruppe Werbegestaltung stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Tätigkeit als Werbegestalter gliedere sich in mehrere Arbeitsvorgänge, auf die es gemäß § 22 BAT - weil unter 50 % - nicht entscheidungserheblich ankomme. Seine Tätigkeit als Gruppenleiter erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 a TV Sparkassen (Gruppenleiter von zwei Angestellten der Vergütungsgruppe VI b). Nach seinen Tagesaufzeichnungen habe er im Zeitraum vom 28.05.2001 bis zum 06.08.2001 während 196 Stunden 15 Minuten Gruppenleitungstätigkeiten wahrgenommen und während 145 Stunden und 11 Minuten Tätigkeiten als Schauwerbegestalter ausgeführt, in der Zeit vom 07.08.2001 bis zum 29.112001 belaufe sich diese Relation auf 327 Stunden 7 Minuten zu 176 Stunden 53 Minute (Tagesaufzeichnungen Bl. 104 - 150 d.A., 165 - 233 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2000 nach der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der TV Sparkassen sei auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anzuwenden, da er überwiegend als Dekorateur tätig sei. Der Kläger sei auch nicht zu 50 % seiner Arbeitszeit mit Gruppenleitertätigkeit beschäftigt. Zudem obliege ihm nur die Fachaufsicht nicht aber die Dienstaufsicht über die beiden Mitarbeiter. Bei verschiedenen Tätigkeiten, die der Kläger in seinen Aufstellungen als Gruppenleitertätigkeiten ausweise, handele es sich erkennbar nicht um Leitungstätigkeiten sondern um Arbeitsleistungen als Schauwerbegestalter oder sonstige nichtleitende Tätigkeiten (Telefonabstimmung und Übernahme von Vorlagen für Immobilienpräsentationen, Mitarbeiterbesprechung der Abteilung 160, Einweisung PC-Tätigkeit). Die Eingruppierung der beiden Mitarbeiter des Klägers in die Vergütungsgruppe VI b sei nicht tarifgerecht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.03.2002 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen. Die Leitungstätigkeit fülle mehr als 50 % der Arbeitszeit des Klägers aus. Die Beklagte sei den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in seinen Tagesaufzeichnungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern habe nur beispielhafte Einwendungen zu einzelnen Positionen erhoben. Der Kläger sei Gruppenleiter im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 TV Sparkassen. Dem Kläger seien zwei Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b BAT/VKA unterstellt. Der pauschale Hinweis der Beklagten, die Tätigkeit der Angestellten entspreche nicht der Vergütungsgruppe VI b BAT/VKA, sei unbeachtlich. Entsprechend der Darlegungs- und Beweislast bei der Korrigierenden Rückgruppierung hätte die Beklagte die objektive Fehlerhaftigkeit der von ihr selbst vorgenommenen Eingruppierung substantiiert begründen und beweisen müssen.

Gegen dieses am 27.06.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.07.2002 Berufung eingelegt. Die Berufung ist am 22.08.2002 begründet worden.

