Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 817/07
Rechtsgebiete: TzBfG, SchulG NW


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr.6
SchulG NW § 102 Abs. 1
Befristung des Arbeitsvertrages einer Lehrkraft an einer Ersatzschule wegen wiederholt nur befristet erteilter Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 I SchulG NW - hier unzulässig -.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.03.2007 - 2 Ca 1644/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen die Befristung des am 16.06.2006 unterzeichneten Arbeitsvertrages mit der Laufzeit vom 24.06.2006 bis zum 20.06.2007.

Die Klägerin ist am 18.08.1966 geboren. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie schloss ihr Studium als Diplom-Pädagogin ab. Wegen weiterer beruflicher Tätigkeiten und erteilter Zeugnisse wird auf die schriftsätzliche Darstellung der Klägerin und auf die eingereichten Kopien Bezug genommen (klägerischer Schriftsatz vom 23.02.2007 Seite 2, 3 = Bl. 78, 79 GA; Bl. 81 - 90 GA). Seit dem 01.02.2001 ist die Klägerin auf der Grundlage zahlreicher befristeter Arbeitsverträge an der von der Beklagten betriebenen Schule für geistig Behinderte, H1-R4-Schule, beschäftigt. Das zuletzt erzielte Bruttomonatsentgelt belief sich auf 2.671,50 €. Als Ersatzschule wird die H1-R4-Schule vom Land NRW refinanziert.

Der erste Vertrag der Parteien vom 01.02.2001 verhält sich über eine Tätigkeit der Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe/ Vergütungsgruppe IV a BAT. Zur Befristung ist dort in §§ 8, 9 geregelt:

"Die Beschäftigung erfolgt wegen Stellenmehrbedarf auf Grund gestiegener Schülerzahlen. Das Arbeitsverhältnis wird bis zum 04.07.2001 befristet. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt 26,5 Pflichtstunden. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Dauerarbeitsverhältnis begründet werden kann, solange von Ihnen nicht die Fachlehrer-Qualifikation erworben wurde. Der von der oberen Schulaufsichtsbehörde geprüfte Arbeitsvertrag wird nach seiner Aushändigung an Frau A3-K2 mit Wirkung vom 01.02.2001 rechtswirksam."

Mit Änderungsvertrag vom 29.05.2001 verständigten sich die Parteien auf eine Tätigkeit als hauptberufliche Lehrerin für wissenschaftliche Fächer ab dem 01.02.2001/ Vergütungsgruppe IV a BAT. An den nachstehenden Daten wurden befristete Arbeitsverträge mit den nachstehenden Laufzeiten abgeschlossen:

Vertrag 01.02.2001: 01.02.2001 - 04.07.2001,

Vertrag 13.08.2001: 05.07.2001 - 17.07.2002,

Vertrag 08.07.2002: 18.07.2002 - 30.07.2003,

Vertrag 07.07.2003: 31.07.2003 - 21.07.2004,

Vertrag 29.06.2005: 07.07.2005 - 31.01.2006,

Vertrag 30.01.2006: 01.02.2006 - 23.06.2006

Vertrag 16.06.2006: 24.06.2006 - 20.06.2007.

In den befristeten Verträgen ab August 2001 findet sich jeweils die Regelung, dass das Arbeitsverhältnis wegen der "fehlenden Qualifikation (Fachlehrerausbildung)" gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG befristet wird. Wegen weiterer Einzelheiten der Verträge und der zusätzlichen Vereinbarungen über geänderte Stundenzahlen innerhalb eines laufenden Vertrages wird auf die vorgelegten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 4 - 20 GA).

Jeweils nach Vertragsunterzeichnung erteilte die Bezirksregierung Arnsberg konform zur vereinbarten Vertragslaufzeit für die vereinbarte Beschäftigung der Klägerin eine befristete "Unterrichtsgenehmigung für die Beschäftigung von Lehrkräften an Ersatzschulen" gemäß § 102 Abs. 1 SchulG NW.

Im Mai 2005 wurde für die Klägerin ein "Feststellungsverfahren zur wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung gemäß § 7 ESchVO" durchgeführt. Auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit, schriftlicher Unterrichtsplanungen zu zwei Unterrichtsstunden, zweier Unterrichtsbesuche und des Leistungsberichts der Schulleitung vom 06.04.2007 gelangte die "Schulfachliche Stellungnahme" der Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 41.2 zu folgenden Bewertungen und Beurteilungen:

"... deutlich wird jedoch, dass ihr noch wichtige Grundlagen des didaktischen Planens und Handelns fehlen. Wesentliche sonderpädagogische Prinzipien der Unterrichtsplanung und -realisierung wie individuelle Einschätzung der Lernvoraussetzungen, individualisierte Zielentwicklung, differenzierte Handlungsplanung und konsequente Handlungsorientierung müssen noch ausgebildet werden....

So weist Frau A3-K2 im Rahmen des Feststellungsverfahrens im unterrichtlichen Bereich bislang noch keine professionell gestaltete diagnostisch, differenzierend ausgerichtete Planungs- und Unterrichtskompetenz nach.

