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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 2116/05
Rechtsgebiete: HG NW, HRG


Vorschriften:

HG NW § 54
HG NW § 59
HRG § 42
HRG § 56
Unbegründete Feststellungsklage auf Bestehen eines (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses, weil durch die ,,Beauftragung" des Klägers'' mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom .... bis zum ....'' ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden ist.
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten L3xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.10.2005 - 3 Ca 3097/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Der Kläger will insbesondere den unbefristeten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2004 hinaus festgestellt wissen.

Der 1962 geborene Kläger war von Beginn 1987 bis zum Oktober 1988 auf der Grundlage von drei beidseitig unterschriebenen schriftlichen Arbeitsverträgen als studentische Hilfskraft an der Hochschule für das beklagte L1xx tätig. Ab dem 01.10.1989 bis in das Jahr 2002 waren dem Kläger jeweils für ein Studienjahr ein Lehraufträge nach § 32 Kunsthochschulgesetz (KunstHG NW) erteilt (weitere Einzelheiten: hierzu vorgelegten Kopien, Bl. 87, 88, 89 GA). Der bis zum 30.09.2002 erteilte Lehrauftrag wurde zum 31.03.2002 widerrufen (weitere Einzelheiten: Widerrufschreiben vom 26.04.2002, Bl. 90 GA). Zum Sommersemester 2002 war an der Musikhochschule D2xxxxx die Stelle des bisherigen Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. H2xxx für Musiktheorie und Gehörbildung vakant. Die Hochschule für Musik D2xxxxx schrieb dem Kläger unter dem 19.04.2002 (Bl. 19/93 GA):

" . . .

Nebenberufliche Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach Musiktheorie und Gehörbildung an der Hochschule für Musik D2xxxxx

Sehr geehrter Dr. M3xxxxxx,

hiermit beauftrage ich Sie für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002 (Sommersemester 2002) mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach "Musiktheorie und Gehörbildung" im Umfang von 11,5 Lehrveranstaltungen je Woche der Vorlesungszeit.

Für die Vertretung erhalten Sie eine anteilige Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsordnung der auf Privatdienstvertrag angestellten künstlerischen Lehrkräfte an den Hochschulen für Musik des Landes Nordrhein-Westfalen.

Für die Übernahme der Teilvertretung danke ich Ihnen. Dem Fachbereich 5 der Hochschule für Musik D2xxxxx habe ich eine Durchschrift zukommen lassen.

. . . "

Unter dem 09.09.2002 wurde die übertragene nebenberufliche Teilvertretung verlängert bis längstens zum 31.03.2003 (Bl. 20/94 GA). Unter dem 26.03.2003 wurde die übertragene nebenberufliche Teilvertretung verlängert bis zum 31.07.2003 (Bl. 21/97 GA). Unter dem 15.09.2003 wurde die übertragene nebenberufliche Teilvertretung verlängert bis zum 31.03.2004 (Bl. 98 GA). Im Schreiben an den Kläger vom 29.03.2004 heißt es (Kopie Bl. 22/95 GA):

" . . .

Nebenberufliche Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach Musiktheorie und Gehörbildung an

Sehr geehrter Herr Dr. M3xxxxxx,

wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wird die Abteilung M1xxxxx der Hochschule für Musik D2xxxxx mit Wirkung vom 01.04.2004 auf Grund einer Änderung des Kunsthochschulgesetzes zum "Fachbereich Musikhochschule der Universität M1xxxxx". Gem. § 28 a Abs. 2 des ebenfalls geänderten Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gelten für die Dienstaufgaben des dem Fachbereich Musikhochschule zugeordneten künstlerischen Personals die Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes (KunstHG).

Im Auftrag der ab dem 01.04.2004 dienstrechtlich für den Fachbereich Musikhochschule der Universität M1xxxxx zuständigen W4xxxxxxxxxxx W2xxxxxx-Universität M1xxxxx und auf Vorschlag des bis zum 31.03.2004 noch bestehenden Fachbereichs 5 der Hochschule für Musik D2xxxxx beauftrage ich Sie hiermit für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004 mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach "Musiktheorie und Gehörbildung".

Die Teilvertretung erstreckt sich auf einen Umfang von 11,5 Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit.

Für die Vertretung erhalten Sie eine anteilige Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsordnungen der auf Privatdienstertrag angestellten künstlerischen Lehrkräfte an den Hochschulen für Musik des Landes NW.

Dem Fachbereich 5 der Hochschule für Musik D2xxxxx sowie der W4xxxxxxxxxxx W2xxxxxx-Universität M1xxxxx habe ich eine Durchschrift zukommen lassen.

. . . "

Die Abteilung M1xxxxx der Hochschule für Musik D2xxxxx war mit Wirkung vom 01.04.2004 aufgrund einer Änderung des Kunsthochschulgesetzes zum Fachbereich Musikhochschule der Universität M1xxxxx geworden. Die dienstrechtliche Zuordnung hat sich damit von der selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts Hochschule für Musik D2xxxxx mit den Abteilungen D2xxxxx und M1xxxxx gemäß § 1, 2 KunstHG NW zur W4xxxxxxxxxxx W2xxxxxx-Universität hin verändert. Der Kläger erteilte jeweils montags von 10.00 Uhr bis 20.30 Uhr Vorlesungen und Stunden in Gehörbildung (12,0 Unterrichtsstunden = 9 Zeitstunden: Gehörbildung, Partitur- und Instrumentenkunde, Musiktheorie, Neue Musik, Werkanalyse). In der vorlesungsfreien Zeit war der Kläger mit Vorbereitung, Prüfungen und Betreuungen von Hausarbeiten befasst. Der Kläger erhielt zuletzt monatliche Bezüge in Höhe von 1.204,43 €, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen verblieben 882,35 € netto. Auf die hierzu vorgelegten Vergütungsmitteilungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW - gültig ab 03.03., gültig ab 03.04. und gültig ab 08.04. - wird Bezug genommen (Bl. 30 - 32 GA). Im Schreiben der VBL an den Kläger vom 09.01.2003 und vom 08.05.2003 betreffend Anmeldung zur Pflichtversicherung ist das beklagte L1xx als Arbeitgeber bezeichnet (Bl. 233, 234 GA). Nach Verstreichen des 30.09.2004 führte der Kläger seine Tätigkeit fort: Einführungsveranstaltung mit allgemeiner Anwesenheit sowie Klausuren und Prüfungen am 11.10.2004, Unterrichtszeit von 10.00 Uhr bis 20.30 Uhr am 18.10.2004 sowie am 25.10.2004. Der Kläger war im Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2004/2005 als Lehrkraft aufgeführt (Kopie Anlage K 6, Bl. 25 - 27 GA). Als am 18.10.2004 keine Vergütung für Oktober 2004 eingegangen war, wandte sich der Kläger an den kommissarisch mit Verwaltungsarbeiten betrauten Dozenten M5xx. Am 25.10.2004 sprach der Kläger den D3xxx P1xx. D1. E1xxx an. Prof. Dr. E1xxx teilte dem Kläger mit, es gäbe Probleme mit der Befristung des Arbeitsvertrages, der Kläger solle sich an die Personalabteilung der Universität wenden, dort an Herrn H3xxxx. Am 30.10.2004 ging dem Kläger das Schreiben des Dekans Prof. Dr. E1xxx vom 28.10.2004 zu:

" . . .

zusammen mit den Herren H3xxxx und P5xx von der Universitätsverwaltung haben wir gestern noch einmal Deinen Fall intensiver diskutiert. Es gibt nur eine mögliche Lösung des Problems, die wir Dir zum jetzigen Zeitpunkt anbieten können.

Wenn Du einverstanden bis, erhältst Du ab dem 01.10.2004 an einen Lehrauftrag über 11,5 Wochenstunden. Bitte teile mir also umgehend mit, ob Du bereit bist, einen solchen Lehrauftrag anzunehmen. Wie brauchen Deine Antwort so schnell wie möglich, d.h. in den nächsten 2-3 Tagen.

Es tut mir auch persönlich sehr leid, dass wir Dir nichts Besseres anbieten können, die gegenwärtige Rechtslage lässt keine andere Lösung zu .

Ich hoffe dennoch, dass unser gutes persönliches Einvernehmen keinen grundsätzlichen Schaden nimmt.

