Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 12 Sa 1350/02
Rechtsgebiete: Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II


Vorschriften:

Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Überleitungsgesetz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des beklagten L4xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.07.2002 - 3 Ca 1703/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte L2xx.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 28.03.1958 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin. Sie ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I in den Fächern Englisch und Französisch (sog. Kombiniererin).

Zum Schuljahresbeginn 1996/1997 bewarb sie sich erfolgreich um eine Einstellung in den Schuldienst des Landes NW. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 04.09.1996, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 12 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, war sie ab dem 19.08.1996 zunächst befristet bis zum 17.11.1996 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beim beklagten L2xx beschäftigt und mit der Erteilung von Unterricht an der A2xxxx-B7xxxxxxxxx-Gesamtschule in B6xxxxxxxxxxxx beauftragt. Ihre Vergütung erfolgte nach Ziffer 6.1 in Verbindung mit 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung nach Vergütungsgruppe III BAT. Durch Vereinbarung vom 12.11.1996, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 11 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde der Arbeitsvertrag vom 04.09.1996 dann dahingehend abgeändert, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 02.07.1997 befristet wurde.

Nachdem die Klägerin das Angebot des beklagten L4xxxx vom 30.05.1997 auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis sofort angenommen hatte, wurde sie aufgrund Arbeitsvertrages vom 23.07.1997 für die Zeit ab dem 18.08.1997 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt und der A2xxxx-B7xxxxxxxxx-Gesamtschule in B6xxxxxxxxxxxx zugewiesen. Nach § 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 8 und 9 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Des weiteren gelten die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I l BAT). Nach § 4 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin nach Ziffer 6.2 in Verbindung mit 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Die Klägerin ist seit Beginn ihrer Beschäftigung überwiegend in der Sekundarstufe I zum Einsatz gekommen.

Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat in Nordhein-Westfalen das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Kraft. Dieses Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen:

2. Überleitungsregelungen

(1) Mit Wirkung vom 01.01.2002 sind

1. alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II

und

2. die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

Hintergrund der Stichtagsregelung war der Wille des Haushaltsgesetzgebers, nur 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) überzuleiten. Dabei entspricht der Anteil von 44 % nach der Berechnung des beklagten L4xxxx der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die durchschnittlich dem Bildungsgang der Fachoberschulreife zuzuordnen, die also mit den Schülern an Gymnasien vergleichbar sind.

Zur Vermeidung von Diskrepanzen zwischen beamteten und angestellten Lehrern wies das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten L4xxxx die Bezirksregierungen an, sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die "vergleichbare Vergütungsgruppe BAT II a" mit Wirkung vom 01.01.2002 übergeleitet werden. Der diesbezügliche Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW betreffend die Überleitung von Lehrkräften für die Sekundarstufe I (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst -; Übertragung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 20.12.2001 (Az: 123-23/06-379/01) - kurz: Überleitungserlass - hat folgenden Wortlaut:

Der Stufenplan "Verlässliche Schule 2001 bis 2005" sieht vor, im Gymnasium alle zu besetzenden Stellen und in der Gesamtschule 44 % der zu besetzenden Stellen im höheren Dienst (Bes.Gr. A 13) auszuweisen, um mit dem Haushalt 2002 alle Lehrerinnen und Lehrer im Gymnasium mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II (Bes.Gr. A 12, ggfs. A 13 - gehobener Dienst) in die Laufbahn des höheren Dienstes überzuleiten. In der Gesamtschule erfolgt dies bis zur Grenze von 44 % der Stellen, das heißt, für alle Lehrkräfte mit den genannten Lehramtsbefähigungen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind.

Die Umsetzung wird mit dem "Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)" ermöglicht, das mit dem Haushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW am 19.12.2001 verabschiedet worden ist.

Ich bitte sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die vergleichbare Vergütungsgruppe II a BAT übergeleitet werden.

Die Höhergruppierung erfolgt mit Wirkung vom 01.01.2002. § 70 BAT findet keine Anwendung."

Mit Schreiben vom 26.02.2002 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Detmold die entsprechende Änderung ihres Anstellungsvertrages. Nachdem die Bezirksregierung Detmold diesen Antrag mit Schreiben vom 26.02.2002 abgelehnt hatte, hat die Klägerin ihr Begehren auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT mit der am 10.05.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage fortverfolgt.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a aufgrund des Überleitungsgesetzes in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2001 - 123-23/06 -379/01 - bzw. in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG bzw. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Sie sei bereits zum Schuljahresbeginn 1996/97 eingestellt worden. Das Überleitungsgesetz differenziere nicht zwischen unbefristeten und befristeten Einstellungen. Nach dem Überleitungsgesetz sei eine Auswahl nach den Kriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG nicht zu treffen gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2002 nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten.

Das beklagte L2xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L2xx hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes, da Beschäftigungszeiten aus befristeten Arbeitsverhältnissen, die nicht nahtlos an eine weitere Beschäftigung anschließen, keine Berücksichtigung finden könnten. Die Stichtagsregelung für Lehrkräfte an Gesamtschulen beziehe sich nur auf eine seit diesem Zeitpunkt ununterbrochene Beschäftigung. Im Übrigen begründe die durch das Überleitungsgesetz vorgenommene Stichtagsregelung keinen Anspruch auf Überleitung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.07.2002 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrte Überleitung in die Vergütungsgruppe BAT II a aufgrund des Runderlasses des beklagten L4xxxx vom 20.12.2001 in Verbindung mit dem Überleitungsgesetz. Es könne offen bleiben, ob - trotz der Unterbrechung vom 03.07.1997 bis 17.08.1997 - die befristeten Arbeitsverhältnisse der Klägerin mit dem beklagten L2xx als Einstellung zum Schuljahr 1996/97 gewertet werden müssten oder ob erst die Festeinstellung der Klägerin im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit durch den Vertrag vom 23.07.1997 zum Schuljahresbeginn 1997/98 maßgeblich sei; die Klägerin habe den Anspruch jedenfalls aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die im Überleitungsgesetz getroffene Differenzierung zwischen Lehrern an Gymnasien und Lehrern an Gesamtschulen sei sachwidrig. Gleiches gelte für die Stichtagsregelung.

Das beklagte L2xx hat gegen das ihm am 15.08.2002 zugestellte Urteil am 22.08.2002 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2002 - am 16.10.2002 begründet.

Das beklagte L2xx vertritt unter Bezugnahme auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen weiterhin die Ansicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Überleitung habe. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Bei den Lehrern an Gesamtschulen und den Lehrern an Gymnasien handele es sich nicht um vergleichbare Arbeitnehmergruppen. Der sachliche Grund für die Differenzierung folge bereits aus der unterschiedlichen Anzahl der Schüler, die einen entsprechenden Abschluss anstrebten. Auch die Stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden. Tatsächlich erfülle die Klägerin jedoch nicht die Voraussetzungen für die Überleitung, da sie erst mit dem 18.08.1997 auf unbestimmte Zeit angestellt worden sei. Ihre Einstellung sei mithin erst zum Schuljahr 1997/98 erfolgt. Das Überleitungsgesetz habe sich auf beamtete Lehrer bezogen, deren Status eine befristete und unterbrochene Beschäftigung wesensfremd sei. Der befristeten Einstellung der Klägerin sei zudem keine Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 GG vorangegangen. Eine Einbeziehung der vor dem Schuljahr 1996/97 ohne Bestenauslese jeweils befristet eingestellten Lehrkräfte in die Überleitung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Bei Anwendung der Kriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG im Zuge der Überleitung wäre die Klägerin aufgrund ihrer Examensergebnisse nicht zum Zuge gekommen. Im Übrigen bezieht sich das beklagte L2xx auf das Urteil des LAG Hamm vom 25.09.2003 - 11 Sa 265/03 -.

Das beklagte L2xx beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.07.2002 - 3 Ca 1703/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen das arbeitsgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor, die Berufung des beklagten L4xxxx darauf, sie sei erst im Schuljahr 1997/98 fest angestellt worden, sei treuwidrig. Im Übrigen verkenne das beklagte L2xx, dass mit der Überleitung von Lehrkräften eine Beförderungsentscheidung nicht verbunden gewesen sei. Letztlich beruft sich die Klägerin auf das Urteil des LAG Köln vom 13.11.2003 - 5 Sa 759/03 -.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

In der Sache ist die Berufung allerdings nicht erfolgreich; das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das beklagte L2xx ist verpflichtet, die Klägerin ab dem 01. Januar 2002 nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten.

1.

Der Vergütungsanspruch folgt aus der Fallgruppe 10.2 des kraft vertraglicher Vereinbarung der Parteien für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (im Folgenden: Erfüllererlass) in der zum 01.01.2002 gültigen Fassung in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes.

a.

Da die Fallgruppen 1. bis 8. des Erfüllererlasses kein spezielles Eingruppierungsmerkmal für Kombinierer an Gesamtschulen vorsehen, die "spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind", bestimmt sich die Eingruppierung dieser Lehrkräfte nach der Fallgruppe 10.2 des Erfüllererlasses. Danach erfolgt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht, wenn Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt daher "in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) der Besoldungsgruppe" vergleichbarer Lehrkräfte entspricht.

Da die Besoldungsgruppe A 13 der Vergütungsgruppe II a BAT entspricht, sind angestellte Kombinierer an Gesamtschulen in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn sie entsprechend den in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes festgelegten Voraussetzungen spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind.

b.

Die Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum, die sich der Sache nach als Stichtagsregelung darstellt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach Artikel 3 Abs. 1 GG gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum. Ihm steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Er hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d. h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff. m.w.N.). Artikel 3 Abs. 1 GG ist allerdings auch verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242 ff; BAG, Urteil vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02 -, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Beschäftigungssicherung).

Durch Artikel 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zudem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht gehindert, Stichtage einzuführen, obgleich dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber zwar ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 - 2 BvR 794/91 -, 2 BvR 831/91 -, 2 BvR 1288/92 -, ZBR 1995, 233 ff.). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, d.h. ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen und damit sachlich vertretbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85, 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212 ff.; BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 -, ZBR 1995, 233 ff.).

Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform, aber auch nach der Dauer ihrer Tätigkeit (Stichtagsregelung) lässt sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 06.07.2005 ( - 4 AZR 27/04 -, ZTR 2006, 100 f.) ausführlich begründet. Darauf wird Bezug genommen.

c.

Die Klägerin erfüllt die in Fallgruppe 10.2 des Erfüllererlasses in Bezug genommenen Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT ab dem 01. Januar 2002. Sie ist Kombiniererin im Angestelltenverhältnis an einer Gesamtschule und entsprechend Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes spätestens im Schuljahr 1996 /1997 eingestellt worden.

aa.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich der Sache nach bei der auf das Schuljahr 1996/97 bezogenen Voraussetzung des Einstellungszeitpunkts um eine Stichtagsregelung. Diese erfordert, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 06.07.2005 (- 4 AZR 42/04 - ZTR 2006, 102 f.) ausgeführt hat, jedoch nicht nur die Einstellung der Lehrkraft zum Stichtag, sondern nach Sinn und Zweck weiter, dass die Lehrkraft während der gesamten Zeit nach dem Stichtag als solche beschäftigt gewesen ist. Nach dem Willen des beklagten L4xxxx sollten an Gesamtschulen lediglich 44 % der Lehrer in den höheren Dienst übergeleitet werden. Dieser Prozentsatz entsprach nach den Berechnungen des beklagten L4xxxx dem Anteil der mit Gymnasialschülern vergleichbaren Gesamtschüler. Die Gruppe der überzuleitenden Lehrkräfte wurde dann seitens des beklagten L4xxxx mittels der "Stichtagsregelung" bestimmt. Den gesetzgeberischen Hintergrund dafür hat es dahin erläutert, der Landesgesetzgeber habe auf das "Anciennitätenprinzip" abgestellt, indem er im Hinblick auf die durch Gesetz bewirkte Überleitung der bezeichneten Beamtenverhältnisse in die Vergütungsgruppe A 13 das Kriterium einer ununterbrochenen Dauerbeschäftigung in seinem - des beklagten L4xxxx - Schuldienst und den damit erworbenen Erfahrungsvorsprung als ausschlaggebend erachtet habe. Da mithin der auf Grund längerer Beschäftigung erworbene Erfahrungsvorsprung als Differenzierungskriterium ausschlaggebend sein soll, kann es naturgemäß nicht allein auf die Einstellung zum Stichtag ankommen, sondern es bedarf auch einer Beschäftigung während der gesamten Folgezeit. Dass der Landesgesetzgeber diese weitere Voraussetzung nicht ausdrücklich in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz aufgenommen hat, erklärt sich allein daraus, dass dem Beamtenstatus Unterbrechungen aufgrund von Befristungen fremd sind (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 06.07.2005 - 4 AZR 42/04 -, ZTR 2006, 102 f. ).

bb.

Die als Kombiniererin an einer Gesamtschule beschäftigte Klägerin erfüllt auch die sich aus Sinn und Zweck der Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes ergebende weitere Voraussetzung der Beschäftigung während der gesamten Zeit nach dem Stichtag.

Wie bereits ausgeführt, ist für die Stichtagsregelung als Differenzierungskriterium der aufgrund bestimmter Beschäftigungsdauer erworbene Erfahrungsvorsprung ausschlaggebend. Damit kann, wie das Bundesarbeitsgericht ebenfalls in seinem Urteil vom 06.07.2005 (- 4 AZR 42/04 -, ZTR 2006, 102 f.) ausgeführt hat, allein die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien vom 03.07.1997 bis 17.08.1997 eine Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz nicht hindern. Der Erfahrungsvorsprung der Klägerin, den diese aufgrund ihrer Einstellung im Schuljahr 1996/97 im Verhältnis zu einer danach eingestellten Lehrkraft erworden hat, wird durch die rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien zwischen den Schuljahren 1996/97 und 1997/98 nicht gemindert. Dies folgt daraus, dass während dieser Zeit für die Lehrkräfte keine Unterrichtsverpflichtung besteht. Zwar dient die unterrichtsfreie Zeit der Weiterbildung und der Vorbereitung auf die Unterrichtsverpflichtungen im folgenden Schuljahr. Hierdurch unterscheidet sich die Klägerin allerdings nicht von den Kolleginnen und Kollegen, deren Arbeitsverhältnisse während der Sommerferien rechtlich fortbestanden haben. Die Klägerin hatte das seitens des beklagten L4xxxx bereits im Mai 1997 gemachte Angebot auf eine Einstellung als angestellte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit ab dem Schuljahr 1997/98 noch im Mai 1997, also noch vor den Sommerferien, angenommen. Damit wusste sie, dass mit dem Schuljahr 1997/98 weitere Unterrichtsverpflichtungen auf sie zukommen würden. Auch hat sie unbestritten vorgetragen, sich während der Sommerferien nicht nur weitergebildet, sondern zudem auf die vor ihr liegenden Unterrichtsverpflichtungen vorbereitet zu haben. Insoweit unterscheidet sich der Fall der Klägerin von denen ihrer Kolleginnen und Kollegen, deren Arbeitsverhältnisse während der Sommerferien rechtlich fortbestanden haben, nur dadurch, dass die Klägerin sich auf das neue Schuljahr unentgeltlich vorbereitete, da sie unstreitig während der Sommerferien keine Vergütung erhalten hat.

Unerheblich ist auch, dass die Klägerin bis zum 02. Juli 1997 aufgrund zweier befristeter Verträge für das beklagte L2xx tätig war, mithin das Arbeitsverhältnis zwischen diesen beiden befristeten Verträgen formalrechtlich unterbrochen war. Eine solche lediglich formalrechtliche Unterbrechung kann die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz ebensowenig hindern. Die mit der Stichtagsregelung geforderte Erfahrung kann allenfalls, worauf das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 06.07.2005 (- 4 AZR 42/04 -, ZTR 2006, 102 f.) ebenfalls hingewiesen hat, durch eine relevante tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung gemindert werden.

Es kommt auch nicht darauf an, dass das beklagte L2xx nur 44 % der Lehrer an Gesamtschulen höhergruppieren wollte. Die Begrenzung auf eine Quote von 44 % war zwar der Grund dafür, eine Stichtagsregelung zu schaffen. Wer allerdings nach der gesetzlichen Regelung zum berechtigten Personenkreis gehört, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Überleitungsgesetzes allein anhand der Stichtagsregelung selbst zu bestimmen.

2.

Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese nach Angaben des beklagten L4xxxx nicht zum Zuge gekommen wäre, wenn eine Auswahl nach Bestenauslesegrundsätzen im Sinne des Artikel 33 Abs. 2 GG durchgeführt worden wäre. Denn tatsächlich hat eine an die Grundsätze der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 GG gebundene Auswahl in keinem Fall der übergeleiteten Lehrkräfte stattgefunden.

Deshalb kann offen bleiben, ob Artikel 33 Abs. 2 GG vorliegend im Grundsatz einschlägig wäre (so LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 - 11 Sa 265/03 -) oder ob die Verfassungsbestimmung in Ermangelung einer eigenständigen Auswahlentscheidung wegen des Fehlens von bereitgestellten höherwertigen Planstellen von vornherein keine Anwendung findet. Letzteres hat die entscheidende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 21.12.2004 ( - 12 Sa 1387/04 -, zu II 2 c der Gründe) ausführlich begründet. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach das beklagte L2xx die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher bzw. landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ab.

Ende der Entscheidung

Zurück