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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 15 (11) Sa 1580/06
Rechtsgebiete: LPVG-NW


Vorschriften:

LPVG-NW § 65
LPVG-NW § 66 Abs. 2
LPVG-NW § 72 Abs. 1 Ziff. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.08.2006 - 5 Ca 778/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.320,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers.

Der am 01.02.11xx geborene Kläger ist seit dem 28.10.1985 als angestellter Lehrer für das beklagte Land tätig. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.11./21.11.1985 wird auf Bl. 5 f. d.A. verwiesen. Nach § 4 des Arbeitsvertrages bestimmt das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) und der Sonderregelung SR 2 y BAT. Der Kläger ist in Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert.

Beim Kläger war zunächst ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 07.05.2002 wurde der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit Wirkung vom 20.08.2005 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden.

Der Kläger war zunächst im Fach Katholische Religionslehre eingesetzt; seit August 1991 erteilte der Kläger darüber hinaus auch Unterricht in Physik. In den Schuljahren 1999/2000 und 2000/2001 war der Kläger am S4xxxxxxxxx L3xxxxx-Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx eingesetzt. Zum Schuljahr 2001/2002 wurde er an das Städtische Gymnasium in H3xxxx versetzt. Im Schuljahr 2003/2004 wurde er mit 12 Unterrichtsstunden pro Woche an das Städtische S3xxxxxx Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx sowie mit weiteren 12,5 Unterrichtsstunden in der Woche an das C1xx-F1xxxxxxx-G3xx-Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx abgeordnet. Im Schuljahr 2004/2005 wurde er mit 9 Unterrichtsstunden an das Städtische S3xxxxxx Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx, mit 10,5 Stunden an das C1xx-F1xxxxxxx-G3xx-Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx und mit weiteren 6 Unterrichtsstunden in der Woche an das Weiterbildungskolleg E1xxxxx-L4xxx abgeordnet.

Am 23.05.2005 fand im Gebäude der Bezirksregierung M1xxxxx ein Dienstgespräch mit dem Kläger statt, an dem unter anderem auch ein Vertreter des Personalrates für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien teilnahm. Wegen der Einzelheiten dieses Dienstgesprächs wird auf das Protokoll vom 24.05.2005 (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen. Ausweislich Ziffer 2 des Protokolls vom 24.05.2005 war Gegenstand des Dienstgesprächs unter anderem die Frage der Abordnung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx ab dem 01.08.2005 für ein Jahr mit dem Ziel der Versetzung. Da der Kläger sich hiermit nicht einverstanden erklärte, leitete das beklagte Land das förmliche Verfahren zur Versetzung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx ein. Mit Datum vom 06.07.2005 richtete die Bezirksregierung M1xxxxx ein Schreiben an den Personalrat für Lehrer an Gymnasien, das folgenden Inhalt hat:

"Versetzung

Ich beabsichtige, Herrn

B2xxx-L1xxxxxx, H2xxxxxx, Lehrer i.A.

Fächer: Physik/kath. Religion

Mit Wirkung vom 01.08.2005 vom Städt. Gymnasium H3xxxx an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx aus dienstlichen Gründen zu versetzen, weil dort im Vergleich zum Gymnasium H3xxxx Bedarf in beiden Fächern besteht.

Herr B2xxx-L1xxxxxx ist zu der Maßnahme angehört worden.

Ich bitte um die Zustimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG.

Mit freundlichen Grüßen."

Mit Schreiben vom 07.07.2005 stimmte der Personalrat dieser Maßnahme zu. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.07.2005 (Bl. 52 d.A.) informierte die Bezirksregierung M1xxxxx die Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte an Gymnasien über die beabsichtigte Versetzung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx, die dieser Maßnahme mit Datum vom 07.07.2005 zustimmte.

Mit Schreiben vom 12.07.2005 sprach das beklagte Land dem Kläger gegenüber eine Versetzung aus dienstlichen Gründen gemäß § 12 BAT an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx mit Wirkung zum 01.08.2005 aus. Das Versetzungsschreiben vom 12.07.2005 hat folgenden Wortlaut:

" Sehr geehrter Herr B2xxx-L1xxxxxx,

mit Wirkung vom 01.08.2005 versetze ich Sie nach Anhörung aus dienstlichen Gründen gemäß § 12 BAT vom S4xxxxxxxxx Gymnasium in H3xxxx an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx.

Die Versetzung ist aus dienstlichen Gründen erforderlich, da am Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx im Vergleich zum S4xxxxxxxxx Gymnasium in H3xxxx ein dringender Bedarf in den Unterrichtsfächern Physik und kath. Religion besteht. Auf meine Ausführungen im Rahmen des Dienstgespräches am 23.05.2005 sowie in meinem Schreiben vom 07.06.2005 nehme ich Bezug.

Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien sowie die Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien haben der Maßnahme zugestimmt.

Der beigefügte STD 421 ist Bestandteil dieser Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen."

Hiergegen wendet der Kläger sich mit seiner am 16.03.2006 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Feststellungsklage.

Der Kläger hat vorgetragen, angesichts seiner Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen sei der Runderlass des Kultusministers vom 24.11.1989, zuletzt geändert am 27.06.1997 einschlägig. Nach Ziffer 3.2 dieses Erlasses dürften Schwerbehinderte gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn hierbei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden könnten. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Er, der Kläger, bestreite, dass sein Einsatz an einem anderen Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx nicht möglich gewesen sei. Vielmehr habe Einsatzbedarf für ihn an Gymnasien in H3xxxx bzw. A3xxxxx-V2x-D3xxxx-H4xxxxxx-Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx-B1xx bestanden. Das beklagte Land könne ihm, dem Kläger, nichts weiter vorwerfen, als dass er - nach langen aufopferungsvollen Dienstjahren als Lehrer - über gewisse Zeiten arbeitsunfähig gewesen sei. Weshalb insoweit Vorbehalte gegen ihn auf Seiten der Schüler- oder Elternschaft entstanden seien, sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen eine weitere Arbeit an den drei Schulen, an denen er im Schuljahr 2004/2005 eingesetzt gewesen sei, nicht mehr möglich gewesen sei. Jedenfalls könnten dringende dienstliche Gründe für eine Versetzung an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx nicht maßgebend gewesen seien. Auch die Arbeitsbedingungen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten seien dort keineswegs gleich. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit aufgrund angeblicher dienstlicher Gründe nicht auch Versetzungen oder Abordnungen von nicht behinderten anderen Lehrkräften hätten vorgenommen werden können. Er, der Kläger, habe in den vergangenen Jahren zahlreiche Versetzungen/Abordnungen hinnehmen müssen. Er gehe davon aus, dass die streitige Versetzung rein willkürlich erfolgt sei.

Das beklagte Land habe auch den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt. Der Personalrat sei nicht auf seine Behinderung und auch nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Versetzung nur aus dringenden dienstlichen Gründen möglich sei. Weiterhin sei dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, ob und inwieweit die Arbeitsbedingungen nach der Versetzung gleichwertig seien. Die Arbeitsbedingungen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten seien auch keineswegs gleich. In der Schule, an die er nunmehr versetzt worden sei, verfüge er über keine eigenen Arbeitsmöglichkeiten. Zudem habe er einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand. Die jetzige Schule könne er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Er, der Kläger, leider unter anderem an einer Schlafapnoe, so dass es mitunter vorkommen könne, dass er morgens noch nicht Autofahren dürfe. Gerügt werde weiter, dass in keiner Weise ersichtlich sei, inwieweit aufgrund angeblicher dienstlicher Gründe nicht auch Versetzungen oder Abordnungen von nicht behinderten anderen Lehrkräften hätte vorgenommen werden können.

Auch die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zu seiner Versetzung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Schwerbehindertenvertretung sei ebenfalls nicht über die vollständigen Gründe für seine Versetzung in Kenntnis gesetzt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Versetzung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx unwirksam ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger an einem Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx zu beschäftigen, hilfsweise den Kläger am S4xxxxxxxxx Gymnasium H3xxxx weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, der Kläger sei zur beabsichtigten Versetzung an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx erstmalig in einem Dienstgespräch am 23.05.2005 gehört worden. Der Kläger habe hierzu mit Schreiben vom 03.06.2005 ablehnend Stellung genommen. Daraufhin sei der Kläger nochmals mit Schreiben vom 07.06.2006 (Bl. 30 ff. d.A.) angehört worden. Hierauf habe der Kläger wiederum mit Schreiben vom 17.06.2005 ablehnend Stellung genommen. Daraufhin sei der zuständige Personalrat mit Schreiben vom 06.07.2005 gebeten worden, der beabsichtigten Versetzung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx zuzustimmen. Die Zustimmung des Personalrats sei am 07.07.2005 erteilt worden.

Auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, die ebenfalls mit Schreiben vom 06.07.2005 zur Versetzung angehört worden sei, habe sich mit dieser Maßnahme ausdrücklich einverstanden erklärt.

Die Versetzung sei aus dringenden dienstlichen Gründen erforderlich gewesen. Seit dem Schuljahr 1998/1999 sei der Kläger durch hohe Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgefallen. Die Ausfallzeiten sowie die unzureichenden Arbeitsleistungen des Klägers hätten zu gravierenden Problemen mit den Schulleitungen, den Schülern sowie den Eltern an den Schulen geführt, an denen der Kläger jeweils eingesetzt gewesen sei. Der Kläger sei deshalb mit seinem Einverständnis zum 01.08.2001 vom L3xxxxx Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx an das Gymnasium in H3xxxx versetzt worden. Die Versetzung sei wegen der irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Schulleiter und dem Kollegium einerseits und dem Kläger andererseits zwingend geboten gewesen. Auch am S4xxxxxxxxx Gymnasium in H3xxxx seien erhebliche Probleme zwischen der Schulleitung, den Schülern sowie den Eltern einerseits und dem Kläger andererseits aufgetreten. So seien am 24.03.2003 mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden verschiedener Klassenpflegschaften des S4xxxxxxxxx Gymnasiums H3xxxx eingegangen. Die Dienstaufsichtsbeschwerden hätten gezeigt, dass eine gedeihliche Arbeit des Klägers am Gymnasium in H3xxxx nicht zu erwarten gewesen sei. Der Kläger sei daher mit seinem Einverständnis zum 01.08.2003 vom Gymnasium in H3xxxx mit 9 Wochenstunden an das S3xxxxxx Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx, mit 9 Stunden an das K4xx-F1xxxxxxx-G5xxx-Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx sowie mit 6 Stunden an das Weiterbildungskolleg E1xxxxx/L4xxx abgeordnet worden. Die bis zum 31.07.2004 befristete Abordnung sei mit Einverständnis des Klägers bis zum 31.07.2005 verlängert worden. Der Einsatz des Klägers an drei unterschiedlichen Schulen sei erfolgt, damit die auch an diesen Schulen zu erwartenden massiven Probleme mit Eltern, Schülern und Schulleitern sich verteilten und auf diese Weise nicht eine Schule allein die mit dem Einsatz des Klägers verbundene Belastung zu tragen habe.

Auch an den oben genannten drei Schulen sei es wieder zu außergewöhnlich hohen Ausfallzeiten des Klägers aufgrund Arbeitsunfähigkeit gekommen. Auch hier hätten diese Ausfallzeiten zu Beschwerden von Eltern und Schülern geführt. In einem Personalgespräch vom 23.05.2005 sei daraufhin unter anderem der dienstliche Einsatz des Klägers umfassend besprochen worden. Dem Kläger sei deutlich gemacht worden, dass ein weiterer Einsatz an den oben genannten drei Schulen aufgrund der Eltern- und Schülerbeschwerden nicht möglich sei. Der durch den Einsatz gewünschte Erfolg - Ermöglichung eines Neuanfangs - sei nicht erreicht worden. Dem Kläger sei eröffnet worden, dass eine Versetzung zum 01.08.2005 an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx vorgesehen sei. Die hierfür maßgeblichen Gründe seien dem Kläger dargelegt worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers seien für die Versetzung an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx zwingende dienstliche Gründe maßgebend gewesen. Eine weitere Arbeit des Klägers an den oben angegebenen drei Schulen sei nicht mehr möglich gewesen. Gegen den Kläger hätten sich Vorbehalte auf Seiten der Eltern und Schüler aufgebaut, die eine auch nur erträgliche Zusammenarbeit unmöglich gemacht hätten. Es sei nicht möglich gewesen, diese Vorbehalte abzubauen. Daher sei der bestehende Konflikt nur durch eine Versetzung des Klägers lösbar gewesen. Ein Einsatz des Klägers an einem anderen Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx sei nicht möglich gewesen, da an den dortigen Gymnasien entweder kein Bedarf bestanden habe oder eine Überbesetzung mit Lehrkräften gegeben gewesen sei. Im übrigen sei ein Einsatz des Klägers an einem Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx bei den bekannt gewordenen Ausfallzeiten nicht vermittelbar gewesen. An keinem Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx sei ein fairer Neuanfang für den Kläger möglich gewesen.

Ein Einsatz am Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx sei für den Kläger auch zumutbar. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Gymnasium P2xxxxxx betrage 17 km.

Durch Urteil vom 16.08.2006 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Versetzung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx mit Schreiben vom 12.07.2005 unwirksam ist. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem beklagten Land am 05.09.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des beklagten Landes, die am 27.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.12.2006 - am 06.12.2006 begründet worden ist.

Das beklagte Land vertritt weiter die Auffassung, die Versetzung vom 12.07.2005 sei rechtswirksam erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Bereits am 23.05.2005 habe ein Personalgespräch stattgefunden, an dem unter anderem auch der Vertreter des zuständigen Personalrats teilgenommen habe. Dem zur Akte gereichten Gesprächsprotokoll lasse sich entnehmen, dass Gegenstand der Besprechung unter anderem auch die Erkrankungen des Klägers und seine Fehlzeiten sowie die Beschwerden von Eltern und Schülern gewesen seien. Damit sei der zuständige Personalrat über sein Mitglied Studiendirektor G6xxxx vollumfänglich über die Gründe für die schließlich erfolgte Versetzung des Klägers informiert gewesen. In dem Gespräch sei es auch um eine zukünftige Tätigkeit des Klägers am Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx gegangen. Damit sei der Personalrat umfassend über die beabsichtigte Versetzung des Klägers und die Gründe hierfür, insbesondere die unzureichende Arbeitsleistung des Klägers, seine häufigen Fehlzeiten und die Probleme mit den Schulleitungen und die Beschwerden der Schüler und Eltern informiert worden.

Der zuständige Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien im Regierungsbezirk M1xxxxx habe am 07.07.2005 getagt. In dieser Sitzung habe der zuständige Personaldezernent der Bezirksregierung M1xxxxx, der Zeuge R2xxxxx, den Personalrat und dessen Vorsitzenden über die einzelnen Gründe der beabsichtigten Versetzung des Klägers informiert. So habe der Zeuge R2xxxxx den Personalrat darauf hingewiesen, dass es wegen der sehr häufigen Fehlzeiten des Klägers zu massiven Protesten der Schüler und Eltern gekommen sei und dass zum Beispiel die Schulleitung des Weiterbildungskollegs E1xxxxx-L4xxx erhebliche Zweifel daran habe, dass der Kläger den Anforderungen an den Unterricht gewachsen sei. Der Personalrat sei weiter darüber informiert worden, dass die häufigen Fehlzeiten des Klägers an den drei Schulen, an denen er damals eingesetzt gewesen sei, die damit zusammenhängenden massiven Proteste der Eltern und Schüler sowie die Vorbehalte der drei Schulleitungen gegen die Geeignetheit des Klägers seinen Verbleib an den drei Schulen ausschlössen. Der Personalrat, der sich auch in den vergangenen Jahren regelmäßig mit dem Kläger zu beschäftigen gehabt habe, sei auch darüber informiert gewesen und in der Sitzung am 07.07.2005 nochmals unterrichtet worden, dass die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit den drei Schulleitungen nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Kläger habe es den Schulleitungen regelmäßig durch sehr kurzfristige Krankmeldungen und Mitteilungen von verlängerten Krankheitszeiten erschwert bzw. unmöglich gemacht, für adäquaten Ersatz zu sorgen.

Die Versetzung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx stelle auch keine zusätzliche körperliche Belastung des Klägers dar. Der Kläger habe im Dienstgespräch vom 24.05.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gerade infolge des Einsatzes an drei verschiedenen Schulen gesundheitliche Beeinträchtigungen erfahren habe. Die Tätigkeit nach seiner Versetzung an nur eine Schule komme dem körperlichen Zustand des Klägers entgegen.

Die dargelegten personen - und verhaltensbedingten Gründe für die Versetzung des Klägers stellten selbstverständlich dienstliche Gründe dar. Das Verhalten des Klägers habe die Eltern und Schüler dermaßen gegen ihn aufgebracht, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit an den drei Schulen nicht mehr möglich sei. Der massive Widerstand der Eltern und Schüler gegen den Kläger mache dessen Versetzung unvermeidbar. Schon die Abordnung des Klägers vom Gymnasium in H3xxxx an die drei Schulen im Schuljahr 2004/2005 sei wegen der massiven Probleme des Klägers mit Eltern, Schülern und der Schulleitung erfolgt. Der Zweck dieser Maßnahme sei nach der Erklärung des Klägers im Dienstgespräch vom 23.05.2005 nicht erreicht worden. Bereits erstinstanzlich sei dargestellt worden, über welche Zeiträume der Kläger jeweils erkrankt gewesen sei. Es sei guter und üblicher Stil, dass erkrankte Lehrkräfte den Schulleitungen mitteilten, wenn eine längerfristige Erkrankung vorliege. In solchen Fällen könne die Schulleitung im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" eine Vertretung einstellen. In dieser Art und Weise sei der Kläger nie vorgegangen. Er habe stattdessen im 14-tägigen Rhythmus neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Habe danach eine Arbeitsunfähigkeit an einem Sonntag geendet, so habe der Kläger in aller Regel erst durch ein Fax an diesem Sonntag oder dem folgenden Montag oder durch einen Telefonanruf am Montag seine weitere Erkrankung gemeldet. Es sei daher den Schulleitungen nicht möglich gewesen, eine vernünftige Vertretungsregelung zu treffen. Auch diese unkooperative Verhaltensweise des Klägers habe in den Schulen zu erheblichen Problemen geführt.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.08.2006 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Versetzung an das Gymnasium P2xxxxxx mit Schreiben vom 12.07.2005 sei bereits deshalb unwirksam, da keine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bzw. der Schwerbehindertenvertretung erfolgt sei. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang auf das Personalgespräch vom 23.05.2005 verweise, könne hierin keine ordnungsgemäße Anhörung für eine Versetzungsentscheidung gesehen werden, die zeitlich weitaus später erfolgt sei. Ausweislich des Protokolls sei anlässlich des Dienstgesprächs vom 23.05.2005 lediglich eine Abordnung an das Gymnasium in D2xxxxx ab dem 01.08.2005 für ein Jahr mit dem Ziel der Versetzung in Betracht gezogen worden. Hierin sei keine ordnungsgemäße Personalratsanhörung für eine dann erfolgte Versetzung zu sehen.

Zudem habe die Versetzung nur aus dringenden dienstlichen Gründen erfolgen dürfen. Das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, dies im Rahmen der Anhörung des Personalrats ausdrücklich zu erwähnen und die entsprechenden dienstlichen Gründe zu benennen. Dies sei nicht geschehen. Das beklagte Land habe während des gesamten arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht klarstellen können, ob die Versetzung überhaupt dienstlichen Gründen oder lediglich persönlichen Gründen geschuldet gewesen sei.

Soweit die Sitzung des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien vom 07.07.2005 in Frage stehe, müsse er, der Kläger, mit Nichtwissen bestreiten, dass an dieser Sitzung der zuständige Personaldezernent der Bezirksregierung, der Zeuge R2xxxxx, teilgenommen habe. Mit Nichtwissen werde weiter bestritten, dass der Personaldezernent dem Personalrat umfassend die einzelnen Gründe für die beabsichtigte Versetzung mitgeteilt habe. Er, der Kläger, verweise auf das Schreiben der Bezirksregierung vom 06.07.2005, mit dem um Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten Versetzung gebeten worden sei. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des beklagten Landes im Rahmen dieses Rechtsstreits sei davon auszugehen, dass tatsächlich ganz andere als dienstliche Gründe der Versetzung zugrunde gelegen hätten. Dem Vorbringen des beklagten Landes seien ausschließlich (angedeutete) personen- und verhaltensbedingte Gründe für die Versetzung zu entnehmen.

Die vom beklagten Land angeführten Gründe seien sämtlich unsubstantiiert und ermöglichten keine konkrete Stellungnahme. Dem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, welche Fehlzeiten gegeben seien, wann welche Person protestiert haben solle und wann bzw. wer aus dem Weiterbildungskolleg E1xxxxx-L4xxx Zweifel daran gehabt haben solle, dass er, der Kläger, den Anforderungen an den Unterricht nicht gewachsen sei. Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit den drei Schulleitungen nicht mehr gegeben sei. Ebenso wenig könne dazu Stellung genommen werden, wann welche kurzfristigen Krankmeldungen oder Mitteilungen von verlängerten Krankheitszeiten den Ersatz von Lehrkräften erschwert bzw. unmöglich gemacht habe. Krankheiten hätten die Eigenheit, kurzfristig aufzutreten, so dass das beklagte Land sich nicht wundern dürfe, wenn er, der Kläger, sich "kurzfristig" krankmelde. Von einer erkrankten Person könne regelmäßig auch nicht vorhergesehen werden, ob sich ein Arbeitsunfähigkeitszeitraum verlängere oder nicht. Aus diesem Grunde seien regelmäßig Nachuntersuchungen durch den behandelnden Arzt erfolgt, der dann darüber entschieden habe, ob die Arbeitsunfähigkeit fortbestehe oder als beendet angesehen werden könne. Die Ausführungen des beklagten Landes über guten und üblichen Stil erkrankter Lehrkräfte seien nicht verständlich.

Ob im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" eine Vertretung hätte eingestellt werden können oder müssen, sei für die streitgegenständliche Versetzung irrelevant. Er, der Kläger, habe sich naturgemäß immer nur für diejenigen Zeiträume arbeitsunfähig melden können, für die ihn sein behandelnder Arzt auch arbeitsunfähig geschrieben habe. Wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auslaufe, könne naturgemäß nicht im Vorgriff gesagt werden, ob eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorliegen werde. Dies könne nur der behandelnde Arzt im Rahmen einer Nachuntersuchung feststellen. Weshalb hierin eine "unkooperative Verhaltensweise" liegen solle, könne nicht nachvollzogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des beklagten Landes ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die mit Schreiben vom 12.07.2005 erfolgte Versetzung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx unwirksam ist.

1. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt der Versetzung bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 einem Schwerbehinderten gleichgestellt war, ist der vom Kläger zitierte Runderlass der Kultusministerien vom 24.11.1989, zuletzt geändert am 27.06.1997 einschlägig. Nach Ziffer 2.3 dieses Runderlasses sollen Schwerbehinderte gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn hierbei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden können. Da der Kläger sich mit der streitigen Versetzung nicht einverstanden erklärt hatte, konnte diese personelle Maßnahme nur bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe durchgeführt werden. Hiervon konnte die erkennende Kammer sich unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien nicht überzeugen.

a) Soweit das beklagte Land in der Versetzungsverfügung vom 12.07.2005 ausführt, die Versetzung des Klägers sei aus dienstlichen Gründen erforderlich, da am Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx im Vergleich zum S4xxxxxxxxx Gymnasium in H3xxxx ein dringender Bedarf in den Unterrichtsfächern Physik und katholische Religion bestehe, könnte dies darauf hindeuten, dass mangelnder Bedarf an Unterricht in den Fächern Physik und katholische Religion am S4xxxxxxxxx Gymnasium in H3xxxx bzw. an den drei Schulen, an denen der Kläger im Schuljahr 2004/2005 eingesetzt war, Grund der Versetzung war. Konkrete Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen könnten, hat das beklagte Land jedoch nicht vorgetragen. Hierzu hätte es der Darlegung der konkreten personellen Situation bei den Lehrkräften in den Fächern Physik und katholische Religion sowohl am S4xxxxxxxxx Gymnasium in H3xxxx bzw. an den drei Schulen, in denen der Kläger im Schuljahr 2004/2005 eingesetzt war, als auch am Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx bedurft. Nur dann wäre ersichtlich gewesen, inwieweit die Versetzung des Klägers wegen mangelnden Bedarfs an Unterricht in den Fächern Physik und katholische Religion am S4xxxxxxxxx Gymnasium H3xxxx bzw. an den drei Einsatzschulen des Klägers aus dringenden dienstlichen Gründen erforderlich war.

b) Soweit das beklagte Land auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit verweist, kann hiermit allein die Versetzung nicht gerechtfertigt werden. Denn die Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit als solche können nicht als dringender dienstlicher Grund für eine Versetzung angesehen werden. Nicht erkennbar ist, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten mit den sich daraus ergebenden Stundenausfällen am Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx weniger ins Gewicht fallen als am Gymnasium in H3xxxx bzw. an den drei Einsatzschulen des Klägers im Schuljahr 2004/2005. Das beklagte Land verweist in seiner Versetzungsverfügung vom 12.07.2005 selbst darauf, dass am Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx ein dringender Bedarf in den Unterrichtsfächern Physik und katholische Religion bestand. Es war deshalb davon auszugehen, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers am Gymnasium P2xxxxxx in gleicher Weise zu Stundenausfällen und damit zu den gleichen Problemen wie an den anderen Schulen führen, an denen der Kläger in der Vergangenheit eingesetzt war. Allenfalls dann, wenn Ausfälle des Klägers zum Beispiel wegen einer günstigeren personellen Situation bei den Lehrkräften mit den Unterrichtsfächern Physik und katholische Religion am Gymnasium P2xxxxxx weniger ins Gewicht fielen, könnte die Versetzung aus dringenden dienstlichen Gründen als gerechtfertigt angesehen werden. Dahingehende Anhaltspunkte hat das beklagte Land im Hinblick auf das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx jedoch nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich.

2. Soweit das beklagte Land geltend macht, die Versetzung des Klägers sei wegen seiner häufigen Fehlzeiten und der damit zusammenhängenden massiven Proteste der Eltern und Schüler sowie der Vorbehalte der Schulleitungen gegen die Geeignetheit des Klägers und des Verlustes der Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit erfolgt, ist die Versetzung bereits deshalb unwirksam, da das beklagte Land insoweit die Beteiligungsrechte des Personalrats nicht hinreichend gewahrt hat.

a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Ziff. 5 LPVG bei einer Versetzung eines Mitarbeiters zu einer anderen Dienststelle oder bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle für die Dauer von mehr als drei Monaten mitzubestimmen hat. Nach § 66 Abs. 1 LPVG kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Das Mitbestimmungsverfahren des Personalrats wird nach § 66 Abs. 2 LPVG dadurch eingeleitet, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt. Darüber hinaus ist nach § 65 Abs. 1 LPVG der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

b) Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben kann die Beteiligung des Personalrats zur Versetzung des Klägers vom 12.07.2005 nicht als ordnungsgemäß angesehen werden.

aa) Soweit das beklagte Land auf das Protokoll des Dienstgesprächs vom 23.05.2005 verweist, kann hiermit eine umfassende Information des Personalrats über die o.g. Gründe der Versetzung des Klägers nicht dargelegt werden. Auch wenn beim Gespräch vom 23.05.20025 unter anderem die Erkrankungen des Klägers und seine Fehlzeiten sowie die Beschwerden von Eltern und Schülern thematisiert worden sind, weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass dem Sachvortrag des beklagten Landes nicht zu entnehmen ist, inwieweit im Rahmen des Gesprächs vom 23.05.2005 konkrete Ausführungen dazu gemacht worden sind, während welcher Zeiträume der Kläger anlässlich seines Einsatzes an den drei Schulen im Schuljahr 2004/2005 gefehlt hat und welche Personen zu welchen Zeitpunkten deswegen protestiert haben. Nicht ersichtlich ist auch, inwieweit anlässlich des Gesprächs vom 23.05.2005 thematisiert worden ist, welche Personen gegebenenfalls wann Zweifel daran geäußert haben sollen, dass der Kläger den Anforderungen an den Unterricht nicht gewachsen sein soll bzw. dass eine Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit den drei Schulleitungen nicht mehr gegeben sei. Soweit das beklagte Land den angeblichen Vertrauensverlust damit begründen will, der Kläger habe "regelmäßig durch sehr kurzfristige Krankmeldungen und Mitteilungen von verlängerten Krankheitszeiten es erschwert bzw. unmöglich gemacht, für adäquaten Ersatz zu sorgen", finden sich für eine dahingehende Information des Personalratsvertreters in dem Gespräch vom 23.05.2005 - unabhängig davon, ob hierauf eine Versetzung aus dringenden dienstlichen Gründen gestützt werden kann - ausweislich des vorgelegten Protokolls vom 24.05.2005 keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

bb) Soweit das beklagte Land vorträgt, der Personalrat sei in seiner Sitzung vom 07.07.2005 ergänzend über die Gründe für die Versetzung des Klägers informiert worden, war für die Kammer nicht ersichtlich, inwieweit diese Unterrichtung den gesetzlichen Maßstäben des § 65 Abs. 1 LPVG entsprochen hat. Das beklagte Land hat das Mitbestimmungsverfahren mit Schreiben vom 06.07.2005 eingeleitet und dem Personalrat darin mitgeteilt, die Versetzung des Klägers vom S4xxxxxxxxx Gymnasium H3xxxx an das Gymnasium in D2xxxxx sei aus dienstlichen Gründen erforderlich, weil dort im Vergleich zum Gymnasium H3xxxx Bedarf in den Fächern Physik und katholische Religion bestand. Wenn nach dem Vorbringen des beklagten Landes im Gegensatz dazu die Gründe der Versetzung nicht darin zu sehen sind, dass am Gymnasium H3xxxx im Vergleich zum Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx ein geringerer Bedarf an Unterricht in den Fächern Physik und katholische Religion bestand, die Gründe der Versetzung vielmehr darin bestanden, dass es wegen der sehr häufigen Fehlzeiten des Klägers zu massiven Protesten der Schüler und Eltern gekommen war und erhebliche Zweifel entstanden waren, dass der Kläger den Anforderungen an den Unterricht gewachsen war sowie Vorbehalte der Schulleitungen gegen die Geeignetheit des Klägers bestanden und eine Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit den drei Schulleitungen nicht mehr gegeben war, so hätte das beklagte Land den Personalrat über diese Gründe umfassend unterrichten müssen. Dass dies in der Sitzung am 07.07.2005 geschehen ist, lässt sich den Darlegungen des beklagten Landes nicht entnehmen. Das Vorbringen des beklagten Landes zur Information des Personalrats am 07.07.2005 ist in dieser allgemein gehaltenen Form weder einer Erwiderung durch den Kläger noch einer Beweisaufnahme zugänglich. Die Vernehmung der vom beklagten Land insoweit benannten Zeugen wäre unter diesen Umständen ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 10.320,00 EUR reduziert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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