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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 765/08
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.04.2008 - 7 Ca 6827/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin.

Die Klägerin ist am 21.11.1967 geboren, verheiratet und einem zwei Jahre alten Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Sie war seit dem 01.08.1988 bei der früher selbständigen V1 U2 eG beschäftigt und wurde zunächst als sogenannte C-Kundenberaterin eingesetzt. Nach der Fusion der V1 U2 eG mit der Beklagten im Jahre 2003 wird sie von der Beklagten weiterbeschäftigt. Die Klägerin erhält unter Berücksichtigung der Zahlung von 13,5 Gehältern durchschnittlich eine monatliche Vergütung von 3.840,00 € brutto.

Bei der Beklagten sind 632 Arbeitnehmer in insgesamt 63 Filialen tätig, davon 44 Auszubildende und 106 Teilzeitarbeitnehmer.

Am 09.05.2005 fasste der Vorstand der Beklagten den Beschluss, jedem Kunden einen festen Berater zuzuordnen. In diesem Beschluss heißt es u.a. wie folgt:

"...(Wir) werden... in unseren Zweigstellen weiterhin gut ausgebildete Mitarbeiter einsetzen und dabei auch wie bisher auf die Kontinuität der Besetzung achten. Dazu gehört auch, dass die Stammbesetzung einer Stelle grundsätzlich aus Vollzeitkräften bestehen soll, die sich über die Zusammenarbeit im Tagesgeschäft das Vertrauen des Kunden erwerben und so letztendlich auch bei umfangreichen Transaktionen zu Rate gezogen werden. Dieses verfolgte Prinzip des "One-face-to-the-customer" (ein fester Ansprechpartner für den jeweiligen Kunden) setzt unter anderem voraus, dass für den Kunden während der Öffnungszeiten eine höchstmögliche Präsenz "seines" Bankmitarbeiters gewährleistet sein muss. Da die reguläre wöchentliche Arbeitszeit der Bankmitarbeiter zudem die Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch 8:15 Uhr bis 16:30 Uhr; Dienstag, Donnerstag 8:15 Uhr bis 18:00 Uhr; Freitag 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr) geringfügig übersteigt, werden so, vorbehaltlich Urlaub oder Krankheit, dem Kunden die ihm bekannten und vertrauten Mitarbeiter zur Verfügung stehen."

Die Beklagte unterhält in acht ihrer Filialen noch eigene Kassen, an denen Kassierer tätig sind, denen keine bestimmten Kunden zugeordnet sind. Im Übrigen beschäftigt die Beklagte in den Filialen nur Angestellte - Kundenberater und Filialleiter -, denen bestimmte Kunden zur Betreuung zugeordnet sind. Dies gilt auch für die Angestellten, die ggf. am Schalter tätig werden. Die Beklagte hält eine Personalreserve vor, die in einem Pool organisiert ist. Die Größe der von ihr betriebenen Filialen ist sehr unterschiedlich; so sind in 17 Filialen der Beklagten nur zwei Mitarbeiter tätig, während in der Filiale in U2, in der die Klägerin beschäftigt ist, insgesamt 16 Mitarbeiter eingesetzt sind.

Die Klägerin ist derzeit als Kundenberaterin mit Kundenzuordnung vollzeitig mit 39 Wochenstunden in einer Filiale der Beklagten in U2 tätig. In dieser Filiale arbeiten neben dem Filialleiter ein stellvertretender Filialleiter, vier Kundenberater und zwei Anlageberater, denen ebenfalls Kunden zugeordnet sind. Alle Arbeitnehmer vertreten sich im Rahmen eines festgelegten Vertretungsplanes untereinander.

Mit Schreiben vom 10.08.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten gemäß § 8 TzBfG die Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 01.12.2007 auf 32 Stunden wöchentlich, wobei die Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr verteilt werden sollte. Am 24.10.2007 fand deswegen ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Personalleiter der Beklagten, dem Zeugen K2, sowie dem Niederlassungsleiter Z1 und einem Betriebsratsmitglied statt. Bei diesem Gespräch wurde der Antrag der Klägerin unter Hinweis auf die geschäftspolitische Entscheidung, Kundenberater nicht in Teilzeit zu beschäftigen, mündlich und mit Schreiben vom 31.10.2007 auch schriftlich abgelehnt. Mit vorliegender Klage, die am 28.12.2007 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, der Grundsatz "Ein Kunde - ein Ansprechpartner" rechtfertige in dieser allgemeinen Form nicht die Zurückweisung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Verringerung und Verteilung ihrer Arbeitszeit. Ohnehin sei es aufgrund von Urlaubs-, Krankheits-, Seminar-, Mutterschutz-, Kur und Pausenzeiten nicht möglich, jeden Kunden jeweils nur durch einen Berater betreuen zu lassen. In Zeiten der Abwesenheit des regulären Kundenberaters finde eine aktive Vertretung statt. Die während der Vertretung stattgefundenen Gespräche, getroffenen Vereinbarungen und Absprachen über Fälligkeiten und Termine würden schriftlich festgehalten. Es sei jederzeit transparent, welche Absprachen mit einem Kunden während der Abwesenheit des regulären Beraters getroffen worden seien. Die von ihr beantragte Herabsetzung und Verteilung der Arbeitszeit führe auch zu keinen Störungen des Betriebsablaufs. Anders als bei unvorhergesehenen Fehlzeiten, wie z. B. durch Krankheit, sei die nach dem TzBfG verringerte Arbeitszeit für den Kunden nachvollziehbar und planbar.

Das bloße Abstellen auf das Organisationskonzept vom 09.05.2005 sei im Übrigen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Ablehnung ihres Teilzeitbegehrens. Zum einen stelle das Organisationskonzept nur fest, dass die Mitarbeiter in den Filialen "grundsätzlich" aus Vollzeitkräften bestehen sollten; Ausnahmen seien daher möglich. Das vorgegebene Organisationskonzept der Beklagten sei zudem nicht durchführbar und werde tatsächlich auch nicht durchgeführt. So würden auch die Schaltermitarbeiter von der Beklagten als Berater bezeichnet; tatsächlich seien jedoch nicht alle Mitarbeiter in den Filialen als "echte" Berater tätig. Vielmehr gebe es auch Mitarbeiter, die allein Schaltertätigkeiten verrichteten. Sie, die Klägerin, habe der Beklagten bereits angeboten, ihre Kundenzuordnung abgeben zu wollen, wie es bereits zwei ihrer Kolleginnen getan hätten, um reine Schalterarbeit zu leisten. Schließlich beschäftige die Beklagte auch mehrere teilzeitbeschäftigte Berater als sogenannte Springer. Ebenso gebe es teilzeitbeschäftigte Berater im Bereich der Privatkreditkunden und der Baufinanzierung. Auch in der Filiale in U2 seien bis November 2007 allein drei Teilzeitkräfte und aktuell noch zwei Teilzeitkräfte beschäftigt. In der Filiale in H5 seien zwei Teilzeitkräfte, in der Filiale in S5 drei Teilzeitkräfte und in der Filiale H6 eine Teilzeitkraft tätig.

Zu berücksichtigen sei auch, dass ihr, der Klägerin, derzeit über 1.800 Kunden mit aktiven Konten und über 3.300 Kundenstämme zugeschlüsselt worden seien. Bei dieser Kundenmenge sei der Aufbau eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nur wenigen Kunden gegenüber möglich. Außerdem lasse die Beklagte spezielle Beratungen, wie Baufinanzierung, Bausparen, Versicherungen oder Wertspezialgeschäfte stets mit oder durch einen Spezialisten durchführen. Auch deswegen sei nicht immer nur ein bestimmter Berater für einen Kunden zuständig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Herabsetzung der Arbeitszeit der Klägerin auf wöchentlich 32 Stunden, verteilt auf die Arbeitszeit von montags bis donnerstags 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe aufgrund des Begehrens der Klägerin nach Beschäftigungsmöglichkeiten in Teilzeit gesucht, jedoch in keiner Abteilung eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit gefunden. Im Bereich der Kundenberatung, in dem die Klägerin derzeit tätig sei, sei eine Beschäftigung in Teilzeit nicht möglich. Aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 09.05.2005 schaffe sie, die Beklagte, keine neuen Teilzeitstellen im Bereich der Kundenberatung. Soweit dort noch Teilzeitbeschäftigte vorhanden seien, handele es sich um Arbeitnehmer, denen eine Teilzeit bereits früher eingeräumt worden sei.

Die unternehmerische Entscheidung, im Kundenberatungsbereich nur Vollzeitkräfte einzusetzen, sei aus Erwägungen getroffen worden, die durch empirische Untersuchungen belegt seien. Die Betreuung durch nur einen Mitarbeiter führe zur besonderen Zufriedenheit des Kunden. Dies wiederum habe zur Folge, dass kundenorientierte Unternehmen höhere Preise verlangen könnten als ihre Mitbewerber. Ziel der Beratungstätigkeit der Kundenberater in den Filialen sei es, mit jedem Kunden in regelmäßigen Abständen ein Intensivierungsgespräch zu führen, um seine Wünsche, Pläne und Ziele festzustellen und durch entsprechende Angebote begleiten zu können. Dadurch solle ein Vertrauensverhältnis zu den Kunden aufgebaut werden. Die Stammbesetzung einer Zweigstelle solle deshalb grundsätzlich aus Vollzeitkräften bestehen, die während der Öffnungszeiten eine höchstmögliche Präsenz des persönlichen Beraters böten. Durch ihre Kontinuität in der Kundenberatung sei sie, die Beklagte, in der Lage, einen Wettbewerbsnachteil aufgrund der teilweise höheren Zinskonditionen bei Kreditaufnahmen auszugleichen. Ebenfalls könne sie den Wettbewerbsvorteil der Konkurrenzunternehmen, die beispielsweise kostenlose Girokonten anböten, ausgleichen.

Das von ihr aufgestellte unternehmerische Konzept habe zur Folge gehabt, dass sie, die Beklagte, im Rahmen eines in Auftrag gegebenen Bankenrankings im Jahre 2007 in allen abgefragten Bereichen weit vorn gelegen habe, insbesondere hinsichtlich der Erreichbarkeit und der Kontinuität der Beratung. Aufgrund des genannten Organisationskonzepts handele es sich bei den Beraterplätzen um nicht teilbare Arbeitsplätze. Die Umsetzung des Teilzeitwunsches der Klägerin hätte zur Folge, dass das genannte Organisationskonzept nicht eingehalten werden könne. Sie, die Beklagte, könne im Falle der Klägerin keine Ausnahme machen; anderenfalls müsse sie ihr Organisationskonzept insgesamt aufgeben. Dies stelle eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Teilzeittätigkeiten biete sie, die Beklagte, lediglich außerhalb des Beratungsbereichs an. Der Klägerin stehe es frei, sich auf Stellenausschreibungen zu bewerben, deren Ausübung auch in Teilzeit möglich sei.

Durch Urteil vom 08.04.2008 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 24.04.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 16.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.07.2008 - am 24.07.2008 begründet worden ist.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herabsetzung und Verteilung der Arbeitszeit entsprechend ihrem Antrag vom 28.08.2007. Basis der Entscheidung, Kundenberater nur in Vollzeit zu beschäftigen, sei der Beschluss ihres Vorstandes vom 09.05.2005, jedem Kunden einen festen Berater zuzuordnen. Auf Basis dieses Vorstandsbeschlusses bekomme jeder Kundenberater eine gewisse Anzahl an Kunden zugeschlüsselt, für deren Bankgeschäfte ausschließlich er verantwortlich sei. Im Vertretungsfall durch Urlaub, Krankheit oder Weiterbildungskurse sei jedem Kundenberater ein bestimmter Mitarbeiter als Vertreter zugeordnet. Somit sei gewährleistet, dass sich der Kunde während der zwangsläufigen Ausfallzeiten des Kundenberaters nur an einen weiteren Berater gewöhnen müsse und die Betreuung des Kunden nach wie vor individuell und persönlich bleibe. Bei der Zuschlüsselung der Kunden nehme sie, die Beklagte, keine Segmentierung nach dem Vermögen der Kunden vor.

Sie, die Beklagte, unterhalte zahlreiche Kleinstfilialen, die bei Abwesenheit eines Mitarbeiters augenblicklich auf die Personalreserve zugreifen müssten, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die Personalreserve bestehe zurzeit aus ca. 65 Mitarbeitern, die ganztägig als Voll- oder Teilzeitmitarbeiter tätig seien. Nur in Ausnahmefällen, z. B. bei einem nur halbtäglichen Fernbleiben eines Kundenberaters aufgrund einer Weiterbildung, könne es zu halbtäglichen Einsätzen kommen. Die vereinbarten Arbeitstage der in der Personalreserve beschäftigten Mitarbeiter könnten variieren, die Einsätze erfolgten aber zum allergrößten Teil ganztägig. Dies sei ebenfalls Annex des unternehmerischen Konzepts, den Personenkreis, mit dem der Kunde Kontakt habe, möglichst klein zu halten. So würden bestimmte Mitarbeiter der Personalreserve auch nur zur Vertretung in bestimmten Filialen eingesetzt. Aufgrund ihrer Größe greife die Zweigstelle U2 allerdings nur in Notfällen auf die Personalreserve zurück.

Das von ihr, der Beklagten, erstellte Konzept müsse streng im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines großflächigen Filialnetzes gesehen werden. Gerade Kleinstfilialen lebten von der kontinuierlichen Beziehung der Bankangestellten zu ihren Kunden. Im ländlichen Bereich, in dem sie, die Beklagte, ebenfalls stark vertreten sei, gebe es im Gegensatz zu der Innenstadt von D4 keine Laufkundschaft. Gerade dort sei die Kundenbeziehung ein Hauptargument für Kontoinhaber, bei ihr, der Beklagten, Kunde zu bleiben. Diese Strategie sei mit erhöhten Kosten verbunden. Daher sei sie existenziell darauf angewiesen, ihre Kunden nicht durch das günstigste Angebot, sondern durch die bessere Beratung von sich zu überzeugen. Hierzu gehöre zwangsläufig eine vertrauensvolle und gewachsene Beziehung zwischen dem Kunden und seinem Berater. Durch die Kontinuität der Kundenberatung könne sie den Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Instituten ausgleichen. Das von ihr erstellte unternehmerische Konzept stehe als betrieblicher Grund dem Teilzeitverlangen der Klägerin entgegen.

Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts berücksichtige nicht die von ihr, der Beklagten, aufgezeigte Gesamtstruktur ihres Unternehmens, sondern konzentriere sich ausschließlich auf die Kleinstfilialen, in der das Organisationskonzept dazu führe, dass dort keine teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus gehe das Arbeitsgericht von spekulativen Annahmen aus, wenn es von einem "normalen Bankkunden" spreche, bei dem ein zweiter Ansprechpartner den Kundenbeziehungen nicht schade. Zudem habe das Arbeitsgericht sich mit der Filialstruktur nicht auseinandergesetzt. Natürlich lasse sich im reinen Kassen- und Schalterdienst eine Teilzeittätigkeit auch bei ihr, der Beklagten, abbilden. Bei einer Filialgröße von zwei Mitarbeitern sei es aber völlig ausgeschlossen, einen Mitarbeiter ausschließlich im Schalter- und Kassenbereich einzusetzen, weil er eine entsprechende Abfrage dieser Tätigkeit nicht vorliege. Daher werde diese Tätigkeit vom Kundenberater mit ausgeführt, da die Kundenberatertätigkeiten in den Kleinstfilialen die Schaltertätigkeiten bei weitem überwögen.

Festzuhalten bleibe, dass sie, die Beklagte, ein durchdachtes organisatorisches Konzept vorweisen könne, dass sich auf die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter in erheblichem Maße auswirke. Hieraus ergebe sich zwangsläufig, dass sich die gewünschte Arbeitszeitregelung der Klägerin nicht umsetzen lasse. Das Organisationskonzept werde konsequent in allen Filialen durchgesetzt. Lediglich Mitarbeiter, die im Wege der Fusion im Jahre 2003 zu ihr gestoßen seien und vorher teilzeitbeschäftige Kundenberater der V1 U2 gewesen seien, könnten ggf. auch heute noch teilzeitbeschäftigte Kundenberater sein. Sofern diese Teilzeitbeschäftigten bei ihr ausschieden, werde diese Stelle entweder vollzeitig oder gar nicht wieder besetzt.

Die von der Klägerin gewünschte Abweichung von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beeinträchtige darüber hinaus ihre, der Beklagten, organisatorischen Interessen wesentlich. Setze die Klägerin sich mit ihrem Teilzeitwunsch durch, so könne sie, die Beklagte, sich auch gegen andere Teilzeitwünsche der Kundenberater nicht wirksam zur Wehr setzen. Dies werde zwangsläufig zu einem Rückgang der Kundennähe und der Kundenbindung führen, was ebenfalls zwangsläufig zu einem Rückgang des Ertrags führen werde. Ohne das von ihr eingeführte Konzept sei mit einer weiteren großen Anzahl von Teilzeitanträgen zu rechnen. Bei Aufgabe des Organisationskonzeptes wäre der damit verbundene Vorteil hinsichtlich der von den Kunden hochgeschätzten Erreichbarkeit und Beratungskontinuität nicht mehr aufrecht zu erhalten, was insbesondere für die Filialstruktur zu einer Existenzfrage würde. Der Filialbetrieb könne ohne Durchsetzung des Organisationskonzeptes nicht aufrechterhalten werden. Werde der Gang zur Filiale aufgegeben, weil dort, wie bei anderen Banken auch, immer neue Berater warteten und der Kunde jedem Berater von Neuem seine finanziellen Wünsche und Vorstellungen erklären müsse, habe sich auch der Filialbetrieb überlebt. Ob dies für jede Filiale gelte, könne dahinstehen; jedenfalls verlören die Kleinstfilialen ihre Existenzberechtigung.

Dass sie, die Beklagte, durch die kontinuierliche Kundenbetreuung auf die Kundenbindung als entscheidenden Wettbewerbsvorteil setze, sei anerkennenswert. Zu berücksichtigen sei, dass das Organisationskonzept ausschließlich für Kundenberater gelte. Kassierer, Sachbearbeiter oder andere Tätigkeiten könnten selbstverständlich auch bei ihr, der Beklagten, in Teilzeit ausgeübt werden. Auch innerhalb der Personalreserve sei eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Hier werde lediglich ein ganztägiger Einsatz erwartet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.04.2008 - 7 Ca 6827/07 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Begründung der Beklagten für das von ihr aufgestellte Organisationskonzept sei nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Der Beschluss des Vorstandes der Beklagten widerspreche der gesetzlichen Intention in § 1 TzBfG, wonach Teilzeitarbeit zu fördern sei. Zum anderen werde das Konzept von der Beklagten auch nicht durchgehalten. Kein Kundenberater sei ausschließlich Ansprechpartner für seine Kunden. Sie, die Klägerin, vertrete ihre Kollegen bei Krankheit, Urlaub, bei längerer Seminarteilnahme und in Pausenzeiten. Ebenso werde sie von anderen Kundenberatern in ihrer Abwesenheit vertreten. An der persönlichen Beziehung zu ihren jetzigen Kunden werde sich angesichts der unwesentlichen Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 39 auf 32 Stunden nichts ändern. Sie sei nur geringfügig kürzer an ihrem Arbeitsplatz als Ansprechpartner vorhanden als die vollzeitbeschäftigten Kollegen. Sie, die Klägerin, kenne seit 17 Jahren ihre Kunden sehr gut; der Kunde, der sie am Tage seines Anrufs oder bei Vorsprache in der Bank nicht erreiche, könne sich ohne Weiteres für den nächsten Tag einen Besprechungstermin oder einen Telefontermin geben lassen, falls nicht ein anderer Mitarbeiter die Fragen des Kunden beantworten könne.

Der Grundsatz der "höchstmöglichen Präsenz" könne bei einer durchschnittlichen Fehlzeit eines Arbeitnehmers wegen Erkrankung von 10 bis 15 Tagen im Jahr, bei einem Urlaub von 30 Tagen, Pausenabwesenheiten, Seminarteilnahmen usw. nicht eingehalten werden. Nicht richtig sei, dass der Kunde ausschließlich Kontakt zu seinem Kundenberater habe. Sowohl die Vertretungen als auch hausinterne Trainees übernähmen Impulse und Gespräche von Kunden. In Zeiten der Abwesenheit des regulären Kundenberaters finde eine aktive Vertretung statt. Ein Großteil der Kundenkontakte und speziellen Beratungen würden zudem auch nicht von dem normalen Kundenberater, sondern von speziellen Beratern ausgeführt. Es handele sich hierbei um die großen Bereiche der Baufinanzierung, des Bausparens, der Versicherungen und der Wertpapierspezialgeschäfte.

Auch im Falle der Verringerung ihrer Arbeitszeit könne die Vertretungsregelung, wie vorstehend dargestellt, für sie, die Klägerin, geregelt werden. Hierzu sei es nicht notwendig, einen "Springer" für die ausfallende Arbeitszeit anzufordern. In Betracht komme, wie auch in anderen Fällen der Verhinderung, dass die Kundenberatung am nächsten Tage durch sie, die Klägerin, erfolge. Die Kontinuität der Kundenberatung könne daher auch im Falle der von ihr angestrebten reduzierten Arbeitszeit gewährleistet werden. Durch die geringfügige Verringerung der Arbeitszeit werde sie, die Klägerin, nicht daran gehindert, ihre Beratertätigkeit in der gleichen Intensität wie bisher auszuführen.

Entgegen der Darstellung der Beklagten beeinträchtige die Beschäftigung im Umfang der beantragten Reduzierung ihrer Arbeitszeit keinesfalls die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb der Beklagten wesentlich. Sie, die Klägerin, könne und werde auch weiterhin das Vertrauen ihrer Kunden erwerben. Diese Eigenschaft werde sie nicht durch eine Teilzeittätigkeit verlieren. Von täglich 7,48 Stunden sei sie durchschnittlich mehr als 6 Stunden für ihre Kunden da und könne durch aktive Terminabsprache evtl. Beeinträchtigungen zusätzlich mindern. Im Übrigen müsse der Arbeitgeber betriebliche Beeinträchtigungen, die stets mit einer Verringerung oder anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit einhergingen, hinnehmen. Nur wenn ihm besondere oder außergewöhnliche Belastungen oder Beeinträchtigungen abverlangt würden, müsse das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung seiner Arbeitszeit zurückstehen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Einwand der Beklagten, sie wäre vor Teilzeitwünschen weiterer Mitarbeiter nicht geschützt, zeige, dass man an ihr, der Klägerin, ein Exempel statuieren und somit jeden Teilzeitwunsch anderer Mütter im Keime ersticken wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Zustimmung zur Herabsetzung ihrer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche auf 32 Stunden pro Woche und Verteilung der Arbeitszeit auf montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Dieser Anspruch ergibt sich aus den § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 TzBfG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Diesem Begehren der Klägerin stehen betriebliche Gründe i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Nicht streitig ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, unter denen ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einschließlich ihrer Verteilung seinen Wünschen entsprechend verlangen kann, grundsätzlich gegeben sind. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat länger als 6 Monate i. S. des § 8 Abs. 1 TzBfG bestanden, sie hat ihren Verringerungswunsch rechtzeitig gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geltend gemacht und die gem. § 8 Abs. 7 erforderliche Mindestzahl von mehr als 15 Arbeitnehmern ist bei der Beklagten gegeben.

2. Dem Begehren der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche auf 32 Stunden pro Woche und Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den von ihr geäußerten Wünschen stehen betriebliche Gründe nicht entgegen.

a) Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG die Berechtigung, Wünsche des Arbeitnehmers nach Verringerung und Neufestsetzung der Arbeitszeit abzulehnen, einheitlich geregelt. Damit gelten die Anforderungen, die an das Gewicht eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG zu stellen sind, sowohl für die Verweigerung der Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit als solcher als auch zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Festlegung der verringerten Arbeitszeit. Unerheblich ist, dass sich nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG die dort aufgeführten Regelbeispiele nur auf die Verringerung der Arbeitszeit und nicht auf deren Festlegung beziehen. Der Gesetzgeber verlangt für die Ablehnung durch den Arbeitgeber in beiden Fällen "betriebliche Gründe" und legt dabei einheitliche Maßstäbe fest (vgl. BAG, Urt. v. 18.02.2003 - 9 AZR 164/02, NZA 2003, 1392 ff. mit weiteren Nachweisen).

aa) Die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgeführten Regelbeispiele dienen der Erläuterung des betrieblichen Grundes, wobei nicht jeder rational nachvollziehbare Grund genügt. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund hinreichend gewichtig sein. Dies wird beispielhaft angenommen, wenn der Arbeitszeitwunsch die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

bb) Ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung berechtigen, ist gerichtlich festzustellen, wobei eine dreistufige Prüfungsfolge gilt:

In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitverteilung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die Richtigkeit seines Vortrags ist arbeitsgerichtlich voll überprüfbar. Die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind jedoch hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird.

In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann.

Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Zu klären ist, ob durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. BAG, Urt. v. 18.02.2003 a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Urt. v. 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06; Urt. v. 15.08.2006 - 9 AZR 30/06).

b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der die erkennende Kammer sich anschließt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verlangen der Klägerin auf Herabsetzung ihrer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche auf 32 Stunden pro Woche und Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage entsprechend ihren Wünschen betriebliche Gründe i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstehen.

aa) Die erkennende Kammer geht zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass sie auf der Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 09.05.2005 das von ihr dargestellte Organisationskonzept entwickelt hat, nach dem jedem Kunden grundsätzlich ein bestimmter Kundenberater zugeordnet ist. Die Kammer geht weiter davon aus, dass dieses Konzept im Unternehmen der Beklagten auch tatsächlich durchgeführt wird und dass das Arbeitszeitverlangen der Klägerin nicht mit dem organisatorischen Konzept der Beklagten und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann.

bb) Die Verringerung der Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche auf 32 Stunden pro Woche und ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage entsprechend den Wünschen der Klägerin hat aber nach Auffassung der erkennenden Kammer keine wesentliche Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf zur Folge.

(1) Von Bedeutung erscheint zunächst, dass die Arbeitszeit der Klägerin ihrem Wunsch entsprechend sich lediglich um 7 Stunden pro Woche verringern soll. Da die Klägerin des Weiteren die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit von montags bis donnerstags auf 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags auf 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr begehrt, ist sie während eines Großteils der Öffnungszeiten der Filiale U2, in der sie derzeit eingesetzt ist, anwesend. Unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der Filiale steht sie lediglich von M4 bis Donnerstag an den jeweiligen Nachmittagen im genannten zeitlichen Umfang von 7 Stunden als Arbeitskraft nicht zur Verfügung. Angesichts dessen wird das von der Beklagten entwickelte Konzept - "Ein Kunde - ein Berater" - durch das Begehren der Klägerin nicht grundsätzlich infrage gestellt. Die Klägerin steht auch nach Herabsetzung ihrer Arbeitszeit auf 32 Stunden pro Woche als Kundenberaterin zur Verfügung und kann von der Beklagten nach Maßgabe ihres Konzeptes in der Filiale U2 eingesetzt werden. Soweit die ihr zugeordneten Kunden die Klägerin in der Zeit von montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu sprechen wünschen, kann diesem Wunsch - wie vor der Herabsetzung der Arbeitszeit der Klägerin - unverändert nachgekommen werden. Lediglich bei Kunden, die montags und mittwochs zwischen 15.00 Uhr und 16.30 Uhr sowie dienstags und donnerstags zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr die Beratung der Klägerin in Anspruch nehmen wollen, müssen entweder an einen Vertreter der Klägerin verwiesen werden oder einen Termin vereinbaren, wenn sie eine Beratung durch die Klägerin persönlich in Anspruch nehmen wollen.

Die Kammer verkennt nicht, dass hierdurch die Durchführung des unternehmerischen Konzeptes der Beklagten (Ein Kunde - ein Berater) in seiner Durchführung durchaus erschwert werden kann. Der Einwand der Beklagten, die Herabsetzung der Arbeitszeit der Klägerin von 39 Stunden pro Woche auf 32 Stunden pro Woche und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Klägerin habe zur Folge, dass das von ihr entwickelte unternehmerische Konzept im zeitlichen Umfang von 7 Stunden pro Woche infrage gestellt ist, erscheint rational durchaus nachvollziehbar. Einen hinreichend gewichtigen betrieblichen Grund i. S. des § 8 Abs. 4 TzBfG konnte die Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien hierin jedoch nicht erkennen. Anders mag dies zu beurteilen sein, wenn das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers infrage steht, der in einer Kleinstfiliale der Beklagten eingesetzt ist. Soweit eine Filiale mit lediglich zwei Beschäftigten betroffen ist, könnte das Teilzeitbegehren eines in dieser Filiale beschäftigten Arbeitnehmers möglicherweise eine wesentliche Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf zur Folge haben. In einer solchen Kleinstfiliale ist die Klägerin allerdings nicht tätig; nach dem Sachvortrag der Beklagten sind in der Beschäftigungsfiliale der Klägerin in U2 insgesamt 16 Mitarbeiter tätig. Angesichts dieser Beschäftigtenzahl erscheint nachvollziehbar, dass eine Vertretung der Klägerin, sollte dies wegen der Abwesenheit der Klägerin im Umfang von 7 Stunden pro Woche erforderlich werden, wesentlich leichter zu verwirklichen ist als bei einer Filiale mit nur zwei Beschäftigten. Auch ohne Berücksichtigung ihres Teilzeitbegehrens muss die Beklagte während evtl. Urlaubs-, Krankheits-, Seminar- und Pausenzeiten und dergleichen die der Klägerin zugewiesenen Kunden auf Vertreter verweisen oder Termine für Zeiten vereinbaren, an denen die Klägerin wieder anwesend ist. Auch dies beeinträchtigt das von der Beklagten entwickelte unternehmerische Konzept, ohne es entscheidend infrage zu stellen. Der von der Beklagten auf der Grundlage ihres Konzeptes aufgestellte Grundsatz - "Ein Kunde - ein Berater" - wird sich unter Berücksichtigung der genannten Verhinderungsgründe aber auch der gesetzgeberischen Intentionen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nie uneingeschränkt verwirklichen lassen. Hierin kann eine gewisse Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf im Unternehmen der Beklagten gesehen werden, die aber nicht als wesentlich bewertet werden kann.

(2) Der Einwand der Beklagten, die Herabsetzung der Arbeitszeit der Klägerin von 39 Stunden pro Woche auf 32 Stunden pro Woche und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend ihrem Wunsch könne als Präzedenzfall weitere Teilzeitwünsche anderer Arbeitnehmer zur Folge haben, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die gesetzliche Regelung in § 8 TzBfG stellt eine gewollte Privilegierung der Arbeitnehmer dar, welche die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen und von ihm Gebrauch machen. Bei der Annahme der Beklagten, auch weitere Arbeitnehmer/innen könnten dem Beispiel der Klägerin folgend eine entsprechende Verringerung ihrer Arbeitszeit unter Berufung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangen, handelt es sich um reine Spekulation. Dass dahingehende Anträge anderer Arbeitnehmer/innen bei der Beklagten eingegangen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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