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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 1227/04
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 29.04.2004 - 1 Ca 1812/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jahresprämie aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war vom 01.08.1976 bis zum 30.06.2003 bei der Beklagten beschäftigt, die mehrere Schlacht- und Zerlegebetriebe unterhält. Er war zuletzt als verantwortlicher Personalleiter für die Betriebe C1xxxxxx und L2xxxxx zu einem Gehalt von 4.765,24 € brutto pro Monat tätig. Im Unternehmen der Beklagten werden unterschiedliche Prämien gezahlt. Der Kläger erhielt zunächst neben seinem Gehalt seit 1995 eine jährliche Prämie, die seit 1997 3.000,00 DM betrug und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gezahlt wurde. Der Kläger erhielt diese Prämie zuletzt im Dezember 2000. Wegen der Abrechnungen wird insoweit auf Blatt 50 bis 53 der Akten verwiesen. Mit Schreiben vom 01.02.2001 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: Herrn H2xx-J1xxxxx B3xxxxxx A1 d3x S3xxxxxxxxx 22 31xxx H1xxx Datum 01.02.2001 Sehr geehrter Herr B3xxxxxx, in Ihrer Position unterliegen Sie nicht mehr den lohn- und gehaltstarifvertraglichen Regelungen. Aus diesem Grund möchten wir mit Ihnen zukünftig ein individuelles Gesamtjahresbruttogehalt vereinbaren. Mit Wirkung vom 01.04.2001 werden wir Ihr monatliches Bruttogrundgehalt auf 9.320,00 DM brutto festlegen, wobei die tariflichen Veränderungen zum 01.03. und 01.04.2001 hiermit abgegolten sind. Ihr Gesamtjahresbruttogrundgehalt für das Jahr 2001 beträgt damit 111.056,00 DM. Ferner erhalten Sie die Jahressonderzuwendung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen. Darüber hinaus gehören Sie zu den prämienberechtigten Mitarbeitern. Wir gehen davon aus, dass diese Regelung Ihre Zustimmung findet und werden mit Wirkung zum 01.04.2001 entsprechend verfahren. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jedoch gerne zur Verfügung. In der Anlage zu diesem Schreiben finden Sie ferner eine Übersicht zu Ihrer Gehaltsentwicklung bis zum 31.03.2001. Mit freundlichen Grüßen W3xxxxxxxxx V1xx- und F1xxxxxxxxxxxxx Westfalen eG Dr. C2xxxx ppa. J2xxxxxxxx Die im Schreiben vom 01.02.2001 angesprochene Prämie wird jeweils im Mai eines Jahres an etwa 30 in leitender Funktion tätige Mitarbeiter der Beklagten, den sogenannten Kreis der prämienberechtigten Mitarbeiter gezahlt, und zwar für die verschiedenen Berechtigten in unterschiedlicher Höhe. Der Kläger erhielt diese sogenannte Vorstandsprämie erstmals aufgrund eines Schreibens der Beklagten vom 27.08.2001, das folgenden Wortlaut hat: Herrn H2xx-J1xxxxx B3xxxxxx An der S1xxxxxxxx 22 31xxx H1xxx Datum 27.08.2001 Prämie Sehr geehrter Herr B3xxxxxx, für Ihren engagierten Einsatz in den vergangenen Monaten möchten wir uns herzlich bei Ihnen bedanken und Ihnen als Anerkennung eine Prämie in Höhe von 5.000,00 DM brutto zahlen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt mit der nächsten Gehaltszahlung. Wir weisen darauf hin, dass es sich um eine Einmalzahlung ohne weitergehende Ansprüche handelt. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Mit freundlichen Grüßen W3xxxxxxxxx V1xx- und F1xxxxxxxxxxxxx Westfalen eG Dr. C2xxxx ppa. J2xxxxxxxx Wegen der Abrechnung für August 2001 wird auf Blatt 54 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem folgendes mit: "Heute sagen wir gerne Dank für ihr Engagement und ihren hohen persönlichen Einsatz für unser Unternehmen, wir verbinden diesen Dank mit einer Prämie von 4.000,00 € brutto. Aus rechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass es sich um eine Einmalprämie ohne weitergehende Ansprüche handelt." Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 16 der Akte und wegen der Abrechnung für Mai 2002 auf Blatt 55 der Akte verwiesen. Im Dezember 2002 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. In der Folge beendeten die Parteien daraufhin ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 12.12.2002, der folgenden Inhalt hat: 1. Das Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich und arbeitgeberseitig veranlasst aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.06.2003. 2. Wegen Verlust des Arbeitsplatzes erhält Herr B3xxxxxx nach § 9,10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 € brutto (in Worten: zwanzigtausend Euro) unter Anwendung der steuerlichen Vorschriften. 3. Herr B3xxxxxx ist bis zum 30.06.2003, unter Fortzahlung der Vergütung, jedoch unter Anrechnung des Resturlaubsanspruchs, von der Erbringung seiner Arbeitsleistungen freigestellt. 4. Die Vertragsparteien haben im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung erörtert, dass die Vertragsbeendigung mit nicht unerheblichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein kann. Der Arbeitnehmer hat verbindliche Auskünfte über die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und betriebsrentenrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung durch den jeweils zuständigen Träger der entsprechenden Leistung eingeholt. 5. Herr B3xxxxxx wird alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Gegenstände insbesondere das Firmenhandy und den dienstlich genutzten Laptop - mit Ausnahme des Dienstwagens - unverzüglich an die W3xxxxxxxxx eG zurückgeben. Die Rückgabe des Dienstwagens an die W3xxxxxxxxx eG erfolgt zum o.g. Datum. 6. Mit Erfüllung der Verpflichtung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung sowie Tatsachen, auf denen solche Ansprüche beruhen könnten - bekannt oder unbekannt - gleich welcher Art erledigt. Im Mai 2003 zahlte die Beklagte an den Kläger keine sogenannte Vorstandsprämie. Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 15.07.2003 verfolgt der Kläger diese Forderung nunmehr im Rahmen dieses Rechtsstreits weiter. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die sogenannte Vorstandsprämie, die jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr gezahlt werde, auch für das Jahr 2002 an alle prämienberechtigten Mitarbeiter in unveränderter Höhe gezahlt. Die Prämie sei nicht an persönliche Leistungen des einzelnen Mitarbeiters, sondern ausschließlich an die Zugehörigkeit zum entsprechenden Personenkreis geknüpft gewesen und stets gleichbleibend fortgezahlt worden. Im Falle der Reduzierung der Prämie habe stets vor Fälligkeit ein Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter stattgefunden. Dementsprechend könne er, der Kläger, für 2002 Zahlung der Vorstandsprämie in Höhe von 4.000,00 € brutto verlangen. Diesen Betrag habe er gemäß Schreiben der Beklagten vom 31.05.2002 auch für das Jahr 2001 erhalten. Für das Jahr 2000 habe er unter Einbeziehung des sogenannten Geschäftsführerprämie in Höhe von 3.000,00 DM von der Beklagten insgesamt 8.000,00 DM Prämie erhalten. Soweit die Beklagte auf Unregelmäßigkeiten in seinem Geschäftsbereich verweise, seien ihm diese nicht anzulasten. Die Beklagte sei deshalb zum Widerruf der Prämie nicht berechtigt gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre die Vorstandsprämie gemäß Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung zu der fortzuzahlenden Vergütung. Ziffer 6 der Aufhebungsvereinbarung stehe dem nicht entgegen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,00 € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die als Prämie bezeichnete Sonderzahlung habe unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestanden. Sie habe sich nach Grund und Höhe nach dem Ermessen ihres Vorstands gerichtet. Wesentlicher Faktor zur Ermittlung und Festsetzung der Prämie seien die vom jeweiligen Mitarbeiter erbrachten Leistungen für das Unternehmen gewesen. Im Jahre 2001 habe der Kläger eine Prämie in Höhe von 5.000,00 DM entsprechend 2.556,46 € und im Jahre 2002 in Höhe von 4.000,00 € erhalten. Für das Jahr 2003 habe der Kläger keinen Anspruch auf diese Prämie. Die Beklagte habe ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass der Kläger keine Prämie erhalte. Wegen der Unregelmäßigkeiten im Verantwortungsbereich des Klägers sei das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung vom 10.12.2002 mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.06.2003 beendet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe er keinen Anspruch auf die sogenannte Vorstandsprämie aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Die Zahlungen dieser Prämie seien jeweils freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Ausgeschlossen sei auch ein Anspruch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Entscheidung, dem Kläger keine Prämie für das Jahr 2002 zu zahlen, sei weder sachwidrig noch willkürlich. Sie, die Beklagte, kürze regelmäßig ihren Mitarbeitern in leitender Funktion die Prämie bis auf einen Betrag von Null, wenn diese nicht die erwarteten Leistungen erbracht hätten. Sie, die Beklagte, sei beim Kläger aus den genannte Gründen mit der Leistung nicht einverstanden gewesen. Dies zeige sich bereits dadurch, dass sie sich vom Kläger durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages getrennt habe. Im Falle guter Leistungen wäre das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt worden. Jedenfalls aber schließe Ziffer 6 des Aufhebungsvertrages vom 12.12.2002 einen Prämienanspruch des Klägers aus. Durch Urteil vom 29.04.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 08.06.2004 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 30.06.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 29.07.2004 begründet worden ist. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung der sogenannten Vorstandsprämie für das Jahr 2002 in Höhe von 4.000,00 €. Ziffer 6 des Aufhebungsvertrages vom 10.12.2002 schließe diesen Anspruch nicht aus. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gehöre die streitige Prämie zur "Vergütung", die gemäß Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages fortzuzahlen sei. Einen Widerruf habe die Beklagte insoweit nicht erklärt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.04.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Minden - 1 Ca 1812/03 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.000,00 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Ausgleichsklausel in Ziffer 6 des Aufhebungsvertrages vom 10.12.2002 erfasse die streitbefangene Prämie. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ein unwiderruflicher Anspruch auf die Prämie nicht gegeben. Sie, die Beklagte, habe darauf hingewiesen, dass es sich jeweils um eine Einmalzahlung ohne weitergehende Ansprüche handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vorinhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung bleibt indes erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der sogenannten Vorstandsprämie in Höhe von 4.000,00 €. Hierbei kann dahinstehen, ob dem Begehren des Klägers bereits die Ausgleichsklausel in Ziffer 6 der Aufhebungsvereinbarung vom 12.12.2002 entgegensteht. Denn ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitigen Prämie ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben. 1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. a) Nicht streitig zwischen den Parteien ist, dass der Arbeitsvertrag des Klägers zunächst keine Regelungen enthielt, aus denen ein Anspruch auf Zahlung der sogenannten Vorstandsprämien hergeleitet werden könnte. b) Hieran hat sich auch durch das Schreiben der Beklagten vom 01.02.2001 nichts geändert. Die Mitteilung in Absatz 4 dieses Schreibens, der Kläger gehöre zu den "prämienberechtigten Mitarbeitern", besagt lediglich, dass die Beklagte bereit war, an den Kläger die streitgegenständliche Prämie in gleicher Weise zu zahlen, wie an die anderen prämienberechtigten Mitarbeiter. Nur so kann die Bereitschaft der Beklagten, den Kläger in den Kreis der prämienberechtigten Mitarbeiter aufzunehmen, aus der Sicht eines sorgfältigen Erklärungsempfängers verstanden werden. Die Bedingungen, unter denen die streitgegenständliche Prämie gezahlt wurde, ergeben sich aus den Schreiben der Beklagten vom 27.08.2001 bzw. 31.05.2002, mit denen dem Kläger jeweils die Auszahlung einer Prämie avisiert wurde. In diesen Schreiben heißt es, dass es sich bei der Prämie um eine "Einmalzahlung ohne wietergehende Ansprüche" bzw. um eine "Einmalprämie ohne weitergehende Ansprüche" handelt. Die Beklagte hat damit dem Kläger gegenüber erklärt, dass die Gewährung dieser Leistung jeweils ein einmaliger Vorgang darstelle und dass unter Berufung auf diese Zahlung keine weitergehenden Ansprüche in den Folgejahren geltend gemacht werden können. Die Beklagte hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungen jeweils unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und unter Ausschluss der Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft erbracht wurden. Aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers konnten die genannten Klauseln in den Schreiben vom 27.08.2001 bzw. 31.05.2002 damit nur als sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalte im Sinne der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts verstanden werden. Angesichts dessen entsteht ein Anspruch auf die fragliche Prämie für ein bestimmtes Jahr entweder erst mit einer vorbehaltlosen Zusage des Arbeitgebers, auch in diesem Jahr eine Prämie zahlen zu wollen, oder mit tatsächlicher Zahlung der Prämie. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht auch kein im Laufe des Jahres anwachsender Anspruch auf eine anteilige Prämie. Der erklärte Freiwilligkeitsvorbehalt hindert vielmehr das Entstehen eines solchen Anspruchs und lässt dem Arbeitgeber die Freiheit, jeweils neu zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch in diesem Jahr eine Prämie gezahlt werden soll. Erst mit der Verlautbarung dieser Entscheidung gegenüber den Arbeitnehmern kann ein Anspruch auf diese Leistung entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 06.12.1995 - 1 AZR 198/95, NZA 1996, 1027; Urteil vom 05.06.1996 - 10 AZR 883/95, NZA 1996, 1028 f. mit weiten Nachweisen). Ein Freiwilligkeitsvorbehalt hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Arbeitgeber sich für die Zukunft sowohl die Entscheidung vorbehält, ob er eine bestimme Leistung und gegebenenfalls in welcher Höhe zahlt, als auch darüber, unter welchen näher bestimmten Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer künftig diese Leistung erfolgen soll. Der Arbeitgeber, der eine bestimmte Leistung erbringen will, dafür aber Mittel im bisherigen Umfang nicht mehr aufzuwenden bereit ist, hat nicht nur ein Interesse daran, die bisherige Leistung an die Arbeitnehmer anteilig zu kürzen; sein berechtigtes Interesse geht vielmehr auch dahin, die begrenzten Mittel nach anderen Kriterien zu verteilen. Dieses Interesse kommt in einem unbeschränkten Freiwilligkeitsvorbehalt genügend zum Ausdruck. Der Arbeitnehmer, der weiß, dass der Arbeitgeber noch darüber entscheiden muss, ob er überhaupt eine bestimmte Leistung erbringen will, muss auch damit rechnen, dass der Arbeitgeber, wenn er überhaupt die Leistung erbringt, die Zahlung von anderen Voraussetzungen und Bedingungen abhängig machen kann ( so BAG, Urteil vom 06.12.1995 - 10 AZR 198/95, NZA 1996, 1027). 2. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der streitigen Prämie ergibt sich auch nicht aus Gleichbehandlungsgrundsätzen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Danach ist es ihm verwehrt, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen oder sie schlechter zu stellen. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen so abgrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen wird. Die Bindung des Arbeitgebers an den Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch durch einen in den Vorjahren regelmäßig erklärten Freiwilligkeitsvorbehalt im jeweiligen Jahr der Zahlung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 08.03.1995 - 10 AZR 208/94, NJW 1996, 948, 949 mit weiteren Nachweisen). b) Der Ausschluss des Klägers von der Gewährung der Prämie im Jahre 2003 ist auch unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze sachlich gerechtfertigt. Der Arbeitgeber darf bei der Gewährung einer freiwilligen Leistung danach differenzieren, ob die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag feststeht oder nicht. Freiwillige Leistungen sollen - unabhängig davon, inwieweit mit ihnen auch eine künftige Betriebstreue bewirkt oder honoriert werden soll - den Arbeitnehmer grundsätzlich auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren. Eine solche motivierende Wirkung kann eine Sonderzahlung gegenüber bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht mehr entfalten. Schon diese am Motivationszweck orientierte Differenzierung danach, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag noch besteht oder seinem Ende zugeht, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Sonderzahlung gleichzeitig in der Vergangenheit geleistete Dienste für den Betrieb zusätzlich anerkannt werden sollen. Der Zweck einer Sonderzuwendung allein vermag über die gesetzten Anspruchsvoraussetzungen hinaus einen Anspruch auf die Sonderzuwendung nicht zu begründen (vgl. BAG, Urteil vom 08.03.1995 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). aa) Nachdem die Parteien das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Aufhebungsvertrag vom 12.12.2002 mit Ablauf des 30.06.2003 beendet hatten, war die Beklagte ohne weiteres berechtigt, ihn von der im Mai des Jahres 2003 ausgezahlten sogenannten Vorstandsprämie auszunehmen. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Beklagte einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird, in gleicher Weise von der Gewährung einer freiwilligen Prämie ausnimmt, wie einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungstag gekündigt worden ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Unregelmäßigkeiten im Verantwortungsbereich des Klägers, die zu den Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und letztlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, dem Kläger vorgeworfen werden können oder nicht. Auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer vom Bezug einer freiwilligen Leistung ausschließt (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.1991, AP Nr. 37 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 19.11.1992, AP Nr. 147 zu § 611 BGB Gratifikation). bb) Tatsachen, die den Schluss zulassen, die Beklagte habe anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage im Jahre 2003 die streitige Prämie gezahlt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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