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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 13 TaBV 59/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 50
BetrVG § 112
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2006 - 6 BV 195/06 - werden zurückgewiesen

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

Die zulässigen Beschwerden beider Beteiligten sind unbegründet.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Sozialplanes aus Anlass der Schließung des Betriebes in D1xxxxxx eingerichtet. Denn entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin besteht keine offensichtliche Unzuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Davon kann allgemein nur dann ausgegangen werden, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar also nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (vgl. z.B. LAG Hamm NZA- RR 2003, 637; Beschluss vom 03.06.2005 - 13 TaBV 60/05; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 98 Rn. 11 m.w.N.).

Die Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf den Abschluss eines Sozialplanes nicht vor. In dem Zusammenhang folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II.2. der Gründe und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

Ergänzend wird auf die jüngste einschlägige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 15/05) hingewiesen, wonach die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan regelmäßig nicht so "verzahnt" sind, dass sie zwingend von demselben betriebsverfassungsrechtlichen Organ geführt werden müssen. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, warum der örtliche Betriebsrat in D1xxxxxx nicht in der Lage sein soll, für die von ihm vertretenen zehn durch die Schließung betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 - 3 BetrVG einen Sozialplan abzuschließen. Dies gilt umso mehr, als die Betriebsänderung für sie andere Auswirkungen gehabt hat als zum Beispiel für die verbleibende Niederlassung in K4xxxx, deren Aufgaben und Arbeitnehmerzahl sogar angewachsen sind.

2. Entgegen der Ansicht des Betriebsrates ist die Einigungsstelle aber für den Abschluss eines Interessenausgleiches offensichtlich unzuständig. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II.1. der Gründe an und nimmt auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ebenfalls Bezug.

Ergänzend ist insoweit festzuhalten, dass bereits nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Interessenausgleich, in dem sich die Betriebspartner über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung verständigen sollen, nur solange in Betracht kommt, wie sich die Betriebsänderung noch im Planungsstadium befindet. Wird sie vom Unternehmer durchgeführt, ohne mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben, können sich daraus für die betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG Nachtteilsausgleichsansprüche ergeben; für einen Interessenausgleich ist dann aber kein Raum mehr (zuletzt z.B. BAG DB 2006, 1792, 1793; LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2005 - 13 TaBV 60/05; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., §§ 112,112a Rn. 12).

Hier hat die Arbeitgeberin, nachdem dem Betriebsrat mit Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.07.2006 (Az.: 10 BVGa 12/06) einstweiliger Rechtschutz versagt worden war, die mit der Stilllegung des Betriebes in D1xxxxxx verbundenen betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen und damit die Betriebsänderung insoweit realisiert; deshalb bleibt kein Raum mehr für Verhandlungen über das Ob , Wann und Wie der Maßnahme.

3. Soweit der Betriebsrat mit seiner Beschwerde auch weiterhin die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern fordert, war sie ebenfalls zurückzuweisen.

Denn eine Einigungsstelle, die über den Abschluss eines Sozialplanes für zehn von einer Betriebsstilllegung betroffene Arbeitnehmer zu entscheiden hat, ist mit jeweils zwei Personen auf jeder Seite ausreichend besetzt. Dies entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (z.B. LAG Hamm DB 1987, 1441; LAG München LAGE BetrVG 1972 § 76 Nr. 38; Fitting, a.a.O., § 76 Rn. 13; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 98 Rn. 31 m.w.N.). Besondere Gründe, die eine Aufstockung gerechtfertigt hätten, sind vom Betriebsrat nicht vorgetragen worden.

Ende der Entscheidung

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