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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 1087/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2006 - 6 Ca 376/06 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 3.750,00 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers.

Der am 11.12.13xx geborene Kläger ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.05.1984 bei der Beklagten als Mitarbeiter der Spieltechnik im klassischen Glücksspiel im Casino der Beklagten in D2xxxxxx-H3xxxxxxxxx beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst beträgt zur Zeit 3.750,00 EUR.

Das klassische Glücksspiel im Casino D2xxxxxx-H3xxxxxxxxx ist in der Woche von 15.00 Uhr bis 2.00 Uhr, an Wochenenden von 15.00 Uhr bis 3.00 Uhr bzw. 5.00 Uhr (Clubcasino) und an Sonntagen von 14.00 Uhr bis 2.00 Uhr geöffnet. Die Beklagte verhandelt zur Zeit mit dem Betriebsrat in einer Einigungsstelle über die zukünftige Dienstplangestaltung. Die Beklagte beabsichtigt, die Öffnungszeiten in der Nacht insbesondere an Wochenenden weiter auszudehnen.

Für die Mitarbeiter der Spieltechnik werden bei der Beklagten Dienstpläne mit einer Laufzeit von sechs Wochen aufgestellt. Danach arbeiten die Mitarbeiter 6 x 4 Tage und haben anschließend zwei Tage frei; anschließend arbeiten sie 5 Tage und haben dann einen Tag frei. Die Lage der Arbeitszeit ist wechselnd mit einem Beginn gegen 13.45 Uhr und einem Ende bis 5.00 Uhr. Neben den regulären Dienstplänen bestehen Sonderdienstpläne für Mitarbeiter, die in einem anderen Rhythmus arbeiten. So arbeiten die Mitarbeiter S4xxxxx, H2xx, E2xxx, S5xxxxxxx und A2xxxxxxx aus gesundheitlichen Gründen in Sonderdienstplänen und werden nicht über 24.00 Uhr hinaus und nicht mehr als acht Stunden pro Schicht beschäftigt. Weiterhin bestehen die sogenannten Sonderdienstpläne "K2xxxx" sowie "F1xxxxx und G2xxxxx".

Mit Schreiben vom 20.06.2005 teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit:

"Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

Sehr geehrter Herr M3xx!

Wie bereits in unserem Gespräch am 15.06.05 dargelegt, möchte ich hiermit eine Arbeitszeitverkürzung um etwa 35 % ab dem 01.10.05 beantragen.

Laut dem beiliegenden ärztlichen Attest soll die tägliche Arbeitszeit max. 8 Stunden pro Tag betragen und spätestens um 24.00 Uhr enden.

Für meinen zukünftigen Dienstplan schlage ich folgende Regelung vor:

1. Arbeitstag 16.00 - 24.00 Uhr

2. Arbeitstag 16.00 - 24.00 Uhr

3. Arbeitstag 14.45 - 20.00 Uhr

danach 3 Tage frei.

Mit freundlichen Grüßen!

gez. Unterschrift."

Mit einem weiteren Schreiben vom 30.06.2005 wandte der Kläger sich erneut wegen der Verringerung seiner Arbeitszeit an die Beklagte und teilte ihr folgendes mit:

"Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

Sehr geehrter Herr M3xx!

Wie bereits in unserem Gespräch am 15.06.05 dargelegt, möchte ich hiermit eine Arbeitszeitverkürzung um etwa 35 % ab dem 01.10.05 beantragen.

Laut dem beiliegenden ärztlichen Attest soll die tägliche Arbeitszeit max. 8 Stunden pro Tag betragen und spätestens um 24.00 Uhr enden.

Für meinen zukünftigen Dienstplan schlage ich folgende Regelung vor:

1. Arbeitstag 16.00 - 24.00 Uhr

2. Arbeitstag 16.00 - 24.00 Uhr

3. Arbeitstag 14.45 - 24.00 Uhr

danach 3 Tage frei.

Der Dienstplan soll analog zu den übrigen Dienstplänen 6 Wochen laufen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Unterschrift."

Im Anschluss an eine Besprechung mit dem Kläger vom 30.08.2005 über das Teilzeitverlangen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.08.2005 folgendes mit:

"Ihr Antrag auf Teilzeitarbeit vom 30.06.2005

Sehr geehrter Herr H1xxxx,

wir müssen Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Antrag auf Teilzeitarbeit in der von Ihnen gewünschten Form leider nicht entsprechen können.

Nachdem wir Ihren o.g. Antrag und die entsprechenden Möglichkeiten zur Verringerung und Verteilung Ihrer Arbeitszeiten gestern mit Ihnen erörtert haben, stimmen wir zwar generell der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu, die Zeitverteilung ist aus unserer Sicht allerdings aus folgenden Gründen nicht möglich.

1. Unser Kerngeschäft findet am Wochenende und nach 24.00 Uhr statt.

2. Dementsprechend besteht keine Möglichkeit für Einsätze nur bis 24.00 Uhr; auch ist es nicht möglich eine Teilzeitkraft ab 24.00 Uhr einzustellen.

3. Ihr Vorschlag ist nicht im Monatsturnus durchführbar.

4. Es ist organisatorisch keine "eigene" Spur jenseits der bestehenden Teilzeitspuren möglich.

Unser Vorschlag zur Reduzierung und Verteilung Ihrer Arbeitszeit lautet wie folgt:

Ihre bisher vereinbarte Arbeitszeit wird auf 26 Stunden pro Woche reduziert.

Sie arbeiten unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit variabel wie folgt:

Montag - Donnerstag 18.00 Uhr - 02.00 Uhr

Freitag - Samstag 17.00 Uhr - 03.00 Uhr

Sonntag 14.00 Uhr - 22.00 Uhr.

Ein entsprechendes Dienstplanschema wurde Ihnen am 30.08.2005 persönlich übergeben. Sollte über unseren o.g. Vorschlag nicht noch eine Einigung erzielt werden können, bleibt Ihr Vertrag wie vereinbart bestehen.

Wir bedauern, Ihnen leider keinen anderen Bescheid geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen!

gez. F2xxx M3xx gez. J1xxxx H4xxxx."

Mit vorliegender Klage, die am 24.01.2006 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Verringerung und Festlegung der Arbeitszeit entsprechend der von ihm geäußerten Wünsche weiter. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe seinen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit vom 20.06.2005 nicht schriftlich abgelehnt. Daher habe sich seine Arbeitszeit entsprechend den im Schreiben vom 20.06.2005 geäußerten Wünschen auf 24,8 Wochenstunden verringert und gelte als wunschgemäß festgelegt.

Hilfsweise begehre er die Verurteilung der Beklagten, seinem Antrag auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5 Wochenstunden zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage entsprechend seinem Schreiben vom 30.06.2005 festzulegen. Betriebliche Gründe stünden diesem Begehren nicht entgegen. Zutreffend sei zwar, dass am Freitag, Samstag und Sonntag mehr Gäste das Casino der Beklagten aufsuchten als an den Tagen von Montag bis Donnerstag. Dies habe allerdings mit der von ihm gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nichts zu tun. Er, der Kläger, habe nicht begehrt, an den Wochenendtagen nicht eingesetzt zu werden. Aus der Tatsache, dass er nach 24.00 Uhr nicht eingesetzt werden wolle, folge nicht, dass die Beklagte Mitarbeiter suchen müsse, die ausschließlich in der Zeit ab 24.00 Uhr zu arbeiten hätten. Solche Mitarbeiter könnten auch bereits vor 24.00 Uhr ihren Dienst beginnen und dann über 24.00 Uhr hinaus arbeiten. Ihm, dem Kläger, sei es nicht notwendigerweise gelegen, exakt bis 24.00 Uhr zu arbeiten.

Bestritten werde, dass das Gästeaufkommen nach 24.00 Uhr höher sei als in der Zeit vor 24.00 Uhr. Wenn diese Behauptung der Beklagten allerdings zutreffend sei, so könne sie für diese Zeiten Aushilfen akquirieren. Unerheblich sei, inwieweit die Einstellung weiterer studentischer Aushilfen für diese Zwecke zusätzliche Aufwendungen auslöse. Er, der Kläger, begehre eine Reduzierung seiner Arbeitszeit. Damit reduzierten sich auch die Aufwendungen für sein Gehalt. In Höhe dieser Einsparungen könne die Beklagte Aushilfen beschäftigen. Zudem seien im Bereich des Clubcasinos zahlreiche Mitarbeiter bereit, in der Zeit zwischen 3.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens zu arbeiten. Einteilungen für diesen sogenannten Roubac-Dienstplan nehme die Beklagte nur auf freiwilliger Basis vor. Nach seinem Kenntnisstand seien mehr Mitarbeiter bereit, diese Dienste zu übernehmen, als Dienste zur Verteilung anstünden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass sich die Arbeitszeit des Klägers auf 24,8 Wochenstunden reduziert hat bei einer Verteilung der Arbeitszeit einschließlich Pausen am ersten und zweiten Arbeitstag von jeweils 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am dritten Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 20.00 Uhr, am vierten bis sechsten Arbeitstag frei;

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5 Wochenstunden zuzustimmen und (hilfsweise für den Fall des Obsiegens) die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen am ersten und zweiten Arbeitstag von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am dritten Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr und am vierten bis sechsten Arbeitstag frei festzulegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, durch Ihr Schreiben vom 31.08.2005 sei das Teilzeitverlangen des Klägers insgesamt abgelehnt worden. Das mit Schreiben vom 30.06.2005 gestellte Teilzeitverlangen könne nur so verstanden werden, dass hierdurch das erste Gesuch vom 20.06.2005 habe korrigiert werden sollen. Da der Kläger Änderungen vorgenommen habe, könne nur das letzte Gesuch maßgeblich sein. Dies folge auch daraus, dass sie, die Beklagte, nur einem Gesuch habe nachkommen können. Auf das allein maßgebliche Gesuch vom 30.06.2005 habe sie innerhalb der Frist des § 8 Abs. 5 TzBfG geantwortet. Damit sei die Fiktion des Gesetzes nicht eingetreten.

Mit der Verringerung der Arbeitszeit entsprechend dem Begehren des Klägers vom 30.06.2005 sei sie, die Beklagte, im Prinzip einverstanden. Allerdings stünden der vom Kläger begehrten Verteilung der Arbeitszeit gewichtige betriebliche Gründe entgegen. Generell ergebe sich am Wochenende ein erhöhter Mitarbeiterbedarf wegen der stärkeren Besucherströme. Während der Woche könne sie viele Spieltische ungeöffnet lassen und trotzdem einen den Gästebedürfnissen entsprechenden Spielbetrieb unterhalten. Wegen der sehr viel höheren Gästezahlen an den Wochenenden müssten möglichst alle Tische geöffnet werden, um den Bedarf zu decken. Dies gelinge ihr zur Zeit nicht immer, so dass in der derzeitigen Dienstplan- und Mitarbeiterkonstellation bereits Gestaltungsdefizite zu verzeichnen seien. So stünden während der Woche zu viele Mitarbeiter zur Verfügung, am Wochenende seien es eher zu wenige. Zu berücksichtigen sei weiter, dass jetzt schon in erheblicher Anzahl studentische Aushilfen eingesetzt würden, die ausschließlich am Wochenende tätig seien, um dieses unausgewogene Verhältnis abzumildern. Der Einsatz dieser studentischen Aushilfen weise zudem einen Schwerpunkt für die Zeit nach 24.00 Uhr auf. Zu dieser Zeit sei insbesondere an Freitagen und Samstagen das Gästeaufkommen sehr hoch, so dass ein erheblicher Mitarbeiterbedarf bestehe. Für sie, die Beklagte, sei es praktisch unmöglich, Mitarbeiter zu gewinnen, die bereit seien, ausschließlich in der Zeit ab 24.00 Uhr an Wochenenden zu arbeiten. Eine Beschäftigung des Klägers nur zu früheren Dienststunden führe zu einer Erhöhung des zu dieser Zeit ohnehin schon tendenziell bestehenden Mitarbeiterüberhangs. Weitere studentische Aushilfen lösten naturgemäß zusätzliche Aufwendungen aus.

Soweit sie, die Beklagte, mit fünf Mitarbeitern aus gesundheitlichen Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit festem Dienstschluss nach 24.00 Uhr vereinbart habe, verweise sie darauf, dass sie derzeit nicht in der Lage sei, derartigen Teilzeitgesuchen mit festen Schlusszeiten erneut zuzustimmen.

Folge des betrieblich ungünstigen Mitarbeitereinsatzes sei, dass sie, die Beklagte, an Wochenenden gezwungen sei, Tische zum Teil schon um 23.30 Uhr zu schließen, obwohl das Gästeaufkommen es an sich erfordere, sämtliche Tische im großen Saal noch offen zu halten. Bereits jetzt sei ein optimaler Einsatz der Ressourcen nicht mehr möglich. Jeder weitere Mitarbeiter, der nach 24.00 Uhr nicht mehr zur Verfügung stehe, erhöhe diesen Nachteil.

Zudem werde die Einrichtung einer Sonderdienstplanspur erforderlich, falls man dem Vorschlag des Klägers folge. Hierbei müssten alle Planungen manuell erfolgen, was einen erhöhten Arbeitszeitaufwand zur Folge habe. Der vom Kläger gewünschte Einsatz sei mit den vorhandenen Dienstplanschemata nicht kompatibel. Schließlich sei zu bedenken, dass geplant sei, die Öffnungszeiten des Casinos vornehmlich an Wochenenden auszudehnen. Der Bedarf an spät einzusetzenden Mitarbeitern werde deshalb noch steigen, was der gewünschten Lage der Arbeitszeit ebenfalls entgegen stehe.

Durch Urteil vom 27.04.2006 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Antrag des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5 Wochenstunden zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen am 1. und 2. Arbeitstag von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 3. Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr und am 4. bis 6. Arbeitstag "frei" festzulegen. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 31.05.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 29.06.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.10.2006 - am 29.09.2006 begründet worden ist. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 02.11.2006 der Berufung angeschlossen und die Anschlussberufung gleichzeitig begründet.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe nicht zwei Teilzeitverlangen geäußert. Vielmehr habe das Schreiben des Klägers vom 30.06.2005 das Teilzeitbegehren vom 20.06.2005 nur modifiziert. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger beide Wünsche parallel zueinander habe verfolgen wollen bzw. dass der zweite Wunsch nur hilfsweise habe gelten sollen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stünden hinreichende betriebliche Gründe dem vom Kläger in seinem Schreiben vom 30.06.2005 geäußerten Arbeitszeitwunsch entgegen. Bereits erstinstanzlich habe sie, die Beklagte, darauf hingewiesen, dass die Entlastung des Klägers von Spätdiensten zu einer zusätzlichen Belastung der verbleibenden Mitarbeiter führe. Dies könne ihr nicht abverlangt werden. Die Umsetzung der Arbeitszeitwünsche einzelner Mitarbeiter erreiche seine Grenze dann, wenn damit Belastungen für andere Mitarbeiter verbunden seien.

Das Arbeitsgericht habe ferner außer Acht gelassen, dass sie mit den schon vorhandenen Sonderdienstplänen in sehr weit gehender Weise Wünschen von Arbeitnehmern nach einer anderweitigen Arbeitszeit entgegen gekommen sei. Sie sei damit an die Grenzen dessen gegangen, was den übrigen Mitarbeitern gegenüber vertretbar sei. Sie, die Beklagte, unterhalte einen Betrieb, der schwerpunktmäßig zu den Zeiten geöffnet sei, zu denen der Kläger nicht mehr arbeiten wolle. Selbst wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nach 24.00 Uhr nicht arbeiten dürfe, dürfe das nicht dazu führen, dass andere Mitarbeiter zusätzlich belastet würden.

Das Arbeitsgericht habe weiter übersehen, dass die Arbeitsausfälle des Klägers, die zu erwarten seien, wenn er nach 24.00 Uhr nicht mehr eingesetzt werde, praktisch nicht zu kompensieren seien. Im Rahmen des rollierenden Arbeitszeitmodells, das bei ihr praktiziert werde, könnten für die übrigen Mitarbeiter zusätzliche Spätdienste nur dann angeordnet werden, wenn man darauf verzichte, diese Mitarbeiter vor arbeitsfreien Tagen im Frühdienst arbeiten zu lassen. Der Arbeitszeitwunsch des Klägers bedeute, dass zumindest 18 Mitarbeiter in der Möglichkeit, Freizeit in Anspruch zu nehmen, deutlich beschränkt würden. Diese Nachteile könnten nur durch Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte verhindert werden. Sie, die Beklagte, habe bereits darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter für einen Einsatz ausschließlich nach 24.00 Uhr nur schwerlich zu rekrutieren seien. Das tägliche Arbeitsvolumen solcher Aushilfsmitarbeiter sei zudem sehr gering. Ein solcher Arbeitseinsatz sei auch in keiner Weise sinnvoll, zumal die Einsatzzeiten an den Spieltischen zusätzlich im Stundenrhythmus von viertelstündigen bezahlten Arbeitsunterbrechungen begleitet seien. Eine halbwegs effektive Nettoarbeitszeit verbleibe dabei nicht. Ein Dienstplanvergleich, in dem die Modelle des Klägers und die normale Dienstplanregelung gegenüber gestellt worden seien (Bl. 96 f. d.A.) ergebe, dass in einer sechswöchigen Dienstplanperiode zwischen 0,5 Stunden und 5,25 Stunden an Einsatzzeiten nach 24.00 Uhr verloren gingen. Dies ergebe eine durchschnittliche Reduzierung um ca. 2,4 Stunden für die relevanten Arbeitstage. Für derart geringe Stundeneinsätze seien Mitarbeiter nicht zu finden.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2006 - 6 Ca 376/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2006 - 6 Ca 376/06 - abzuändern und

a) festzustellen, dass sich die Arbeitszeit des Klägers auf 24,8 Wochenstunden reduziert hat bei einer Verteilung der Arbeitszeit einschließlich Pausen am ersten und zweiten Arbeitstag von jeweils 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am dritten Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 20.00 Uhr, am vierten bis sechsten Arbeitstag frei;

b) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5 Wochenstunden zuzustimmen und (hilfsweise für den Fall des Obsiegens) die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen am ersten und zweiten Arbeitstag von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am dritten Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr und am vierten bis sechsten Arbeitstag frei festzulegen;

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend, soweit seine Klage im Hauptantrag auf Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit entsprechend seinem Schreiben vom 20.06.2005 abgewiesen worden sei. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 31.08.2005 ausdrücklich nur Bezug genommen auf seinen Antrag vom 30.06.2005; der Antrag vom 20.06.2005 sei unerwähnt geblieben. Dem Schreiben vom 31.08.2005 sei nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, dass sich die Beklagte mit beiden Anträgen auseinander gesetzt habe. Dem Schreiben vom 31.08.2005 könne nicht entnommen werden, dass beide Anträge schriftlich abgelehnt worden seien. Im Hinblick auf seinen Antrag vom 20.06.2005 sei damit die Fiktion des § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG eingetreten.

Jedenfalls aber sei die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht habe seiner Klage im Hilfsantrag zutreffend stattgegeben. Entgegenstehende betriebliche Gründe hinsichtlich seines Antrags auf Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit entsprechend seinem Schreiben vom 30.06.2005 seien nicht erkennbar. Im Casino der Beklagten überschnitten sich Früh- und Spätdienste zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr, da zu dieser Zeit das Gästeaufkommen besonders hoch sei. Die Beklagte habe die Dienste so gelegt, dass die größte Anzahl der Mitarbeiter zu dieser Zeit anwesend sei. Sie beschäftige deshalb auch keine Aushilfen ab 24.00 Uhr, sondern ab 19.00 Uhr oder ab 20.00 Uhr. Diese Aushilfen leisteten in aller Regel einen achtstündigen Dienst. Ab ca. 23.00 Uhr verringere sich in aller Regel die Anzahl der Besucher. Von da an würden zuvor geöffnete Tische geschlossen. Es bestehe deshalb keine Notwendigkeit, Aushilfen isoliert für einen Zeitraum ab 24.00 Uhr zu beschäftigen. Zudem könne die Beklagte den Bedarf an Arbeitszeit nach 24.00 Uhr auch ohne weiteres mit dem eigenen Personal decken. So habe zum Beispiel der mit ihm, dem Kläger, vergleichbare Mitarbeiter V1xxxx den Wunsch an die Beklagte herangetragen, nur noch im Spätdienst eingesetzt zu werden.

Nach alledem sei nicht ersichtlich, dass betriebliche Belange seinem Teilzeitwunsch und der von ihm begehrten Verteilung der Arbeitszeit entgegen stünden. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welchen Arbeitskräftebedarf sie tatsächlich nach 24.00 Uhr habe. Sie habe vielmehr allein aus der Tatsache, dass für eine nennenswerte Anzahl von Mitarbeitern ein dienstplanmäßiges Ende nach 24.00 Uhr vorgesehen sei, die Behauptung abgeleitet, nach 24.00 Uhr bestehe der höchste Arbeitskräftebedarf. Diese Behauptung sei unzutreffend.

Demgegenüber trägt die Beklagte vor, es sei richtig, dass sich Mitarbeiter freiwillig für die späteren Dienste im Clubcasino und im Baccarabereich gemeldet hätten. Diese Mitarbeiter deckten die zu leistenden Dienste aber nur teilweise ab. Sie würden durch Mitarbeiter aus der sogenannten 21-Uhr-Spur aus dem französischen Roulette ergänzt.

Dem Kläger helfe auch nicht, wenn er darauf hinweise, dass er Frühdienste, also solche, die bis 19.00 Uhr andauerten, freigebe. Das Hauptgeschehen im Casino spiele sich zu späteren Stunden ab. Dies gestehe der Kläger auch indirekt zu, wenn er darauf hinweise, dass zu den Hauptbetriebsstunden Aushilfen zum Einsatz kämen. Die Hälfte der in der Regel achtstündigen Arbeitszeit der Aushilfen liege nach 24.00 Uhr und dokumentiere in anschaulicher Weise, zu welchen Stunden das Hauptbeschäftigungsbedürfnis bestehe.

Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, dass der Zeuge V1xxxx späte Dienste des Klägers übernehme, scheitere daran, dass sie organisatorisch nicht umsetzbar sei. Unabhängig davon liege derzeit keine Anfrage des Zeugen V1xxxx vor, entsprechend den Wünschen des Klägers eingesetzt zu werden. Eine Aushilfe für die vom Kläger nicht wahrgenommenen Arbeitszeiten nach 24.00 Uhr zu finden, sei nicht möglich. Falls der Kläger seinen Dienst um 24.00 Uhr beende, sei das gleichbedeutend damit, dass ein Tisch weniger im Spielbetrieb angeboten werden könne. Nur in Einzelfällen könne dies durch andere Mitarbeiter aufgegangen werden. Diese müssten dann entsprechend länger arbeiten, was wegen der arbeitszeitgesetzlichen Schranke von maximal 10 Stunden nur bedingt möglich sei.

Zu beachten sei weiter, dass es ein verhältnismäßig kompliziertes Dienstplansystem mit unterschiedlich langen Arbeitszeiten an unterschiedlichen Wochentagen gebe. So seien kurze und lange Dienste bis hin zu 10 Stunden abzuleisten, die jeweils vor 24.00 Uhr begännen. Ganz überwiegend endeten die Dienste deutlich nach 24.00 Uhr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Auch die Anschlussberufung des Klägers ist an sich statthaft sowie frist- und formgerecht im Sinne des § 524 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach bleiben sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers erfolglos. Denn das Arbeitsgericht hat die Beklagte zutreffend unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, dem Antrag des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit von 29,5 Stunden zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen am 1. und 2. Arbeitstag von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 3. Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr und am 4. bis 6. Arbeitstag "frei" festzulegen.

1. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Arbeitszeit des Klägers hat sich nicht entsprechend seinem Schreiben vom 20.06.2005 auf 24,8 Wochenstunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen am 1. und 2. Arbeitstag von jeweils 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 3. Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 20.00 Uhr sowie am 4. bis 6. Arbeitstag "frei" reduziert. Denn die Fiktion des § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG ist im Hinblick auf das Begehren des Klägers auf Verringerung und Verteilung seiner Arbeitszeit entsprechend seinem Schreiben vom 20.06.2005 nicht eingetreten.

a) Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist das Teilzeitverlangen vom 20.06.2005 dadurch gegenstandslos geworden, dass der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2006 einen geänderten Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit gestellt hat. Die Beklagte konnte als sorgfältige Erklärungsempfängerin das Schreiben vom 30.06.2005 nur so verstehen, dass der Kläger hiermit sein erstes Gesuch vom 20.06.2005 abändern wollte. Dem Schreiben vom 30.06.2005 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger sein Teilzeitbegehren vom 20.06.2005 parallel weiterbetreiben wollte. Hinweise darauf, dass das Begehren vom 30.06.2005 im Verhältnis zum Antrag vom 20.06.2005 nur hilfsweise gestellt war, finden sich ebenfalls nicht. Falls der Kläger sein Begehren vom 30.06.2005 in diesem Sinne verstanden wissen wollte, so hätte er dies der Beklagten gegenüber erkennbar zum Ausdruck bringen müssen. Da dies nicht geschehen ist, konnte die Beklagte nur annehmen, der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 30.06.2006 sein Teilzeitbegehren vom 20.06.2005 modifizieren wollen.

b) Jedenfalls aber hat die Beklagte sowohl das Teilzeitverlangen vom 20.06.2005 als auch vom 30.06.2005 mit Schreiben vom 31.08.2005 rechtzeitig im Sinne des § 8 Abs. 5 TzBfG rechtzeitig abgelehnt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

2. Bleibt die Klage im Hauptantrag erfolglos, so ist auch über den Hilfsantrag zu entscheiden, der begründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5 Wochenstunden zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen am 1. und 2. Arbeitstag von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 3. Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr und am 4. bis 6. Arbeitstag "frei" festzulegen.

a) Der Anspruch des Klägers auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 TzBfG. Die dort genannten Voraussetzungen sind streitlos gegeben. Einwände gegen die Verringerung der Arbeitszeit von 38 Stunden auf 29,5 Stunden pro Woche als solche hat die Beklagte nicht erhoben. Mit der Verringerung der Arbeitszeit als solcher ist die Beklagte grundsätzlich einverstanden.

b) Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Klägers im Schreiben vom 30.06.2005 festzulegen. Denn dem Begehren des Klägers stehen betriebliche Gründe nicht entgegen.

aa) Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG die Berechtigung, Wünsche des Arbeitnehmers nach Verringerung und Neufestsetzung der Arbeitszeit abzulehnen, einheitlich geregelt. Damit gelten die Anforderungen, die an das Gewicht eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG zu stellen sind, auch für die Verweigerung der Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Festlegung der verringerten Arbeitszeit. Unerheblich ist, dass sich nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG die dort aufgeführten Regelbeispiele nur auf die Verringerung der Arbeitszeit und nicht auf deren Festlegung beziehen. Der Gesetzgeber verlangt für die Ablehnung durch den Arbeitgeber in beiden Fällen "betriebliche Gründe" und legt dabei einheitliche Maßstäbe fest (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 -, NZA 2003, 1392 ff. m.w.N.). Die in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG aufgeführten Regelbeispiele dienen dabei der Erläuterung des betrieblichen Grundes, wobei nicht jeder rational nachvollziehbare Grund genügt. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund hinreichend gewichtig sein. Das wird beispielhaft angenommen, wenn der Arbeitszeitwunsch die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dagegen kann der Arbeitgeber die Ablehnung nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen.

Ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung berechtigen, ist gerichtlich festzustellen, wobei eine dreistufige Prüfungsfolge gilt:

In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitverteilung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die Richtigkeit seines Vortrags ist arbeitsgerichtlich voll überprüfbar. Die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind jedoch hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird.

In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann.

Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Zu klären ist, ob durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003, a.a.0. m.w.N.).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der die erkennende Kammer sich anschließt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend seinem Schreiben vom 30.06.2005 betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen stehen.

(1) Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Dienstpläne geändert werden müssten, falls den Vorstellungen des Klägers zur Verteilung seiner Arbeitszeit Rechnung getragen werde, und hierbei die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten seien, kann hierin kein betrieblicher Grund zur Ablehnung des Begehrens des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG gesehen werden. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine mit dem Betriebsrat nach § 87 BetrVG vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit durchzuführen, dem Wunsch eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit entgegenstehen kann. Einerseits gewährt § 8 TzBfG unter den dort genannten Voraussetzungen dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Andererseits unterliegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage - also die Lage der Arbeitszeit - der Mitbestimmung des Betriebsrats. Geht es um Teilzeitarbeit, hat der Betriebsrat sowohl hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage als auch im Rahmen der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hinsichtlich der Schichtlänge sowie darüber mitzubestimmen, ob sie nach Bedarf oder zu festen Zeiten abgerufen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass sich eine Regelungsfrage stellt, die das kollektive Interesse der Arbeitnehmer berührt und damit ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Der Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf Veränderung der Arbeitszeit und die Betriebsverfassung müssen deshalb in Übereinstimmung gebracht werden.

Nach zutreffender Auffassung überlässt § 8 TzBfG dem Arbeitgeber noch einen Regelungsspielraum. Es obliegt ihm, seine betrieblichen Aufgabenstellungen festzulegen und im Rahmen des rational Nachziehbaren die daraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu ziehen. Das damit dem Arbeitgeber zustehende Bestimmungsrecht ermöglicht eine Mitbestimmung des Betriebsrats. § 8 TzBfG lässt sich kein Regelungswillen dahingehend entnehmen, dass die Mitbestimmungsrechte verdrängt werden sollen, und schränkt daher die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ein (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003, a.a.0., m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur).

Auch wenn danach ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG im Falle der Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Klägers grundsätzlich in Betracht kommen kann, ist nicht ersichtlich, inwieweit die im Betrieb der Beklagten geltenden kollektiven Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit der vom Kläger gewünschten individuellen Verteilung der Arbeitszeit entgegen stehen. Im übrigen setzt das Mitbestimmungsrecht einen kollektiven Tatbestand voraus, der gegeben ist, wenn die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer berührt werden. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, ob es sich inhaltlich um generelle Regelungen oder um Maßnahmen und Entscheidungen handelt, die nur einen Arbeitnehmer betreffen, weil es sich um dessen besondere Situation oder dessen Wünsche handelt. So besteht ein Mitbestimmungsrecht dann nicht, wenn die Arbeitszeit - wie vorliegend - nur für einen einzelnen Arbeitnehmer individuell mit Rücksicht auf seine persönlichen Bedürfnisse geregelt werden soll (vgl. Fitting, 23. Aufl., § 87 Rdnr. 100 m.w.N.).

(2) Die Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Klägers im Schreiben vom 30.06.2005 hat nach Auffassung der erkennenden Kammer keine wesentliche Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf zur Folge.

(a) Unstreitig beschäftigte die Beklagte im Zeitpunkt des Teilzeitbegehrens des Klägers bereits fünf Mitarbeiter, mit denen aus gesundheitlichen Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit festem Dienstschluss um 24.00 Uhr vereinbart worden war. Wie sich dem von der Beklagten vorgelegten Dienstplanvergleich (Bl. 97 d.A.) entnehmen lässt, entfallen dadurch bei diesen Mitarbeitern Arbeitsstunden nach 24.00 Uhr in einem Umfang zwischen 2.25 Stunden und 5.25 Stunden. Dass die Übernahme dieser frei gewordenen Arbeitsstunden nach 24.00 Uhr durch andere Beschäftigte der Beklagten oder durch Einstellung von weiteren Hilfskräften zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Spielbetriebes geführt hat, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere war für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass hierdurch die Schließung von Spieltischen nach 24.00 Uhr erzwungen worden ist, die angesichts des Gästeaufkommens an sich hätten offen gehalten werden müssen. Dem Sachvortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Anzahl an Mitarbeitern der Spieltechnik während der einzelnen Schichten und insbesondere nach 24.00 Uhr benötigt werden, um für das jeweilige Gästeaufkommen eine ausreichende Anzahl von Spieltischen zur Verfügung zu stellen. Angesichts dessen ist der Einwand der Beklagten, sie sei aus heutiger Sicht wegen der wirtschaftlichen Entwicklung des Casinos H3xxxxxxxxx, der dargestellten Besucherströme am Wochenende und insbesondere in der Zeit nach 24.00 Uhr nicht mehr in der Lage, über die Teilzeitgesuche der bereits mit festen Schlusszeiten um 24.00 Uhr beschäftigten fünf Mitarbeiter positiv zu entscheiden, in dieser Allgemeinheit weder einer Erwiderung durch den Kläger noch einer Beweisaufnahme zugänglich. Konkrete Tatsachen, die den Schluss zulassen, die Beklagte habe die durch diese fünf Arbeitnehmer frei werdenden Arbeitszeiten nicht auf fest angestellte Kräfte bzw. weitere Hilfskräfte übertragen können, so dass Spieltische mangels ausreichender Anzahl von Mitarbeitern der Spieltechnik trotz Bedarf nicht geöffnet werden konnten, hat die Beklagte nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Die erkennende Kammer musste deshalb davon ausgehen, dass die Beschäftigung der genannten fünf Mitarbeiter in Teilzeit mit festem Dienstschluss um 24.00 Uhr zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf im Casino H3xxxxxxxxx geführt hat.

(b) Hat die Geschäftigung von fünf Mitarbeitern in Teilzeit mit einem festen Dienstschluss um 24.00 Uhr im Casino H3xxxxxxxxx nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen von Organisation und Arbeitsablauf geführt, so ist nicht ersichtlich, welche betrieblichen Gründe der Beschäftigung des Klägers in Teilzeit mit einer Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem Schreiben vom 30.06.2005 entgegen stehen sollen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Dienstplanvergleichs hat die vom Kläger gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ebenfalls zur Folge, dass Arbeitsstunden nach 24.00 Uhr in einem Umfang zwischen 2.25 Stunden und 5.25 Stunden frei gemacht werden. Dass dies die Schließung von Spieltischen zur Folge hätte, obwohl diese nach dem Gästeaufkommen offengehalten werden müssten, lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer könnte diese frei werdende Arbeitszeit in gleicher Weise wie bei den bereits in Teilzeit mit einem festen Dienstschluss um 24.00 Uhr beschäftigten fünf Arbeitnehmern durch andere feste Mitarbeiter der Beklagten bzw. durch Aushilfskräfte übernommen werden. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte weder dargelegt hat, wie viele Spieltische während der einzelnen Schichtzeiten und insbesondere nach 24.00 Uhr angesichts der jeweiligen Gästezahlen angeboten werden müssen, wie viele Mitarbeiter der Spieltechnik benötigt werden, um diese Tische geöffnet zu halten und wie viele Mitarbeiter hierfür tatsächlich zur Verfügung stehen. Sollte sich dabei ergeben, dass infolge des Teilzeitbegehrens des Klägers, insbesondere nach 24.00 Uhr, Mitarbeiter der Spieltechnik nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um den jeweils anwesenden Gästen geöffnete Spieltische im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, bedarf es weiterer Darlegung, weshalb zur Ausfüllung des vom Kläger freigemachten Arbeitszeitkontingents nicht Aushilfskräfte eingesetzt werden können.

Der Einwand der Beklagten, es sei praktisch nicht möglich, Mitarbeiter zu finden, die für wenige Stunden nach 24.00 Uhr einsatzbereit wären, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ausweislich des von der Beklagten angestellten Dienstplanvergleichs macht der Kläger nicht nur Arbeitszeit nach 24.00 Uhr frei. Vielmehr führt die Reduzierung der Arbeitszeit im Falle des Klägers dazu, dass er im Gegensatz zum normalen Dienst einen weiteren Arbeitstag frei hat. Unter Einbeziehung dieses vollständig freigemachten Arbeitstages erscheint es durchaus möglich, einer zusätzlich beschäftigten Aushilfskraft im Rahmen der Dienstplangestaltung zumutbare Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie aktuell bereits in erheblicher Anzahl studentische Aushilfen einsetzt, die schwerpunktmäßig für die Zeit nach 24.00 Uhr beschäftigt werden. Weshalb dies im Hinblick auf das vom Kläger freigemachte Arbeitszeitkontingent nicht möglich sein soll, konnte die Kammer nicht nachvollziehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Aufstellung eines Dienstplanes unter Berücksichtigung des Teilzeitbegehrens des Klägers und Verteilung der Arbeitszeit entsprechend seinem Schreiben vom 30.06.2005 durchaus erschwert werden kann. Die Weigerung der Beklagten, die Verteilung der verringerten Arbeitszeit dementsprechend vorzunehmen, erscheint deshalb rational nachvollziehbar. Ein hinreichend gewichtiger betrieblicher Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG konnte die Kammer hierin jedoch nicht erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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