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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 2090/04
Rechtsgebiete: BAT, BAT Anlage


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23
BAT Anlage 1 a Teil II L
Eine selbständige Tätigkeit (BAT Anlage 1 a Teil II L Vergütungsgruppe V c Fg. 1) erfordert eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabengebiets.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2004 - 4 Ca 1754/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 27.11.1951 geborene Kläger, der Elektromeister und staatlich geprüfter Elektrotechniker ist, ist seit dem 01.10.1984 bei dem beklagten L1xx beschäftigt. Er wurde mit Vertrag vom 04.10.1984, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 10 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, für die Zeit ab dem 01.10.1984 als Energiegeräteelektroniker eingestellt. Nach § 1 des zuvor bezeichneten Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL) vom 27.02.1964 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Nach § 3 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger in die Lohngruppe VIII MTL eingruppiert. Mit Nachtragsvertrag vom 04.06.1987 wurde er ab dem 01.01.1987 in die Lohngruppe IX MTL eingestuft.

Nachdem die Eingruppierung der Arbeiter durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 22.03.1991 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL) mit Wirkung vom 01.10.1990 neu geregelt worden war, wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.10.1990 in die Lohngruppe 8 Nr. 21.6.2 übergeleitet. Hieraus ergab sich ein Höhergruppierungsanspruch im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Lohngruppe 8 a Nr. 5 MTL zum 01.01.1991. Seit dieser Zeit erhielt der Kläger, und zwar aufgrund Nachtragsvertrages vom 17.10.1991, eine Vergütung nach der Lohngruppe 8 a MTL, seit dem 01.03.1996 nach der Lohngruppe 8 a des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb).

Der Kläger ist seit seiner Einstellung beim beklagten L1xx an der Fakultät für Maschinenbau der Universität D1xxxxxx im Versuchslabor des Fachgebiets (Fachbereichs) "Logistik" tätig. Leiter dieses Fachgebietes ist Herr Prof. J1xxxx. Leiter des Versuchslabors ist Herr Dipl.-Ing. H3xxx. Herr H3xxx ist Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau. In dem Versuchslabor arbeitet neben dem Kläger ein weiterer Kollege. Nach der unter dem 11.05.1987 für den Kläger erstellten Arbeitsplatzbeschreibung, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 18 und 19 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, verrichtet der Kläger folgende Tätigkeiten:

1. Selbständige und gestaltende Mitarbeit bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten im verpackungstechnischen Versuchsfeld

- Montagearbeiten (Maschinenbau)

- Elektrische Installation

- Messtechnikaufbau

- Inbetriebnahme

- Bedienung der Versuchseinrichtungen 50 %

2. Selbständige und gestaltende Anfertigung von für Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Apparaturen und Hilfsgeräten 35 %

3. Selbständige Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Versuchseinrichtungen 5 %

4. Lehrlingsausbildung 10 %

Ferner heißt es in der Arbeitsplatzbeschreibung:

"Die vorgesehenen Tätigkeiten setzen ein vielseitiges und fachlich hochwertiges Können sowie überdurchschnittliche Kenntnisse voraus; sie erfordern weiterhin besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Das Aufgabenfeld bedingt eine selbständige und gestaltende Mitarbeit."

Für seine Arbeiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Aufbau, der Durchführung und Auswertung von Versuchen im verpackungstechnischen Versuchsfeld (Forschung) erhält der Kläger vom Laborleiter und dem wissenschaftlichen Mitarbeiter von Prof. Dr. J1xxxx die Vorgabe, was gemessen werden soll. Von dem wissenschaftlichen Mitarbeiter werden ihm die Experimente vorgestellt und die Ziele der Laborarbeiten vorgegeben. Vorgegeben wird dem Kläger auch, welche Eingangsdaten erfasst und in welcher Form die Ausgangsdaten bereitgestellt werden sollen. Auch diskutiert der wissenschaftliche Mitarbeiter mit dem Kläger die Messtechnik und die Umsetzung. Auf der Basis dieser Vorgaben ist es sodann die Aufgabe des Klägers, einen selbständigen Entwurf des Versuchsaufbaus und der Schaltpläne zu erstellen sowie die dazugehörigen Komponenten zu berechnen. Sofern keine genormten, vereinbarten oder anderweitig festgelegten Regeln bzw. Richtlinien für die Versuchsdurchführung verfügbar sind, entscheidet der wissenschaftliche Mitarbeiter - ggfls. unter Heranziehung des Klägers und Besprechung der weiteren Vorgehensweise - über die konkrete Realisierung der Versuche. Nach der theoretischen Ausarbeitung der Schaltungen realisiert der Kläger diese physisch, indem er die Komponenten (elektrische bzw. elektronische Schaltbausteine) beschafft, zusammenfügt, die Versuche aufbaut, diese durchführt und insoweit auswertet, als er die Funktionsfähigkeit der Versuchsanordnung prüft. Ihm obliegt dabei allein die Beurteilung, ob die gemessenen Ergebnisse den vom jeweiligen wissenschaftlichen Mitarbeiter vorgegebenen Erwartungen entsprechen. Auch dokumentiert er das Messergebnis. Ebenso gehört das Installieren und Konfigurieren neuer Software auf den Messcomputern zu seiner Tätigkeit. Während der Durchführung der Versuche finden regelmäßige Besprechungen mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter statt. Die Auswertung der dokumentierten Versuchsergebnisse erfolgt verantwortlich durch diesen. Die Entscheidung, ob die Messergebnisse wissenschaftlich auswertbar sind sowie die Begründung für ggfls. unerwartete Messergebnisse erfolgt ebenfalls durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter.