....

V. Gesamturteil

Frau A3-K2 hat im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 7 ESchVO ihre wissenschaftliche und pädagogische Eignung nicht nachweisen können."

(Weitere Einzelheiten: Kopie der schulfachlichen Stellungnahme Bl. 42 - 48 GA).

Die Bezirksregierung Arnsberg beantwortete unter dem 30.01.2006 ein Schreiben der Beklagten vom 26.01.2006 zur Frage einer Vertragsverlängerung wie folgt:

"Nach (schulfachlicher) Prüfung der vorgelegten Unterlagen kann eine letztmalige Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung für die o. g. Lehrkraft in Aussicht gestellt werden.

Ich stelle daher anheim, mir den entsprechenden Arbeitsvertrag zuzuleiten." (Bl. 54 GA).

Am 30.01.2006 unterzeichneten die Parteien den weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit der Laufzeit 01.02.2006 - 23.06.2006. Unter dem 09.03.2006 erteilte die Bezirksregierung eine befristete Unterrichtsgenehmigung für die Klägerin bis zum 23.06.2006. Im Begleitschreiben vom 09.03.2006 teilte die Bezirksregierung unter anderem mit (vollständiger Text: Kopie Bl. 49 - 52, befristete Unterrichtsgenehmigung Bl. 53 GA):

"I. ....befristet bis zum 23.06.2006

Befristungsgrund:

Befristeter Arbeitsvertrag.

Die anliegende Ausfertigung dieser Genehmigung bitte ich der Lehrkraft auszuhändigen.

Hinweis:

Da Frau A3-K2 nicht an einem Fachlehrerausbildung oder der Wiederholung des Feststellungsverfahrens teilnehmen möchte kann eine weitere Unterrichtsgenehnigung über den 23.06.2006 hinaus nicht erteilt werden.

II. Die aufgrund des Vertrages entstehenden Personalausgaben werden refinanziert mit Wirkung vom 01.02.2006, befristet bis zum 23.06.2006, sofern sie im Rahmen der Regelungen der Ersatzschulfinanzierungsverordnung FESchVo (BASS 11 - 03 Nr. 7.1) und des rechnerischen Stellenbedarfs (Stellensoll) liegen......"

Im Frühjahr 2006 führte der Schulleiter D1 unter anderem mit der Klägerin Gespräche über einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag. Hierzu verfertigte der Schulleiter D1 unter dem 08.05.2006 die nachstehende "Gesprächsnotiz" (Bl. 55 GA):

"Frau A3, Frau P1 und jetzt auch Frau Z1 haben mir glaubwürdig versichert, dass sie sich zu Fachlehrerinnen an Sonderschulen weiterqualifizieren lassen wollen und bereits in die Warteliste der Bezirksregierung aufgenommen sind.

Herrn D2 habe ich hierüber sofort informiert."

Die Klägerin meldete sich im Mai 2006 bei der Bezirksregierung als Bewerberin für die Fachlehrerausbildung an. Am 11.05.2006 schrieb der Schulleiter D1 an die Bezirksregierung unter anderem in Bezug auf die hiesige Klägerin (Bl. 56 GA):

"... die o. g. Kolleginnen haben von Ihnen eine Unterrichtsgenehmigung letztmalig bis zum 23. Juni dieses Jahres erhalten.

Der Hintergrund dieser Entscheidung war letztlich der erklärte Verzicht aller drei Kolleginnen auf eine Weiterqualifikation zur Fachlehrerin an Förderschulen.

An einem Feststellungsverfahren wollten die drei Kolleginnen ebenfalls nicht teilnehmen.

Nach eingehenden Gesprächen sind inzwischen alle drei Kolleginnen bereit, sich zur Fachlehrerin weiterqualifizieren zu lassen und sind auch bereits in die Warteliste der Bezirksregierung aufgenommen. Alle drei Kolleginnen haben uns glaubwürdig versichert, dass sie diese Ausbildung in jedem Fall antreten werden.

Damit haben die drei Kolleginnen den im Vergleich zur Teilnahme an einem Feststellungsverfahren auch aus ihrer Sicht richtigeren Weg beschritten, um weiterhin an unserer H1-R4-Schule beschäftigt werden zu können.

Wir beantragen vorsorglich die Unterrichtsgenehmigung für diese drei Kolleginnen auch für das Schuljahr 2006/2007, für den Fall, dass keine ausgebildeten Fachkräfte zur Verfügung stehen."

Die Bezirksregierung antwortete am 01.06.2006 (Bl. 57 GA):

"... nach schulfachlicher Stellungnahme bestehen gegen eine nochmalige Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung für das Schuljahr 2006/2007 unter der Voraussetzung, dass dann die Fachlehrerausbildung angetreten wird, keine Bedenken. Einen entsprechenden Arbeitsvertrag für die o. a. Lehrpersonen bitte ich vorzulegen.

Eine Kopie der Bescheinigung über die Zusage/Teilnehme an dieser Ausbildung bitte ich zu gegebener Zeit dann ebenfalls vorzulegen."

Am 16.06.2006 unterzeichneten die Parteien den weiteren bis zum 20.06.2007 befristeten Arbeitsvertrag. Dort ist unter anderem ausgeführt:

"Das Arbeitsverhältnis wird ab 24.06.2006 befristet fortgesetzt. Die wöchentliche Stundenzahl beträgt weiterhin 22/27,5 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wird wegen der fehlenden Qualifikation (Fachlehrerausbildung) gem. § 14, Abs. 1, Ziffern 1 und 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bis zum 20.06.2007 befristet."

Wegen des vollständigen Vertragstextes wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 4 GA).

Unter dem 12.07.2006 erteilte die Bezirksregierung für die Klägerin die bis zum 20.06.2007 befristete Unterrichtsgenehmigung (Bl. 33 GA). Im Begleitschreiben vom 12.07.2006 heißt es unter anderem (vollständiger Text: Bl. 29 - 32 GA):

"...Befristungsgrund:

Befristeter Arbeitsvertrag.

Die anliegende Ausfertigung dieser Genehmigung bitte ich der Lehrkraft auszuhändigen.

Hinweis:

Die nochmalige Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung für Frau A3-K2 wird unter der Voraussetzung erteilt, dass Frau A3-K2 an der Fachlehrerausbildung teilnimmt. Eine Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme bitte ich zu gegebener Zeit vorzulegen."

Der Schulleiter führte am 18.10.2006 ein Gespräch mit der Klägerin. Im Anschluss daran schrieb der Schulleiter der Klägerin und ihrer Kollegin Z1 (Kopie Bl. 124 GA):

"... einige Äußerungen in unserem Gespräch am 18.10.2006 möchte ich hiermit kommentieren bzw. präzisieren:

Die Fachlehrerinnenausbildung ist erforderlich - auch für Sie - weil unsere Schülerinnen einen Anspruch auf optimale Förderung haben. Die Fachlehrerausbildung qualifiziert jeden, der daran teilnimmt, weiter.

Ich habe allerdings den Eindruck, Sie seien der Meinung, Sie hätten eine solche Weiterqualifizierung nicht nötig. Das wäre fatal.

Im Frühjahr haben Sie mir versichert, Sie wollten an der Ausbildung zur Fachlehrerin teilnehmen. Das habe ich Ihnen geglaubt. Ebenfalls Träger und Bezirksregierung! Darauf hin haben Sie einen Weiterbeschäftigungsvertrag erhalten!

Jetzt - und zwar erst nach meiner Nachfrage - erfahre ich plötzlich, dass Sie Ihre Zusage nicht einhalten wollen - und zwar ohne glaubwürdige Begründung. Das nenne ich Vertrauensbruch!"

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie erachte die Befristung auf den 20.06.2007 für unwirksam und werde ggfs. Entfristungsklage erheben, eine Teilnahme an der Ausbildung zur Fachlehrerin habe sie zu keinem Zeitpunkt versichert (Kopie Bl. 21, 22 GA).

Die Klage gegen die Befristung auf den 20.06.2007 ist am 30.11.2006 bei dem Arbeitsgericht eingegangen.

Die Bezirksregierung Arnsberg teilte unter dem 19.01.2007 an die Prozessvertreter der Beklagten in Beantwortung eines dortigen Schreibens vom 27.12.2006 mit (Kopie Bl. 58, 59 GA):

"... zunächst bedanke ich mich für Ihre o. a. Schreiben, mit dem Sie mich über den Stand der arbeitsgerichtlichen Verfahren informiert haben.

Angesichts der deutlich gewordenen Absicht der Klägerinnen, die ursprünglich zugesagte Fachlehrerausbildung doch nicht zu absolvieren, halte ich eine Verlängerung der derzeit befristeten Unterrichtsgenehmigungen oder die Erteilung von unbefristeten Unterrichtsgenehmigungen für ausgeschlossen.

Nach den mir bekannten Umständen muss ich davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse (16.06.2006) allen Beteiligten bewusst war, dass eine erneute Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung über den 20.06.2007 hinaus nicht in Betracht kommen würde.

Dieses belegen schon meine befristet erteilten Unterrichtsgenehmigungen von März 2006 in den jeweiligen Fällen.

Bereits seinerzeit habe ich mitgeteilt, dass eine Verlängerung über den 23.06.2006, auf Grund der mangelnden Qualifikation nicht in Betracht kommen kann.

Lt. Auskunft des Geschäftsführers der A1 - Schulen, Herrn M2, sind meine entsprechenden Unterrichtsgenehmigungen in Form einer Durchschrift ausgehändigt, bzw. bekannt gemacht worden.

Dies sollten Sie m. E. nochmals mit Herrn M2 erläutern.

Lediglich die Tatsache, dass der Träger mir mit Schreiben vom 11.05.2006 mitteilte, dass alle Lehrkräfte in einem Gespräch glaubwürdig versichert hätten, dass Sie die Ausbildung als Fachlehrerin anstreben würden, hat mich dazu veranlasst, letztmalig eine befristete Unterrichtsgenehmigung in den einzelnen Fällen bis zum 20.06.2007 zu erteilen.

In diesen Genehmigungen wurde nochmals auf den Nachweis der Teilnahme an der Fachlehrerausbildung hingewiesen.

Somit waren sich, so meine Schlussfolgerung, die Lehrkräfte bereits im Mai 2006 darüber im klaren, dass bei Nichtantritt der entsprechenden Ausbildung die Arbeitsverhältnisse über den 20.06.2007 nicht verlängert würden.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Klägerinnen sich immer noch auf der Warteliste, des Dezernates 47 in meinem Hause, zur Teilnahme an der Fachlehrerausbildung befinden."

Die Klägerin zog ihre Meldung zur Bewerberliste für die Fachlehrerausbildung auch in der nachfolgenden Zeit nicht zurück. Nachdem zunächst der Beginn der Fachlehrerausbildung für den 01.11.2007 in Aussicht stand und dann Unsicherheiten wegen der Novellierung des Schulgesetzes entstanden, ist der gegenwärtige Stand so, dass eine Fachlehrerausbildung ab dem 01.12.2007 durchgeführt werden soll.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 21.03.2007 hat die Klägerin durch ihren Prozessvertreter erklärt: "Es ist richtig, dass die Klägerin sich nach Abschluss der zuletzt vereinbarten Befristung gegen eine Aufnahme der Fachlehrerausbildung nach rechtlicher Beratung entschieden hat. Sie ist zuvor davon ausgegangen, zur Ablegung dieser Ausbildung verpflichtet gewesen zu sein. Nach rechtlicher Beratung vertritt sie diese Auffassung nun nicht mehr. Unabhängig davon steht die Klägerin weiterhin auf der Warteliste, eine Abmeldung ist nicht erfolgt."

Unstreitig muss die Klägerin im Falle einer Durchführung der Fachlehrerausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, die Ausbildung gegen eine erheblich geringerer Vergütung andernorts aufnehmen und kann sich erst dann wieder bei der Beklagten um eine Neueinstellung bewerben.

Unter dem 13.02.2007 hat die Klägerin bei der Bezirksregierung Arnsberg Widerspruch gegen die letzte befristete Unterrichtsgenehmigung eingelegt. Sie vertritt dort die Auffassung, eine über mehr als 3 Jahre hinausgehende Befristung der Unterrichtsgenehmigung sei gesetzlich nicht zugelassen (Bl. 79 GA). Inzwischen sind bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg ein Klageverfahren und ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem Aktenzeichen 11 K 920/07 und 10 L 702/07 anhängig.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein sachlicher Grund für die Befristung sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG seien nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der letzten befristeten Vereinbarung sei nicht davon auszugehen gewesen, dass eine neuerliche Befristung der Unterrichtsgenehmigung durch die Bezirksregierung verweigert werden würde. Die Voraussetzung einer Anmeldung zur Fachlehrerausbildung habe sie im Sommer 2006 erfüllt. Zudem könne die Beklagte jederzeit einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Feststellungsverfahrens stellen. Dem verweigere sich die Beklagte jedoch mittlerweile generell. Die Befristung der Unterrichtsgenehmigung widerspreche der verwaltungsrechtlichen Rechtslage. Vieles spreche dafür, dass die Bezirksregierung und die Beklagte das Instrument der Befristung sowohl öffentlichrechtlich als auch zivilrechtlich im fiskalischen Interesse der Beklagten eingesetzt hätten. Richtig sei, dass sie sich nach Abschluss der Vereinbarung vom 16.06.2006 gegen eine Aufnahme der Fachlehrerausbildung nach rechtlicher Beratung entschieden habe. Zuvor sei sie davon ausgegangen, zur Ablegung dieser Ausbildung verpflichtet zu sein. Unabhängig davon stehe sie weiterhin auf der Warteliste.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die am 16.06.2006 vereinbarte Befristung nicht mit Ablauf des 20.06.2007 sein Ende finden wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass für alle Beteiligten nach den Gesprächen und Verhandlungen um die nochmalige Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung über den 23.06.2006 hinaus unmissverständlich seitens der Bezirksregierung zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die nochmalig erteilte Unterrichtsgenehmigung an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass die Klägerin die von ihr zuvor erklärte Verpflichtung einhalte und an der Qualifizierungsmaßnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt teilnehme. Die Beklagte habe daher davon ausgehen können und müssen, dass auf keinen Fall eine weitere über das Schuljahr 2006 / 2007 hinausgehende Unterrichtsgenehmigung erteilt werde, sollte sich die Klägerin nicht innerhalb des laufenden Schuljahres zur Fortbildung angemeldet haben bzw. die Fortbildungsaktivität der Klägerin nicht innerhalb des laufenden Schuljahres greifbare Formen angenommen haben. Im Übrigen sei es angesichts des Verhaltens der Klägerin treuwidrig, wenn diese sich auf eine mögliche Unwirksamkeit der Befristung berufe.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.03.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die am 16.06.2006 vereinbarte Befristung nicht mit dem Ablauf des 20.06.2007 aufgelöst wird. Die Befristung sei unwirksam, da ein sachlicher Grund nicht vorliege. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 16.06.2006 habe keine sichere Prognose gestellt werden können, dass eine erneute Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung über den Ablauf des Schuljahres 2006/2007 nicht erfolgen werde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Klägerin im Mai 2006 als Interessentin für die Fachlehrerausbildung gemeldet habe, habe keine Prognose dahingehend gestellt werden können, dass die Bezirksregierung die Unterrichtsgenehmigung nicht auch für das Schuljahr 2007/2008 erteilen werde, wenn aus Gründen, die von der Klägerin nicht zu vertreten seien, die Aufnahme der Fachlehrerausbildung bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 nicht erfolge. Dies stehe einer Wirksamkeit der Befristung wegen einer für die Tätigkeit erforderlichen behördlichen Genehmigung entgegen. Auch die Argumentation der Beklagten, dass die Bezirksregierung Arnsberg nicht nur die Unterrichtsgenehmigung erteile sondern auch den Vertrag als solchen zu genehmigen habe, führe nicht zur Zulässigkeit der Befristung. Die Bezirksregierung besitze keine rechtliche Kompetenz zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Befristung. Diese richte sich ausschließlich nach § 14 TzBfG. Für die Prüfung, ob sachliche Gründe im Sinne des § 14 TzBfG vorlägen, seien die Gerichte für Arbeitssachen zuständig und nicht die Verwaltungsbehörden. Der Klägerin sei es nicht verwehrt, sich auf die Unzulässigkeit der Befristung zu berufen, nachdem sie im Oktober 2006 erklärt habe, an der Fachlehrerausbildung nicht mehr teilnehmen zu wollen. Dass das von der Klägerin im Frühjahr 2006 bekundete Interesse an der Fachlehrerausbildung nicht ernsthaft gemeint gewesen sei, sei angesichts der Vorgeschichte nicht plausibel. Zu würdigen sei die Erklärung der Klägerin, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Fortbildungsbereitschaftserklärung davon ausgegangen sei, zu dieser rechtlich verpflichtet gewesen zu sein und erst nach einer im Anschluss daran erfolgten rechtlichen Beratung nunmehr an dieser Auffassung nicht mehr festhalte und deswegen die Maßnahme nicht mehr durchführen wolle. Aus dem nunmehr unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnis werde die Beklagte nicht zu Zahlungen verpflichtet, falls die Bezirksregierung keine Unterrichtsgenehmigung erteile. In diesem Fall liege dann gemäß § 297 BGB kein Annahmeverzug vor. Die Beklagte habe die Möglichkeit einer personenbedingten Kündigung. Unter Berücksichtigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen bestehe bei einem Festhalten am unbefristeten Arbeitsvertrag eine unzumutbare Härte auf Seiten der Beklagten nicht.

Gegen das ihr am 13.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.05.2007 Berufung eingelegt und diese am 05.06.2007 begründet.

Die Beklagte wendet ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht einen Befristungsgrund verneint. Gegenüber dem Fall der wiederholt erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis des vom Arbeitsgericht herangezogenen Urteils des BAG vom 12.01.2000 bestehe hier ein gravierender Unterschied darin, dass die Erteilung einer befristeten oder unbefristeten Unterrichtsgenehmigung maßgeblich allein vom Arbeitnehmer zu beeinflussen sei. Hier habe allein die Klägerin die Bedingung für den weiteren Vertragsschluss am 16.06.2006 gesetzt, indem sie ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Fachlehrerausbildung erklärt habe, bzw. die Bereitschaft zur Wiederholung des gescheiterten Feststellungsverfahrens. Der vorliegende Fall sei anders gelagert als im Sachverhalt der BAG-Entscheidung vom 12.01.2000. Hier habe die Klägerin bereits am 09.03.2006 den Hinweis von der Bezirksregierung erhalten, dass eine Verlängerung über den 23.06.2006 hinaus nicht in Betracht komme. Der weitere Ablauf im Mai 2006 mit der nun doch erklärten Fortbildungsbereitschaft der Klägerin rechtfertige die streitgegenständliche Befristung. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes sei es der Klägerin verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Befristung zu berufen, nachdem sie im Oktober 2006 erklärt habe, an der Fachlehrerausbildung nicht mehr teilnehmen zu wollen. Allein wegen der im Mai 2006 erfolgten Anmeldung zur Fachlehrerausbildung habe die Klägerin die erneute befristete Unterrichtsgenehmigung und den erneuten befristeten Arbeitsvertrag erreicht. Durch ihre Erklärung vom Mai 2006 habe die Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, den die Beklagte zum Anlass für weitere Dispositionen genommen habe. Angesichts dessen werde es von der Rechtsordnung nicht getragen, der Klägerin folgenlos zu gestatten, ihr Verhalten zu ändern, ohne sich dem berechtigten Einwand des widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen, wie dies die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Siegen in den beiden Parallelverfahren zutreffend entschieden habe. Sie müsse davon ausgehen, dass die Erklärung der Klägerin aus Mai 2006 bereits in der Absicht abgegeben worden sei, dadurch einen rechtserheblichen Vorteil zu erlangen. Dieser habe zumindest darin bestanden, dass der vereinbarte Fristablauf aus Anlass der seinerzeitigen Befristung nicht eingetreten sei. Die Rechtsausübung der Klägerin im vorliegenden Verfahren verstoße damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch wenn in einem etwaig unbefristet fortbestehenden Arbeitsverhältnis wegen der fehlenden Unterrichtsgenehmigung keine Vergütungsansprüche der Klägerin entstünden, so sei sie, die Beklagte, gleichwohl durch einen unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in ihrer auf Refinanzierung ausgelegten Personalplanung blockiert. Dies sei vollkommen unangemessen. Auch Träger von privaten Schulen seien an exakte Planstellenvorgaben gebunden. Vorgaben und Entscheidungen der Bezirksregierung Arnsberg habe sie uneingeschränkt zu respektieren. Der Hinweis des Arbeitsgerichtes auf die Möglichkeit einer personenbedingten Kündigung helfe nicht weiter. Der erste diesbezügliche Versuch sei gescheitert, da die Klägerin bis Ende Mai 2006 Mitglied des Betriebsrates gewesen sei und der jetzige Betriebsrat die Zustimmung zum Ausspruch der personenbedingten Kündigung verweigert habe. Unzutreffend sei der Hinweis der Klägerin, sie könne jederzeit einen erneuten Versuch des Feststellungsverfahrens durchführen. Die Bezirksregierung Arnsberg verlange dafür eine vorausgegangene intensive Weiterbildung (Beweis: Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg). Im Übrigen könne ein Feststellungsverfahren nie einen 18-monatigen Ausbildungsgang der Fachlehrerausbildung ersetzen. Nicht richtig sei, dass es die Beklagte generell ablehne, Anträge auf Durchführung von Feststellungsverfahren zu stellen. Für den Zeugen D1 sei die Eintragung der Klägerin in die Warteliste für die Fachlehrerausbildung von absoluter Verbindlichkeit gewesen und der Beleg dafür, dass die Klägerin ernsthaft vorgehabt habe, sich zur Fachlehrerin qualifizieren zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.03.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes. Bei dem für die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages sei die Befristung des Arbeitsvertrages nicht gerechtfertigt gewesen. Für die Bezirksregierung sei - wie bereits in den Jahren zuvor - ohne jede Bedeutung gewesen, ob und wann die Klägerin eine Fachlehrerausbildung absolvieren würde. Es sei bereits damals absehbar gewesen, dass über Juni 2007 hinaus ein neuer Lehrgang zur Fachlehrerausbildung nicht stattfinden werde. Es habe nicht festgestanden, wann der nächste Lehrgang stattfinden werde. Die Bewerberliste für die Bezirksregierung Arnsberg übersteige die angebotene Zahl von 23 Ausbildungsplätzen bei weitem. Es habe damit auch nicht festgestanden ob gerade die Klägerin zum Lehrgang für die Fachlehrerausbildung zugelassen werde. Das gelte umso mehr, als sie als Hochschulabsolventin für den Lehrgang überqualifiziert sei. Nach erfolgreichem Durchlaufen der Fachlehrerausbildung würde sie, die entsprechend einer Realschullehrerin in der Vergangenheit eingruppiert worden sei, als dann ausgebildete Fachlehrerin herabgruppiert werden. Mit einer Fortsetzung der befristeten Unterrichtsgenehmigung sei deshalb in jedem Fall zu rechnen gewesen. Die Beklagte habe durchaus Einfluss auf die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung, zunächst schon einmal durch die Stellung eines entsprechenden Antrags an die Bezirksregierung. So sei ihr Widerspruch gegen die befristete Unterrichtsgenehmigung durch die Bezirksregierung mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Beklagte als Schulträger habe keinen Antrag auf unbefristete Unterrichtsgenehmigung gestellt. Die Beklagte habe ihr die Möglichkeit einer Wiederholung des Feststellungsverfahrens verweigert. Auf einer Betriebsversammlung habe die Beklagte wiederholt erklärt, dass sie generell nicht bereit sei, Anträge auf Einleitung des Feststellungsverfahrens bei der Bezirksregierung zu stellen (Beweis: Zeugnis des Betriebsratsvorsitzenden B5). Schon beim ersten Feststellungsverfahren habe die Beklagte alle Anstrengungen unternommen, dieses Feststellungsverfahren erst gar nicht durchführen zu müssen. Darüber hinaus habe sie der Klägerin jegliche Unterstützung untersagt. Der Zeuge D1 habe die Klägerin aufgefordert, das angestrebte Feststellungsverfahren zurückzuziehen, da er Unzufriedenheit und Missstimmung im Kollegium befürchte. Herr D1 habe erklärt, dass er die Klägerin auf keinen Fall bei der Durchführung des Verfahrens unterstützen werde und die Messlatte für ein solches Verfahren so hoch sei, dass sie das Verfahren unmöglich schaffen könne (Beweis: Zeugnis D1). Der von der Beklagten angeführten Warteliste bei der Bezirksregierung komme keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Sie gebe lediglich die Interessenten an einer solchen Fachlehrerausbildung wieder.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach §§ 8 Absatz 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist entsprechend den §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der vereinbarten Befristung am 20.06.2007 aufgelöst worden ist. Die vereinbarte Befristung auf den 20.06.2007 ist unzulässig (1). Die Rechtsverfolgung der Klägerin verstößt nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB (2). Das Arbeitsgericht hat der fristgerecht und zulässig erhobenen Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben.

1. Die am 16.06.2006 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 20.06.2007 ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG unzulässig. Da Fälle einer sachgrundlos zulässigen Befristung nach § 14 Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 3 TzBfG streitlos nicht in Betracht stehen, hängt die Zulässigkeit der Befristung vom Vorliegen eines von der Beklagten darzulegenden Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG ab. Indem die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung auf die wegen fehlender Qualifikation der Klägerin nur befristet erteilte Unterrichtsgenehmigung verweist, macht sie einen Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG geltend.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen. Ein solcher in der Person des Arbeitnehmers liegender Befristungsgrund kann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer zur Verrichtung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit einer Genehmigung bedarf und diese Genehmigung nur befristet erteilt wird. Die Grundsätze für die Zulässigkeit einer Befristung wegen einer nur befristet erteilten behördlichen Erlaubnis für die Verrichtung der Arbeitstätigkeit lassen sich auch nach Inkrafttreten des TzBfG zum 01.01.2001 der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2000 entnehmen (BAG 12.01.2000 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 217; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 207 ff., 209; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 160; KR-Lippke, 8. Aufl. 2007, § 14 TzBfG Rz. 210 ff.; Sievers, TzBfG, 2.Auflage 2007, § 14 TzBfG Rz. 235 ff). Die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis und die Besorgnis, der Arbeitnehmer werde nach deren Auslaufen die arbeitsvertraglich geschuldeten Dienste nicht mehr erbringen können, können danach einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses allenfalls dann darstellen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine hinreichend zuverlässige Prognose erstellt werden kann, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgen wird. Die Prognose muss auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob sich Prognosen der vorliegenden Art in der Vergangenheit bereits wiederholt als unzutreffend erwiesen haben. In dem seinerzeit entschiedenen Fall hat das BAG die zu überprüfende Befristung für unwirksam befunden, weil es bei Vertragsschluss völlig offen gewesen sei, ob die Aufenthaltserlaubnis des dortigen Klägers verlängert werden würde oder aber auch nicht (BAG aaO unter 3).

b) Im hier zu entscheidenden Fall bedurfte die vertraglich vereinbarte Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft an der von der Beklagten betriebenen Ersatzschule gemäß § 102 Abs. 1 SchulG NW der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (Schulgesetz NRW vom 15.02.2005 - BASS 2005/2006 1-1). Das Genehmigungserfordernis beinhaltet ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine erteilte Genehmigung entfaltet für arbeitsrechtliche Fragestellungen Tatbestandswirkung. Das Fehlen der Genehmigung steht der Beschäftigung der Lehrkraft entgegen, das Unterrichten ohne Genehmigung ist verboten (BAG 31.08.1988 -7 AZR 525/87 - RzK I 13a Nr. 30; BAG 26.03.1986 - 7 AZR 592/84 - ). Die Genehmigung erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 6 Absatz 4 ESchVO NW nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung der Lehrkraft (ESchVO NW = Verordnung über die Ersatzschulen vom 27.09.1994 i. d. F. v. 18.05.2002 - BASS 2005/2006 10-02 Nr. 1). Eine solche Genehmigung hat die Bezirksregierung Arnsberg für die Tätigkeit der Klägerin seit 2001 ausnahmslos für alle abgeschlossenen Verträge jeweils befristet erteilt. Angesichts dieser über Jahre geübten Praxis jeweils befristet erteilter Unterrichtsgenehmigungen fehlte es am 16.06.2006 an konkreten Anhaltspunkten für eine bei Vertragsunterzeichnung hinreichend begründete Prognose, dass eine Verlängerung der befristet erteilten Unterrichtsgenehmigung nach dem 20.06.2007 nicht mehr erfolgen werde. Allein in den Verlautbarungen der Bezirksregierung Arnsberg vom 30.01.2006, 09.03.2006 und 01.06.2006 sieht die Kammer keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine fundierte Prognose einer nur befristet bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit. Über die Schreiben der Bezirksregierung hinausgehende greifbare objektive Tatsachen für eine fundierte Prognose zeigt die darlegungspflichtige Beklagte nicht auf. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, von welchen konkreten Tatsachen es abhängt, ob die Bezirksregierung befristete Unterrichtsgenehmigungen erteilt oder ggfs. auch nicht erteilt. Ein zukünftiges Unterbleiben von Unterrichtsgenehmigungen kann bei dieser Faktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden. Wie das Arbeitsgericht gelangt auch die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass ein zureichender Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG unter dem Aspekt der nur befristet erteilten Unterrichtsgenehmigung nicht begründet ist.

c) Weitere Umstände, aus denen sich die Befristung rechtfertigen könnte, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt.

d) Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichtes, dass die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Befristung führt gemäß § 16 TzBfG zu der Rechtsfolge, dass der befristet abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 16.06.2006 als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

2. Der Klägerin ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, die Unwirksamkeit der am 16.06.2006 vereinbarten Befristung mit der Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG gerichtlich überprüfen zu lassen.

a) Die Möglichkeit, die Unwirksamkeit einer Befristung durch eine fristgerecht zu erhebende Befristungskontrollklage gemäß § 17, 14 TzBfG geltend machen zu können, ist zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, von dem gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (BAG 13.06.2007, 7 AZR 287/06). So ist etwa eine vertragliche Vereinbarung, die das Recht des Arbeitnehmers einschränkt, die Unwirksamkeit einer Befristung nach dem TzBfG geltend zu machen, unwirksam (BAG 19.01.2005 7 AZR AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 260). Auch kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit einer Befristung gerichtlich geltend macht, nicht den Einwand unzulässigen widersprüchlichen Verhaltens mit der Begründung entgegenhalten, der Arbeitnehmer habe sich ja seinerzeit bei Vertragsunterzeichnung mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt (BAG 01.12.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 15 III 2). Ansonsten wäre der Einwand widersprüchlichen Verhaltens regelmäßig im Fall einer Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG begründet, die gesetzliche Regelung zur Befristungskontrollklage würde leerlaufen.

b) Angesichts dieser Gesetzeslage kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie ihrerseits im ersten Halbjahr 2006 mitgewirkt hat, den von beiden Seiten gewollten weiteren befristeten Vertragsschluss zu ermöglichen. Die darin ausgedrückte Zustimmung der Klägerin zu einer Befristung steht der späteren Klage nach § 17 TzBfG aus den ausgeführten Gründen nicht entgegen.

c) Soweit die Beklagte geltend machen will, von der Klägerin vor Vertragsschluss am 16.06.2006 über deren Fortbildungswilligkeit getäuscht worden zu sein, hätte dieser Einwand über eine Täuschungsanfechtung nach §§ 123, 142 BGB innerhalb der Frist des § 124 BGB von der Beklagten verfolgt werden können. Von diesem Gestaltungsrecht hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Wenn aber die Beklagte den Arbeitsvertrag vom 16.06.2006 trotz der von ihr gemutmaßten Täuschung unangefochten ließ, kann sie ihrerseits der später erhobenen Befristungskontrollklage der Klägerin nicht mit dem Einwand begegnen, die Klägerin verhalte sich nunmehr mit der Befristungskontrollklage widersprüchlich und nutze nun eine von ihr unredlich erworbene Rechtsposition entgegen dem Gebot von Treu und Glauben aus. Nachdem die Beklagte auch nach der Kontroverse über die Fortbildungsunwilligkeit der Klägerin im Oktober 2006 den Vertrag bis zum 20.06.2007 weiter fortgeführt hat und die Dienste der Klägerin weiter in Anspruch genommen hat, ist es der Klägerin nicht verwehrt, den einvernehmlich realisierten befristeten Arbeitsvertrag dann auch einer Befristungskontrollklage zu unterziehen (vgl. zur Unzulässigkeit des darin liegenden Selbstwiderspruches der Beklagten zur eigenen Verhaltensweise: BAG 04.12.2002 - 5 AZR 556/01 - Rz. 33; und zum Verhältnis von §§ 123, 124 BGB einerseits und dem Einwand nach § 242 BGB andererseits: BGH NJW 1969, 604, 605). Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob eine Täuschungshandlung der Klägerin per 16.06.2006 festzustellen ist. Auch kann dahinstehen, ob die Zustimmung der Beklagten zu dem befristeten Vertragsschluss für das Schuljahr 2006/2007 ursächlich davon abhing, ob die Klägerin für die Zeit nach Ablauf dieses Schuljahres wirklich fortbildungswillig war, oder ob dies für die Beklagte letztlich ohne Bedeutung war, weil es ihr im Juni 2006 lediglich um eine Lösung für das bevorstehende Schuljahr ging und die fehlende Fachlehrerausbildung der Klägerin deren Einsatz im Schuljahr 2006/2007 ja auch aus Sicht der Beklagten nicht entgegenstand.

3. Da das Arbeitsgericht demnach dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben hat und die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten unbegründet ist, hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück