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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.10.2009
Aktenzeichen: 14 Ta 718/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
1.) Erhält eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses von Ehe-oder Lebenspartner oder anderen Familienangehörigen Verpflegung gegen Zahlung eines Kostgelds, sind diese Leistungen nicht mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Einkommen zu berücksichtigen, wenn das gezahlte Kostgeld einen angemessenen Anteil am sonstigen Nettoeinkommen hat und keine Anhaltspunkte für eine missbräuchlich niedrige Bewertung im Hinblick auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht.

2.) Von einem tatsächlich gezahlten Kostgeld ist soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, die Hälfte als Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzen.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 26. September 2008 (1 Ca 773/08) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Bezirksrevisor zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Berücksichtigung der durch seine Eltern gewährten Unterkunft und Verpflegung als Einkommen.

Mit seiner am 3. Juni 2008 eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Vergütung verlangt, der Rechtsstreit endete durch einen am 17. Juli 2008 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Der Kläger hat zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage beantragt. Durch die hier angefochtene Entscheidung bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem monatlichen Einkommen eine Rate von 175,00 Euro zu zahlen hat. Bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigte es neben dem vom Kläger bezogenen Arbeitsentgelt (903,42 € netto) die von den Eltern gewährte Verpflegung und Unterkunft mit den zum Zeitpunkt des Beschlusses geltenden Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Verpflegung: 205,00 Euro, Unterkunft: 198,00 Euro) als zusätzliches Einkommen (403,00 Euro). Von dem danach sich ergebenden Gesamteinkommen von 1.306,42 Euro wurden der Freibetrag für den Lebensbedarf (386,00 Euro), der Erwerbstätigenfreibetrag (176,00 Euro), die Fahrtkosten zur Arbeit (176,80 Euro) und ein Betrag von 95,00 Euro für Unterkunftkosten (gezahltes Kostgeld in Höhe von 300,00 Euro abzüglich Verpflegungsanteil in Höhe von 205,00 Euro) abgezogen. Bei einem danach verfügbaren Einkommen von abgerundet 472,00 Euro ergibt sich eine Rate von 175,00 Euro.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 29. September 2008 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 20. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, der es durch Beschluss vom 21. Oktober 2008 nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Kläger verfügt nicht über ein Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 ZPO, das die Anordnung einer Ratenzahlung gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO zulässt.

1. Das Einkommen des Klägers im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO besteht lediglich aus seinem Arbeitsentgelt in Höhe von 903,42 Euro netto. Hiervon sind abzusetzen der persönliche Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO (386,00 Euro), der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO sowie als besondere Belastung die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von monatlich 176,80 Euro gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO. Darüber hinaus waren als Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO ein Betrag von 150,00 Euro statt 95,00 Euro zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um den im gezahlten Kostgeld von 300,00 Euro enthaltenen Anteil für Unterkunft und Heizung handelt. Bei dem danach verbleibenden Einkommen von abgerundet 14,00 Euro scheidet die Anordnung einer Ratenzahlung gemäß der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO aus.

2. Eine Berücksichtigung der von den Eltern des Klägers gewährten Unterkunft und Verpflegung mit den Weiten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Einkünfte in Geldeswert gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO scheidet aus, weil der Kläger aufgrund des von ihm gezahlten Kostgelds keine freie Unterkunft und Verpflegung als Naturalleistung erhält. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie der Rechtsprechung der anderen Kammern des Beschwerdegerichts können in dem Fall, dass eine Partei außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Unterkunft und Verpflegung gegen Zahlung eines Entgelts (Kostgeld) erhöht, diese Leistungen nicht dem einzusetzenden Einkommen hinzugerechnet werden.

a) Grundsätzlich sollen Sachbezüge (Naturalleistungen) wie z.B. Unterkunft und Verpflegung nach allgemeiner Ansicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil es sich auch hierbei um Einkünfte in Geldeswert handele (vgl. LAG Baden-Württemberg, BB 1984, S. 1810; LAG Hamburg, 28. April 1997, 3 Ta 26/96, LAGE ZPO § 124 Nr. 11; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, 2005, Rn. 210; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Auflage, 2008, § 115 Rn. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, 209, § 115 Rn.10). Jedoch können nur konkrete Ersparnisse wie z.B. freie Unterkunft und Verpflegung als Naturaleinkünfte berücksichtigt werden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 211).

b) Die bisherige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist hierzu uneinheitlich.

aa) Zum einen wird vertreten, dass bei der Zahlung von Kostgeld konkrete Ersparnisse für freie Wohnung und Verpflegung als Naturaleinkünfte nach der Sachbezugsverordnung (jetzt Sozialversicherungsentgeltverordnung) zu berücksichtigen und als ersparte Aufwendungen einem gezahlten Kostgeld gegengerechnet werden müssen (so LAG Hamm, 15. November 2006, 5 Ta 676/04; 4. Mai 2006, 5 Ta 127/06). Das Einkommen der Partei erhöht sich demnach um die Differenz zwischen den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu berücksichtigenden Werten für Verpflegung und Unterkunft einerseits, dem tatsächlichen gezahlten Kostgeld andererseits.

bb) Nach anderer Auffassung (vgl. LAG Hamm, 13. Dezember 2007, 4 Ta 32/07) ist bei der Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung lediglich die freie Verpflegung als zusätzliches Einkommen mit dem Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Einkünfte in Geldeswert mit anzurechnen. Soweit Kostgeld gezahlt wird, wird die Hälfte davon als Verpflegungsanteil bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens abgezogen. Unterkunftskosten werden nicht berücksichtigt.

Auch in anderen Entscheidungen (vgl. LAG Hamm, 8. Januar 2007, 5 Ta 756/06; 20. Juni 2006, 5 Ta 215/06) wird lediglich der für freie Verpflegung maßgebliche Wert nach der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung) als Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO in Ansatz gebracht.

cc) Grundsätzlich ist es zutreffend, wenn die Gewährung von Natural- oder Sachleistungen nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Einkünfte in Geldeswert mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden. Zwar verweist § 115 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich auf § 82 Abs. 1 SGB XII und die dazu erlassene Durchführungsverordnung; dies führt aber nicht dazu, dass der Wert der Naturalleistungen durch den Richter frei zu schätzen ist (so aber Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 210). Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Charakter der Prozesskostenhilfe ist es im Sinne einer vereinfachten Durchführung des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens als Massengeschäft zulässig, auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung bei der Bewertung von Sachbezügen abzustellen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn. 11). Zwar ist darauf zu achten, dass nicht durch eine zu hohe Bewertung der Naturalleistungen eine Zahlungspflicht entsteht, die letztlich von demjenigen zu erfüllen ist, der die Naturalleistungen gewährt hat (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.). Die Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung enthalten aber eine angemessene und nicht übermäßige Bewertung von Sachbezügen und stellen für den Regelfall, wo solche Leistungen neben weiteren Einkünften der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zur Verfügung stehen, keine Gefahr der Heranziehung zu den Prozesskosten für denjenigen dar, der die Naturalleistungen gewährt.

dd) Zahlt die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt für die ihr gewährten Leistungen des Ehepartners, des Lebenspartners oder der Eltern in Form von Unterkunft und Verpflegung ein Entgelt (Kostgeld), handelt es sich schon begrifflich nicht mehr um freie Unterkunft und freie Verpflegung. Dann bleibt kein Raum mehr für eine Anwendung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Bewertung dieser Leistungen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass an Stelle der von den Betroffenen vereinbarten Vergütung für Unterkunft und Verpflegung die gesetzliche Bewertung, die für Sachleistungen des Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis vorgesehen sind, Anwendung zu finden hat. § 115 Abs. 1 ZPO verweist gerade nicht auf § 82 Abs. 1 SGB XII und für dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem sozialhilferechtlichen Charakter der Prozesskostenhilfe. Dies allein rechtfertigt nicht, im Interesse der Staatskasse privatautonome Vereinbarungen ohne gesetzliche Grundlage außer Kraft zu setzen. So lange jedenfalls das Kostgeld an den übrigen Nettoeinkünften der Partei einen angemessenen Anteil hat und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in missbräuchlicher Weise zu niedrige Werte für diese Leistungen im Hinblick auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe vereinbart worden sind, kann von freien Naturalleistungen nicht mehr ausgegangen werden. Dies steht ihrer Bewertung als geldwerte Leistung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch unter Verrechnung mit dem gewährten Kostgeld entgegen, und zwar auch dann, wenn eine Verrechnung mit dem Kostgeld erfolgt. Denn die Zahlung von Kostgeld lässt gerade eine konkrete Ersparnis für diese Leistungen nicht anfallen.

ee) Insbesondere ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Parteien, die in der Regel aufgrund persönlicher, insbesondere durch Art. 6 GG geschützter familiärer, ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Beziehungen solche Leistungen untereinander gewähren, in dieser Form gegenüber einer Partei zu benachteiligen, die aufgrund privatautonomer Vereinbarung über die Möglichkeit verfügt, Verpflegung und Unterkunft für ein Entgelt zu erhalten, dass unterhalb der Werte liegt, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen sind. Beispielhaft sei eine Partei genannt, die für monatlich 300,00 Euro in einer Privatpension Unterkunft und Vollverpflegung erhält. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, bei dieser Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusätzlich zu ihren sonstigen Einkommen die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenen Gesamtwert (derzeit 414,00 Euro) als zusätzliches Einkommen anzurechnen. lässt gerade § 115 Abs. 1 ZPO verweist nicht auf § 82 Abs. 1 SGB XII nebst Durchführungsverordnung, die wiederum auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung verweist (§ 2 Abs. 1 DVO zu § 82 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 SGB IV). Lediglich hinsichtlich der abzusetztenden Beträge wird auf § 82 Abs. 2 SGB XII Bezug genommen. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung unter Ehe- und Lebenspartner bzw. Familienangehörigen kann nicht anders beurteilt werden.

ff) Im Übrigen gilt darüber hinaus bei der Gewährung von Unterkunft, dass selbst dann, wenn die Partei hierfür keine Aufwendungen hat, sondern sie diese tatsächlich kostenfrei erhält, diese Leistung nicht dem Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet werden kann. Zwar gehören nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldwert und damit auch Unterhaltsleistungen in Natur, wie etwa die Gewährung von Nahrung und Kleidung. Demgegenüber ist unentgeltliches Wohnen nicht als eine dem Einkommen gleichstehender Sachbezug anzusetzen. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO als Abzugskosten beim erzielten Einkommen zu berücksichtigen. Daraus folgt zugleich, dass es von Gesetzes wegen unbeachtlich ist, aus welchen Gründen derartige Kosten im Einzelfall nicht anfallen oder angegeben werden (vgl. LAG Hamm, 13. Dezember 2007, 4 Ta 321/07). Unentgeltliches Wohnung ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern nur dadurch, dass der Abzug der Unterkunftskosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO unter bleibt (Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn. 14).

gg) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall waren daher die von den Eltern dem Kläger gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger zahlt bei einem Nettoeinkommen von 903,42 Euro ein monatliches Kostgeld von 300,00 Euro, dass heißt monatlich rund 1/3 seines Einkommens für Unterkunft und Verpflegung. Dies steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen und schließt eine missbräuchliche Bewertung der von seinen Eltern gewährten Leistungen im Hinblick auf die beantragte Prozesskostenhilfe aus. Eine einkommenserhöhende Wirkung der von den Eltern gewährten Naturalleistungen besteht demnach nicht.

1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts waren als Kosten für Unterkunft und Heizung nicht lediglich 95,00 Euro, sondern 150,00 Euro abzuziehen.

a) Auch hinsichtlich der Berücksichtigung des gezahlten Kostgelds ist die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts uneinheitlich.

Nach einer Auffassung (vgl. LAG Hamm, 3. Dezember 2007, 4 Ta 321/07) ist das Kostgeld hälftig zu teilen. Der Verpflegungsanteil wird als besondere Belastung berücksichtigt, die Unterkunftskosten dagegen nicht. Nach anderer Auffassung (vgl. LAG Hamm, 30. Januar 2002, 14 Ta 804/01; 23. März 2006, 5 Ta 37/06) ist bei der Zahlung von Kostgeld der gemäß Sachbezugsverordnung (jetzt Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzende Wert für Unterkunft als Abzugsposition zu berücksichtigen. Nach einer weiteren Auffassung (vgl. LAG Hamm, 9. Juli 2007, 18 Ta 309/07) ist zunächst vom gezahlten Kostgeld der nach der vorgenannten Verordnung maßgebliche Wert für Verpflegung abzuziehen. Denn die Aufwendungen für Verpflegung seien im persönlichen Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO bereits enthalten. Lediglich der Differenzbetrag wird für Unterkunftskosten abgesetzt. Entsprechend hat das Arbeitsgericht vorliegend verfahren.

b) Zutreffend ist es, dass im Falle der Zahlung von Kostgeld die Hälfte davon als Unterkunftskosten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzen ist.

aa) Das Kostgeld kann hinsichtlich des darin enthaltenen Verpflegungsanteils grundsätzlich nicht als Belastung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden, wenn die gewährte Verpflegung nicht als Einkünfte in Geldeswert gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigt wird. Insoweit ist es zutreffend, dass Aufwendungen für Verpflegung vom persönlichen Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO umfasst sind.

bb) Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein für die gewährte Unterkunft und Verpflegung gezahltes Kostgeld jeweils zur Hälfte für diese beiden Leistungen gezahlt wird, soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Dies entspricht in etwa dem Verhältnis der Werte für Unterkunft und Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Es besteht kein sachlicher Grund, von einem gezahlten Kostgeld den vollen Wert für den Verpflegungsanteil abzuziehen und lediglich die verbleibende Differenz als Unterhaltskosten abzusetzen. Gerade dann, wenn der Betrag des Kostgelds (deutlich) unterhalb des Gesamtwerts für Unterkunft und Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung liegt, besteht eine Benachteiligung der bedürftigen Partei zugunsten der Staatskasse, ohne dass für diese Berechnungsmethode eine gesetzliche Grundlage oder eine Rechtfertigung aufgrund des sozialhilferechtlichen Charakters von Prozesskostenhilfe besteht.

cc) Entsprechendes gilt, soweit Unterkunftskosten, die über das Kostgeld hälftig gezahlt werden, überhaupt nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO berücksichtigt werden. Der Umstand, dass aus der Regelung folgt, dass die Gewährung freier Unterkunft nicht als Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzurechnen ist, kann nicht dazu führen, dass gegenüber dem Sachbezugswert günstigere Unterkunftskosten nicht mehr bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens abgezogen werden können.

dd) Schließlich ist es ebenfalls unzutreffend, Unterkunftskosten bei Zahlung eines Kostgelds mit dem vollen Betrag nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Abzugsposten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. Für eine solche einseitige Begünstigung der Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ist kein sachlicher Grund ersichtlich.

ee) Ob und in welchen Grenzen abweichende Vereinbarungen zwischen der bedürftigen Partei und der Unterkunft und Verpflegung gewährenden Person zur Aufteilung des Kostgelds auf diese beiden Leistungen im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da eine solche hier nicht vom Kläger vorgetragen worden ist.

c) Der Kläger zahlt ein Kostgeld von 300,00 Euro an seine Eltern. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von einem hälftigen Anteil für die Unterkunft auszugehen. Dementsprechend sind 150,00 Euro als Abzug nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen.

4. Der Kläger verfügt nicht über einzusetzendes Vermögen. Insbesondere besteht gegenüber seinen Eltern kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuß gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB, wobei die streitige Frage offen bleiben kann, ob ein solcher Anspruch des volljährigen Kindes gegenüber seinen Eltern überhaupt in Betracht kommt (vgl. näher Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 361). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Bestandschutzstreitigkeit, für die gegebenenfalls als persönlich Angelegenheit im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB ein Prozesskostenvorschuss in Betracht kommen könnte (so BAG, 5. April 2006, 3 AZB 61/04, NZA 2006, S. 694). Der Kläger hat einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber eingeklagt. Die Geltendmachung von Zahlungsforderungen aus einem Arbeitsverhältnis stellt jedoch keine persönliche Angelegenheit vergleichbar einer Bestandstreitigkeit dar. Insoweit fehlt regelmäßig für die Verfolgung von Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis die Grundlage für einen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB (vgl. LAG Hamm, 13. Januar 1982, 1 Ta 251/81, MDR 1982, S. 436).

III.

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung für den Bezirksrevisor (vgl. § 127 Abs. 3 ZPO) zuzulassen, § 72 Abs. 2 § 78 Satz 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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