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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 13 TaBV 169/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerden der M1xxxxxxx H8xxxxx GmbH und der C1 E1 V1 C2xxxx Entwicklungs- und Verwaltungs-GmbH wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.09.2005 - 6 BV 37/05 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die M1xxxxxxx H8xxxxx GmbH und die C1 E1 V1 C2xxxx Entwicklungs- und Verwaltungs-GmbH an der F1xxxxxxxxxx 11 in B1xxxxxxx einen gemeinsamen Betrieb führen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die M1xxxxxxx H8xxxxx GmbH (im folgenden kurz: H8xxxxx) als antragstellende Beteiligte zu 1) und die C1 E1 V1 C2xxxx Entwicklung- und Verwaltungs- GmbH (im folgenden kurz: C3x) als antragstellende Beteiligte zu 4) streiten mit ihren Betriebsräten, den Beteiligten zu 5) und 8), darum, ob sie an der F1xxxxxxxxxx 11 in B1xxxxxxx einen gemeinsamen Betrieb führen.

Die genannten beiden Arbeitgeberinnen sind konzernverbundene Unternehmen, wobei es sich bei der H8xxxxx um die Konzernmuttergesellschaft handelt. Die Geschäftsführer der zwei Gesellschaften sind, was Herrn L1x L2xxxxx angeht, personenidentisch. Beide GmbHŽs unterhalten in einem einheitlichen Gebäudekomplex an der F1xxxxxxxxxx 11 in B1xxxxxxx ihren Geschäftssitz.

Nach erfolgten gesellschaftsrechtlichen Zusammenführungen sind bei der H8xxxxx jetzt rund 1000 Mitarbeiter beschäftigt, während bei der C3x ausweislich der Niederschrift über die am 09.05.2006 stattgefundene Betriebsratswahl 63 wahlberechtigte Arbeitnehmer zum Einsatz kommen. Davon arbeiten ca. 20 in der Zentralverwaltung an der F1xxxxxxxxxx 11, während der Rest in den bundesweit betriebenen Einkaufscentern tätig ist.

Als Management- und Dienstleistungsgesellschaft ist die C3x mit der Projektierung, Vermarktung und Verwaltung von Großimmobilien im Konzernverbund befasst.

Beide Unternehmen (zum damaligen Zeitpunkt noch die A2x Allgemeine Handelsgesellschaft der V2xxxxxxxxx AG als Rechtsvorgängerin der H8xxxxx) schlossen unter dem 02.01.2001 einen "Geschäftsbesorgungsvertrag", in dem es unter anderem heißt:

I. Präambel

...

Mit dem vorliegenden Vertrag soll die Durchführung und Verwaltung sämtlicher Personalangelegenheiten konkreter ausgestaltet werden. Die A2x AG soll als Personalführungsgesellschaft namens und für die Rechnung der C3x sämtliche Personalangelegenheiten im Umfang ausüben, wie dieses für den Betrieb der C3x erforderlich ist.

...

II. Geschäftsbesorgungsvertrag

§ 1

Vertragsgegenstand

Die C3x beauftragt die A2x AG mit der Führung und Verwaltung sämtlicher Personalangelegenheiten der C3x. Hierzu gehören insbesondere folgenden Tätigkeiten:

- Führung und Verwaltung der Personalakten,

- Verhandlungen mit dem Betriebsrat/ Gewerkschaften der C3x,

- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der C3x,

- Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern der C3x,

- Erhebung statistischer Daten,

- Meldungen an Sozialversicherungsträger, Arbeitsamt u.s.w.,

- Erstellen von Zeugnissen, Unterlagen und Informationen für Mitarbeiter der C3x,

- Personalplanung und -entwicklung,

- Führung von Arbeitsgerichtsprozessen,

- Einigungsstellenverfahren und sonstige gegen die C3x gerichtete behördliche und gerichtliche Verfahren,

- Personalabrechnung.

Die vorbezeichnete Aufzählung ist nicht abschließend. Die A2x AG wird darüber hinaus mit der Wahrnehmung sämtlicher sonstiger Personalangelegenheiten beauftragt, die der Geschäftsbetrieb der C3x mit sich bringt.

Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird verwiesen auf die mit Schriftsatz der Rechtsanwälte D1. S4xxxxx pp. vom 19.07.2006 eingereichte Kopie (Bl. 539 ff. der Akten).

In einer weiteren schriftlichen Vereinbarung vom 21.12.2005 heißt es unter anderem:

...

Die vorgenannten Unternehmen betreiben gemeinsam am Standort B1xxxxxxx, F1xxxxxxxxxx 11 die Zentralverwaltung des A2x-Konzerns. Alle der Zentralverwaltung angehörenden Unternehmen organisieren gemeinschaftlich die Funktionsfähigkeit der Vertriebsgesellschaft Marktkauf.

Hierdurch unterstützen und fördern sie:

- den Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art,

- den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften aller Art,

- die Dienstleistung im Bereich der Informationstechnologie, Rechenzentrumsbetrieb, Entwicklung und Betreuung von Kommunikationsinfrastruktur, Netzwerkmanagement, Softwareentwicklung und -Betreuung, Anwendungsberatung und - Betreuung, Projektmanagement für Unternehmen des A2x Konzerns sowie

- die Verwaltung bestehender Einkaufs- und Fachmarktzentren der A2x-Gruppe.

Die Teilbereiche: Einkauf Baumarkt, Warengruppenmanagement SB-Warenhaus, Vertrieb SB-Warenhaus, Vertrieb Baumarkt, Informationstechnologie, Immobilienverwaltung, Finanzbuchhaltung und Personalmanagement unterstehen dem Vorstand der A2x AG als Konzernmutter bzw. dem jeweils ressortverantwortlichen Vorstandsmitglied.

Das Personalmanagement untersteht dem Vorstandsressort "Personal".

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Führung und Leitung in allen personellen und sozialen Angelegenheiten im Betrieb der Zentralverwaltung haben die Gesellschaften 1,2,3 und 4 die Führungs- und Leitungsfunktion in personellen und sozialen Angelegenheiten dem Vorstand der A2x Allgemeine Handelsgesellschaft der V2xxxxxxxxx AG übertragen.

Zur Ausübung der einheitlichen Führungs- und Leitungsfunktion bedienst sich der Vorstand hierzu des Personalmanagements der A2x AG.

Dem Personalmanagement obliegt daher die einheitliche Leitungsstruktur in personellen und sozialen Angelegenheiten der zu 1 bis 4 genannten Gesellschaften am Standort B1xxxxxxx. Daraus folgt:

1.

Das Personalmanagement der A2x AG wird beauftragt und bevollmächtigt, die übergreifende Leitungsstruktur in personellen und sozialen Angelegenheiten für die Bereiche

A2x Allgemeine Handelsgesellschaft der V2xxxxxxxxx AG

Zentrale der M1xxxxxxx Handelsgesellschaft mbH & Co. O1x

A2x I2xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH

C2xxxx Entwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH

durchzuführen, d. h. die Arbeitgeberfunktion gegenüber den am Standort F1xxxxxxxxxx 11, 31xxx B1xxxxxxx beschäftigten Mitarbeitern gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG der vorgenannten Gesellschaften wahrzunehmen, sie zu betreuen und sämtliche mitbestimmungsrelevanten Rechte und Pflichten gegenüber der Arbeitnehmervertretung wahrzunehmen.

2.

Hierzu gehören alle personellen Maßnahmen wie z. B.

- Einstellung

- Entlassung

- Versetzung

- Eingruppierungen etc.

3.

Das Personalmanagement der A2x AG führt und verwaltet einheitlich

- die Lohnbuchhaltung sowie

- die Personalakten

der am Standort F1xxxxxxxxxx 11, 31xxx B1xxxxxxx beschäftigten Mitarbeiter der vorgenannten Gesellschaften.

4.

Das Personalmanagement der A2x AG übernimmt für die vorgenannten Gesellschaften zu 1) bis 4) am Standort F1xxxxxxxxxx 11, 31xxx B1xxxxxxx gegenüber dem Betriebsrat die Arbeitgeberfunktionen, ist also Ansprechpartner in allen personellen und sozialen sowie betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.

5.

Für die vorgenannten Bereiche/ Gesellschaften wird einheitlich

- ein Datenschutzbeauftragter sowie

- eine Fachkraft für Arbeitssicherheit

bestellt...

