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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 2146/03
Rechtsgebiete: BGB, MTV-Angestellte


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 151
BGB § 157
BGB § 247
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 611 Abs. 1
MTV-Angestellte § 17
ERA-Strukturkomponente (Tarifvereinbarung über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen v. 24.05.2002 Metallindustrie Bayern):

Ein AT-Angestellter, mit dem die Erhöhung seiner Bezüge entsprechend den Anhebungen des Tarifvertrages vereinbart ist, hat Anspruch auf Einmalzahlungen entsprechend den tariflichen Regelungen des Entgelttarifvertrages 2002 über die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente an die Arbeitnehmer per Juli 2002 und April 2003.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.10.2003 - 6 Ca 2560/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen die Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente per Juli 2002 und April 2003 nach dem Tarifvertrag der Bayerischen Metallindustrie über das Entgelt 2002 und 2003 (Tarifvereinbarung über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektro-Industrie, Kopie Bl. 143 ff d.A., fortan: ETV 2002). Der Kläger ist seit dem 02.05.1997 als Leiter des technischen Büros "Brückenausrüstung" in der Niederlassung der Beklagten in D1xxxxxx tätig. Der Arbeitsvertrag vom 02.05.1997 enthält unter anderem folgende Regelungen: "§ 3 Bezüge 1. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr S3xxxxxxx ein monatliches AT-Bruttogehalt von DM 10.000,-- ..., zahlbar jeweils am Ende des Monats bargeldlos.... Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, ... 2. Das monatliche Bruttogehalt erhöht bzw. vermindert sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des für die Firma gültigen Gehaltstarifvertrages der Bayerischen Metallindustrie um den DM-Betrag, um den das Tarifgehalt der höchsten Stufe (VII/4) angehoben bzw. gemindert wird. ... § 11 Schlußbestimmungen 1. ... 2. Alle hier nicht angesprochenen Punkte werden nach den gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen geregelt. ..." Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Kopie des Anstellungsvertrages, Bl. 7 - 11 der Akte, Bezug genommen. Am 07.05.1997 unterzeichneten die Parteien einen "Zusatz zum Anstellungsvertrag" (Bl. 12 d.A.): "1. § 3, Absatz 2 aus Vertrag vom 02.05.1997 wird folgendermaßen ersetzt: Das monatliche Bruttogehalt erhöht bzw. vermindert sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des für die Firma gültigen Gehalts-Tarif-Vertrages der Bayerischen Metallindustrie um den DM-Betrag, um den das Mindest-AT-Gehalt auf 40-Stunden-Basis, derzeit DM 9.580,--, angehoben bzw. gemindert wird. ... " § 1 Nr. 1 d des einschlägigen Tarifvertrages der Bayerischen Metallindustrie nimmt von der Anwendbarkeit des Tarifvertrages aus: "Angestellte, deren Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der Gruppe VII um 25 % hinausgehend geregelt wird". Am 24.05.2002 vereinbarten die Tarifvertragsparteien der Bayerischen Metallindustrie einen Tarifvertrag über die Entgelte für 2002 und 2003. Dort ist unter anderem geregelt: "§ 1 Entgelt 1. Für die Monate März bis Mai 2002 gelten die seit 1. Mai 2001 geltenden Lohn- und Gehaltstafeln weiter. 2. Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4%, mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um weitere 3,1%. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt: Die tariflichen Entgelte (Monatsgrundlöhne und Tarifgehälter) nach dem Stand vom 28. Februar 2002 werden mit Wirkung ab 1. Juni 2002 um 3,1% und mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6% erhöht. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9% bzw. 0,5% fließt in ERA-Strukturkomponenten (vgl. § 3). ... § 3 ERA-Strukturkomponente 1. Die Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) erhalten für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlung für a) den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 mit der Abrechnung vom Juli 2002, die sich folgendermaßen berechnet: 8,24 x 0,9% : 1,031 multipliziert mit dem Monatsentgelt; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Mai 2003 mit der Abrechnung vom April 2003, die sich folgendermaßen berechnet: 5,00 x 0,9% : 1,031 multipliziert mit dem Monatsentgelt; c) den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Abrechnung vom September 2003, die sich folgendermaßen berechnet: 8,24 x 0,5% : 1,026 multipliziert mit dem Monatsentgelt; Monatsentgelt im Sinne a) bis c) ist das individuelle regelmäßige Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 1 Ziff. 2 dieser Vereinbarung war. Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Einmalzahlungen können betrieblich vereinbart werden. ... 3. Die ERA-Strukturkomponente geht nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art ein. 4. Wenn bis 31. Dezember 2003 der Gemeinsame Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) weder in Baden-Württemberg noch in Bayern abgeschlossen ist, werden die Tabellenwerte zur nächsten Tarifperiode um 1,3644% vorweg erhöht und bilden die Basis für die nachfolgende Erhöhung der Entgelte. Dasselbe gilt für Betriebe, in denen der ERA-TV tarifrechtlicht nicht wirksam wird. ..." Wegen des hierzu von der IG Metall erstellten Berechnungsbeispiels wird auf Blatt 41 der Akte verwiesen. Die ERA-Strukturkomponente wurde von den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die zukünftige Vereinbarung eines Entgeltrahmenabkommens (ERA) und die dabei erwarteten "systembedingten Mehrkosten" festgelegt. Im Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien vom 24.05.2002 (Bl. 13 ff d.A.) ist zur weiteren Handhabung der ERA-Strukturkomponente ausgeführt: "....... Die ERA-Strukturkomponente wird jeweils im ersten Jahr an die Beschäftigten ausgezahlt und in den folgenden Jahren dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Nach Erreichen von 2,79 % Strukturkomponente im Rahmen allgemeiner Tariflohnerhöhungen wird der entsprechende Betrag bis zur Einführung des ERA jährlich an jeden Beschäftigten ausgezahlt und entfällt anschließend. ...... Der so genannte betriebliche ERA-Anpassungsfonds wird zur Kompensation von eventuellen betrieblichen Mehrkosten in den ersten fünf Jahren nach der betrieblichen Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages verwendet........" Mit "Bekanntmachung" vom 07.06.2002 informierte die Geschäftsleitung der Beklagten ihre Mitarbeiter, die Tariferhöhung werde an die Mitarbeiter weitergegeben, die Tariferhöhung werde in drei Stufen erfolgen (Bl. 73 d.A.). Weiter heißt es dort: "... 2. Stufe Die Löhne und Gehälter werden ab Juni 2002 um 3,1 %, mit Wirkung ab Juni 2003 um weitere 2,6 % erhöht. ... 3. Stufe Zusätzlich erhalten die Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) Einmalzahlungen, die individuell entsprechend dem Verhandlungsergebnis berechnet werden. Diese werden mit den Abrechnungen Juli 2002, April 2003 und September 2003 bezahlt. ... " Mit einem Schreiben vom 17.06.2002 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit (Bl. 42 d.A.): "... Ihr außertarifliches Gehalt wird entsprechend dem Anstellungsvertrag gesteigert und beträgt ab o.g. Zeitpunkt EUR 6.016,00 Für den Monat Mai 2002 wird eine Pauschale in Höhe von EUR 120,00 bezahlt, welche mit der Juni-Abrechnung 2002 zur Auszahlung kommt. Die Einmalzahlungen der ERA-Strukturkomponente (s. Aushang) berechnet sich wie im Verhandlungsergebnis aufgezeigt multipliziert mit dem Tarifgehalt der Tarifgruppe VII/4 unter Berücksichtigung der Arbeitszeit. ..." Das tarifliche Bruttoentgelt der Lohngruppe VII/4 für eine Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche betrug bis zum Mai 2002 3.814,24 EUR. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab Juni 2002 ein um 168,23 EUR erhöhtes Gehalt (Berechnung Bl. 5 d.A.: 3.814,24 EUR umgerechnet auf 40 Stunden = 4359,13 EUR; Erhöhung des Grundbetrages um 3,1% = 3932,00 EUR; umgerechnet auf 40 Stunden = 4493,71 EUR; Differenz 134,58 EUR x 25 % AT-Aufschlag = 168,23 EUR). Eine Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente per Juli 2002 leistete die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 24.09.2002 und weiterem Schreiben vom 21.10.2002 machte der Kläger einen Anspruch auf die Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente geltend (Schreiben vom 21.10.2002: Bl. 79, 80 d.A.). Die Beklagte antwortete unter dem 15.11.2002 abschlägig (Bl. 81, 82 d.A.). Die Klage betreffend die Einmalzahlung mit der Abrechnung Juli 2002 ist am 16.04.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 15.05.2003 zugestellt worden. Die Klageerweiterung betreffend die Einmalzahlung mit der Abrechnung April 2003 ist am 18.06.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf die Einmalzahlung folge aus dem Arbeitsvertrag. Zudem sei die Zahlung im Schreiben vom 17.06.2002 zugesagt worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 404,09 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 245,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, es komme nur auf den Tabellenwert des Tarifvertrages an (VII/4 = 3932,00 EUR, Bl. 154 d.A.). Das Schreiben vom 17.06.2002 enthalte keine Zusage. Den Einwand, die Forderung sei verfallen, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht aufrechterhalten. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit den Beträgen 404,04 EUR und 245,17 EUR jeweils nebst den beantragten Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits sind insgesamt der Beklagten auferlegt worden. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei bis auf eine Rechenkorrektur begründet. Der Anspruch folge bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.06.2002. Hierbei handele es sich um ein verbindliches Angebot der Beklagten. Dieses Angebot hab der Kläger in der Folgezeit gemäß § 151 BGB akzeptiert. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 08.12.2003 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 19.12.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Sie ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 09.03.2004 am 17.02.2004 begründet worden. Die Beklagte wendet ein, aus dem Schreiben vom 17.06.2002 könne eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht hergeleitet werden. Den Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts zu § 151 BGB sei nicht zu folgen. Der Kläger könne nur die tabellenwirksame Entgelterhöhung um 3,1 % beanspruchen, nicht aber die Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente per Juli 2002 und April 2003. Da die so genannte ERA-Strukturkomponente keine tabellenwirksame Erhöhung der Tarifgehälter bewirke, habe sie keinen Einfluss auf die Abstandsklausel zur Ermittlung eines außertariflichen Mitarbeiters. Bei den Verlautbarungen vom 07.06.2002 und 17.06.2002 habe es sich jeweils nur um informative Mitteilungen gehandelt, aus denen sich eine Anspruchsgrundlage für den Kläger nicht ergebe. Da der Arbeitsvertrag in seinen Schlussbestimmungen auf die tariflichen Bestimmungen verweise, müsse sich der Kläger die Verfallfrist des § 17 MTV-Angestellte entgegenhalten lassen (schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten, Klage sechs Monate nach Ablehnung - Kopie § 17 MTV-Angestellte: Bl. 74 d.A.). Die Beklagte beantragt, das Endurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.10.2003, AZ: 6 Ca 2560/03, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Anspruch folge bereits aus dem Anstellungsvertrag und der hierzu getroffenen Zusatzvereinbarung. Bei einer tarifvertraglichen Gehaltserhöhung 4 % mit einer Erhöhung des laufenden Gehaltes um 3,1 % und der Auszahlung der restlichen 0,9 % durch Einmalzahlungen könne man nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kläger die Einmalzahlungen überhaupt nicht erhalte. Zutreffend habe das Arbeitsgericht entschieden, dass auch aus dem Schreiben vom 17.06.2002 der Zahlungsanspruch des Klägers folge. Wenn die Beklagte dieses Schreiben mit "Gehaltsfestsetzung" überschrieben habe, habe der Kläger dies nur als verbindliches Angebot verstehen können. Bei Gehaltserhöhungen werde nach der Verkehrssitte eine ausdrückliche Annahme des Arbeitnehmers nicht erwartet. Entscheidungsgründe: Die statthafte und zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf die tarifvertraglich vorgesehenen Einmalauszahlungen der ERA-Strukturkomponente per Juli 2002 und April 2003 bejaht. Der Anspruch folgt aus der arbeitsvertraglichen Entgeltvereinbarung vom 02.05.1997 i.d.F. vom 07.05.1997 in Verbindung mit dem ETV 2002 (Tarifvereinbarung über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektro-Industrie vom 24.05.2002, Kopie Bl. 143 ff d.A.). Im Arbeitsvertrag sind dem Kläger Gehaltserhöhungen entsprechend den tarifvertraglichen Entgelterhöhungen versprochen. Der Fall, dass zukünftig eine "Erhöhung" des "Tarifvolumens um 4%" unter "Verteilung" auf "zwei Komponenten" vereinbart wird, haben die Parteien bei der Formulierung des Arbeitsvertrages nicht bedacht. Die Frage, ob der Kläger nur die tabellenwirksame erste Komponente von 3,1 % beanspruchen kann oder daneben auch die zweite Komponente mit dem "restlichen Erhöhungsvolumen" von 0,9 %, zahlbar in zwei Einmalbeträgen mit den Faktoren 8,24 und 5 per Juli 2002 und April 2003, ist durch eine ergänzende Auslegung des insoweit lückenhaften Vertrages zu beantworten. Dabei sind gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt der getroffenen Vereinbarung und deren Rechtsfolge an objektiven Maßstäben orientiert zu bewerten. Auf dieser Grundlage ist dann zu ermitteln, was die Parteien im Falle des Erkennens der Regelungslücke bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (BAG 13.11.2002 AP Nr.27 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Dabei ergibt sich, dass es den Parteien bei ihrer Entgeltvereinbarung vom Mai 1997 erkennbar darum ging, den Kläger hinsichtlich seiner finanziellen Ansprüche im Verhältnis 1:1 an der zukünftigen Tarifentwicklung teilhaben zu lassen. Für das Arbeitsentgelt i.e.S. ergibt sich dies aus den Regelungen in § 3 Nr.1, 2 des ursprünglichen Vertrages und der hierzu getroffenen (ersetzenden) Zusatzvereinbarung vom 07.05.1997. Für die zusätzlichen finanziellen Leistungen des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsgratifikation (Arbeitsentgelt i.w.S.) folgt die Teilhabe an der Tarifentwicklung aus § 3 Nr. 3, 4 des Vertrages vom 02.05.1997. Die beiden streitgegenständlichen Einmalzahlungen der ERA-Strukturkomponente per Juli 2002 und 2003 sind überwiegend als Arbeitsentgelt i.e.S. und daneben zu einem geringen Teil als Arbeitsentgelt i.w.S zu qualifizieren. Abgesehen vom atypischen Fälligkeitstermin, der dem zukünftig zu statuierenden Anpassungsfonds geschuldet ist, unterscheiden sich die Einmalzahlungen in ihrer Zwecksetzung im Synallagma des Vertrages nicht von dem monatlich gezahlten Arbeitsentgelt, wie es der Arbeitgeber als Hauptleistung nach § 611 Abs.1 BGB schuldet, und den tariflichen Sonderzahlungen, die in § 3 Nr. 3, 4 Arbeitsvertrag i.S. einer Partizipation des Klägers an den Tariferhöhungen behandelt sind. So spricht der Tarifvertrag einheitlich von einem Erhöhungsvolumen von 4 %. So findet sich im Faktor der Berechnungsformel der Einmalzahlung die monatliche Sichtweise, die klassischer Weise für das Arbeitsentgelt i.e.S gewählt wird (Faktor 7 für die 7 Monate des ersten Zeitraumes von Juni 2002 bis Dezember 2002, Faktor 5 für die Monate Januar 2003 bis Mai 2003; zuzüglich eines zusätzlichen Restfaktors von 1,24 in der ersten Zeitperiode, die sich als anteilige Pauschalierung zu den Sonderzahlungen darstellt.). Da die Einmalzahlungen für Juli 2002 und April 2003 ohne zusätzliche Zweckbestimmungen oder Einschränkungen an die Arbeitnehmer ausgekehrt werden, teilen sie das Schicksal der tabellenwirksamen Erhöhung des Monatsbetrages. Das an Treu und Glauben orientierte Zu-Ende-Denken der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (vgl. MK-Mayer-Maly/Busche, BGB 4.Aufl.2001, § 157 Rz.38) für die nicht geregelte Fallgestaltung der strittigen Einmalzahlungen führt zur Anspruchsbejahung. Die hier streitgegenständlichen Einmalzahlungen sind deshalb als Teil der Gehaltserhöhung/Sonderzahlungserhöhung zu qualifizieren, deren Weitergabe an den Kläger die Beklagte vertraglich zugesagt hat (so auch: LAG Düsseldorf v. 17. Dezember 2003 in einem ähnlich gelagerten Fall eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit zugesagter Teilnahme an der Tarifentwicklung - nicht rkr., Az.: BAG 9 AZR 97/04 -). Da die Verfallfrist des Tarifvertrages- wie auch die Beklagte erstinstanzlich bereits einmal eingeräumt hatte - gewahrt ist, schuldet die Beklagte den von dem Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag (4493,71 EUR x 1,25 "AT-Abstand" = 5617,14; 5617,14 EUR x 0,9 % x 8,24 : 1,031 = 404,04 EUR; 5617,14 EUR x 0,9 x 5,00:1,031 = 245,17 EUR). Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung eine geringfügig andere Berechnung vorgestellt hatte, lag ein Rechenfehler vor. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 247 BGB i.V.m. § 3 Nr.1 des Arbeitsvertrages. Zu verzinsen ist der Bruttobetrag (BAG GS 07.03.2001 AP Nr. 4 zu § 288 BGB). Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob dem Schreiben der Beklagten vom 17.06.2002 und dem anschließenden Verhalten des Klägers entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts anspruchsbegründende Wirkung beizumessen ist. Es bedarf auch keiner weiteren Erörterung der Frage, ob sich bei einem Vertragsverständnis im Sinne der Beklagten der streitgegenständliche Anspruch nicht aus der Bezugnahme auf die tariflichen Bestimmungen für alle nichtvertraglich geregelten Punkte in § 11 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der behandelten Rechtsfrage zugelassen.

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