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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.04.2004
Aktenzeichen: 15 Sa 441/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.03.2004 - 3 Ca 8/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger will der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen, das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Betriebsvereinbarung vom 27.06.2003 betriebsbedingt wegen mangelnder Kapazitätsauslastung zu kündigen.

Der Verfügungskläger ist seit 1999 im Unternehmen der Verfügungsbeklagten als Konstrukteur tätig. Die Verfügungsbeklagte beschäftigt ca. 150 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist gewählt worden. Mit Datum vom 27.06.2003 schlossen der Betriebsrat und die Geschäftsleitung der Verfügungsbeklagten eine Betriebsvereinbarung, die in § 10 letzter Absatz folgende Regelung enthält:

"Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte

Kündigungen aus mangelnde Kapazitätsauslastung ausgeschlossen."

Wegen der weiteren Einzelheiten der genannten Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 6 ff. der Akte Bezug genommen. Eine Kündigung der Betriebsvereinbarung ist bisher nicht erfolgt.

Im Februar 2004 schlug die Verfügungsbeklagte dem Kläger den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor. Wegen der Einzelheiten des Angebots der Verfügungsbeklagten wird auf Bl. 4 f. der Akte verwiesen. Der Verfügungskläger lehnte das Angebot ab.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2004, der am 26.02.2004 beim Arbeitsgericht Rheine einging, beantragte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Betriebsvereinbarung vom 27.06.2003 betriebsbedingt wegen mangelnder Kapazitätsauslastung zu kündigen.

Mit Schreiben vom 27.02.2004, das dem Verfügungskläger am gleichen Tag zuging, sprach die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2004 aus. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.02.2004. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Verfügungsbeklagten gegen Zahlung einer Abfindung von 10.000,00 Euro mit Ablauf des 30.09.2004 sein Ende finden soll. Beide Parteien konnten diesen Vergleich bis zum 10.05.2004 widerrufen.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe, der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines für jeden Tag der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 50.000,00 Euro, ersatzweise im Nichtbeitreibungsfalle für je 1.000,00 Euro einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, zu untersagen, das mit dem Antragsteller bestehende Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Betriebsvereinbarung zwischen ihr und dem Betriebsrat vom 27.06.2003 betriebsbedingt wegen mangelnder Kapazitätsauslastung, zu kündigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Durch Urteil vom 03.03.2004, das dem Verfügungskläger am 12.03.2004 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers, die am 05.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 06.04.2004 begründet worden ist.

Der Verfügungskläger vertritt weiterhin die Auffassung, er könne der Verfügungsbeklagten trotz des zwischenzeitlichen Ausspruchs der Kündigung, der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage und des Abschlusses des oben genannten Widerrufsvergleichs im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vor Ablauf der genannten Betriebsvereinbarung betriebsbedingt wegen mangelnder Kapazitätsauslastung zu kündigen.

Der Verfügungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.03.2004 - 3 Ga 8/04 - abzuändern und der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für jeden Tag der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 50.000,00 Euro, ersatzweise im Nichtbeitreibungsfalle für je 1.000,00 Euro einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, zu untersagen, das mit dem Antragsteller bestehende Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Betriebsvereinbarung zwischen ihr und dem Betriebsrat vom 27.06.2003 betriebsbedingt wegen mangelnder Kapazitätsauslastung , zu kündigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, es bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund. Auch die vom Verfügungskläger heraufbeschworene Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung indes keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers hat das Arbeitsgericht die Verfügungsklage zu Recht abgewiesen. Ein Rechtsschutzinteresse des Verfügungsklägers, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen zu lassen, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Betriebsvereinbarung am 27.06.2003 betriebsbedingt wegen mangelnder Kapazitätsauslastung zu kündigen, ist nicht erkennbar.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Verfügungskläger sich gegen die Kündigung vom 27.02.2004 mit Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt hat und dass die Parteien inzwischen vor dem Arbeitsgericht Rheine einen Vergleich des Inhalts geschlossen haben, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die vom Verfügungskläger angegriffene Kündigung der Verfügungsbeklagten mit Ablauf des 30.09.2004 gegen Zahlung einer Abfindung von 10.000,00 Euro sein Ende finden wird. Vor dem Hintergrund dieses Vergleiches ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Verfügungsklägers, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung den Ausspruch einer Kündigung vor Ablauf der Betriebsvereinbarung vom 27.06.2003 aus betriebsbedingten Gründen wegen mangelnder Kapazitätsauslastung zu untersagen, nicht gegeben. Für den Fall der Bestandskraft dieses Vergleiches ist die Frage, ob § 10 letzter Absatz der Betriebsvereinbarung vom 27.06.2003 der betriebsbedingten Kündigung vom 27.02.2004 entgegensteht und ob der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen kann, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Betriebsvereinbarung vom 27.06.2003 betriebsbedingt wegen mangelnder Kapazitätsauslastung zu kündigen, rein theoretischer Natur und käme der Erstattung eines Rechtsgutachtens durch die erkennende Kammer gleich. Die Frage, ob eine der Parteien den im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich widerrufen wird, konnte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 30.04.2004 nur spekulativ beantwortet werden. Angesichts dessen kann derzeit ein Rechtsschutzinteresse des Verfügungsklägers auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht anerkannt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG ist gegen dieses Urteil die Revision nicht zulässig.

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