Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 17 Sa 1631/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, HGB, EFZG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2
EFZG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2006 - 5 Ca 570/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Status ihres Rechtsverhältnisses.

Der über 56 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit 1981 Zahntechnikermeister und unterhielt bis in das Jahr 2003 ein eigenes Labor.

Die Beklagte führt im Auftrag der jeweiligen Handwerksinnung überbetriebliche Ausbildungslehrgänge von jeweils einer Woche u.a. auch für den Ausbildungsberuf des Zahntechnikers durch. Die Lehrgänge finden in dem eigenen Labor der Beklagten an fünf Tagen zu jeweils acht Unterrichtsstunden statt.

Grundlage der Ausbildung ist eine bundesweit geltende Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker. Auf der Grundlage dieser Verordnung erstellte das H5xxx-P1xxx-Institut für Handwerkstechnik an der Universität H3xxxxxx Unterweisungs- und Kostenpläne. Wegen der Einzelheiten der Unterweisungs- und Kostenpläne wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Kopien (Bl. 6 bis 29 d.A.) Bezug genommen.

Bis Oktober 2002 betraute die Beklagte ihren Arbeitnehmer B3xxxxxx und die freie Mitarbeiterin B4xxx mit der Durchführung der Kurse. Der Angestellte B3xxxxxx erkrankte im Herbst 2002 und schied spätestens im Laufe des Jahres 2005 aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne die Arbeit wieder aufgenommen zu haben.

Nach Erkrankung des Herrn B3xxxxxx bewarb sich der Kläger auf die nicht besetzte Stelle eines Dozenten. Die Parteien trafen am 17.02.2003 eine Honorarvereinbarung über 27,50 € pro Unterrichtsstunde. Der Kläger rechnete jeweils durch Erstellen von Forderungsnachweisen kursbezogen ab. Wegen des Inhalts eines derartigen Forderungsnachweises wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 37 d.A.) verwiesen.

Der Kläger nahm ab Februar 2003 aufgrund einer Kursplanung der Beklagten für das Schuljahr 2003/2004 (Bl. 30 d.A.) seine Dozententätigkeit in 4/5 der anfallenden Lehrgänge auf. Frau B5xxx führte fortan 1/5 der anfallenden Lehrgänge durch.

Auch in den Folgejahren erstellte die Beklagte jeweils schuljahrbezogen Kursplanungen. Der letzte Kurs des Schuljahres 2005/2006 endete am 23.06.2006. Wegen der Einzelheiten der Planungen wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Kopien (Bl. 30 bis 36 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hatte den Unterricht vorzubereiten, insbesondere Material zu bestellen. Er unterzeichnete gemeinsam mit dem Fachbereichsleiter W3xxxxxxx die Teilnahmebescheinigungen der Auszubildenden. Beispielhaft wird auf die Teilnahmebescheinigung J1xxxx S4xxxx (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen. Eine Benotung der Teilnehmerleistungen fand nicht statt.

Die Kurse fanden in Räumlichkeiten der Beklagten statt.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte weiterhin die Teilnahme an den Gesellenprüfungen der von ihm unterrichteten Auszubildenden. Die erforderlichen Stunden wurden mit dem vereinbarten Honorar vergütet. Im Rahmen der Prüfungen überwachte und überprüfte er die technischen Funktionen der jeweils benötigten Geräte und hielt die Personalien der Teilnehmer fest.

Ein- bis zweimal jährlich fanden anlassbezogen Dienstbesprechungen statt, an denen neben dem Kläger der Abteilungsleiter der Beklagten Helfer, der Fachbereichsleiter W3xxxxxxx, ein Abteilungsleiter der Berufsschule, ein Innungsmeister und ein Vorstandsmitglied der Innung regelmäßig teilnahmen. Gesprächsgegenstand waren kurzfristige und langfristige Bestellungen für das Labor sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Schule und außerschulischer Ausbildung. Der Kläger nahm an den Dienstbesprechungen ausnahmslos teil, ohne dass die Beklagte ihn über die Einladung hinaus entsprechend anwies. Die für die Dienstbesprechungen aufgewendeten Stunden stellte er nicht in Rechnung.