Die Beklagte wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts finde der TV Sparkassen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Als Dekorateur und Schaufenstergestalter sei der Kläger nicht im Sparkassendienst tätig. Anzuwenden seien die Auffanggruppen des Tarifvertrages für den allgemeinen Verwaltungsdienst.. Die dortigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b habe der Kläger nicht nachgewiesen. Aber auch nach dem TV Sparkassen könne der Kläger die begehrte Eingruppierung nicht beanspruchen. Denn er habe nicht dargelegt, dass er die Gruppenleitertätigkeit zu 50 % der Gesamttätigkeit ausübe. Offensichtlich habe der Kläger nichtleitende Tätigkeiten unberechtigt als Leitungstätigkeit ausgewiesen (wie z.B. "Werbemittelversand sowie telefonische Bestellung"). Die Tätigkeitskennzeichnungen des Klägers in seinen Tagesberichten seien abstrakt und unbestimmt und deshalb nicht aussagekräftig. Bereits nach der Lebenserfahrung sei es völlig unwahrscheinlich, dass eine Leitungstätigkeit bei nur zwei unterstellten Mitarbeitern 50 % ausmache. Auch seien die beiden Mitarbeiter dem Kläger nicht durch ausdrückliche Anordnung unterstellt. Die unterstellten Mitarbeiter seien nicht tarifgerecht eingruppiert. Auch deren Tätigkeit unterfalle nicht dem TV Sparkassen. Sie verrichteten auch keine Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sparkassendienst erforderten. Die Tätigkeit des Klägers bestehe in der technischen bzw. handwerklichen Umsetzung der von der Marketingabteilung getroffenen Entscheidungen. Konkrete Tatsachen dazu, dass seine Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere, trage der Kläger nicht vor. Da Art und Inhalt von Informationsständern von der Abteilungsleitung vorgeben würden, benötige der Kläger keine Kenntnisse der Werbepsychologie. Zu den beiden Mitarbeitern der Werbeabteilung trägt die Beklagte vor: Frau G2xxxxx und Herr F2xxxx seien nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert worden. Sie seien aufgrund gezeigter Leistungen übertariflich eingruppiert worden. Beide seien als Belohnung für gute Leistungen höhergruppiert worden. Die Beklagte verweist hierzu auf ihr Schreiben betr. Herrn F2xxxx vom 22.12.1996 (Bl. 406 d.A.). Abschließend führt die Beklagte aus, denkbar sei auch, dass die Tätigkeitsmerkmale für Handwerksmeister (Funktionsmeister) nach dem Tarifvertrag für Meister vom 18.04.1980 i.d.F. vom 24.04.1991 zur Anwendung gelangten; die Tätigkeiten, die im Bereich des Klägers ausgeübt würden, hätten handwerklichen Charakter (Herstellen von Reklamemitteln, Malen von Schildern etc.).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.03.2002 - 7 Ca 2031/01 - abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Kläger stehe im Dienst der Sparkasse und unterfalle deshalb als Angestellter im Sparkassendienst - wie im übrigen alle Angestellten einer Sparkasse - dem TV Sparkassen. Der Kläger übe eine Tätigkeit nach der Fallgruppe 7 a der Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen aus. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die dortigen Merkmale wegen der Gruppenleitertätigkeit des Klägers bejaht. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben innerhalb des von ihm betreuten Bereiches wahrnehme, gehörten auch diese Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zu den Leitungstätigkeiten. Eine Trennung in Gruppenleitertätigkeiten und Dekorateurtätigkeiten sei nicht erlaubt. Die zwei in der Gruppe des Klägers tätigen Mitarbeiter seien zutreffend in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert. Diesen Stellen sei seit zahlreichen Jahren und unumstritten auch von der Beklagten die Wertigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT / VKA beigemessen worden. Von dieser durchgängigen Handhabung weiche die Beklagte vor dem Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits erstmalig ab. Einen diesbezüglichen Eingruppierungsirrtum habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Aber auch bei einer Eingruppierung des Klägers nach dem allgemeinen Teil der Anlage 1 a zum BAT sei das Eingruppierungsbegehren begründet. Der Kläger übe Tätigkeiten aus, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erforderten. Die Tatsache, dass der Kläger konzeptionell und logistisch der einzig Zuständige für die Werbegestaltung sei, mache notwendig, dass bei ihm alle Fachkenntnisse vorhanden seien. Die Verschiedenheit der Aufgaben, die bei der Ausstattung von Geschäftsstellen mit Informations- und Werbematerial begännen und etwa bei der Planung von Ausstellungen in Geschäftsstellen aufhörten, erforderten sicherlich gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Der Kläger brauche Kenntnisse auf dem Gebiet der Werbepsychologie, des Marketingdesigns, des Unfallschutzes aber auch inhaltliche Kenntnisse des Bank- bzw. Sparkassengewerbes. Er führe alle seine Tätigkeiten mit tiefen und breiten Fachkenntnissen über das inhaltliche Fachgebiet der Beklagten aus. Der Kläger bestimme beispielsweise auch, in welcher Weise die Beklagte als Sponsor von Großveranstaltungen in der Öffentlichkeit repräsentiert werde. Auch bei der Beauftragung von Werbefirmen liege der Umfang der Kenntnisse des Klägers in der doppelten Fachlichkeit - Kenntnis zu den inhaltlichen Fachgebieten der Beklagten und Kenntnis im Bereich Marketing -. Die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter werde in vollem Umfang eigenverantwortlich ausgeübt. Mithin sei auch das Merkmal der "selbständigen Leistungen" erfüllt.

Das Gericht hat bei der Gewerkschaft ver.di und bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine Tarifauskunft zum Vorliegen einer Tariflücke eingeholt. Wegen der Antworten wird auf Bl. 420 - 423 (ver.di) und Bl. 425, 426 (VKA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Eingruppierungsklage erweist sich als unbegründet.

