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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 380/07
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT Vergütungsgruppe I b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.01.2007 - 6 Ca 1866/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 21.06.1949 geborene Kläger ist seit 1974 bei der Beklagten - zurzeit in Altersteilzeit - beschäftigt. Er hat ein Fachhochschulingenieurstudium zum Verkehrsplaner abgeschlossen. Außerdem absolvierte er von 1979 bis 1984 ein rechtswissenschaftliches Fern-Lehramtsstudium und erlangte dort sämtliche für die Zulassung zur Prüfung notwendigen Leistungsnachweise, ohne allerdings die Prüfung selbst abzuschließen. Neben seiner Tätigkeit für die Beklagte ist er als Dozent, Prüfer und Mitglied des Prüfungsausschusses beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung O1-L3 tätig. Dort unterrichtete er seit 1998 in Ausbildungslehrgängen für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes die Fächer "Straßenrecht" und "Planungsrecht", die dort vormals von Beamten des höheren Dienstes gelehrt wurden.

Bei der Beklagten war der Kläger zunächst im Bereich der Verkehrsplanung und bis zum Jahr 2003 sodann in der verbindlichen Bauleitplanung tätig. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.03.1974 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), dem Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BAT (BZT-A/NW) und den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Seit dem 01.09.1995 ist der Kläger in Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1b der Vergütungsordnung zum BAT-VKA gem. dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen, Technikertarifvertrag) eingruppiert. Seit dem 01.10.2005 liegt dem Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) zugrunde. Die Beklagte vergütet den Kläger seitdem aus der Entgeltgruppe 13 des TVöD-VKA.

Seit Januar 2003 wird der Kläger als "Projektmanager" von der Beklagten eingesetzt. Vorausgegangen war eine mit Verfügung vom 21.03.2003 bewirkte Änderung in der Organisationsstruktur der Beklagten, zu der u.a. gehörte, dass aus dem Planungsamt und dem Bauordnungsamt das Bauamt entsteht. Dort wurde ein neues Team "Projektmanagement" geschaffen, in welchem der Kläger für den Bereich Planung zuständig ist. Der Kläger ist nicht als Leiter dieses Teams eingesetzt, aber auch keinem anderen Teamleiter zugeordnet. Er untersteht ebenso wie die bei der Beklagten eingesetzten Teamleiter - zumindest in bestimmten Bereichen - unmittelbar dem Abteilungsleiter. Teamleiter werden entweder aus der Besoldungsgruppe A 14 oder der Vergütungsgruppe Ia vergütet. Sie tragen Verantwortung für die ihnen zugewiesene regionale Struktur eines oder mehrerer Stadtbezirke. Der Kläger wird als Projektmanager für Projekte eingesetzt, die innerhalb einer Organisationseinheit oder eines Teams nicht abgeschlossen werden können, weil die Grenzen der Leistungsfähigkeit einzelner Teams oder deren personelle Ausstattung überschritten wird. Dabei geht es regelmäßig um Projekte, die besonders eilbedürftig sind und in der Durchführung ein besonderes Durchsetzungsvermögen erfordern. Berufsanfänger oder Bedienstete des gehobenen Dienstes in den unteren Besoldungsstufen kann die Beklagte dafür nicht einsetzen.

Am 10.01.2003 beauftragte der zuständige Baudezernent der Beklagten den Kläger damit, eine Standortuntersuchung für eine Open-Air-Sommerbühne "Kulturarena" durchzuführen. Der Investor dieses Projektes suchte einen Standort, der es ihm ermöglicht, "fliegende Bauten" im Frühjahr auf- und im Herbst wieder abbauen zu können. Das Projekt wurde letztlich nicht verwirklicht, weil der Investor glaubte, es ließe sich politisch nicht durchsetzen. Der Aufgabenübertragung an den Kläger war vorausgegangen, dass bereits zwei von der Verwaltung vorgeschlagene Standorte gescheitert waren. Die Zuständigkeit für die Standortuntersuchung hätte an sich bei einem anderen Amt der beklagten Stadt gelegen. Der Kläger konnte wegen des Untersuchungsumfangs nicht an anderen Bebauungsplänen weiterarbeiten. Im Rahmen der Standortuntersuchung musste der Kläger weitere potentielle Standorte finden, sich mit dem Investor abstimmen, ein Anforderungsprofil für den Standort erstellen, ebenso wie eine darauf aufbauende Datenerfassung für die von ihm erwogenen 12 Standorte, ein nachvollziehbares Bewertungsprofil entwickeln, einen rechnerischen Ausgleich für Mehrfachnennungen erstellen, die gewählte Methode und den Standortvorschlag in den politischen und parlamentarischen Gremien vorstellen, eine interfraktionelle Arbeitsgruppe vorbereiten und lenken sowie das Projekt in der Bürgerschaft vorstellen. Zur Standortbewertung entwickelte der Kläger eine Punktwertanalyse, wegen deren näheren Inhalts auf Bl. 62 Rs., 63 der Gerichtsakte verwiesen wird.

