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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 170/07
Rechtsgebiete: BGB, TVG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 5
Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung in einem nach dem 31.12.2001 geschlossenen Arbeitsvertrag kann mangels besonderer Anhaltspunkte aus Vertragswortlaut und /oder den Umständen bei Vertragsschluss nicht als Gleichstellungsabrede verstanden werden. Hierbei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.01.2002 bestanden hat (im Anschluss an Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 -).
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.12.2006 - 1 Ca 1111/06 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 403,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 403,39 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Erhöhung seiner Vergütung im Hinblick auf das mit Wirkung zum 01.06.2006 in Kraft getretene Lohnabkommen vom 22.04.2006 für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen hat.

Der am 06.05.1950 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1964 als Schlosser bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 zugrunde. Wegen seiner Einzelheiten wird auf Bl. 21 f. d.A. Bezug genommen. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Bis zum 31.12.2005 war die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte ihre Mitgliedschaft mit Tarifbindung rechtswirksam beendet und mit Wirkung zum 01.01.2006 eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung begründet hat.

Unter Berufung auf das Lohnabkommen vom 22.04.2006 machte der Kläger der Beklagten gegenüber eine Erhöhung seiner Vergütung für Juni 2006 um 3 % sowie die tarifliche Einmalzahlung von 310,00 EUR brutto geltend. Außerdem verlangt er eine Erhöhung des zusätzlichen Urlaubsgeldes, das er aus Anlass des ihm im Juni 2006 gewährten Urlaubs erhalten hatte, um ebenfalls 3 %. Die Beklagte verweigerte die Zahlung dieser Beträge. Mit vorliegender Klage, die am 28.08.2006 beim Arbeitsgericht Paderborn einging und der Beklagten am 30.08.2006 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, seine Beschäftigung erfolge auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 02.05.2002. In § 3 des Arbeitsvertrages sei die tarifgerechte Bezahlung ausdrücklich geregelt. Dieser zwischen den Parteien im Mai 2002 abgeschlossene Formulararbeitsvertrag sei im Sinne der neuen gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB auszulegen. Aus der Sicht der Arbeitnehmer sei nicht erkennbar, dass die Beklagte durch die arbeitsvertraglichen Regelungen nur habe zusagen wollen, nicht tarifgebundene Arbeitnehmer wie tarifgebundene Arbeitnehmer zu behandeln. Unklarheiten der von der Beklagten gewählten Formulierung gingen zu ihren Lasten, da sie Verwenderin des Formulararbeitsvertrages sei. Er, der Kläger, könne angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend der vereinbarten dynamischen Verweisungsklausel auch weiterhin die Tariflohnerhöhung für den Bereich der Metall- und Elektroindustrie NRW verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 406,18 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe am 16.06.2005 ihre Mitgliedschaft in der "Fachgruppe Metall" des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V. gekündigt und mit Wirkung zum 01.01.2006 eine OT-Mitgliedschaft in diesem Arbeitgeberverband begründet. Das Lohnabkommen vom 22.04.2006 gelte daher für sie, die Beklagte, tarifrechtlich nicht mehr. Seit dem 01.01.2006 sei sie nicht mehr tarifgebunden.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Beträge auf der Grundlage einer einzelvertraglichen Inbezugnahme im Arbeitsvertrag. § 8 des Arbeitsvertrages vom 02.05.2002 sei im Sinne einer Gleichstellungsabrede auszulegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2005 zum Ausdruck gebracht habe, es beabsichtige, die bisherige Auslegungsregel nicht mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes ab dem 01.01.2002 vereinbart worden seien, treffe diese Rechtsprechungsänderungsabsicht auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht zu. Der Kläger sei bereits seit 1964 bei ihr, der Beklagten, tätig. Es handele sich damit rechtlich nicht um ein neues Arbeitsverhältnis.

Durch Urteil vom 07.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, den Streitwert auf 406,18 EUR festgesetzt und die Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 02.01.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 23.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 01.03.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch sei kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit begründet. Die Beklagte habe nicht etwa ihre Mitgliedschaft in einem bestimmten eigenständigen Arbeitgeberverband gekündigt und in einem bestimmten anderen, getrennten, eigenständigen Arbeitgeberverband neu begründet. Vielmehr sei die Beklagte weiterhin im selben Arbeitgeberverband Mitglied geblieben. Sie gehöre lediglich einer internen Fachgruppe nicht mehr an. Bestritten werde, dass es sich bei der "Fachgruppe Metall" innerhalb des Arbeitgeberverbandes um eine eigenständige Vereinigung von Arbeitgebern handele. Vielmehr sei der Arbeitgeberverband selbst die tariffähige Vereinigung. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht mehr Mitglied der "Fachgruppe Metall" innerhalb des Arbeitgeberverbandes sei, ergebe sich nicht der Wegfall der nach dem Tarifvertragsgesetz gegebenen Tarifbindung. Bestritten werde weiter, dass die Beklagte eine Beitrittserklärung zum allgemeinen Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung unterzeichnet und dem Arbeitgeberverband per Fax zugeleitet habe. Dass dieser Antrag der Beklagten vom Arbeitgeberverband angenommen worden sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen.

Unabhängig davon habe die Beklagte unter Berücksichtigung der Regelungen der Satzung des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V. keine OT-Mitgliedschaft, sondern eine Vollmitgliedschaft begründet. Damit sei die Tarifbindung der Beklagten gegeben.

Jedenfalls aber sei der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die Regelungen in § 3 Ziff. 1 und § 8 des Arbeitsvertrages begründet. In diesen Bestimmungen sei keine Gleichstellungsabrede zu sehen. In einer dynamischen Bezugnahmeklausel, die auf die einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verweise, sei im Zweifel nicht mehr nur eine bloße Gleichstellung mit tarifgebundenen Arbeitnehmern zu sehen, sondern aufgrund der Unklarheitenregelung anzunehmen, dass eine eigenständige Regelung mit weitergehender Dynamik vorliege. Da der Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 stamme, sei die bisherige einschränkende Rechtsprechung für Verträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden seien, vorliegend nicht anwendbar. Vertrauensschutz könne die Beklagte nicht beanspruchen, da die Einführung des neuen Schuldrechts hinlänglich bekannt und diskutiert worden sei. Die Beklagte sei danach verpflichtet, an ihn im Hinblick auf die Tarifentgelterhöhung zum 01.06.2006 restliche Vergütung und zusätzliches Urlaubsgeld in einer Gesamthöhe von 403,49 EUR brutto zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.12.2006 - 1 Ca 1111/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 403,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, sie habe ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V. mit Schreiben vom 16.06.2005 (Bl. 92 d.A.), das am 20.06.2005 beim Arbeitgeberverband eingegangen sei, fristgerecht zum 31.12.2005 gekündigt und zum 01.01.2006 eine Mitgliedschaft im allgemeinen Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung begründet (Bl. 90 f. d.A.). Nach der Satzung des genannten Arbeitgeberverbandes (Anlage zum Schriftsatz vom 04.04.2007, Bl. 73 ff. d.A.) habe sie unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist eine ordnungsgemäße Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.12.2005 erklärt. Seit dem 01.01.2006 sei sie lediglich Mitglied im allgemeinen Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung. Tarifrechtlich sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch daher unbegründet.

Der Kläger habe aber auch arbeitsvertraglich keinen Anspruch auf die geltend gemachten Forderungen. § 8 des Arbeitsvertrages vom 02.05.2002 sei als Gleichstellungsabrede auszulegen. Gleiches gelte für § 3 des Arbeitsvertrages. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass diese Klauseln im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005 nicht mehr als Gleichstellungsabrede anzusehen seien, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht sei bis zum 14.12.2005 stets davon ausgegangen, dass eine dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag auch ohne Klarstellung einer vorliegenden Tarifbindung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer als Gleichstellungsabrede zu werten sei. Bis zum 14.12.2005 sei die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Unklarheitenregelung dem Verständnis dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede nicht entgegen stehe. Auf diese Rechtsprechung habe sie, die Beklagte, vertrauen dürfen. Bei Vertragsabschluss am 02.05.2002 sei keine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts im Sinne der Mitteilung des 4. Senats in seiner Entscheidung vom 14.12.2005 absehbar gewesen. Es sei daher von der bisherigen Auslegungsregelung für den mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 auf der Basis des Verständnisses im Sinne einer Gleichstellungsabrede auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist im Hinblick auf ihre Zulassung durch das Arbeitsgericht an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch der Sache nach Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 403,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2006. Denn die Beklagte ist verpflichtet, die Vergütung des Klägers für Juni 2006 entsprechend den Regelungen des Lohnabkommens vom 22.04.2006, das mit Wirkung zum 01.06.2006 in Kraft getreten ist, zu erhöhen, die vereinbarte tarifliche Einmalzahlung von 310,00 EUR brutto und für die vom Kläger im Juni 2006 genommenen Urlaubstage ein um 3 % erhöhtes Urlaubsgeld zu zahlen. Daraus errechnet sich unstreitig eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von 403,39 EUR brutto.

1. Die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der streitgegenständlichen Beträge ergibt sich bereits aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.05.2002. In § 8 des Arbeitsvertrages heißt es wörtlich: Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen für die metallverarbeitende Industrie im Lande NRW Anwendung. Diese Klausel kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstanden werden.

a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme gemäß §§ 133, 157 BGB bedeutsame Umstände dem nicht entgegenstanden. Diese Auslegungsregel beruht auf der Vorstellung, dass mit einer solchen Vertragsklausel nur die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden soll. Die Klausel soll zur schuldrechtlichen Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt führen, wie er für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt. Der Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Gleichstellungsabrede grundsätzlich an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge teil. Diese vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet aber, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet, z.B. durch den Austritt des Arbeitgebers aus dem zuständigen Arbeitgeberverband, durch das Herausfallen des Betriebes aus dem Geltungsbereich oder durch den Übergang des Betriebes oder Teilbetriebes, in dem die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf einen nicht tarifgebundenen neuen Arbeitgeber. Ebenso wie nach den einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG, § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB) in solchen Fallkonstellationen für den tarifgebundenen Arbeitnehmer die weiteren Änderungen oder Ergänzungen der einschlägigen Tarifverträge mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit tarifrechtlich nicht mehr gelten, finden diese aufgrund der Gleichstellungsabrede auch nicht mehr in den Arbeitsverhältnissen der nichttarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur).

Nachdem das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vom 14.12.2005 zunächst angekündigt hatte, es halte an dieser Rechtsprechung zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge fest, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind, beabsichtige aber, für die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge ("Neuverträge") die genannte Auslegungsregel aufzugeben und eine bloße Gleichstellungsabrede nur dann anzunehmen, wenn es hierfür aus Vertragswortlaut und/oder Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende Anhaltspunkte gibt, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - diese Ankündigung nunmehr umgesetzt. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber im Rahmen eines bereits länger andauernden Arbeitsverhältnisses mit der dortigen Klägerin im Mai 2002 einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, der auf den einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verwies. Das Bundesarbeitsgericht hat die dortige Beklagte, die danach aus dem tarifschließenden Verband ausgetreten war, für verpflichtet gehalten, auch nach ihrem Austritt abgeschlossene Änderungstarifverträge gegenüber der dortigen Klägerin arbeitsvertraglich anzuwenden, da es aus dem Vertragswortlaut und den Umständen bei Vertragsschluss keine Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragsparteien gegeben habe, dass es nur um eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern gehen sollte (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 -, Pressemitteilung Nr. 25/07).

b) Angesichts der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - angekündigten und nunmehr durch Entscheidung vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - umgesetzten Rechtsprechungsänderung, der die erkennende Kammer sich anschließt, ist die Beklagte arbeitsvertraglich verpflichtet, die streitige Tariferhöhung von 3 % gemäß Lohnabkommen vom 22.04.2006 an den Kläger weiterzugeben, den Einmalbetrag von 310,00 EUR brutto zu zahlen und das für die vom Kläger im Juni 2006 genommenen Urlaubstage gezahlte zusätzliche Urlaubsgeld um 3 % zu erhöhen.

aa) Aus dem Wortlaut des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.05.2002 lassen sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragsparteien entnehmen, dass durch § 8 des Arbeitsvertrages lediglich eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erreicht werden sollte. Aus der Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrages allein ergibt sich noch nicht, dass sich das Regelungsprogramm des Vertrages auf die Zeit der Tarifgebundenheit der Beklagten beschränken soll. Dass sich aus den Umständen bei Vertragsschluss Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen der Vertragsparteien ergeben könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Sicht eines sorgfältigen Erklärungsempfängers ist § 8 des Arbeitsvertrages danach als dynamische Verweisungsklausel auf die Bestimmungen für die metallverarbeitende Industrie im Lande NRW zu verstehen. Vor dem Hintergrund der in diese Richtung weisenden Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB bedarf es nicht unbedingt eines Rückgriffs auf die erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel der Auslegung zur Anwendung kommende Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB sowie auf das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S. 2 BGB.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich beim Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 nicht um einen sogenannten Altvertrag, der vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 abgeschlossen worden ist. Vielmehr ist die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den am 02.05.2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag uneingeschränkt anzuwenden, obwohl das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bereits vor dem 01.01.2002 bestanden hat (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 -, Pressemitteilung Nr. 25/07). Unerheblich ist, dass durch den Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 rechtlich kein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde. Aus diesem Anlass hätte die Beklagte angesichts der damals bereits geltenden neuen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB einen klarstellenden Zusatz in §§ 3 und 8 des Arbeitsvertrages einfügen können und müssen, falls sie diese Bestimmungen des Arbeitsvertrages lediglich als Gleichstellungsabrede verstanden wissen wollte. Seit dem 01.01.2002 ist die Kontrolle der Arbeitsverträge nach den neuen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB ausdrücklich gesetzlich angeordnet. Seit dieser Zeit kann von Arbeitgebern verlangt werden, dass sie in Bezugnahmeklauseln das von ihnen Gewollte hinreichend klar formulieren (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 -).

c) Auch die Entscheidung des EuGH vom 09.03.2006 (Rechtssache C-499/04) steht der vom Bundesarbeitsgericht angekündigten und inzwischen umgesetzten Rechtsprechungsänderung nicht im Wege. Mit seiner Entscheidung vom 09.03.2006 hat der EuGH festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG einer Auslegung nicht entgegensteht, dass der Erwerber, der nicht Partei eines den Veräußernden bindenden Kollektivvertrages ist, auf den der Arbeitsvertrag verweist, durch Kollektivverträge, die dem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden nachfolgen, nicht gebunden ist. Diese Ausführungen des EuGH besagen lediglich, dass die negative Koalitionsfreiheit eine Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Sinne einer Gleichstellungsabrede ermöglicht. Sie haben dagegen nicht zum Inhalt, dass die negative Koalitionsfreiheit eine Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede gebietet (vgl. Thüsing, NZA 2006, 473). Von Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang, dass Grund für die Bindung an künftige Tarifverträge die Vereinbarung in § 8 des Arbeitsvertrages ist. Die fortbestehende Bindung ist damit Ausfluss der Vertragsfreiheit, die durch die negative Vereinigungsfreiheit nicht in Frage gestellt werden kann (so Thüsing, NZA 2006, 473).

2. Ist die Beklagte angesichts der Regelungen in §§ 8, 3 des Arbeitsvertrages vom 02.05.2002 bereits vertraglich verpflichtet, die im Lohnabkommen vom 22.04.2006 vereinbarten Tariferhöhungen an den Kläger weiterzugeben, so kann dahinstehen, ob sie hierzu auch tarifrechtlich verpflichtet ist. Hierfür sprechen nach Auffassung der Kammer gewichtige Gründe.

a) Nicht streitig ist, dass jedenfalls bis zum 31.12.2005 von einer beiderseitigen Tarifbindung kraft Verbandszugehörigkeit auszugehen ist. Während der Kläger Mitglied der IG Metall war und ist, war die Beklagte bis dahin streitlos tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V..

b) Zwar hat die Beklagte vorgetragen, sie habe ihre Mitgliedschaft im genannten Arbeitgeberverband mit Schreiben vom 16.06.2005 fristgerecht zum 31.12.2005 gekündigt und mit Wirkung zum 01.01.2006 eine sogenannte OT-Mitgliedschaft in diesem Arbeitgeberverband begründet. Zweifelhaft erscheint, ob damit die Tarifgebundenheit der Beklagten im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG mit Ablauf des 31.12.2005 geendet hat.

aa) Grundsätzlich wird die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung (sogenannte OT-Mitgliedschaft) für zulässig erachtet (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - sowie Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur). Für die satzungsmäßige Ausgestaltung der OT-Mitgliedschaft stehen zwei verschiedene Modelle zur Verfügung. Nach dem sogenannten Aufteilungsmodell teilt sich der Verband in eine Tarifgemeinschaft auf, der nur tarifgebundene Mitglieder angehören dürfen, und in einen allgemeinen Arbeitgeberinteressenverband, der zwar keine Tarifbindung vermittelt, aber die sonst üblichen Verbandsleistungen erbringt. Beim sogenannten Stufenmodell verbleibt es bei einem insgesamt tariffähigen Verband. Lediglich die Mitgliedschaftsrechte der Verbandsmitglieder werden unterschiedlich stark ausgestaltet. Die OT-Mitglieder sind bei diesem Modell im Grundsatz ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Wahlrecht zu den Vereinsorganen. Lediglich in Fragen von Tarif- und Arbeitskampfangelegenheiten muss gewährleistet sein, dass sie in der Mitgliederversammlung keine Anträge stellen und ihr Stimmrecht nicht ausüben dürfen. Außerdem muss es den OT-Mitgliedern verwehrt sein, Mitglied besonderer Ausschüsse für die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Verbandsinteressen zu werden (zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Ausgestaltung der OT-Mitgliedschaft vergleiche: Buchner, NZA 2006, 1377, 1381 sowie Wilhelm/Dannhorn, NZA 2006, 466 ff. jeweils m.w.N.).

bb) Zweifelhaft erscheint, ob die Regelungen der Satzung des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V. sowie die Geschäftsordnung der "Fachgruppe Metall für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter" den Anforderungen gerecht werden, die an die zulässige Begründung einer OT-Mitgliedschaft zu stellen sind.

(1) Die erkennende Kammer unterstellt zugunsten der Beklagten, dass die Mitgliedschaft in der "Fachgruppe Metall" gemäß § 4 der Satzung des genannten Arbeitgeberverbandes nur tarifgebundenen Mitgliedern offen steht, obwohl sich dies weder der Satzung des Arbeitgeberverbandes noch der genannten Geschäftsordnung der "Fachgruppe Metall" zweifelsfrei entnehmen lässt. Die grundsätzliche Berechtigung der "Fachgruppe Metall" zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben einer Koalition aus § 4 Ziff.2, 3, 6 der Satzung des Arbeitgeberverbandes wird aber durch § 4 Ziff. 6 Satz 1, Halbs. 2 der Satzung in Frage gestellt. Danach kann der sogenannte Tarifausschuss der "Fachgruppe Metall" seine Berechtigung zum Abschluss von Tarifverträgen auf den Arbeitgeberverband zurück delegieren. Innerhalb des allgemeinen Arbeitgeberbandes ist jedoch eine Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte von OT-Mitgliedern auf Angelegenheiten nicht tarifvertragsrelevanter Natur nicht ersichtlich. Nach der Satzung des Arbeitgeberverbandes scheint die Möglichkeit, dass OT-Mitglieder über die allgemeinen Organe des Verbandes auf die Willensbildung in tarifrechtlichen Fragen Einfluss nehmen, nicht ausgeschlossen zu sein. Daran kann die Regelung in § 4 Ziff. 6 Satz 2 der Satzung des Arbeitgeberverbandes nichts ändern. Zwar bedürfen Tarifverhandlungsergebnisse vor ihrem Wirksamwerden der Abstimmung in der Mitliederversammlung der Fachgruppe, soweit es sich nicht um Firmentarife handelt. Diese Einschränkung schließt aber eine mögliche Beteiligung von OT-Mitgliedern bei der Willensbildung hinsichtlich tarifpolitischer Fragen nicht aus.

(2) Sollten die Anforderungen, die an die zulässige Begründung einer sogenannten OT-Mitgliedschaft zu stellen sind, nach den Bestimmungen der Satzung des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V. sowie der Geschäftsordnung der "Fachgruppe Metall für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter" nicht gewahrt sein, so spricht vieles dafür, dass die Beklagte trotz Begründung einer OT-Mitgliedschaft als tarifgebunden im Sinne des Tarifvertragsgesetzes anzusehen ist (vgl. hierzu: Wilhelm/Dannhorn, NZA 2006, 466, 471 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 403,39 EUR ermäßigt.

Die erkennende Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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