A.

Die Berufung ist statthaft und nach dem Gegenstand der Beschwer zulässig, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

B.

Die Berufung ist begründet. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Kläger ein Entgelt nach der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA nicht beanspruchen.

I.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Feststellungsklage ist nach § 256 I ZPO zulässig. Sie ermöglicht eine prozessökonomisch sinnvolle umfassende Streitbescheidung. Es bestehen keine prozessrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Klageantrages (BAG 31.07.2002 AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA. Die Voraussetzungen eines dahingehenden arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruches gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der VergO der Anlage 1 a BAT/VKA sind nicht gegeben.

1. Unstrittig bestimmt sich die Vergütung des Klägers nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung und damit nach §§ 22, 23 BAT i. V. m. der Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA. Nach § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b /VKA). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V b BAT / VKA entspricht, § 22 Abs. 1, 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT.

2. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 des § 22 Abs. 2 BAT ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe, Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 BAT. Davon ausgehend versteht das Bundesarbeitgericht unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAG 31.07.2002 AP Nr. 229 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 30.09.1998 AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 22.07.1998 AP Nr. 255 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 10.12.1997 AP Nr. 234 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit umfasse mehrere Arbeitsvorgänge. Der zeitlich überwiegende Anteil von mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit werde von dem Arbeitsvorgang der Gruppenleitung ausgefüllt. Abweichend hiervon nimmt der Kläger in der Berufungsinstanz den Standpunkt ein, er übe seine Gesamttätigkeit als Gruppenleiter aus, da alle seine Tätigkeiten dem Arbeitsergebnis der Leitung der Gruppe dienten. Eine Trennung in die Arbeitsvorgänge Gruppenleitung und Dekorateurtätigkeit komme nicht in Betracht (unter Hinweis auf BAG 18.02.1998 4 AZR 552/96 ZTR 1998, 312). Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist oder ob weitere andere Arbeitsvorgänge anzunehmen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge erweist sich das Höhergruppierungsbegehren als unbegründet. Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob die vom Kläger angeführten Leitungstätigkeiten tatsächlich mehr als 50 % seiner Arbeitszeit ausfüllen und ob der Kläger durch die Tätigkeitskennzeichnungen in seinen Tagesaufzeichnungen hinreichend substantiiert aufgezeigt hat, dass es sich bei den reklamierten leitenden Tätigkeiten tatsächlich um Aufgaben der Gruppenleitung und nicht um (bloße) Dekorationstätigkeit handelt.

3. Der Kläger erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b BAT / VKA nach dem Sparkassentarifvertrag der Vergütungsordnung der Anlage 1 a BAT / VKA ( Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT - Angestellte im Sparkassendienst - vom 26. Oktober 1979 i.d.F vom 15. Februar 1993, fortan TV Sparkassen).

a) Der TV Sparkassen erhält für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nachstehende Bestimmungen:

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, z.B. als Kundenberater, als Sachbearbeiter im Kredit- oder Wertpapiergeschäft, in der Innenrevision, für Personalangelegenheiten.(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten...)

2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, .......

3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnis ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

4. Angestellte in Kassen mit online-Verfahren als Terminalkassierer mit umfangreichem Kassenverkehr. ......

5. Kassierer, die auch den Geldverkehr mit den Zentralkassen sowie den Geldausgleich mit den Schalterkassen der Hauptstelle oder mit Geschäftsstellen zu bewirken haben.

6. Kassierer mit umfangreichem Kassenverkehr. ......

7. Gruppenleiter, denen a) mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b oder b) ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsklasse VI b und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

9. Geschäftsstellenleiter

10. Geschäftsstellenleiter mit ....

11. Abteilungsleiter, denen ......

Vergütungsgruppe VI b

1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnis ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

2. Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnis ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

4. Angestellte in Kassen mit online-Verfahren ....

5. Kassierer.

6. Gruppenleiter, denen.....

Protokollerklärungen:

..........

3. Gruppenleiter sind Angestellte, die dem Abteilungsleiter oder Geschäftsstellenleiter unmittelbar verantwortlich sind und denen durch ausdrückliche Anordnung eine Gruppe von Angestellten ständig unterstellt ist.

4. Soweit die Eingruppierung von der Zahl und der Eingruppierung der unterstellten Angestellten abhängt,

a)werden Angestellte, die in einer im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichten Vergütungsgruppe eingruppiert sind, als Angestellte der Vergütungsgruppe gezählt, aus der sie aufgestiegen sind.

b) - e) .....