Im Mai 2003 übernahm der Kläger sodann eine weitere Standortanalyse für das Projekt "Vfl Schildesche". Ein sanierungsbedürftiger Sportplatz sollte auf Anregung und Kosten eines Investors verlegt werden, damit auf der frei gewordenen Fläche Wohngebäude errichtet werden könnten. Dieses Projekt wurde inzwischen verwirklicht. Das Investitionsvolumen für die Errichtung des neuen Sportplatzes einschließlich eines neuen Vereinsheims belief sich auf 2,4 Mio. €. Auch hier musste der Kläger vergleichbare Aufgaben erledigen, wie er sie für das Projekt "Kulturarena" hat durchführen müssen. Die Analyse bezog sich auf drei Standorte. Ferner betreute der Kläger die Aufstellung der in diesem Zusammenhang erforderlichen und in unterschiedliche Fachzuständigkeiten fallenden Bebauungspläne. Außerdem erstellte er einen städtebaulichen Vertrag, um die Zusammenarbeit mit dem Investor im Rahmen eines Public-Private-Partnerships zu regeln. Diesen Vertrag, der bei der Beklagten der erste seiner Art war, bereitete der Kläger alleinverantwortlich vor, stimmte ihn mit dem Investor ab und legte ihn dem Dezernten unterschriftsreif vor, der ihn ohne weitere Korrekturen unterzeichnete. Darüber hinaus plante der Kläger den taggenauen Ablauf des Projekts, das sich über mehrere Monate hinzog.

Der Kläger beantragte am 06.01.2004 die Eingruppierung seiner Tätigkeiten in die Vergütungsgruppe 1b, Fallgruppe 1c BAT-VKA. Die Beklagte teilte dem Kläger sodann mit, vor einer abschließenden Entscheidung müsse eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt werden. Zu der vom Kläger sodann im Juni 2004 erstellten Arbeitsplatzbeschreibung führte der Vorgesetzte des Klägers unter dem 16.09.2004 schriftlich aus, es werde deutlich, dass für die vom Kläger wahrgenommene Aufgabe der Standortanalyse wissenschaftliche Methodik erforderlich und zur Anwendung gelangt sei. Die auf der Basis der vom Kläger gefertigte, aber in Einzelbereichen geänderte endgültige Stellenbeschreibung vom 21.12.2004, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 42 bis 48 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, nahm der Kläger mit dem schriftlichen Hinweis zur Kenntnis, sie spiegele die von ihm seit Januar 2003 wahrgenommene Tätigkeit nur unvollständig wieder. Vollständig sei diese nur, soweit es seine Aufgaben ab November 2004 anbelange.

Am 03.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Höhergruppierung ab und führte aus, die Eingruppierung in Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1b BAT-VKA, Technikertarifvertrag, sei zutreffend. Der Kläger übe keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Tarifbestimmung aus.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die ansonsten für die Durchführung der Standortprojekte und -untersuchungen zuständigen früheren Abschnittsleiter und jetzigen Teamleiter eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 1b BAT-VKA - insoweit unstreitig - erhielten, ebenso wie der für die Betreuung des mit der Aufstellung der Bebauungspläne befassten Planungsbüros zuständige Teamleiter.

Er hat die Auffassung geäußert, ihm seien die Aufgaben des Projektmanagements ab Januar 2003 zugeordnet worden, ohne sie ihm im Sinne des § 22 BAT zu übertragen. Ab Juli 2003 stehe ihm daher nach § 23 BAT ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus Vergütungsgruppe Ib BAT-VKA zu. Die nun veränderten Tätigkeiten rechtfertigten eine entsprechende Eingruppierung. Er sei einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen gleichzustellen. Mindestens 50 % seiner Tätigkeiten entfielen auf diese Vergütungsgruppe. Er habe bei den besonders verantwortungsvollen Projekten methodisch und analytisch, damit also wissenschaftlich, vorgehen müssen. Das zeige sich insbesondere an den Standortanalysen, die eine mehrstufige Herangehensweise erfordert hätten. Er habe Kriterien vorurteilsfrei ermitteln, wertfrei zusammenstellen, verifizierbar gegenüberstellen und überprüfbar vergleichen müssen. Ein Muster oder eine Vorgabe, die er hätte zugrundelegen können, habe nicht existiert. Außerdem habe er ämterübergreifende, koordinierende Aufgaben erbringen und die Projekte in den Gremien und Bürgerveranstaltungen vorstellen müssen. Nicht zuletzt sei seine Standortanalyse als Vorlage für andere Analysen von der Beklagten verwandt worden. Auch die subjektiven Voraussetzungen erfülle er. Das ergebe sich aus seiner Tätigkeit für das Studieninstitut O1-L3.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.07.2003 bis zum 30.09.2005 eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT zu gewähren,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe II und der Vergütungsgruppe Ib für die Zeit vom 01.07.2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2005 Entgelt gemäss der Entgeltgruppe 14 zum TVöD-VKA zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat nicht in Abrede gestellt, dass die vom Kläger betreuten Projekte besonders herausgehoben sind und insbesondere praktische Berufserfahrung voraussetzen. Doch sei die Vergütung des Klägers aus Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1b BAT-VKA, Technikertarifvertrag, tarifgerecht. Durch das Maß der Verantwortung hebe sich die Tätigkeit des Klägers aus der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1 BAT-VKA, Technikertarifvertrag, erheblich heraus. Allerdings lägen die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 1c BAT nicht vor. Dazu müssten zunächst die Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmale der Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a BAT erfüllt sein. Das sei nicht der Fall. Die vom Kläger entfalteten Tätigkeiten seien keine solchen, für deren Ausübung eine Hochschulausbildung Voraussetzung sei. Die vom Kläger begleiteten Projekte seien zwar herausgehoben und komplex, setzten aber vor allem eine Berufserfahrung voraus, wie sie bei einem erfahrenen Praktiker vorläge. Vor allem - so ihre Auffassung - sei es nicht ausreichend, dass eine Hochschulausbildung nützlich oder wünschenswert sei. Die geforderte Tätigkeit müsse Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie in einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium vermittelt würden. Das sei für die Auswahl bisher noch nicht genannter Standorte hingegen nicht der Fall. Hier seien Ortskenntnisse und praktische Erfahrung relevant. Das gelte auch für die Abstimmung in politischen und parlamentarischen Gremien, in der interfraktionellen Arbeitsgruppe und in der Bürgerschaft. Auch die vom Kläger im Rahmen der erstellten Punktwerttabelle entfalteten Tätigkeiten erforderten kein wissenschaftliches, mehrstufiges Vorgehen. Der Kläger könne sich auch nicht mit Team- oder Abschnittsleitern vergleichen. Er habe Einzelprojekte von besonderer Bedeutung zu leiten, während jene das Ziel verfolgten, Einzelprojekte in den gesamtstädtischen Kontext einzuarbeiten. In subjektiver Hinsicht belege die Tätigkeit des Klägers am Studieninstitut für kommunale Verwaltung O1-L3 nicht, dass er über Wissen und Können verfüge, das regelmäßig nur durch ein Hochschulstudium vermittelt werde. An diesem Institut unterrichteten auch erfahrene Praktiker.

Die Beklagte hat ferner die Auffassung geäußert, die Voraussetzungen des § 23 BAT seien nicht erfüllt. Dazu hat sie behauptet, dem Kläger seien die von ihm erbrachten Tätigkeiten durch Organisationsverfügung vom 21.03.2007 übertragen worden.

Mit Urteil vom 03.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, es könne offen bleiben, ob dem Kläger mit Übertragung des Projektmanagements für die Standorte "Kulturarena" und "Schildesche" Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Ib BAT-VKA zugewiesen worden seien. Denn diese Tätigkeiten seien von ihm nur bis November 2004 ausgeübt und damit lediglich vorübergehend und nicht auf Dauer übertragen worden. Das ergebe sich bereits aus der Natur der Projekte.

Gegen das dem Kläger am 30.01.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 27.02.2007 eingelegte Berufung.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass ihm die Aufgaben nicht - auch nicht Kraft Natur der Sache - nur vorübergehend übertragen worden seien. Eine solche Annahme lasse außer Betracht, dass ihm unstreitig die Aufgaben eines Projektmanagements im neu gebildeten einheitlichen Bauamt auf Dauer übertragen worden seien. Neue Projekte, die von ihm angesichts seiner neuen Aufgabe wahrgenommen werden müssten, müssten ebenfalls wie die bereits bearbeiteten Projekte nach wissenschaftlichen Grundsätzen bearbeitet werden. Diese Tätigkeiten müsse er als Daueraufgabe erledigen. Das Arbeitsgericht habe sich auch nicht mit den in der Stellenausschreibung aus November 2004 erwähnten Einzelheiten auseinandergesetzt und überprüft, ob die Tätigkeitsmerkmale der eingeforderten Vergütungsgruppe erfüllt seien, was insbesondere angesichts der wissenschaftlichen und analytischen Herangehensweise an seine Aufgaben gegeben sei. Die ihm zugewachsene höhere Verantwortung zeige sich auch daran, dass - insoweit unstreitig - bei den vor dem Aufgabenzuwachs erstellten Verwaltungsvorlagen sechs von der Abschnittleiterin und keine ausschließlich von den zuständigen Abteilungsleitern gegengezeichnet worden seien, während danach keine der Vorlagen von einem Abschnittleiter gegengezeichnet worden seien, vier hingegen vom Abteilungsleiter, zwei vom Amtsleiter und zwei vom Dezernenten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.01.2007, Az.: 6 Ca 1866/06, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist,

1. ihm seit dem 01.07.2003 bis 30.09.2005 eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT zu gewähren,

2. ihm den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe II und der Vergütungsgruppe Ib für die Zeit ab dem 01.07.2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. ihm ab dem 01.10.2005 Entgelt gemäss der Entgeltgruppe 14 zum TVöD-VKA zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass sie mit der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe II BAT-VKA, Technikertarifvertrag, zum Ausdruck gebracht habe, dass der Kläger eine Spitzentätigkeit von Diplom-Ingenieuren (FH) ausführe. Für eine Eingruppierung in die geforderte Vergütungsgruppe Ib BAT-VKA lägen die Voraussetzungen hingegen nicht vor. Bereits diejenige der vorausgehenden Vergütungsgruppe II BAT-VKA seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nämlich weder ein sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gleichgestellt werden könne, noch übe er entsprechende Tätigkeiten aus. Letztlich würde es aber auch an der in Vergütungsgruppe Ib BAT weiter geforderten Heraushebung der Tätigkeit durch hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben fehlen. Hier seien Spitzenleistungen eines Hochschulabsolventen der Ingenieurfachrichtungen gemeint. Solche Tätigkeiten seien vom Kläger weder dokumentiert noch würden sie von ihm erbracht.

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes - § 64 Abs. 2 ArbGG - statthafte und nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, S. 5, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II).

Bedenken an der Zulässigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit seinem Klageantrag die Feststellung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT-VKA für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.09.2003 und damit für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend macht. Die Beklagte wendet seit dem 01.10.2005 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) an. Nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 01.06.2005 (TVÜ-VKA) ist für den Kläger das individuelle Vergleichsentgelt auf Grundlage der Vergütung im September 2005 zu ermitteln. Die zutreffende Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum bis zum 30.09.2005 ist damit für die vorzunehmende Zuordnung in die Entgeltgruppen des TVöD von Bedeutung, die der Kläger ab dem 01.10.2005 mit seinem Antrag zu Ziff. 3 einfordert.

II.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.

Einen solchen Anspruch kann der Kläger gegen die beklagte Stadt nicht aus § 22 BAT in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag geltend machen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Zeitpunkt der vom Kläger geltend gemachten Eingruppierung im Jahre 2003 der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 22 Abs. 1, Abs. 2, Unterabs. 2 S. 1 BAT ist damit entscheidend, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Ib BAT-VKA entspricht. Der Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne dieser tarifrechtlichen Bestimmung ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Begriff. Unter ihm ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 - AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Kammer sieht davon ab, Arbeitsvorgänge in diesem Sinne zu bilden. Denn dem Kläger steht unter keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.

Für die vom Kläger nunmehr geforderte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 1c BAT-VKA sind unter Beachtung des Tarifvertrages vom 24.06.1975 folgende Merkmale zugrunde zu legen:

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. II Fg. 1 a BAT heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

Die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe bauen auf denjenigen der Vergütungsgruppe II, Fg. 1 a BAT auf. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT/VKA entspricht. Erst dann bedarf es einer weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 24.06.1998 - 4 AZR 304/97- AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 04.05.1994, 4 AZR 447/93, ZTR 1994, 507; Urt. v. 06.06.1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

Folgende Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a BAT-VKA in der Fassung des Tarifvertrages vom 24.06.1975 sind daher von Bedeutung:

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Der Kläger erfüllt weder die subjektiven Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe, noch erbringt er in objektiver Hinsicht Tätigkeiten, für deren Durchführung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Der Kläger verfügt über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung. Für ihn kommt daher nur die zweite Alternative des Tarifmerkmals in Betracht. Er müsste damit sonstiger Angestellter im Sinne der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a BAT-VKA sein.

Dies verlangt, dass der Kläger subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechen. Dafür wird zwar kein Wissen und Können verlangt, wie es durch die wissenschaftliche Hochschulausbildung vermittelt wird. Doch muss ein entsprechend umfangreichen Wissensgebiets ähnlich gründlich beherrscht werden. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der wissenschaftlichen Ausbildung reichen nicht aus (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 25.03.1998 - 4 AZR 670/96 - AP Nr. 251 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 08.10.1997 - 4 AZR 151/96 - AP Nr. 232 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - AP Nr. 221 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 08.05.1985 - 5 AZR 387/83 - AP Nr. 104 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 09.09.1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Hamm, Urt. v. 16.01.2002, 18 Sa 1009/01, EzBAT §§ 22, 23 BAT C2 VergGr III Nr. 4).

Dabei ist es zulässig, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 16.01.2002, 18 Sa 1009/01, EzBAT §§ 22, 23 BAT C2 VergGr III Nr. 4 m.w.N). Gleichwohl ist auch dann, wenn ein Angestellter eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, zu prüfen, ob er das Wissensgebiet eines Angestellten mit einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (vgl. BAG, Urt. v. 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - AP Nr. 221 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Kammer vermochte dem Kläger nicht zu folgen, will er aus dem Umstand, Abschnitts- bzw. Teamleiter der Beklagten seien mit vergleichbaren Tätigkeiten befasst, würden aber aus der Besoldungsgruppe A 14 bzw. der Vergütungsgruppe I b BAT-VKA vergütet, Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten ziehen. So fehlt es zunächst an ausreichend substantiierten Sachvortrag, warum deren Tätigkeit objektiv voraussetzt, dass eine wissenschaftliche Hochschulausbildung für die Durchführung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich ist. Ferner war zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Kläger unstreitig nicht als Team- bzw. ehemals Abschnittsleiter eingesetzt wurde. Alleine seine fehlende Zuordnung zu einem Teamleiter sagt aber noch nichts darüber voraus, dass er aufgrund der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten auf derselben Hierarchieebene wie ein Teamleiter eingesetzt wird. Das gilt auch für Unterstellung unter einen Abteilungsleiter. Der Kläger ist für komplexe Projekte zuständig, die einen team- und abteilungsübergreifenden Charakter haben. Damit erklärt sich die fehlende Zuordnung bereits aus der von ihm wahrgenommenen, übergreifenden Aufgabe. Nicht im Streite war ferner, dass Teamleiter Verantwortung für die regionale Struktur eines oder mehrere ihnen zugewiesener Stadtbezirke haben und sich insofern vom Kläger unterscheiden. Damit lassen sich aus dem vom Kläger bemühten Vergleich mit den Aufgaben von Team- oder Abschnittsleitern keine Rückschlüsse auf die Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers und dessen subjektiven Erfahrungen und Fähigkeiten gewinnen.

Derartige gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können auch durch die Berufserfahrung des Arbeitnehmers erworben werden (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 13.12.1978 - 4 AZR 322/77 - AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit Anm. Zängel). Doch hat der Kläger nicht mit ausreichender Substanz vortragen können, dass er aufgrund seiner Berufserfahrung und Tätigkeit über Kenntnisse verfügt, die denen eines Hochschulabsolventen mit gleicher oder vergleichbarer Fachrichtung entsprechen. Derartige Kenntnisse hat er auch nicht durch das rechtswissenschaftliche Lehramtsstudium erworben, das er an einer Fernuniversität ab 1979 - wenn auch ohne Abschluss - absolviert hat. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich in Bezug auf die technische Ausbildung des Klägers um ein fachfremdes Studium handelt. Sodann ist zu bemerken, dass die vom Kläger während dieses Studiums erworbenen rechtswissenschaftlichen Kenntnisse zwar auch für seine von rechtlichen Erwägungen geprägte Tätigkeit in der Verkehrsplanung und sodann als Projektleiter im Bauamt nützlich gewesen sein könnten. Doch reicht das alleine nicht aus, um die subjektiven Voraussetzungen der eingeforderten Vergütungsgruppe zu erfüllen.

Kenntnisse und Fähigkeiten, die üblicherweise durch ein Hochschulstudium vermittelt werden, müssen auch objektiv erforderlich sein, um die Tätigkeiten erfüllen zu können. Alleine deren Nützlichkeit reicht nicht aus (BAG, Urt. v. 28.01.1998 - 4 AZR 164/96 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK; Claus/Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung, Loseblatt, Stand Febr. 2007, Stichwort: "entsprechend"). Der Kläger hat hingegen nicht vorgetragen, dass er seine Tätigkeit im Projektmanagement nur deshalb habe erfüllen können, weil er über die im Studium vermittelten juristischen Kenntnisse verfügt. Dass das so sein könnte, war für die Kammer aber auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Auch die nebenamtliche Tätigkeit des Kläger als Dozent, Prüfer und Mitglied des Prüfungsausschusses beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung O1-L3 in den Ausbildungslehrgängen für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Fächern "Straßenrecht" und "Planungsrecht" besagt dazu auch unter Berücksichtigung des Umstandes nichts, dass eine solche Lehrtätigkeit zuvor von Beamten des höheren Dienstes wahrgenommen wurde. Denn auch insoweit gilt, dass nicht erkennbar ist, warum die mit dieser Tätigkeit verbundene Qualifikation des Klägers für seine Tätigkeit als Projektmanager im Bauamt der Beklagten eine Bedeutung haben soll, die die ansonsten erforderliche Hochschulausbildung für die wahrzunehmenden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe II a BAT ersetzen könnte. Dem Vortrag des Klägers ist ferner nicht zu entnehmen, dass er sich durch die für die beklagte Stadt entfalteten Tätigkeiten und den dabei erworbenen Erfahrungen ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet hat aneignen können. Im Übrigen müssten die vom Kläger durch sein zusätzliches Studium erworbenen Fähigkeiten solche sein, die gerade dem durch die Hochschulausbildung, die durch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen substituiert werden soll, entsprechen (BAG, Urt. v. 25.08.1993 - 4 AZR 577/92 - ZTR 1994, 294). Seine zusätzlich erworbenen Fähigkeiten liegen hingegen auf rechtlichem, nicht jedoch auf verkehrs- oder städteplanerischem Bereich.

Ist schon das Tätigkeitsmerkmal "sonstiger Angestellter" in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, kann dahinstehen, ob die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten solche sind, die das objektive Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllen. Dann müsste der Kläger in objektiver Hinsicht Tätigkeiten ausführen, die ein wissenschaftliches Gepräge haben.

In diesem Zusammenhang stellt der Kläger entscheiden auf den Aufgabenzuwachs ab, den er durch die Zuweisung der Standortuntersuchungen Anfang 2003 im Rahmen des von ihm durchzuführenden Projektmanagements erfahren hat. Diese Tätigkeiten machen ausweislich der Stellenbeschreibung 35 % der Arbeitsvorgänge aus. Für sich alleine gesehen würden diese Tätigkeiten noch nicht die nach § 22 BAT notwendige Hälfte der Arbeitsvorgänge ergeben, die notwendig sind, um eine Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe zu rechtfertigen. Es mag dahinstehen, ob und welche weiteren Arbeitsvorgänge, die in der Stellenbeschreibung aus November 2004 genannt sind, aus der Sicht des Klägers ebenfalls einen wissenschaftlichen Zuschnitt haben. Denn ein solcher ist auch bei den vom Kläger durchzuführenden Standortuntersuchungen in deren Gesamtheit nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um Tätigkeiten, deren Durchführung ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erfordern. Dann müssten sie unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnismöglichkeiten zu bewältigen sein. Unter "Wissenschaft" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Wissen hervorbringende, forschende Tätigkeit in einem bestimmten Bereich zu verstehen (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutsch Sprache, Bd. 6, 1981). Tätigkeiten, deren Ausübung grundsätzlich eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordern, sind damit solche, bei denen zur sachgerechten Wahrnehmung auf die Gesamtheit der Erkenntnisse auf einzelnen Fachgebieten zurückgegriffen werden muss. Das ist bei der Durchführung der Standortanalysen durch den Kläger nicht der Fall.

Daran ändert nichts, dass es sich um ausgesprochen wichtige und komplexe sowie öffentlichkeitswirksame und politisch relevante Themen handelt. Eine effektive Durchführung der Standortanalysen und -bewertungen setzt in erster Linie eine umfassende Kenntnis der in Betracht kommenden Stadtgebiete und ein hohes planerisches und organisatorisches Geschick voraus. Außerdem ist erforderlich, dass Gespräche mit politischen Gremien geführt und die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gebündelt werden. Dazu bedarf es keiner wissenschaftlichen Qualifikation, sondern vor allem eines großen praktischen Geschicks, das nur durch lange Berufserfahrung erworben werden kann.

Auch die vom Kläger zur Standortanalyse entwickelte Punktwerttabelle ändert daran ebenso wenig etwas, wie der von ihm im Hinblick auf das Projekt "Vfl Schildesche" unterschriftsreif vorbereitete Vertrag mit dem Investor auf der Basis eines Public-Private-Partnerships. Die Punktwerttabelle zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass die verschiedenen Parameter der in Betracht gezogenen Standorte einer Punktebewertung unterzogen wurden, um so anhand eines Gesamtpunkteergebnisses eine Objektivierung der Bewertung zu erreichen. Damit hat der Kläger das, was ansonsten in textlicher Form zur Bewertung eines jeden Standortes hätte ausgeführt werden müssen, in eine tabellarische Form gegossen, die sich elektronisch verarbeiten lässt. Im Wesentlichen erschöpfen sich die Überlegungen darin, welche Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des zu realisierenden Projekts in die Beurteilung einzustellen sind und mit welchem Gewicht sie zu bewerten sind. Das ist für sich gesehen aber keine wissenschaftliche, also nur unter Anwendung der Gesamtheit aller Erkenntnismöglichkeiten auf einem Fachgebiet mögliche Leistung, sondern eine solche, die vor der Realisierung eines jeden Projektes in unterschiedlicher Intensität und Tiefe anzustellen ist, um die Chancen und Risiken einer Projektverwirklichung einschätzen zu können.

Auch der Umstand, dass der Kläger team- und abschnittsübergreifend arbeitet sowie schnell eingreifen muss, ändert an dieser Betrachtung nichts. Dies macht vielmehr deutlich, dass es gerade die langjährige praktische Erfahrung und das Durchsetzungsvermögen des Klägers ist, was es möglich macht, ihn derart übergreifend einzusetzen.

III.

Ist die Klage bereits hinsichtlich ihres Antrags zu Ziff. 1 unbegründet, scheitert sie auch mit ihren Anträgen zu Ziff. 2 und 3, weil deren Erfolg ebenfalls davon abhängig war, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Eingruppierung zu Recht einfordert, was aus den dargelegten Gründen hingegen nicht der Fall ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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