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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 13 TaBV 98/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ERA


Vorschriften:

BetrVG § 99
ERA §§ 3 ff
ERA Entgeltgruppe 12
ERA Entgeltgruppe 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.07.2007 - 2 BV 37/06 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung zur Neueingruppierung der Mitarbeiterin W1 verweigert hat.

Die antragstellende Arbeitgeberin produziert und vertreibt Separatoren und Dekanter (Zentrifugen). Als Mitglied des Verbandes Münsterländischer Metallindustrieller e.V. bringt sie auf die im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse das Tarifwerk für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zur Anwendung.

Zum 01.03.2004 trat das Entgeltrahmenabkommen (ERA) vom 18.12.2003 in Kraft, wodurch im genannten Tarifbereich ein einheitliches Eingruppierungssystem und einheitliche Entgeltgrundsätze für alle Beschäftigten geschaffen worden sind. Alle übrigen einschlägigen Tarifverträge wurden, soweit es der Vereinheitlichung der bis dahin unterschiedlichen Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte diente, entsprechend angepasst.

Die Arbeitgeberin schloss mit dem in ihrem Unternehmen bestehenden Gesamtbetriebsrat am 31.03.2005 unter anderem eine "Betriebsvereinbarung zur Vorgehensweise bei der Arbeitsaufgabenbeschreibung und Eingruppierung im Rahmen der ERA-Einführung". Deren Ziffer 4 lautet wie folgt:

Rechtzeitig bei der Personalabteilung eingegangene Stellungnahmen werden von dort an die jeweiligen Vorgesetzten und zuständigen Koordinatoren weitergeleitet und geprüft. Die Überprüfung erstreckt sich auf die inhaltliche Richtigkeit und Erheblichkeit des Vorbringens. Gegebenenfalls wird die Aufgabenbeschreibung durch den jeweiligen Vorgesetzten geändert bzw. ergänzt.

Jeder Mitarbeiter, der eine Stellungnahme abgegeben hat, wird über das Ergebnis der Überprüfung seiner Arbeitsaufgabenbeschreibung informiert. Wird seiner Stellungnahme durch den Vorgesetzten und Koordinator teilweise oder vollständig entsprochen, erfolgt die Übersendung der geänderten Arbeitsaufgabenbeschreibung.

Wird der Stellungnahme nicht oder nur teilweise entsprochen, wird die Stellungnahme an die Arbeitsaufgabenbeschreibung angeheftet und mit einem Kommentar des Vorgesetzten/Koordinators über die Gründe der Ablehnung der Bewertungskommission vorgelegt. Die Bewertungskommission überprüft erneut die Stellungnahme. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.

Der Betriebsrat erhält eine Kopie der Arbeitsaufgabenbeschreibung, einer eingereichten Stellungnahme, den Kommentar des Vorgesetzten/Koordinators über die Gründe der Ablehnung sowie das dokumentierte Ergebnis der Entscheidung der Bewertungskommission, soweit der Stellungnahme vollständig oder teilweise nicht abgeholfen worden ist. Über das Ergebnis der Entscheidung der Bewertungskommission über die jeweilige Stellungnahme wird im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Eingruppierung informiert;...

Mit Schreiben vom 03.11.2005 leitete die Arbeitgeberin, die zum 01.03.2006 die Umstellung auf ERA beabsichtigte, gegenüber dem Betriebsrat die "Anhörung zur Eingruppierung nach § 99 BetrVG" ein, unter anderem bezogen auf die Mitarbeiterin W1, die auch dem Betriebsrat angehört.

Diese Beschäftigte trat mit Wirkung ab 01.08.1975 als Auszubildende zur Technischen Zeichnerin in die Dienste der Arbeitgeberin. Seit dem 01.07.1997 kommt sie als Sachbearbeiterin kaufmännische Personalentwicklung in der Abteilung Personalentwicklung/Weiterbildung zum Einsatz - mit dem Leiter Personalentwicklung als Vorgesetzten, der wiederum dem Personalleiter untersteht. Die Abteilung ist für sieben Gesellschaften mit insgesamt 1672 Arbeitnehmern am Standort O1 sowie für zwei kleinere Standorte in Hamburg und Sangerhausen mit insgesamt ca. 50 Arbeitnehmern zuständig.

Für die Beschäftigte W1 besteht eine schriftliche Aufgabenbeschreibung, die auszugsweise wie folgt lautet:

Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.

Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 € beim Landesarbeitsgericht angefordert werden

Die Arbeitgeberin hat die Aufgaben der Beschäftigten W1 anhand der ERA-Beurteilungskriterien wie folgt bewertet:

Fachkenntnisse - Stufe 10 mit 81 Punkten;

Berufungserfahrung - Stufe 2 mit 12 Punkten;

Handlungs- und Entscheidungsspielraum - Stufe 3 mit 18 Punkten;

Kooperation - Stufe 4 mit 15 Punkten;

Mitarbeiterführung - Stufe 1 mit 0 Punkten (die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert kein Führen).

Bei insgesamt 126 Punkten wurde die Beschäftigte der Entgeltgruppe (im Folgenden kurz: EG) 12 des § 3 Ziff. 2 ERA (im Folgenden kurz: ERA) zugeordnet.

Der Betriebsrat hat der beabsichtigten Eingruppierung mit Schreiben vom 21.12.2005 widersprochen, weil er der Ansicht ist, im Bereich der Kooperation sei die Beschäftigte W1 der Stufe 5 mit 20 Punkten und damit insgesamt der EG 13 ERA zuzuordnen. Zur Begründung hat er dazu ausgeführt:

Bei der inhaltlichen Bedarfsermittlung für Weiterbildung muss bereits in hohem Maße kommuniziert werden, um das Bildungsangebot bedarfsgerecht zu gestalten. Zu dem gesamten Abstimmungsprozess gehören viele Stellen dazu. Es findet eine Konzepterarbeitung mit den Trainern statt. Durch den Ausbau der Abteilung Personalentwicklung hat sich sowohl die quantitative als auch die qualitative Anforderung gesteigert. Keine Inhalte von der Stange.

Die Kooperation hebt sich weit über regelmäßig und gelegentlich ab.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, im Kernbereich der Tätigkeit der Beschäftigten W1 fehle es an einer besonderen Komplexität und Verschiedenartigkeit der Kooperationserfordernisse. Es bedürfe bei einer Sachbearbeiterin kaufmännische Personalentwicklung auch nicht des Grades der Abstimmung, wie er in Stufe 5 verlangt werde.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau M1 W1 in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der Metall- und Elektroindustrie des Landes NRW vom 18.12.2003 zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Meinung vertreten, die Arbeitgeberin habe schon das in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.03.2005 festgelegte Verfahren nicht bzw. nicht vollständig eingehalten.

Davon abgesehen sei die Beschäftigte W1 beim Anforderungsmerkmal der Kooperation der höchsten Stufe zuzuordnen. Sie müsse nämlich mit einer hohen Zahl interner und externer Personen sachgerecht kommunizieren, zusammenarbeiten und sich abstimmen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2007 dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, mit Rügen zur fehlerhaften Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.03.2005 könne der Betriebsrat nicht (mehr) gehört werden, weil er diesbezüglich im Widerspruchsschreiben keine Einwände erhoben habe.

Die Zuordnung zur Stufe 4 im Bereich des Anforderungsmerkmals "Kooperation" sei zu Recht erfolgt. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass die Tätigkeit der Beschäftigten W1 in hohem Maße Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung erfordere - wie es zum Beispiel nach den ERA-Niveaubeispielen für die Tätigkeit von Personalreferenten vorausgesetzt werde.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.

Er meint weiterhin, auch die formalen Mängel im Beteiligungsverfahren, namentlich die Verstöße gegen § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.03.2005, müssten Berücksichtigung finden, weil man sich darüber von Anfang an ebenfalls auseinandergesetzt habe.

Davon abgesehen sei der arbeitgeberseitige Antrag auch aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen.

Es müsse schon deshalb eine besonders gründliche Prüfung vorgenommen werden, weil die Beschäftigte W1 ein Betriebsratsmitglied sei und bei Arbeitnehmern mit ähnlichen oder geringeren Kooperationsanforderungen eine Zuordnung zur Stufe 5 erfolgt sei, z. B. beim direkten Kollegen im technischen Bereich der Personalentwicklung sowie im Bereich Sekretär/in und Assistent/in der Geschäftsleitung wie auch bei dem/der Bilanzbuchhalter/in und dem/der Controller/in.

Im Übrigen mache die alljährliche Ermittlung des Bedarfs an Weiterbildung in den zahlreichen Unternehmensbereichen, namentlich auch die Bedarfsabstimmung, deutlich, welche Komplexität und Quantität der Kooperation erforderlich sei. Entsprechendes gelte für die Umsetzungsmaßnahmen, die konkrete Durchführung der Kurse sowie für den abschließenden Evaluierungsprozess.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.07.2007 - 2 BV 37/06 - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, im Falle W1 habe der Betriebsrat sich nicht auf formale Mängel berufen; dies sei auch nicht Gegenstand im Eingruppierungs- und Beanstandungsverfahren gewesen. Davon abgesehen seien auch keine Verfahrensfehler feststellbar.

Inhaltlich bestehe keine Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin W1 mit anderen von ihr genannten Arbeiten. So sei namentlich der in derselben Abteilung zum Einsatz kommende Beschäftigte M1 mit zwei Hochschulabschlüssen als technischer Trainer eingesetzt und mit der auf die bedarfsorientierte Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen ausgerichteten Beschäftigten W1 nicht zu vergleichen.

Wegen des weiteren Vorbringens beider Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Denn zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass antragsgemäß die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Beschäftigten W1 in EG 12 ERA zu ersetzen war (§ 99 Abs. 4 BetrVG).

I. Was die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorgaben gemäß Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.03.2005 angeht, folgt die Kammer den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter II. 2. a) und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

Die Ausführungen in der Beschwerdeinstanz geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

Wie die Beteiligten gemäß Sitzungsprotokoll vom 13.06.2008 klargestellt haben, bezog sich der sogenannte Sammelwiderspruch des Betriebsrates vom 22.12.2005, in dem er unter Ziffer 2 der Begründung verfahrensrechtliche Einwände erhoben hat, nicht auf die Beschäftigte W1. In ihrem Fall hat sich der Betriebsrat vielmehr gemäß Widerspruch vom 21.12.2005 in Ziffer 1 ausschließlich darauf konzentriert, die aus seiner Sicht nicht korrekte tarifliche Zuordnung zu beanstanden und das auch näher zu begründen. Aus dem dargestellten Gesamtzusammenhang folgt, dass im Falle der Beschäftigten W1 innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG keine schriftliche Rüge eines Verstoßes gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.03.2005 erfolgt ist, so dass dieser Punkt nicht mehr Prüfungsgegenstand im vorliegenden Beschlussverfahren sein kann.

II. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der geplanten Eingruppierung der Beschäftigten W1 zu Unrecht verweigert, weil der gerügte Verstoß gegen tarifliche Bestimmungen im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht vorliegt. Ebenso wie das Arbeitsgericht ist nämlich auch die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Eingruppierung in EG 12 ERA zutreffend ist.

1. Gemäß § 3 Nr. 1 ERA bilden die vier Anforderungsmerkmale des Könnens, des Handlungs- und Entscheidungsspielraums, der Kooperation und der Mitarbeiterführung die Grundlage für die tarifliche Einstufung der konkreten Arbeitsaufgabe eines Beschäftigten.

Für alle Anforderungsmerkmale sind Bewertungsstufen mit ihnen zugeordneten Punktwerten gebildet. Der sich daraus gebildete Gesamtpunktwert einer Arbeitsaufgabe ermöglicht dann die Zuordnung zu einer der insgesamt vierzehn in § 3 Nr. 2 ERA festgelegten Entgeltgruppen.

Auf dieser Grundlage ist die Beschäftigte W1 mit insgesamt 126 Bewertungspunkten der eine Gesamtpunktspanne von 113 bis 128 umfassenden EG 12 ERA zugordnet worden.

Im Einzelnen wurde ihre Arbeitsaufgabe, die keine Mitarbeiterführung erfordert, im Bereich des Könnens bei den Fachkenntnissen der Stufe 10 mit 81 Punkten und bei der Berufungserfahrung der Stufe 2 mit 12 Punkten zugeordnet, während beim Handlungs- und Entscheidungsspielraum die Stufe 3 mit 18 Punkten festgelegt wurde - alles im betrieblichen Einvernehmen, so dass an dieser Stelle insoweit von der eingruppierungsrechtlichen Richtigkeit ausgegangen werden soll.

Trotzdem rechtfertigt die Arbeitsaufgabe der Beschäftigten W1 nicht die Einstufung in die EG 13 ERA, weil beim Anforderungsmerkmal der Kooperation entgegen der Ansicht des Betriebsrates die Zuordnung zur Bewertungsstufe 4 mit 15 Punkten tarifgerecht ist.

2. Mit dem Anforderungsmerkmal der Kooperation werden die im Rahmen der Erfüllung der Arbeitsaufgabe vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, mit anderen sachgerecht zu kommunizieren, zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls Arbeitsabstimmungen vorzunehmen. Dabei gibt es fünf tarifliche Bewertungsstufen, die aufeinander aufbauen, angefangen von kaum erforderlicher Kommunikation und Zusammenarbeit (Stufe 1), über regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit (Stufe 2), über zusätzliche gelegentliche Abstimmung (Stufe 3) und regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung (Stufe 4) bis zur Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung in hohem Maße (Stufe 5).

In dem Zusammenhang streichen die Tarifvertragsparteien in einem von ihnen im Jahre 2006 erstellten Gemeinsamen ERA-Glossar mit Erläuterungen der wichtigsten tariflichen Fachbegriffe auf Seite 24 heraus, die höchste Bewertungsstufe beinhalte - über die Regelmäßigkeit der Bewertungsstufe 4 hinausgehende - besonders intensive, verschiedenartige und/oder komplexe Kooperationserfordernisse.

Davon kann im Falle der Tätigkeit der Beschäftigten W1 als Sachbearbeiterin kaufmännische Personalentwicklung in der Abteilung Personalbetreuung/Weiterbildung ohne einschlägige Fachausbildung nicht die Rede sein. Zwar verlangt es ihre EDV-gestützte Aufgabe im Bereich der Planung und Durchführung von internen und externen Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich der Organisation von Sprachkursen, regelmäßig zu kommunizieren, mit anderen zusammenzuarbeiten und Abstimmungen vorzunehmen. Es ist aber nicht erkennbar, dass sie dafür die genannten drei Eigenschaften kumulativ jeweils in hohem Maße benötigt.

a) So ist es im Rahmen der bedarfsorientierten Weiterbildung Aufgabe der jeweiligen Führungskräfte, den alljährlichen Weiterbildungsbedarf zu analysieren und zu definieren. Wenn sodann die Beschäftigte W1 in dem danach vorgegebenen Entscheidungsrahmen im Zuge der Umsetzung anhand vielfach vorhandener Standards koordinierend tätig wird und z. B. mit den entsprechenden Anbietern verhandelt, erfordert das regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und auch Abstimmung; es ist aber nicht ersichtlich, warum diese Tätigkeit besonders intensive, verschiedenartige und/oder komplexe Anforderungen an die Kooperationseigenschaft stellt.

Anschaulich wird dies auch in der Gegenüberstellung zu dem ebenfalls ihrer Abteilung angehörenden Leiter Produktschulung, S1. Wenn dieser mit zwei einschlägigen Hochschulabschlüssen im pädagogischen und technischen Bereich ausgewiesene Arbeitnehmer als technischer Trainer zum Einsatz kommt, liegt es sehr nahe, neben dem Können auch vom Erfordernis einer in hohem Maße notwendigen Fähigkeit zur Kooperation auszugehen.

Demgegenüber reicht es für eine Sachbearbeiterin im Weiterbildungsbereich aus, wenn sie unter Beachtung bestehender Vorgaben regelmäßig kommuniziert, zusammenarbeitet und Abstimmungen vornimmt.

Dies gilt namentlich auch für den Bereich der Sprachkurse einschließlich der Durchführung von Sprachtests. Es ist nicht erkennbar, warum es dort - über das normale Maß hinaus - zum Beispiel komplexer, vielschichtiger Abstimmungsprozesse mit interessierten Teilnehmern, Sprachschulen, Trainern und/oder involvierten VHS-Beschäftigten bedarf.

Dass die Einstufung der Beschäftigten W1 in Bewertungsstufe 4 des Anforderungsmerkmals "Kooperation" sachgerecht ist, machen auch bestimmte sogenannte ERA-Niveaubeispiele deutlich, die als Anhang offizieller Bestandteil des ERA sind und gemäß § 3 Nr. 4 S. 2 ERA als Orientierungshilfen gelten. Wenn bei den tariflichen Niveaubeispielen namentlich im Bereich des Bildungswesens (ERA-Schlüssel 03.02.) der Kontakt mit entsprechenden internen und externen Bereichen einschließlich größerer Abstimmungserfordernisse mit diversen Einrichtungen bei der Kooperation der Bewertungsstufe 4 unterfällt, bestätigen diese Regelungen, dass auch die Beschäftigte W1 zu Recht dieser Bewertungsstufe zuzuordnen ist.

b) Das gefundene Ergebnis sagt nichts über die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierungen in anderen Bereichen, z. B. Sekretär/in bzw. Assistent/in der Geschäftsleitung, aus, weil es im hier zu prüfenden Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ausschließlich darum geht, ob die Beschäftigte W1 tarifgerecht zugeordnet worden ist.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs 1 S. 1, S.2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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