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des von dem Kläger für seine Tätigkeit in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals 7 a der Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen sind nicht erfüllt. Die beiden dem Kläger unterstellten Angestellten weisen nicht die vom TV Sparkassen geforderte Qualifikation auf. Aus der Systematik der tarifvertraglichen Eingruppierungsregeln in der VergO der Anlage 1 a BAT / VKA mit den allgemeinen Fallgruppen für den Verwaltungsdienst als Auffangnormen (BAG 14.08.1985 AP Nr. 105 zu §§ 22,23 BAT 1975 - vgl. auch unten 4 a -) und den daneben normierten speziellen Regelungen für besondere Tätigkeiten folgt, dass als unterstellte Angestellte i.S.d. Tätigkeitsmerkmals 7 a der Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen nur solche Angestellte in Betracht kommen, bei denen sich die geforderte Eingruppierung "mindestens der Vergütungsgruppe VI b" aus den Regeln des TV Sparkassen ergibt. Nur so wird dem Umstand Rechnung getragen , dass der TV Sparkassen mit dem Tätigkeitsmerkmal 7 a eine spezifische Eingruppierungsnorm enthält, die in den Merkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst keine Entsprechung hat. Dort wird für eine aus Unterstellungsverhältnissen resultierende Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b jeweils eine größere Anzahl unterstellter Angestellter gefordert (fünf Registraturangestellte, davon zwei mindestens VI b in V b Fgr.2; drei Registraturangestellte, davon mindestens einer VI b in V b Fgr.3; sowie 40 Kanzleikräfte bei V b für Vorsteher von Kanzleien, drei Angestellte VI b bei V b für Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien; fünf Kassenangestellten bei V b für Leiter von Kassen). Die beiden dem Kläger unterstellten Angestellten der Gruppe Werbegestaltung erfüllen ihrerseits nicht die geforderte Voraussetzung einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b TV Sparkassen. Die hier allein in Betracht zu ziehenden Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 2 der Vergütungsgruppe VI b TV Sparkassen setzen jeweils einen Aufgabenkreis voraus, der nur bei gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen aus dem Sparkassenbereich ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Dass sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse auf den Sparkassenbereich beziehen müssen, folgt aus dem erläuternden Klammerzusatz, dass sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf den gesamten Sparkassenbereich beziehen müssen. Die dem Kläger unterstellten Angestellten der Gruppe Werbegestaltung verfügen nicht über eine sparkassen- oder bankspezifische Ausbildung. Sie sind im Bereich der Werbegestaltung qualifiziert. Dass sie bei ihrer werbegestaltenden Tätigkeit gleichwohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse aus dem Sparkassenbereich benötigen, kann nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht festgestellt werden. Damit fehlt sowohl den seinerzeit wie auch den derzeit dem Kläger unterstehenden beiden Angestellten die im Tätigkeitsmerkmal 7 a geforderte Eingruppierung. Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die weiteren aufgeworfenen Fragen, ob die Bezahlung der unterstellten Angestellten nach der Vergütungsgruppe VI b von den Angestellten lediglich im Wege des Bewährungsaufstieges erreicht worden ist, ob es sich um eine tarifvertraglich nicht geschuldete freiwillige "Belohnung für gute Leistung" handelt und wie der Umstand der Eingruppierung des nachgefolgten Angestellten in die Vergütungsgruppe VII rechtlich zu würdigen ist.

c) Die Voraussetzungen der übrigen Fallgruppen der Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass für die Verrichtung seiner Tätigkeit in der Gruppe Werbegestaltung gründliche, umfassende oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse aus dem Sparkassenbereich erfordert werden, wie dies in den Fallgruppen 1, 2 und 3 der Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen vorausgesetzt wird. Auch der Kläger verfügt nicht über eine sparkassen- oder bankspezifische Ausbildung, sondern über den Ausbildungsabschluss des Schaufenstergestalters. Auch für die Tätigkeit des Klägers ist nicht aufgezeigt, dass deren Verrichtung gründliche, umfassende oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse aus dem Sparkassenbereich erfordert. Die Fallgruppen 4, 5 und 6 der Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen scheiden aus, weil der Kläger nicht im Kassenbereich arbeitet. Der Anwendung der Fallgruppe 7 b stehen die unter a) behandelten Gründe entgegen sowie das Fehlen des nach 7 b erforderlichen dritten unterstellten Angestellten. Die weiteren Gruppen 9, 10, 11 a, b sind tatbestandlich nicht einschlägig, weil der Kläger weder Geschäftsstellen- noch Abteilungsleiter ist.

4. Die Klage ist nicht nach den Eingruppierungsbestimmungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst begründet.

a) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers können diese Bestimmungen für die Eingruppierung des Klägers herangezogen werden. Der TV Sparkassen stellt keine abschließende Regelung für alle Angestellten einer Sparkasse dar. Nicht jeder Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer Sparkasse abgeschlossen hat, ist zwangsläufig nach dem TV Sparkassen einzugruppieren. Die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst haben neben den anschließend geregelten spezielleren tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der VergO BAT eine Auffangfunktion. Die Regelungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst können daher auch für solche Aufgaben herangezogen werden, die nicht zu den eigentlichen behördlichen bzw. herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne zählen. Der Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale scheidet erst dann aus, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers auch im weitesten Sinne nicht mehr zum Verwaltungsdienst gehört (BAG 14.08.1995 AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 01.03.1995 AP Nr. 191 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 15.06.1994 AP Nr. 179 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 21.03.1984 AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 28.10.1981 AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Böhm-Spiertz, BAT, 9/1998, § 22 Rz. 52, 53 ). In diesem Sinne gehen auch die eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien von einer Auffangfunktion der allgemeinen Vergütungsordnung neben dem TV Sparkassen aus. Dieses Verständnis spiegelt sich auch im tarifvertraglichen Sprachgebrauch. Während es im TV Sparkassen "Angestellte im Sparkassendienst" heißt, betrifft die SR 2 s zum BAT "Angestellte der Sparkassen". Letzterer Begriff umfasst alle Angestellten des Arbeitgebers Sparkasse; ersterer betrifft nur diejenigen Sparkassenangestellten, die mit den eigentlichen Sparkassengeschäften betraut sind, so dass etwa technische Angestellte wie z.B. Angestellte in der Datenverarbeitung zwar der SR 2 s BAT nicht aber dem TV Sparkassen unterfallen (Böhm-Spiertz, BAT, 06/1997, SR 2 s Rz. 3; Clemens-Scheuring, BAT, 03/1996, SR 2 s Erl. 1).

b) Die VergO der Anlage 1 a zum BAT / VKA enthält für die hier zu bescheidende Eingruppierung folgende Regelungen:

Vergütungsgruppe V b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1.b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1.c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Leiter einer nach Sachgebieten vielfach gegliederten Registratur ........

Vergütungsgruppe V c

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1.b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

............

Vergütungsgruppe VI b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1.b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 1 b.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

............

Vergütungsgruppe VII

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1.b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1.c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie zumindest zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

............

c) Der Kläger ist nicht in die Vergütungsgruppe V b BAT / VKA des allgemeinen Verwaltungsdienstes eingruppiert. Er erfüllt nicht die Anforderungen der dort ausgewiesenen Fallgruppen.

aa) Die niedrigsten Anforderungen stellt hier die Fallgruppe 1 c: "...deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in V c Fg. 1 b". Die erforderlichen Heraushebungsmerkmale der Erforderlichkeit zumindest gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse und der selbständigen Leistung entsprechend den vorausgesetzten Fachkenntnisse sind nicht erfüllt (V b Fg. 1 c nach Bewährung in V c Fg. 1 b).

Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. In einem solchen Fall obliegt es dem Eingruppierungskläger im einzelnen die Tatsachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so sind auch solche Tatsache darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (BAG 23.08.1995 ZTR 1996,26 = AP Nr. 13 zu § 21 MTB II; BAG 20.10.1993 AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Erforderlichkeit gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ist nicht zu bejahen. Zu Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt (BAG 22.10.1986 AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Gründliche Fachkenntnisse erfordern nach dem Klammerzusatz zu VIII Fg. 1 b nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Der Angestellte soll fähig sein, aufgrund näherer Kenntnisse von Vorschriften in seinem Aufgabenkreis ordnungsgemäß zu arbeiten. Er muss in der Lage sein, den Normalfall in seinen verschiedenen Abwandlungen sachlich richtig zu bearbeiten. Gefordert werden Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art (BAG 10.12.1997 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mwN). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Fachkenntnisse auf Rechtsvorschriften beziehen. Im Hinblick auf die Auffangfunktion der ersten Fallgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst können auch Fachkenntnisse des Angestellten außerhalb der eigentlichen Verwaltungsaufgaben mit zu berücksichtigen sein (BAG 26.09.1979 AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975). So hat das BAG beispielsweise auch historische, fremdsprachliche, bautechnische Kenntnisse von Angestellten oder auch die anatomischen und physiologischen Kenntnisse eines Daktyloskopen ausreichend sein lassen (BAG 10.12.1997 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 04.08.1993 AP Nr. 1 zu § 1 BAT; BAG 20.10.1993 AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Gegenüber gründlichen Fachkenntnissen erfordern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Um festzustellen, ob gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind, ist ein Vergleich mit den Kenntnissen der Angestellten notwendig, die üblicher Weise einer Vergütungsgruppe zugeordnet sind, die gründliche Fachkenntnisse verlangt. Nach dem Klammerzusatz zu der Vergütungsgruppe VII Fg 1 a BAT / VKA brauchen sich die Fachkenntnisse nicht auf das Gesamtgebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse bearbeitet werden kann. Die Vielseitigkeit kann sich aus der Menge, der Vielzahl der anzuwendenden Regelungen und Bestimmungen ergeben. Von vielseitigen Fachkenntnissen kann nicht die Rede sein, wenn das Teilgebiet nur einen begrenzten Umfang hat, so dass es etwa nur eine gewisse Routine bei der Bearbeitung gleichgelagerter Fälle, aber keine vielseitigen Fachkenntnisse erfordert (BAG 10.12.1997 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Hamm 01.08.2001 - 18 Sa 1700/99 - EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr VI b Nr.17).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht bejaht werden. Der Kläger führt nicht substantiiert aus, welche Fachkenntnisse er zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Einen Bezug zwischen den Erfordernissen seiner Tätigkeit und den Ausbildungsinhalten seiner Berufsausbildung zum Schaufenstergestalter stellt der Kläger nicht her. Er gibt nicht an, welche Kenntnisse er für die handwerklich-technische Bewältigung seiner Arbeitsaufgaben benötigt und einsetzt. Soweit der Kläger hinsichtlich kreativ-gestalterischer Anforderungen seiner Tätigkeit schlagwortartig auf Kenntnisse der Werbepsychologie und des Marketingdesigns verweist, bleibt unklar, worin diese Kenntnisse bestehen und durch welche Ausbildung oder Erfahrung er solche erworben hat. Auch ein Laie oder ein nicht werbespezifisch geschulter Inhaber eines kleinen Einzelhandelsgeschäftes ist in der Lage, eine - möglicherweise unzutreffende - eigene Vorstellung über eine größere oder kleinere Werbewirksamkeit bestimmter Gestaltungen oder Platzierungen von Werbemitteln zu entwickeln, ohne dass dies bereits den Schluss auf Fachkenntnisse im tariflichen Sinne trägt. Über einen solchen Horizont hinausgehende und für die Tätigkeitsverrichtung erforderliche weitergehende Fachkenntnisse zu Werbepsychologie oder Marketingdesign im Hinblick auf Effizienz bei der Gestaltung von Werbung zeigt der Kläger nicht auf. Schließlich bezeichnet der Kläger auch aus den Bereichen Unfallschutz und Sparkassenwesen keine konkret erforderlichen Kenntnisse. Auch hier erschöpft sich der Vortrag des Klägers in der schlagwortartigen Bezeichnung eines Wissensbereiches, ohne einen konkreten Bezug zwischen diesbezüglichen Kenntnissen und deren Erforderlichkeit für die einzelnen Verrichtungen seines Arbeitsbereiches herzustellen. Da die erforderlichen Kenntnisse nicht in substantiierter Weise bezeichnet und beschrieben sind, kann die Kammer das Vorliegen des qualitativen Elementes der "näheren" Kenntnisse, welches die gründlichen Fachkenntnisse aus den Fachkenntnissen heraushebt (BAG 24.08.1983 AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975), nicht bejahen. Der wertende Vergleich, dass über Fachkenntnisse hinaus gründliche Fachkenntnisse im Sinne einer Erweiterung der Fachkenntnisse der Tiefe nach gefordert sind, ist durch die Darlegung des Klägers nicht ermöglicht. Auch die erforderliche Vielseitigkeit der Kenntnisse kann nicht festgestellt werden. Unabhängig davon, dass die Kenntnisse - wie ausgeführt - nicht im einzelnen bezeichnet sind und bereits deshalb eine heraushebende Steigerung dem Umfang nach nicht feststellbar ist, ist hier auch darauf zu verweisen, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers auf einen Randbereich der Sparkassenaktivitäten beschränkt ist und damit nur einen geringen Teil des Gesamtaufgabenspektrums berührt.

Darüber hinaus kann auch die Erforderlichkeit selbständiger Leistungen entsprechend den vorausgesetzten Fachkenntnissen nicht bejaht werden. Selbständige Leistungen erfordern nach dem Klammerzusatz zu der Vergütungsgruppe V c Fgr. 1 a BAT/VKA ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen kann - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Von dem Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt, der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung gelangen ( BAG 18.02.1998 AP Nr. 239 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 10.12.1997 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 10.12.1997 AP Nr. 235 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 12.06.1996 AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 01.03.1995 AP Nr. 191 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 18.05.1994 AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Hamm 01.08.2001 - 18 Sa 1700/99 - EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr VI b Nr.17; LAG Hamm 17.01.2001 - 18 Sa 1411/00 - ZTR 2002, 129). Diese Voraussetzungen sind hier nach dem klägerischen Vorbringen nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei mindestens der Hälfte seiner Arbeiten in rechtserheblichem Umfang über einen entsprechenden Entscheidungsspielraum verfügt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die tariflich geforderte Selbständigkeit ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses erfordert und die für die Fallgruppe 1 c der Vergütungsgruppe V b erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht bejaht werden können. Davon abgesehen hat der Kläger aber auch seine Tätigkeit nicht in einer Weise geschildert, dass anfallende Abwägungsprozesse vermittelt werden. Das erforderliche Abwägen gegenläufiger Gesichtspunkte und das Verknüpfen verschiedener Informationen auf dem Weg zum Arbeitsergebnis wird nicht deutlich. Unwidersprochen ist es so, dass der dem Kläger vorgesetzte Abteilungsleiter M3xxxx über die Inanspruchnahme zentraler Angebote der Sparkassenorganisationen entscheidet und den Budgetrahmen nach Zeit und Kosten für die Werbegestaltung festlegt. Nur in diesem vorgegebenen Rahmen entfaltet sich die Tätigkeit des Klägers und der ihm unterstellten Mitarbeiter. Im Bereich des Sponsoring entscheidet und verhandelt die Leitung der Sparkasse oder die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit. Auch hier führt der Kläger Arbeiten entsprechend diesen fremdbestimmten Vorgaben aus.

bb) Aus den Fallgruppen 1.a) und 1.b) lässt sich die von dem Kläger reklamierte Eingruppierung nicht herleiten. Diese erfordern eine weitere Steigerung der Fachkenntnisse gegenüber den Anforderungen der Fallgruppe 1.c). Kann die Erforderlichkeit gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse nicht bejaht werden, kann die demgegenüber qualitativ und quantitativ gesteigerte Anforderung gründlicher, umfassender Fachkenntnisse nicht erfüllt sein. Die weiteren Tätigkeitsmerkmale zur Vergütungsgruppe V b BAT / VKA sind tatbestandlich nicht einschlägig.

5. Eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA kann der Kläger schließlich nicht aus dem von der Beklagten angesprochenen Aspekt einer Meistertätigkeit beanspruchen. Dies macht auch der Kläger selbst nicht geltend. Dem Kläger fehlt für eine solche Eingruppierung die vorausgesetzte Meisterqualifikation. Es ist auch nicht feststellbar, dass er nach seiner betrieblichen Position Meisterfunktion wahrnimmt. Auch liegen die zusätzlich erforderlichen Heraushebungsmerkmale für die Eingruppierung eines Meisters in die Vergütungsgruppe V b nicht vor. Die Vergütung nach V b ist insoweit Spitzenkräften des Meisterbereiches vorbehalten (Clemens-Scheuring, BAT VergO VKA, 12/1991, S.664 e ff), zu denen der Kläger nach dem unterbreiteten Sachverhalt unstreitig nicht gezählt werden kann. Sachvortrag zur Ausfüllung der tariflichen Heraushebungsmerkmale findet sich nicht.

6. Die Eingruppierungsklage erweist sich damit als unbegründet.

C.

Der unterlegene Kläger hat gemäß § 91 Abs.1 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Die Revision wurde nach § 72 Abs.2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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