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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 12 Sa 1387/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
1. Die Überleitung von angestellten Lehrkräften entsprechend dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst - ist weder am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen (a. A. LAG Köln, Urteil vom 13.11.2003 - 5 Sa 759/03 -), noch stellt sie eine Beförderungsentscheidung i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG dar (a. A. LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 - 11 Sa 265/03 -).

2. Das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst - verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.05.2004 - 3 Ca 455/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 01.09.1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin. Sie ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufen II und I mit der Fächerkombination Geographie und Deutsch. Die erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II legte sie am 24.11.1981, die erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I legte sie am 27.06.1982 ab. Die zweite Staatsprüfung für beide oben genannten Lehrämter absolvierte sie am 02.12.1985. Nachdem die Klägerin aufgrund Vertrages vom 07.09.1999 zunächst befristet für die Zeit vom 13.08.1999 bis 28.06.2000 nach Nr. 1 a SR 2 y BAT als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis durch das beklagte L3xx eingestellt worden war, bewarb sie sich erfolgreich um eine Einstellung in den Schuldienst des L4xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx ab dem Schuljahr 2000/2001. Aufgrund Vertrages vom 03.08.2000 wurde sie im Rahmen der Vorgriffseinstellung für die Zeit ab dem 14.08.2000 zunächst befristet nach Nr. 1 a SR 2 y BAT bis zum 31.07.2001 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit 20 von 24,5 Pflichtstunden eingestellt und der F3xxx-S3xxxxxxx-Gesamtschule in H2xxx zugewiesen. Nach § 2 des zuvor genannten Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT). Darüber hinaus galt die Sonderregelung für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT). Nach § 4 des Arbeitsvertrages bestimmte sich die Vergütung der Klägerin nach Nr. 6.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NW vom 16.11.1981 - GABl. 1982 S. 5 - in der jeweils geltenden Fassung; die Klägerin war danach in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Aufgrund Vertrages vom 05.07.2001 wurde die Klägerin schließlich mit Wirkung vom 01.08.2001 auf unbestimmte Zeit an der F3xxx-S3xxxxxxx-Gesamtschule in H2xxx weiterbeschäftigt. § 2 auch dieses Vertrages sieht vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) bestimmt. Nach § 4 des Vertrages bestimmt sich die Vergütung der Klägerin nach Nr. 6.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NW vom 16.11.1981 - GABl. 1982 S. 5 - in der jeweils geltenden Fassung; die Klägerin ist danach wiederum in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Ihr Einsatz erfolgte stets überwiegend in der Sekundarstufe I. Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat in N1xxxxxxx-W1xxxxxxx das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Kraft. Dieses Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen: " . . . 1. Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.09.1998 (GV.NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV.NRW. S. 386), wird wie folgt geändert: § 10 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitz gleichzeitig die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.1969 (GV.NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1973 (GV.NRW. S. 567). . . . 2. Überleitungsregelungen (1) Mit Wirkung vom 01. Januar 2002 sind 1. alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II und 2. die Lehrkräfte (Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen." Diese für die beamteten Lehrkräfte getroffene gesetzliche Überleitungsregelung wurde mit Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2001 - 123-23/06-379/01 - auf die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis übertragen. Mit der am 18.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zuzüglich einer Zulage geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe diese Vergütung aufgrund des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalens vom 20.12.2001 - 123-23/06-379/01 - zu. Die im Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften für Lehrkräfte an Gesamtschulen getroffene Stichtagsregelung verstoße gegen Art. 3 GG sowie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Für diese Stichtagsregelung im Gesamtschulbereich und die damit verbundene Schlechterstellung der Lehrkräfte an Gesamtschulen im Verhältnis zu den Lehrkräften an Gymnasien gebe es keinen triftigen Grund. Haushaltsrechtliche Vorgaben seien nicht geeignet, ihren Anspruch zu vereiteln. Im Übrigen hat die Klägerin auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.11.2003 (- 5 Sa 759/03 -) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage zu zahlen, 2. festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage und der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III ab jeweiliger Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Das beklagte L3xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L3xx hat die Ansicht vertreten, ein Rechtsanspruch der Klägerin ergebe sich weder aus Art. 33 Abs. 2 GG, noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zur Begründung hat es sich auf den Inhalt des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2001 - 123-23/06-379/01 - (Blatt 68 und 69 der Gerichtsakte) sowie auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25.09.2003 (- 11 Sa 265/03 -) berufen und geltend gemacht, dass die für die Überleitung vorgesehenen Stellen durch die zum 01.01.2002 vollzogenen Überleitungen/Höhergruppierungen bereits besetzt seien und es im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG an einem entsprechenden substantiierten Vorbringen der Klägerin fehle. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Anspruch auf die begehrte Vergütung zu. Ein Anspruch auf Höhergruppierung aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem sogenannten Erfüllererlass scheitere bereits daran, dass die Klägerin nicht überwiegend im Bereich der Sekundarstufe II eingesetzt sei. Aus dem Ministererlass vom 20.12.2001 - 123-23/06-379/01 - könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dieser sehe für Gesamtschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II nur dann eine Eingruppierung nach BAT II a vor, soweit diese bereits im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden seien. Diese Voraussetzung werde von der Klägerin nicht erfüllt. Auch auf Art. 33 Abs. 2 GG könne die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen nicht mit Erfolg stützen. Die Ende 2001 beschlossenen Höhergruppierungen seien entsprechend den Vorgaben des Erlasses mit Wirkung vom 01.01.2002 vollzogen worden, eine besetzbare Stelle stehe demnach nicht mehr zur Verfügung. Damit scheide ein Anspruch eines nicht berücksichtigten Bewerbers auf Einstellung oder Beförderung aus. Im Übrigen sei die Entscheidung des beklagten L4xxxx, Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II an Gymnasien gänzlich und an Gesamtschulen nur teilweise dem höheren Dienst zuzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn die im Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) enthaltene Differenzierung unter den Gesamtschullehrern nach dem Einstellungsjahr verfassungswidrig sein sollte, ergebe sich daraus jedoch kein Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung. Vielmehr sei eine Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dass die Klägerin nach diesen Kriterien zu dem Teil der Gesamtschullehrer zähle, die nach der Vergütungsgruppe BAT II a einzugruppieren seien, habe sie nicht dargelegt. Ein Anspruch auf Höhergruppierung folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wobei offen bleiben könne, ob dieser Grundsatz im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zur Geltung komme. Selbst wenn die vom beklagten L3xx getroffene Differenzierung insgesamt willkürlich sein sollte, bestehe kein Anspruch auf Wiederholung unrechtmäßigen Verwaltungshandelns. Schließlich folge ein Anspruch der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie nach den Kriterien einer verfassungskonformen Bestenauslese höher einzugruppieren wäre. Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.06.2004 zugestellte Urteil am 22.07.2004 Berufung eingelegt und diese am 17.08.2004 begründet. Die Klägerin vertritt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Ansicht, einen Anspruch auf entsprechende Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage zu haben. Die auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützte Argumentation des beklagten L4xxxx verfange nicht, da es sich nicht um eine klassische Beförderungssituation handele. Das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften habe nicht eine gewisse Anzahl von Stellen zur Verfügung gestellt, um deren Besetzung es gehe, sondern geregelt, dass die betroffenen Lehrkräfte automatisch befördert bzw. höhergruppiert würden. Die Entscheidung des beklagten L4xxxx, Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien gänzlich und an Gesamtschulen nur dann in den höheren Dienst zu übernehmen, wenn sie spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt wurden, sei rechtlich zu beanstanden. Für diese Stichtagsregelung fehle es an einem sachlichen Grund. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.05.2004 - 3 Ca 455/04 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage zu zahlen,

sowie weiter festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage und der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III ab jeweiliger Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinslich zu stellen. Das beklagte L3xx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L3xx vertritt unter Bezugnahme auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen die Auffassung, dass sehr wohl von einer Beförderungssituation gesprochen werden könne. Da jedoch sämtliche zur Verfügung gestellten Planstellen bereits besetzt seien, scheide ein Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung aus Art. 33 Abs. 2 GG aus. Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie nach dem Prinzip der Bestenauslese zu befördern gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. In der Sache ist die Berufung allerdings nicht erfolgreich, das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist zwar zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin verfolgt die Feststellung der Verpflichtung des beklagten L4xxxx, an sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT zuzüglich Zulage zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich, gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 -, AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 -, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1970 - 4 AZR 106/69 -, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 -, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten L3xx keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zuzüglich einer Zulage für die Zeit ab dem 01.09.2003. a. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zuzüglich Zulage aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Runderlass des Kultusministeriums vom 16.11.1981 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sog. Erfüllererlass), der aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Diese Vereinbarung ist zwar dahin auszulegen, dass nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung geschuldet ist, sofern die Klägerin die im Erfüllererlass genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.1997 - 10 AZR 646/95 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Die Klägerin erfüllt indes nicht die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung nach dem Erfüllererlass. Die für Gesamtschullehrer maßgebliche Ziffer 6 des Erfüllererlasses macht die Eingruppierung von Gesamtschullehrern in die Vergütungsgruppe II a BAT davon abhängig, dass der Lehrer überwiegend entsprechend der bei ihm vorhandenen Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder der Sekundarstufe II verwendet wird. Dies ist bei der Klägerin indes nicht der Fall. Diese unterrichtet unstreitig nach wie vor ganz überwiegend in der Sekundarstufe I. b. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwar die willkürliche, d. h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen. Er enthält das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot der sachfremden Differenzierung, d. h. der Differenzierung ohne billigenswerte Gründe zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Liegen solche billigenswerten Gründe nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 -, NZA 1999, 606 ff. m. zahlreichen w. N.). Indes ist für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im vorliegenden Verfahren kein Raum (a.A. LAG Köln, Urteil vom 13.11.2003 - 5 Sa 759/03 -). Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt den Arbeitnehmer allein gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 3 AZR 230/98 -, NZA 2000, 839 ff.; BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -, NZA 1996, 48 ff.) und greift deshalb nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 6 AZR 504/98 -, n.v.). Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen in Fällen des bloßen - auch nur vermeintlichen - Normenvollzugs (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 6 AZR 504/98 -, n. v. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hierzu gehören auch die Fälle, in denen der Arbeitgeber sich für verpflichtet hält, eine bereits anderweitig geschaffene Ordnung auf seine Arbeitnehmer zu erstrecken. Vorliegend hat das beklagte L3xx mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 20.12.2001 - 123-23/06-379/01 - kein eigenes Regelwerk geschaffen. Es hat sich vielmehr vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des auf der Grundlage der Lehrerichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geschaffenen Erfüllererlasses, wonach im Beamten- und Angestelltenverhältnis jeweils gleichwertige Lehrkräfte zu beschäftigen sind, für verpflichtet erachtet, die für die Beamten mit dem Überleitungsgesetz getroffenen Regelungen auch auf den Angestelltenbereich zu übertragen. Nur so konnte es im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die nach der fachlichen Qualifikation gleichwertigen Lehrkräfte möglichst auch die gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten sollen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie verbeamtet sind oder nicht, hinreichend Rechnung tragen (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.1985 - 4 AZR 304/83 -, AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 28.03.1990 - 4 AZR 619/89 -, AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 394/92 -, AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 23.07.1997 - 10 AZR 646/95 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Das Verhalten des beklagten L4xxxx, mit Wirkung vom 01.01.2002 alle angestellten Lehrkräfte (Vergütungsgruppen BAT III und II a - gehobener Dienst) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die angestellten Lehrkräfte (Vergütungsgruppe BAT III und BAT II a - gehobener Dienst) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Vergütungsgruppe BAT II a (höherer Dienst) - überzuleiten, stellt sich demnach als reiner Normenvollzug und nicht als eine gestaltende Maßnahme oder Entscheidung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. c. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat zwar jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dabei sind öffentliche Ämter in diesem Sinne nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 -, AP Nr. 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BVerwG, Urteil vom 07.12.1994 - 6 P 35/92 -, AP Nr. 13 zu § 2 BAT SR 2 y; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, ZTR 2001, 191 f.). Die Festlegung auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Dabei dient sie nicht nur dem Interesse des einzelnen Bewerbers, sondern als Prinzip der sogenannten Bestenauslese auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 -, AP Nr. 56 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Die Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst - stellt sich jedoch bereits nicht als eine an die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebundene Beförderungsentscheidung im Sinne dieser Grundrechtsnorm dar (a. A. LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 - 11 Sa 265/03 -). Durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) sind alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 und A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 und A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - kraft Gesetzes, also automatisch mit Wirkung vom 01.01.2002 übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden. Ein Auswahlverfahren i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG war in diesem Zusammenhang nicht durchzuführen, da freie Stellen, über deren Besetzung im Rahmen eines solchen Verfahrens hätte entschieden werden können, überhaupt nicht zur Verfügung standen. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass der gesetzlichen Überleitungsregelung eine Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes vorangegangen war, durch die der Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) gleichgestellt worden war. Durch diese Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes waren - und zwar unabhängig von der konkreten Verwendung der jeweiligen Lehrkraft - mithin lediglich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung sämtlicher betroffener Lehrkräfte in das Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes (A 13) geschaffen worden. Mit der Überleitung der entsprechenden Lehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) ist diese Möglichkeit der besoldungsrechtlichen Einstufung dann im Gesetzeswege ausdrücklich umgesetzt worden. Nach alledem hat sich durch die Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes und die entsprechende Überleitung der von der Regelung erfassten Lehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 allein deren besoldungsrechtlicher Status kraft Gesetzes geändert; durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) sind indes keine höherwertigen Planstellen zur Besetzung nach Bestenauslesegrundsätzen bereitgestellt worden, freie Stellen für eine Vergabe durch das L3xx als Dienstherr der Klägerin standen überhaupt nicht zur Verfügung (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2002 - 2 L 1583/02 -, n. v.; OVG NW, Beschluss vom 08.02.2002 - 6 B 107/02 -, n. v.; zur rechtlichen Einstufung einer sogenannten Überleitung vgl. auch Günther, ZBR 1979, 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.06.1966 - VI C 5.63 -, RiA 1967, 70 f..; BVerwG, Urteil vom 12.07.1972 - BVerwG VI C 11.70 -, BVerwGE 40, 229 f.). d. Ein Anspruch der Klägerin folgt letztlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offen lassen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine gesetzliche Regelung den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt, d. h., ob die Klägerin aus einer etwaigen Verletzung des Gleichheitsgebotes überhaupt eine "Anpassung nach oben" im Sinne eines Höhergruppierungsanspruchs gegen das beklagte L3xx ableiten könnte; das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm indes ein weiter Gestaltungsspielraum. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Er hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mir der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d. h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfG, vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff. m. w. N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist allerdings auch verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242 ff.; BAG, Urteil vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Beschäftigungssicherung = BAG-Report 2004, 84 ff.). Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber zudem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obgleich dies unvermeidlich gewissen Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 - 2 BvR 794/91 -, 2 BvR 831/91 -, 2 BvR 1288/92 -, ZBR 1995, 233 ff.). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, d. h. ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen und damit sachlich vertretbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85, 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212 ff.; BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 -, ZBR 1995, 233 ff.).

In Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe verstoßen die Überleitungsregelungen des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. aa. Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Lehrern an Gymnasien und Lehrern an Gesamtschulen (soweit sie nach dem Schuljahr 1996/97 eingestellt wurden) liegen sachliche Gründe vor, die die getroffene Differenzierung rechtfertigen. Gesamtschulen und Gymnasien sind verschiedene Schulformen. Die Anforderungen, die an Lehrer an Gymnasien gestellt werden, unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen Schulziele von den Anforderungen, die an Lehrer an Gesamtschulen gestellt werden. Bei den Gymnasien ist nämlich die allgemeine Hochschulreife der von den Schülern aller Klassen gleichermaßen angestrebte Abschluss; bei den Gesamtschulen trifft dies nur für weniger als die Hälfte der Schüler zu, nämlich den unwidersprochen gebliebenen Zahlenangaben des beklagten L4xxxx zu Folge für 44 % der Schülerschaft. Damit werden an Gesamtschulen überwiegend Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet, die zudem auch einen der Schulabschlüsse der Sekundarstufe I anstreben. Diese schulformabhängigen Unterschiede rechtfertigen vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 -, ZBR 1995, 233 ff.) die Zuordnung zu unterschiedlichen Besoldungsgruppen. Die Anknüpfung an die entsprechende Schulform stellt sich nämlich als sachlicher Grund für die Differenzierung dar. bb. Auch die vom Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) getroffene Differenzierung zwischen Lehrkräften an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind und den Lehrkräften an Gesamtschulen, die erst danach in die Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen getreten sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sowohl die Einführung des Stichtages "Einstellung spätestens im Schuljahr 1996/1997" überhaupt, als auch die Wahl des Zeitpunkts sind am gegebenen Sachverhalt orientiert und erfassen die Interessenlage der Betroffenen angemessen. Mit dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Gleichstellung der Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium durch eine entsprechende Überleitung der Lehrkräfte an Gymnasien und an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) umzusetzen. Diese Umsetzung sollte sich allerdings nur im Rahmen der bereits zur Verfügung stehenden Stellen vollziehen, keinesfalls sollten durch das Gesetz zur Überleitung der Lehrkräfte weitere zu besetzende Stellen geschaffen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Stufenplan "verlässliche Schule 2001 bis 2005" vorsah, im Gymnasium alle zu besetzenden Stellen und in der Gesamtschule lediglich 44 % der zu besetzenden Stellen im höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 13) auszuweisen, und eine Verteilung von Haushaltsmitteln nach dem "Gießkannenprinzip" bei der Einweisung in "Planstellen" aus Rechtsgründen ausscheidet, war der Gesetzgeber von vornherein gezwungen, unter den Lehrkräften an Gesamtschulen zu differenzieren, nämlich zwischen solchen, die übergeleitet werden konnten und solchen, die von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst sein sollten. Bei dem Prozentsatz von 44 % handelt es sich zudem nicht um eine irgendwie gegriffene Größe, sondern dieser Prozentsatz ergab sich für den Gesetzgeber aus einer fiktiven, dem langjährigen Erfahrungswert entsprechenden Schülerzahl der Oberstufen der Gesamtschulen (ca. 20 % der Gesamtschülerzahl der Gesamtschulen) und der Schülerzahl der Sekundarstufen I dieser Schulform, die durchschnittlich dem Bildungsgang der Fachoberschulreife zugeordnet sind (30 % von 80 % Gesamtschülerzahl = 24 %). Auch die Wahl des Zeitpunkts der Stichtagsregelung ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Den auf der Basis des Stufenplans vom Haushaltsgesetzgeber für Gesamtschulen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst - liegt nämlich die Zahl der bis zum Schuljahr 1996/97 in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellten Lehrkräfte mit den einschlägigen Lehramtsbefähigungen zugrunde. Der Prozentsatz von 44 bezieht sich auf die Gesamtzahl der Stellen an den Gesamtschulen, die für Lehrkräfte des höheren Dienstes vorgesehen sind bzw. zur Verfügung stehen. Zusammen mit den in früheren Jahren eingestellten Lehrkräften der Sekundarstufe II mit einer Eingruppierung in eine Stelle des höheren Dienstes und den zum 01.01.2002 in den höheren Dienst übergeleiteten "Kombinierern" mit einer bisherigen Eingruppierung in eine Stelle des gehobenen Dienstes, die spätestens mit Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind, wurde die Quote von 44 % aller Stellen erreicht. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung führt auch nicht zu einem willkürlichen Nebeneinander zweier Besoldungssysteme. Für den Bereich der Gesamtschulen ist nämlich von Bedeutung, dass die Eingruppierung derjenigen "Kombinierer", die Stellen der Sekundarstufe I (des gehobenen Dienstes) besetzen und überwiegend Schüler dieser Schulstufe unterrichten, in einer zum gehobenen Dienst gehörenden Besoldungsgruppe korrekt ist. Gleiches gilt im Übrigen auch für "Kombinierer", die an Haupt- und Realschulen beschäftigt sind; diese haben von vornherein an ihren Schulen der Sekundarstufe I keine Möglichkeit des Einsatzes auf einer Stelle des höheren Dienstes. Der zuvor getroffenen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass es ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist, dass für gleiche und vergleichbare Dienstposten im Hinblick auf die geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast grundsätzlich gleiche Besoldung zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.05.1961 - 2 BvR 49/60 -, BVerfGE 12, 326 ff., 334). Dieser besoldungsrechtliche Gleichheitssatz gilt nämlich nicht ausnahmslos und schematisch. Die Regelung der Besoldung muss nicht ausschließlich unter dem Gesichtpunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten "richtig" besoldet wird. Der Gesetzgeber darf vielmehr auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen, sofern sie nicht sachfremd sind. Dies hat der Gesetzgeber vorliegend getan. Er hat vor dem Hintergrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Stellen eine Stichtagsregelung gewählt, die allein auf das "Ancienitätsprinzip" abstellt und damit im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler den bereits im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Erfahrungsvorsprung der länger beschäftigten Lehrkräfte nutzt. Mit dem Abstellen auf das "Ancienitätsprinzip", das im Übrigen ein anerkanntes Hilfskriterium im Rahmen der Bestenauslese nach § 33 Abs. 2 GG ist, hat er aber auch zugleich den Interessen der betroffenen Lehrkräfte angemessen Rechnung getragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Klägerin die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat. IV. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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