In der Zentralverwaltung besteht unter der Leitung des bei der H8xxxxx tätigen Arbeitnehmers B5xxx ein einheitliches Personalmanagement, das sich gliedert in die Abteilungen "Lohn und Gehalt", "Personalentwicklung", "Personalwesen" und "Personalstrategie/-politik". In der Abteilung "Lohn und Gehalt" werden auch für die Beschäftigten der C3x die monatlichen Entgeltabrechnungen sowie sämtliche An- und Abmeldungen vorgenommen. Die Abteilung "Personalentwicklung" organisiert auch für die C3x sämtliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und führt sie in großen Teilen selbst durch; darüber hinaus betreut sie alle Auszubildenden.

Die Mitarbeiter der Abteilung "Personalwesen" gewährleisten die operative Personalbetreuung, wobei für den Bereich der C3x die bei der H8xxxxx beschäftigte Schmidt die zuständige Ansprechpartnerin ist.

In den ob der Größe der C3x in der Vergangenheit nur wenigen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten lief es beispielhaft wie folgt ab: Bei den zwei Einstellungen der Arbeitnehmerinnen G6xx und P4xxxxx führte Frau S12xxxx gegenüber dem Betriebsrat der C3x das Verfahren nach den §§ 99 ff. BetrVG durch; anschließend unterschrieb sie, zusammen mit dem Mitgeschäftsführer K5xx der C3x, "i.A." die Arbeitsverträge - ebenso wie in den Fällen B9xxxxxx, G7xxxxxxx und B6xxxxxx.

Im Fall der Arbeitnehmerin S13xxxxxx unterschrieb Frau S12xxxx im Bereich "Geschäftsleitung/ Personalmanagement" allein die an den Betriebsrat der C3x gerichtete "Mitteilung über eine beabsichtigte Kündigung". Das Kündigungsschreiben wurde dann vom Mitgeschäftsführer K5xx unterzeichnet; entsprechend wurde bei der Mitarbeiterin M7xxx verfahren.

Mit Schreiben vom 12.04.2006 wandte sich Frau S12xxxx an den Vorsitzenden des "C3x Betriebsrates" betreffend die Befristungsverlängerung der Arbeitnehmerin K4xxxxxxx. Darin führt sie unter anderem auf:

...

Herr K5xx hat Ihr Schreiben bezüglich der Anfrage der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages von Frau K4xxxxxxx (R5xx-Center N2xxxxxxx) zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet...

Des Weiteren bitte ich Sie, Ihre Anfrage zu Personalangelegenheiten zukünftig direkt an das Personalmanagement zu meinen Händen zu richten.

Die Arbeitgeberinnen haben die Auffassung vertreten, sie führten einen gemeinsamen Betrieb. So würde das Personalmanagement alle Verfahren in personellen und sozialen Angelegenheiten einheitlich für beide Unternehmen verantwortlich gegenüber den zuständigen Betriebsräten betreiben; auch die erforderlichen Verträge würden unter anderem durch einen Vertreter des Personalmanagements unterzeichnet. Alle konkret benannten personellen Einzelmaßnahmen seien in Abstimmung mit dem Mitgeschäftsführer K5xx, nicht aber auf dessen Weisung hin vorgenommen worden.

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,

festzustellen, dass der Betrieb F1xxxxxxxxxx 11, 31xxx B1xxxxxxx als gemeinsamer Betrieb der Antragsteller die betriebsratsfähige Organisation bildet.

Die Betriebsräte haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie haben die Meinung vertreten, es liege kein Zusammenschluss der beteiligten Unternehmen zu einer gemeinsamen Betriebsführung vor.

Der Betriebsrat der C3x hat herausgestrichen, dass das Personalmanagement in allen einschlägigen Fällen ausschließlich auf Aufforderung des Mitgeschäftsführers K5xx tätig geworden sei; dieser habe vorgegeben, was das Personalmanagement als Dienstleister zu regeln gehabt habe. So hätten die Aufhebungsverträge in den Fällen M7xxx und S13xxxxxx erst nach Zustimmung durch den Mitgeschäftsführer K5xx ausgefertigt werden dürfen. Im Falle M8xxxxx habe er allein beim Betriebsrat die Zustimmung zur befristeten Einstellung beantragt. Im November 2005 habe der örtliche Centermanager beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung einer Bürokraft beantragt. Aus alledem werde deutlich, dass die Geschäftsführung der C3x - teilweise zusammen mit ihnen unterstellten Mitarbeitern - alle relevanten Angelegenheiten im personellen und sozialen Bereich selbständig regele.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.09.2005 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei kein "abteilungsübergreifender" Personaleinsatz als unabdingbare Voraussetzung für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen feststellbar. Es liege auch keine ausreichende Führungsvereinbarung vor, die es erlauben würde, Arbeitnehmer umzusetzen bzw. zu versetzen.

Gegen den den Arbeitgeberinnen am 28.09.2005 zugestellten Beschluss haben diese am 26.10.2005 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.12.2005 - am 22.12.2005 begründet.

Sie weisen darauf hin, die Unternehmen seien auf einem Grundstück in einem Gebäudekomplex untergebracht und arbeiteten alle dem einheitlichen Zweck zu, nämlich mit Einkaufsmärkten "das Geld zu verdienen". So seien auch die Zuständigkeiten auf Geschäftsführerebene "miteinander verwoben" - mit teilweiser Personenidentität. Auch würden Einrichtungen wie zum Beispiel die Telefonanlage gemeinsam genutzt. Schließlich bestehe eine einheitliche Führungs- und Leitungsmacht, die sich des Personalmanagements als durchführende Abteilung bediene.

Die Arbeitgeberinnen beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.09.2005 - 6 BV 37/05 - abzuändern und festzustellen, dass die M1xxxxxxx H8xxxxx GmbH, die M1xxxxxxx I1 I4xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH und die C1 E1 V1 C2xxxx Entwicklungs- und Verwaltungs-GmbH an der F1xxxxxxxxxx 11 in B1xxxxxxx einen gemeinsamen Betrieb führen.

Die Betriebsräte beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat der C3x führt insofern aus, schon wegen der unterschiedlichen Zwecksetzung der Unternehmen liege kein einheitlicher Betrieb vor. Auch die erforderliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten sei nicht gegeben. Alle Entscheidungen in den genannten Bereichen würden alleinverantwortlich vom jetzigen Mitgeschäftsführer K5xx getroffen. Dabei bediene er sich gelegentlich des Personalmanagements als bloßer Serviceeinrichtung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Arbeitgeberinnen sind zulässig.

Sie sind auch entscheidungsreif (§ 301 ZPO) und begründet, soweit sie sich auf das Verhältnis H8xxxxx/C3x beziehen.

Denn entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts führen die infolge zwischenzeitlich stattgefundener gesellschaftsrechtlicher Veränderungen aus den ursprünglich Beteiligten 1) bis 3) hervorgegangene H8xxxxx einerseits und die C3x andererseits nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung am 19.10.2006 bestandenen Leitungsstrukturen am Firmensitz in B1xxxxxxx, F1xxxxxxxxxx 11, einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG.

Nach der zu folgenden gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8, 12, 22, 23; AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; DB 2005, 1914; zustimmend z. B. Fitting, 23. Auflage, § 1 Rdnr. 58 f. m.w.N.) ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern unter Einsatz sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dabei kann auch ein Betrieb von mehreren Arbeitgebern gemeinsam geführt werden (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BetrVG). Dies bedingt, dass die beteiligten Unternehmen auf der Basis einer zumindest stillschweigend erfolgten rechtlichen Verbindung zu einer gemeinsamen Führung die in einer Betriebsstätte vorhandenen Betriebsmittel materieller und immaterieller Art zusammengefasst, geordnet und gezielt einsetzen. Dabei muss der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden, wobei sich die institutionalisierte Leitung vor allem auf die wesentlichen arbeitgeberseitigen Funktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken muss. So wird dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen, einen Betriebsrat dort zu errichten, wo arbeitgeberseits die Entscheidungen in beteiligungsrelevanten Bereichen fallen.

Von diesen Grundsätzen ausgehend, führen die H8xxxxx und die C3x in B1xxxxxxx an der F1xxxxxxxxxx 11 einen gemeinsamen Betrieb.

So haben die beiden konzernangehörigen Unternehmen bzw. im Falle der H8xxxxx die Rechtsvorgängerin am 02.01.2001 einen vierseitigen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, nach dessen Präambel die H8xxxxx als Personalführungsgesellschaft (auch) alle anfallenden Personalangelegenheiten für die C3x wahrnimmt. In § 1 des genannten Vertrages wird die Führung und Verwaltung sämtlicher Personalangelegenheiten dann in 11 Unterpunkten beispielhaft konkretisiert. Bekräftigt wird diese Zusammenarbeit durch die schriftliche Vereinbarung vom 21.12.2005, in deren Ziffer 4 zum Beispiel bestimmt ist, dass das Personalmanagement gegenüber dem Betriebsrat alle Arbeitgeberfunktionen namentlich in personellen und sozialen Angelegenheiten wahrnimmt.

Darin wird deutlich, dass die vom Personalmanagement geschuldeten Dienste entgegen der Ansicht der beteiligten Betriebsräte weit über das Maß hinausgehen, wie sie auch als "bloße" Serviceleistungen Dritter denkbar wären.

Weiterhin spricht für das Bestehen einer einheitlichen Leitung, dass die Personalakten (vgl. § 83 BetrVG) aller Mitarbeiter beider Unternehmen zentral im Bereich des Personalmanagement geführt werden (vgl. BAG AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23). Wesentlich ist auch, dass die bei der H8xxxxx beschäftigte Arbeitnehmerin S12xxxx als Mitarbeiterin des Personalmanagements in der jüngeren Vergangenheit die wenigen angefallenen beteiligungspflichtigen personellen Angelegenheiten im Bereich der C3x federführend gegenüber dem Betriebsrat vertreten und auch anschließend zum Beispiel Arbeitsverträge mit unterschrieben hat, so in den Fällen G6xx, P4xxxxx - und auch im Falle B6xxxxxx. Dabei handelt es sich um Aufgaben, die üblicherweise vom Arbeitgeber wahrgenommen und nicht als Serviceleistungen an Dritte vergeben werden (vgl. BAG, a.a.O.). Selbst wenn in dem Zusammenhang der Mitgeschäftsführer der C3x, K5xx, letztlich die Maßnahmen verantwortet haben sollte, ändert dies nichts daran, dass in den genannten Bereichen auf Arbeitgeberseite ein aus mehreren Personen bestehender Leitungsapparat tätig geworden ist, wobei die koordinierenden Aufgaben namentlich im Verhältnis zum Betriebsrat durch das bei der H8xxxxx angesiedelte Personalmanagement wahrgenommen wurden.

Ganz augenscheinlich wird dies auch in dem von der C3x vor dem Arbeitsgericht Bielefeld angestrengten Wahlanfechtungsverfahren (Aktenzeichen: 3 (6) BV 56/06). Der Antragsschriftsatz vom 16.05.2006 ist nämlich gefertigt und allein unterschrieben vom Mitarbeiter des Bereichs bzw. der Abteilung "Personalmanagement", K6xxxxx.

Bestätigt wird das Ergebnis einer einheitlichen Leitung durch weitere Indizien wie zum Beispiel die gemeinsame räumliche Unterbringung in dem Gebäudekomplex F1xxxxxxxxxx 11 mit identischer postalischer Adresse und zahlreichen gemeinsamen Einrichtungen (z. B. Empfang, Telefonanlage, EDV-Anlage, Kantine, Parkplatz, Haustechnik). Auch die auf das gemeinsame Ziel des Betreibens von Warenhandel ausgerichteten betrieblichen Zwecke (vgl. Vereinbarung vom 21.12.2005, S. 1f.), die teilweise Verflechtung auf Geschäftsführerebene in Person des Mitgeschäftsführers L2xxxxx sowie das einheitliche Aus- und Fortbildungswesen unter Leitung der bei der H8xxxxx bestehenden Personalentwicklungsabteilung als Teil des zentralen Personalmanagements, das einheitliche Lohn- und Gehaltsabrechnungs- sowie An- und Abmeldewesen bestätigen indiziell das gefundene Ergebnis, nämlich dass die H8xxxxx und die C3x einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des BetrVG führen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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