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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 1855/02
Rechtsgebiete: SchulfinG, BAT


Vorschriften:

SchulfinG § 5
BAT SR 2 l
Angestellte Lehrer, die nach der VO zu § 5 SchulfinG NW vom 22.05.1997 sog. Vorgriffsstunden unterrichtet haben, haben bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Beginn des in der VO vorgesehenen Entlastungszeitraums ab 2008/2009 keinen Anspruch auf eine finanzielle Zuwendung für die geleisteten Vorgriffsstunden.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 11 Sa 1855/02

Verkündet am: 05.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Limberg sowie den ehrenamtlichen Richter Sandbothe und die ehrenamtliche Richterin Köhler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 18.10.2002 - 4 Ca 741/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht finanziellen Ausgleich für sogenannte Vorgriffsstunden, die sie in den Jahren ab 1998 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst des beklagten L3xxxx im Jahr 2001 unterrichtet hat.

Die Klägerin ist am 07.11.1950 geboren. Seit dem 19.08.1996 arbeitete die Klägerin als angestellte Lehrerin an der M5xxx-C1xxx-Realschule in B2xxxxx. Im Arbeitsvertrag vom 27.09.1996, der einen Arbeitsvertrag vom 19.08.1996 ablöste, ist die Geltung des BAT und der ergänzenden Tarifverträge vereinbart sowie die Eingruppierung entsprechend dem ministeriellen Runderlass betreffend die Eingruppierung von Lehrern. Die regelmäßige Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag mit "26,5 Wochenstunden" vereinbart. Dies war eine Vollzeitbeschäftigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Vertragskopie, Bl. 7, 8 d. A., Bezug genommen. Durch die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22.05.1997 wurde die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen auf 27 festgesetzt (§ 3 der Verordnung). In § 4 der Verordnung ist unter der Überschrift "zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden)" bestimmt:

"Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu 6 Schuljahren um eine Stunde, und zwar

1. an Grundschulen und Berufskollegs in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03,

2. an Weiterbildungskollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,

3. an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04.

Für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahre 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde."

Unter 4.0.1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz ist bestimmt, dass die Vorgriffsstundenregelung u. a. nicht für Lehrerinnen und Lehrer in befristeten Arbeitsverhältnissen gilt. Zum Schuljahr 1998/99 stellte die Klägerin einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung. Dieser wurde genehmigt. Ab dem 01.08.1998 unterrichtete die Klägerin 23 Unterrichtsstunden und erhielt 23/28 der Vergütung einer entsprechenden Vollzeittätigkeit. Ab dem 01.08.1999 unterrichtete die Klägerin 24 Wochenstunden und erhielt 24/28 der Vergütung einer Vollzeittätigkeit. Unter dem 03.02.2000 erhielt die Klägerin von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Bescheinigung über Vorgriffsstunden im Schuljahr 1998/99 und unter dem 27.12.2000 eine entsprechende Bescheinigung für das Schuljahr 1999/2000. In der Bescheinigung heißt es, die Bescheinigung diene zur persönlichen Information über den Anspruch auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/09. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie, Bl. 14, 15 d. A., verwiesen. Zum Schuljahr 2001/2002 wechselte die Klägerin in den Schuldienst des L3xxxx Hessen. Die Parteien einigten sich im Auflösungsvertrag vom 12.09.2001 auf die Vertragsbeendigung mit Ablauf des 05.08.2001 (Bl. 9 d. A.). Mit Telefaxschreiben vom 04.02.2002 forderte die Klägerin von dem beklagten L1xx finanziellen Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden. Die streitgegenständliche Forderung berechnet die Klägerin aus der Differenz zwischen 23/28 Vergütung und 23/27 Vergütung bzw. der Differenz zwischen 24/28 der Vergütung und 24/27 der Vergütung. Die so errechnete Differenz beläuft sich rechnerisch unstreitig für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf 4.148,33 € (Berechnung im Einzelnen: Bl. 5, 6 d. A., Kopie der Gehaltsabrechnungen Bl. 16 bis 41 d. A.).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es müsse eine Auszahlung der geleisteten Vorgriffsstunden erfolgen, da sie nicht in den Genuss der Ausgleichsregelung kommen könne. Ansonsten komme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung sowohl gegenüber den Lehrern, die wegen Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses in den Genuss der Ausgleichsregelung kämen, als auch gegenüber befristet beschäftigten Lehrern, die von der Vorgriffsstundenregelung ausgenommen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte L1xx zu verurteilen, an die Klägerin 4.148,33 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2001 zu zahlen.

Das beklagte L1xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L1xx hat geltend gemacht, aus der Verordnungsregelung ergebe sich ein Anspruch auf eine nachträgliche Entschädigung der geleisteten Pflichtstunden nicht. Die für Lehrkräfte geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sei nicht angetastet worden. Es handele sich um eine Neuaufteilung der Arbeitszeit zugunsten der unterrichtlichen Tätigkeit und damit zu Lasten der außerunterrichtlichen Tätigkeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.10.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl durch die Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz handele es sich nicht um Mehrarbeit, sondern um eine Erhöhung von Pflichtstunden. Indem sich die Klägerin in Kenntnis der Vorgriffsstundenregelung für eine vorzeitige Auflösung des Anstellungsverhältnisses entschieden habe, habe sie sich um den Genuss des späteren Ausgleichs gebracht, ohne dass dies eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen angestellten Lehrkräften darstelle.

Gegen dieses am 11.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Berufung ist am 02.12.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und zugleich begründet worden.

Die Klägerin wendet ein, die Argumentation des Arbeitsgerichtes greife zu kurz. Es werde vernachlässigt, dass das beklagte L1xx nicht lediglich die Pflichtstundenzahl erhöht habe, sondern zugleich einen Ausgleich für die aktuell abverlangten Vorgriffsstunden zugebilligt habe. So werde quasi ein Zeitkonto aufgebaut, das zu einem späteren Zeitpunkt abgebaut werde. Lehrer, die nicht in den Genuss der Ausgleichsregelung kommen könnten, habe das L1xx bewusst aus der Vorgriffsstundenregelung ausgenommen. Angesichts des Ausscheidens der Klägerin sei ihre Vergütung im Nachhinein so zu bemessen, als ob ihre volle Unterrichtswochenstundenzahl bei 27 und nicht bei 28 gelegen hätte. Die Begründetheit der Klageforderung folge auch aus dem Gleichheitsgrundsatz. Ein befristet angestellter Realschullehrer mit 23 Unterrichtswochenstunden habe z. B. im Schuljahr 1998/99 eine Vergütung von 23/27 einer Vollzeitkraft erhalten, während die Klägerin lediglich eine Vergütung von 23/28 einer Vollzeitkraft erhalten habe. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich in keiner Weise zu rechtfertigen. Offenbar habe das Arbeitsgericht diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt gesehen, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, in den Genuss der Ausgleichsstunden ab dem Schuljahr 2008/09 zu kommen. Dieser formale Aspekt könne die Ungleichbehandlung allerdings nicht rechtfertigen. Für gleiche Arbeit müsse gleicher Lohn gezahlt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil abzuändern und das beklagte L1xx zu verurteilen, an die Klägerin 4.148,33 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2001 zu zahlen.

Das beklagte L1xx beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte L1xx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Das Begehren der Klägerin finde keine Stütze in der Vorgriffsstundenregelung, und zwar auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung. Die Vorgriffsstundenregelung sehe einen Ausgleich ausschließlich über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/09 vor. Ein finanzieller Ausgleich könne deshalb nicht gefordert werden. Der Klägerin sei die fragliche Regelung in der Verordnung bekannt gewesen. Nachträglich könne sie sich nicht darauf berufen, die Regelung der Verordnung gelte für sie nicht und ihr sei deshalb nachträglich eine weitere Vergütung zu zahlen. Auf den Gleichheitsgrundsatz könne die Klägerin ihre Forderung nicht stützen, weil es sich die Klägerin wegen des geschlossenen Aufhebungsvertrages selbst zuzuschreiben habe, dass sie nun nicht mehr in den Genuss des von ihr vermissten Ausgleichs für die vermeintlich geleistete Mehrarbeit kommen könne. Das beklagte L1xx bestreitet den Zinsanspruch nach Grund und Höhe.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt steht der Klägerin ein Anspruch auf den eingeforderten finanziellen Ausgleich zu.

1. Die Klägerin kann die eingeklagten 4.148,33 € nicht als zusätzliches Entgelt für Arbeitsleistungen im Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum 05.08.2001 verlangen.

a) Das beklagte L1xx hat die in diesem Zeitraum erwachsenen Entgeltansprüche der Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag in voller Höhe erfüllt. In Gefolge des Teilzeitantrages der Klägerin und der entsprechenden Genehmigung des beklagten L3xxxx haben die Parteien die Hauptpflichten des Arbeitsvertrages vom 27.09.1996 durch schlüssiges Verhalten dahingehend geändert, dass die Klägerin fortan nur noch 23 Stunden in der Woche unterrichten sollte und dafür 23/28 des Entgeltes für eine Vollzeittätigkeit erhalten sollte. Ab dem 01.09.1999 haben die Parteien diese Vereinbarung erneut einvernehmlich durch schlüssiges Verhalten auf 24 Unterrichtsstunden und 24/28 Gehalt geändert. Entsprechend dieser Vereinbarung hat die Klägerin gearbeitet. Entsprechend dieser Vereinbarung hat das beklagte L1xx gezahlt. Offene Entgeltansprüche bestehen nicht.

b) Die von den Parteien ab 1998 realisierte Vorgriffsregelung führt nicht dazu, dass ein Teil der Arbeitsleistung der Klägerin in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 05.08.2001 als Mehrarbeit zu qualifizieren wäre. Gemäß Nr. 3 der hier kraft Vereinbarung und Tarifbindung geltenden SR 2 l BAT sind die Arbeitszeitregelungen des BAT für das Arbeitsverhältnis der Parteien abbedungen. Nach Nr. 3 SR 2 l BAT gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Danach gilt für das hiesige Arbeitsverhältnis eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche. Daran hat sich auch durch die Vorgriffsregelung in der Verordnung vom 22.05.1997 nichts geändert. Durch die Verordnung wird den Lehrern innerhalb der unverändert gebliebenen 38,5-Stundenwoche ein erhöhter Zeitanteil an Unterrichtstätigkeit und ein fortan geringerer zeitlicher Anteil an Begleittätigkeiten wie Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Konferenzen, Elterngesprächen etc. abverlangt. Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl innerhalb der gleichbleibenden regelmäßigen Arbeitszeit durch die Verordnung vom 22.05.1997 ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie das BAG in seinem Urteil vom 23.05.2001 im Einzelnen ausgeführt hat (BAG, 23.05.2001, AP Nr. 16 zu § 2 BAT SR 2 l). Dem Landesverordnungsgeber steht als Normgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Der Anteil der von einer Lehrkraft außerhalb der Pflichtunterrichtsstunden zu leistenden Arbeiten kann lediglich grob pauschalierend geschätzt werden. Außerhalb der Unterrichtserteilung geschuldete, jedoch zum Berufsbild des Lehrers gehörende Arbeitsleistungen entziehen sich einer exakten zeitlichen Bemessung. Der Verordnungsgeber hat allerdings zu beachten, dass die zeitliche Inanspruchnahme des Lehrers für solche Arbeitsleistungen nicht unverhältnismäßig sein darf (BAG, a. a. O.). Dass die Vorgriffsregelung zu einer zeitlich unverhältnismäßigen Inanspruchnahme des Lehrers führt, ist hier nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Es besteht kein Grund, die Rechtswirksamkeit der Verordnung unter diesem Gesichtspunkt in Zweifel zu ziehen. Durch ihre verordnungskonforme Unterrichtstätigkeit hat die Klägerin mithin keine Mehrarbeit verrichtet (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil 08.05.2002 - 12 (10) Sa 205/02 - unter I. 3).

c) Eine höhere Vergütung kann die Klägerin schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Ungleichbehandlung fordern. Richtig ist, dass die Klägerin für ihre Arbeitsleistung im Klagezeitraum ein geringeres Entgelt erhalten hat als teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer mit identischer Stundenzahl, welche wegen zu geringen oder zu hohen Lebensalters nicht unter die Vorgriffsregelung der Verordnung vom 22.05.1997 fielen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und eine sachfremde Gruppenbildung bei Leistungsgewährungen. Bei individuell vereinbarten Leistungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer ist hingegen der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu beachten. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG, 13.02.2002, AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung m. w. N.; Erfk-Preis, 3. Aufl. 2003, § 611 BGB Rz. 713 ff.). Die hier vorgenommene Differenzierung ist indes nicht willkürlich. Die Differenzierung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass Lehrer mit einem Lebensalter unter 30 Jahren, die am Beginn ihrer Berufslaufbahn stehen, regelmäßig einen höheren zeitlichen Aufwand für die unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten benötigen, um ein qualitativ gleichwertiges Arbeitsergebnis zu erreichen wie ein routinierter berufserfahrener Lehrer. Hinsichtlich der über 50jährigen Lehrer kann davon ausgegangen werden, dass diese in Anbetracht ihres vorgerückten Lebensalters durch die unterrichtende Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit stärker beansprucht werden als die Lehrer in der Altersgruppe zwischen 30 und 50 Jahren. Entsprechendes kann schließlich für die ebenfalls von der Vorgriffsregelung ausgenommenen befristet beschäftigten Lehrer festgestellt werden. Diese sind typischerweise nur über kürzerer Zeiträume an einer bestimmten Schule und in bestimmten Klassen tätig. Berufserfahrene Lehrer im Lebensalter zwischen 30 und 50 Jahren in Daueranstellung haben gegenüber den nur befristet und damit kurzfristig beschäftigten angestellten Lehrkräften einen Routinevorsprung. Es ist unter dem Gleichheitsgesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass der generalisierende Verordnungsgeber den befristet beschäftigten Lehrern ebenfalls einen größeren Zeitanteil für außerunterrichtliche Tätigkeiten zubilligt.

d) Bei diesem Ergebnis lässt die Kammer dahingestellt, ob einer so begründeten Zahlungsforderung nicht weitgehend die Verfallfrist des § 70 BAT entgegensteht, weil dann von der Klägerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie jeweils innerhalb von sechs Monaten nach der monatlichen Gehaltszahlung weitergehende Gehaltsforderungen hätte geltend machen müssen.

2. Die Klägerin kann eine Geldentschädigung auch nicht deshalb beanspruchen, weil sie infolge ihres Ausscheidens mit Ablauf des 05.08.2001 nicht in den Genuss der Absenkung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahre 2008/09 gelangt. Wie bereits ausgeführt, erschöpft sich die Änderung der Pflichtstundenzahl darin, die Zeitanteile der unterrichtenden und der unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten anders festzulegen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden gilt in gleicher Weise bei erhöhter Pflichtunterrichtsstundenzahl, bei der grundsätzlichen Regelpflichtunterrichtsstundenzahl wie auch bei der ermäßigten Pflichtunterrichtsstundenzahl. In allen drei Fällen schuldet der angestellte Lehrer gleichbleibend eine regelmäßige Wochenarbeitsleistung von 38,5 Zeitstunden. Bleibt aber der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung auch in der Periode der Pflichtstundenzahlermäßigung ab dem Schuljahre 2008/09 unverändert, so ist kein Raum für einen finanziellen Ausgleich. Die Wertigkeit von Leistung und Gegenleistung wird wegen der gleichbleibenden Wochenarbeitszeit durch Änderungen der abgeforderten Pflichtstundenzahlen nicht beeinträchtigt. Die Perspektive, dass das beklagte L1xx den betroffenen Lehrern ab 2008/09 weniger Unterrichtsstunden abverlangt und ihnen mehr Zeit für unterrichtsbegleitende Tätigkeiten einräumt, ist kein bei vorzeitigen Ausscheiden zu ersetzender geldwerter Vorteil. Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der so begründeten Klageforderung entgegenstünde, dass die Klägerin bei ihrem Verbleiben im Schuldienst des beklagten L3xxxx erst ab dem Jahre 2008/09 von der Ermäßigung der Pflichtstundenzahl profitiert hätte. Weil ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, können Fragen der Fälligkeit eines derartigen Anspruchs dahinstehen.

3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen finanziellen Ausgleich dafür beanspruch kann, dass sie von 1998 bis 2001 Vorgriffsstunden geleistet hat und wegen ihres Ausscheidens aus dem Schuldienst des beklagten L3xxxx nicht in den Genuss der Stundenermäßigung ab 2008/09 kommt (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil 08.05.2002 - 12 (10) Sa 205/02 - für eine angestellte Lehrerin und VG Düsseldorf, 04.03.2003 - 26 K 7703/02 - für einen beamteten Lehrer).

4. Die mit ihrer Berufung unterlegene Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revisionszulassung fußt auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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