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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 16 Sa 2151/05
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 13 I 2
KSchG § 4
KSchG § 7
Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.11.2005 - 3 Ca 630/05 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 526,00 € netto richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten sowie um restliche Spesenansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.11.2004 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Sein monatlicher Lohn belief sich auf 1.495,-- € brutto. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Welche Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der Spesen getroffen haben, ist streitig.

Im Februar 2005 war der Kläger vom 01.02. bis 05.02. im Einsatz. Am 06.02. hatte er frei und befand sich an seinem Wohnort S4xxxxxxxx. In der Zeit vom 07.02. bis 25.02. wurde der Kläger ununterbrochen, ohne zwischenzeitliche Rückkehr nach Hause auswärts eingesetzt. Am 26.02. hielt er sich wieder an seinem Wohnort auf. An diesem Tag, einem Samstag, führte der Kläger eine Fahrt für die Beklagte durch, bei der sich ein Unfall ereignete. Dabei wurde der von ihm geführte Lkw beschädigt. Inwieweit der Lkw aufgrund der Schäden noch fahrtüchtig war, ist zwischen den Parteien streitig.

Noch am 26.02.2005 forderte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger telefonisch auf, am 27.02.2005 eine Tour nach Schweden mit dem beschädigten Lkw zu übernehmen. Dies lehnte der Kläger ab. Welche Erklärungen der Kläger in diesem Zusammenhang abgab, ob er auf die Beschädigung des Lkw verwies oder ob er erklärte, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen und dass er nicht am Sonntag fahre, ist zwischen den Parteien streitig. Auch am Montag, dem 28.02.2005, erschien der Kläger nicht zur Arbeit. Mit Schreiben vom 28.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger die folgende Abmahnung:

"Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung

Sehr geehrter Herr S2xxxxxxxx,

Sie haben am 27. Februar 2005 die Arbeit verweigert und sind nicht zur Arbeitsstelle erschienen. Hiermit mahnen wir die Arbeitsverweigerung ab und fordern Sie auf, am 01. März 2005 um 7.30 Uhr bei der Arbeitsstelle zu erscheinen, um die Arbeit aufzunehmen.

..."

Nachdem der Kläger am 01.03.2005 morgens nicht zur Arbeit erschienen war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.03.2005 wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos. Dieses Schreiben wurde dem Kläger per Boten noch am 01.03.2005 übermittelt. Mit einem von seiner Ehefrau handschriftlich verfassten Schreiben vom 01.03.2005, das bei der Beklagten am Folgetag eingegangen ist, bat der Kläger darum, seine Papiere auszufüllen. Er brauche noch die Kündigung. Unter dem 22.03.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, diesem restliche Spesen für den Monat Januar 2005 in Höhe von 248,-- € sowie Spesen für den Monat Februar 2005 in Höhe von 860,-- € zu zahlen. Außerdem machten sie den Lohn für März 2005 in Höhe von 1.450,-- € brutto geltend. Mit seiner am 31.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 01.03.2005 und verfolgt seinen Anspruch auf Auszahlung restlicher Spesen weiter. Im Kammertermin vom 03.11.2005 hat er seinen Feststellungsantrag auf den Zeitraum der Dauer der Kündigungsfrist bis zum 31.03.2005 beschränkt und hat, nachdem er die Klage in Höhe eines Betrages von 582,-- € zurückgenommen hatte - es handelt sich um den Betrag der Spesen für Februar 2005, den die Beklagte nach Klageerhebung ausgezahlt hat - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 526,-- € netto nebst Zinsen beantragt.

Durch Urteil vom 03.11.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger sich gegen die Kündigung vom 01.03.2005 wende, sei die Klage schon deshalb unbegründet, weil er die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht eingehalten habe. Durch die Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes gelte diese Frist für ordentliche und außerordentliche Kündigungen, die nach dem 01.01.2004 ausgesprochen worden seien, auch für Kündigung im Kleinbetrieb und vor Ablauf der Wartezeit. Dies habe der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich klargestellt, abschließend müsse die Frage jedoch nicht entschieden werden, weil die Klage schon aus anderen Gründen unbegründet sei. Es läge ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor. Wegen der Kürze der Beschäftigung könne auch die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Klägers ausfallen. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer Spesen in Höhe von 526,-- € bestehe nicht. Der Kläger habe für seine Behauptung, es seien monatlich Spesen in Höhe von 860,-- € vereinbart worden, keinen Beweis angetreten.

Gegen dieses, ihm am 09.11.2005 zugestellte Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat der Kläger am 17.11.2005 Berufung eingelegt und diese am 08.12.2005 begründet.