Nachdem der Vorgesetzte des Klägers, Prof. Dr. J1xxxx, bereits im Jahre 1985 vergeblich beantragt hatte, den Kläger in das Angestelltenverhältnis zu übernehmen sowie ihn in Vergütungsgruppe VIII des BAT einzugruppieren, hat der Kläger dieses Begehren mit Schreiben vom 10.09.2002 unter Hinweis darauf fortverfolgt, dass er seit Jahren Kommunikationselektroniker ausbilde und andere Kommunikationselektroniker-Ausbilder gemäß Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet würden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2003 hat er sodann für die Zeit ab Januar 2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT beansprucht. Nachdem die Universität D1xxxxxx unter dem 05.11.2003 die vom Kläger begehrte Eingruppierung mit der Begründung abgelehnt hatte, ihm seien keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen worden oder zugewachsen, die von ihm zu verrichtende Tätigkeit entspreche nach wie vor der Eingruppierung nach Lohngruppe 8 a Nr. 5 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb, hat der Kläger sein Begehren nach entsprechender Eingruppierung mit der am 18.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage fortverfolgt.

Der Kläger hat zunächst die Ansicht vertreten, er sei wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeiten Angestellter und nicht Arbeiter. Ihm obliege sowohl die Versuchsdurchführung als auch die Messtechnik im verpackungstechnischen Bereich. Darüber hinaus habe er bereits seit dem Jahre 1987 Lehrlinge ausgebildet. Demgemäß übe er keine Tätigkeiten eines Energieanlagenelektronikers im gewerblichen Bereich aus, sondern Angestelltentätigkeiten. Dass dies so sei, ergebe sich zudem bereits aus dem Schreiben von Prof. Dr. J1xxxx vom 04.03.1985. In der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahre 1987 seien seine Tätigkeiten nicht zutreffend aufgeführt. Vielmehr sei er zu 70 % seiner Arbeitszeit mit dem Entwurf, dem Aufbau, der Durchführung und der Auswertung von Versuchen im verpackungstechnischen Versuchsfeld (Forschung) beschäftigt. Cirka 5 % seiner Arbeitszeit entfielen auf den Aufbau von Versuchseinrichtungen und Anordnungen sowie die Betreuung der Versuche im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen (sogenannte Oberstufenlabor). Die Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an vorhandenen Versuchseinrichtungen machten ca. 5 % seiner Arbeitszeit aus und die Ausbildung von Kommunikationselektronikern nehme 20 % seiner Arbeitszeit in Anspruch. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe aufgrund seines Arbeitsvertrages in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Er erfülle sowohl die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Fallgruppe 1, als auch nach der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a Teil II Abschn. L BAT. Er sei geprüfter Techniker und übe eine entsprechende Tätigkeit aus. Sowohl seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Aufbau, der Durchführung und Auswertung von Versuchen im verpackungstechnischen Versuchsfeld, wie auch im Zusammenhang mit der Ausbildung von Kommunikationselektronikern seien typische Technikeraufgaben, die von einem einfachen Arbeiter nicht zu erwarten seien. Darüber hinaus arbeite er auch überwiegend selbständig im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 BAT. Insoweit müsse Berücksichtigung finden, dass er im Rahmen des Versuchsaufbaus und der Bildung der Messketten den messtechnischen Bereich selbständig und eigenverantwortlich bearbeite. Auch die Ausbildertätigkeit sei eine eigenständige Tätigkeit. Da seine Tätigkeiten seit dem 01.01.1997 unverändert geblieben seien, habe er spätestens mit dem 01.01.2003 Anspruch auf entsprechende Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 BAT. Darüber hinaus erfülle er auch die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V b BAT. Er erfülle nämlich schwierige Aufgaben im Sinne des Technikertarifvertrages. Dies gelte zumindest für die Arbeitsvorgänge 1 und 4. Der Entwurf, der Aufbau, die Durchführung und die Auswertung von Versuchen seien im Forschungsbereich als besonders schwierig anzusehen. Er könne hier häufig nicht auf bekannte Versuchseinrichtungen oder Messinstrumente zurückgreifen und müsse für jeden Versuch neue Messtechniken bzw. neue Einrichtungen entwickeln.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte L1xx verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2003 gemäß Vergütungsgruppe V b BAT der allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich des Bundes und der Länder zu vergüten und die bis zum Zeitpunkt der Zustellung fällig gewordenen Differenzbeträge zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe V b BAT mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu verzinsen sowie die nach Zustellung fällig werdenden Differenzbeträge in gleicher Höhe seit jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.

