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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 1450/01
Rechtsgebiete: TV ATZ, BUrlG, BGB


Vorschriften:

TV ATZ § 6
BUrlG § 7
BUrlG § 7 Abs. 4
BGB § 362 Abs. 1
1. Ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit der Metallindustrie NW vom 23.10.1997 vereinbart hat, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die er entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht während der Arbeitsphase realisiert hat.

2. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Arbeitgeber beantragten Urlaub schuldhaft nicht rechtzeitig gewährt hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.08.2001 - 2 Ca 432/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Urlaubsabgeltung aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Der Kläger ist am 29.05.1941 geboren. Seit dem 01.01.1970 arbeitete er bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter. Am 20.10.1999 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag "auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 23.03.1999, des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Metallindustrie Nordhein-Westfalen vom 23.10.1997 sowie des Altersteilzeitgesetzes (ATZG)". Das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers betrug bei Klageerhebung im Februar 2001 ca. 6.313,-- DM. Zwischen den Parteien wurde Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart mit einer Arbeitsphase vom 01.12.1999 bis zum 31.08.2000 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 31.05.2001. Zum Urlaub enthält der "Arbeitsvertrag Altersteilzeit" folgende Regelung:

"6. Urlaub

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Für das Jahr des Wechsels besteht in der Arbeitsphase ein Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der D2xxx der Arbeitsphase. Dieser Urlaubsanspruch ist während der Arbeitsphase abzuwickeln. Ist dies nicht möglich, wird gemäß § 6 TV ATZ die entsprechende zusätzliche Urlaubsvergütung im ersten Monat der Freistellungsphase ausgezahlt. Mit der Freistellung gelten alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche als erfüllt."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragskopie, Bl. 6 - 9 d. A., verwiesen. Bei der Urlaubsabwicklung 1999 verblieb ein Resturlaub von 3 Urlaubstagen. Im März 2000 besprachen der Kläger und sein Kollege M2x ihre Urlaubsplanung. Nachdem Herr M2x seine Frau angerufen hatte, teilte er mit, er wolle am liebsten während der Betriebsferien der Beklagten im Juli 2000 Urlaub nehmen. Der Kläger sagte, Herr M2x könne ruhig während der Betriebsferien Urlaub machen, er werde ihn schon vertreten. Ob zu dieser Thematik weitere Gespräche im Beisein des Vorgesetzten S6xxx stattgefunden haben, ist streitig. Während der Betriebsferien der Beklagten vom 01.07.2000 bis zum 23.07.2000 nahm der Kläger keinen Urlaub. Während des bewilligten Urlaubs vom 25.07. bis zum 31.07.2000 war der Kläger vom 26.07.2000 bis zum 30.07.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Die Abrechnung September 2000 (Kopie Bl. 10 d. A.) weist auf dem Urlaubskonto aus:

Rest Vorjahr 3,0

Anspruch lfd. Jahr 24,0

Resturlaub 27,0.

Mit Schreiben vom 31.10.2000 begehrte der Kläger Abgeltung für einen Resturlaubsanspruch von 27 Tagen (Bl. 11, 12 d. A.).

Der Kläger hat vorgetragen, vor der Freistellungsphase um Urlaub nachgesucht zu haben und die Mitteilung erhalten zu haben, dass im Notfall die Urlaubsansprüche vergütet würden. Die Beklagte schulde ihm 6.555,87 DM Urlaubsabgeltung (27 Urlaubstage x 242,81 DM).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.555,87 DM brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab dem 01.09.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, Urlaubsansprüche des Klägers aus 1999 seien mit dem Ablauf des 1. Quartals 2000 und Urlaubsansprüche aus 2000 mit dem Ablauf des 1. Quartals 2001 erloschen. Jedenfalls seien die Ansprüche durch die Freistellung ab dem 01.09.2000 erfüllt worden. Dies folge aus der vertraglichen Vereinbarung und auch aus dem Tarifvertrag.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.08.2001 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe weder ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch ein Anspruch auf Schadensersatz. Der Resturlaubsanspruch sei durch die bezahlte Freistellung ab dem 01.09.2000 erfüllt worden. Wegen der vertraglichen Erfüllungsvereinbarung sei es unerheblich, ob der Kläger vor Beginn der Freistellungsphase rechtzeitig eine Urlaubsgewährung beantragt gehabt habe. Soweit der Kläger sich darauf berufe, ihm sei eine Vergütung oder Abgeltung zugesagt worden, sei sein Vorbringen unsubstantiiert.

Gegen das am 17.09.2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die Berufung ist am 04.10.2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.12.2001 am 03.12.2001 begründet worden.

Der Kläger wendet ein, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts könne in der hier gegebenen Situation nicht von einer Urlaubsgewährung aufgrund einer antizipierten Erfüllungsvereinbarung ausgegangen werden. Es widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber in der aktiven Phase durchgängige Beschäftigung verlange und dadurch Urlaub nicht genommen werden könne, sich dann aber anschließend einfach auf die antizipierte Erfüllungsvereinbarung zurückziehen dürfe. Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages seien nur allgemeine Dinge besprochen, nicht aber die hier anstehende Variante zur Urlaubsabgeltung (Beweis: H4xxxx). Es habe mehrere Gespräche mit dem Vorgesetzten S6xxx und dem Kollegen M2x gegeben, dass Herr M2x in den Betriebsferien Urlaub mache und der Kläger während der Betriebsferien arbeite und Herrn M2x vertrete. Inhalt des letzten diesbezüglichen Gespräches am 30.06.2000 sei gewesen, ob der Kläger während der Betriebsferien arbeiten solle oder nicht und wie das Problem des Urlaubs in der Freistellungsphase "gehandlet" werden solle unter Berücksichtigung einer möglichen Urlaubsgeltung. Der Vorgesetzte S6xxx habe in diesem Gespräch zugesagt, dass er das alles mit der Personalabteilung regele (Beweis: S6xxx, M2x). Da der Zeuge S6xxx sich in den nächsten Tagen nicht mehr gegenteilig rückgeäußert habe, sei der Kläger davon ausgegangen, dass der Zeuge S6xxx mit der Personalabteilung alles geklärt habe. Dieses Vertrauen des Klägers sei noch dadurch bestärkt worden, dass der Zeuge S6xxx ihn um die durchgeführten Arbeiten, nämlich die Jahresabschlussarbeiten zum Geschäftsjahr, gebeten haben, welche dringend hätten ausgeführt werden müssen. Neben dem Kläger sei nur der Zeuge M2x für diese Arbeit qualifiziert, der jedoch schon im Urlaub gewesen sei. Kein anderer Mitarbeiter im Bereich des Klägers sei in der Lage gewesen, diese Aufgabe auszuführen (Beweis: S6xxx). Entsprechend habe der Kläger dann im Vertrauen auf die Abgeltung des Urlaubs die gewünschten Arbeiten für die Beklagte ausgeführt. Wenn die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffe, werde sich mancher Arbeitnehmer zukünftig fragen lassen müssen, wie weit er im Rahmen seiner Treuepflicht bereit sei, seinem Arbeitgeber bei Engpässen behilflich zu sein. Bezeichnend sei, dass der Hauptabteilungsleiter K3xxxxxxx mit der Personalabteilung überlegt habe, wie die Problematik der Urlaubsabgeltung für den Kläger bewältigt werden könne. Aufgrund dessen habe Herr K3xxxxxxx dem Kläger angeboten, ob man neben dem bisherigen Gehalt nicht zusätzlich auf 620,-- DM-Basis vergüten könne, bis der Urlaub erledigt sei. Dies habe der Kläger abgelehnt und darauf hingewiesen, dass er gern den gesamten Urlaub mit einer Einmalzahlung abgegolten haben möchte (Beweis: K3xxxxxxx).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 6.555,87 DM (= 3.351,96 EUR) brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab dem 01.09.