Im August 2005 schrieb die Beklagte die vormals von dem Mitarbeiter B3xxxxxx besetzte Dozentenstelle neu aus. Auch der Kläger bewarb sich auf die Position. Ihm wurde ein anderer Bewerber vorgezogen.

Entsprechend teilte die Beklagte ihm im Dezember 2005 mit, er könne noch bis Ende Januar 2006 beschäftigt werden. Am 13.12.2005 stellte sie den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei. Auf Intervention seiner Prozessbevollmächtigten wurde er im Januar 2006 wieder beschäftigt.

Mit seiner am 27.02.2006 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage begehrt er die Feststellung seines Status als Arbeitnehmer und seine Weiterbeschäftigung.

Er behauptet:

Die mündlichen Verhandlungen habe er mit dem Fachbereichsleiter W3xxxxxxx geführt. Dieser habe ihm erklärt, er solle den Angestellten B3xxxxxx vertreten, mit dessen Ausscheiden würden die Karten neu gemischt. Ihm sei die Stelle des Dozenten B3xxxxxx in Aussicht gestellt worden.

Vor Aufnahme der Beschäftigung sei nicht besprochen worden, ob er als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter tätig werden sollte. Ihm sei allerdings erklärt worden, er müsse den Lehrgangsplan erfüllen. Er müsse alle Lehrgänge erteilen, die ihm in der Planung zugewiesen worden seien. Ein Mitspracherecht bei der Festlegung der Lehrgänge habe er nicht gehabt.

Die Teilnahme an den Prüfungen sei ebenfalls verpflichtend gewesen. Über eine Ersatzkraft habe die Beklagte nicht verfügt. Sie habe ihm die Lehrgangspläne zu Beginn des Schuljahres kommentarlos vorgelegt.

Wie sein Vorgänger und auch sein Nachfolger habe er weder Zeit noch Ort seiner Arbeitsleistung bestimmen können und sei daher wie diese Arbeitnehmer gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Dozenten für den Bereich Zahntechnik tatsächlich zu beschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.320,-- € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (02.03.2006) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei freier Mitarbeiter gewesen.

Das Arbeitsgericht Bielefeld hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.320,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Es hat - soweit für die Berufung erheblich - ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

Der Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe seine Dienste für die Beklagte als freier Mitarbeiter verrichtet.

Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Das Weisungsrecht könne Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Das gelte auch bei Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend sei, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sei, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten könne und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden dürfe.

In abrechnungstechnischer Hinsicht hätten die Parteien das Vertragsverhältnis als freie Mitarbeit behandelt. Auch die praktische Vertragsdurchführung spreche gegen ein Arbeitsverhältnis.

Ein Weisungsrecht der Beklagten hinsichtlich der einseitigen Zuweisung bestimmter Lehrgänge habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Auch habe er nicht im Einzelnen dargelegt, woraus sich seine Verpflichtung ergeben habe, an den Prüfungen teilzunehmen.

Die Teilnahme an Dienstbesprechungen spreche allein noch nicht für eine diesbezügliche Verpflichtung.

Den Lehrgangsplänen komme lediglich der Charakter einer Übersicht über die angesetzten Lehrgänge zu.

Die vorgelegten Unterweisungspläne stellten nur pauschale Vorgaben dar.

Entscheidungserheblich sei, dass die Einhaltung der Unterweisungspläne von der Beklagten nicht kontrolliert worden sei. Dem Kläger seien auch keine Vorgaben zur Überprüfung des Leistungsstandes der Auszubildenden gemacht worden. Er sei nicht wie Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen kontrolliert worden. Aus der Unterzeichnung der Teilnahmebescheinigungen lasse sich nur schließen, dass der Kläger nach dem Unterweisungsplan den Stoff vermittelt habe.

