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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 515/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 312
BGB § 623
1. Zur Formbedürftigkeit (§ 623 BGB) einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfindungszahlung im Anschluss an eine formwirksame arbeitgeberseitige Kündigung bei anschließendem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung: hier verneint

2. Kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bei einer solchen Vereinbarung


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

11 Sa 515/03

Verkündet am 09.10.2003

In Sachen

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Limberg sowie die ehrenamtlichen Richter Holtmann und Schomberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.02.2003 - 3 Ca 1889/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, nachdem der klagende Arbeitnehmer nach Aushändigung der Kündigung eine schriftliche Erklärung unterzeichnet hatte, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2002 hinaus nicht geltend zu machen.

Der am 01.06.1951 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Seit dem 19.10.1992 arbeitete der Kläger als Monteur bei der Beklagten. Das Bruttomonatsentgelt betrug rd. 2.800,00 €. Ende September 2002 entschloss sich die Beklagte zum Ausspruch zweier betriebsbedingter Kündigungen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt. Der Geschäftsführer der Beklagten suchte den Kläger am 30.09.2002 zu Hause auf. Er händigte dem Kläger die schriftliche Kündigung vom 30.09.2002 zum 31.12.2002 aus. Der Geschäftsführer der Beklagten erläuterte seine Kündigungsgründe. Der Kläger unterzeichnete den auf dem Kündigungsschreiben rechts neben der Unterschrift des Geschäftsführers angebrachten Vermerk "erhalten am 30.09.2002". Des weiteren unterschrieb der Kläger den gesondert mittig unter das Kündigungsschreiben gesetzten Text "den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2002 hinaus werde ich nicht geltend machen." Im maschinenschriftlichen Text stand zunächst das Datum "30.11.2002", dies fiel dem Kläger auf, das Datum wurde dann einvernehmlich handschriftlich in "31.12.2002" korrigiert (Kopie des Kündigungsschreibens mit sämtlichen Unterschriften Bl. 68 d.A., Kopie des Zweitexemplars ohne die Unterschriften des Klägers Bl. 3 d. A.). Im Gegenzug überreichte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger ein Schreiben, in dem die Beklagte dem Kläger die Zahlung einer Abfindung von 5.000,00 € zusagte (Kopie dieses Schreibens Bl. 67 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 09.10.2002 erklärte der Kläger Anfechtung und Widerruf seiner Erklärung vom 30.09.2002. Die Kündigungsschutzklage gleichen Datums ist am 10.10.2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe seine Erklärung unter dem Schreiben vom 30. September 2002 wirksam angefochten bzw. widerrufen. Die ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Der Kläger hat behauptet, er habe an dem fraglichen Nachmittag seine Lesebrille nicht zur Hand gehabt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm deshalb den Text vorgelesen. Dabei habe der Geschäftsführer den entscheidenden Satz betreffend den Klageverzicht nicht vorgelesen. Richtig sei, dass ihm später selbst aufgefallen sei, dass das Datum des Klageverzichts nicht mit der Kündigungsfrist übereinstimme. Die handschriftliche Änderung der Zahlen sei jedoch erst nach der Unterschriftsleistung erfolgt. Er habe zwar die unterschiedlichen Enddaten gesehen, nicht jedoch die Bedeutung des unterschriebenen Klageverzichts verstanden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 30.09.2002 aufgelöst worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Monteur weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe das Kündigungsschreiben nebst zugehörigem Klageverzicht selbst durchgelesen und auch verstanden. Nur deshalb habe dem Kläger auch auffallen können, dass das Datum im Klageverzicht unzutreffend sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei (Protokoll Bl. 33, 34 d.A.) durch Urteil vom 27.02.2003 als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, wegen des wirksam abgeschlossenen Verzichtsvertrages sei die Kündigungsschutzklage unbegründet. Der Verzichtsvertrag sei nicht wirksam angefochten worden, ein Widerrufsrecht bestehe nicht. Ein Anfechtungsgrund sei von dem Kläger nicht bewiesen worden. Vielmehr habe der als Partei vernommene Geschäftsführer in Übereinstimmung mit seinem Prozessvorbringen ausgesagt, dass der Kläger selbst das Kündigungsschreiben und den Klageverzicht gelesen habe, bevor er unterschrieben habe. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers bestünden für die Kammer keine Zweifel. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, wegen Inhaltsirrtums oder wegen widerrechtlicher Drohung scheide damit aus. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bestehe nicht. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei der Arbeitnehmer bei Verträgen über eine Änderung oder Aufhebung seines Arbeitsvertrages kein Verbraucher, so dass ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 355 BGB von vornherein ausscheide.

Gegen das am 24.03.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.04.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Die Berufung ist am 10.04.2003 begründet worden.

Der Kläger wendet ein, er sei in der Gesprächssituation am 30.09.2002 überrumpelt worden, er sei über ein mögliches Widerrufsrecht nicht belehrt worden. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes stehe ihm gemäß §§ 312, 355 BGB ein entsprechendes Widerrufsrecht zu. Die §§ 312, 355 BGB seien zumindest analog anzuwenden. Es stelle sich die Frage, warum der Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung über die Aufgabe des seine Existenz sichernden Arbeitsplatzes einen geringeren Schutz genießen solle als beispielsweise bei einem Vertrag über ein Zeitungsabonnement. Wegen des bestehenden Widerrufsrechtes komme es entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichtes sehr wohl darauf an, ob ein Kündigungsgrund vorgelegen habe und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt worden sei. Beides sei tatsächlich nicht der Fall. Jedenfalls fehle es insoweit an substantiiertem Vortrag der Beklagten

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegen vom 25.02.2003, AZ. 3 Ca 1889/02, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.09.2002 nicht aufgelöst worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Monteur weiter zu beschäftigen bei Meidung eines in das Ermessen des Gerichts gesetzten Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes. Der Kläger habe einen wirksamen Klageverzicht erklärt. Ein Widerrufsrecht des Klägers bestehe nicht. Der Kläger sei auch nicht überrumpelt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zuvor telefonisch angefragt, ob er vorbeikommen könne. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger das Kündigungsschreiben und das Schreiben über die Abfindung ausgehändigt. Der Kläger habe beide Schreiben gelesen. Der Kläger habe erklärt, er habe selbst bemerkt, dass nicht mehr soviel zu tun sei. Dem Kläger sei der Datumsfehler "30.11.2002" statt "31.12.2002" aufgefallen. Dies sei handschriftlich geändert worden. Der Kläger habe abschließend erklärt, er wolle keinen Zirkus, und habe dann den Klageverzicht unterschrieben. Aus diesem Grunde sei die Frage der sozialen Rechtfertigung nicht entscheidungserheblich, andernfalls werde um richterlichen Hinweis gebeten.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Parteien einen wirksamen Klageverzicht vereinbart haben und Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsbegehren deshalb unbegründet sind.

1. Die Parteien haben am 30.09.2002 eine wirksame Klageverzichtsvereinbarung abgeschlossen.

a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer nach Zugang eines Kündigungsschreibens auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten kann. Das ergibt sich daraus, dass es dem Arbeitnehmer unbenommen ist, eine ausgesprochene Kündigung hinzunehmen und das Ende des Arbeitsverhältnisses zu akzeptieren; auch kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beenden (BAG AP Nr. 5 und Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969; KR-Friedrich, 6. Aufl. 2002, § 4 KSchG Rz. 297; Erfk-Ascheid, 3.Aufl. 2003, § 1 KSchG Rz. 16).

b) Zu fordern ist allerdings, dass der Verzicht auf ein gerichtliches Vorgehen gegen die ausgesprochene Kündigung hinreichend klar und deutlich erklärt wird. So kann etwa die nach Zugang einer Kündigung vom Arbeitnehmer abgegebene Erklärung, keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber mehr zu haben, nicht als Klageverzicht in dem hier behandelten Sinn verstanden werden (KR-Friedrich 6. Aufl. 2002, § 4 KSchG Rz. 304). Im vorliegend zu entscheidenden Fall ist der Wortlaut indes klar und eindeutig im Sinne eines Klageverzichtes abgefasst. Indem der Kläger die ihm von der Beklagten angesonnene Erklärung, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht geltend zu machen, unterschrieben hat und die schriftliche Abfindungszusage der Beklagten entgegengenommen und akzeptiert hat, haben die Parteien einen Klageverzicht vereinbart.

c) Dieser nur vom Kläger unterzeichnete Klageverzicht ist nicht nach §§ 623, 125 BGB formunwirksam. Die getroffene Vereinbarung ist nicht als formbedürftiger Auflösungsvertrag im Sinne des § 623 BGB zu qualifizieren. In der Literatur findet sich ausgeführt, eine Abwicklungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sei formbedürftig, wenn sie im Anschluss an eine rechtsunwirksame Kündigung erfolge und das Ende des Arbeitsverhältnisses deshalb nicht durch die - unwirksame - Kündigung sondern erst durch den Abwicklungsvertrag herbeigeführt werde (ErfK-Müller-Glöge, 3. Aufl. 2003, § 623 BGB Rz. 114). Einer solchen Argumentation vermag die Kammer in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Eine so begründete Formbedürftigkeit der Abwicklungsvereinbarung kommt zumindest in den Fällen nicht in Betracht , in denen der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer über das Erfordernis einer fristgebundenen Klageerhebung die Rechtsmacht einräumt, durch eigenes Untätigbleiben die Rechtswirksamkeit der Kündigung herbeizuführen. So gilt nach § 7 KSchG eine sozial ungerechtfertigte Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer sie nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG angreift. In der Situation der §§ 4, 7 KSchG geht der Vertragswille der Parteien einer Klageverzichtsvereinbarung dahin, die Wirksamkeit der Kündigung nach §§ 4, 7 KSchG herbeizuführen. Übereinstimmender Vertragswille und Rechtsfolge vertragskonformen Verhaltens ist dann die Rechtswirksamkeit der Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG wegen Unterbleibens einer Kündigungsschutzklage. Die schriftliche Kündigung bleibt dann der nach § 623 BGB formwirksame Beendigungstatbestand. Das Arbeitsverhältnis endet nicht durch die Klageverzichtsvereinbarung sondern durch die formwirksame Kündigung (KR-Friedrich, 6. Aufl. 2002, § 623 BGB Rz. 49). Die Formbedürftigkeit der Klageverzichtsvereinbarung nach vorausgegangener formwirksamer Arbeitgeberkündigung hängt damit nicht davon ab, ob sich die vorausgegangene Kündigung bei einer gerichtlichen Prüfung als sozial gerechtfertigt oder als sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam nach § 1 Abs. 1 KSchG erweist. Auch im letztgenannten Fall ist die Klageverzichtsvereinbarung nicht formbedürftig; ein nur vom Arbeitnehmer nicht aber vom Arbeitgeber unterzeichneter Klageverzicht ist nicht wegen Fehlens der zweiten Unterschrift formunwirksam (K2-Friedrich, aaO). Ob eine Formbedürftigkeit des Klageverzichts anzunehmen ist, wenn die Kündigung aus anderen nicht den §§ 4, 7 KSchG unterfallenen Gründen unwirksam ist, kann hier dahinstehen (für Formbedürftigkeit einer entsprechenden Vereinbarung bei - anderen - erkennbaren und unheilbaren Mängeln der Kündigung, z.B. schwerbehinderten- oder mutterschutzrechtlicher Art : KR-Friedrich, aaO). Dieser Gesichtspunkt ist hier nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger im vorliegenden Fall allein die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG in Zweifel zieht und sonstige Unwirksamkeitsgründe vom Kläger nicht geltend gemacht werden und für die Kammer auch nicht ersichtlich sind. Es ergibt sich, dass der Kläger in der hier gegebenen Situation ohne Beachtung der Schriftform der §§ 623, 126 Abs. 2 BGB wirksam auf sein Klagerecht verzichten konnte. Die Kammer hatte dabei aus den aufgezeigten Gründen nicht zu prüfen, ob die Kündigung vom 30.09.2002 betriebsbedingt sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist und die soziale Auswahl entsprechend dem § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen worden ist.

2. Der wirksam vereinbarte Klageverzicht ist nicht durch das Anfechtungs- und Widerrufsschreiben des Klägers vom 09.10.2002 unwirksam geworden.

a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass weder der Anfechtungsgrund eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB noch die Anfechtungsgründe einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung nach 123 BGB gegeben sind. Auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichtes kann hier Bezug genommen werden (S. 4 bis 6 des Urteils). Insbesondere hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass der für die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes beweispflichtige Kläger durch die Beweisaufnahme nicht den Beweis erbracht hat, dass er arglistig getäuscht worden wäre. Auch der Kläger wendet sich in seiner Berufungsbegründung nicht gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichtes.

b) Die Klageverzichtsvereinbarung ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht nach §§ 312, 355 BGB erfolgreich widerrufen worden. Das reklamierte Widerrufsrecht steht dem Kläger nicht zu. Nach § 312 BGB besteht bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB unter anderem dann, wenn der Verbraucher zum Vertragsabschluss durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist, Haustürgeschäft gemäß § 312 Satz 1 Nr. 1 BGB. Die Kammer sieht den Tatbestand dieser Norm hier nicht erfüllt. Die Kammer stützt dieses Ergebnis allerdings entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes nicht darauf, dass der Arbeitnehmer im vorliegenden Zusammenhang nicht als Verbraucher angesehen werden könne. Die Kammer tendiert dazu, angesichts des Wortlauts der §§ 13, 14 BGB die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers auch für die vorliegende Vertragssituation zu bejahen (vgl. hierzu etwa: ErfK-Preis, 3. Aufl. 2003, § 611 BGB Rz. 208 mwN; BBDW-KSchG-Bram, 04/2003, § 1 KSchG Rz 33; a.A. LAG Köln 12.12.2002 10 Sa 177/02). Die Frage der Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers kann hier dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 BGB auch aus anderen Gründen nicht gegeben sind. Dem Arbeitnehmer steht gegenüber einem Aufhebungsvertrag - und ebenso gegenüber der hiesigen Klageverzichtsvereinbarung - ein Widerrufsrecht auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung am Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung verhandelt worden ist (ErfK-Müller-Glöge, 3. Aufl. 2003, § 620 BGB Rz. 13). Eine solche Vereinbarung gehört nicht zu den in § 312 BGB geregelten Haustürgeschäften. Dieses folgt aus dem Normzweck und aus der systematischer Stellung der Norm im Gesetz. § 312 BGB findet sich im 2. gesetzlichen Untertitel unter der Überschrift "Besondere Vertriebsformen" und dient dem Verbraucherschutz vor den Gefahren entgeltlicher Rechtsgeschäfte, die an spezifisch ungewöhnlichen Orten angebahnt werden. Dies ist bei den hier abgehandelten Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht der Fall und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet (ErfK-Müller-Glöge, aaO). Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Die hiesige Vereinbarung über Klageverzicht und Abfindungszahlung ist weder ein Vertriebsgeschäft noch ein aus Sicht des Arbeitnehmers entgeltliches Geschäft. Zum selben - ein Widerrufsrecht ablehnenden - Ergebnis sind mit unterschiedlichen Begründungsschwerpunkten die 19. Kammer des erkennenden Gerichtes sowie die Landesarbeitsgerichte Brandenburg, Köln und Rostock bei Entscheidungen über die Widerruflichkeit arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge gelangt, ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB ist jeweils verneint worden (LAG Hamm 01.04.2003 19 Sa 1901/02 DB 2003, 1443 n.rkr.; LAG Brandenburg 30.10.2002 7 Sa 386/02 LAGE § 312 BGB 2002 Nr. 1 n.rkr.; LAG Köln 12.12.2002 10 Sa 177/02; LAG Köln 18.12.2002 8 Sa 979/02 DB 2003 1467; LAG Rostock 29.01.2003 2 Sa 492/02 n.rkr.; LAG Rostock 11.06.2003 2 Sa 64/03 n.rkr.). Der gegenteiligen Auffassung (vgl. etwa Hümmerich/Holthausen NZA 2002, 178; BBDW-KSchG-Bram, 04/2003, § 1 KSchG Rz 33 a) kann aus den aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden. Der von dem Kläger gegen dieses Ergebnis geführte Einwand, Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien von existenziell größerer Bedeutung als beispielsweise ein nach §§ 312, 355 BGB widerrufliches Zeitungsabonnement, verkennt den Regelungszweck der §§ 312, 355 BGB. Durch die §§ 312, 355 BGB soll der Verbraucher vor besonderen Modalitäten bei der Anbahnung entgeltlicher Geschäfte und dem da-raus resultierenden Überraschungsmoment geschützt werden (s.o). Bedeutung und Tragweite der jeweils geschlossenen Verträge sind dabei nicht ausschlaggebend. Angesichts dieses Gesetzeszwecks scheidet auch die vom Kläger befürwortete analoge Anwendung der §§ 312, 355 BGB aus. Es fehlt insoweit sowohl an der für die analoge Gesetzesanwendung erforderlichen Regelunglücke wie auch an der weiteren Voraussetzung rechtsähnlicher Tatbestände (zu diesen Voraussetzungen: Palandt-Heinrichs, BGB 62. Aufl., Einl. Rz. 40). Es verbleibt dabei, dass die zwischen den Parteien am 30.09.2002 getroffene Vereinbarung nicht nach §§ 312, 355 BGB vom Kläger widerrufen werden kann.

3. Auch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich nicht die Unwirksamkeit des vereinbarten Klageverzichtes.

Eine vom Kläger geltend gemachte- von der Beklagten bestrittene - Überrumpelungssituation am 30.09.2002 führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Bei einem Streit um die Verbindlichkeit eines Aufhebungsvertrages ist es anerkannt, dass der Arbeitgeber nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich handelt, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Gespräch gebeten hat, ohne ihm dessen Thema zu nennen und ihm keine Bedenkzeit oder ein Rücktrittsrecht eingeräumt hat (BAG 14.02.1996 EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 21; BAG 30.09.1993 EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 13; KR-Fischermeier, 6. Aufl. 2002, § 626 BGB Rz. 50; ErfK-Müller-Glöge, 3.Aufl. 2003, § 620 BGB Rz. 12). Entsprechendes gilt hier.

Der Klageverzicht ist auch nicht nach §§ 307, 310 Abs. 3 Nr.2 BGB deshalb unwirksam, weil die Klageverzichtsvereinbarung und das Abfindungsversprechen jeweils einseitig vom Arbeitgeber vorformuliert worden sind. Vereinbarungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine dafür versprochene Abfindung sind nicht nach §§ 307, 310 BGB kontrollfähig, da es sich hierbei um Hauptleistungspflichten handelt (LAG Hamm 01.04.2003 19 Sa 1901/02 unter II 1 c). Im übrigen kann eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die ihm angesonnene Vereinbarung über Klageverzicht und Abfindung nicht festgestellt werden. Angesichts einer Betriebszugehörigkeit seit 1992 und einem Monatsentgelt von 2.800,00 € stellt sich der zugesagte Abfindungsbetrag von 5.000,00 € nichts als entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen dar. Die Größenordnung der Abfindung hält sich noch innerhalb einer Bandbreite von Beträgen, wie sie bei gerichtlichen Abfindungsvergleichen in vergleichbaren Situationen gerichtlich vorgeschlagen und von Prozessparteien vereinbart werden.

4. Rechtsfolge des wirksam vereinbarten Klageverzichts ist, dass die anschließend vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage unbegründet ist (KR-Friedrich, 6. Aufl. 2002, § 4 KSchG Rz. 312). Zu Recht hat deshalb das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen.

5. Aus der Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage folgt zugleich die Unbegründetheit des Weiterbeschäftigungsbegehrens. Wird eine Kündigungsschutzklage abgewiesen, weil das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet worden ist, fehlt es regelmäßig an einer Anspruchsgrundlage für eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers. Dem Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzprozesses weiter beschäftigen zu müssen, gebührt in einer solchen Situation Vorrang (vgl. BAG GS 27.02.1985 AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Die Berufung des Klägers war deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

6. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er ohne Erfolg Berufung eingelegt hat. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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