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet die Berufung für unbegründet. Das Arbeitgericht habe zutreffend die Klage abgewiesen. Die Urlaubsansprüche des Klägers seien nach Übertritt des Klägers in die Freistellungsphase ab dem 01.09.2000 erfüllt worden. Dies folge aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag und auch aus der inhaltlich identischen Bestimmung in § 6 Nr. 2.4 TV ATZ (Altersteilzeittarifvertrag der Metallindustrie NW vom 23.10.1997 ). Nach diesen Regelungen gelte der bei Übertritt in die Freistellungsphase noch offene Urlaub durch die Freistellung als erfüllt. Eine finanzielle Schlechterstellung resultiere daraus nicht, weil die dem Resturlaub korrespondierende zusätzliche Urlaubsvergütung dem Altersteilzeitler zu Beginn der Freistellungsphase ausgezahlt werde. Die Beklagte habe auf die Urlaubsgestaltung des Klägers nicht dahingehend Einfluss genommen, den Urlaub nicht während der Arbeitsphase zu nehmen. Entgegen der Darstellung des Klägers sei dieser bei einem Gespräch am 26.08.1999 und einem weiteren Gespräch am 27.08.1999 von ihrem Personalreferenten H4xxxx sehr dezidiert darauf hingewiesen worden, dass Urlaub während der Arbeitsphase abgewickelt werden müsse und ansonsten durch die Freistellung als erfüllt gelten würde (Beweis: H4xxxx). Dieser Gesprächsverlauf ergebe sich auch aus dem vom Kläger unterzeichneten Gesprächsprotokoll (Bl. 52 d. A.). Am 20.10.1999 habe Herr H4xxxx dem Kläger den gesamten Vertragstext laut vorgelesen, um Gelegenheit für etwaige Rückfragen zu geben (Beweis: H4xxxx). Der Kläger habe keinen Urlaub haben wollen. Der Kläger hätte während der Arbeitsphase einen Urlaubsantrag stellen können, der Urlaub wäre dann gewährt worden (Beweis: H4xxxx, S6xxx). Ein Verstoß der Beklagten gegen das Gebot von Treu und Glauben sei nicht ersichtlich. Dem Kläger sei auch nicht zugesagt worden, er werde für nicht genommenen Urlaub eine Abgeltung erhalten. Zudem sei die Klageforderung wegen Zeitablaufs erloschen. Resturlaubsansprüche aus 1999 seien verfallen, weil der Kläger diese nicht entsprechend der betriebsüblichen Handhabung bis spätestens zum 30.04.2000 beantragt habe. Auch etwaig bestehende Resturlaubsansprüche aus 2000 seien zumindest mit dem Verstreichen des 30.04.2001 erloschen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers komme nicht in Betracht. Während der Freistellungsphase habe der Kläger keinen Urlaub beantragt, sondern lediglich eine Geldleistung als Urlaubsabgeltung gefordert. Wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs während der Freistellung nicht möglich gewesen sei, sei der Urlaub wegen der dann bestehenden Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung am 30.04.2001 untergegangen. Das von dem Kläger behauptete Gespräch mit dem Zeugen S6xxx am 30.06.2000 könne nicht stattgefunden habe, weil Herr S6xxx sich an diesem Tag auf einer Schulung im Ruhrgebiet befunden habe. Auch Herr M2x sei an diesem Tag nicht im Hause gewesen. Falsch sei die Behauptung des Klägers, Herr K3xxxxxxx habe eine Urlaubsabgeltung auf 620,-- DM-Basis angeboten (Beweis. K4xxxxxxx).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

I.

Der im Übrigen form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger erstmalig im Schriftsatz vom 16.02.2004 ausdrücklich einen förmlichen Berufungsantrag formuliert hat. Ausreichend ist es , wenn sich aus der fristgerechten Begründung des Rechtsmittels eindeutig Ziel und Umfang der Berufung ergeben (Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 520 Rz. 28 - ebenso Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 519 Rz. 28; Schumann-Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl. 2002, Rz. 213). Diesen Anforderungen genügt die fristgerechte Berufungsbegründung vom 30.11.2001.

II.

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Urlaubsgeltung sind nicht erfüllt (1), auch Schadensersatzansprüche wegen vertragswidrig oder treuwidrig vereitelter Urlaubsgewährung sind nicht begründet (2).

1. Ein Abgeltungsanspruch besteht nicht. Anspruchsgrundlage für die Abgeltung von Urlaub ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach kann eine finanzielle Abgeltung für Urlaub verlangt werden, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 11 Ziff. 3 S. 1 MTV Metallindustrie NW. Voraussetzung des Abgeltungsanspruchs ist das Bestehen nicht erfüllter Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daran fehlt es hier.

a) Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger den Urlaub, den er abgegolten haben will, in natura gewährt erhalten hat. Die Parteien haben in Nr. 6 des von ihnen unterzeichneten Altersteilzeitvertrages - entsprechend der Vorgabe des § 6 Ziff.2 letzter Abs. TV ATZ - bestimmt, dass mit der Freistellung ab dem 01.09.2000 alle Urlaubsansprüche als erfüllt gelten. Damit haben die Parteien eine antizipierte Vereinbarung über die Gewährung etwaiger bei Abschluss der Arbeitsphase noch bestehender Urlaubsansprüche getroffen. Vereinbart ist die tatsächliche Gewährung offener Urlaubsansprüche durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ab dem 01.09.2000 - und korrespondierend dazu die Auszahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) im ersten Monat der Freistellungsphase. Die dem Kläger per 31.08.2000 noch zustehenden Urlaubstage sind ab dem 01.09.2000 tatsächlich gewährt worden, der entsprechende Urlaubsanspruch ist durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Besteht kein Urlaubsanspruch mehr, scheidet eine Abgeltung "nicht gewährten" Urlaubs aus. Eine finanzielle Abgeltung steht dem Kläger nicht zu.

b) Zu einem anderen Ergebnis führt auch die Rechtsauffassung des Klägers nicht, die entsprechend dem Blockmodell zur Altersteilzeit vereinbarte bezahlte Freistellung ab dem 01.09.2000 schließe eine Urlaubsgewährung in Natur ab dem 01.09.2000 aus. Mit dieser Argumentation macht der Kläger geltend, der Urlaubsanspruch sei ab dem 01.09.2000 nicht erfüllbar, weil er ab diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen bezahlt von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei. Dies ist für bezahlte Freistellungen, die von dem Arbeitgeber nicht als Urlaub gewährt worden sind, anerkannt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht im Hinblick auf bestehende Urlaubsansprüche, sondern aus anderen Gründen bezahlt von der Arbeitspflicht freigestellt, so scheidet für diesen Zeitraum eine Urlaubsgewährung aus (Erfk-Dörner, 4. Aufl. 2004, § 7 BUrlG Rz. 7; Leinemann-Linck, Urlaubsrecht 2. Aufl. 2001, § 7 Rz. 5 bis 10). Besteht bereits aus sonstigen Gründen keine Arbeitsverpflichtung, so kann der Arbeitnehmer nicht zur Erfüllung seines Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht suspendiert werden, eine Urlaubsgewährung kommt für solche Zeiträume nicht in Betracht (BAG, 14.05.1986, AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung; LAG Niedersachsen, 26.07.2001, LAGE § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 7; ArbG Berlin, 18.10.2001, ZTR 2002, 489). Allerdings ändert eine anderweitige bezahlte Freistellung nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaubsgeltung unverändert entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach der urlaubsrechtlichen Situation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen sind. Im (fort)bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine finanzielle Abgeltung bestehender Urlaubsansprüche ausgeschlossen (Erfk-Dörner, 4. Aufl. 2004, § 7 BUrlG, Rz. 85). Für den vorliegenden Fall ergibt sich dann, dass ein Abgeltungsanspruch angesichts der Bindung des Urlaubsanspruchs an das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum nicht in Betracht kommt. § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss und bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen ausnahmsweise eine Übertragung auf die ersten drei Monate des Folgejahres in Betracht kommt. Der Urlaubsanspruch ist damit auf die Dauer von Urlaubsjahr/Übertragungszeitraum befristet. Sind Urlaubsjahr bzw. Übertragungszeitraum verstrichen, ohne dass der Urlaub verlangt und gewährt worden ist, so erlischt der Urlaubsanspruch (BAG, 18.09.2001, 9 AZR 571/02 m. w. N.; ErfK-Dörner, § 7 BUrlG Rz. 60 m. w. N.; Leinemann-Linck, Urlaubsrecht 2. Aufl. 2001, § 1 BUrlG Rz, 87, 131, 132; Ziepke, Komm. zum MTV Metall NRW, 4. Aufl. 1998, § 12 Anm. 17: Erlöschen mit dem 31.03. des Folgejahres). Bei der hier zugrunde gelegten Prämisse, dass die bezahlte Freistellung im Blockmodell der Altersteilzeit eine Urlaubsgewährung in Natur ausschließt, ergibt sich, dass dann eine Urlaubsgewährung in Natur während der Freistellungsphase vom 01.09.2000 bis zum 31.05.2001 durchgängig ausgeschlossen war. Der noch offene Urlaubsanspruch aus 2000 ist dann spätestens mit Ablauf des betriebsüblichen Übertragungszeitraums am 30.04.2001 wegen seiner Bindung an das Urlaubsjahr 2000 erloschen. Am 31.05.2001 bestand dann (ebenfalls) kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von 27 Urlaubstagen aus 1999 und 2000. Auch vom Ausgangspunkt einer Nichterfüllbarkeit von Urlaubsansprüchen während der Freistellungsphase bleibt kein Raum für einen Abgeltungsanspruch.