Auch ein Dozent müsse sich auf Lehrgänge vorbereiten.

Die Einhaltung des vorgelegten Kostenplanes sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt überprüft worden.

Die Tatsache, dass der Kläger die Kurse in Räumlichkeiten der Beklagten durchgeführt habe, sei entscheidungsunerheblich.

Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 97 bis 107 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 08.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.10.2006 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er behauptet:

Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Beklagte habe er sein Dentallabor geschlossen und ihr dies auch mitgeteilt.

Die tatsächliche Zusammenarbeit über fast drei Jahre zeige, dass er nicht nach Lust und Laune über die Übernahme eines Lehrgangs habe frei entscheiden können. Der große Umfang der Lehrverpflichtungen belege, dass die Beklagte nur aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung habe planen können.

Schon die Teilnahmebescheinigungen zeigten, dass der Unterweisungsplan für ihn verpflichtend gewesen sei.

Auf die Lage der Lehrgänge habe er keinen Einfluss gehabt.

Im September 2003 habe er nach einem Unfall einen Lehrgang ausfallen lassen müssen und habe ihn in der an sich lehrgangsfreien Woche vom 01. bis 05.12.2003 nachgeholt. Er sei nicht durch die Honorarkraft B4xxx vertreten worden.

In den Kursen habe er eine Anwesenheitsliste führen müssen. Wenn er jeweils den Teilnehmern die Erfüllung des Unterweisungsplanes habe bestätigen müssen, habe er selbstverständlich keine Freiheit gehabt, die Art der Vermittlung des vorgegebenen Wissens bzw. der vorgegebenen Fähigkeiten selbst zu bestimmen.

Die Prüfungsteilnahme sei verpflichtend gewesen, das habe sich aus der Natur der Sache, der tatsächlichen Handhabung und der Vereinbarung der Parteien ergeben. Schon im Einstellungsgespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass er als Lehrgangsleiter an den Prüfungen teilzunehmen habe.

Von den anberaumten Dienstbesprechungen sei er jeweils schriftlich oder mündlich unterrichtet worden. Gesprächsgegenstand seien auch Themen gewesen, die ihn und seine Kurse betroffen hätten. Da er an den Besprechungen ausnahmslos teilgenommen habe, habe sich eine diesbezügliche Weisung der Beklagten erübrigt.

Im Übrigen habe er einer wesentlich stärkeren Unterrichtskontrolle unterlegen als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen. Im Stoffplan sei ihm der zeitliche Anteil der jeweiligen Unterrichtsgegenstände genau vorgegeben gewesen. Das Fehlen einer Fachaufsicht stelle keine Besonderheit dar.

Da die Beklagte das Arbeitsverhältnis weder mündlich noch schriftlich gekündigt habe und es auch nicht befristet sei, bestehe es fort.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.08.2006 - 5 Ca 570/06 - abzuändern und

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Dozenten für den Bereich Zahntechnik zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet:

Sie sei verpflichtet, Stellen öffentlich auszuschreiben. Die Befugnis zur Einstellung und Entlassung liege bei ihrem Hauptgeschäftsführer. Das sei dem Kläger bekannt gewesen. Schon deshalb habe er nicht von einer Festeinstellung als Arbeitnehmer ausgehen dürfen.

Es sei zwar immer Anliegen des Klägers gewesen, die Stelle von Herrn B3xxxxxx zu erhalten. Die Schließung seines Labors sei ihr nicht bekannt gewesen.

Er habe spontan von Lehrgang zu Lehrgang bzw. für jede einzeln angesetzte Prüfung auf Anfrage entschieden, ob er für sie überhaupt habe tätig werden wollen. Die einzelnen Lehrgänge seien Module, die auch untereinander verschiebbar seien. Unstreitig plane sie auf 12 Monate hin. Für sie sei es kein Problem, Module im Hinblick auf den Ausfall einer Honorarkraft zu verschieben und für Ersatz zu sorgen. Deshalb seien Absprachen jeweils für den einzelnen Lehrgang unproblematisch gewesen. Der Kläger sei nicht bis zum 23.06.2006 engagiert gewesen. Ansonsten hätte sie seinen Nachfolger nicht zum 01.01.2006 eingestellt.

