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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 289/08
Rechtsgebiete: TV Einmalzahlung 2006/2007


Vorschriften:

TV Einmalzahlung 2006/2007 § 2 Abs. 4
TV-L / TV Einmalzahlung 2006/2007: Auch bei einem Vorziehen der zweiten Einmalzahlung für Januar 2007 auf den Dezember 2006 bleiben für die Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs. 4 TV Einmalzahlung 2006/2007 die Verhältnisse im Monat Januar 2007 maßgeblich (Auslegung des Begriffs "Zahlungsmonat" in § 2 Abs. 4 TV Einmalzahlung 2006/2007).
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.09.2007 - 4 Ca 2381/07 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Einmalzahlung.

Die am 27.03.1965 geborene verheiratete Klägerin, die zwei Kinder hat, ist seit dem 01.08.1985 bei dem beklagten Land als Angestellte im Finanzamt D3-H2 beschäftigt. Die Parteien sind kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden.

In der Zeit vom 18.12.1998 bis zum 31.12.2006 war die Klägerin gem. § 50 Abs. 1 a BAT ohne Bezüge beurlaubt. Ab dem 02.01.2007 hat die Klägerin ihren Dienst wieder aufgenommen.

Mit ihrer am 03.05.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von dem beklagten Land eine Einmalzahlung in Höhe von 310,- EUR brutto nebst Zinsen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 08.06.2006 (TV Einmalzahlung 2006/2007). In § 2 Abs. 1 TV-Einmalzahlung 2006/2007 heißt es:

§ 2

Einmalzahlung

1. Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a bis d fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen:

a) Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs-/Lohngruppen

 VergGr. X bis Vc, VergGr. Kr. I bis Va, LohnGr. 1 bis 8°150 Euro
VergGr. Vb bis III, VergGr. IIb, VergGr. IIa nach Aufstieg aus VergGr. III und künftiger Zuordnung zur E 12, VergGr. Kr. VI bis XIII, LohnGr. 9 100 Euro
VergGr. IIa (ohne Aufstieg aus VergGr. III), VergGr. Ib bis I 50 Euro

als Einmalzahlung ausgezahlt.

b) Mit den Bezügen für Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen

 E 1 bis E 8310 Euro
E 9 bis E 12210 Euro
E 13 bis E 1560 Euro

als Einmalzahlung ausgezahlt.

c) Mit den Bezügen für September 2007 werden in den Entgeltgruppen

 E 1 bis E 8450 Euro
E 9 bis E 12300 Euro
E 13 bis E 15100 Euro

als Einmalzahlung ausgezahlt.

§ 2 Abs. 3 und 4 TV-Einmalzahlung lauten:

((3) Abweichend von A1 1 Buchst. b und Absatz 2 kann die Einmalzahlung für Januar 2007 auch im Jahr 2006 gezahlt werden.

4. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn/Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im jeweiligen Zahlungsmonat..."

Am 13.09.2006 hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die zweite Einmalzahlung bereits mit den Bezügen Dezember 2006 geleistet werden soll (Kopie des Schreibens an das LBV Bl. 22 GA). Die Klägerin erhielt die zweite Einmalzahlung von 310,00 € nicht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die Einmalzahlung zu, auch wenn sie im Dezember 2006 nicht gearbeitet habe. Nach der Regelung des Tarifvertrages sei die beanspruchte Einmalzahlung erst im Januar 2007 fällig geworden. Durch die bloße tarifliche Möglichkeit der Auszahlung bereits im Jahre 2006 werde der Fälligkeitstermin nicht vorverlegt. Zudem liege eine Zustimmung der Personalvertretung zur Vorverlegung des Auszahlungszeitpunktes nicht vor. Die Nichtauszahlung an sie verstoße gegen das Benachteiligungsverbot. Es handele sich um eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, da vergleichbare Väter in der Regel keinen Gebrauch von der Beurlaubungsmöglichkeit zur Kinderbetreuung machten und deshalb in vergleichbaren Familiensituationen im Dezember 2006 Vergütung bezogen hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 310,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2007 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat gemeint, die Klägerin habe aufgrund ihrer Beurlaubung im Dezember 2006 keinen Entgeltanspruch gehabt, weswegen ihr die Einmalzahlung nicht zustehe. Eine Mitbestimmung des Personalrats sei nicht erforderlich gewesen, da eine tarifliche Regelung bestanden habe. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liege bei der zulässigen Stichtagsregelung nicht vor, da es mannigfache Gründe dafür geben könne, dass ein Arbeitnehmer im Anspruchsmonat keinen Anspruch auf Vergütung habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.09.2007 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Die Auslegung des Tarifvertrages führe zu dem Ergebnis, dass dem Anspruch nicht entgegenstehe, dass die Klägerin im Dezember 2006 kein Entgelt bezogen habe. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruches seien die Verhältnisse im Januar 2007. Der Januar 2007 bleibe auch bei einem Vorziehen der Zahlung der maßgebliche Fälligkeitsmonat.

Das Urteil ist dem beklagten Land am 24.09.2007 zugestellt worden. Das beklagte Land hat am 11.10.2007 Berufung eingelegt und diese am 30.10.2007 begründet.

Das beklagte Land wendet ein, die Entscheidung des Arbeitsgerichts widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages. Der Text des TV Einmalzahlung 2006/2007 sei unmissverständlich. Der "jeweilige Zahlungsmonat" sei hier der Dezember 2006. In diesem Monat habe die Klägerin kein Entgelt bezogen. Ein Zahlungsanspruch sei deshalb hier ausgeschlossen. Irgendeine Unredlichkeit des beklagten Landes könne in die geschehene Handhabung nicht hineingedeutet werden. Der Tarifvertrag sei von den Tarifvertragsparteien bewusst und gewollt so gestaltet worden. Das Ergebnis sei zu respektieren. Eine unberechtigte Ungleichbehandlung der Klägerin liege offenkundig nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Mitbestimmung des Personalrates nach § 72 Abs.4 Nr. 3 LPVG seien offenkundig nicht gegeben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteiles des Arbeitsgerichtes Dortmund vom 06.09.2007 (Az. 4 Ca 2381/07) kostenfällig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Wortlaut des Tarifvertrages sei nicht eindeutig. Wenn es heiße, die Einmalzahlung erfolge mit den Bezügen für Januar 2007, so handele es sich um eine Fälligkeitsregelung. Wenn es dann heiße, die Zahlung dürfe auch im Jahr 2006 erfolgen, so stelle dies keine Veränderung des Fälligkeitszeitpunktes dar. Es werde lediglich eine Auszahlungsmöglichkeit vor Fälligkeit eröffnet. Für die Anspruchsvoraussetzung der Einmalzahlung komme es auf den Fälligkeitsmonat an. Eine vorgezogene Auszahlung vor Fälligkeit ändere daran nichts. Dass die Tarifvertragsparteien einen tariflichen Anspruch ohne eindeutige Fälligkeitsregelung hätten formulieren wollen, könne nicht angenommen werden. Das erscheine auch im Hinblick auf arbeitnehmerseitig einzuhaltende Verfallfristen wenig sachgerecht. Mit "Zahlungsmonat" sei der "Fälligkeitsmonat" und damit der Januar 2007 gemeint. Beide Tarifvertragsparteien seien nicht davon ausgegangen, dass durch eine vorzeitige Auszahlung die Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Arbeitnehmer entfallen könnten. Vom Rechtsstandpunkt des beklagten Landes aus hätte eine Mitbestimmung zum Auszahlungszeitpunkt durch den Personalrat gemäß § 72 Abs.4 Nr.3 LPVG NW erfolgen müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und insbesondere wegen weiterer Einzelheiten der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs.2, 64 Abs.1, Abs.2 a) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung des zweiten Einmalbetrages von 310,00 € nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 08.06.2006 verurteilt (fortan: TV Einmalzahlung 2006/2007). Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruches der Klägerin auf die zweite Einmalzahlung des TV Einmalzahlung 2006/2007 sind erfüllt.

1. Unstreitig unterfällt die Klägerin als tarifgebundene Beschäftigte des Finanzamtes im öffentlichen Dienst des beklagten Landes dem Geltungsbereich des § 1 TV Einmalzahlung 2006/2007.

2. In § 2 Abs.1 b) TV Einmalzahlung 2006/2007 ist für die Beschäftigten der Eingruppierung der Klägerin eine Einmalzahlung mit den Bezügen für Januar 2007 in Höhe von 310,00 € vorgesehen.

3. Nach § 2 Abs.4 TV Einmalzahlung 2006/2007 ist weitere Voraussetzung des Anspruches auf Einmalzahlung, dass die Klägerin einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag im jeweiligen Zahlungsmonat hat. Bei der Anwendung dieser Bestimmung teilt die Berufungskammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass Zahlungsmonat der Einmalzahlung gemäß § 2 Abs.1 b) TV Einmalzahlung 2006/2007 der Januar 2007 und nicht der Dezember 2006 ist.

a) Wenn es in § 2 Abs.3 TV Einmalzahlung 2006/2007 heißt, dass "die Einmalzahlung für Januar 2007" auch im Jahr 2006 gezahlt werden kann, so eröffnen sich zwei denkbare Verständnismöglichkeiten des Tarifwortlautes "Zahlungsmonat" im nachfolgenden § 2 Abs.4 TV Einmalzahlung 2006/2007. Gemeint sein kann der Monat, "für den gezahlt wird", oder aber der Monat, "in dem gezahlt wird". Nach den Grundsätzen der Tarifvertragsauslegung ergibt sich, dass der Zahlungsmonat der Monat ist, für den gezahlt wird. Für den Anspruch auf die "Einmalzahlung für Januar 2007" kommt es damit auf das Bestehen eines Entgeltanspruches im Januar 2007 an.

aa) Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 09.02.2006 AP TVG § 1 Auslegung Nr.193).

bb) Anhaltspunkte für eine Willensbildung der Tarifvertragsparteien zu der hier zu beantwortenden Frage lassen sich dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen und haben auch im Wortlaut des Tarifvertrages keinen Niederschlag gefunden. Die Gesichtspunkte des Zwecks und der Sachgerechtigkeit führen zu dem gefundenen Auslegungsergebnis.

Zweck der Einmalzahlung ist es, den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder, die in den Jahren 2006 und 2007 keine tabellenwirksame Entgelterhöhung erfahren haben, durch drei Einmalzahlungen gleichwohl eine begrenzte Aufbesserung des Arbeitsentgeltes zukommen zu lassen. Die Einmalzahlung ist Arbeitsentgelt (Bepler u.a. - Schwill, TV-L, § 2 TV Einmalzahlung 2006/2007 Rdnr. 15 - 3?2008 -).

Unstrittig ist die Möglichkeit der vorgezogenen Auszahlung der Einmalzahlung für Januar 2007 auf Wunsch der Arbeitgeberseite eröffnet worden, damit das einzelne Land je nach gegebener Haushaltssituation den aus seiner Sicht vorzugswürdigen Auszahlungszeitpunkt realisieren konnte.

Nach der Grundkonzeption des TV Einmalzahlung 2006/2007 sollte die erste Einmalzahlung im Monat nach Abschluss des Tarifvertrages erfolgen, die nächste Zahlung sollte 6 Monate später geleistet werden und die dritte und letzte Zahlung weitere 8 Monate später. Damit war sicher gestellt, dass für Arbeitnehmer, die innerhalb des Zeitraumes Juli 2006 bis September 2007 in einigen zusammenhängenden Monaten etwa wegen Sonderurlaub oder Elternzeit ohne Bezüge blieben und deshalb keine Einmalzahlung erhielten, eine gute Chance bestand, zumindest an den beiden anderen Einmalzahlungen zu partizipieren. Umso näher der variable Auszahlungstermin der "Einmalzahlung für Januar 2007" durch einseitige Entscheidung eines Landes an den fixen Auszahlungstermin der Einmalzahlung für Juli 2006 herangerückt wird, um so größer wird die Möglichkeit, dass für bestimmte Beschäftigte nur wenige Monate ohne Bezüge in 2006 zum Ausfall von zwei Einmalzahlungen führen. Nach der Grundkonzeption der Zahlungsabfolge des TV Einmalzahlung 2006/2007 büßt ein Mitarbeiter, der im geregelten Zeitraum nicht länger als sechs Monate ohne Bezüge bleibt, wegen dieser Ausfallzeit maximal eine Einmalzahlung ein. Das ist nicht mehr gewährleistet, wenn die "Einmalzahlung für Januar 2007" bereits mit den Bezügen für Dezember oder November 2006 oder gar August oder September 2006 ausgebracht wird. Der Gesichtspunkt der größeren abstrakt generellen Vergütungsgerechtigkeit führt zu dem Auslegungsergebnis, dass Zahlungsmonat i. S. d § 2 Abs.4 TV Einmalzahlung 2006/2007 auch bei vorgezogener Auszahlung der zweiten Einmalzahlung der Monat ist, für den die (vorgezogene) Zahlung erfolgt, nämlich der Januar 2007. In diesem Monat hat die Klägerin Entgelt bezogen und ist deshalb für die zweite Einmalzahlung von 310,00 € anspruchsberechtigt.

b) Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten der Klägerin:

Es muss nicht entschieden werden, ob die Regelung in § 2 Abs.4 TV Einmalzahlung 2006/2007 eine unzulässige mittelbare Frauendiskriminierung beinhaltet, weil Elternzeit und Sonderurlaub ohne Bezüge deutlich überproportional von weiblichen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Anspruch genommen werden und deshalb weibliche Beschäftigte nach dem einschlägigen Tarifvertrag deutlich häufiger ohne Anspruch auf Einmalzahlung bleiben als männliche Beschäftigte.

Auch muss nicht auf Argumentation der Klägerin eingegangen werden, das Vorziehen des Auszahlungstermins durch das beklagte Land sei als Regelung über die Zeit der Auszahlung der Dienstbezüge und des Arbeitsentgeltes nach §§ 72 Abs.4 Nr.3, 78 Abs.1 LPVG NW mitbestimmungspflichtig gewesen, was zur Folge habe, dass ein Anspruch auf der Grundlage der Verhältnisse im Januar 2007 bereits wegen unterbliebener Mitbestimmung bestehe (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung).

4. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist ist eingehalten.

5. Der Anspruch besteht. Verzinsung schuldet das beklagte Land nach §§ 286, 288, 247 BGB. Zu verzinsen ist der Bruttobetrag (BAG GS 07.03.2001 AP BGB § 288 Nr.4). Die Klage ist begründet. Die Berufung ist unbegründet.

III. Das beklagte Land trägt nach § 97 Abs.1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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