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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 13 TaBV 6/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 74
BetrVG § 76
BetrVG § 111
BetrVG § 112
BetrVG § 112a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 21.12.2007 - 1 BV 33/07 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich im Zusammenhang mit dem "Personalabbau PVG" wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Peter Sch bestellt.

Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei festgesetzt.

Die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle im Zuge einer geplanten Betriebsänderung.

Die antragstellende Arbeitgeberin stellt im Werk S1 Staubsaugerbeutel her. Es sind dort derzeit (noch) 93 bzw. 94 Mitarbeiter tätig.

Am 20.09.2006 kam es zwischen der Arbeitgeberin und dem für das Werk S1 gebildeten Betriebsrat zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Es wurde unter anderem der Abbau von über 70 Arbeitsplätzen vereinbart.

§ 4. 9. des Interessenausgleichs lautet:

Die Zahl der verbleibenden Arbeitsplätze ... steht allerdings unter dem Vorbehalt einer Volumenannahme absehbar in 2007 von 80 Mio. Beuteln im MPVV-Bereich. Sollte sich diese Annahme nicht erfüllen, sind weitere Arbeitsplätze gefährdet. Soweit ein weiterer Personalabbau in der Größenordnung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG bis zum 31.12.2007 damit verbunden ist, bedarf die Maßnahme der erneuten Beteiligung des Betriebsrates. Soweit der weitere Personalabbau nicht in der Größenordnung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG erfolgt, werden die bis zum 31.12.2007 durch einen Kündigungsausspruch betroffenen Arbeitnehmer nach den Regelungen des Sozialplans vom 20.09.2006 behandelt.

Wegen des weiteren Inhalts des Interessenausgleichs wird verwiesen auf die mit Betriebsratsschriftsatz vom 20.11.2007 eingereichte Kopie (Bl. 69 ff. d. A.).

Im Laufe des Jahres 2007 zeichnete sich ab, dass statt der angenommenen 80 Millionen Beutel im MPVV-Bereich "nur" von 57,5 Millionen Vliesbeuteln in der Eigenfertigung auszugehen war. Daraufhin teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat am 27.09.2007 mit, weitere 17,5 Vollzeitarbeitsplätze mit 18 betroffenen Arbeitnehmern abzubauen (Bl. 8 d. A.). In der Folgezeit wurde dem Betriebsrat eine vom 16.10.2007 datierende Erläuterung zum "Personalabbau PVG" vorgelegt (Bl. 88 f. d. A.). Am 18.10. sowie 5. und 14.11.2007 kam es zu Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien, in deren Verlauf der Betriebsrat eine Gegenrechnung zum Personalabbau vorlegte (Bl. 62 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 20.11.2007 teilte dann der Betriebsrat der Arbeitgeberin den Beschluss mit, einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen, weil die arbeitgeberseits vorgelegten Berechnungen nicht nachvollziehbar seien.

Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22.11.2007 ab und erklärte die Verhandlungen für gescheitert.

In dem vorliegend mit Schriftsatz vom 26.11.2007 eingeleiteten Verfahren begehrt die Arbeitgeberin die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien seien gescheitert. Die deshalb zu errichtende Einigungsstelle sei allerdings nicht für die Aufstellung eines Sozialplans zuständig, weil die Mindestquote des § 112a BetrVG in Höhe von 20% nicht erreicht werde.

Als Vorsitzender der Einigungsstelle sei der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Schmidt schon deshalb besonders geeignet, weil er auch im Jahre 2006 die Einigungsstelle geleitet habe. Sachgerecht sei es, zwei Beisitzer auf jeder Seite zu berufen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1) den Richter am Landesarbeitsgericht Herrn Peter Sch zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich anlässlich beabsichtigter Entlassung von Arbeitnehmern zu bestellen.

2) die Zahl der von jeder zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge abzuweisen, hilfsweise

1) Herrn Hans-Dieter K, Richter am Bundesarbeitsgericht, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan anlässlich des bei der Antragstellerin geplanten Personalabbaus zu bestellen und

2) die Zahl der Beisitzer auf jede Seite auf drei zu bestimmen.

Er hat die Meinung vertreten, das Scheitern der Verhandlungen könne noch nicht festgestellt werden, weil solche Verhandlungen auf Augenhöhe erst nach vorheriger Einschaltung eines externen Sachverständigen möglich seien.

Wenn es zur Errichtung einer Einigungsstelle komme, müsse diese auch zur Aufstellung eines Sozialplanes eingerichtet werden. Unter Berücksichtigung von § 4.9. des Interessenausgleichs vom 20.09.2006 sei von einer einheitlichen Personalabbaumaßnahme auszugehen. Im Übrigen änderten sich die Arbeitsabläufe in den Bereichen Logistik, "Beck-Packer", "Joker" und Entkalker.

Weil der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Schmidt als Zeuge im Parallelverfahren über die Sozialplanpflichtigkeit der Maßnahme in Betracht komme, sei es sachgerecht, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer zum Vorsitzenden zu bestellen. Im Übrigen erfordere die schwierige rechtliche Thematik drei Beisitzer auf jeder Seite.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Hilfsanträge abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.12.2007 unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schmidt zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan berufen und die Anzahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt.

Dagegen richten sich die Beschwerden beider Beteiligten.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt der Betriebsrat,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 21.12.2007 - 1 BV 33/07 - abzuändern und die Anträge abzuweisen,

hilfsweise

zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich und Sozialplan im Zusammenhang mit dem "Personalabbau PVG" den Richter am BAG Hans-Dieter K zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen,

2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 21.12.2007 - 1 BV 33/07 - teilweise abzuändern und zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich im Zusammenhang mit dem "Personalabbau PVG" den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Peter Sch zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festzusetzen.

Ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Verbringens ist sie der Auffassung, § 4.9. des Interessenausgleichs vom 20.09.2006 treffe zu Entlassungsmaßnahmen im Jahre 2008 gar keine Aussage, so dass die Einigungsstelle für die Aufstellung eines Sozialplans offensichtlich unzuständig sei.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

B.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, während die Beschwerde des Betriebsrates als unbegründet zurückzuweisen war.

Es ist eine Einigungsstelle über einen Interessenausgleich im Zusammenhang mit dem "Personalabbau PVG" unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Peter Sch und zwei Beisitzern auf jeder Seite zu bilden, während für die Aufstellung eines Sozialplans eine offensichtliche Unzuständigkeit besteht.

I.

Der Einrichtung der Einigungsstelle steht nicht der Einwand des Betriebsrates entgegen, die Phase der Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern sei noch nicht beendet.

Allerdings haben nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat über alle strittigen Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen, bevor zu deren Beilegung nach § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG eine Einigungsstelle zu bilden ist.

Im Rahmen des § 98 Abs. 1 ArbGG führt dies aber nicht dazu, die Einrichtung einer Einigungsstelle abzulehnen. Insoweit reicht es vielmehr aus, dass Arbeitgeber und Betriebsrat wissen, was Gegenstand der Verhandlungen ist. Es liegt dann in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, in welchem Stadion sie die Einrichtung der Einigungsstelle für notwendig erachtet. Nur auf diese Weise wird dem Beschleunigungszweck des § 98 ArbGG hinreichend Rechnung getragen; danach soll beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung stehen, um jede weitere Verzögerung der Sachverhandlungen zu vermeiden (BAG, Beschl. v. 24.11.1981 - 1 ABR 42/79 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 11).

Hier haben die Betriebspartner im Oktober und November 2007 drei Mal Verhandlungen geführt, wobei der Betriebsrat eine schriftliche Gegenrechnung zum geplanten Personalabbau vorgelegt hat. In einer solchen Konstellation erfordert es der gesetzgeberische Beschleunigungszweck, auf Antrag der Arbeitgeberin, die die Verhandlungen für gescheitert erklärt hat, die Einigungsstelle alsbald zusammentreten zu lassen, um zu versuchen, über die geplante Betriebsänderung einen Interessenausgleich herbeizuführen (§ 112 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 BetrVG).

Wenn der Betriebsrat bei der gegebenen Sachlage noch die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen für notwendig erachtet, kann er den darin zum Ausdruck kommenden Informationsbedarf im anstehenden Einigungsstellenverfahren zur Geltung bringen (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 26.07.2004 - 10 TaBV 64/04).

II.

Die danach zu errichtende Einigungsstelle ist berufen, einen Interessenausgleich zu versuchen. Es liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Betriebsänderung nach § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG vor, weil vom geplanten Personalabbau 18 der insgesamt noch 93 bzw. 94 tätigen Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG).

III.

Demgegenüber ist die Einigungsstelle für den Abschluss eines Sozialplanes offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG.

Davon ist allgemein dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar also nicht unter einen mitbestimmungspflichten Tatbestand subsumieren lässt (vgl. z. B. LAG Hamm NZA-RR 2003, 637; Beschl. v. 17.08.2006 - 13 TaBV 59/06, Beschl. v. 09.10.2006 - 10 TaBV 84/06; Germelmamm/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. § 98 Rdnr. 8 m. w. N.).

Die Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1.) Stellt man allein auf die beabsichtigte Entlassung von Arbeitnehmern ab, ist die Sozialplanpflichtigkeit nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG offensichtlich deshalb nicht gegeben, weil bei 93 bzw. 94 vorhandenen Arbeitnehmern mehr als die von Arbeitgeberseite geplanten 18 Beschäftigten, nämlich mindestens 19 entlassen werden müssten, um die Quote von 20% der Gesamtbelegschaft zu erreichen.

2.) Ein Zusammenhang mit der im Jahre 2006 vorgenommenen Personalreduzierung dergestalt, dass von einer einheitlichen sozialplanpflichtigen Maßnahme ausgegangen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Arbeitgeberin bereits mit Schreiben vom 27.09.2007 eine konkrete Planung über den weiteren Abbau von 17,5 Vollzeitarbeitsplätzen vorgelegt. In § 4.9. des Interessenausgleichs vom 20.09.2006 wird aber maßgeblich auf einen bis zum 31.12.2007 erfolgten - und nicht nur geplanten - Personalabbau abgestellt, wobei der Regelung im letzten Satz entnommen werden kann, dass es entscheidend auf den bis Ende 2007 erfolgten Ausspruch einer Kündigung ankommt.

Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Betriebspartner gemäß § 10.1. des genannten Interessenausgleichs selbst von einer abschließenden Regelung der geplanten Betriebsänderung ausgegangen sind. Dazu passt § 4.9. Satz 3 des Interessenausgleichs, wonach es im Falle einer Betriebsänderung "im Sinne des § 111 S. 3 BetrVG" der erneuten Beteiligung des Betriebsrates bedarf; darunter fällt im konkreten Fall nur der Interessenausgleich, wegen der Sonderregelung in § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG nicht aber auch der Sozialplan.

3. Dem Vortrag des Betriebsrates lässt sich auch nicht entnehmen, dass über den bloßen Personalabbau hinausgehende Maßnahmen der Arbeitgeberin geplant sind, die eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 BetrVG darstellen könnten (vgl. BAG, Beschl. vom 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - AP BetrVG 1972 § 112a Nr. 12, Rdnr. 34 ff.). Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass bei den Logistikern bestimmte Tätigkeiten entfallen sollen, die "Beck-Packer" und " Joker" zukünftig von sonst am Packer I Beschäftigten gefahren werden und im Bereich Entkalker eine neu anzuschaffende Maschine vom Maschinenführer bedient werden soll, handelt es sich dabei zwar um Änderungen der organisatorischen Rahmenbedingungen; es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass damit grundlegende betriebliche Änderungen namentlich im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 4 u. 5 BetrVG verbunden sind.

IV.

Dem Vorschlag der Arbeitgeberin folgend, war der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Peter Sch zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestimmen. Insoweit kann verwiesen werden auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 8 f. des erstinstanzlichen Beschlusses. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass der vom Betriebsrat geäußerte Vorbehalt, Herr Schmidt käme als Zeuge zur Frage der Sozialplanpflichtigkeit in Betracht, schon deshalb nicht (mehr) durchgreift, weil die Einigungsstelle nur zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich" berufen worden ist.

V.

Die Einigungsstelle ist entgegen der Ansicht des Betriebsrates mit je zwei Beisitzern ausreichend besetzt. Bei den Fragen, ob und gegebenenfalls wann und wie in einem Betrieb mit unter 100 Arbeitnehmern insgesamt 17,5 Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden sollen, handelt es sich nicht um eine besonders schwierige Thematik. Gegebenenfalls ist ja auch noch die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Betriebsrates einen externen Sachverständigen zur Verifizierung der arbeitgeberseits vorgelegten Zahlen heranzuziehen.

Auf dieser Grundlage ist es sachangemessen, wenn die Einigungsstelle mit der Regelbesetzung von zwei Beisitzern auf jeder Seite zusammentritt.

Ende der Entscheidung

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