Er habe weder Urlaub beantragen noch im Krankheitsfall Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen müssen.

Die Unterweisungspläne stellten lediglich Hilfestellungen bzw. Anregungen dar.

Auch die Kostenpläne stellten lediglich Anregungen dar. Ein Budget, das der Kläger habe einhalten müssen, sei ihm nicht vorgegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und an sich statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat die Klage - soweit es nicht rechtskräftig zu Gunsten des Klägers entschieden hat - zu Recht abgewiesen.

1. a) Der auf Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gerichtete Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 256 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl der Kläger davon abgesehen hat, einzelne Vertragsinhalte in den Antrag aufzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass nach Entscheidung über den Status ein weiterer Streit über sonstige Vertragsinhalte entstehen wird (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.10.1994 - 7 AZR 745/93 -, BB 1995, 467).

Der Kläger hat auch nach Streit um seinen rechtlichen Status ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Da die Beklagte sich auf keine Gründe beruft, die zu einer Beendigung des von ihm behaupteten Dauerarbeitsverhältnisses hätten führen können, besteht auch der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.1999 - 5 AZR 3/99 -, BAGE, 93, 112; Urteil vom 09.03.2005 - 5 AZR 493/04 -, ZTR 2005, 650).

b) Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.

Eine Person ist als Arbeitnehmer tätig, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages unselbständige, fremdbestimmte Arbeit leistet. Ausgangspunkt zur Statusbestimmung ist § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach ist derjenige selbständig, der im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestaltet und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Abzustellen ist also darauf, ob nach Art, Ort und Zeit eine Weisungsunterworfenheit besteht. Es kommt auf die persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten an. Für die Abgrenzung sind in erster Linie die Umstände von Bedeutung, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls (vgl. BAG, Beschluss vom 26.09.2002 - 5 AZB 19/01 -, BAGE 103, 20; Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.).

Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe (vgl. BAG, Urteil vom 09.03.2005,, a.a.O.; Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZR 595/02 - AP Nr. 158 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).

Der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages bei der Beklagten als Dozent tätige Kläger ist nicht eingebunden in die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zu dem Erwerb eines allgemein anerkannten Schulabschlusses erforderlich sind. Er ist nach seinem Aufgabenkreis nicht vergleichbar einem Lehrer an einer Berufsschule und deshalb nicht typischerweise als Arbeitnehmer anzusehen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 07.02.1990 - 5 AZR 89/89 -, EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 8 -; Urteil vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91-, AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

Er ist nicht als Lehrkraft im Rahmen schulischen Unterrichts eingesetzt worden, sondern hat Unterweisungen im Rahmen überbetrieblicher praktischer Ausbildung von Zahntechnikern übernommen. Diese Tätigkeit kann sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis erbracht werden. Entsprechend ist es für die Beurteilung des Sachverhaltes unerheblich, dass die Beklagte die vor und nach dem Kläger in den Kursen eingesetzten Unterweisungskräfte in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt hat bzw. beschäftigt, zumal der Einsatz des Klägers zunächst für die Dauer der Vertretung der Stammkraft geplant war. Die ebenfalls in der außerbetrieblichen Ausbildung von Zahntechnikern als Dozentin eingesetzte Frau B4xxx ist unstreitig freie Mitarbeiterin.

Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses spricht gegen den von dem Kläger behaupteten Status als Arbeitnehmer, denn die Beklagte hatte keine nennenswerten Weisungsrechte.