2. Die Beklagte schuldet die Klagesumme nicht als Schadensersatz.

a) Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger entsprechend den Ausführungen zu 1 a) den streitgegenständlichen Urlaub mit der Freistellungsphase in vollem Umfang in Natur erhalten hat. Ein Ersatz für schuldhaft nicht gewährten Urlaub scheidet aus. Der Kläger hat erhalten, was ihm zustand.

b) Aber auch bei der Prämisse einer Nichterfüllbarkeit von Urlaubsansprüchen während der Freistellungsphase im Blockmodell (s. o.) sind Schadensersatzansprüche nach dem unterbreiteten Sachverhalt ausgeschlossen.

aa) Anerkannt ist, dass der Arbeitgeber in besonderen Situationen verpflichtet sein kann, einen Geldbetrag als Schadensersatz für nicht in Natur gewährten Urlaub zu leisten . Dies ist nach der Rechtsprechung des BAG der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres/Übertragungszeitraumes wegen seiner urlaubsrechtlichen Ansprüche in Verzug gesetzt hatte, der Arbeitgeber den Urlaub gleichwohl nicht erteilt hat und eine Nachgewährung von Urlaub in Natur wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden ist (Leinemann-Linck, Urlaubsrecht 2. Aufl. 2001, § 7 BUrlG Rz. 159 - 161, 166). Voraussetzung für die Begründung des Verzuges ist, dass der Arbeitnehmer die für die Festlegung des Urlaubs maßgeblichen Wünsche äußert; er muss den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung auffordern (BAG, 18.09.2001, 9 AZR 571/00; BAG, 21.09.1999, NZA 2000, 590). Dies hat der Kläger im vorliegenden Fall versäumt. Auch nach seinem eigenen Vortrag hat er zu keinem Zeitpunkt des Jahres 2000 (und auch nicht danach) einen Antrag auf Gewährung seines Erholungsurlaubs gestellt. Ein solcher Urlaubsantrag erübrigte sich auch nicht deshalb, weil der Kläger - seiner Darstellung zufolge - im Hinblick auf eine entsprechende Vorgabe seines Vorgesetzten S6xxx von einem Urlaubsantrag für die Betriebsferien absah. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass selbst bei einem solchen Geschehensverlauf noch genügend anderweitige Zeiten für eine Abwicklung des Erholungsurlaubs während der Arbeitsphase verblieben. Auch bei Richtigkeit der aufgestellten Behauptung war der Kläger nicht der Obliegenheit enthoben, rechtzeitig einen Urlaubsantrag bei der Beklagten zu stellen. Weil der Kläger dies nicht getan hat und er die Beklagte somit nicht in Verzug gesetzt hat, scheidet ein Schadensersatzanspruch für nicht gewährten Erholungsurlaub aus.

bb) Schadensersatz schuldet die Beklagte schließlich nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage einer Aufklärung des Klägers vor und bei der Vertragsunterzeichnung ist ein solcher Anspruch nicht begründet. Denn der Arbeitgeber ist nicht zur allgemeinen Rechtsberatung des Klägers verpflichtet. Über die für sein Arbeitsverhältnis maßgebenden Bestimmungen muss sich der Arbeitnehmer vielmehr grundsätzlich selbst informieren. Das gilt auch für das Urlaubsrecht (BAG, 26.08.1997, 9 AZR 139/96). Hier war der Kläger durch den Vertragstext zureichend auf die Problematik der Urlaubsabwicklung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis hingewiesen. Die von dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit beklagte Rechtsfolge ist im letzten Satz der Nr. 6 des Altersteilzeitvertrages deutlich ausgewiesen, wenn es dort heißt, dass der Urlaub während der Arbeitsphase abzuwickeln ist, dass im Fall fehlender Möglichkeit die zusätzliche Urlaubsvergütung ausgezahlt wird und dass mit der anschließenden Freistellung alle Urlaubsansprüche als erfüllt gelten. Durch diesen Wortlaut ist der Arbeitnehmer angehalten, seinen Urlaub vollständig während der Arbeitsphase zu nehmen; ein Vertrauen, dass nicht rechtzeitig realisierte Urlaubsansprüche nach der Arbeitsphase finanziell abgegolten würden, wird gerade nicht begründet.

cc) Auch die von dem Kläger behauptete Äußerung des Vorgesetzten S6xxx vom 30.06.2000 eignet sich nicht als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Wenn Herr S6xxx gesagt haben sollte, das Problem des Urlaubs und der Freistellungsphase werde er unter Berücksichtigung einer möglichen Urlaubsabgeltung insgesamt ("alles") mit der Personalabteilung regeln, so ist damit keine Urlaubsabgeltung versprochen. Dass die Personalabteilung dem Kläger als Ergebnis der in Aussicht gestellten Regelung eine Abfindung zugesagt hätte, behauptet auch der Kläger nicht.

dd) Ohne Belang ist schließlich die Behauptung des Klägers, der Hauptabteilungsleiter K3xxxxxxx habe ihm eine Urlaubsabgeltung "auf 620,--DM-Basis" vorgeschlagen. Unstrittig ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen. Eine - unzutreffende - Rechtsauffassung des Herrn K3xxxxxxx zum etwaigen Bestehen eines Abgeltungsanspruchs des Klägers, wie sie aus einer solchen Äußerung vielleicht erschlossen werden könnte, begründet keine Ansprüche des Klägers.

3. In Übereinstimmung mit Entscheidungen der Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und des Arbeitgerichts Berlin zu ähnlich gelagerten Fällen gelangt die Kammer auch im hier zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht besteht, wenn ein Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit seine Urlaubsansprüche nicht in vollem Umfang in der Arbeitsphase realisiert hat und die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches auf Nachgewähr nicht rechtzeitig genommenen Urlaubs nicht gegeben sind (LAG Baden-Württemberg, 13 Sa 65/00 mit zustimmender Anmerkung Petri AiB 2002, 383; LAG Hamburg, 26.06.2002, 4 Sa 30/02 AP Nr. 2 zu § 2 ATG; LAG Niedersachsen, 26.07.2001, LAGE § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 7; ArbG Berlin, 18.10.2001, ZTR 2002, 489).

III.

Der mit seinem Rechtsmittel unterlegene Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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