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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 15 Sa 1446/05
Rechtsgebiete: MTV, ZPO, BGB


Vorschriften:

MTV § 20
MTV § 20 Abs. 1
MTV § 20 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 259
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2005 - 4 Ca 2379/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Umstellung einer pauschalen Erstattung der Reisekosten und Spesen auf ein System der Einzelreisekostenabrechnung.

Die Klägerin ist seit dem 01.01.1993 als Kundenbetreuerin bei der Beklagten, einer bundesweit tätigen Versicherungsgesellschaft, beschäftigt. Sie ist im Außendienst tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegen u.a. der schriftliche Anstellungsvertrag vom 14.12.1992 (Bl. 4 ff. d.A.) nebst Nachtrag vom 12.02./26.03.2002 (Bl. 6 f. d.A.) sowie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Außendienstangestellte (Bl. 52 ff. d.A.) zugrunde. Nach dem Arbeitsvertrag gelten für das Arbeitsverhältnis zudem die Teile I, III und IV des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe (in Folgendem: MTV).

Die Beklagte zahlte an die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Reisekostenpauschale, die zunächst 1.209,00 DM und seit Geltung des Nachtrages zum Arbeitsvertrag vom 12.02./26.03.2002 535,00 € betrug. Im Juni 2004 kündigte die Beklagte an, für die Zeit ab dem 01.07.2004 keine Reisekostenpauschale mehr zu zahlen, sondern die Reisekosten nach Einzelnachweisen zu erstatten. Hiergegen wendet die Klägerin sich mit vorliegender Klage, die am 21.07.2004 beim Arbeitsgericht Bielefeld einging.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Maßnahme der Beklagten sei unzulässig. Sie, die Klägerin, habe einen vertraglichen Anspruch auf pauschale Erstattung der Reisekosten. Hiervon könne die Beklagte sich nicht einseitig lösen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Reisekosten der Klägerin über den 30.06.2004 hinaus auf der Basis einer monatlichen Reisekostenpauschale von 535,00 € brutto abzurechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Feststellungsklage sei unzulässig. Im Übrigen ergebe sich die Anspruchsgrundlage für die Reisekostenerstattung nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien bzw. dem genannten Nachtrag, sondern allein aus § 20 MTV. Danach sei sie, die Beklagte, berechtigt gewesen, Art und Inhalt der Reisekostenerstattung zu bestimmen und gegebenenfalls neu festzusetzen.

Durch Urteil vom 04.05.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 06.07.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 21.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen sowie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2005 - am 05.10.2005 begründet worden ist.

Die Beklagte vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Auffassung, sie sei berechtigt gewesen, mit Wirkung vom 01.07.2004 die Reisekosten nur noch nach Maßgabe von Einzelnachweisen zu erstatten. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien könne in der Pauschalierungsabrede des Arbeitsvertrages nur eine Erfüllungsvereinbarung gesehen werden, die mit einem stillschweigenden Widerrufsrecht der Parteien verbunden sei, das sich aus der Natur der Sache ergebe. Von diesem Widerrufsrecht habe sie, die Beklagte, Gebrauch gemacht.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2005 - 4 Ca 2379/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 04.05.2005 zurückzuweisen

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, selbst wenn es sich bei der Pauschalierungsabrede im Arbeitsvertrag lediglich um Erfüllungsvereinbarungen handele, so seien es doch immer noch Vereinbarungen, die beiderseits verbindlich seien. Für die Annahme eines stillschweigend oder konkludent vereinbarten Widerrufsrechts fehle jede Grundlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Feststellungsklage zulässig. Sie ist auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Gegenstand einer Feststellungsklage können dabei auch einzelne Ansprüche oder Verpflichtungen aus einem Rechtsverhältnis oder der Umfang einer Leistungspflicht sein (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 408/04 -; Urteil vom 15.11.1994 - 5 AZR 522/93 -; Urteil vom 19.06.1985 - 5 AZR 57/84 -). Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Reisekosten der Klägerin auch über den 30.06.2004 hinaus auf der Basis einer monatlichen Reisekostenpauschale von 535,00 € brutto abzurechnen. Durch die Feststellungsklage kann der mögliche Anspruch der Klägerin auf Zahlung dieser Pauschale festgestellt werden. Hierdurch kann das mögliche Recht der Klägerin, das die Beklagte ernsthaft in Abrede stellt, außer Streit gestellt werden. Das erstrebte Urteil kann im Hinblick auf das streitige Rechtsverhältnis den Parteien als Richtschnur dienen (vgl. Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 7 m.w.N.). Die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO beseitigt das Feststellungsinteresse nicht (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2003 - 3 AZR 592/02 -; Urteil vom 15.01.1992 - 7 AZR 194/91 -; Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 -; Urteil vom 22.02.2000 - 3 AZR 39/99 -).

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Reisekosten der Klägerin über den 30.06.2004 hinaus auf der Basis einer monatlichen Reisekostenpauschale von 535,00 € brutto abzurechnen. Der dahingehende Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem Nachtrag vom 12.02./26.03.2002 zum Arbeitsvertrag i.V.m. § 20 des genannten MTV.

a) Der Anspruch der Klägerin auf eine monatliche Reisekostenpauschale wurde bereits durch den Arbeitsvertrag vom 14.12.1992 begründet. In diesem Vertrag ist bestimmt, dass sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten u.a. aus dem Vertrag vom 14.12.1992 ergeben. Unter Ziffer 5 ist geregelt, dass die Klägerin eine Reisekostenpauschale von 1.209,00 DM monatlich erhält. Die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Reisekostenpauschale wurde zuletzt durch den Nachtrag vom 12.02./26.03.2002 aktualisiert, der ausdrücklich im Hinblick auf die "mit einer Eintragung versehene Textziffer" von einer "Vertragsänderung" spricht. Unter der "Textziffer" 5 wird dann die "Reisekostenpauschale (monatlich)" mit 535,00 € angeführt. Am Schluss des Nachtrags wird ausgeführt, dass mit dem Inkrafttreten des Nachtrags alle früheren das Arbeitsverhältnis betreffenden Vereinbarungen erlöschen, soweit sie dem Inhalt dieses Nachtrages entgegenstehen. Konsequenterweise wurde der Nachtrag entsprechend einer ausdrücklichen Regelung "von den Vertragspartner in zwei Ausfertigungen unterzeichnet".

b) Ausgehend von der normativen Verbindlichkeit der genannten tariflichen Regelungen des MTV genügt die Pauschalierungsabrede den tariflichen Vorgaben. Der arbeitsvertraglich in Bezug genommene MTV sieht unter § 20 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich die Möglichkeit der "Vereinbarung" einer pauschalen Abgeltung vor. Die tarifvertragliche Öffnung für arbeitsvertragliche Pauschalierungsabreden ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 471/92 -; Urteil vom 23.11.2000 - 2 AZR 547/99 - ). Im Falle der Tarifbindung der Parteien bestehen keine Anhaltspunkte, dass die von den Arbeitsvertragsparteien im Nachtrag vom 12.02./26.03.2002 getroffene Pauschalierungsabrede für die Klägerin ungünstiger als die Einzelabrechnung ist. Den Arbeitsvertragsparteien ist in § 20 Abs. 1 MTV durch die Verweisung auf eine zu treffende Vereinbarung und die ausdrücklich eröffnete Möglichkeit einer pauschalen Abgeltung ein Gestaltungsspielraum eingeräumt worden, der selbst solche Vereinbarungen umfasst, nach denen dem Arbeitnehmer die notwendigen Fahrauslagen nicht in voller Höhe erstattet werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 471/92 -).

c) Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen das Verständnis der Pauschalierungsabrede als eines arbeitsvertraglichen Leistungsversprechens vermögen nicht zu überzeugen. Der Wortlaut des Arbeitsvertrags und des Nachtrags regelt eindeutig, dass es sich insoweit um ein Leistungsversprechen handelt. Für die Annahme einer sogenannten Erfüllungsvereinbarung fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Soweit beide Auslegungsergebnisse möglich erscheinen, gehen zumindest im Hinblick auf den letzten Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 12.02./26.03.2002 Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Beklagten (§ 305 c Abs. 2 BGB). Denn der Nachtrag beinhaltet vorformulierte Arbeitsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.

d) Die Vereinbarung zur Reisekostenpauschale im Nachtrag vom 12.02./26.03.2002 ist nicht zu Lasten der Klägerin abgeändert worden.

aa) Eine einvernehmliche Änderung dieser Vereinbarung ist unstreitig nicht zustande gekommen. Die Klägerin hat ein gegebenenfalls in den Änderungsregelungen enthaltenes Angebot der Beklagten nicht angenommen.

bb) Die Abrede wurde aber auch nicht einseitig geändert.

(1) Die Voraussetzungen für eine Änderung der Reisekostenpauschale unter Berufung auf § 143 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen liegen zweifellos nicht vor. Die Beklagte beruft sich gegenüber der Klägerin weder auf eine Änderung der Dienststellung noch auf eine Änderung des Arbeitsgebiets.

(2) Die Vereinbarungen der Parteien können auch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beklagten ein "konkludenter" oder "stillschweigender" Widerrufsvorbehalt eingeräumt worden ist. Anhaltspunkte für ein dahingehendes Recht der Beklagten lassen sich weder den Vertragstexten noch den Vertragsumständen entnehmen. Zweifelhaft erscheint bereits, ob nach Maßgabe des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam ein konkludent oder gar stillschweigend angetragener Widerrufsvorbehalt vereinbart werden kann. Die Ableitung einer angeblich mit diesem Inhalt getroffenen Vereinbarung aus einer Abwägung der Interessen der Parteien ist abzulehnen. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegen ungewöhnlich umfassende Regelungen zugrunde. Diese begründen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Für absehbare Änderungsanlässe hat die Beklagte sich eine Neufestsetzung der Reisekostenpauschale vorbehalten, nicht jedoch den Wechsel von einer Pauschalierungsabrede zu einem System der Einzelabrechnung. Sie muss sich deshalb an ihren vorformulierten Regelungen festhalten lassen. Zwar müssen die Parteien von Pauschalierungsabreden stets damit rechnen, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Vereinbarung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ändern. Es kann deshalb sinnvoll sein, im Hinblick auf die Pauschalierungsabrede einen Widerrufsvorbehalt aufzunehmen, um nicht durch eine sonst erforderlich werdende Änderungskündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Ist ein solcher Widerrufsvorbehalt aber nicht vereinbart, so kann die Veränderung der der Vereinbarung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse je nach den Umständen allenfalls eine betriebsbedingte Änderungskündigung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2000 - 2 AZR 547/99 -).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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