Die Parteien haben Art und Umfang des klägerischen Einsatzes im Rahmen der außerbetrieblichen Ausbildung zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart. Es bestand Einigkeit darüber, dass der Kläger alle bis dahin von Herrn B3xxxxxx geleiteten Lehrgänge im Bereich des Zahntechnikerhandwerks übernehmen und an Prüfungen teilnehmen sollte. Der Inhalt der Tätigkeit ist ebenfalls zwischen den Parteien konkret unter Zugrundelegung der von dem H5xxx-P1xxx-Institut für Handwerkstechnik erstellten Unterweisungs- und Kostenpläne festgelegt worden. Selbst die zeitliche Lage der Lehrgänge stand unabhängig von der konkreten Jahresplanung grundsätzlich fest. Diese fanden nur in den Wochen statt, in denen in der Zeit von Montag bis Freitag keine Feiertage waren, und außerhalb der Schulferien. Die von dem Kläger vorgelegten Jahrespläne dienten ersichtlich der Feinplanung mit datumsmäßiger Festlegung der einzelnen Kurse.

Je genauer wie hier die Vertragspflichten vereinbart werden, desto geringer sind die Weisungsrechte des Dienstberechtigten, desto eher ist ein freies Mitarbeiterverhältnis anzunehmen.

Der Kläger hatte keine typischen Arbeitnehmerpflichten zu erfüllen. Insbesondere war er nicht verpflichtet, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit den Nachweis durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG zu führen. Er ist durch die Arbeitsunfähigkeit auch nicht von seiner Leistungspflicht frei geworden, sondern hat den Kurs nachgeholt.

Seine Weisungsgebundenheit folgt auch nicht aus Vorgaben der ihm zur Verfügung gestellten Unterweisungs- und Kostenpläne. Die für eine zielgerichtete Ausbildung, sei es durch Angestellte, sei es durch freie Dozenten, in jedem Fall unerlässlichen Unterrichtspläne waren nicht mit methodischen und didaktischen Vorgaben verbunden. In der Ausgestaltung der Wissensvermittlung war der Kläger frei. Unstreitig sind ihm fachliche Anweisungen nicht erteilt worden. Nach der Organisationsstruktur waren diese auch nicht zu erwarten, da kein Fachvorgesetzter vorhanden war.

Der Kläger war auch nicht an die von der Beklagten erstellten Kostenpläne gebunden. Ihm ist kein Budget vorgegeben worden, dessen Überschreitung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen geführt hätte. Die Einhaltung der Kostenpläne wurde nicht kontrolliert. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zu Nebenarbeiten nach Weisung der Beklagten war der Kläger nicht verpflichtet.

Die ggf. erforderliche Unterrichtsvorbereitung fällt bei jeder Lehrperson unabhängig von ihrem Status an. Leistungskontrollen hatte der Kläger nicht durchzuführen. Weder waren die praktischen Arbeiten zu benoten, noch Hausaufgaben oder Klassenarbeiten zu korrigieren (vgl. zur Bedeutung der Verpflichtung zur Leistungskontrolle für die Arbeitnehmereigenschaft BAG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2001 - 10 Sa 1155/00 -, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 42; Urteil vom 18.05.2001 - 10 Sa 1092/00 -, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44). Der Kläger hatte zwar die Teilnahme der Auszubildenden zu attestieren. Er unterlag aber keiner Anweisung, das Fehlen zu prüfen und im Rahmen eines Klassenbuches entschuldigtes oder unentschuldigtes Fehlen zu dokumentieren. Ihm oblag keine umfassende Erziehungsaufgabe mit der Verpflichtung, bei auffälligem Verhalten zunächst pädagogisch auf die Auszubildenden einzuwirken, ggf. die Beklagte und/oder Eltern und Ausbildungsbetriebe einzuschalten.

Außerschulische Veranstaltungen nach Weisung der Beklagten waren nicht durchzuführen.

Eine Verpflichtung des Klägers, an Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen, ist ebenfalls nicht feststellbar.

Die Teilnahme an Dienstbesprechungen weist nicht auf ein Weisungsrecht hin, unabhängig von der Frage, ob die Beklagte es je ausüben musste. Wie der Teilnehmerkreis zeigt, ging es in dieser Besprechung um die Zusammenarbeit von Schule, Betrieben und der Beklagten im Rahmen der Berufsausbildung und um die Planung der Laborausstattung. Die Konferenzen dienten der Beklagten ersichtlich nicht dazu, Einfluss auf die Gestaltung der außerbetrieblichen Unterweisung durch den Kläger zu nehmen. Indiz dafür, dass die Teilnahme nicht den Weisungsrechten der Beklagten unterlag, ist die Tatsache, dass die aufgewendete Zeit nicht vergütet wurde.

Unerheblich ist ebenfalls, dass die Kurse in ihren Räumlichkeiten stattfanden. Da die praktische Ausbildung von Zahntechnikern ein umfassend ausgestattetes Labor erfordert, musste der Kläger nach der Art der geschuldeten Tätigkeit die ihm zur Verfügung gestellten Räume in Anspruch nehmen. Die Bindung an einen bestimmten Leistungsort besagt nichts über die persönliche Abhängigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; Urteil vom 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 -, BAGE 69, 62). Ein Recht der Beklagten, den Kläger an anderen Orten einzusetzen, bestand nicht.

2. Da nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls ein Arbeitsverhältnis der Parteien zu verneinen ist, ist dieses auch nicht Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung.

Der Klageantrag zu 2) ist auch nicht deshalb begründet, weil der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person in einem Dauerschuldverhältnis zu der Beklagten steht, das diese verpflichtet, ihn tatsächlich zu beschäftigen.

Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass er nach Aufgabe seines eigenen Betriebs von der Beklagten nicht nur wirtschaftlich abhängig, sondern auch einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig war. Diese war seine einzige Auftraggeberin.

Das Vertragsverhältnis hat aber mit dem 23.06.2006 spätestens sein Ende gefunden. Bei verständiger Würdigung des Parteivorbringens ist davon auszugehen, dass es jeweils befristet für ein Planungsjahr eingegangen wurde.

Das Dienstverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person kann zeit- oder zweckbefristet ausgestaltet sein. Es kann aber auch in einem Dauerschuldverhältnis bestehen (vgl. Küttner/Bauer, Personalbuch 2006, 26 Arbeitnehmerähnliche Person, Rdnr. 23).

Eine ausdrückliche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Unstreitig ist zwischen ihnen aber, dass der Kläger aus Anlass der längerfristigen Erkrankung des Mitarbeiters B3xxxxxx mit der Dozententätigkeit betraut wurde. Ihrem Vortrag lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass es auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder bis zu dem Ausscheiden des Mitarbeiters B3xxxxxx befristet war. Dagegen spricht schon, dass der Kläger auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses Dozenten weiterhin Unterweisungstätigkeit für die Beklagte erbracht hat. Tatsächlich hat er aufgrund der ihm von der Beklagten jeweils vorgelegten Lehrgangspläne die für ein Schuljahr anberaumten Kurse übernommen, immer in dem Wissen, dass die Beklagte ihn nicht als Nachfolger des Mitarbeiters B3xxxxxx auf Dauer beschäftigen wollte. Auch nach seinem Vortrag war ihm die Nachfolge nur in Aussicht gestellt worden.

Mangels anderer Anhaltspunkte konnte der Kläger die Zuweisung von Lehrgängen jeweils für ein Schul- und Planungsjahr nur dahin verstehen, dass für diese Dauer ein Vertragsverhältnis zustande kommen sollte. Der letzte Vertrag endete am 23.06.2006 mit dem Ende des geplanten Schuljahres.

Ob in der Mitteilung der Beklagten Anfang Dezember 2005, es sei ein anderer Mitarbeiter eingestellt worden, der Kläger könne nur noch bis Ende Januar 2006 tätig werden, eine Kündigung des Dienstverhältnisses zu sehen ist, ob diese während des laufenden Lehrgangsjahres ausgeschlossen war, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bestand jedenfalls kein Beschäftigungsanspruch mehr.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück