Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 1447/04
Rechtsgebiete: TzBfG, BAT, LPVG NW


Vorschriften:

TzBfG § 14 I Nr. 3
BAT SR 2 y
LPVG NW § 66
LPVG NW § 72
1. Die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 I Nr.3 TzBfG erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft. Die bloße fachliche Austauschbarkeit von Stammkraft und Vertretungskraft stellt den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang nicht her. Der erforderliche Kausalzusammenhang setzt auf der anderen Seite nicht zwingend ein Vertretungskonzept voraus, er kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

2. Ein ursächlicher Zusammenhang wird im zu entscheidenden Fall bejaht, weil

- der befristete Arbeitsvertrag die wegen Arbeitszeitermäßigung zu vertretende Stammarbeitskraft namentlich bezeichnet,

- die Beweisaufnahme ergibt, dass diese Stammarbeitskraft ohne die Arbeitszeitermäßigung im selben Funktionsbereich der Dienststelle mit aufgaben- und anforderungsidentischen Tätigkeiten beschäftigt worden wäre, wie sie die Vertretungskraft erledigt hat (Geschäftsstellenverwaltung bei einer Zivilkammer)

- und eine entsprechende Tätigkeitszuweisung an die vertretene Stammarbeitskraft dem Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, insbesondere innerhalb des vergütungsgruppenkonform bestehenden Direktionsrechts des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes gelegen hätte.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.2004 - 4 Ca 440/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2003 durch die Vereinbarung vom 12.08.2003. Die 1975 geborene Klägerin absolvierte bei dem Amtsgericht C1xxxxx-R1xxxx von August 1995 bis Juni 1997 eine Ausbildung zur Justizangestellten. Unter dem 26.06.1997 schlossen die Parteien einen ersten befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.12.1997. Dieser Vertrag verhält sich über eine Tätigkeit als vollbeschäftigte Angestellte an dem Amtsgericht C1xxxxx-R1xxxx unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II N der Anlage 1 a zum BAT. Vereinbart ist die Geltung des BAT, der SR 2 y und der den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und der sonstigen für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge (Vertragskopie Bl. 13 - 15 d. A.). Dem ersten befristeten Arbeitsvertrag folgten zahlreiche weitere befristete Arbeitsverträge (Einzelheiten: Vertragskopien Bl. 16 bis 22 d. A.). Ab dem 23.03.2003 setzte die Klägerin ihre Tätigkeit an dem Landgericht D3xxxxxx fort. Im Vertrag vom 24.03.2003 ist eine Abänderung des Arbeitsvertrages vom 26.06.1997 i. d. F. des Änderungsvertrages vom 12.11.2002 vereinbart (Bl. 62 d. A.): " § 1 § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Frau K1xxx wird für die Zeit vom 23.03.2003 bis 08.10.2003 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte zur Aushilfe aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten R2xxxx B3xxxx weiterbeschäftigt. Beschäftigungsdienststelle ist nunmehr das Landgericht D3xxxxxx. § 2 Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 23.03.2003 in Kraft." Am 30.07.2003 beantragte das beklagte L4xx bei dem Personalrat die Zustimmung zu einer weiteren ändernden Vereinbarung über eine Laufzeit vom 09.10.2003 bis 31.12.2003 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten als Aushilfsangestellte zur Aushilfe aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten R2xxxx B3xxxx. Der Personalrat stimmte unter dem 05.08.2003 zu. Wegen weiterer Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wird auf die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 56 bis 58 d. A.). Am 12.08.2003 unterzeichneten die Parteien in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 26.06.1997 i. d. F. des Änderungsvertrages vom 24.03.2003 einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von 09.10.2003 bis zum 31.12.2003, § 1 des Vertrages lautet: "§ 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt. Frau K1xxx wird für die Zeit vom 09.10.2003 bis 31.12.2003 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte zur Aushilfe aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten R2xxxx B3xxxx weiterbeschäftigt." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichte Vertragskopie verwiesen (Bl. 23, 24 d. A.). Im Dezember 2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Verlängerung des Arbeitsvertrages komme nicht in Betracht. Die Klage gegen die Befristung auf den 31.12.2003 ist am 21.01.2004 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangen und dem beklagten L4xx am 05.02.2004 zugestellt worden. Am 25.02.2004 unterzeichneten die Parteien einen Nachtragsarbeitsvertrag über eine weitere befristete Beschäftigung mit 0,5-Anteil bei zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Bl. 67, 68 d. A.). Die Klägerin wurde bei dem Landgericht D3xxxxxx in der Zeit vom 23.03.2003 bis zum 06.07.2003 als Geschäftsstellenverwalterin mit weniger als 20 % schwierigen Tätigkeiten auf den Geschäftsstellen verschiedener Zivilkammern eingesetzt. In diesem Zeitraum wurde die Klägerin als sogenannte Springerin eingesetzt. Mit Wirkung vom 07.07.2003 wurde die Klägerin den Geschäftsstellen der 18. und 21. Zivilkammer des Landgerichts D3xxxxxx fest als Geschäftsstellenverwalterin mit weniger als 20 % schwierigen Tätigkeiten unterstützend zugewiesen (Verfügung vom 04.07.2003: "... A. Geschäftsstellenabteilung der 18. und 21. Zivilkammer: Frau Justizobersekretärin W2xxxxx verwaltet bis auf weiteres die Geschäftsstellenabteilungen der 18. und 21. Zivilkammer. Frau Justizangestellte K1xxx wird mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit unterstützend zugewiesen.", Bl. 59 d. A.). Die Klägerin verrichtete seit dem 23.03.2003 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT (Fallgruppe 1: "Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften"). Eine entsprechende - nachholende - Eingruppierungsmitteilung datiert vom 08.04.2004 und lautet: "Mit Beginn ihrer Tätigkeit bei dem Landgericht D3xxxxxx waren Sie als Geschäftsstellenverwalterin mit weniger als 20 % schwieriger Tätigkeit eingesetzt. Demzufolge sind Sie ab dem 23.03.2003 nicht mehr in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 II N BAT, sondern in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 II T UA I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert" (Bl. 71 d. A.). Die in den Arbeitsverträgen vom 24.03.2003 und 12.08.2003 benannte Justizangestellte R2xxxx B3xxxx war bis zum Jahr 1998 mit voller Arbeitszeit tätig. Vom 27.06.1998 bis zum 08.04.2001 befand sie sich in Elternzeit. Vom 09.04.2001 bis zum 08.04.2002 erhielt sie Sonderurlaub ohne Bezüge. Am 09.04.2002 nahm sie die Arbeit mit hälftiger Arbeitszeit wieder auf. Die Arbeitszeitermäßigung um 50 % war bis zum 08.10.2003 vereinbart. Auf Antrag der Justizangestellten B3xxxx vom 18.07.2003 (Bl. 52 d. A.) wurde diese Arbeitszeitermäßigung um 50 % weiterhin für die Zeit vom 09.10.2003 bis zum 08.10.2004 bewilligt (Bl. 53 d. A.). Frau B3xxxx war bei Tätigkeitsaufnahme im April 2002 in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (Fallgruppe 1: "Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist, (.....)"). Mit Wirkung vom 12.08.2002 wurde Frau B3xxxx zur Einarbeitung und Erprobung in der Service-Einheit der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund eingesetzt. Nach einer Erprobungszeit von ca. 6 Monaten wurde sie in den Geschäftsstellen der Zivilkammern, die noch nicht als Service-Einheiten organisiert waren, als sogenannte Springerin tätig. Im Zeitraum vom 09.10.2003 bis zum 31.12.2003 war Frau B3xxxx auf den Geschäftsstellen der 9., 13. und 16. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund als Geschäftsstellenverwalterin mit einem Anteil von mindestens 20 % schwierigen Tätigkeiten eingesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten zum beruflichen Werdegang der Justizangestellten B3xxxx und zur Entwicklung ihres Arbeitsverhältnisses wird auf die von dem beklagten L4xx in Kopie vorgelegten Unterlagen verwiesen (Bl. 41 bis 53 d. A.). Die Klägerin hat vorgetragen, ein sachlicher Grund für die Befristung sei nicht erkennbar. Eine Umsetzung der Stammarbeitnehmerin B3xxxx mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft als Geschäftsstellenverwalterin in die 18. und 21. Zivilkammer sei schon im Hinblick auf die tarifgerechte Eingruppierung der Stammarbeitnehmerin B3xxxx nicht möglich gewesen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer Befristung zum 31.12.2003 beendet worden ist. Das beklagte L4xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L4xx hat vorgetragen, die Stammarbeitnehmerin B3xxxx wäre mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Geschäftsstellenverwalterin in die 18. und 21. Zivilkammer umgesetzt worden, sofern ihr keine Arbeitszeitermäßigung auf 19,25 Wochenstunden bewilligt worden wäre. Aufgrund der bewilligten Arbeitszeitermäßigung sei jedoch eine entsprechende Umsetzung der Stammarbeitnehmerin nicht möglich, so dass die befristet beschäftigte Vertreterin entsprechend in der 18. und 21. Zivilkammer habe eingesetzt werden müssen. Die vertretene Stammarbeitnehmerin hätte ohne weiteres bei einer Vollbeschäftigung mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft die Tätigkeiten der Klägerin wahrnehmen können. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammarbeitnehmerin und der befristeten Beschäftigung der Klägerin sei gegeben. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.06.2004 abgewiesen. Die Befristung für die Zeit vom 09.10.2003 bis zum 31.12.2003 sei wirksam. Die Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung der zeitweise ausfallenden Justizangestellten B3xxxx gerechtfertigt. Die Klägerin sei ebenso wie die Justizangestellte B3xxxx als Geschäftsstellenverwalterin für das beklagte L4xx tätig. Beide Arbeitnehmerinnen seien bei Zivilkammern des Landgerichts D3xxxxxx eingesetzt. Von einer unterschiedlichen Tätigkeit könne daher nicht die Rede sein. Da beide Arbeitnehmerinnen die gleiche Tätigkeit in den Geschäftsstellen von verschiedenen Zivilkammern verrichtet hätten, habe es weiterer Darlegungen nicht bedurft. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass von der Klägerin nicht in dem Umfang schwierige Tätigkeiten verrichtet worden seien wie von der Justizangestellten B3xxxx. Das Urteil ist der Klägerin am 15.07.2004 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 29.07.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.10.2004 am 14.10.2004 begründet. Die Klägerin wendet ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Justizangestellten B3xxxx und der befristeten Tätigkeit der Klägerin bejaht. Die beiden Justizangestellten hätten in unterschiedlichen Zivilkammern Tätigkeiten mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden verrichtet. Die Auffassung des Arbeitsgerichts entbinde das beklagte L4xx entgegen der Rechtsprechung des BAG von einer konkreten Beschreibung des Kausalzusammenhanges zwischen Ausfall der Stammkraft und Einsatz der Vertretungskraft. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.2004 nach den Schlussanträgen der Klägerin in der ersten Instanz zu erkennen. Das beklagte L4xx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L4xx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die streitgegenständliche Befristung sei durch die vorübergehende Arbeitszeitermäßigung bei der Justizangestellten B3xxxx gerechtfertigt. Das Organisationskonzept bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 12.08.2003 habe im Sinne einer hypothetischen Organisationsentscheidung vorgesehen, dass die Justizangestellte B3xxxx bei Vollzeitbeschäftigung mit der Hälfte der Arbeitszeit für die Geschäftsstelle der 18. und 21. Zivilkammer umgesetzt worden wäre, was vom Direktionsrecht des beklagten L5xxxx gedeckt sei. Die Klägerin sei der 18. und 21. Zivilkammer aufgrund eines vorübergehenden Mehrbedarfs als Geschäftsstellenverwalterin mit weniger als 20 % schwierigen Tätigkeiten unterstützend zugewiesen worden. Sofern der Justizangestellten B3xxxx keine Arbeitszeitermäßigung auf 19,25 Wochenstunden bewilligt worden wäre, wäre die Stammarbeitnehmerin B3xxxx mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Geschäftsstellenverwalterin in die 18. und 21. Zivilkammer umgesetzt worden. Aufgrund der bewilligten Arbeitszeitermäßigung sei die entsprechende Umsetzung der Stammarbeitnehmerin nicht möglich gewesen, so dass die befristet beschäftigte Vertreterin entsprechend in der 18. und 21. Zivilkammer hätte eingesetzt werden müssen (Beweis - außer dem von der Kammer vernommenen Zeugen S2xxx - : Zeugnis K3xxxxxx, L3xxx). Die von der Klägerin vermisste Austauschbarkeit der beiden Justizangestellten sei gegeben. Der Justizangestellten B3xxxx hätten im Falle ihrer Vollbeschäftigung aufgrund des Direktionsrechts des beklagten L5xxxx die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zugewiesen werden können, ohne dass sich damit die Eingruppierung geändert hätte. Die Stammarbeitnehmerin B3xxxx habe in dem hier interessierenden Zeitraum von 09.10.2003 bis 31.12.2003 etwa 25 % schwierige Tätigkeiten erledigt und sei demzufolge in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 des Teil II Abschnitt T UA I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert gewesen. Die Klägerin habe in dem vorgenannten Zeitraum etwa 18 % schwierige Tätigkeiten verrichtet und sei demzufolge in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt T UA I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert gewesen. Die unterschiedliche Eingruppierung stehe der Austauschbarkeit nicht entgegen. Bei einer Vollbeschäftigung während der streitgegenständlichen Befristung hätte der Stammarbeitnehmerin B3xxxx das Aufgabengebiet der Klägerin unverändert übertragen werden können, ohne dass hierdurch eine Verschlechterung bei der Eingruppierung der Justizangestellten B3xxxx eingetreten wäre. Die Stammarbeitnehmerin B3xxxx hätte dann als Vollzeitkraft 21,5 % schwierige Tätigkeiten ausgeübt (18 % + 25 % = 43 % : 2 = 21,5 %) und wäre somit weiterhin in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert gewesen. Damit seien die Voraussetzungen des Sachgrundes der Vertretung erfüllt, so dass die streitgegenständliche Befristung nach § 21 BErzGG gerechtfertigt sei. Da auch der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden sei, sei die Befristung wirksam. Die Kammer hat Beweis erhoben zum behaupteten Organisationskonzept durch Vernehmung des Zeugen S2xxx, Geschäftsleiter bei dem Landgericht D3xxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2005 (Bl. 138 bis 142 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte und zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Befristungskontrollklage der Klägerin als unbegründet abgewiesen. 1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um den gesetzlich vorgesehenen Klageantrag einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Die Klägerin konnte nur durch die fristgerechte Feststellungsklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG verhindern, dass die angegriffene Befristung gemäß §§ 17 TzBfG, 7 KSchG wirksam wurde. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse ist deshalb zu bejahen. 2. Einem Erfolg der fristgerecht erhobenen Befristungskontrollklage steht nicht entgegen, dass die Parteien für die Zeit nach Ablauf der streitgegenständlichen Befristung am 31.12.2003 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen regelmäßig nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Ein konkludenter Vorbehalt ist anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen befristeten Arbeitsvertrages eine Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG bereits anhängig und dem Arbeitgeber zugestellt ist. In einem solchen Fall darf der Arbeitnehmer dem Arbeitsvertragsangebot des Arbeitgebers regelmäßig den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der frühere der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien ist. Etwas anderes muss der Arbeitsnehmer dem Angebot des Arbeitgebers in einer solchen Situation nur dann entnehmen, wenn der Wortlaut des neuen befristeten Vertrag Hinweise auf den Willen zur Aufhebung der durch den vorangehenden Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen enthält. Gibt es solche Hinweise nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des neuen befristeten Arbeitsvertrages unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits auf Grund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11). Im vorliegenden Fall ist die Befristungskontrollklage dem beklagten L4xx am 05.02.2002 zugestellt worden. Der nachfolgende Vertrag wurde am 25.02.2004 und damit nach Zustellung der hier zu bescheidenden Klage abgeschlossen. Er verweist zudem ausdrücklich auf den anhängigen Entfristungsrechtsstreit. Damit steht die am 25.02.2004 vereinbarte Befristung unter dem Vorbehalt, dass sie nur maßgeblich sein soll, wenn nicht bereits auf Grund des hier zur Überprüfung stehenden befristeten Arbeitsvertrages ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet ist. Der Abschluss des Nachfolgevertrages steht der Überprüfung der hier streitgegenständlichen Befristung auf den 31.12.2003 nicht entgegen. 3. Die Befristung auf den 31.12.2003 ist durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt. a) Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft ein von vornherein nur zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenen Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt nämlich die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nun eine Vertretungskraft eingestellt wird. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11; BAG 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 - demnächst: AP TzBfG § 14 Nr. 15; BAG 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - demnächst: AP TzBfG § 14 Nr. 16 - alle drei Urteile ergangen zu Befristungskontrollklagen befristet beschäftigter Justizangestellter aus Nordrhein-Westfalen). b) Die Voraussetzung des vorübergehenden Ausfalls einer Stammarbeitskraft ist erfüllt. Frau B3xxxx ist eine Arbeitszeitermäßigung um 50 % für die Zeit vom 09.10.2003 bis zum 08.10.2004 bewilligt worden. Während der Laufzeit des hier zu überprüfenden befristeten Arbeitsvertrages war von Frau B3xxxx zu einem Anteil von 50 % einer vollbeschäftigten Angestellten keine Arbeitsleitung zu erwarten. Die Arbeitszeitermäßigung ist zeitlich limitiert. Eine spätere Rückkehr der Angestellten B3xxxx in eine Vollzeitbeschäftigung ist zu prognostizieren. Im Umfang der vorübergehenden Stellenvakanz durch die Arbeitzeitermäßigung um 50 % ist der befristete Arbeitsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen worden. Dass die Laufzeit des befristeten Vertrages hinter der Dauer der Arbeitszeitermäßigung zurückbleibt, steht der Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG nicht entgegen. Die Dauer der Befristung bedarf keiner eigenen Rechtfertigung. Dem Arbeitgeber steht es frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken. Deshalb verbleibt ihm auch die Entscheidung, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit zu regeln. Ein Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter dem voraussichtlichen Bestand des Befristungsgrundes stellt nicht den Befristungsgrund selbst in Frage. Aus der gewählten Befristungsdauer darf lediglich nicht zu entnehmen sein, dass der Sachgrund für die Befristung vorgeschoben ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber - wie hier - davon ausgehen durfte, der zu vertretende Arbeitgeber werde seine Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen (BAG 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - demnächst: AP TzBfG § 14 Nr. 16 unter Hinweis auf BAG 06.12.2000 AP BAT § 2 SR 2 y Nr.22 und BAG 11.12.1991 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 141). c) Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall von Frau B3xxxx und der befristeten Anstellung der Klägerin während der Vertragslaufzeit vom 09.10.2003 bis zum 31.12.2003 zur Überzeugung der Kammer fest. Der für die Rechtfertigung nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem befristeten Ausfall des Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung des Vertretungsarbeitnehmers ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn lediglich die fachliche Austauschbarkeit der beiden betroffenen Arbeitnehmer innerhalb der Dienststelle aufgezeigt wird; der notwendige ursächliche Zusammenhang ist dadurch nicht hergestellt (BAG 13.10.2004 -7 AZR 654/03 - demnächst AP TzBfG § 14 Nr. 16). Vielmehr ist eine konkrete Darlegung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerin ansehen zu können (BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11; BAG 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 - demnächst: AP TzBfG § 14 Nr. 15; BAG 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - demnächst: AP TzBfG § 14 Nr. 16). Zur Feststellung des Kausalzusammenhangs bedarf es allerdings nicht eines Entschlusses des Arbeitgebers, den ausfallenden Mitarbeiter in den von der Vertretungskraft wahrzunehmenden Arbeitsbereich umzusetzen. Die Konzeption des Arbeitgebers, wie anlässlich des zeitweiligen Ausfalls eines Mitarbeiters die Arbeitsaufgaben umzuverteilen sind, kann auch darin bestehen, den zu vertretenden Beschäftigten einem neuen Aufgabenbereich zuzuordnen, von seiner tatsächlichen Umsetzung aber abzusehen. Das Problem, einen inneren Willen nachzuweisen, stellt sich im Befristungsprozess nicht, weil es schon eines Umsetzungsbeschlusses des Arbeitgebers nicht bedarf. Erst recht ist nicht zu fordern, ein solcher Entschluss müsse bereits greifbare Formen angenommen haben, bzw. durch objektive Tatsachen dokumentiert worden sein. Es genügt die Darlegung des Arbeitgebers, dass er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen (BAG 21.02.2001 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228). Es bedarf nicht zwingend der Darlegung eines Vertretungskonzeptes, der erforderliche Kausalzusammenhang kann sich auch aus anderen Umständen ergeben (BAG 15.08.2001 AP BErzGG § 21 Nr.5). In diesem zuletzt genannten Urteil vom 15.08.2001 hatte das BAG über die Vertretungsbefristung einer Lehrkraft im Sonderschulbereich zu befinden. Die befristet eingestellte Lehrkraft war an der Sonderschule für Lernbehinderte in A eingesetzt worden, die ausweislich des Arbeitsvertrages vertretene Lehrkraft H. war Lehrerin an der Sonderschule für Lernbehinderte in B. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages bestand an der Schule in B ein Überhang an Lehrkräften, an der Schule in A bestand ein zusätzlicher Bedarf an einer Lehrkraft. Hier ist die Befristung aus dem Gesichtspunkt der Vertretung mit der Begründung für wirksam erachtet worden, auch ohne Darlegung eines detaillierten Vertretungskonzeptes folge der Kausalzusammenhang daraus, dass bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich der Erziehungsurlaub der namentlich benannten Frau H. ausgewiesen war, dass eine Versetzung von Frau an die Sonderschule in B ohne deren Erziehungsurlaub tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, dass die beiden Lehrkräfte hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Lehrerinnen an einer Sonderschule ersichtlich austauschbar waren und dass eine befristete Einstellung der Klägerin ohne den Erziehungsurlaub der Frau H haushaltsrechtlich nicht möglich gewesen wäre (BAG 15.08.2001 AP BErzGG § 21 Nr.5). Ein diesen Anforderungen genügender Kausalzusammenhang ist hier nach dem unterbreiteten Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Bereits der Wortlaut des Arbeitsvertrages stellt den Zusammenhang zwischen der Arbeitszeitermäßigung der Frau B3xxxx und der befristeten Beschäftigung der Klägerin her. Dort ist als Zweck der vereinbarten befristeten Tätigkeit der Klägerin die Aushilfe aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten B3xxxx benannt. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die zu 50 % ihrer Arbeitszeit verhinderte Angestellte B3xxxx in der Vertragslaufzeit in vollem Umfang ihrer Arbeitszeit wie die Klägerin mit der Geschäftsstellenverwaltung bei einer Zivilkammer betraut worden wäre, wenn ihr keine Arbeitszeitermäßigung bewilligt gewesen wäre. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der entsprechenden Aussage des glaubwürdigen Zeugen S2xxx. Das von dem Zeugen bekundete hypothetische Einsatzkonzept erscheint auch plausibel, war doch Frau B3xxxx während der fraglichen Zeit mit dem zur Verfügung stehenden Teil ihrer Arbeitskraft ebenfalls in der Geschäftsstellenverwaltung einer Zivilkammer eingesetzt. Zweifel an der Wahrheit der bekundeten Tatsachen leiten sich für die Kammer nicht aus der dienstlichen Stellung des Zeugen her, der als Geschäftleiter für die Personalplanung des Gerichts Verantwortung trägt. Der Zeuge hat sich erkennbar darauf beschränkt, tatsächlich Erinnertes zu bekunden. So hat er trotz entsprechenden Vorhalts nicht die weitergehende prozessuale Behauptung des beklagten L5xxxx bestätigt, ein hypothetischer Einsatz der Angestellten B3xxxx wäre exakt auf dem von der Klägerin innegehabten Arbeitsplatz erfolgt ("ich weiß nicht, ob ich mir damals Gedanken gemacht habe, wo ich Frau B3xxxx einsetzen würde, wenn sie Vollzeit da wäre. Auf jeden Fall wäre sie ganz im Zivilbereich eingesetzt worden, weil damals dort eine starke Belastung war. Insofern war das Konzept schon da.") Festzuhalten ist, dass die vertretene Angestellte B3xxxx ohne die bewilligte Arbeitszeitermäßigung im selben Funktionsbereich der Dienststelle mit den aufgaben- und anforderungsidentischen Tätigkeiten der Geschäftstellenverwaltung bei einer Zivilkammer eingesetzt worden wäre, ebenso wie dies bei der Klägerin während der Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2003 der Fall war. Ein Einsatz von Frau B3xxxx auf dem von der Klägerin ausgefüllten Arbeitsplatz wäre dem beklagten L4xx auch tatsächlich und rechtlich möglich gewesen. Beide Justizangestellte verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und aufgrund ihrer vergangenen Tätigkeit über die Kenntnisse zur Geschäftsstellenverwaltung bei einer Zivilkammer des Landgerichts. Die von der Klägerin im Vertragszeitraum ausgeübte Tätigkeit der Unterstützung bei der Geschäftsstellenverwaltung hätte das beklagte L4xx Frau B3xxxx im Falle einer Vollzeittätigkeit als "zweite Hälfte" ihrer Tätigkeit im Rahmen seines Direktionsrechts zuweisen können. Nach der ständigen Rspr. des Bundesarbeitsgerichts besteht das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Tätigkeiten der Vergütungsgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Tätigkeiten können dem Arbeitnehmer zugewiesen werden, wenn die Merkmale der für ihn maßgeblichen Vergütungsgruppe erfüllt sind (BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - DB 2003, 1630; BAG 24.04.1996 und 30.08.1995 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 u. 44). Frau B3xxxx wäre eingruppierungskonform beschäftigt worden, wenn ihr ab dem 09.10.2003 zusätzlich zu der tatsächlich von ihr verrichteten Arbeit die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben übertragen worden wären. Auch dann wäre die Gesamttätigkeit der Angestellten B3xxxx eine solche der Geschäftsstellenverwaltung mit der Qualifikation der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 gewesen, weil sie auch dann zu mehr als einem Fünftel schwierige Tätigkeiten zu verrichten gehabt hätte. Dies folgt daraus, dass die Beweisaufnahme aufgrund der Aussage des Zeugen S2xxx zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, dass die Geschäftsstellenverwaltung, wie sie Frau B3xxxx zugewiesen war, erfahrungsgemäß 25 % - 28 % schwierige Tätigkeit umfasst und die unterstützende Geschäftsstellenverwaltung, wie sie der Klägerin übertragen war, zu 18 % schwierige Tätigkeiten beinhaltet. Eine Zusammenfassung der beiden Arbeitsaufgaben ergibt eine Geschäftsstellenverwaltung mit 21,5 % - 23 % schwierigen Tätigkeiten und somit eine Gesamttätigkeit mit der Qualifikation der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, wie sie der Eingruppierung von Frau B3xxxx entspricht. Aufgrund dieser Fallumstände bejaht die Kammer den erforderlichen Kausalzusammenhang. Dass das beklagte L4xx seine weitergehende Behauptung einer auf den konkreten Arbeitsplatz der Klägerin zugespitzten hypothetischen Personalplanung für Frau B3xxxx nicht bewiesen hat, schließt den Kausalzusammenhang nicht aus. Da Frau B3xxxx bereits Jahre vor Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages aus der vollen vertraglichen Arbeitzeit ausgeschieden war, war für die Darstellung des Kausalzusammenhanges auch nicht zu fordern, dass das Schicksal des von Frau B3xxxx 1998 zurückgelassenen Arbeitspensums über die Jahre bis 2003 nachgezeichnet wurde. 4. Die Befristung genügt den Anforderungen der SR 2 y BAT. Die Geltung der SR 2 y BAT ist zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Die SR 2 y BAT ist damit unabhängig von einer Tarifbindung der Klägerin zu beachten. Nach Nr. 2 SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Im Prozess um die Wirksamkeit der Befristung ist der Arbeitgeber auf Befristungsgründe beschränkt, die der vertraglich vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind. Ausreichend ist, dass im Arbeitsvertrag die maßgebliche Befristungsgrundform, also Zeitangestellter oder Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Angestellter zur zeitweiligen Aushilfe/Vertretung, vereinbart ist (BAG 17.04.2002 AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 21; BAG 29.10.1998 AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 17). Die Parteien haben im Vertrag vom 12.08.2003 eine Tätigkeit der Klägerin "als Aushilfsangestellte zur Aushilfe aus Anlass ..." vereinbart. Damit ist die Befristungsgrundform der Angestellten zur zeitweiligen Aushilfe/Vertretung gemäß Nr. 1 c) SR 2 y BAT vereinbart. Dieser Vertragsinhalt genügt der Nr. 2 SR 2 y BAT. Der oben geprüfte und bejahte Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG ist der vereinbarten Befristungsgrundform zeitweiliger Aushilfe/Vertretung gemäß Nr. 1 c) SR 2 y BAT zuzurechnen. Nach der Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT ist der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren unzulässig. Dieses Gebot ist beachtet, weil die Laufzeit des zu überprüfenden Arbeitsvertrages nur gut 2 2/3 Monate umfasst und damit unter der Fünfjahresgrenze liegt. Unzulässig ist nur die Befristung eines einzelnen Vertrages auf einen Zeitraum von über fünf Jahren. Der Abschluss mehrerer befristeter Verträge mit einer Laufzeit von jeweils weniger als fünf Jahren ist hingegen auch dann mit der Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2 y vereinbart, wenn die Summe der Vertragslaufzeiten mehr als fünf Jahre ergibt (BAG 21.04.1993 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 149; ErfK-Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, § 22 TzBfG Rdz. 5; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rdz. 448 mwN). 5. Eine Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich nicht aus Gründen des Personalvertretungsrechts. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat u.a. mitzubestimmen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NW kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Die Zustimmung des Personalrats muss vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vorliegen. Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (BAG 20.02.2002 AP LPVG NW § 72 Nr. 23 mwN). Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat, wenn er dem Personalrat die beabsichtigte Befristungsdauer und den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach mitteilt (typologisierende Bezeichnung). Er ist nicht verpflichtet, unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrundes im Einzelnen zu begründen. In einem Vertretungsfall muss er nicht von sich aus mitteilen, ob eine unmittelbare oder mittelbare Vertretung beabsichtigt ist, in beiden Fällen handelt es sich um den Sachgrund der Vertretung (BAG 27.09.2000 AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Ausweislich der unbestritten gebliebenen Unterlagen zum Mitbestimmungsverfahren war der Personalrat über den beabsichtigten Vertragsschluss mit der Klägerin, über die Laufzeit des beabsichtigten Vertrages, über den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach und darüber hinaus auch über den Namen der konkret zu vertretenden Angestellten informiert. In Kenntnis dieser Umstände hat der Personalrat am 05.08.2003 der erst anschließend am 12.08.2003 unterzeichneten Befristungsvereinbarung zugestimmt. 6. Die gesetzlich vorgesehene Schriftform der Befristungsvereinbarung gemäß § 14 Abs.4 TzBfG ist gewahrt. Sonstige Unwirksamkeitsgründe für die streitgegenständliche Befristung werden nicht geltend gemacht und sind nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht ersichtlich. Die angegriffene Befristung erweist sich als wirksam. Die dagegen gerichtete Befristungskontrollklage hat das Arbeitsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. II. Die mit ihrer Berufung unterlegene Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück