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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 348/07
Rechtsgebiete: TzBfG, Haushaltsgesetz NW 2004/2005


Vorschriften:

TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 7
Haushaltsgesetz NW 2004/2005
1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages durch das Land NW ist nach §§ 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs.3 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 zulässig, wenn die befristete Beschäftigung als Aushilfskraft erfolgt und aus Haushaltsmitteln finanziert wird, die vorübergehend frei sind, weil Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind (BAG 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -; BAG 18.04.2007 - 7 AZR 316/06 -).

2. Erstreckt sich die Befristung in das nachfolgende Haushaltsjahr 2006, so kann sich eine Zulässigkeit der Befristung nach der Übergangsregelung des § 16 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 ergeben, wonach die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 1- 15 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter gelten. Gerechtfertigt sind damit Befristungen, die bis längstens zum Termin der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 zeit- oder zweckbefristet sind.

3. Die zu überprüfende Befristungsvereinbarung vom 07.12.2005 mit ihrer Laufzeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 erstreckt sich über diese zeitliche Grenze hinaus und ist damit unzulässig.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Hagen vom 23.01.2007 - 1 Ca 1744/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 07.12.2005 i. d. F. des Arbeitsvertrages vom 24.01.2006 vereinbarten Befristung zum 30.09.2006 beendet worden ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der am 07.12.2005 vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin auf den 30.09.2006.

Die am 02.02.1984 geborene Klägerin absolvierte ab dem 01.08.2000 die Ausbildung für den Beruf als Justizfachangestellte beim Amtsgericht A3 und bestand am 16.01.2003 die Abschlussprüfung. In der Folgezeit war und ist sie auf der Grundlage zahlreicher befristeter Arbeitsverträge bei der Staatsanwaltschaft H1 tätig. Wegen der Einzelheiten dieser Verträge vom 05.06.2003, vom 03.12.2003, vom 03.02.2004, vom 23.11.2004, vom 30.08.2005, vom 07.12.2005 und zuletzt vom 18.09.2006 wird auf die Kopien Blatt 15 bis 28 GA.

Vor Ablauf der befristeten Vereinbarung mit der Laufzeit bis zum 31.12.2005 wurde der Personalrat der Staatsanwaltschaft H1 mit Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 30. November 2005 um Zustimmung zu einem weiteren befristeten Arbeitsvertrag unter anderem mit der Klägerin gebeten. Diesem Schreiben war unter anderem ein Entwurf des beabsichtigten Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Land Nordrhein-Westfalen beigefügt. Dieser stimmt mit dem anschließend unterzeichneten und hier streitgegenständlichen befristeten Vertrag vom 07.12.2005 überein. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2005 erteilte der Personalrat der Staatsanwaltschaft H1 durch seinen Vorsitzenden die Zustimmung zu der beabsichtigten befristeten Vertragsverlängerung. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Unterlagen zur Personalratsanhörung wird auf die Kopien Blatt 49, 50, 57 GA verwiesen. Am 07.12.2005 unterzeichneten die Parteien den weiteren befristeten Arbeitsvertrag. Dort heißt es auszugsweise:

"§ 1

Frau K1 J1 wird ab dem 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei der Staatsanwaltschaft H1 in der derzeitigen Beschäftigung als Justizfachangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Vorrübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HG) der infolge Sonderurlaubs ohne Bezüge bis zum 31.12.2006 zu 1/1 befristet nutzbaren Stelle der Justizangestellten B6 (§ 50 Abs. 1 BAT).

Der Arbeitgeber ist befugt, die Angestellte abzuordnen, zu versetzen oder ihr andere Aufgaben zuzuweisen (§ 12 BAT).

[...]."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 07.12.2005 wird auf die Kopien Blatt 27, 28 GA verwiesen. Mit Vereinbarung vom 24.01.2006 wurde die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b BAT mit Wirkung ab dem 01.01.2006 vereinbart (Kopie Bl. 29 GA).

Die im Vertragstext vom 07.12.2005 genannte Justizangestellte M2 B6 ist Inhaberin der Stelle Nr. 33 der Angestelltenliste der Staatsanwaltschaft H1. Die Justizangestellte M2 B6, geborene M3, war nach Darstellung des beklagten Landes seit dem 01.10.1993 bei der Staatsanwaltschaft H1 tätig, und zwar seit dem 01.12.1993 auf unbestimmte Zeit. Auf ihren Antrag vom 07.07.2005 wurde ihr am 14.07.2005 Sonderurlaub ohne Bezüge für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 bewilligt. Ausweislich der Angestelltenliste der Staatsanwaltschaft (Bl. 115 GA) betrug die Wertigkeit der von Frau B6 innegehabten Stelle zunächst "VII / VIII BAT Kanzleidienst". Weiter heißt es dort: "m. W. vom 01.01.2000 umgewandelt in eine baw-Stelle VI b BAT (IT-Dienst) (Vfg. Vom 24.02.2000 - 5122 GStA 1.2269 Sdh. -)". Die Klägerin bestreitet in der Berufungsinstanz, dass Frau B6 eine Stelle der Wertigkeit VI b BAT innehat und dass sie vor ihrer Beurlaubung tatsächlich bei der Staatsanwaltschaft H1 gearbeitet habe.

Die Befristungskontrollklage gegen die Befristung auf den 30.09.2006 ist am 11.09.2006 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und dem beklagten Land am 21.09.2006 zugestellt worden.

Am 18.09.2006 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über eine befristete Prozessbeschäftigung der Klägerin. Dort heißt es auszugsweise:

"§ 1

Frau K1 J1 wird ab dem 01.10.2006 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Zwischen den Vertragsparteien ist ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hagen (1 Ca 1744/06) über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 07.12.2005 in der Fassung des Vertrages vom 24.01.2006, Blatt 75/76 und 85 der Prozessakten) anhängig. Zur Vermeidung des Annahmeverzuges wird die angebotene Arbeitsleistung zu den in dem streitigen Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen während des schwebenden Prozesses angenommen.

Mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens endet dieses Arbeitsverhältnis.

[...]."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung vom 18.09.2006 wird auf die Kopie Blatt 42 GA verwiesen.

Die Klägerin versah und versieht in einer Serviceeinheit der Staatsanwaltschaft H1 ihren Dienst gegen ein Entgelt von ca. 1800,00 € brutto monatlich (VI b BAT), seit dem 01.01.2006 ist sie in der Sondergeschäftsstelle 200 (Betäubungsmittel) tätig.

§ 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (HG NW 2004/2005 vom 03.02.2004 - verkündet im GV NW vom 06.02.2004) lautet:

"(3) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.

[...]."

In § 16 HG NW 2004/2005 ist bestimmt:

"Die Vorschriften und Ermächtigungen dieses Artikels gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter."

§ 6 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 und Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (HG NW 2006 vom 23.05.2006 - verkündet im GV NW vom 29.05.2006) lautet:

"(8) Stellenführung

Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. [...]."

Der Haushaltsplan 2006 des Landes Nordrhein-Westfalen beschreibt in dem Teilbereich "Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des Justizministeriums für das Haushaltsjahr 2006" unter dem Titel 429 jene Mittel, die unter anderem für die Vergütung und Entlohnung der Angestellten der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften vorgesehen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien Blatt 44 bis 48 GA verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die von dem beklagten Land vorgelegten:

- "Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Hauhalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2006", Bl. 157 - 162 GA;

- Schreiben Justizministerium vom 09.11.2005 u.a. an die Generalstaatsanwälte in Düsseldorf, Hamm und Köln "Ausführung der Personalhaushalte 2005 und 2006; Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen über den 31.12.2005 hinaus", Bl. 163, 164 GA.

Die Klägerin hat die Befristung vom 07.12.2005 für unwirksam erachtet. Es gebe für die Befristung keinen sachlich rechtfertigenden Grund. Sie stehe nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Elternzeit der Justizangestellten B6. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr der beurlaubten Justizangestellten B6 der Bedarf an der Beschäftigung der Klägerin entfallen werde. Sie werde auch nicht entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt. Die für die Beschäftigung der Klägerin genutzten Haushaltsmittel stünden vielmehr offensichtlich deshalb zur Verfügung, weil in der Vergangenheit verschiedene Mitarbeiter regelmäßig, etwa durch Beurlaubungen oder Erziehungszeiten ausgefallen seien. Es bestünde kein Bezug dieser Mittel zu der konkreten Arbeitsstelle der Klägerin. Das beklagte Land verwende offensichtlich Mittel, die regelmäßig durch Urlaub, Krankheit oder Elternzeiten von unbefristet beschäftigten Mitarbeitern frei würden, um seit längerem bestehende Arbeitsverhältnisse mit anderen Mitarbeitern weiterhin zu finanzieren, ohne dass allerdings ein konkreter Bezug zwischen diesen Mitarbeitern und der einzelnen Stelle der befristeten Mitarbeiter bestünde. Voraussetzung für den Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TZBFG sei nicht nur, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet werde, die der Haushaltsgesetzgeber für die befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten bereitgestellt habe. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer auch "entsprechend beschäftigt" werden. Zur Darstellung haushaltsrechtlicher Abhängigkeit müsse sichergestellt sein, dass die Vergütung der Angestellten aus den Mitteln einer konkreten, nur vorübergehend freien Planstelle erfolge. Die haushaltsrechtliche Entscheidung trage gerade und nur dann die Befristung, wenn nach vernünftiger Prognose die Stelle der Ersatzkraft, die aus den vorübergehend freiwerdenden Mitteln bezahlt werde, mit dem Ende der Beurlaubung desjenigen Beschäftigten, aus dessen Planstelle die Ersatzkraft vergütet werde, fortfallen werde. Bleibe die Befristungsdauer hinter den aus der Stelle verfügbaren Mitteln signifikant zurück, spreche eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass nicht allein haushaltsrechtliche Zwänge, sondern andere Gründe, insbesondere solche verwaltungsinterner Zweckmäßigkeit, in die Befristung eingeflossen seien. Damit verliere die Befristung die gerade und nur aus dem Haushaltszwang herzuleitende Legitimation. Aus dem Arbeitsvertrag vom 07.12.2005 ergebe sich, dass die Mittel aus der befristet nutzbaren Stelle der Justizangestellten B6 bis zum 31.12.2006 vorhanden sein würden. Aufgrund dieser Erwägung könne die Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht auf den Sachgrund vorübergehend freier Haushaltsmittel gestützt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 07.12.2005 in der Fassung des Arbeitsvertrages vom 24.01.2006 zum 30.09.2006 beendet worden ist;

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 30.09.2006 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als vollbeschäftigte Justizfachangestellte zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Befristung vom 07.12.2005 für wirksam erachtet. Die Befristung vom 07.12.2005 sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Durch den Sonderurlaub der Justizangestellten B6 ohne Bezüge gemäß § 50 Abs. 1 BAT für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 seien unter anderem für den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.09.2006 die für die Vergütung dieser Justizangestellten der Staatsanwaltschaft H1 bestimmten Haushaltsmittel in Höhe der Freistellung, also in voller Höhe, vorübergehend freigeworden. Da die Justizangestellte B6 ebenso wie die Klägerin in der Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert sei, korrespondierten die freigewordenen Haushaltsmittel auch in der Höhe mit den für die befristete Beschäftigung der Klägerin aufgewandten Bezügen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei auch die Prognose begründet gewesen, dass die durch die Beurlaubung frei gewordenen Haushaltsmittel nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend zur Verfügung stehen würden. Dass das Ende der Befristung des vorliegenden Arbeitsvertrages dem Zeitpunkt des Endes des Sonderurlaubes der Angestellten B6 nicht entspreche, stehe deren Wirksamkeit nicht entgegen. Die Dauer der Befristung müsse nicht dem Zeitraum entsprechen, sondern könne auch kürzer, jedoch nicht länger sein.

Die Klägerin sei auch entsprechend der haushaltsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt worden. Nach § 6 Abs. 8 HG NW 2006 könnten diese Mittel - und zwar sowohl Mittel für Planstellen von Beamten als auch Mittel für Stellen von Angestellten - im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellen für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Die Klägerin sei in diesem Sinne als Aushilfskraft beschäftigt worden. Sie habe während der Laufdauer ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlich nicht durch vorhandene Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt habe werden sollen, wenn und soweit hierfür durch Sonderurlaub bzw. Teilzeitbeschäftigung frei gewordene Mittel zur Verfügung stünden, die aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel ungedeckt bleiben sollten. Auch der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.01.2007 abgewiesen. Die Befristung auf den 30.09.2006 sei aus haushaltsrechtlichen Gründen zulässig gemäß §§ 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005, § 6 Abs.8 HG NW 2006. Es sei unschädlich, dass die Befristungsdauer zeitlich hinter dem Sonderurlaub der beurlaubten Angestellten B6 zurückbleibe. Den Anforderungen der SR 2 y BAT sei genügt. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

Das Urteil ist der Klägerin 16.02.2007 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 22.02.2007 Berufung eingelegt und diese am 11.04.2007 begründet.

Die Klägerin wendet ein, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft, die Befristung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG komme nicht in Betracht, weil der Hauhaltsplan keine Festlegungen enthalte, dass die konkrete von der Klägerin wahrgenommene Stelle nach dem Ablauf des Befristungszeitraumes wegfallen werde. Ein konkreter Bezug zwischen den von dem beklagten Land zur Stellenführung eingesetzten Mitteln und der Stelle der befristet beschäftigten Klägerin fehle. Die Ungewissheit, ob ein zukünftiger Haushaltsplan Mittel für eine Beschäftigung bereitstellen werde, rechtfertige eine Befristung nicht. Es könne nicht sein, dass aus den eingesparten Mitteln vergütungsfrei freigestellter Mitarbeiter ein finanzieller Pool gebildet werde, der im Rahmen seiner Finanzkraft beliebig und unüberprüfbar die Begründung befristeter Arbeitsverträge zulasse. Der Wirksamkeit der Befristung stehe entgegen, dass der Befristungstermin 30.09.2006 drei Monate vor dem Endtermin des Sonderurlaubs der Angestellten B6 liege. Die Befristung sei unwirksam, weil Frau B6 nach der niedrigeren Vergütungsgruppe VII BAT vergütet werde, so dass aus den freigewordenen Haushaltsmitteln die Vergütung der höher eingruppierten Klägerin nicht bestritten werden könnten. Bei Vertragsschluss am 07.12.2005 habe noch § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 gegolten. Die Geltung sei bis zum Ende des Haushaltsjahres 2005 begrenzt, Ausnahmen seien nur in besonderen Fällen zulässig. Ein Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Das beklagte Land habe sich mit dem Vertragsschluss vom 07.12.2005 über die Vorgaben des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 hinweggesetzt. Ein Mehrbedarf bei der Staatsanwaltschaft H1 für die befristete Beschäftigung der Klägerin werde mit Nichtwissen bestritten. Bestritten werde auch, dass Frau B6 vor ihrer Beurlaubung bei der Staatsanwaltschaft in H1 tätig gewesen sei.

Nachdem die Parteien den zunächst auch im Berufungsverfahren als uneigentlichen Hilfsantrag weiter verfolgten Weiterbeschäftigungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer im Hinblick auf die praktizierte Prozessbeschäftigung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.01.2007, Az.: 1 Ca 1744/06, zugestellt am 16.02.2007, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 07.12.2005 in der Fassung des Arbeitsvertrages vom 24.01.2006 vereinbarten Befristung nicht zum 30.09.2006 beendet wurde.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Nach der Rspr. des BAG sei die Befristung nach §§ 14 Abs. 1 S.2 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3, 16 HG NW 2004/2005 gerechtfertigt. Die Klägerin sei aus den vorübergehend freien Haushaltsmitteln der Stelle der bis zum 31.12.2006 ohne Bezüge beurlaubten Angestellten B6 bezahlt worden. Die Justizangestellte B6 sei bei der Staatsanwaltschaft H1 beschäftigt worden und sei in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert (Beweis: Zeugnis Geschäftsleiter Justizoberamtsrat K4). Da die Dauer der Befristung keiner eigenständigen Rechtfertigung bedürfe, sei es ohne Belang, dass der Sonderurlaub B6 länger währe als die mit der Klägerin vereinbarte Befristung. Die Klägerin sei auch zweckentsprechend im Sinne von § 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG beschäftigt worden. Die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten hätten von den vorhandenen Arbeitskräften nicht abgedeckt werden können. Die Klägerin sei als Aushilfskraft eingesetzt worden. Sie habe einen zusätzlichen ansonsten nicht abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden solle, wenn freie Mittel zur Verfügung stünden (Beweis: wie vor). Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Die befristete Beschäftigung der Klägerin bis zum 30.09.2006 stehe im Einklang mit §§ 7 Abs.3, 16 HG NW 2004/2005 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Hauhalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2006 - dort Ziff. 6 - (Bl. 157 ff GA , s.o.), die Vorgaben seien entsprechend dem Schreiben des Justizministeriums vom 09.11.2005 (Bl. 163, 164 GA, s.o.) beachtet.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach § 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) statthaft und zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Die zur Überprüfung stehende Befristung auf den 30.09.2006 erweist sich entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes als unbegründet. Es fehlt an einem tragfähigen Befristungsgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des von dem beklagten Landes allein geltend gemachten Befristungsgrundes der für befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG sind nicht erfüllt. Die bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 07.12.2005 bestehende haushaltsrechtliche Gesetzeslage rechtfertigt die Vereinbarung einer Befristung vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 nicht. Die zulässig und fristgerecht gemäß § 17 TzBfG erhobenen Befristungskontrollklage war deshalb in Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung stattzugeben.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der gerichtlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Befristungsvereinbarung vom 07.12.2005 nicht entgegensteht, dass die Parteien am 18.09.2006 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Der befristete Arbeitsvertrag vom 18.09.2006 ist ausweislich seines Textes gerade in Anbetracht der hier vorliegenden Klage abgeschlossen worden. Damit ist der Klägerin die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Befristung einvernehmlich vorbehalten. Nach § 69 Abs. 2 ArbGG nimmt die Berufungskammer auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitgerichtes im 2. Absatz zu 1. der Entscheidungsgründe Bezug (S. 9 des Urteils).

2. Die am 07.12.2005 vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs.1 TzBfG unzulässig. Da Fälle einer sachgrundlos zulässigen Befristung nach § 14 Abs. 2, Abs.2 a, Abs.3 TzBfG streitlos nicht in Betracht stehen, hängt die Zulässigkeit der Befristung vom Vorliegen eines Sachgrundes nach § 14 Abs.1 S.2 TzBfG ab. Das für den Befristungsgrund darlegungspflichtige Land beruft sich allein auf den Befristungsgrund des § 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG. Die Voraussetzungen dieser Norm sind jedoch entgegen der Auffassung des beklagten Landes für die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 nicht erfüllt.

a) Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird. Für den Sachgrund in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung nur vorübergehend anfallender Aufgaben ausgebracht sind. Wenn Hauhaltsmittel nur allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen vorgesehen sind, ohne dass zugleich eine zugehörige befristete Arbeitsaufgabe bezeichnet wird, reicht dies für die Bejahung des Befristungsgrundes des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht aus. Ein anderes Normverständnis würde dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Untermaßverbot nicht genügen. Dem Arbeitnehmer würde durch eine haushaltsrechtliche Anordnung ohne eine besondere Zweckbestimmung für nur vorübergehend zu erledigende Aufgaben jeglicher Bestandsschutz entzogen. Ein so weitgehend verstandener Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG würde im Bereich des öffentlichen Dienstes zu einer Erosion des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als der vom Gesetzgeber sozialpolitisch erwünschten Beschäftigungsform führen (BAG 18.10.2006 - 7 AZR 419/05 - unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4374 S. 12 zu II).

Dem Gebot einer zureichenden Zwecksetzung genügt die Bestimmung in § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Hauhaltsjahre 2004/2005 (fortan HG NW 2004/2005), wonach Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können (BAG 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -; BAG 18.04.2007 - 7 AZR 316/06 -; unter Bezugnahme auf BAG-Urteile vom 07.07.1999 und 24.10.2001 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215, 229 aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG).

b) Im zu entscheidenden Fall ist die am 07.12.2005 unterzeichnete Befristung auf den 30.09.2006 nicht nach diesen Grundsätzen gerechtfertigt.

aa) § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 rechtfertigt die Befristung auf den 30.09.2006 nicht, weil die vereinbarte Laufzeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 außerhalb der mit dem HG NW 2004/2005 geregelten Haushaltsjahre 2004 und 2005 liegt.

bb) § 6 Abs. 8 "Stellenführung" HG NW 2006, der eine dem § 7 Abs.3 HG NW 2004/2005 inhaltlich entsprechende Regelung für das Haushaltsjahr 2006 trifft, scheidet als Befristungsgrund aus, weil diese Bestimmung bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 07.12.2005 (noch) nicht geltendes Haushaltsrecht war. Das HG NW 2006 vom 23.05.2006 ist erst im Gesetz- und Verordnungsblatt NW Nr. 12 vom 29.05.2006 verkündet worden. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Befristung sind die Umstände bei Vertragsabschluss (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 171, 172 m. w. N.). Am 07.12.2005 war § 6 Abs.8 HG NW 2006 nicht in Kraft gesetzt. Als dem Vertragsabschluss nachfolgende hauhaltsrechtliche Regelung kann § 6 Abs. 8 HG NW eine bei der Gesetzesverkündung bereits verbindlich vereinbarte Befristung nicht nachträglich rechtfertigen. Allein der Umstand, dass eine dem § 6 Abs. 8 HG NW inhaltlich entsprechende Regelung seit Jahren oder Jahrzehnten regelmäßig Inhalt der jeweiligen Haushaltsgesetze des Landes NW war, reicht für den Befristungsgrund des § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht aus. Das Gesetz fordert eine bei Vertragsabschluss geltende haushaltsrechtliche Bestimmung für eine befristete Beschäftigung, eine möglicherweise zu erwartende gesetzliche Bestimmung genügt den Anforderungen nicht.

cc) Auch aus der von dem beklagten Land angeführten Übergangsbestimmung in § 16 HG NW 2004/2005 ergibt sich die Zulässigkeit der vereinbarten Befristung vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 nicht.

(1) Nach § 16 HG NW 2004/2005 gelten die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 1 - 15 HG NW 2004/2005 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter. Damit hat der Haushaltsgesetzgeber eine haushaltsrechtliche Bestimmung über den Einsatz der i. S. d. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 vorübergehend freien Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nur für den Zeitraum bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 getroffen. Der Mitteleinsatz für befristete Arbeitsverhältnisse für Zeiten nach der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 ist durch diese Übergangsregelung nicht gedeckt. Ab Inkraftsetzung des HG NW 2006 sollen nach dem Regelungsgehalt des § 16 HG NW 2004/2005 (allein) die haushaltsrechtlichen Bestimmung durch das HG NW 2006 maßgeblich sein. Das HG NW 2006 löst mit seiner Verkündung die kraft Übergangsregelung zunächst weiter geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Jahre 2004/2005 ab.

Angesichts des Wortlautes der Übergangsregelung mit der Beschränkung "bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006" vermochte die Kammer der Argumentation der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht zu folgen, durch die Übergangsregelung sei zwar keine Befristung für die gesamte Dauer des vorübergehenden Freiseins von Haushaltsmitteln bis etwa in Einzelfällen in das Jahr 2007 oder das Jahr 2008 möglich gewesen wohl aber sei - unabhängig vom Termin der Verkündung des HG NW 2006 - eine Befristungsvereinbarung bis zum Ende des Haushaltsjahres 2006 zulässig gewesen.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind durch § 16 i. V. m. § 7 Abs.3 HG NW 2004/2005 nur Befristungen des Arbeitsverhältnisses zugelassen gewesen, die sich durch Zeit- oder Zweckbefristung auf einen Zeitpunkt bis längstens zur Verkündung des HG NW 2006 beschränkten.

(2) Das beachtet die zu überprüfende Befristung auf den 30.09.2006 nicht. Der Vertrag vom 07.12.2005 weist eine Laufzeit bis zum 30.09.2006 auf. Das den § 16 HG NW 2004/2005 ablösende HG NW 2006 vom 23.05.2006 ist bereits am 29.05.2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt NW verkündet worden. Dass am 07.12.2005 mit einer Verkündung des HG NW 2006 nicht vor dem 30.09.2006 zu rechnen gewesen wäre, behauptet auch das für den Befristungsgrund darlegungspflichtige Land nicht. Die Befristung auf den 30.09.2006 ist damit durch § 16 HG NW 2004/2005 nicht gerechtfertigt. Bei Abschluss des auf den 30.09.2006 befristeten Arbeitsvertrages am 07.12.2005 gab es keine rechtliche Festlegung des Haushaltsgesetzgebers, dass die aus der Beurlaubung der Angestellten B6 bis zum 31.12.2006 freien Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung bis zum 30.09.2006 verwendet werden durften. Die von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsweisungen vermögen keine über den haushaltsrechtlichen Gesetzeswortlaut des § 16 HG NW 2004/2005 hinausgehende Befristung zu rechtfertigen. Die Exekutive kann keine über die Festlegungen des Gesetzgebers hinausgehenden Zulässigkeitsgründe für die Befristung von Arbeitsverträgen schaffen.

3. Die nicht nach § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigte Befristung auf den 30.09.2006 ist nicht aus anderen Gründen zulässig. Eine Rechtfertigung der Befristung aus einem anderen Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG kommt angesichts des Wortlautes des Arbeitsvertrages wegen der vorgaben der Anlage SR 2 y BAT und auch angesichts des Inhaltes der Personalratsbeteiligung nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Davon abgesehen wird ein sonstiger Befristungsgrund vom darlegungspflichtigen Land auch nicht aufgezeigt. Die aus § 14 Abs. 1 TzBfG folgende Unzulässigkeit der Befristung führt gemäß § 16 TzBfG zu der Rechtsfolge eines auf unbestimmte Zeit bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrages.

4. Der erstinstanzlich als uneigentlicher Hilfsantrag verfolgte Weiterbeschäftigungsantrag steht im Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung, nachdem die Parteien diesen Antrag im Hinblick auf die vereinbarte und praktizierte befristete Prozessbeschäftigung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

5. Das wegen Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung unterlegene beklagte Land hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. An der umfassenden Kostenpflicht des beklagten Landes ändert auch der Umstand nichts, dass der bei Klageerhebung zulässige und begründete uneigentliche Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung wegen der weiteren tatsächlichen Entwicklung vor der Berufungskammer für erledigt erklärt worden ist.

6. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen. Der entschiedenen Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Das beklagte Land hat im Bereich seiner Justizangestellten gerichtsbekannt zahlreiche vergleichbare haushaltsrechtlich begründete Befristungen vereinbart. Das Revisionsverfahren ermöglicht eine höchstrichterliche Entscheidung zu der für die Praxis bedeutsamen Frage der befristungsrechtlichen Reichweite der Übergangsregelung in § 16 HG NW 2004/2005, die zudem in § 30 HG NW 2006 eine inhaltlich entsprechende Nachfolgeregelung gefunden hat.

Ende der Entscheidung

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