. . . "

Der Kläger lehnte den angebotenen Lehrauftrag ab. Per Telefax teilte der Mitarbeiter der Personalabteilung P5xx dem Dekan des Fachbereichs 15 Prof. Dr. E1xxx unter dem 08.11.2004 mit, der Vertrag mit dem Kläger sei durch Fristablauf seit dem 30.09.2004 beendet, eine Weiterbeschäftigung komme wegen fehlender Befristungsmöglichkeiten nicht in Betracht, es sei dafür Sorge zu tragen, dass eine Arbeitsleistung von dem Kläger nicht mehr angenommen werde (Kopie Bl. 37 GA). Am 08.11.2004 wurde der Kläger während der ab 10.00 Uhr beginnenden Lehrveranstaltung aus dem Hörsaal herausgerufen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, er müsse seine Tätigkeit einstellen.

In einem von dem Kläger angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einigten sich die Parteien, dass der Kläger (zunächst) auf der Grundlage eines Lehrauftrages mit einer Vergütung von 938,40 € tätig werde. Die entsprechenden Bezüge wurden für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 an den Kläger gezahlt (hierzu: Kopie der Vergütungsmitteilung gültig ab 01.05 für die Zeit ab 10/2004: Bl. 58 GA). In der Vergangenheit hatte der Kläger bis zum Jahr 2003 Weihnachtsgeld nach BAT erhalten.

Am 19.11.2004 hat der Kläger die Klage auf Feststellung, auf Weiterbeschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben zur bisherigen Vergütung und auf Zahlung erhoben. Die Klage ist dem beklagten L1xx am 24.11.2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29.11.2004 hat der Kläger vorsorglich eine nachträgliche Klagezulassung beantragt. Über den Antrag ist durch das Arbeitsgericht nicht entschieden worden. Auf Rechtswegrüge des beklagten L3xxxx hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07.06.2005 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Auf den Beschlusstext wird Bezug genommen (Bl. 137 - 139 GA) Eine Rechtsmittel ist gegen den Beschluss nicht eingelegt worden.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe als Lehrkraft für besondere Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten L1xx gestanden. Die Befristung sei offensichtlich unwirksam, da sie nicht schriftlich erfolgt sei. Aufgrund des Vorrangs des Gesetzes sei es nicht zulässig, Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 31 KunstHG NW bzw. § 54 HochschulG NW im Rahmen eines sogenannten öffentlich rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art zu beschäftigen.

Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festegestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach "Musiktheorie und Gehörbildung" im Umfang von 12,0 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche gegen eine monatliche Grundvergütung von 1.326,25 €, einem Familienzuschlag Stufe 1 zur Hälfte in Höhe von 52,64 € und eine allgemeine Zulage in Höhe von 14,70 € besteht.

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach "Musiktheorie und Gehörbildung" im Umfang für 12,0 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche gegen eine monatliche Grundvergütung von 1.326,25 €, einen Familienzuschlag Stufe 1 zur Hälfte in Höhe von 52,64 € und eine allgemeine Zulage in Höhe von 14,70 € weiterzubeschäftigen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.967,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.393,59 € seit dem 15.10.2004, aus 1.393,59 € seit dem 15.11.2004, aus 1.393,59 € seit dem 15.12.2004, aus 1.393,59 € seit dem 15.01.2005 und aus 1.393,59 € seit dem 15.02.2005 abzüglich hierauf gezahlter 4.692,00 € brutto zu zahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.144,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen.

Das beklagte L1xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L1xx hat die Ansicht vertreten, die Arbeitsgerichtsbarkeit sei für den hier vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig. Der Kläger sei durch Verwaltungsakt in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis eigener Art berufen worden. Da dieses zeitlich befristet gewesen sei, habe es mit dem 30.09.2004 sein Ende gefunden.

Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen mit Urteil vom 11.10.2005 in vollem Umfang entsprochen. Da der Kläger das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt habe und erst mit Schreiben vom 28.10.2004 auf das Befristungsende hingewiesen worden sei, sei die Klagefrist des § 17 TzBfG eingehalten. Der allgemeine Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Nach § 14 TzBfG müssten befristete Arbeitsverträge schriftlich geschlossen werden. Der Kläger sei in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt worden. Das beklagte L1xx habe nicht hoheitlich durch Verwaltungsakt entschieden. Anders als im Fall des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2004 sei der hiesige Kläger nicht Vertretungsprofessor. Im öffentlichen Dienst sei es nicht unüblich, dass eine Stelle angeboten werde und der Umfang der Stelle ausschließlich von dem Angebot des Arbeitsgebers anhänge. Anders als im Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sei dem Kläger kein Merkblatt übermittelt worden, aus dem sich ergeben habe, dass das beklagte L1xx Vertretungen als öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art ausgestalte. Üblich sei eine Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wohl auch nur für Lehrbeauftragte nach § 55 HG NW, nicht jedoch für den hier vorliegenden Fall des § 54 HG NW. Der Kläger habe das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages durch sein Tätigwerden konkludent angenommen. Eine wirksame Befristung scheitere an der fehlenden Schriftform. Das beklagte L1xx sei verpflichtet, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung weiterzubeschäftigen. Der Kläger habe Anspruch auf die beantragten Zahlungen gemäß § 615 BGB. Das in der Zwischenzeit verdiente Entgelt lasse sich der Kläger anrechnen.

Das Urteil ist dem beklagten L1xx am 18.10.2005 zugestellt worden. Das beklagte L1xx hat am 11.11.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.01.2006 am 04.01.2006 begründet.

Das beklagte L1xx wendet ein, die Klage sei gemäß § 17 TzBfG verfristet, da Endtermin der 30.09.2004 gewesen sei. Die Klage sei erst am 24.11.2004 zugestellt worden. Eine Fortsetzung nach dem 30.09.2004 mit Kenntnis eines vertretungsberechtigten Vertreters des beklagten L3xxxx habe es nicht gegeben. Herr Prof. Dr. E1xxx und Herr M5xx seien nicht berechtigt gewesen, für die Universität und das L1xx Beschäftigungsverhältnisse einzugehen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis angenommen. Das beklagte L1xx, vertreten durch das Rektorat der Hochschule für Musik D2xxxxx, habe mit den verschiedenen Schreiben ab April 2002 hoheitlich durch Verwaltungsakt gehandelt, als es den Kläger mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben betraut habe. Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2005 - 5 AZR 435/04 - werde hingewiesen. Der Kläger habe vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2004 in einem durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art gestanden, das nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliege. Der Wortlaut des Schreibens "hiermit beauftrage ich Sie ..." mache deutliche, dass die Hochschule einseitig hoheitlich habe handeln wollen und keinen Vertrag habe schließen wollen. Das beklagte L1xx habe nicht im Sinne des § 151 BGB auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet. Aus seiner Zeit als wissenschaftliche Hilfskraft von 1987 bis 1988 einerseits und aus der Jahr für Jahr verlängerten Tätigkeit als Lehrbeauftragter von 1989 bis 2002 andererseits seien dem Kläger die Unterschiede vertraut gewesen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit den Schreiben seit Frühjahr 2002 sei ihm der Abschluss eines Arbeitsvertrages angetragen worden. Die Anlehnung an die Vergütungsordnung der auf privatdienstlicher Grundlage tätigen Lehrkräfte ändere an der rechtlichen Qualifikation nichts. Im anderen Fall wäre eine Vergütung nach Tarifvertrag selbstverständlich gewesen.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Rechtsbeziehung komme keine ent-scheidungserhebliche Bedeutung zu. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in den Schreiben seit April 2002 lasse einen Schluss auf einen privatrechtlichen Status des Klägers nicht zu. Das Hochschulrecht des HRG enthalte keine Regelung zur dienstrechtlichen Stellung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (vgl. § 56 HRG). Der Kläger sei nebenberuflich befasst worden. Das beklagte L1xx habe von seinem Gestaltungsrecht im Sinne der Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art Gebrauch gemacht. Selbst wenn die Beauftragung durch Verwaltungsakt mangels Rechtsgrundlage nichtig sein sollte, stünde der Kläger gleichwohl nicht in einem Arbeitsverhältnis. Da es in jedem Fall an einem Arbeitsverhältnis fehle, stelle sich die Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Befristung nicht. Die zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung der Universität ROAR P5xx und RA H3xxxx hätten den Kenntnisstand gehabt, dass der Kläger mit dem 30.09.2004 ausgeschieden sei und einer Lehrtätigkeit nicht mehr nachgehe. Der Kläger habe am 26.10.2004 telefonisch die Mitteilung erhalten, man sehe "derzeit keine Möglichkeit, den Vertrag zu verlängern". Der Kläger erhalte kein Geld, weil er weder einen Vertrag habe noch eine Lehrtätigkeit schulde (Beweis: P5xx, H3xxxx, Parteivernehmung Kläger).

Das beklagte L1xx beantragt,

die Klage unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis privatrechtlicher Natur. Arbeitsverträge bedürften zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. Alle offiziellen Äußerungen des beklagten L3xxxx wiesen

auf ein Arbeitsverhältnis hin. Zur Begründung eine Rechtsbeziehung mit einer "Lehrkraft für besondere Aufgaben" stehe dem beklagten L1xx nach dem Gesetz die Gestaltungsmöglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art nicht zur Verfügung. Da gemäß § 54 Abs. 3 i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 HG NW eine Lehrkraft für besondere Aufgaben nur entweder im Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden könne, sei einer Beauftragung, die nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses abziele, als Angebot auf Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages anzusehen. Die innere Motivlage des beklagten L3xxxx sei jedenfalls dann vollkommen unerheblich, wenn die Umsetzung dieser Motivlage rechtlich verwehrt sei. Anders als im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2005 handele es sich hier nicht um einen Vertretungsprofessor gemäß § 49 Abs. 3 HRG. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestimme sich ein Typenzwang der Beschäftigungsform gemäß §§ 54, 59 HG NW. Das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages habe der Kläger fristgerecht geltend gemacht. Das Schreiben vom 28.10.2004 sei dem Kläger am 30.10.2004 zugegangen. Mithin sei die am 19.11.2004 erhobene Klage fristgemäß. Die verlängerte Klagefrist des § 17 Satz 3 TzBfG setze nicht voraus, dass eine Weiterführung im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG gegeben sei. Aus den Mitteilungen von Prof. E1xxx und von Herr M5xx erschließe sich, dass diese ihrerseits mit den informierten Personalvertretern der Universität gesprochen hätten. Dort seien also die Umstände vollständig bekannt gewesen. Im Monat Oktober 2004 sei von Herrn M5xx die Kontrollliste der tätigen Arbeitskräfte der Hochschulverwaltung zur Kenntnis gebracht worden (Beweis: M5xx). Der Fall des Klägers sei am 25.10.2004 zwischen Prof. E1xxx und der Personalabteilung besprochen worden (Beweis: Prof. Dr. E1xxx). Am 26.10.2004 habe der Kläger mit Herrn H3xxxx von der Personalabteilung gesprochen. Dieser habe erklärt, er wisse, dass der Kläger seit dem 11.10.2004 unterrichte (Beweis: H3xxxx). Auch dem Zeugen P5xx sei bekannt gewesen, dass bis zum 08.11.2004 die Arbeitsleistung des Klägers entgegen genommen worden sei (Beweis: P5xx). Das beklagte L1xx habe der Weiterbeschäftigung nach dem 30.09.2004 nicht unverzüglich widersprochen. Auch wenn man von einer Kenntnis erst am 27.10.2004 ausgehe, sei gleichwohl eine Reaktion erst am 08.11.2004 - also nach zwölf Tagen - nicht unverzüglich.

Wegen der von dem beklagten L1xx auf Anforderung durch die Berufungskammer vorgelegten Erlasse wird auf Blatt 288 ff. GA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten L3xxxx ist statthaft und zulässig gemäß § 64 Abs.1, 2 ArbGG. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufung ist in der Sache begründet. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes gelangt die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein Arbeitsverhältnis sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet war. Der Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (II. 1) sowie die daran anknüpfenden Leistungsanträge auf Beschäftigung (II. 2) und Entgeltzahlung einschließlich Sonderzahlung 2004 (II. 3) sind unbegründet. Die Klage ist deshalb unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen.

I. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für alle vier Klageanträge eröffnet. Nach § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2005 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten insgesamt für zulässig erklärt. Das dagegen statthafte befristete Rechtsmittel ist nicht eingelegt worden.

II. Die insgesamt zulässige Klage ist mit allen Anträgen unbegründet.

1. Der Antrag, das (gegenwärtige) Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (über den 30.09.2004 hinaus) zu den im Antrag ausgewiesenen Bedingungen festzustellen, ist unbegründet. Ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist bereits dann unbegründet, wenn ein etwaig bestehendes Rechtsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist (vgl. BAG 20.09.2000 AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 8). Zwischen den

Parteien des Rechtsstreits war und ist kein Arbeitsverhältnis begründet. Das durch die "Beauftragung mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004" vom 29.03.2004 zwischen den Parteien statuierte Rechtsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Aus vergleichbaren Erwägungen, wie sie im Fall des Vertretungsprofessors der Urteils des BAG vom 13.7.2005 zur öffentlich-rechtlichen Qualifizierung der dortigen Beauftragung geführt haben (BAG 13.07.2005 - 5 AZR 435/04 - EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5, ZTR 2006, 46 48, fortan: BAG 13.07.2005 aaO), ist auch hier ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden, wie es die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Träger der öffentlichen Verwaltung begründen konnte.

a) Das Schreiben vom 29.03.2004 enthielt kein Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages i.S.d. § 145 BGB. Vom Horizont eines verständigen Empfängers war dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass das beklagte L1xx dem Kläger die nebenberufliche Vertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben rechtsgeschäftlich anbieten wollte und die Wirksamkeit der Übertragung von der Annahme dieses Angebotes durch den Kläger abhängen sollte. Der Wortlaut des Schreibens "beauftrage ich Sie hiermit für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004 mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben..." macht vielmehr deutlich, dass die Hochschule für das beklagte L1xx einseitig handeln wollte und keinen von einer Annahmeerklärung des Klägers abhängenden Vertrag schließen wollte. Das Schreiben enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass nach § 151 BGB auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet werde. Hiergegen spricht bereits die Formulierung des Schreibens. Dagegen spricht weiter der Umstand, dass im öffentlichen Dienst befristete Arbeitsverträge üblicherweise schriftlich mit beidseitiger Unterschrift abgeschlossen werden (BAG 13.07.2005 aaO) - ein Procedere, das dem Kläger von seiner Tätigkeit als befristet angestellte wissenschaftliche Hilfskraft der Hochschule in 1987 und 1988 und den hierbei erfolgten Vertragsschlüssen vertraut war. Auch der Hinweis auf eine Vergütung in "Anlehnung" an die Vergütungsordnung der auf Privatdienstvertrag angestellten künstlerischen Lehrkräfte zeigt, dass ein Privatdienstvertrag mit der dann unmittelbaren Anwendung der korrespondierenden Vergütungsordnung gerade nicht gewollt war.

Es liegen keine Umstände vor, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen. Den beiden Schreiben der VBL aus 2003 und auch den erteilten Vergütungsmitteilungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Es handelt sich um standardisierte Schreiben, die die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses erkennbar nicht gestalten sollten und erkennbar nicht von Mitarbeitern mit Personalverantwortung im Bereich der Hochschule herrührten. Der sozialversicherungs-rechtlichen Behandlung des Dienstverhältnisses kommt gleichfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis sind nicht identisch (BAG 13.07.2005 aaO mwN).

b) Die Hochschule hat für das beklagte L1xx (§ 2 Abs.3 HG NW) mit dem Kläger durch dessen "Beauftragung mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004" vom 29.03.2004 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet. Das Schreiben vom 29.03.2004 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (BAG 13.07.2005 aaO mwN u.a. BverwGE 49,137,140ff; BAG 25.02.2004 AP HRG § 36 Nr.1; vgl. auch Reinecke, Zur Rechtsstellung der Lehrbeauftragten an Hochschulen, ZTR 1996, 337, 338 ff). Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist gegeben, wenn es durch einseitige Maßnahme, d.h. durch einen Verwaltungsakt, begründet und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Ein Verwaltungsakt bleibt auch dann eine einseitige Maßnahme im vorgenannten Sinn, wenn er der Zustimmung bedarf (BAG 13.07.2005 aaO) - beispielsweise der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt der Ernennung zum Beamten.

Ein numerus clausus im öffentlichen Dienst zulässiger Dienstverhältnisse besteht nicht (BAG 13.07.2005 aaO; BVerfGE 39,334,379). Die §§ 42, 56 HRG, 54 Abs.1 S.1,3, 59 Abs.3 HG NW stehen der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der hier gegebenen Konstellation nicht entgegen. Die genannten Vorschriften regeln nur die Rechtsverhältnisse einer hauptberuflich tätigen Lehrkraft für besondere Aufgaben, es werden nur Personen erfasst, die durchschnittlich nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ableisten. Im Bereich des nebenberuflichen Personals sind die Länder frei, auch über die in § 55 HRG genannten Lehrbeauftragten hinaus vorhandene Tätigkeitsformen beizubehalten oder neu zu entwickeln (BAG 12.01.1994 AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr.112 unter B IV 3; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8.Auflage, § 42 Rz.1 und auch § 56 Rz.1; Hailbronner-Geis, HRG - Stand Dez.2005 - , § 42 Rz.5, 6 -1989 -; Leuze-Epping, HG NW, Vorbem. §§ 45-64 Rz.1 - sowohl der Kommentierung zum neuen Recht aus 6Ž2005 wie auch zum bisherigen Recht aus 10Ž2001 -, Rz.12 13, 15, 18 (10Ž2001) u. Rz. 14 ff, 18 ff(6Ž2005)). Im Einklang damit beschränkt sich die Aufzählung der an der Hochschule Tätigen in § 11 Abs. 4 HG NW (nF und aF) nicht auf die im weiteren Verlauf des Gesetzes ausdrücklich behandelten Beschäftigtentypen ("die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen"). Da der Verwaltungsakt vom 29.03.2004 den Kläger mit 11,5/24Stunden und damit unterhälftig und damit nebenberuflich beauftragt, steht das begründete Rechtsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches der. §§ 54 Abs.1 S.1,3, 59 Abs.3 HG NW.

Auch § 55 Abs.1 S.3 HG NW, wonach Lehrbeauftragte in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art stehen, schließt eine Beschäftigung des Klägers im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art nicht aus. Diese Regelung stellt lediglich klar, dass durch die Beschäftigung im Lehrauftragsverhältnis kein Dienstverhältnis begründet wird (BAG 13.07.2005 aaO). In der hier gegebenen Konstellation muss deshalb auch nicht geprüft werden, ob die Beauftragung mit einer vorübergehenden nebenberuflichen Vertretung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben dem Begriff des Lehrbeauftragten i.S.d. § 55 HG NW subsumiert werden kann. Am öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses änderte sich dann nichts.

Selbst wenn die Beauftragung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art durch Verwaltungsakt wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig wäre, stünde der Kläger nicht in einem Arbeitsverhältnis. Entschließt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich zu begründen, bleibt es auch bei einer fehlerhaften Begründung öffentlich-rechtlicher Natur (BAG 13.07.2005 aaO).

2. Wegen Fehlens einer arbeitsvertraglichen Bindung der Parteien ist das beklagte L1xx entgegen dem Klageantrag zu 2) nicht verpflichtet, den Kläger als angestellte Lehrkraft für besondere Aufgaben zu den im Antrag genannten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist unbegründet.

3. Unbegründet sind auch die Zahlungsanträge auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz für die Monate Oktober 2004 bis März 2005 nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges und auf Weihnachtsgeldzahlung für 2004. Das von dem Kläger als Anspruchsgrund reklamierte Arbeitsverhältnis besteht nicht. Dass die zwischen den Parteien als Resultat der Verständigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begründeten nicht arbeitsrechtlichen Beziehungen weitere Zahlungsansprüche des Klägers ergeben, wird von dem Kläger selbst nicht geltend gemacht und ist für die Kammer auf der Grundlage des unterbreiteten Tatsachenstoffes nicht feststellbar.

III. Als mit der Klage unterlegene Partei hat der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs.1 ArbGG die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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