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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 1454/03
Rechtsgebiete: BAT Lehrer


Vorschriften:

BAT Lehrer § 22
BAT Lehrer § 23
Eingruppierung einer angestellten Lehrerin (Hauptschule) nach dem Nichterfüllererlass NW: Kein Anspruch auf Höhergruppierung bei Nachdiplomierung zur Diplom-Oecotrophologin
Tenor:

Auf die Berufung des b6xxxxxxx L5xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.08.2003 - 3 Ca 340/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Klägerin ist angestellte Lehrerin an einer Hauptschule und begehrt die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Klägerin ist am 21.01.12xx geboren. Vom 01.08.1969 bis zum 29.05.1973 besuchte sie die Frauenbildungsanstalt Mallinckrodthof Borchen - Höhere Fachschule für ländliche Hauswirtschaft -. Dort legte sie am 29. Mai 1973 die Abschlussprüfung ab. Wegen des Abschlusszeugnisses wird auf die Kopie Bl. 44 d. A. Bezug genommen. Durch Urkunde des Regierungspräsidenten in Münster vom 22.06.1973 wurde der Klägerin die Berechtigung verliehen, sich "Oecotrophologe (grad)" zu nennen. Seit dem 01.08.1973 ist die Klägerin als angestellte Lehrerin im Schuldienst des b6xxxxxxx L5xxxx beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 07.06.1973 (Bl. 7 d.A.) enthält in § 2 nachstehende Regelung zur Vergütung: "Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe V b BAT eingestuft, (Einstufungsmerkmale gem. Ziff. 1.8 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 15.09.1971) - Z B I - 2 - 23/06-939/71 - ". Durch einen Nachtrag vom Arbeitsvertrag vom 13.05.1975 verständigten sich die Parteien auf folgende Fassung des § 2 des Arbeitsvertrages: "Frau H2xxx wird mit Wirkung vom 01.08.1973 in die Vergütungsgruppe V b BAT eingestuft (Einstufungsmerkmale gem. Ziff. 1.9 d. RdErl. d. KM NW vom 13.09.1971 - Z B I - 2 ...)". Seit 1980 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Unter dem 31. Januar 1985 stellte die Fachhochschule Münster der Klägerin eine Urkunde aus, derzufolge die Klägerin nunmehr berechtigt ist, anstelle der verliehenen Graduierung den entsprechenden Diplomgrad "Diplom-Oecotrophologe" als staatliche Bezeichnung zu führen (Bl. 20 d.A.). Die Klägerin unterrichtet an der Hauptschule L3xxx die Fächer Textile Gestaltung, Hauswirtschaft und zudem das Fach Wirtschaftslehre. Mit Anschreiben vom 20.12.2001 machte die Klägerin unter dem Hinweis auf die Diplomurkunde als Oecotrophologin unter Bezugnahme auf den sogenannten Nichterfüllererlass eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT geltend (Anwaltsschreiben vom 20.12.2001 Bl. 9, 11 d. A.; sogenannter Nichterfüllererlass: Runderlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981 zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis Runderlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981, BASS 21-21 Nr. 53, Kopie Bl. 38 - 43 d.A.). Das Schulamt für den Kreis Lippe antwortete unter dem 22.02.2002 abschlägig und wies darauf hin, dass die Klägerin die Höhergruppierungsvoraussetzung "abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" nicht erfülle und der Eingruppierungserlass eine höhere Eingruppierung der Klägerin nicht zulasse (Bl. 14, 15 d. A.). Die Klägerin wandte sich gegen diese Entscheidung. Das Schulamt legte die Frage der vorgesetzten Dienststelle, der Bezirksregierung D1xxxxx, vor. In Gefolge des Schreibens der Bezirksregierung vom 22.03.2002 an das Schulamt (Bl. 29 d.A.) teilte das Schulamt der Klägerin am 23.04.2002 mit (Bl. 17 d.A.): "Auf meine Anfrage hin hat die Bezirksregierung folgende Entscheidung getroffen: Frau H2xxx hat zwar Ihren Abschluss an der Frauenbildungsanstalt Mallinckrodthof Borchen gemacht, aufgrund dieses Abschlusses wurde ihr jedoch am 31.01.1985 von der Fachhochschule Münster das Recht zugestanden, den Diplomgrad "Diplom-Oecotrophologe" zu führen. Bei der Fachhochschule Münster handelt es sich gem. § 1 des Fachhochschulgesetzes NW um eine nach Landesrecht anerkannte Hochschule im Sinne von § 1 HG Nachdem der örtlich zuständige Personalrat zugestimmt hat, werde ich nunmehr Frau H2xxx unter Berücksichtigung der Ausschlussfristen nach § 70 BAT in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppieren." Am 06.01.2003 teilte das Schulamt der Klägerin unter dem Betreff "Eingruppierung .... korrigierende Rückgruppierung" (Kopie Bl. 19 d. A.) mit: "...... Am 02.08.2002 haben Sie im Auftrage ihrer Mandantin, Frau H2xxx, beantragt, der Berechnung der Ausschlussfrist das Schreiben der Hauptschule L3xxx vom 12.06.2001 bzw. das Antwortschreiben des MSWF des L5xxxx NW vom 13.09.2001 zugrunde zu legen. In dem Schreiben des MSWF wird allerdings meine Auffassung (siehe Schreiben vom 22.02.2002 an die o.a. RA'e) bestätigt; d.h. Frau H2xxx hätte aufgrund ihrer Ausbildung keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Ich habe daraufhin die Bezirksregierung um erneute Überprüfung gebeten. Die Bezirksregierung hat am 21.11.2002 ihre Entscheidung widerrufen, weil sie irrtümlich erfolgt sei. ..... Im vorliegenden Fall ist die irrtümliche Höhergruppierung unzweifelhaft gegeben, so dass Frau H2xxx nur Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT hat. Frau H2xxx wird daher mit Wirkung vom 01.08.2002 wieder in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. ....." Wegen des Schreibens der Bezirksregierung D1xxxxx an das Schulamt vom 21.11.2002, mit dem die Bezirksregierung ihre Entscheidung vom 22.03.2002 aufhob und um korrigierende Rückgruppierung bat, wird auf Bl. 34 d. A. Bezug genommen. Wegen des erwähnten Schreibens des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des L5xxxx N1xxxxxxx-W2xxxxxxx vom 13. September 2001 wird auf Bl. 31 - 33 der Akte verwiesen. In diesem von der Ministerin unterschriebenen Brief an die Landtagsabgeordnete M-L, dem ein Schreiben der Hauptschule L3xxx vom 12.06.2001 zugrunde lag, heißt es unter anderem: "Die Berechtigung zu Führung des Diplomgrades "Diplom-Oecotrophole", die Frau H2xxx im Wege einer formalen Nachdiplomierung erteilt worden ist, kann eine für eine höhere Eingruppierung erforderlich Fachhochschulausbildung nicht ersetzen. Aufgrund ihrer Fachschulausbildung konnte die Eingruppierung demnach lediglich nach Vergütungsgruppe V b BAT mit sechsjähriger Bewährung nach IV b BAT erfolgen." Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend zum 20.06.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen. Das Beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 07.08.2003 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Verleihung der entsprechenden Urkunde an die Klägerin habe das beklagte L2xx anerkannt, dass die Klägerin die Qualifikation erworben habe, die aufgrund eines Hochschulstudiums erworben werde. Die Vergütung solle der erworbenen Qualifikation entsprechen, nicht jedoch formal darauf abstellen, wie diese Qualifikation erworben worden sei. Die Vergütung stelle keine Entschädigung für den Zeitaufwand eines Fachhochschulstudiums dar sondern sei Gegenleistung für die aufgrund einer erworbenen Qualifikation erbrachten Arbeitsleistung. Die Klägerin sei nicht anders zu behandeln als Lehrer, die als Diplom-Oecotrophologen die gleiche Tätigkeit ausübten. Gegen dieses am 12.08.2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des b6xxxxxxx L5xxxx vom 29.08.2003. Die Berufung ist am 12.09.2003 begründet worden. Das beklagte L2xx wendet ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ersetze die nachträgliche Verleihung einer Urkunde über die Berechtigung, einen Titel zu führen, nicht den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Der Eingruppierungserlass mache die Eingruppierung von einer tatsächlich abgeschlossenen Ausbildung abhängig und nicht von einer Verleihung von Titeln im Wege einer formalen Nachdiplomierung. Der Wortlaut des Eingruppierungserlasses stelle nicht auf einen bestimmten Grad oder Titel des angestellten Lehrers ab. Der von der Klägerin abgeschlossene Schulbesuch habe die Klägerin überhaupt erst berechtigt, das vorerwähnte Fachhochschulstudium in Angriff zu nehmen. Das beklagte L2xx beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes. Entgegen der Auffassung des b6xxxxxxx L5xxxx habe die Klägerin das erforderliche Fachhochschulstudium abgeschlossen. Die Klägerin verweist auf eine Bescheinigung der Schulleiterin des Mallinckrodthof Berufskollegs vom 12.06.2003, derzufolge die Klägerin mit Bestehen der Abschlussprüfung alle Berechtigungen einen Fachhochschulabschlusses erreicht habe (Bl. 57 d.A.), und auf die ergänzende Bescheinigung der Schulleiterin vom 03.12.2003, dass die Abschlussprüfung der Klägerin vom 29.05.1973 unter Bedingungen der damaligen Prüfungsordnung der Fachhochschule M3xxxxx durchgeführt worden sei (Bl. 103 d.A.). Das beklagte L2xx verhalte sich mehr als widersprüchlich, wenn es zum einen der Klägerin das Fachhochschuldiplom verleihe und ihr andererseits eine dieser Ausbildung entsprechende Eingruppierung verweigere. Die Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung seien nicht gegeben. Die nun streitige Fragestellung sei bereits Gegenstand des vorausgegangenen außergerichtlichen Verfahrens gewesen. Von einem Irrtum oder einer versehentlichen Höhergruppierung der Klägerin könne bei der gegebenen Sachlage nicht ausgegangen werden. Aufgrund der "Vorgeschichte" habe die Klägerin darauf vertrauen können und dürfen, dass sich an der mitgeteilten Vergütungsgruppe jedenfalls zu ihrem Nachteil nichts mehr ändern werde. Das beklagte L2xx sei an seine bewusst und keinesfalls irrtümlich getroffene Entscheidung gebunden. Entscheidungsgründe: Die statthafte und zulässige Berufung des b6xxxxxxx L5xxxx ist begründet. Entgegen der Feststellung des Arbeitsgerichtes kann die Klägerin eine Vergütung der Vergütungsgruppe IV a BAT nicht beanspruchen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a BAT gemäß 1.2 2. Alternative des Nichterfüllererlasses sind nicht gegeben (Nichterfüllererlass = Runderlass des Kultusministeriums NW vom 20.11.1981 Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an Allgemeinbildenden S5xxxxx und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis, BASS 21-21 Nr. 53). Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Regelungen des Nichterfüllererlasses als maßgebliche Grundlage für den Vergütungsanspruch der Klägerin herangezogen. Zwischen den Parteien ist vertraglich vereinbart, dass die Klägerin Anspruch auf die Vergütung hat, die sich aus dem Nichterfüllererlass in seiner jeweiligen Fassung ergibt. Unabhängig vom Bedeutungsgehalt der vertraglichen Vergütungsregelungen von 1973 und 1975 ergibt sich dies im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses seit 2001 wiederholt und kontrovers zur Eingruppierung der Klägerin korrespondiert haben und dabei übereinstimmend von der Maßgeblichkeit der Regelungen des Nichterfüllererlasses ausgegangen sind. Dadurch haben die Parteien zumindest konkludent die Anwendung des Nichterfüllererlasses in der jeweils gültigen Fassung vereinbart (vgl. BAG 12.12.2002 AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Die Vergütung der Klägerin ist einer korrigierenden Rückgruppierung zugänglich. Trotz der im Jahr 2002 zunächst erfolgten Höhergruppierung ist es dem b6xxxxxxx L2xx rechtlich möglich, die Vergütung der Klägerin ohne Ausspruch einer Änderungskündigung auf die nach dem Nichterfüllererlass zutreffende Vergütungsgruppe abzusenken. Das Vorgehen des b6xxxxxxx L5xxxx steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur korrigierenden Rückgruppierung (BAG 16.02.2000 AP Nr. 3 zu § 2 NachwG.; BAG 23.08.1995 ZTR 1996, 169 ff). Entsprechend der kontrovers geführten Korrespondenz der Parteien zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Nichterfüllererlasses für eine Höhergruppierung kommt der Entscheidung des b6xxxxxxx L5xxxx zur Höhergruppierung, wie sie unter Einschaltung des behördeninternen Instanzenzuges ergangen ist, keine vom Nichterfüllererlass abgelöste Bindungswirkung zu. Für die Klägerin war deutlich, dass die Mitteilung deshalb erfolgte, weil die vom Schulamt - wegen der Einwendungen der Klägerin - eingeschaltete Bezirksregierung entgegen der ursprünglichen Auffassung des Schulamtes die Eingruppierungsvoraussetzungen hier als gegeben ansah. Einen über die vertraglich vereinbarte Maßgeblichkeit des Nichterfüllererlasses hinausgehenden Verpflichtungswillen des b6xxxxxxx L5xxxx konnte die Klägerin der Höhergruppierungsmitteilung nach dieser Vorgeschichte nicht entnehmen. Einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, in der die für maßgeblich gehaltene Vergütungsgruppe mitgeteilt wird, kommt keine Bindungswirkung zu, eine eigenständige Vergütungsvereinbarung liegt in einer solchen Mitteilung nicht (BAG 23.08.1995 ZTR 1996, 169). Der vertraglich Entgeltanspruch bestimmt sich unverändert nach der Erlasslage. Es bleibt dabei, dass der Weg einer korrigierenden Rückgruppierung eröffnet ist, sofern die von der Bezirksregierung mitgeteilte Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist. Hierbei kommt es auf die von den Parteien des Rechtsstreits nicht thematisierte Frage der Beteiligung des Personalrates bei der korrigierenden Rückgruppierung nicht entscheidungserheblich an. Zwar ist die korrigierende Rückgruppierung mitbestimmungspflichtig nach §§ 72 Abs. 1 Nr. 4, 66 LPVG NW. Da es sich jedoch insoweit nicht um eine gestaltende Mitbestimmung handelt sondern die Beteiligung des Personalrates auf eine Kontrolle der zutreffenden Anwendung der Eingruppierungsregeln beschränkt ist, ist es für den individualrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers ohne Belang, ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht unabhängig davon jeweils entsprechend der objektiv zutreffenden Eingruppierung (BAG 16.02.2000 AP Nr. 3 zu § 2 NachwG). Die objektiv zutreffende Eingruppierung ist nach dem Vorgesagten durch die Regelungen des Nichterfüllererlasses bestimmt. Die hier maßgeblichen Fallgruppen des Nichterfüllererlasses sind:

1. Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

1.1 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens 2 Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen

IV a

Nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe III

1. Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I hne Ausbildung nach Fallgruppe 1.1 mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.4 bis 1.25.) IV a

1. Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.1 oder 1.2 mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen V b nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses Merkmal gilt für Angestellte der Fallgruppen 1.4 bis 1.25.) IV b Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzung der von ihr reklamierten Fallgruppe 1.2. Das Tatbestandsmerkmal "mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG)" ist nicht erfüllt. Dabei folgt die Kammer der Rechtsprechung des BAG zur Eingruppierung von Lehrern bei sogenannten Nachdiplomierungen und erstreckt die Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall, in dem die Ausbildung nicht an einer Fachhochschule absolviert wurde aber die Prüfung - lt. Prozessvortrag der Klägerin - unter der Prüfungsordnung einer Fachhochschule durchgeführt worden ist. Mit der Formulierung "mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium" ist nicht auf die Berechtigung, einen Diplomgrad zu führen, abgestellt sondern auf die tatsächlich absolvierte Ausbildung. Die Nachdiplomierung hat für die vergütungsrechtlichen Regelungen in den Eingruppierungserlassen des b6xxxxxxx L5xxxx für angestellte Lehrerinnen und Lehrer keine Bedeutung, weil dies in den Vergütungsbestimmungen nicht vorgesehen ist. In Ziffer 1.2 des Nichterfüllererlasses ist nicht auf die Führung eines Diplomgrades abgestellt, sondern auf den Abschluss eines Studiums an einer Hochschule (BAG 16.09.1998 10 AZR 275/97; BAG 09.12.1998 ZTR 1999, 464; BAG 17.07.1997 AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer - vgl. auch BAG 28.08.2003 8 AZR 379/02). Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.09.1998 einen Vergütungsanspruch nach IV a BAT entsprechend 1.2 des Nichterfüllererlasses im Falle einer Lehrerin verneint, die vom 01.10.1963 bis zum 18.03.1966 eine Ausbildung an der Höheren Fachschule für Bekleidungsindustrie absolviert hatte, die am 05.11.1973 zur Führung der Bezeichnung "Ingenieur (grad)" ermächtigt worden war und der am 21.04.1982 durch Urkunde der Fachhochschule Niederrhein mit Sitz in Krefeld die Berechtigung verliehen war, die Bezeichnung "Diplom-Ingenieur (in)" zu führen (BAG 16.09.1998 10 AZR 275/97 -, wobei die Höhere Fachschule für Bekleidungsindustrie in Köln zum 01. August 1971 in die Fachhochschule Niederrhein übergeleitet worden war). Entsprechend liegt der Fall hier. Auch die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits hat unstrittig ihre Ausbildung nicht an einer Fachhochschule sondern an einer Höheren Fachschule für ländliche Hauswirtschaft ,der Frauenbildungsanstalt Mallinckrodthof Borchen, absolviert. Der Umstand, dass der Klägerin am 22.06.1973 die Berechtigung verliehen worden ist, sich Oecotrophologe (grad) zu nennen, und dass ihr später dann durch Urkunde der Fachhochschule Münster vom 31. Januar 1985 das Recht zugestanden worden ist, anstelle der verliehenen Graduierung fortan den entsprechenden Diplomgrad "Diplom-Oecotrophologe" als staatliche Bezeichnung zu führen, ist nicht eingruppierungsrelevant. Denn der Eingruppierungserlass stellt in 1.2 nicht auf die Führung einer Graduierung oder eines Diplomgrades ab sondern auf den Abschluss eines Studiums an einer Hochschule (s.o.). Die Berechtigung der Klägerin zur Führung des Diplomgrades bedeutet nicht, dass die Klägerin nunmehr auch so behandelt werden muss, als hätte sie ein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen. Diese Schlussfolgerung ist vom Wortlaut des Eingruppierungserlasses nicht gedeckt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin - ihrer Behauptung zufolge - die Abschlussprüfung unter Bedingungen der damaligen Prüfungsordnung der Fachhochschule Münster durchgeführt hat. Denn auch dies ändert nichts daran, dass die Ausbildungszeit nicht an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz absolviert worden ist. Auch wenn zugunsten der Klägerin der von ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geschilderte Ablauf der Prüfung zugrunde gelegt wird, erwächst daraus kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Da bereits die Eingruppierungsvoraussetzung des abgeschlossenen fachspezifischen Studiums an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz nicht erfüllt ist, musste der weiteren Frage, ob die Klägerin überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilt, nicht nachgegangen werden. Das eine höhere Eingruppierung der Klägerin feststellende Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern, die Klage war als unbegründet abzuweisen. Die unterlegene Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat die Kammer die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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