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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 641/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 249
BGB § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.01.2004 - 9 Ca 8190/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.482,15 EUR festgesetzt.

Tatbestand: Die Parteien streiten zweitinstanzlich um eine Widerklageforderung in Höhe von 19.482,15 EUR, welche die Beklagte als Schadenersatz wegen des vom Kläger im Namen der Beklagten getätigten Kaufs eines VW-Golf GTI geltend macht. Der Kläger war vom 01.05.2001 bis zum 30.11.2001 als kaufmännischer Leiter bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 20.05.2001 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es unter anderem heißt: "§ 1 Aufgabenbereich und sonstige Pflichten 1. Herr K1xxxxx wird mit Wirkung zum 01.05.2001 als kaufmännischer Leiter der Gesellschaft eingestellt. Dieser Vertrag regelt die Details der Anstellung ab dem 01.05.01. 2. Herr K1xxxxx ist für den gesamten kaufmännischen Bereich verantwortlich, regelungs- und weisungsbefugt. Er untersteht ausschließlich den Weisungen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung. Herr K1xxxxx berichtet an die Geschäftsführung und in der Gesellschafterversammlung direkt. Er zeichnet mit i.V. und vertritt im kaufmännischen Bereich die G2.A5.S5. auch nach außen. Zum kaufmännischen Bereich gehört auch die strategische Vertriebsausrichtung und das Controlling. In diese Bereiche fällt auch die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit dem S6x und der tbg. Hierbei arbeitet Herr K1xxxxx auf operativer Ebene mit den Vertretern des S6x direkt zusammen und vertritt insofern die Geschäftsführung der G2.A5.S5. beim S6x. Darüber hinaus kann die Geschäftsführung Herrn K1xxxxx auf weiteren Feldern mit der Vertretung der G2.A5.S5. beauftragen. Dies betrifft beim Vertragsabschluss beispielsweise die Vertretung gegenüber dem T3xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und dem B4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, zur Universität D1xxxxxx, zum I2xx und zu B5xxxxxxxxx, zu Dräger, S7xxx m3xxxxxxxx, M4xxxxx etc. 4. Weisungen der Gesellschafterversammlung sind zu befolgen. Ein Zustimmungskatalog und auch ein Katalog, der das Berichtswesen regelt, wird noch gesondert vereinbart. Der Kompetenzumfang von Herrn K1xxxxx wird durch die Gesellschafterversammlung festgelegt. 5. Herr K1xxxxx hat im Rahmen seiner Arbeit die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft zu erfüllen. Des weiteren hat er für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen. Bei allen Entscheidungen muss sich Herr K1xxxxx vom Wohl der Gesellschaft leiten lassen. 6. Herr K1xxxxx hat über alle ihm anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen oder technischen Informationen und Vorgänge, die die Gesellschaft betreffen, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung dieses Anstellungsvertrages fort. 7. Geschäftliche und betriebliche Unterlagen aller Art müssen sorgfältig aufbewahrt werden und dürfen nur für Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Dritten dürfen die Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden. Herr K1xxxxx steht kein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen zu. 8. Herr K1xxxxx ist verpflichtet, der Gesellschaft, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordert, jederzeit zur Verfügung zu stehen. Mit den Bezügen nach § 4 ist jegliche Mehrarbeit abgegolten. Eine Übernahme jeder auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, mit Ausnahme von Tätigkeiten für Beteiligungsunternehmen von 32 Deutschland GmbH, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. § 5 Nebenleistungen 1. Für die Dauer dieses Anstellungsvertrages steht Herrn K1xxxxx ein Dienstwagen (Leasingfahrzeug) zur Verfügung, der auch für Privatfahrten genutzt werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Blatt 7 ff. der Akte verwiesen. Unter dem Datum vom 30.06.2001 richtete der Kläger eine E-Mail an die Gesellschafterversammlung der Beklagten, in der es heißt: "Wie von Herrn G1xxxx angeregt, wollte sich die Gesellschafterversammlung noch darüber Gedanken machen, was für Leasingkosten der Pkw für Herrn K1xxxxx hat. In der Planung waren hierfür 900,00 € eingeplant. Ein Leasingangebot von VAG-Leasing weist eine Leasingrate von 612,53 €, ein Angebot des Sparkassen-Leasings bei einem Fahrzeugpreis von 55 TDM, eine Leasingrate von 588,00 € aus. Ansprechpartner ist Herr E2xxxxx. Sofern die Gesellschafterversammlung einer Nutzung des Sparkassenleasing-Angebots nicht widerspricht, wird dies Anfang nächster Woche auf den Weg gebracht." Diese E-Mail ging nachrichtlich auch dem Geschäftsführer der Beklagten zu. Am 13.07.2001 kaufte der Kläger im Namen der Beklagten beim Autohaus VW H einen VW Golf GTI mit Sonderausstattung zu einem Kaufpreis von 66.699,99 DM. Nach der Auftragsbestätigung des Autohauses H vom 18.07.2001 sollte der unverbindliche Liefertermin im November 2001 sein und der Kaufpreis "netto Kasse bei Bereitstellung" gezahlt werden. Wegen der Einzelheiten der Auftragsbestätigung wird auf Blatt 13 ff. der Akte Bezug genommen. Ende August 2001 beabsichtigte der Kläger, seine Tätigkeit für die Beklagte zu beenden. Am 30.08.2001 sandte er eine E-Mail an den Geschäftsführer der Beklagten, in der es unter anderem heißt: "In meiner Zeit bei G2.A5.S5. wurden 2 Anschaffungen bzw. Bestellungen getätigt, die individuell für mich sind. Dies sind: 1. Bestellung eines VW Golf bei H Autohaus Süd, voraussichtliche Lieferung im November 2001 Ich würde empfehlen, diese Bestellung zu canceln. Ich kann gern ein entsprechendes Schreiben vorbereiten. Ich kann aber auch den gesamten Vorgang einfach in Dein Fach legen. Bitte entscheide kurzfristig. Eine Abbestellung zum jetzigen Zeitpunkt würde die Kosten und Probleme verhindern, die kämen, wenn das Auto schon produziert würde. Deshalb muss unmittelbar gehandelt werden. ..." Hierauf antwortete der Geschäftsführer der Beklagten durch E-Mail wie folgt: "Ich denke, Du solltest wie vorgeschlagen verfahren, ohne dass ich die Details überblicke, ob dies überhaupt so geht, weil ich denke, dass dies ein Leasingfahrzeug war?" ... Wegen des Inhalt der genannten E-Mails wird auf Blatt 270 der Akten Bezug genommen. Im Oktober 2001 wurde das vom Kläger bestellte Fahrzeug produziert und an das Autohaus H geliefert. Die Beklagte lehnte die Abnahme des Fahrzeuges ab und berief sich auf fehlende Vertretungsberechtigung des Klägers. Das Autohaus H verklagte daraufhin die Beklagte auf Abnahme des Fahrzeuges und Zahlung des Kaufpreises vor dem Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 13 O 212/01. Durch Urteil vom 20.06.2002 gab das Landgericht Dortmund der Klage des Autohauses H antragsgemäß statt. Wegen der Einzelheiten des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 20.06.2002 wird auf Blatt 140 ff. der Akten Bezug genommen. Hiergegen legte die Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein. Im Termin vom 23.01.2003 schloss die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Hamm mit dem Autohaus H einen Vergleich mit folgendem Inhalt: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung 8.000,00 € zu zahlen.

2. Mit der vorstehenden Zahlung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus der Kraftfahrzeugbestellung vom 13.07.2001 erledigt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Durch den Rechtsstreit entstanden der Beklagten Anwaltsgebühren ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 8.091,31 €. Ferner zahlte die Beklagte an die Gerichtskasse Dortmund einen Betrag in Höhe von 553,50 €. Außerdem wurden gegen die Beklagte mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 26.06.2003 weitere Kosten in Höhe von 2.837,29 € festgesetzt. Wegen dieser Anwalt- und Gerichtskosten sowie des Vergleichsbetrages in Höhe von 8.000,00 € nimmt die Beklage den Kläger nunmehr im Wege der Widerklage auf Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei wegen der Bestellung des VW Golf GTI zum Schadenersatz verpflichtet. Der Kläger sei insoweit nicht vertretungsbefugt gewesen. Der Kläger habe weder aufgrund des Dienstvertrages noch aufgrund irgendeines Gesellschafterbeschlusses Vollmacht gehabt, dieses Kraftfahrzeug zu bestellen. Nach dem Dienstvertrag habe der Kläger insbesondere auch die Bestimmung der Satzung einzuhalten gehabt. Danach hätten Investitionen, insbesondere auch die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft, die nicht vorgelegen habe. Auch mit ihrem Geschäftsführer sei die Bestellung nicht abgestimmt worden. Der Kläger habe gewusst, dass eine Bestellung ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht zulässig gewesen sei. Erst in der zweiten Hälfte des Monats September 2001 sei ihr Geschäftsführer vom Autohaus H über den Vorgang informiert worden. Die Auftragsbestätigung vom 18.07.2001, sei ihr, der Beklagten, erst im Verlaufe des nachfolgenden Rechtsstreits zur Kenntnis gegeben worden. Darüber hinaus müsse der Kläger sich vorhalten lassen, dass es in den Gesprächen um die Anschaffung eines Pkw für den Kläger stets um den Abschluss eines Leasingvertrages gegangen sei. Ein solcher Leasingvertrag sei allerdings nicht abgeschlossen worden; er sei auch der Gesellschafterversammlung bzw. dem Geschäftsführer nicht zum Abschluss vorgelegt worden. Im Übrigen sei in diesen Gesprächen festgelegt worden, dass ein einfacher VW Golf bestellt werde und kein Golf GTI, wobei allerdings noch Einzelheiten zu klären gewesen seien. Jedenfalls habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass er das Fahrzeug habe bestellen dürfen, wenn kein Widerspruch auf seine E-Mail vom 13.06.2001 erfolge. Schließlich sei der Kläger im Rahmen der gewechselten E-Mails vom 30.08.2001 angewiesen worden, den Vorgang rückgängig zu machen. Der Kläger sei aufgefordert worden, alles Notwendige zu veranlassen, damit es zu einer Stornierung komme. Auch dies habe der Kläger nicht durchgeführt. Wie sich aus der Beantwortung der E-Mail des Klägers vom 30.08.2001 ergebe, habe ihr Geschäftsführer keine Kenntnis über die Einzelheiten der Bestellung des Pkw gehabt und sei noch damals davon ausgegangen, dass es sich um die Anschaffung eines Leasingfahrzeuges gehandelt habe. Es sei Aufgabe des Klägers gewesen, die Bestellung des Pkw zu stornieren. Der Einwand des Klägers, ein Leasingvertrag habe erst im Anschluss an die Lieferung des Pkw geschlossen werden sollen, sei abwegig. Grundsätzlich erfolge die Finanzierung vor einer Bestellung. Hierüber sei auch ausdrücklich gesprochen worden. Von Bedeutung sei weiter, dass der Kläger zur Vertuschung seines Bestellvorganges auch in den Monatsberichten keinen Hinweis auf die Bestellung gegeben habe, obwohl ansonsten dort jede auch kleinere Bestellung ausgeführt gewesen sei. In dem vom Kläger verfassten Monatsbericht für Mai 2001 heiße es insoweit wörtlich: "Diese Position erhöht sich demnächst durch den Pkw von Herrn K1xxxxx. In der Planung waren hierfür 900,00 € eingeplant. Es soll ein Leasingangebot der Sparkasse angenommen werden, das bei einem Fahrzeugpreis von 55.000,00 DM eine Leasingrate von 588,00 € pro Monat ausweist. Der S8xxx wollte hier jedoch ein Mitentscheidungsrecht haben und wurde am 13.06.2001 um Genehmigung angefragt." Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 6.000,00 € seit dem 30.09.2001, 31.10.2001 und 30.11.2001 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2001 zu zahlen. Die Beklage hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 28.318,91 € zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Bestellung des Fahrzeuges zu einem Preis von 66.699,99 DM sei in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Beklagten erfolgt. Der Geschäftsführer habe der Bestellung nicht widersprochen und nach Bestellung des Fahrzeuges am 13.07.2001 die Auftragsbestätigung des Autohauses H vom 18.07.2001 erhalten und auch dieser nicht widersprochen. Er, der Kläger, habe Vollmacht für dieses Geschäft gehabt. Bei der Bestellung des Fahrzeuges habe es sich auch nicht um eine ungewöhnliche Investition gehandelt. Vielmehr sei mit der Sparkasse Dortmund vereinbart gewesen, dass das Fahrzeug durch die Beklagte geleast werden sollte. Das Leasinggeschäft über die Sparkasse sei günstiger gewesen, weshalb nach Absprache mit der Sparkasse der Pkw zu einem heruntergehandelten Hauspreis bestellt worden sei, um anschließend über das Sparkassenleasing den Kaufpreis zu bezahlen. Dies sei sowohl mit dem S6x als auch mit der Geschäftsleitung der Beklagten abgesprochen gewesen. Er, der Kläger, habe keine Anweisung erhalten, die Bestellung des Pkw rückgängig zu machen. Ende August 2001 habe er, der Kläger, die Absicht gehabt, das Unternehmen der Beklagten zu verlassen. Er habe es daher für sinnvoll gehalten, die Bestellung des Fahrzeuges zu stornieren. Bei einer geplanten Auslieferung des Fahrzeuges im November 2001 sei eine Stornierung zum damaligen Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen, da das Fahrzeug noch nicht produziert gewesen sei. Eine dahingehende Weisung könne der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 30.08.2001 nicht entnommen werden. Der Beklagten stehe somit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch im Hinblick auf den mit der Fa. H geführten Prozess zu. Der Rechtsstreit habe auf Uneinsichtigkeit der Beklagten beruht; die Rechtsverfolgung sei aussichtslos gewesen. Am 28.01.2004 hat das Arbeitsgericht Dortmund folgendes Urteil verkündet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,00 € brutto abzüglich 5.135,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 4.288,29 € seit dem 01.10.2001, 01.11.2001 und 01.12.2001 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.380,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 28.318,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.334.72 € seit dem 01.06.2002, auf weitere 17.552, 54 € seit dem 24.02.2003 und auf weitere 5.431,65 € seit dem 28.01.2004 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%. 4. Der Streitwert wird auf 48.678,91 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.01.2004 Bezug genommen, das dem Kläger am 04.03.2004 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 02.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.06.2004 - am 04.06.2004 begründet worden ist. Der Kläger greift das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund insoweit an, als er auf die Widerklage verurteilt worden ist, an die Beklagte 19.482,15 € nebst Zinsen als Schadenersatz wegen des Kaufs des VW Golf GTI zu zahlen. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er hafte der Beklagten gegenüber wegen der Bestellung dieses Fahrzeuges nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Er habe die Beklagte und ihre Gesellschafter insoweit rechtzeitig und umfassend informiert. Die Beklagte habe gemäß § 5 des Arbeitsvertrages einen Dienstwagen (Leasingfahrzeug) auch zur privaten Nutzung geschuldet. Bereits bei den Verhandlungen vor Abschluss des Anstellungsvertrages sei ein Kostenrahmen von 900,00 € monatlich eingeplant worden. Auf die bevorstehende Bestellung habe er auch in seinem Monatsbericht für Mai 2001 hingewiesen. Ausweislich der E-Mail vom 13.06.2001 habe er sowohl die Gesellschafterin der Beklagten als auch deren Geschäftsführer darüber informiert, dass ein günstiges Leasingangebot vorliege, Ansprechpartner Herr E2xxxxx von der Sparkasse Dortmund sei und das Geschäft "Anfang nächster Woche auf den Weg gebracht" werde, wenn die Gesellschafterversammlung dem Sparkassenleasing- Angebot nicht widerspreche. Unstreitig sei diese E-Mail der Beklagten zugegangen und unstreitig hätten weder die Beklagte noch der S6x der Bestellung des Geschäftfahrzeuges widersprochen. Soweit das Arbeitsgericht es als schuldhafte Pflichtverletzung ansehe, dass er, der Kläger, die Beklagte nicht über den beabsichtigten Kauf eines Geschäftswagens anstelle eines Leasings in Kenntnis gesetzt habe, habe er bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass der mit dem Zeugen E2xxxxx ausgehandelte Leasingvertrag erst im Anschluss an die Lieferung des Fahrzeuges habe abgeschlossen werden sollen. Dies sei ein völlig normaler und von vielen Leasinggesellschaften praktizierter Vorgang. Wäre die Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beendet worden, wäre nach Auslieferung des Fahrzeuges mit der Sparkasse Dortmund ein Leasingvertrag geschlossen worden. Er, der Kläger, habe die Beklagte auch über die Bestellung des Fahrzeugs informiert. Die an die Beklagte gerichtete Auftragsbestätigung vom 18.07.2001 des Autohauses H trage den Eingangsstempel der Beklagten vom 20.07.2001. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch vor der E-Mail-Korrespondenz vom 30.08.2001 Kenntnis von der Auftragsbestätigung erhalten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei er, der Kläger, durch die Beklagte auch nicht angewiesen worden, die Bestellung des Fahrzeuges rückgängig zu machen. Da er im Anschluss an die E-Mail-Korrespondenz vom 30.08.2001 aufgefordert worden sei, weiterhin für die Beklagte tätig zu sein, habe er angesichts der nicht klaren Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten keine weitere Initiative entwickelt. Er habe davon ausgehen dürfen, dass ihm bei einer Fortsetzung seiner Tätigkeit auch der arbeitsvertraglich geschuldete Dienstwagen zustehe. Jedenfalls treffe die Beklagte ein überwiegendes Mitverschulden, das eine etwaige Pflichtverletzung seinerseits haftungsausschließend gänzlich zurücktreten lasse. Die Beklagte sei in allen wesentlichen Zügen über den Geschäftsvorgang unterrichtet gewesen und habe seinen schriftlichen Mitteilungen nicht widersprochen. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Höhe des geltend gemachten Schadens könnten nicht überzeugen. Der Beklagten wäre keinerlei Schaden entstanden, wenn ihr Geschäftsführer spätestens nach Empfang der E-Mail vom 30.08.2001 die Stornierung des Fahrzeuges veranlasst hätte. Der Beklagten habe auch klar sein müssen, dass sie sich einer Inanspruchnahme auf Abnahme durch das Autohaus H nicht mit Aussicht auf Erfolg werde entziehen können. Sie habe es in der Hand gehabt, entweder bei Auslieferung den bereits mit dem Zeugen E2xxxxx ausgehandelten Leasingvertrag abzuschließen und das Fahrzeug im Betrieb zu nutzen oder aber käuflich zu erwerben. Selbst wenn die Beklagte nach seinem, des Klägers, Ausscheiden für dieses Fahrzeug keine Verwendung mehr gehabt habe, hätte sie es mit einem Preisabschlag von maximal 5 Prozent absetzen können und dann allenfalls einen Schaden in Höhe von 1.470,23 € erlitten. Jedenfalls sei nach dem klaren Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20.06.2002 absehbar gewesen, dass ein Berufungsverfahren nur geringe Aussicht auf Erfolg haben werde. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen, soweit der Kläger verurteilt worden ist, an die Beklagte 19.482,15 € nebst darauf ausgeurteilter Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, über den Kauf eines Fahrzeuges, Leasing, Mietkauf etc. entscheide ausschließlich ihr Geschäftsführer bzw. im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen rechtlichen Konstruktion der finanziell stark engagierte Mitgesellschafter, der S9x D1xxxxxx. Richtig sei zwar, dass in einem Monatsbericht ein Kostenrahmen von 900,00 € für ein Dienstfahrzeug des Klägers eingeplant gewesen sei. Dieser Betrag habe sich allerdings nicht auf den Anschaffungspreis, sondern auf die Gesamtkosten für die Kraftfahrzeugnutzung bezogen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass der S6x ein Mitentscheidungsrecht gehabt habe. Eine Zustimmung des S6x sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Insbesondere erfolge grundsätzlich eine Anschaffung erst dann, wenn zuvor die Finanzierung geregelt sei. Unstreitig sei dies hier nicht der Fall gewesen. Beim Zeugen E2xxxxx, auf den der Kläger verweise, handele es sich um einen Mitarbeiter einer Zweigniederlassung der Sparkasse Dortmund, der in keiner Weise in das Gesellschaftsverhältnis und die Entscheidungsfindung eingebunden gewesen sei. Unstreitig sei ein Leasingvertrag nicht abgeschlossen worden. Allein aus diesem Grund habe der Kläger keine Anschaffung tätigen dürfen. Der Kläger habe weder auf Wunsch noch in Kenntnis des S6x mit dem Zeugen E2x-xxxx verhandelt, erst recht nicht mit Kenntnis ihres Geschäftsführers. Fest stehe, dass die Gesellschafterversammlung und der S9x dem Geschäft hätten zustimmen müssen. Diese Zustimmung sei nicht erfolgt. Damit liege eine eklatanter Pflichtverstoß des Klägers vor. Der Kläger habe keine Vollmacht zur Bestellung eines Golf GTI gehabt. Soweit der Kläger auf die Auftragsbestätigung des Autohauses H vom 18.07.2001 verweise, sei diese nicht zur Kenntnis ihres Geschäftsführers oder des S6x gegeben worden, sodass auch kein Widerspruch habe erfolgen können. Ihr Geschäftsführer habe erst zu einem späteren Zeitpunkt hiervon Kenntnis erlangt und den Kläger unverzüglich angewiesen, den Sachverhalt ordnungsgemäß abzuwickeln, da nur der Kläger Kenntnis über die Einzelheiten gehabt habe. Dies ergebe sich aus der Beantwortung der E-Mail des Klägers vom 30.08.2001. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die pflichtwidrige Bestellung des Fahrzeuges rückgängig zu machen. Er habe zu keinem Zeitpunkt, erst recht nicht aufgrund der E-Mail -Korrespondenz vom 30.08.2001, davon ausgehen können, dass die unberechtigte Bestellung des Kraftfahrzeuges genehmigt werde. Bestritten werde, dass das vom Kläger gekaufte Fahrzeug mit einem Preisnachlass von maximal 5% habe verkauft werden können. Dies widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Sie, die Beklagte, sei kein Kraftfahrzeughändler. Es sei Sache des Klägers gewesen, im Hinblick auf die pflichtwidrige Bestellung diese Maßnahme durchzuführen. Wegen der Weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristrecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kläger auf die Widerklage zu Recht verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 19.482,15 € nebst Zinsen im zuerkannten Umfang im Hinblick auf den Kauf des VW Golf GTI zu leisten. 1. Der Kläger hat im Hinblick auf den Kauf des VW Golf GTI beim Autohaus H , den er im Namen der Beklagten getätigt hat, gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Hierbei kann dahinstehen, ob die gemäß § 1 des Anstellungsvertrages vom 20.05.2001 rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht ihn im Außenverhältnis berechtigte, den Kaufvertrag mit der Firma H über den VW Golf GTI abzuschließen, der Kläger also kraft Vollmacht in der Lage war, den Kaufvertrag im Namen der Beklagten rechtswirksam abzuschließen. Jedenfalls im Innenverhältnis war er nicht berechtigt, den ihm gemäß § 5 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages zustehenden Dienstwagen im Namen der Beklagten käuflich zu erwerben. Vielmehr durfte er das Fahrzeug allenfalls im Wege des Abschlusses eines Leasingvertrages beschaffen. a) Bereits aus § 5 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages folgt eindeutig, dass der dem Kläger zugesagte Dienstwagen als Leasingfahrzeug beschafft werden sollte. Schon hieraus musste der Kläger schließen, dass er mit dem Kauf eines Fahrzeuges zu einem Preis von über 66.000,00 DM seine Befugnisse im Innenverhältnis zur Beklagten überschritt. Dem Kläger war offensichtlich auch bewusst, dass er den für ihn bestimmten Dienstwagen allenfalls im Wege des Abschlusses eines Leasingvertrages beschaffen durfte. Dies folgt eindeutig aus seiner E-Mail vom 13.06.2001 an die Gesellschafterversammlung der Beklagten, in der ausschließlich von Leasingangeboten die Rede ist, die der Kläger eingeholt hatte. Im letzten Satz seiner E-Mail vom 13.06.2001 führt der Kläger wörtlich aus, sofern die Gesellschafterversammlung einer Nutzung des Sparkassenleasing - Angebots nicht widerspreche, werde dies Anfang nächster Woche auf den Weg gebracht. Hieraus konnte die Beklagte nur schließen, dass der Kläger beabsichtigte, über das für ihn zu beschaffene Dienstfahrzeug einen Leasingvertrag abzuschließen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern mit der Firma H einen Kaufvertrag über einen VW Golf GTI zum Preise von über 66.000,00 DM abgeschlossen. Hierdurch hat der Kläger zweifellos gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, die er im Innenverhältnis der Beklagten gegenüber zu beachten hatte, auch wenn er im Außenverhältnis möglicherweise die Rechtsmacht hatte, den Kaufvertrag über den VW Golf im Namen der Beklagten wirksam abzuschließen. b) Der Einwand des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe die Auftragsbestätigung der Firma H vom 18.07.2001 zur Kenntnis genommen, so dass ihm der Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen sei, kann an der Pflichtverletzung nichts ändern. Der Kläger hatte der Beklagten gegenüber schon durch seine E-Mail vom 13.06.2001 den Eindruck erweckt, er werde ein Leasingfahrzeug beschaffen. Dies entsprach auch dem Arbeitsvertrag und den übrigen Absprachen der Parteien. Insofern konnte der Geschäftsführer der Beklagten, falls er die Auftragsbestätigung vom 18.07.2001 tatsächlich erhalten hatte, nur davon ausgehen, der vom Kläger getätigte Kauf des VW Golf GTI sei durch einen parallel dazu abgeschlossenen Leasingvertrag finanziert. Jedenfalls konnte die Beklagte angesichts der E-Mail des Klägers vom 13.06.2001 nicht davon ausgehen, dass der Kläger lediglich einen Kaufvertrag über das Fahrzeug abschließen werde, der sie verpflichtete, bei Lieferung des Fahrzeuges im November 2001 über 66.000,00 DM bar an die Firma H zu zahlen. Auch der Hinweis des Klägers, ein Leasingvertrag habe erst im Anschluss an die Lieferung des Pkw abgeschlossen werden sollen, kann an dieser rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Tatsache bleibt, dass der Kläger über das Fahrzeug ausschließlich einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, der die Beklagte der Gefahr aussetzte, bei Lieferung des Fahrzeugs über 66.000,00 DM bar zahlen zu müssen. Dieses Risiko, das sich später tatsächlich realisiert hat, hat der Kläger nicht durch den parallelen Abschluss eines Leasingvertrages abgesichert. Offensichtlich lag noch nicht einmal ein verbindliches Angebot einer Leasinggesellschaft bzw. einer Bank oder Sparkasse zu dem Zeitpunkt vor, als der Kläger das Fahrzeug im Namen der Beklagten kaufte. Ein konkretes Angebot ist dem Gericht jedenfalls nicht zur Kenntnis gegeben worden. Gab es demnach kein konkretes annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Leasingvertrages, so stand angesichts der finanziell angespannten Lage der Beklagen zu befürchten, dass im Zeitpunkt der Lieferung des vom Kläger gekauften Pkw kein Leasingunternehmen gefunden werden konnte, das das Risiko des Abschlusses eines Leasingvertrages mit der Beklagten auf sich nehmen wollte. Auch wenn der Kläger die Absicht hatte, im Anschluss an die Lieferung des Pkw durch die Firma H einen Leasingvertrag abzuschließen, war damit zu befürchten, dass die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises von über 66.000,00 DM in Anspruch genommen wurde. Im Hinblick auf die Finanzlage der Beklagten durfte der Kläger bei der Beschaffung des für ihn bestimmten Dienstwagens keine Vertragsgestaltung wählen, welche die Beklagte dem Risiko aussetzte, bei Lieferung des Fahrzeuges auf Zahlung von über 66.000,00 DM in Anspruch genommen zu werden. c) Darüber hinaus hat der Kläger auch dadurch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, dass er im Anschluss an die E-Mail-Korrespondenz vom 30.08.2001 im Hinblick auf den von ihm abgeschlossenen Kaufvertrag über den VW Golf GTI untätig geblieben ist. Der Kläger hatte dem Geschäftsführer der Beklagten in seiner E-Mail vom 30.08.2001 vorgeschlagen, die Bestellung des Fahrzeugs zu stornieren, da eine Abbestellung zum damaligen Zeitpunkt ohne Probleme möglich gewesen sei. Wie sich der Antwort des Geschäftsführers der Beklagten ohne Zweifel entnehmen lässt, war dieser mit diesem Vorschlag einverstanden. Wenn der Kläger sich angesichts dieser Korrespondenz nicht dazu entschließen konnte, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, so wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, die Beklagte hierüber zu informieren. Zumindest hätte der Kläger dafür sorgen müssen, dass der Kauf des Fahrzeugs nunmehr durch einen Leasingvertrag abgesichert wurde. Aus der E- Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 30.08.2001 konnte der Kläger ohne weiteres ersehen, dass dieser ganz offensichtlich davon ausging, der Kläger habe ein Leasingfahrzeug bestellt. Für den Kläger war erkennbar, dass der Geschäftsführer der Beklagten ohne weitere Informationen nichts unternehmen würde, um das Geschäft rückgängig zu machen, das der Kläger im Namen der Beklagten abgeschlossen hatte. Spätestens im Anschluss an die E-Mailkorrespondenz vom 30.08.2001 hätte der Kläger der Beklagten gegenüber offenbaren müssen, dass er im Widerspruch zu den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag einen Kaufvertrag über den für ihn zu beschaffenen Dienstwagen abgeschlossen hatte, oder er hätte zur Absicherung der Finanzierung des Kaufvertrages einen entsprechenden Leasingvertrag abschließen müssen. Beides hat der Kläger ganz offensichtlich nicht getan, sondern ist untätig geblieben. Hierin ist eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber zu sehen. 2. Der Kläger hat die genannten Pflichtverletzungen auch zu vertreten. Er hat zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen müssen, dass er angesichts der Regelung in § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 20.05.2001 der Beklagten gegenüber nicht berechtigt war, einen Kaufvertrag mit dem Autohaus H über den für ihn anzuschaffenden Dienstwagen abzuschließen, auch wenn er im Außenverhältnis möglicherweise die Vollmacht hatte, im Namen der Beklagten rechtswirksam zu handeln. Dem Kläger musste auch klar sein, dass er im Anschluss an die E-Mailkorrespondenz vom 30.08.2001 aktiv werden musste, indem er entweder den Kaufvertrag mit der Firma H stornierte oder einen Leasingvertrag zur Absicherung der Finanzierung des gekauften Fahrzeugs abschloss. Jedenfalls hätte er erkennen müssen, dass die Beklagte ohne entsprechende Informationen seinerseits in diese Richtung nicht aktiv werden würde, da der Geschäftsführer der Beklagten erkennbar davon ausging, der Kläger habe lediglich einen Leasingvertrag über das fragliche Fahrzeug abgeschlossen. 3. Durch diese Pflichtverletzungen ist der Beklagten ein Schaden in Höhe von 19.482,15 € entstanden, den der Kläger gemäß §§ 249 S5. 1, 251 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat. a) Gemäß § 249 S5. 1 BGB hat der Kläger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz zu verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Als Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist die Differenz zwischen der tatsächlichen, durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten Lage zu verstehen (vgl. Palandt/ Heinrichs, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., § 249 Rdnr. 1). Hätte der Kläger die genannten Pflichtverletzungen nicht begangen, so wäre es nicht zu einem Rechtsstreit der Beklagten mit dem Autohaus H über die Bezahlung und die Abnahme des VW Golf GTI gekommen. Die durch diesen Prozess verursachten Aufwendungen der Beklagten belaufen sich auf insgesamt 19.482,15 €. Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen hat der Kläger nicht bestritten. b) Auch die Kausalität zwischen der Schädigungshandlung und der Entstehung des Schadens ist gegeben. Hätte der Kläger die sich aus dem Anstellungsvertrag vom 20.05.2001 ergebenden Pflichten beachtet, so hätte er keinen Kaufvertrag über den VW Golf GTI abgeschlossen, sodass es auch nicht zu dem Rechtsstreit über die Abnahme und Bezahlung dieses Fahrzeuges mit der Firma H gekommen wäre. Entsprechendes gilt, wenn der Kläger entsprechend der E-Mailkorrespondenz vom 30.08.2001 den Kauf rückgängig gemacht hätte bzw. zur Finanzierung des Kaufpreises einen entsprechenden Leasingvertrag abgeschlossen hätte oder den Geschäftsführer darüber informiert hätte, dass er insoweit untätig bleiben werde, sodass der Geschäftsführer der Beklagten selbst das Erforderliche hätte veranlassen können. Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiterhin ausgeführt, dass die Entstehung des Schadens nicht auf einem ganz unwahrscheinlichen Kausalverlauf beruhte. Die erkennende Kammer verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht deshalb § 69 Abs. 2 ArbGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nur ergänzend weißt die Kammer darauf hin, dass die Beklagte mit guten Gründen annehmen durfte, der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, in ihrem Namen einen Kaufvertrag über den VW Golf GTI abzuschließen. § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 20.05.2001 regelt ausdrücklich, dass dem Kläger als Dienstwagen ein Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt werden sollte. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung im Anstellungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen in § 1 des Anstellungsvertrages erscheint die Auffassung, die Vollmacht des Klägers sei insoweit im Außenverhältnis beschränkt gewesen, als durchaus naheliegend. 4. Der Umfang des vom Kläger zu leistenden Schadenersatzes wird nicht aufgrund eines Mitverschuldens der Beklagten vermindert. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt auch insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten kann zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: Wenn der Kläger geltend macht, der Beklagten wäre keinerlei Schaden entstanden, wenn ihr Geschäftsführer spätestens beim Empfang der E-Mail vom 30.08.2001 die Stornierung des nicht mehr gewünschten Fahrzeuges veranlasst hätte, so lässt der Kläger außer Betracht, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, die Beklagte darüber zu informieren, dass er als kaufmännischer Leiter der Beklagten trotz der E-Mailkorrespondenz vom 30.08.2001 nicht beabsichtigte, den Kaufvertrag mit der Firma H zu stornieren. Erst im Anschluss an eine dahingehende Information hätte der Geschäftsführer der Beklagten Veranlassung gehabt, selbst die Stornierung des Kaufvertrages zu veranlassen. Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte das Fahrzeug mit einem Preisabschlag von maximal fünf Prozent am Markt absetzen können, sodass der Schaden sich nur auf 1.470,23 € belaufen hätte, geht fehl. Die Beklagte hatte sich mit gutem Gründen auf den Standpunkt gestellt, sie sei mangels Vollmacht des Klägers aus dem Kaufvertrag mit der Firma H nicht verpflichtet worden, und hat deshalb die Abnahme des Fahrzeugs und Bezahlung des Kaufpreises abgelehnt. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe das Fahrzeug nicht veräußert, um den Schaden zu verringern. 5. Die Zinsforderung der Beklagten beruht auf den §§ 291, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht der Widerklageforderung in Höhe von 19.482,15 €, die allein Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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