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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 15 Sa 1137/05
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 20.04.2005 - 1 Ca 348/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die am 14.04.1944 geborene Klägerin war seit dem 23.08.1984 bei der Firma KX Küchen GmbH als Holzarbeiterin beschäftigt. Über das Vermögen der Firma KX Küchen GmbH wurde durch Beschluss vom 01.11.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzschuldnerin, bei der ein Betriebsrat gewählt ist, beschäftigte ca. 50 Arbeitnehmer. Die Klägerin, die mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, erhielt zuletzt eine Vergütung von durchschnittlich 2.500,00 EUR brutto pro Monat.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin zunächst aufrechterhalten. Versuche, den Betrieb zu veräußern, scheiterten jedoch. Am 10.11.2003 beschloss der Gläubigerausschuss die Stillegung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin. Dieser Beschluss wurde von der Gläubigerversammlung am 09.01.2004 bestätigt.

Unter dem 19.11.2003 wurde dem Betriebsrat über den von ihm mandatierten Rechtsanwalt P2xxx die Absicht des Beklagten mitgeteilt, den Betrieb stillzulegen und sämtliche Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Gleichzeitig wurde Herrn Rechtsanwalt P2xxx der Entwurf eines Interessenausgleichs übermittelt. Dem Entwurf war eine vollständige Liste der Mitarbeiter mit Ausnahme von 13 in einem späteren Nachtrag erfassten Arbeitnehmer beigefügt. Die Liste, in welcher die Klägerin namentlich bezeichnet war, entsprach der Liste, die unter dem 08.12.2003 dem Interessenausgleich beigeheftet wurde.

In der Folgezeit verhandelte der Beklagte wöchentlich mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Stillegung und die auszusprechenden Kündigungen. In der ersten Dezemberwoche 2003 erhielt der Beklagte über den Beklagtenvertreter einen Anruf von Rechtsanwalt P2xxx, der mitteilte, der Betriebsrat habe den Beschluss gefasst, den Interessenausgleich in der bereits im Entwurf vorliegenden Fassung abzuschließen. Am 08.12.2003 unterzeichneten die Betriebsratsvorsitzende H3xx-N1xx und der Beklagte den Interessenausgleich einschließlich Namensliste im Büro des Betriebsrates der Insolvenzschuldnerin. Das Zusammenfügen der Urkunde erfolgte durch Rechtsanwalt P2xxx. Bei Abschluss des Interessenausgleichs am 08.12.2003 wurde auch das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG im Hinblick auf die auszusprechenden Kündigungen eingeleitet. Zwischen den Parteien ist zweitinstanzlich unstreitig geworden, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung der Klägerin durch den Beklagten ordnungsgemäß angehört worden ist.

Am 23.12.2003 vereinbarte der Beklagte mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin einen Nachtrag zum Interessenausgleich, da 13 Arbeitnehmer in der Namensliste vom 08.12.2003 vergessen worden waren. Dieser Nachtrag wurde vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden W2xxxxxxxx unterzeichnet.

Mit Bescheid vom 06.02.2004 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Schwerbehindertenvertreter der Insolvenzschuldnerin wurde vor Ausspruch der Kündigung vom Beklagten nicht angehört.

Mit Schreiben vom 12.02.2004 erklärte der Beklagte der Klägerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2004. Der Beklagte kündigte auch die übrigen Arbeitsverhältnisse sämtlicher in der Betriebsstätte K4xxxxxxxxxx beschäftigten Arbeitnehmer.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2004, der am gleichen Tage beim Arbeitsgericht Herford einging, erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 12.02.2004.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste sei nicht zustande gekommen. Im übrigen sei die Betriebsstätte der Insolvenzschuldnerin in W3xxxxxxxxxxx nicht geschlossen worden. Diese Betriebsstätte habe mit der stillgelegten Betriebsstätte in K4xxxxxxxxxx einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet. Demnach sei die Sozialauswahl fehlerhaft gewesen, da die Mitarbeiter des Teilbetriebes "H4xxx-Küchen" in W3xxxxxxxxxxx nicht berücksichtigt worden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die in dem Schreiben der beklagten Partei vom 12.02.2004 enthaltene Kündigung beendet worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxxx, in dem auch die Klägerin beschäftigt gewesen sei, sei stillgelegt worden. Deswegen seien alle Arbeitsverhältnisse der in K4xxxxxxxxxx beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der mit dem Betriebsrat abgeschlossene Interessenausgleich mit Namensliste, in der die Klägerin aufgeführt worden sei, rechtswirksam zustande gekommen.

Bei der Betriebsstätte in W3xxxxxxxxxxx habe es sich um einen eigenständigen Betrieb gehandelt. Während im Betrieb der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxxx Einbauküchen nach Maß gefertigt worden seien, seien in der Betriebsstätte in W3xxxxxxxxxxx ausschließlich zerlegte Mitnahmemöbel produziert worden, die über Bauhandwerkermärkte vertrieben würden. Die Produktion werde dort von Schicht- und Betriebsleitern überwacht, die ausschließlich in W3xxxxxxxxxxx arbeiteten. Die Fakturierung von Aufträgen und die Abrechnung erfolge ebenfalls separat für jeden Betrieb. Zudem seien sowohl in K4xxxxxxxxxx als auch in W3xxxxxxxxxxx - insoweit unstreitig - eigene Betriebsräte gewählt worden. Ein Gesamtbetriebsrat habe nicht bestanden.

Durch Urteil vom 20.04.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 02.05.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 02.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2005 - am 05.09.2005 begründet worden ist.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste sei nicht zustande gekommen. Darüber hinaus habe die Betriebsstätte der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxx mit der Betriebsstätte in W3xxxxxxxxxx einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet. Aus diesem Grunde sei eine Sozialauswahl unter Einbeziehung der in W3xxxxxxxxxxx tätigen Arbeitnehmer erforderlich gewesen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass seit ca. Mai 2005 eine Firma M1xxx Küchen in den ehemaligen Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin Küchenmöbel produziere. Demnach habe der Beklagte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht endgültig, sondern allenfalls vorübergehend stillgelegt, um die Nachteile des § 613 a BGB zu vermeiden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 20.04.2005 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die in dem Schreiben der beklagten Partei vom 12.02.2004 enthaltene Kündigung beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die streitbefangene Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da sie auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhe. Die dringenden betrieblichen Erfordernisse würden gemäß § 125 Abs. 1 Ziff. 1 Ins0 vermutet, da ein wirksamer Interessenausgleich über die beabsichtigte Betriebsänderung in Form der Betriebsstillegung einschließlich Namensliste abgeschlossen worden sei. Unabhängig davon sei die Kündigung auch im Falle eines unwirksamen Interessenausgleichs als wirksam abzusehen. Die Stillegung eines Betriebes stelle ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 KSchG dar. Wegen der beabsichtigten Stillegung und der damit verbundenen Kündigung aller Arbeitsverhältnisse der im Betrieb K4xxxxxxxxxx Beschäftigten habe es keiner Sozialauswahl bedurft.

Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Betrieb der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxxx, in dem die Klägerin beschäftigt gewesen sei, keinen Gemeinschaftsbetrieb mit der Betriebsstätte in W3xxxxxxxxxxx gebildet. Bei der Betriebsstätte in W3xxxxxxxxxxx habe es sich um einen eigenständigen Betrieb gehandelt, in dem auch ein eigener Betriebsrat gewählt worden sei.

Entgegen der Auffassung der Klägerin habe er, der Beklagte, nicht nur die Absicht gehabt, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxxx stillzulegen; er habe seine Absicht auch umgesetzt. Die Produktion in K4xxxxxxxxxx habe im Januar 2004 geendet. Die Bearbeitung von Reklamationen und Aufräumarbeiten seien im Februar 2004 erfolgt. Das gesamte bewegliche Anlagevermögen, bestehend aus dem LKW, dem Fuhrpark, den Ausstellungsküchen, sämtlichen Produktionsmaschinen in den Hallen sowie der Büro- und EDV-Ausstattung seien im laufenden Jahr 2004 in mehreren Versteigerungen veräußert worden. Lediglich für die leere Betriebsimmobilie habe sich zunächst kein Käufer gefunden. Die Immobilie sei unter dem 04.05.2005, also fast 1 1/2 Jahre nach Beendigung der Produktion, an die Firma M1xxx Küchen veräußert worden. Es könne sein, dass die Firma M1xxx Küchen in den ehemaligen Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxxx Küchenmöbel produziere. Aus diesem Umstand allein lasse sich ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nicht ableiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 12.02.2004 mit Ablauf des 31.05.2004 aufgelöst worden.

1. Die Kündigung vom 12.02.2004 ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, das streitlos auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Vielmehr ist die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxxx entgegenstehen.

a) Aufgrund der namentlichen Nennung der Klägerin in der Namensliste des Interessenausgleichs vom 08.12.2003 wird gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Ins0 vermutet, dass die Kündigung vom 12.02.2004 durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Interessenausgleich mit Namensliste rechtswirksam zustande gekommen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die erkennende Kammer befindet sich mit dieser Auffassung im Einklang mit der Rechtsprechung der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm, die in ihrem Urteil vom 25.11.2005 - 10 Sa 923/05 - in einem Parallelverfahren überzeugend ausgeführt hat, dass der Interessenausgleich mit Namensliste vom 08.12.2003 rechtswirksam zustande gekommen ist.

Lediglich ergänzend und zur Klarstellung weist die erkennende Kammer darauf hin, dass auch im Falle der Unwirksamkeit des Interessenausgleichs vom 08.12.2003 die Kündigung vom 12.02.2004 als sozial gerechtfertigt anzusehen ist. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Betriebsstätte der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxxx, in der die Klägerin tätig war, tatsächlich geschlossen worden ist und alle dort tätigen Arbeitnehmer entlassen worden sind. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Stillegung des Beschäftigungsbetriebes als dringender betrieblicher Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG anzusehen ist.

Angesichts der Entlassung sämtlicher Mitarbeiter in K4xxxxxxxxxx durch den Beklagten kann eine Sozialauswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG unter den dortigen Beschäftigten nicht erfolgen.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kündigung vom 12.02.2004 auch nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte die Mitarbeiter des Betriebes der Firma H4xxx-Küchen in W3xxxxxxxxxxx nicht in die Sozialauswahl einbezogen hat. Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass zwischen dem Betrieb der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxxx und der Betriebsstätte der H4xxx-Küchen in W3xxxxxxxxxxx ein gemeinsamer Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestanden hat. Allein gesellschaftsrechtliche Vorgänge rechtfertigen nicht von vornherein die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes. Unabhängig davon scheidet eine Sozialauswahl unter Einbeziehung der Beschäftigten in W3xxxxxxxxxxx aber bereits dann aus, wenn ein etwaiger Gemeinschaftsbetrieb zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Betriebsstätte W3xxxxxxxxxx in Frage stand, bereits aufgelöst worden ist. Ist zum Zeitpunkt der Kündigung einer der beiden Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, bereits stillgelegt, so sind damit die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten dem vormals einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen entzogen; der Gemeinschaftsbetrieb ist damit aufgelöst. Hiermit ist die "gemeinsame Klammer", die eine betriebsübergreifende Sozialauswahl rechtfertigt, entfallen (BAG, Urteil vom 13.09.1995 - AP Nr. 72 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 17.01.1002, NZA 2002, 999; Urteil vom 18.09.2003, AP Nr. 14 zu § 17 Kündigungsschutzgesetz 1969; Urteil vom 27.11.2003 - AP Nr. 64 zu § 1 KSchG 1969, § 1 Soziale Auswahl). Das gleiche muss gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung einer der beiden Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem bis zur Stillegung des einen Betriebes zwischen beiden Unternehmen gebildeten Gemeinschaftsbetrieb kommt dann nicht mehr in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2003 - AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1969 unter B I.4 c der Gründe). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Betrieb in K4xxxxxxxxx, der nach Auffassung der Klägerin einen Gemeinschaftsbetrieb mit dem Betrieb der Firma H4xxx-Küchen in W3xxxxxxxxxxx gebildet hat, ist bei Ablauf der Kündigungsfrist am 31.05.2004 bereits stillgelegt gewesen. Die Schließung des Betriebes K4xxxxxxxxxx hatte zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin am 12.02.2004 bereits greifbare Formen angenommen, weil ein Interessenausgleich die Schließung vorsah und sämtliche Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Betriebes in K4xxxxxxxxxx gekündigt worden waren. Die Schließung der Betriebsstätte in K4xxxxxxxxxx ist unstreitig auch tatsächlich spätestens Ende Februar 2004 erfolgt. Eine Sozialauswahl unter Einbeziehung der Arbeitnehmer in der Betriebsstätte W3xxxxxxxxxxx kam schon deshalb nicht mehr in Betracht.

2. Die Kündigung vom 12.02.2004 ist auch nicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG als unwirksam anzusehen. Zwischen den Parteien ist zweitinstanzlich unstreitig geworden, dass der Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung der Klägerin ordnungsgemäß angehört hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht gehalten, nach Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt den Betriebsrat erneut zu beteiligen. Die Zustimmung des Integrationsamts ist nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag des Beklagten mit Datum vom 06.02.2004 erteilt worden. Die danach ausgesprochene Kündigung vom 12.02.2004 ist damit zeitnah zur Anhörung des Betriebsrats erfolgt, die am 08.12.2003 eingeleitet worden war. Da der Kündigungssachverhalt sich nicht geändert hatte, bedurfte es vor Ausspruch der Kündigung keiner erneuten Anhörung des Betriebsrats (vgl. KR-Etzel, 6. Aufl., § 102 BetrVG Rdnr. 60 m.w.N.).

3. Die Kündigung der Klägerin vom 12.02.2004 ist auch nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Denn die Kündigung ist nicht wegen eines Betriebsübergangs oder eines Betriebsteilübergangs ausgesprochen worden. Allein der Umstand, dass der Beklagte im Mai 2005 die Immobilie, auf der der stillgelegte Betrieb der Insolvenzschuldnerin in K4xxxxxxxxxx geführt worden ist, an eine Firma M1xxx veräußert hat, die ebenfalls Küchen produziert, lässt nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB zu.

4. Unerheblich ist, dass die Klägerin gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes Widerspruch eingelegt hat. Nach erteilter Zustimmung kann der Arbeitgeber ohne Rücksicht hierauf die Kündigung aussprechen. Sollte die Zustimmung des Integrationsamtes im Widerspruchs- oder Klageverfahren entfallen, kann die Klägerin das Restitutionsverfahren betreiben.

Unerheblich ist auch, dass der Beklagte die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört hat. Die unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung hat nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge (vgl. BAG; Urteil vom 28.07.1983, EzA Nr. 1 zu § 22 SchwbG, KR-Etzel, a.a.0., vor §§ 85 - 92 SGB IX, Rdnr. 37 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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