Das beklagte L1xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L1xx hat behauptet, die derzeitige Tätigkeit des Klägers sei von der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahre 1987 vollständig erfasst. Aus dem Grunde komme eine Höhergruppierung des Klägers nicht in Betracht. Die vom Kläger mit 20 % vorgenommene zeitliche Bewertung seiner Ausbildertätigkeit sei zu hoch. Sie belaufe sich allenfalls auf 10 %. Ferner leiste der Kläger bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten im Labor bzw. im verpackungstechnischen Versuchsfeld lediglich Unterstützungsarbeiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.09.2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Auf das Arbeitsverhältnis fänden die tariflichen Vorschriften des BAT in der für den Bereich der technischen Berufe geltenden Fassung keine Anwendung, da der Kläger keine der Rentenversicherungspflicht der Angestellten unterliegende Tätigkeit ausübe. Aber selbst wenn man davon ausgehen wolle, der Kläger sei als Angestellter bei dem beklagten L1xx beschäftigt, so komme eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT nicht in Betracht, da insoweit die Voraussetzungen nicht vorlägen. Es könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu bewerten sei. Der Kläger sei nicht überwiegend selbständig im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 BAT tätig. Er wirke vielmehr selbständig und gestaltend mit. Selbständige Leistungen erforderten einen den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfülle. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Jedenfalls fehle es insoweit an hinreichendem Sachvortrag seitens des Klägers. Nach dessen eigenem Vorbringen übernehme dieser lediglich den Teil der ausführenden Tätigkeit, wohingegen der Laborleiter die leitende Aufgabe innehabe. Warum die von ihm erbrachten Tätigkeiten über ein von einem Arbeiter gemäß Lohngruppe 8 Nr. 21.6.2 MTArb gefordertes selbständiges und vor allem auch gestaltendes Mitwirken hinausgingen, habe er nicht substantiiert dargelegt. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger für die Richtigkeit der Messergebnisse verantwortlich sei. Wie sich bereits aus der Lohngruppe 8 Nr. 21.6.2., 8 a MTArb ergebe, sei die Verantwortung für das Arbeitsergebnis nicht ausschließlich Angestellten vorbehalten. Auf die Frage, wie die vom Kläger ausgeübte Ausbildertätigkeit von Kommunikationselektronikern zu bewerten wäre, komme es demnach nicht an.

Der Kläger hat gegen das ihm am 15.10.2004 zugestellte Urteil am 11.11.2004 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu zum 17.01.2005 - am 17.01.2005 begründet.

Er vertritt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals der selbständigen Leistungen verneint. Es habe verkannt, dass er aktiv, also gestaltend, bei Versuchsdurchführungen und Auswertungen eingesetzt werde. Eine solche aktive Mitarbeit sei gleichzusetzen mit der Gedankenarbeit, die im Rahmen einer selbständigen Leistung im Sinne des BAT zu erbringen sei. Dabei habe das Arbeitsgericht zudem nicht hinreichend gewürdigt, dass der jeweilige Laborleiter gar nicht in der Lage sei, die Versuchsanordnung allein zu erstellen, da ihm hierzu die entsprechende Ausbildung fehle. Für den Bereich der technischen Realisierung der Versuche sei allein er, der Kläger, aufgrund seiner Fachkenntnisse verantwortlich. Insoweit treffe er sämtliche Entscheidungen selbst. Auch sei er insoweit frei von Einzelanweisungen durch den Laborleiter. Das bedeute, dass er selbständig und ohne Mitwirkung einer dritten Person den Versuchsaufbau im verpackungstechnischen Bereich zu erstellen, zu entwerfen, hierfür eine Auswahl zu treffen, zu kontrollieren und zu überprüfen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2004 - 4 Ca 1754/04 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte L1xx verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2003 gemäß Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a Teil II L zum BAT zu vergüten und die bis zum Zeitpunkt der Zustellung fällig gewordenen Differenzbeträge zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung nach der Lohngruppe 8 a MTArb und der Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sowie die nach Zustellung fällig werdenden Differenzbeträge in gleicher Höhe seit jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.

Das beklagte L1xx beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte L1xx verteidigt unter Wiederholung seines Vorbringens erster Instanz das arbeitsgerichtliche Urteil. Es macht weiterhin geltend, die Aufgaben des Klägers im Zusammenhang mit der Versuchsdurchführung umfassten lediglich die direkte, alleinige Durchführung nach Anweisung sowie die unmittelbare Beurteilung, inwieweit die gemessenen Ergebnisse den vom jeweiligen wissenschaftlichen Mitarbeiter vorgegebenen Erwartungen entsprechen und gegebenenfalls die Mitteilung an den wissenschaftlichen Mitarbeiter. Insoweit sei der wissenschaftliche Mitarbeiter zwar auf die fachspezifische Unterstützung durch den Kläger insoweit angewiesen, als durch diesen beispielsweise die Auswahl geeigneter Kraftmessgeräte oder die Erstellung angepasster elektrischer Schaltungen/Platinen auf der Basis seines elektrischen/elektronischen Fachwissens bzw. der Einbau von Computern und Software getätigt würden. Hierbei handele es sich jedoch nicht um selbständige Tätigkeiten, der Kläger wirke vielmehr aufgrund seiner fachlichen Kompetenz lediglich beratend und aktiv bei der organisatorischen Planung von Versuchen mit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

In der Sache ist die Berufung allerdings nicht erfolgreich, das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.

Die Klage ist zwar zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Der Kläger verfolgt die Feststellung der Verpflichtung des beklagten L2xxxx, an ihn eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich, gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, Urteil v. 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 -, AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil v. 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 -, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil v. 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil v. 21.01.1970 - 4 AZR 106/69 -, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil v. 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 -, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT).

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten L1xx keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a Teil II Buchst. L zum BAT für die Zeit ab dem 01.01.2003.

a.

Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob die unter den Parteien im Arbeitsvertrag vom 05.10.1984 getroffene Vereinbarung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL) vom 27.02.1964 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt, eine Anwendbarkeit der Regelungen des BAT entgegensteht sowie, ob die Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 8 a in Verbindung mit 8 Ziff. 21.6.2 der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb zutreffend war oder ob sich gegebenenfalls aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes für den Kläger ein Anspruch auf Eingruppierung als Angestellter nach der Anlage 1 a zum BAT ergab. Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung. In seiner Gesamtarbeitszeit fallen nämlich nicht zeitlich mindestens zur Hälfte auf Dauer Arbeitsvorgänge an, die die Vorraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Fallgruppen 1 und 2 der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a Teil II Abschn. L BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

aa.

Bei der Prüfung, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen, ist von dem durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nämlich einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und tariflich selbständig bewertbaren Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. z.B. BAG, Urteil v. 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 -, AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil v. 30.09.1998 - 4 AZR 539/97 -, AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 975).

In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Arbeitsvorgang dahingehend zu bilden, dass er den Entwurf, den Aufbau, die Durchführung und die Auswertung von Versuchen im verpackungstechnischen Versuchsfeld (Forschung) umfasst. Wenn dieser Arbeitsvorgang mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, ist er für die tarifliche Bewertung der Gesamttätigkeit zunächst ausschlaggebend (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

bb.

Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a Teil II Abschn. L zum BAT haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1:

Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2)

Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1:

Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu alle Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. - Fußnote 1 -

(hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2)

Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2:

Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

(hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2)

cc.

Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe, hier der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 erfüllt. Erst anschließend wäre dann zu prüfen, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe V b vorliegen (vgl. BAG, Urteil v. 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b.

Der Kläger erfüllt indes bereits nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 der Anlage 1 a Teil II Abschn. L BAT.

aa.

Der Kläger ist als staatlich geprüfter Elektrotechniker zwar staatlich geprüfter Techniker nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen.

bb.

Die Kammer konnte es im Folgenden offen lassen, ob der Kläger im Rahmen des maßgeblichen Arbeitsvorgangs des Entwurfs, des Aufbaus, der Durchführung und der Auswertung von Versuchen im verpackungstechnischen Versuchsfeld die einem Techniker entsprechende Tätigkeit ausübt; denn der Kläger ist nicht überwiegend selbständig tätig im Sinne der Tarifnorm.

(1).

Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts und dem Vorbringen der Parteien unterscheidet sich der tarifliche Begriff der "selbständigen Tätigkeit" im Sinne der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V c Anlage 1 a Teil II Abschn. L BAT von der Anforderung der "selbständigen Leistungen" der Anlage 1 a Teil I BAT.

Das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistungen ist ein spezifisches Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 a Teil I der Vergütungsordnung BAT (Bund/Länder). Dabei erfordern selbständige Leistungen, wie der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil I BAT ausdrücklich ausweist und worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Zwar darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkungen durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist allerdings eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG, Urteil v. 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 -, AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil v. 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 -, AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil v.10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22. 23 BAT 1975). Auch ist es richtig, dass kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens- , Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein kann (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.1985 - 4 AZRT 21/84 -, AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Indes enthält die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 der Anlage 1 a Teil II Abschn. L BAT nicht das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen", sondern macht die Eingruppierung des Angestellten in die zuvor erwähnte Vergütungsgruppe davon abhängig, dass der Angestellte überwiegend selbständig "tätig" ist. Zwar verlangt eine selbständige "Tätigkeit" im Sinne dieser Tarifnorm nach Auffassung der Kammer ebenso eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis des Angestellten über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis; allerdings kann die "selbständige Tätigkeit" nicht ohne weiteres mit den "selbständigen Leistungen" gleichgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben, die Angestellten im Verwaltungsdienst und Technikern obliegen, setzt das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Tätigkeit" auch zugleich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus, wobei dies eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 19.04.1978 - 4 AZR 721/76 -, PersV 1979, 347 ff.; BAG, Urteil v. 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -, AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O; BAG Urteil v. 10.12.1997 - 4 AZR 228/96 -, AP Nr. 234 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei hängt nach Auffassung der Kammer die Annahme der Eigenständigkeit eines Aufgabengebietes bzw. einer eigenen Entscheidungsbefugnis des Angestellten maßgeblich von der organisatorischen Einbindung des Dienstpostens in den Verwaltungsaufbau der konkreten Dienststelle ab (vgl. BAG, Urteil v. 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -, AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O).

(2).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das Aufgabengebiet des Klägers die erforderliche Eigenständigkeit nicht aufweist.

Soweit der Kläger mit dem Entwurf, dem Aufbau, der Durchführung und der Auswertung von Versuchen im verpackungstechnischen Versuchsfeld befasst ist, wird er stets erst auf einen Auftrag des Laborleiters bzw. des wissenschaftlichen Mitarbeiters hin tätig. Letzterer stellt dem Kläger nicht nur das Experiment vor, sondern gibt zugleich die Ziele der Laborarbeiten vor. Vorgegeben wird dem Kläger auch, welche Eingangsdaten erfasst und in welcher Form die Ausgangsdaten bereitgestellt werden sollen. Auch diskutiert der wissenschaftliche Mitarbeiter mit dem Kläger die Messtechnik und die Umsetzung. Damit wird die Arbeitsaufgabe des Klägers zunächst genau definiert.

Sodann ist es die Aufgabe des Klägers, auf der Basis dieser Vorgaben einen selbständigen Entwurf des Versuchs und der Schaltpläne zu erstellen sowie die dazugehörigen Komponenten zu berechnen. Sofern keine genormten, vereinbarten oder anderweitig festgelegten Regeln oder Richtlinien für die Versuchsdurchführung existieren, entscheidet der wissenschaftliche Mitarbeiter - ggfls. unter Heranziehung des Klägers und Besprechung der weiteren Vorgehensweise - über die Realisierung der Versuche. Nach der theoretischen Ausarbeitung der Schaltungen realisiert der Kläger diese dann physisch, indem er die Komponenten, d. h. die elektrischen bzw. elektronischen Schaltbausteine, also die Techniken, die auf dem Markt verfügbar sind, auswählt, beschafft und ggfls. zusammenfügt, die Versuche aufbaut, diese durchführt und insoweit auswertet, als er die Funktionsfähigkeit der Versuchsanordnung prüft. Ihm obliegt dabei allein die Beurteilung, ob die gemessenen Ergebnisse den vom wissenschaftlichen Mitarbeiter vorgegebenen Erwartungen entsprechen. Während der Durchführung der Versuche finden zudem regelmäßige Besprechungen mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter statt. Letzterer wertet die dokumentierten Versuchsergebnisse auch verantwortlich aus. Zudem entscheidet der wissenschaftliche Mitarbeiter darüber, ob die Messergebnisse wissenschaftlich verwertbar sind, ob die vom Kläger erstellte Messkette überhaupt geeignet war und ob der Versuch - ggfls. mit einem anderen Versuchsaufbau - wiederholt werden muss. Auch die Begründung für ggfls. unerwartete Messergebnisse erfolgt durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter. Das bedeutet nach alledem, dass dem Kläger nicht nur die konkrete Aufgabe vorgegeben wird, sondern auch, dass die von ihm erzielten Ergebnisse vom wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht ohne weiteres hingenommen werden müssen, sondern dass dieser nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr die Aufgabe hat, über die Verwertbarkeit des Ergebnisses der klägerischen Arbeit zu befinden. Nach alledem stellt sich die Arbeit des Klägers nicht als eigenständiger Aufgabenbereich, sondern als integrierter Bestandteil, mithin als Teiltätigkeit im Rahmen eines Gesamtprojektes dar, an dem der Kläger, soweit sein Fachbereich betroffen ist, lediglich selbständig und gestaltend mitwirkt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass er für die in seinem Fachgebiet zu leistende Arbeit keine Einzelanweisungen im Hinblick auf beispielweise den Entwurf der Versuchsanordnung und der Schaltpläne und der Berechnung der Komponenten sowie die Auswahl der Techniken erhält. Das Fehlen von Einzelanweisungen im oben genannten Sinne vermag die Annahme der Eigenständigkeit des Aufgabengebietes bzw. einer eigenen Entscheidungsbefugnis des Klägers im Sinne einer selbständigen Tätigkeit nicht zu begründen. Die Tätigkeit des Klägers besteht nicht darin, zu irgendeinem Zeitpunkt eine fertige Arbeit abzuliefern bzw. ein fertiges Produkt vorzulegen, das ohne weiteres von anderen Teiltätigkeiten abgrenzbar wäre und für sich genommen als eigenständiges Arbeitsergebnis gewertet werden könnte. Seine Arbeitsaufgabe ist vielmehr von ihrem Beginn bis zu ihrem Abschluss in ein Geflecht von Anordnungen, Weisungen und Einschätzungen des das Gesamtprojekt verantwortenden wissenschaftlichen Mitarbeiters eingebettet. Damit hat der Kläger die typischen Aufgaben eines Mitarbeiters wahrzunehmen, dem zwar eine bestimmte, allerdings nicht selbständig zu betrachtende, sondern mit dem Gesamtprojekt untrennbare Arbeitsaufgabe übertragen wurde und der auch nur insoweit seine spezifischen Fachkenntnisse, aber auch seine eigenen Konzepte selbständig gestaltend in das Gesamtprojekt einzubringen hat.

2.

Abschließend weist die Kammer auf Folgendes hin: Zwar hat der Kläger mehrfach geltend gemacht, nicht nur eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe V b BAT zu reklamieren, sondern zudem eine Bewertung seiner Tätigkeit als Angestelltentätigkeit zu erstreben; dennoch hatte die Kammer hierüber nicht zu befinden. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag auf eine Vergütung nach der konkreten Vergütungsgruppe V b BAT gerichtet. Damit hat er eindeutig den Streitgegenstand auf eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe beschränkt. Dies schließt eine gerichtliche Überprüfung, ob ihm eine Vergütung aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe als der Vergütungsgruppe V b BAT zusteht, aus (vgl. BAG, Urteil vom 15.10.1986 - 4 AZR 572/85 -, AP Nr. 51 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG, Urteil v. 08.08.1998 - 6 AZR 1000/94 - , n.v.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.

IV.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.



Ende der Entscheidung

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