Der Kläger hält die fristlose Kündigung für unwirksam, da er nicht verpflichtet gewesen sei, die von ihm verlangte Fahrt am 27.02.2005 zu übernehmen. Aus diesem Grunde sei die Abmahnung unwirksam. Da der fristlosen Kündigung am 01.03.2005 keine wirksame Abmahnung vorausgegangen sei und eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine vorherige, wirksame Abmahnung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers voraussetze, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger außerdem darauf verwiesen, dass er sehr müde gewesen sei, da er seit einem Monat nicht zu Hause gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.11.2005 - 3 Ca 630/05 - wie folgt abzuändern:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 01.03.2005 nicht fristlos, sondern fristgemäß erst mit Ablauf des 31.03.2005 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.495,-- € brutto sowie 526,-- € netto nebst 5 % Zinsen aus 526,-- € über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich darauf, dass der Kläger am 01.03.2005 seine Arbeit trotz Aufforderung durch die Beklagte provokativ verweigert habe.

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig.

I

1) Sie ist unzulässig, soweit mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 526,-- € nebst Zinsen weiter verfolgt wird. Insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung.

Nach § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Die Berufungsbegründung muss unter anderem entweder die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) oder die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). An einer solchen Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil fehlt es hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags, mit dem der Kläger seinen Anspruch auf restliche Spesen verfolgt. Die Berufung führt lediglich aus, dass die Beklagte verpflichtet sei, die noch ausstehenden Spesen in Höhe von 526,-- € zu zahlen.

2) Im Übrigen ist die Berufung des Klägers jedoch im Ergebnis zulässig.

Allerdings begnügt sich die Berufungsbegründung weitgehend mit einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrags. Soweit das Arbeitsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung bejaht hat, greift die Berufung dies jedoch mit der Begründung an, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses setze grundsätzlich eine vorherige wirksame Abmahnung voraus, die aber nicht vorläge, da es der Kläger am 27.02.2005 zu Recht abgelehnt habe, die von ihm verlangte Fahrt nach Schweden zu übernehmen. Insoweit macht der Kläger den Berufungsgrund des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geltend. Dies ist für die Auseinandersetzung des Klägers mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ausreichend. Freilich fehlt es an jeglicher Stellungnahme des Klägers zu der vom Arbeitsgericht ebenfalls geäußerten Ansicht, die Feststellungsklage sei schon wegen Versäumung der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG unbegründet. Hierin läge eine selbstständige Begründung der Klageabweisung, die der Kläger in der Berufung nicht angegriffen hätte. Allerdings muss zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsgericht seine Entscheidung hierauf im Ergebnis nicht gestützt hat. Das Arbeitsgericht hat zwar einerseits ausgeführt, dass die Kündigung schon deshalb unbegründet sei, weil die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht eingehalten wäre, andererseits jedoch, dass diese Frage nicht abschließend entschieden werden müsse, weil die Klage schon aus anderen Gründen unbegründet sei.

3) Auch die Klageerweiterung im Berufungsverfahren um den Lohnanspruch des Klägers für März 2005 ist zulässig. § 533 ZPO setzt voraus, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageerweiterung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. Da der Lohnanspruch des Klägers von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung abhängig ist, sind diese Voraussetzungen erfüllt.

II

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

1) Der Kläger hat die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG, die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für außerordentliche Kündigungen zu beachten ist, nicht eingehalten. Da er die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, ist die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eingetreten, sodass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. Die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist war für den Kläger, auch wenn die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt war, geboten.

Allerdings waren Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genossen, in der Vergangenheit nicht an die Klagefrist des § 4 KSchG gebunden. Diese Rechtslage ist jedoch durch das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt geändert worden. Während sich § 4 KSchG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung allein auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung bezog, ist nunmehr auch beim Vorliegen sonstiger Unwirksamkeitsgründe innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch § 7 KSchG n.F. stellt, anders als früher, nicht mehr auf die sozial ungerechtfertigte Kündigung ab, sondern auf die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung. Für die außerordentliche Kündigung war in der Vergangenheit anerkannt, dass die dreiwöchige Klagefrist nur für solche Unwirksamkeitsgründe galt, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes betrafen (vgl. KR-Friedrich, 7. Aufl., § 13 KSchG Rz. 61). Dies folgte daraus, dass das Kündigungsschutzgesetz in seiner bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auf die Überprüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung zugeschnitten war und durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur der der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung vergleichbare Fall, dass ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund nicht vorliegt, erfasst werden sollte (h.M., s. z.B. KR-Friedrich, aaO; von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 13. Aufl. § 13 RdNr. 24). Trotz des weitergehenden Wortlauts der Verweisungsnorm § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG wurde daraus zugleich gefolgert, dass Arbeitnehmer, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand - seien es Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, sei es, weil die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt war -, im Fall einer außerordentlichen Kündigung für deren Überprüfung nicht an die dreiwöchige Klagefrist gebunden waren (h.M., zur Wartezeit vgl. BAG vom 27.01.1955 - 2 AZR 418/05 - AP Nr. 5 zu § 11 KSchG; vom 15.09.1955 - 2 AZR 475/54 - AP Nr. 7 zu § 11 KSchG; erneut bestätigt durch BAG vom 17.08.1972 - 2 AZR 415/71 - AP Nr. 65 zu § 626 BGB; KR-Friedrich, 6. Aufl., § 13 KSchG, Rz. 29 m.w.N.). Für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben war diese Rechtsauffassung auch unbestritten. Zur sechsmonatigen Wartezeit wurde jedoch von einer beachtlichen Mindermeinung vertreten, dass die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten sei, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle und die gegenteilige Auffassung zu unbilligen Ergebnissen führe ( z.B. von Hoyningen-Huene/Linck, aaO., RdNr. 28 ff.).

Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG ausdrücklich bestimmt, dass die Klagefrist für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben in jedem Fall gilt, auch für die Überprüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. An einer entsprechenden Klarstellung fehlt es allerdings für die Arbeitnehmer, die die sechsmonatige Wartezeit - wie der Kläger - noch nicht erfüllt haben (s. auch Stahlhacke/Vossen, 9. Aufl., RdNr. 1934). Auch diese Arbeitnehmer sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers mit der Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes an die Klagefrist gebunden. Die vom Bundesarbeitsgericht zur Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes im Jahre 1969 vertretene Auffassung, dass sich seine gegenteilige damalige Ansicht so allgemein durchgesetzt habe, dass ein Umschwenken nicht richtig erscheine (BAG vom 17.08.1972, aaO.), trägt damit die jetzige Gesetzesänderung nicht.

In der Gesetzesbegründung ist zu § 4 KSchG ausdrücklich aufgeführt, dass mit der Änderung der Vorschrift festgelegt wird, dass für alle Fälle der Rechtsunwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung eine einheitliche Klagefrist gilt. Zugleich ist ausdrücklich erwähnt, dass die bisher für außerordentliche Kündigungen im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes geltende dreiwöchige Klagefrist auf andere Kündigungen erstreckt werden soll. In der Folge ist zwar die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Wartezeit noch nicht erfüllt hat, nicht ausdrücklich genannt, die aufgeführten Beispielsfälle sind jedoch, wie dem in der Begründung enthaltenen Hinweis auf die Übersicht bei KR-Friedrich zu entnehmen ist, nicht abschließend. Vielmehr ist die Absicht des Gesetzgebers, eine Änderung auch für den Fall einer außerordentlichen Kündigung außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes herbeizuführen, deutlich zum Ausdruck gekommen (vgl. BT-Drucksache 15/1204 S. 13). Seine Absicht hat der Gesetzgeber durch die Folgeänderungen in §§ 6, 7 und 23 KSchG umgesetzt. Die Klarstellung, dass auch außerordentliche Kündigungen in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses erfasst werden sollten, war dagegen gesetzessystematisch nicht notwendig. Die Wartezeit muss nach § 1 Abs. 1 KSchG nur für die Fälle der Rechtsunwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung erfüllt werden, die darauf beruht, dass sie sozial ungerechtfertigt ist. Dies ist jedoch nicht der Maßstab der Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung. Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Wartezeit - weiterhin - nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wegen der insgesamt geänderten Gesetzeslage ist es nicht mehr gerechtfertigt, Arbeitnehmer, die die Wartezeit nicht erfüllt haben, bei der Einhaltung der Klagefrist anders und im Ergebnis besser als alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Es wäre kaum verständlich, wenn ein Arbeitnehmer, der wegen einer längeren Betriebszugehörigkeit über einen höheren sozialen Schutz verfügt als ein erst kurze Zeit beschäftigter Arbeitnehmer verpflichtet wäre, die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten, während der sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer hieran nicht gebunden wäre. In beiden Fällen kommen Sinn und Zweck des § 4 Satz 1 KSchG, nämlich in der Frage des Bestands des Arbeitsverhältnisses schnelle Klarheit zu schaffen, gleichermaßen zum Tragen. Auch bei einem Arbeitnehmer, der keinen Kündigungsschutz genießt, möglicherweise jedoch eine längere vertragliche Kündigungsfrist für sich in Anspruch nehmen kann, kann ein hohes Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Frage bestehen, ob der Arbeitnehmer gegen die außerordentliche Kündigung gerichtlich vorgehen will. Ihm bliebe im Falle einer Klage die Möglichkeit, seine Kündigung zu überdenken, sie gegebenenfalls zurückzunehmen und den Arbeitnehmer für die Dauer einer längeren Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

2) Muss demnach die Kündigung vom 01.03.2005 wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist als wirksam angesehen werden, so hat sie das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang am 01.03.2005 beendet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung seines Arbeitsentgelts für die Zeit nach Zugang der Kündigung bis zum 31.03.2005 besteht nicht.

Auch für den 01.03.2005 kann der Kläger keinen Lohn verlangen. Er ist an diesem Tag nicht zur Arbeit erschienen, sodass ein Entgeltanspruch nach § 611 BGB nicht begründet worden ist.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen, soweit sie die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat. Im Übrigen bestand kein Anlass für die Zulassung.



Ende der Entscheidung

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