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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 15 Sa 328/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 125
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.10.2003 - 2 Ca 1436/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der am 17.03.1947 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 19.05.1980 bei der Firma E3xx GmbH & Co.KG, die zu Beginn des Jahres 2003 in N2xx GmbH & Co.KG umfirmierte, als Arbeiter bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen in Höhe von zuletzt ca. 2.050,00 EUR monatlich beschäftigt. Die Firma N2xx GmbH & Co.KG produzierte am Standort C1xxxxxx Heimtextilien, unter anderem Gardinen- und Dekostoffe, und beschäftigte zuletzt ca. 50 Arbeitnehmer. Bei ihr war ein Betriebsrat gewählt. Auf Antrag des Klägers vom 27.12.2002 stellte das Versorgungsamt Münster mit Bescheid vom 26.03.2003 (Bl. 52 f. d.A.) einen Grad der Behinderung von 30 fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung eines Grades der Behinderung von zumindest 50, der mit Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 26.05.2003 (Bl. 54 f. d.A.) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nunmehr verfolgt der Kläger vor dem Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 11 S B 76/03 sein Begehren weiter. Mit Beschluss vom 01.05.2003 eröffnete das Amtsgericht Münster über das Vermögen der Firma N2xx GmbH & Co.KG das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Unter dem 27.05.2003 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin einen Interessenausgleich, dem - durch Heftklammer fest verbunden - eine von den Betriebspartnern gesondert unterzeichnete Namensliste anliegt, auf der der Kläger unter der laufenden Nummer 12 aufgeführt ist. Wegen der Einzelheiten des Interessenausgleichs einschließlich der Namensliste wird auf Bl. 36 - 43 d.A. Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 27.05.2003 schlossen die Betriebspartner einen Sozialplan zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der von der Betriebsänderung/Kündigung betroffenen Arbeitnehmer. Wegen seiner Einzelheiten wird auf Bl. 44 - 49 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 28.05.2003, welches dem Kläger am 30.05.2003 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die Kündigungsfrist nach § 113 Abs. 1 Ins0 und den geschlossenen Interessenausgleich mit Namensliste zum 31.08.2003 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung widerruflich von der Arbeitspflicht frei. Das Integrationsamt wurde vor Ausspruch dieser Kündigung nicht beteiligt. Hiergegen erhob der Kläger mit Klageschrift vom 02.06.2003 Feststellungsklage, die am 16.06.2003 beim Arbeitsgericht Bocholt einging. Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei seiner Auffassung nach sozial ungerechtfertigt. Bestritten werde, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Die Kündigung könne schon deshalb keinen Bestand haben, da der Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingeholt habe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.05.2003 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die soziale Rechtfertigung der Kündigung ergebe sich bereits aus § 125 Abs. 1 Ins0 in Verbindung mit § 1 KSchG. Der Kläger habe weder im Hinblick auf die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Ins0 zum Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse Sachvortrag bringen können, der diese Vermutung widerlege, noch habe er im Hinblick auf § 125 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Ins0 Tatsachen dargetan, die den Schluss auf eine grobe Fehlerhaftigkeit zuließen. Der besondere Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX greife nicht ein, da der Kläger bei einem Grad der Behinderung von 30 nicht als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anzusehen sei. Durch Urteil vom 17.10.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen, das dem Kläger am 22.01.2004 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 19.02.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.04.2004 - am 13.04.2004 begründet worden ist. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Kündigung vom 28.05.2003 sei als rechtsunwirksam anzusehen. Mit Nichtwissen bestritten werde, dass der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Zwar habe der Betriebsrat in § 6 des Interessenausgleichs vom 27.05.2003 eine entsprechende Erklärung abgegeben, dass er gehört worden und den Beschluss gefasst habe, keine weitergehende Stellungnahme abzugeben. Eine solche Beschlussfassung werde ausdrücklich bestritten. Für den Beklagten sei unschwer erkennbar gewesen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu diesen Punkten zu einer ordnungsgemäß einberufenen, mit Tagesordnung versehenen Sitzung des Betriebsrats gekommen sei. Völlig undurchsichtig sei auch, welcher Betriebsrat den hier interessierenden Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.10.2003 - 2 Ca 1436/03 - festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.05.2003 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, der Betriebsrat der Firma N2xx GmbH & Co.KG sei in mehreren Gesprächen und Verhandlungsterminen darüber unterrichtet worden, dass in Anbetracht der anhaltenden wirtschaftlichen Verluste zur Vermeidung einer vollständigen Betriebsstillegung eine Anpassung der Personalstruktur an die zu erwartende Umsatzsituation erfolgen müsse. Im Rahmen der Verhandlungen sei über eine Größenordnung von 20 Mitarbeitern diskutiert worden, die entlassen werden müssten. Die Firma N2xx GmbH & Co.KG habe zum damaligen Zeitpunkt noch ca. 48 Mitarbeiter beschäftigt. Die Verhandlungen seien mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin geführt worden, der durch seinen Vorsitzenden Herrn B2xxxx und dessen Stellvertreterin Frau K2xxxx vertreten worden sei. Soweit die vom Kläger monierte Zuständigkeitserklärung des Betriebsrats moniert werde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin verhandelt und mit diesem Betriebsrat der Interessenausgleich abgeschlossen worden sei. Der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin sei auch vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß gem. § 102 BetrVG angehört worden. Dem Betriebsrat sei durch den Zeugen H1xxx anlässlich der seit dem 12.05.2003 geführten Verhandlungen eine Namensliste der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Mitarbeiter überreicht worden. In dieser Personalliste seien die Mitarbeiter unter Angabe ihrer einschlägigen Sozialdaten (Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Familienstand, Steuerklasse, unterhaltsberechtigte Kinder, etwaiger Sonderkündigungsschutz, Abteilung und Verdienst) aufgeführt gewesen. Auch die einzelnen Kündigungsfristen seien unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Besonderheiten erörtert worden. Im Falle des Klägers sei dem Betriebsrat mitgeteilt worden, dass man das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wegen Reduzierung der Webereikapazitäten infolge der mangelnden Auslastung kündigen wolle. Auch die Überlegungen im Rahmen der Sozialauswahl seien dem Betriebsrat dargelegt und gemeinsam mit ihm thematisiert worden. Unter dem 27.05.2003 habe der Betriebsrat sodann einen Beschluss gefasst, zur Kündigung des Klägers keine weitergehende Stellungnahme abgeben zu wollen. An diesem Tag sei der Betriebsrat beschlussfähig gewesen und durch seinen Vorsitzenden Herrn B2xxxx sowie die stellvertretende Vorsitzende Frau K2xxxx über den Stand der Verhandlungen fortlaufend unterrichtet worden. Der Betriebsrat habe sodann am 27.05.2003 den in Ziffer 6.2 des Interessenausgleichs genannten Beschluss gefasst und diese Entscheidung dem Zeugen H1xxx mitgeteilt. Damit sei das nach § 102 BetrVG eingeleitete und durchgeführte Anhörungsverfahren abgeschlossen gewesen, so dass die streitbefangene Kündigung unter dem 28.05.2003 habe ausgesprochen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H2xxx-C2xxxxxxx H1xxx. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.12.2004 (Bl. 134 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Kündigung des Beklagten vom 28.05.2003, die unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Ins0 ausgesprochen worden ist, als sozial gerechtfertigt anzusehen ist. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dass der Interessenausgleich vom 27.05.2003 die Rechtsfolgen des § 125 Ins0 ausgelöst hat, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Interessenausgleich entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 125 Ins0. Insbesondere hat der Insolvenzverwalter den Interessenausgleich vom 27.05.2003 zutreffend mit dem Betriebsrat der Firma N2xx GmbH & Co.KG als der Insolvenzschuldnerin und Arbeitgeberin des Klägers abgeschlossen. Dass der Betriebsrat der Firma C3xxxxx E3xx AG dem Interessenausgleich förmlich zugestimmt hat, ändert hieran nichts. Angesichts dessen wird gem. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung vom 28.05.2003 durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen. Darüber hinaus kann die soziale Auswahl gem. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Ins0 nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden. 2. Auch die Anhörung des Betriebsrats der Firma N2xx GmbH & Co.KG vor Ausspruch der Kündigung vom 28.05.2003 kann nicht beanstandet werden. a) Zwar hat der Kläger die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats der Insolvenzschuldnerin erstmalig in der zweiten Instanz bestritten. Das neue Vorbringen des Klägers war aber gemäß § 67 ArbGG im zweiten Rechtszug zuzulassen. Die Möglichkeit, in erster Instanz nicht vorgebrachte Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren geltend zu machen, wird durch § 113 Ins0 bzw. § 6 KSchG nicht beschränkt. § 113 Abs. 2 Ins0 verlangt nicht, dass der Arbeitnehmer sich bereits in der Kündigungsschutzklage formelhaft auf alle denkbaren Unwirksamkeitsgründe beruft, sondern lediglich rechtzeitige Klageerhebung. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann er alle Unwirksamkeitsgründe grundsätzlich in den Grenzen des Prozessrechts (§§ 61 a, 67 ArbGG) erst - und zweitinstanzlich vorbringen (vgl. Quecke, Die Änderung des Kündigungsschutzgesetzes zum 01.01.2004, RdA 2004, 86, 102 m.w.N.; Bertram, Die Kündigung durch den Insolvenzverwalter, NZI 2001, 625, 630). b) Die zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung des Klägers vom 28.05.2003 das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt hat. aa) Der Zeuge H1xxx, der die Verhandlung mit dem Betriebsrat der Firma N2xx GmbH & Co.KG damals im Auftrag des Beklagten führte, hat im wesentlichen bekundet, § 6 des Interessenausgleichs vom 27.05.2003, insbesondere der dort in Ziff. 2 dokumentierte Beschluss des Betriebsrats, im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG zu den beabsichtigten Kündigungen der in der Namensliste genannten Arbeitnehmer keine weitergehende Stellungnahme abgeben zu wollen, habe von Anfang an bereits im Rohentwurf des Interessenausgleichs gestanden. Er habe die dort enthaltene Regelung dem Betriebsrat unter Vorlage des Rohentwurfs näher gebracht. Im Zuge der Interessenausgleichsverhandlungen sei dann mit dem Betriebsrat die Namensliste entwickelt worden. Die endgültige Namensliste habe allerdings erst zum Abschluss des Verfahrens am 27.05.2003 festgestanden. Er, der Zeuge, habe dann am Morgen des 27.05.2003 anlässlich der abschließenden Interessenausgleichsverhandlungen das Verfahren nach § 102 BetrVG zur Kündigung der auf der Namensliste aufgeführten Personen formell eingeleitet. Im Verlaufe des Tages sei es zu mehreren Unterbrechungen der Verhandlungen gekommen. Die Betriebsräte hätten Gelegenheit gehabt, sich in anderen Räumen zu getrennten Beratungen zurückzuziehen. Als im Verlaufe des 27.05.2003 alle Fragen geklärt gewesen seien, die den Interessenausgleich betrafen, habe er den Betriebsratsvorsitzenden der Firma N2xx GmbH & Co.KG gefragt, ob der Interessenausgleich in allen seinen Bestandteilen so dokumentiert werden könnte. Der Betriebsratsvorsitzende habe dem zugestimmt und den Interessenausgleich dann auch in dieser Form unterzeichnet, und zwar einschließlich des in § 6 des Interessenausgleichs dokumentierten Beschlusses des Betriebsrats. bb) Angesichts dieser Bekundungen des Zeugen H1xxx kann nicht zweifelhaft sein, dass das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG am 27.05.2003 ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden war, bevor dem Kläger die streitgegenständliche Kündigung vom 28.05.2003 ausgesprochen wurde. Ausweislich der Regelungen in § 5 und 6 des genannten Interessenausgleichs in Verbindung mit der Namensliste vom gleichen Tage hatte der Betriebsrat sämtliche Informationen erhalten, die der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG erteilen muß. Wenn der Betriebsratsvorsitzende, der für die Abgabe einer abschließenden Erklärung gemäß § 102 BetrVG zuständig ist, nach formeller Einleitung des Anhörungsverfahrens am 27.05.2003 sowie mehrerer Unterbrechungen der Verhandlungen durch Unterschrift des Interessenausgleichs vom 27.05.2003 bestätigt, dass der Betriebsrat den oben genannten Beschluss gemäß § 6 Ziff. 2 des Interessenausgleichs gefasst hat, so war das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG damit abgeschlossen. Ob dieser Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden tatsächlich ein Beschluss des Betriebsrats als Gremium zugrunde liegt, der nach einer ordnungsgemäß einberufenen, mit Tagesordnung versehenen Sitzung zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Zwar kann das Anhörungsverfahren dann nicht als abgeschlossen angesehen werden, wenn der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden von einer beabsichtigten Kündigung unterrichtet und dieser sofort zustimmt (vgl. BAG, Urteil vom 28.03.1974, EZA § 102 BetrVG 1972 Nr. 9). Auf diese Weise ist das Anhörungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung des Klägers allerdings nicht durchgeführt worden. Vielmehr sind die Interessenausgleichsverhandlungen am 27.05.2003, in dessen Verlauf am Morgen des 27.05.2003 das Verfahren nach § 102 BetrVG zur Kündigung der auf der Namensliste aufgeführten Personen formell eingeleitet worden war, mehrfach unterbrochen worden. Ausweislich der Bekundungen des Zeugen H1xxx hatten die Betriebsräte Gelegenheit, sich in anderen Räumen der Firma C3xxxxx E3xx, in denen die Verhandlungen stattfanden, zu getrennten Beratungen zurückzuziehen. Der Zeuge H1xxx hat weiter erklärt, er meine, dass weitere Mitglieder des Betriebsrats der Firma N2xx GmbH & Co.KG in den Räumlichkeiten der Firma C3xxxxx E3xx anwesend gewesen seien. Wenn der Vorsitzende des Betriebsrats der Firma N2xx GmbH & Co.KG vor diesem Hintergrund bei Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen erklärt, der Interessenausgleich könne in allen seinen Bestandteilen und damit auch hinsichtlich des in § 6 Ziff. 2 enthaltenen Beschlusses zum Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG dokumentiert werden, und den Interessenausgleich dann auch in dieser Form unterzeichnet, so konnte der Beklagte nur davon ausgehen, dass diese Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Betriebsrats gedeckt ist. Unerheblich ist unter diesen Umständen, ob der Betriebsratsvorsitzende tatsächlich den Betriebsrat der Firma N2xx GmbH & Co.KG als Gremium beteiligt hat. Hat der Arbeitgeber - wie hier - das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, so sind Mängel in der Willensbildung des Betriebsrats unerheblich, wenn der Arbeitgeber keine Anhaltspunkte für eine geschäftsordnungswidrige oder gar unterlassene Beschlussfassung des Betriebsrats hat (vgl. BAG, Entscheidung vom 18.08.1982, AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972). Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. cc) Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, den Bekundungen des Zeugen H1xxx keinen Glauben zu schenken. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge zu Lasten des Klägers die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht gegeben. Die Bekundungen des Zeugen H1xxx sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und entsprechen dem durch Vorlage der schriftlichen Unterlagen dokumentierten Verlauf des Interessenausgleichsverfahrens. Der Zeuge war ersichtlich bemüht, die Einzelheiten der Interessenausgleichsverhandlungen vom 27.05.2003 der Wahrheit entsprechend zu bekunden. Der Umstand allein, dass der Zeuge damals für den Beklagten die Interessenausgleichsverhandlungen geführt hat, kann den Wert der Aussage nicht mindern. Angesichts dessen hat die Kammer den Bekundungen des Zeugen H1xxx uneingeschränkt Glauben geschenkt. 2. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht nicht bis zur abschließenden sozialgerichtlichen Klärung der Frage ausgesetzt, ob dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt werden muß. Die erkennende Kammer folgt auch insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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