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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 17 Sa 1983/02
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 613a
BetrVG §§ 111 ff.
Ein Anspruch auf Zahlung der in einem Sozialplan des Betriebsveräußerers festgelegten Abfindungen steht dem Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in dem nicht zu, bei dem der Arbeitnehmer dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber nur deswegen widersprochen hat, um hierdurch am Sozialplan des Betriebsveräußerers partizipieren zu können.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 17 Sa 1983/02

Verkündet am: 17.04.2003

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Richter sowie den ehrenamtlichen Richter Körtling und die ehrenamtliche Richterin Krause

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2002 - 1 Ca 1003/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Sozialplanabfindung zu zahlen, obwohl die Beklagte das zwischen ihr sowie dem Kläger gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem 01.10.2000 bestandene Arbeitsverhältnis mit ihrem Schreiben an den Kläger vom 15.08.2001 deswegen zum 28.02.2002 ordentlich fristgerecht aufgekündigt hat, weil zum einen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen ist, seine arbeitsvertraglichen Arbeitstätigkeiten eines Heizungsmonteurs bei der Beklagten zu erbringen, und weil zum anderen zudem nunmehr die Beklagte deswegen nicht mehr in der Lage gewesen ist, den Kläger bei sich weiterzubeschäftigen, weil seitens der Beklagten ihre gesamte Betriebsstätte K1xxxxxx, in der der Kläger für die Beklagte ausschließlich zu arbeiten gehabt hat, mit Wirkung vom 01.07.2001 an die Firma E1xxxxx GmbH verkauft worden ist und weil der Kläger gegenüber der Beklagten dem gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten auf nunmehr die Firma E1xxxxx GmbH mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB allein deswegen widersprochen hat, weil er (der Kläger) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Arbeitstätigkeiten eines Heizungsmonteurs auszuüben.

Dabei ist für die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage zwischen den Parteien von rechtlicher Bedeutung, dass zum einen im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - vom 18.08.1896 (RGBl. 105) u.a. sowie dabei bereits seit dem 21.08.1980 Folgendes aufgenommen ist:

"§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) bis (3)...

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt."

Zum anderen sind erstmals durch das Gericht zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.03.2002 (BGBl. I S, 1163) sowie hierbei erst mit Wirkung vom 01.04.2002 u.a. folgende neue Absätze 5 und 6 in § 613a BGB angefügt worden:

"§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) bis (4)...

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

2. den Grund für den Übergang,

3 die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden."

Ferner war und ist im Kündigungsschutzgesetz - KSchG -. in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1317) u.a. Folgendes bestimmt:

"§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist ...

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; ...

(4) ...

§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. ...

§ 7 Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam; ...

§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers

Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. ...

(2) ...

§ 10 Höhe der Abfindung

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) bis (3) ..."

Des Weiteren ist im Schwerbehindertengesetz - SchwbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.1986 (BGBl. I S. 1421, ber. S. 1550) u.a. Folgendes geregelt gewesen:

"§ 1 Schwerbehinderte

Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. ...

§ 2 Gleichgestellte

(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im Übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können ....

(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausnahme des § 47 und des Elften Abschnitts anzuwenden.

§ 4 Feststellung der Behinderung, Ausweise

(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. ...

(2) bis (6) ...

§ 15 Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle."

Weitergehend ist nunmehr im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), das mit Wirkung vom 01.07.2001 in Kraft getreten und durch das gleichzeitig das SchwbG abgelöst worden ist, u.a. Folgendes aufgenommen:

"§ 2 Behinderung

(1) ...

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und ...

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

§ 68 Geltungsbereich

(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Menschen.

(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. ...

(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.

§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise

(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. ...

(2) bis (5)...

§ 85 Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes."

Ferner ist im Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG - in der Bekanntmachung vom 23.12.1988 (BGBl. 1989 I S. 1, ber. S. 902) u.a. Folgendes bestimmt:

"§ 1 Errichtung von Betriebsräten

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.

§ 4 Nebenbetriebe und Betriebsteile

Betriebsteile gelten als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und

1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt

oder

2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

(2) Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

(2) bis (8)...

§ 50 Zuständigkeit

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. ...

§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) bis (7)...

§ 111 Betriebsänderungen

(1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.

(2) Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

§ 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleich gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt der Präsident des Landesarbeitsamtes an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle auf Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.

2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.

3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen

(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn

1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,

3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,

4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.

(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.

§ 113 Nachteilsausgleich

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden."

Des Weiteren hat der Kläger, der am 04.06.1945 geboren worden und geschieden ist, zunächst von April 1951 bis März 1959 eine Volksschule besucht, danach vom 01.04.1959 bis zum 30.09.1962 bei einer Firma in Karlsruhe die Berufsausbildung zum Installateur sowie Heizungsbauer erfolgreich absolviert, hiernach vom 01.10.1962 bis zum 30.06.1965 sowie vom 01.07.1967 bis zum 24.07.1988 bei verschiedenen Firmen in Karlsruhe jeweils als ausgebildeter Installateur sowie Heizungsbauer gearbeitet und dazwischen vom 01.07.1965 bis zum 30.06.1967 seinen Wehrdienst abgeleistet.

Weitergehend hat danach der Kläger in einem vom 25.07.1988 bis zum 24.07.1989 befristeten Arbeitsverhältnis bei der damaligen Firma R1xxx K1xxx GmbH Handel und Dienstleistung mit Firmensitz in K2xxxxxx, hierbei ausschließlich für deren Betriebsstätte K2xxxxxx sowie dabei als WTT-Monteur gearbeitet.

Ferner hat hiernach der Kläger mit Wirkung vom 25.07.1989 zwar jetzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, aber dabei nunmehr bei der damaligen Firma R1xxx K1xxx Wärme Tank Technik GmbH mit Firmensitz in Mannheim sowie hierbei jetzt als Heizungsmonteur weitergearbeitet, wobei allerdings der Kläger auch seitens der damaligen Firma R1xxx K1xxx Wärme Tank Technik GmbH mit Wirkung vom 25.07.1989 ausschließlich für nunmehr deren Betriebsstätte K2xxxxxx als Heizungsmonteur beschäftigt worden ist und wobei zudem die damalige Firma R1xxx FMxxx K1xxx Wärme Tank Technik GmbH mit dem Kläger unter dem 25.07.1988 schriftlich vereinbart hat, dass auf das jetzige unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers zur damaligen Firma R1xxxx K1xxx Wärme Tank Technik GmbH die vorstehende befristete Beschäftigung des Klägers bei der damaligen Firma R1xxx K1xxx GmbH Handel und Dienstleistung in vollem Umfang zur Anrechnung kommt.

Des Weiteren ist danach das vorstehende jetzige unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers zur damaligen Firma R1xxx K1xxx Wärme Tank Technik GmbH zwar mit Wirkung vom 01.01.1992 sowie hierbei gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nunmehr von der damaligen Firma R1xxx K1xxx Wärmetechnik GmbH mit Firmensitz in B1xxxx fortgesetzt worden, wobei aber der Kläger mit den Arbeitstätigkeiten eines Heizungsmonteurs auch seitens der damaligen Firma R1xxx K1xxx Wärmetechnik GmbH mit Wirkung vom 01.01.1992 ausschließlich für jetzt deren Betriebsstätte K2xxxxxx weiterbeschäftigt worden ist.

Weitergehend hat hiernach mit Wirkung vom 01.01.1994 nunmehr die damalige Firma R1xxx K1xxx Wärmetechnik GmbH mit jetzt Firmensitz in D1xxxxx das vorstehende unbefristete Arbeitsverhältnis zum Kläger sowie dabei auch nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB fortgesetzt und hierbei den Kläger ebenfalls mit Wirkung vom 01.01.1994 weiterhin nur in jetzt deren Betriebsstätte K2xxxxxx als Heizungsmonteur eingesetzt.

Ferner hat jetzt die Firma R1xxx K1xxx AG mit Firmensitz in E2xxx, dabei sowohl für alle Arbeitnehmer der Firma R1xxx K1xxx AG als auch für alle Arbeitnehmer der deutschen Tochtergesellschaften der Firma R1xxx K1xxx AG sowie hierbei bereits mit Wirkung vom 01.01.1979 eine Übergangsgeldordnung - zukünftig nur noch: Übergangsgeldordnung R1xxx K1xxx - beschlossen, wobei in dieser Übergangsgeldordnung R1xxx K1xxx u.a. geregelt ist, dass jeder Mitarbeiter, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, der bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch in den Diensten der Gesellschaft steht und der bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zehn Jahren sowie dabei nach Vollendung des 25. Lebensjahres bei dem Unternehmen aufweist, von der Gesellschaft, von der er zuletzt als Arbeitnehmer beschäftigt worden ist, ein dort im Einzelnen beziffertes Übergangsgeld bei Invalidität gezahlt erhält.

Des Weiteren ist danach das vorstehende unbefristete Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Wirkung vom 01.09.1997 jetzt von der damaligen Firma V1xxx Wärmeservice GmbH mit Firmensitz in G1xxxxxxxxx sowie hierbei ebenfalls gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB fortgesetzt worden, wobei auch die damalige Firma V1xxx Wärmeservice GmbH den Kläger mit Wirkung vom 01.09.1997 ausschließlich in jetzt deren Betriebsstätte K2xxxxxx als Heizungsmonteur weiterbeschäftigt hat.

Weitergehend ist von den Arbeitnehmern der vorstehenden Betriebsstätte K2xxxxxx sowie dabei sowohl in der Zeit bis zum 24.07.1989, als die vorstehende Betriebsstätte K2xxxxxx noch zur damaligen Firma FMxxx K1xxx GmbH Handel und Dienstleistung gehört hat, als auch in der Zeit vom 25.07.1989 bis zum 31.12.1991, als die vorstehende Betriebsstätte K2xxxxxx nunmehr noch zur damaligen Firma R1xxx K1xxx Wärme - Tank - Technik GmbH gehört hat, sowie ebenfalls in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1993, als die vorstehende Betriebsstätte K2xxxxxx jetzt noch zur damaligen Firma FMxxx K1xxx Wärmetechnik GmbH mit Firmensitz in B1xxxx gehört hat, und auch in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.08.1997, als die vorstehende Betriebsstätte K2xxxxxx nunmehr noch zur damaligen Firma R1xxx K1xxx Wärmetechnik mit jetzt Firmensitz in D1xxxxx gehört hat, sowie ebenfalls in der Zeit ab dem 01.09.1997, als die vorstehende Betriebsstätte K2xxxxxx nunmehr zur damaligen Firma V1xxx Wärmeservice GmbH gehört hat, jeweils ein eigener örtlichen Betriebsrat nach den Bestimmungen des BetrVG gewählt worden.

Ferner ist der Kläger, dessen unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Vorstehendem zuletzt mit Wirkung vom 01.09.1997 nunmehr die damalige Firma V1xxx Wärmetechnik GmbH nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB fortgesetzt hat, zum einen bereits im Juni 1972 Mitglied der Industriegewerkschaft Metall - IG Metall - geworden und dann durchgehend bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 17.04.2003 einschließlich Mitglied der IG Metall geblieben, zum anderen schon seit dem 19.11.1996 durchgehend ärztlich für die Arbeitstätigkeiten eines Heizungsmonteurs arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen und dabei deswegen auch bereits ab dem 19.11.1996 zunächst schon seitens der damaligen Firma R1xxx K1xxx Wärmeservice GmbH mit Firmensitz in D1xxxxx sowie dann ab dem 01.09.1997 jetzt seitens der damaligen Firma V1xxx Wärmeservice GmbH überhaupt nicht mehr tatsächlich beschäftigt worden, weil sowohl die damalige Firma R1xxx K1xxx Wärmeservice GmbH mit Firmensitz in D1xxxxx als auch die damalige Firma V1xxx Wärmeservice GmbH keinen anderen freien Arbeitsplatz für eine tatsächliche leidensgerechte Beschäftigung des Klägers gehabt haben, und weitergehend einerseits seitens des Versorgungsamtes K2xxxxxx mit einem Bescheid aus 1997 gemäß § 4 Abs. 1 SchwbG wegen einer Behinderung infolge eines degenerativen Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndroms, einer Schulter-Arm-Beteiligung, einer rückfälligen Wurzelreizung, Kniegelenksveränderungen beiderseits sowie einer Sehminderung mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt und andererseits jetzt seitens des Arbeitsamtes K2xxxxxx sowie dabei nunmehr mit einem Bescheid vom 11.11.1998 nach § 2 SchwbG einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden.

Des Weiteren hat die Geschäftsleitung der damaligen Firma V1xxx Wärmeservice GmbH mit dem bei der damaligen Firma V1xxx Wärmeservice GmbH gemäß § 47 BetrVG errichteten Gesamtbetriebsrat am 13.09.2000 folgenden schriftlichen Rahmeninteressenausgleich - zukünftig lediglich noch: Rahmeninteressenausgleich 13.09.2000 - abgeschlossen:

...

Weitergehend hat hiernach die damalige Firma V1xxx Wärmeservice GmbH allen von ihr am 13.09.2000 in ihrem Geschäftsfeld Wärmedienst beschäftigten Arbeitnehmern sowie dabei u.a. ebenfalls dem Kläger, da nämlich die jetzige Betriebsstätte K2xxxxxx der damaligen Firma V1xxx Wärmeservice GmbH auch zum Geschäftsfeld Wärmedienst der damaligen Firma V1xxx Wärmeservice GmbH gehört hat, bereits am 13.09.2000 folgendes Einheitsschreiben zugesandt:

...

Ferner hat danach nunmehr die Geschäftsleitung der ehamaligen Firma A1xx Wärme Service GmbH sowie dabei jetzt mit dem Gesamtbetriebsrat der Firma A1xx Wärme Service GmbH am 09.11.200 - abgeschlossen:

...

Des Weiteren hat der Kläger, der nach Obigem wegen seiner schon seit dem 19.11.1996 durchgängigen Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Arbeitstätigkeiten eines Heizungsmonteurs ebenfalls bereits seit dem 19.11.1996 überhaupt nicht mehr tatsächlich beschäftigt worden ist, dem auch ihm seitens der damaligen Firma V1xxx Wärmeservice GmbH mit dem vorstehenden Einheitsschreiben vom 13.09.2000 mitgeteilten gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 01.10.2000 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf nunmehr die Firma V1xxx Wärmetechnik GmbH mit Firmensitz in G1xxxxxxxxx nicht widersprochen, weswegen dann tatsächlich mit Wirkung vom 01.10.2000 nunmehr die Firma V1xxx Wärmeservice GmbH das obige unbefristete Arbeitsverhältnis zum Kläger nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB fortgesetzt hat und wobei es sich bei der Firma V1xxx Wärmeservice GmbH um die im hier vorliegenden Rechtsstreit Beklagte handelt, weswegen nachfolgend die Firma V1xxx Wärmeservice GmbH lediglich noch als Beklagte angeführt ist.

Weitergehend ist dann jeweils am 17.10.2000 durch die Aufsichtsräte der Firma A1xx Wärme Service GmbH, der Firma A1xx Flüssiggas GmbH, der Firma T1xxxx Tankdienst GmbH sowie der Beklagten nunmehr beschlossen worden, dass sowohl alle Technikaktivitäten der Firma A1xx Flüssiggas GmbH als auch alle Technikaktivitäten der Firma T1xxxx Tankdienst GmbH und ebenfalls alle Technikaktivitäten der Beklagten jetzt an konzernfremde Firmen verkauft werden sollen.

Ferner hat danach die Geschäftsleitung der damaligen Firma A1xx Wärme Service GmbH mit dem Gesamtbetriebsrat der Firma A1xx Wärme Service GmbH am 21.02.2001 nunmehr folgenden schriftlichen Rahmeninteressenausgleich - zukünftig lediglich noch: Rahmeninteressenausgleich 21.02.2001 - abgeschlossen:

...

Des Weiteren hat die Beklagte zum einen am 23.05.1002 folgendes Schreiben an den bei ihrer Betriebsstätte K2xxxx gebildeten örtlichen Betriebsrat gerichtet:

...

Zum anderen hat die Beklagte am 23.05.2001 folgendes Schreiben an nunmehr die Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe gesandt:

...

Weitergehend hat die Beklagte ihre gesamte bisherige Betriebsstätte K2xxxxxx mit einem schriftlichen Kaufvertrag aus Mai/Juni 2001 sowie dabei mit Wirkung vom 01.07.2001 an die konzernfremde Firma E1xxxxx GmbH mit Firmensitz in H1xxxxx verkauft.

Ferner hat danach die Beklagte allen von ihr in ihrer bisherigen Betriebsstätte K2xxxxxx insgesamt 21 beschäftigten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - folgendes Einheitsschreiben mit dem Datum des 02.07.2001 zugeleitet:

...

Des Weiteren hat hiernach von den seitens der Beklagten in ihrer bisherigen Betriebsstätte K2xxxxxx insgesamt 21 beschäftigten Arbeitnehmern nur der Kläger sowie dabei mit einem eigenen Schreiben an die Beklagte vom 04.07.2001 dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf nunmehr die Firma E1xxxxx GmbH widersprochen, wobei bis zum 04.07.2001 einschließlich weder die Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe über den obigen Antrag der Beklagten in ihrem vorstehenden Schreiben an diese Hauptfürsorgestelle vom 23.05.2001 auf Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beklagte wegen der langzeitigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers entschieden hatte noch seitens der Beklagten dem Kläger tatsächlich gekündigt worden war und wobei das eigene Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 04.07.2001 folgenden vollständigen Wortlaut hat:

...

Weitergehend hat danach die Beklagte zum einen folgendes weitere Schreiben vom 10.07.2001 an die Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe gesandt:

Zum anderen hat die Beklagte am 11.07.2001 folgendes weitere Schreiben an nunmehr den bei ihrer vormaligen Betriebsstätte K2xxxxxx gebildeten örtlichen Betriebsrat gerichtet:

...

Zum anderen hat die Beklagte am 11.07.2001 folgendes weitere Schreiben an nunmehr den bei ihrer vormaligen Betriebsstätte K2xxxx gebildeten örtlichen Betriebsrat gerichtet:

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Ferner ist hiernach sowohl dem Kläger als auch der Beklagten zum einen folgender Bescheid des Integrationsamtes des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe vom 14.08.2001 zugegangen:

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Zum anderen ist ebenfalls sowohl dem Kläger als auch der Beklagten folgender weiterer Bescheid des Integrationsamtes des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe vom 14.08.2001 zugegangen:

...

Des Weiteren hat danach die Beklagte folgendes Einwurfeinschreiben mit dem Datum des 15.08.2001 an den Kläger gesandt:

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Weitergehend hat hiernach der Kläger zwar zum einen sowie dabei jetzt vertreten durch das Büro K2xxxxxx der DGB Rechtsschutz GmbH gegen seine obige schriftliche ordentliche Kündigung durch die Beklagte vom 15.08.2001 beim Arbeitsgericht Karlsruhe eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG gegenüber der Beklagten erhoben, wobei aber dann der Kläger seine vorstehende Kündigungsschutzklage mit einem Schriftsatz seitens des Büros K2xxxxxx der DGB Rechtsschutz GmbH an das Arbeitsgericht Karlsruhe vom 12.11.2001 zurückgenommen hat, und zwar zum anderen sowie hierbei ebenfalls vertreten durch das Büro K2xxxxxx der DGB Rechtsschutz GmbH gegen die zwei obigen Bescheide des Integrationsamtes des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe vom 14.08.2001 fristgerecht Widersprüche eingelegt, wobei aber dann der Kläger ebenfalls seine vorstehenden Widersprüche mit auch einem Schreiben seitens des Büros K2xxxxxx der DGB Rechtsschutz GmbH sowie dabei nunmehr an das obige Integrationsamt vom 12.11.2001 zurückgenommen hat.

Ferner hatte der am 04.06.1945 geborene Kläger bereits mit einem eigenen Schreiben vom 18.07.2001 bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg in Karlsruhe beantragt, dass ihm seitens der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt wird, woraufhin dem Kläger seitens der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg zunächst, dabei schon mit einem Bescheid vom 30.10.2001, hierbei rückwirkend vom 01.08.2001 sowie dabei längstens bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden war, woraufhin dann der Kläger mit einem weiteren eigenen Schreiben vom 21.12.2001 bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg den Antrag gestellt hat, dass ihm seitens der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg nicht lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, vielmehr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, und woraufhin danach dem Kläger seitens der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg mit einem weiteren Bescheid vom 07.01.2002 sowie hierbei allerdings nunmehr vorläufig befristet vom 01.02.2002 bis zum 31.01.2005 jetzt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie dabei in monatlicher Höhe von 920,19 € brutto = 848,42 € netto bewilligt worden ist.

Des Weiteren hat das Versorgungsamt Karlsruhe mit seinem letzten Bescheid an den Kläger vom 14.01.2003 dem Kläger gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX, hierbei rückwirkend ab dem 08.06.2001 sowie dabei wegen dauernder Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger infolge degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Schulter-Arm-Syndrom, Sehminderung rechts, Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke sowie Schwerhörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen jetzt einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt.

Weitergehend hat nunmehr das Büro Karlsruhe der DGB Rechtsschutz GmbH folgendes Schreiben vom 04.04.2002 sowie dabei jetzt an die Beklagte gerichtet:

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Ferner hat danach die Beklagte folgendes Antwortschreiben vom 23.04.2002 an das Büro Karlsruhe der DGB Rechtsschutz GmbH gesandt:

...

Des Weiteren hat hiernach die Beklagte sowie hierbei jeweils unter dem 08.05.2002 folgende Schriftstücke sowie dabei nunmehr jeweils an den Kläger selbst übersandt:

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Weitergehend hat dann auch tatsächlich die Beklagte kurz nach dem 08.05.2002 das in ihrem vorstehenden Schreiben an den Kläger selbst vom 08.05.2002 aufgeführte Übergangsgeld in Höhe von 8.286,75 € netto auf das Konto des Klägers überwiesen.

Ferner hatte der Kläger sowie dabei auch vertreten durch das Büro Karlsruhe der DGB Rechtsschutz GmbH bereits mit einem Schriftsatz vom 02.05.2002, der jetzt am 03.05.2002 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangen und danach in beglaubigter Abschrift am 23.05.2002 der Beklagten zugestellt worden war, nunmehr die hier vorliegende Klage gegen die Beklagte erhoben, wobei der Kläger in seiner Klageschrift vom 02.05.2002 noch beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Sozialplanabfindung gemäß Ziffer 6 des Sozialplans vom 19.11.2000 für die Mitarbeiter der V1xxx Wärmetechnik GmbH zu bezahlen, und wobei dann hiernach der Kläger mit seinem weiteren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 02.09.2002, der nunmehr am 05.09.2002 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangen und danach in beglaubigter Abschrift am 09.09.2002 der Beklagten zugestellt worden ist, jetzt den Antrag gestellt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Sozialplanabfindung in Höhe von 41.593,63 € brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Des Weiteren hat der Kläger schon in der ersten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm deswegen eine Abfindung in Höhe von 41.593,63 € brutto gemäß Nr. 6 des Sozialplans 09.11.2000 zu zahlen habe, weil er seitens der Beklagten in dem Schreiben der Beklagten an ihn vom 15.08.2001 nicht nur aus krankheitsbedingten Gründen, vielmehr zudem auch aus betriebsbedingten Gründen ordentlich fristgerecht zum 28.02.2002 gekündigt worden sei, weil jedoch nach Nr. 6 des Sozialplans 09.11.2000 allen Arbeitnehmern, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte ordentliche Kündigung erfolge und denen kein neuer, zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden könne, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. 6 des Sozialplans 09.11.2000 zu zahlen sei, weil aber er von der Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2001 keinen neuen, zumutbaren Arbeitsplatz angeboten erhalten habe, da nämlich ihm seitens der Beklagten in dem Schreiben der Beklagten an ihn vom 02.07.2001 lediglich allgemein mitgeteilt worden sei, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nunmehr auf die Firma E1xxxxx GmbH übergehen werde, weswegen dann jedoch ihm seitens der Beklagten in diesem Schreiben der Beklagten an ihn vom 02.07.2001 gerade kein konkreter Arbeitsplatz bei der Firma E1xxxxx GmbH mit Wirkung vom 01.07.2001, der seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerecht geworden wäre, angeboten worden sei und weswegen dann aber zudem er in seinem eigenen Schreiben an die Beklagte vom 04.07.2001 gegenüber der Beklagten dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH berechtigt widersprochen habe, da nämlich er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, bei der Firma E1xxxxx GmbH mit Wirkung vom 01.07.2001 als Heizungsmonteur zu arbeiten, und weil dann jedoch im Ergebnis ihm die Beklagte zum einen gemäß § 6.2 des Sozialplans 09.11.2000 eine allgemeine Abfindung von 39.548,46 € brutto, zum anderen nach Nr. 6.4 des Sozialplans 09.11.2000 eine zusätzliche Abfindung für die den Schwerbehinderten Gleichgestellten von 2.045,17 € brutto sowie damit eine Gesamtabfindung von 41.593,63 € brutto zu zahlen habe.

Weitergehend hat nunmehr die Beklagte, die schon in der ersten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits durch den Verband für Dienstleistung, Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Mannheim, bei dem die Beklagte Mitglied ist, vertreten worden ist, bereits vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen zum einen beantragt, die obige Zahlungsklage des Klägers als insgesamt unbegründet abzuweisen, und zum anderen die Ansicht vertreten, dass die obige Zahlungsklage des Klägers deswegen insgesamt unbegründet sei, weil dem Kläger ihr gegenüber nach den Bestimmungen des Sozialplans 09.11.2000 überhaupt kein Anspruch auf Zahlung irgend einer Abfindung zukomme, da nämlich nach ihrer Behauptung zum einen sie dem Kläger in ihrem Schreiben an den Kläger vom 15.08.2001 in der Hauptsache eine ordentliche fristgerechte Kündigung zum 28.02.2002 aus in der Person des Klägers bedingten Gründen, nämlich aus krankheitsbedingten Gründen, erklärt habe, da zum anderen zwar von ihr gegenüber dem Kläger in ihrem Schreiben an den Kläger vom 15.08.2001 zudem auch eine betriebsbedingte ordentliche fristgerechte Kündigung zum 28.02.2002 ausgesprochen worden sei, da aber nach ihrer weiteren Behauptung diese ihre zusätzliche betriebsbedingte ordentliche fristgerechte Kündigung gegenüber dem Kläger zum 28.02.2002 von ihr allein deswegen erfolgt sei, weil der Kläger in seinem Schreiben an sie vom 04.07.2001 dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH widersprochen gehabt und weil bei ihr für eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei ihr ab dem 01.07.2001 überhaupt keine Möglichkeit bestanden habe, und da zudem nach ihrer noch weiteren Behauptung auf Seiten des Klägers überhaupt kein triftiger Grund im Sinne der Nr. 3.6 Satz 2 des Sozialplans 09.11.2000 dafür gegeben gewesen sei, dem gesetzlichen Übergang seines (des Klägers) Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 01.07.2001 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf nunmehr die Firma E1xxxxx GmbH zu widersprechen, da nämlich der Kläger auf Grund des Inhalts ihres Schreibens an den Kläger vom 02.07.2001 selbst gewusst habe, dass einerseits er seitens der Firma E1xxxxx GmbH mit Wirkung vom 01.07.2001 in einem Arbeitsverhältnis zu genau den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werde und dass andererseits er wegen des rechtsgeschäftlichen Übergangs ihrer bisherigen Betriebsstätte K2xxxxxx mit Wirkung vom 01.07.2001 auf nunmehr die Firma E1xxxxx GmbH von ihr nach dem 30.06.2001 überhaupt nicht mehr als ihr Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden könne, weswegen dann jedoch nach ihrer Meinung im Ergebnis die Zahlung irgend einer Sozialplanabfindung durch sie an den Kläger schon nach der Bestimmung in Nr. 3.6 Satz 2 des Sozialplans 09.11.2000 ausgeschlossen sei.

Ferner hat jetzt das Arbeitsgericht Gelsenkirchen sowie dabei ohne jegliche vorherige Beweisaufnahme mit einem von ihm in seinem Kammertermin am 06.11.2002 verkündeten Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger doch eine Sozialplanabfindung von 41.593,63 € brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.09.2002 zu zahlen, wobei das Arbeitsgericht Gelsenkirchen seine obige Entscheidung in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 06.11.2002 im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten deswegen eine Abfindung nach Nr. 6 des Sozialplans 09.11.2000 in Gesamthöhe von 41.593,63 € brutto zustehe, weil die Beklagte in ihrem Schreiben an den Kläger vom 15.08.2001 den Kläger ordentlich fristgerecht zum 28.02.2002 sowohl aus krankheitsbedingten Gründen als auch aus betriebsbedingten Gründen gekündigt habe, weil für die Anwendung der Nr. 6 des Sozialplans 09.11.2000 nicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausschließlich aus betriebsbedingten Gründen ordentlich gekündigt worden sei, weil die Beklagte in ihrem Schreiben an den Kläger vom 02.07.2001 dem Kläger nicht gemäß Nr. 3.4 des Sozialplans 09.11.2000 mitgeteilt habe, mit welcher konkreten Arbeitstätigkeit, mit welcher konkreten tariflichen Eingruppierung, nach welchen sonstigen konkreten tariflichen Entlohnungsgrundsätzen sowie an welchem konkreten Ort der Kläger nunmehr seitens der Firma E1xxxxx GmbH ab dem 01.07.2001 beschäftigt werde, was jedoch deswegen erforderlich gewesen sei, weil der Kläger schon seit dem 19.11.1996 die Arbeitstätigkeiten eines Heizungsmonteurs aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr ausüben gekonnt habe, und weil zudem der Kläger berechtigt gewesen sei, in seinem Schreiben an die Beklagte vom 04.07.2001 gegenüber der Beklagten dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH zu widersprechen, da es nämlich dem Kläger aus seiner Sicht paradox erscheinen musste, dass zum einen die Beklagte bei der Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe mit ihrem Schreiben vom 23.05.2001 beantragt habe, die Zustimmung zu einer ordentlichen fristgerechten Kündigung des Klägers durch die Beklagte wegen der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 19.11.1996 im Hinblick auf die Arbeitstätigkeiten eines Heizungsmonteurs zu erteilen, und dass zum anderen die Beklagte in ihrem Schreiben an den Kläger vom 02.07.2001 nunmehr dem Kläger mitgeteilt habe, dass er seitens der Firma E1xxxxx GmbH mit Wirkung vom 01.07.2001 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen - also zu den Arbeitsbedingungen eines Heizungsmonteurs - weiterbeschäftigt werde.

Des Weiteren hat dann die Beklagte sowie hierbei ebenfalls vertreten durch den Verband für Dienstleistung, Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg e.V. gegen das ihr über den vorstehenden Verband in vollständiger schriftlicher Fassung am 04.12.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2002, auf das hiermit wegen des weiteren Inhalts verwiesen wird, mit einem per Telefax beim Landesarbeitsgericht Hamm am 19.12.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 18.12.2002 in vollem Umfang Berufung eingelegt und hiernach ihre vorstehende Berufung mit einem nunmehr per Telefax beim Landesarbeitsgericht Hamm am 31.01.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 30.01.2003 begründet.

Weitergehend ist seitens der Beklagten ihre vorstehende Berufung dadurch begründet worden, indem zum einen die Beklagte ihr bereits aufgezeigtes erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen ebenfalls in der zweiten Instanz wiederholt hat und indem zum anderen seitens der Beklagten nunmehr in der Berufungsinstanz zusätzlich einerseits behauptet worden ist, dass sie in 2001 alle ihre bisherigen eigenen Betriebsstätten entweder weit überwiegend an konzernfremde Firmen verkauft oder ansonsten selbst endgültig geschlossen habe, und andererseits die Ansicht vertreten worden ist, dass das Arbeitsgericht Gelsenkirchen mit seiner Entscheidung vom 06.11.2002 verkannt habe, dass zum einen in den Nrn. 3.1 bis 3.3 des Sozialplans 09.11.2000 hinsichtlich der Zumutbarkeit eines neuen Arbeitsplatzes nur auf die Kriterien der funktionellen Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sowie der räumlichen Zumutbarkeit, nicht jedoch auf das Kriterium einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt werde, dass vielmehr das Kriterium einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers allein für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Übergangsgeldes bei Invalidität nach dem Inhalt der Übergangsgeldordnung F1xxx K1xxx maßgebend sein könne, und dass zum anderen der Kläger in seinem Schreiben an sie (die Beklagte) vom 04.07.2001 dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH gerade nicht im Sinne Nr. 3.6 Satz 2 des Sozialplans 09.11.2000 aus einem triftigen Grund widersprochen habe, da nämlich die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers bezüglich der Arbeitstätigkeiten eines Heizungsmonteurs deswegen kein triftiger Grund für den vorstehenden Widerspruch des Klägers gewesen sei, weil eben der Kläger selbst gewusst habe, das sie (die Beklagte) den Kläger bei sich ab dem 01.07.2001 überhaupt nicht beschäftigen könne, weswegen dann jedoch die Beschäftigung des Klägers auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz mit Wirkung vom 01.07.2001 allenfalls durch die Firma E1xxxxx GmbH in Betracht gekommen wäre.

Ferner hat die Beklagte und Berufungsklägerin im Berufungstermin des hier vorliegenden Rechtsstreits am 17.04.2003 beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2002 -1 Ca 1003/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Des Weiteren hat jetzt der Kläger und Berufungsbeklagte im Berufungstermin des hier vorliegenden Rechtsstreits am 17.04.2003 den Antrag gestellt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Weitergehend hat jetzt der Kläger, der nunmehr in der Berufungsinstanz des hier vorliegenden Rechtsstreits durch das Büro Stuttgart der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten worden ist, seinen obigen zweitinstanzlichen Antrag auf volle Zurückweisung der Berufung der Beklagten dadurch begründet, indem zum einen auch seitens des Klägers sein ebenfalls schon angeführter erstinstanzlicher Vortrag im Wesentlichen auch in der zweiten Instanz aufrechterhalten worden ist und indem zum anderen jetzt der Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich behauptet hat, dass bis zu seiner Dauererkrankung ab dem 19.11.1996 einschließlich in der Betriebsstätte K2xxxxxx drei bis vier Arbeitsplätze für Wartungsmonteure vorhanden gewesen seien, dass nach seiner Kenntnis auch noch am 30.06.2001 in der Betriebsstätte K2xxxxxx diese drei bis vier Arbeitsplätze für Wartungsmonteure bestanden hätten und dass er aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen sei, in der Betriebsstätte K2xxxxxx auf einem der vorstehenden drei bis vier Arbeitsplätze für Wartungsmonteure ebenfalls noch ab dem 01.07.2001 zu arbeiten.

Ferner wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im hier vorliegenden Rechtsstreit auf den Inhalt der seitens der Parteien in beiden Instanzen zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der beidinstanzlichen Gerichtsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die für die Beklagte prozessual statthafte und von der Beklagten in prozessual zulässiger Weise eingelegte sowie begründete Berufung ist in vollem Umfang begründet, da nämlich dem Kläger gegenüber der Beklagten schon nach dem beidinstanzlichen eigenen Vorbringen des Klägers, dabei bereits dem Grunde nach sowie hierbei unter allen rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt kein Anspruch auf Zahlung irgend einer Abfindung zusteht.

I.

Denn zum einen kommt dem Kläger gegenüber der Beklagten nach keinem allgemeingültigen Rechtsgrundsatz ein Anspruch auf Zahlung irgend einer Abfindung deswegen zu, weil einerseits der Kläger bereits mit Wirkung vom 25.07.1988 von der damaligen Firma R1xxx K1xxx GmbH Handel und Dienstleistung als deren Arbeitnehmer eingestellt worden ist, weil dann dieses Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 25.07.1989 die damalige Firma R1xxx K1xxx Wärme Tank Technik GmbH einzelvertraglich fortgesetzt hat, weil hiernach dieses Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 01.02.1992 auf die damalige Firma R1xxx K1xxx GmbH Wärmetechnik GmbH mit Firmensitz in B1xxxx gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen ist, weil danach dieses Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 01.01.1994 die damalige Firma R1xxx K1xxx Wärmetechnik GmbH mit Firmensitz in D1xxxxx nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB fortgesetzt hat, weil hiernach dieses Arbeitsverhälthis des Klägers mit Wirkung vom 01.09.1997 auf die damalige Firma V1xxx Wärmeservice GmbH gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen ist, weil danach dieses Arbeitsverhältnis des Klägers zuletzt mit Wirkung vom 01.10.2000 jetzt die hier Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB fortgesetzt hat und weil hiernach im Ergebnis der Kläger zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger mit dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 15.08.2001 insgesamt über 13 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen ist und weil andererseits das nach Vorstehendem zuletzt seit dem 01.10.2000 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen dem Kläger sowie der Beklagten bestandene Dauerarbeitsverhältnis die Beklagte mit ihrem Schreiben an den Kläger vom 15.08.2001 ordentlich fristgerecht zum 28.02.2002 sowie hierbei nicht aus Gründen im Verhalten des Klägers, vielmehr aus Krankheitsgründen in der Person des Klägers sowie zudem aus betriebsbedingten Gründen aufgekündigt hat.

Denn nach der deutschen Rechts- und Sittenordnung sowie Sozialmoral besteht entgegen der wohl beidinstanzlich vom Kläger vertretenen Meinung kein allgemeingültiger Rechtsgrundsatz dahingehend, dass entweder jede arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen in der Person des Arbeitnehmers und/oder aus betriebsbedingten Gründen oder dass jede einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen in der Person des Arbeitnehmers und/oder aus betriebsbedingten Gründen stets mit einer Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers an den hiervon betroffenen Arbeitnehmer verbunden sein muss (Bengelsdorf, BB 1995, 978, 980).

Vielmehr ist das KSchG ein Bestandsschutzgesetz und kein Abfindungsgesetz. Dementsprechend enthalten auch die §§ 9, 10 KSchG keine allgemein anzuwendenden "Abfindungsregelungen". Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 KSchG vorliegen, wenn nämlich die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erklärte ordentliche Kündigung im Kündigungsschutzprozess als sozial nicht gerechtfertigt angesehen wird und wenn zusätzlich entweder dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, sollen bei gerichtlicher Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gleichzeitig dem Arbeitnehmer die durch den Verlust seines bisherigen Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile in pauschalierter Form in Gestalt einer Abfindung abgegolten werden. Für andere Beendigungstatbestände eines Arbeitsverhältnisses - auch nicht für Aufhebungsverträge - enthalten jedoch die §§ 9, 10 KSchG weder das Verbot einer abfindungsfreien Beendigung noch das Gebot einer Beendigung nur gegen Abfindung.

Die §§ 9, 10 KSchG stellen also eine Ausnahmeregelung dar. Sie verkörpern keinen allgemeinen Rechtsgedanken, sondern sind nur bei besonderer gesetzlicher Verweisung - so in § 113 Abs. 1 und 3 BetrVG - entsprechend anzuwenden (BAG, Urteil vom 07.05.1987 - 2 AZR 271/86 - BB 1988, 564).

II.

Zum anderen kann der Kläger von der Beklagten irgend eine Abfindungszahlung seitens der Beklagten an ihn nach den §§ 9, 10 KSchG schon deswegen nicht erfolgreich verlangen, weil der Kläger die zunächst von ihm gegen seine ordentliche schriftliche Kündigung durch die Beklagte vom 15.08.2001 beim Arbeitsgericht Karlsruhe gegenüber der Beklagten gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhobene Kündigungsschutzklage danach mit seinem Schriftsatz an das Arbeitsgericht Karlsruhe vom 12.11.2001 zurückgenommen hat, weswegen dann aber auf Grund der vorstehenden Rücknahme seiner Kündigungsschutzklage gegenüber der Beklagten durch den Kläger mit seinem Schriftsatz an das Arbeitsgericht Karlsruhe vom 12.11.2001 die seitens der Beklagten dem Kläger in ihrem Schreiben an den Kläger vom 15.08.2001 erklärte ordentliche Kündigung bereits von Gesetzes wegen nach § 7 KSchG als von Anfang an gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt gilt.

III.

Ferner steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ebenfalls nach § 113 Abs. 1 oder Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 10 KSchG überhaupt kein Anspruch auf Zahlung irgend einer Abfindung zu, da nämlich die Geschäftsleitung der damaligen Firma A1xx Wärme Service GmbH sowie hierbei in Vollmacht und rechtsgeschäftlicher Vertretung u. a. für die Beklagte mit dem bei der damaligen Firma A1xx Wärme Service GmbH errichteten Gesamtbetriebsrat u. a. ebenfalls im Hinblick auf den Verkauf der bisherigen Betriebsstätte K2xxxxxx der Beklagten durch die Beklagte mit Wirkung vom 01.07.2001 an die Firma E1xxxxx GmbH den schriftlichen Rahmeninteressenausgleich vom 21.02.2001 abgeschlossen hat, weswegen dann jedoch die Beklagte insofern, sofern sie mit ihrem Schreiben an den Kläger vom 15.08.2001 dem Kläger wegen ihres Verkaufs ihrer bisherigen Betriebsstätte K2xxxxxx mit Wirkung vom 01.07.2001 an die Firma E1xxxxx GmbH eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 28.02.2002 erklärt hat, weder gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG von einem Interessenausgleich abgewichen ist noch ihre vorstehende schriftliche ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger vom 15.08.2001 nach § 113 Abs. 3 BetrVG bereits vor dem Abschluss eines diesbezüglichen Interessenausgleichs ausgesprochen hat.

IV.

Schließlich kann der Kläger sowie dabei jetzt sowohl entgegen der beidinstanzlichen Auffassung des Klägers als auch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen von der Beklagten ebenfalls überhaupt keine Abfindungszahlung nach nunmehr den nur noch verbleibenden Bestimmungen des Sozialplans 09.11.2000 mit Erfolg beanspruchen.

1. Dabei ist zwar dem Kläger zuzugestehen, dass auch für sein seit dem 01.10.2000 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beklagten bestandenes Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Sozialplans 09.11.2000 Geltung gehabt haben.

a) aa) Denn einerseits hat gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG jeder Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Andererseits ist in § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG bestimmt, dass von den nach § 77 BetrVG für eine Betriebsvereinbarung maßgebenden gesetzlichen Regelungen nur die gesetzliche Regelung in § 77 Abs. 3 BetrVG auf den Sozialplan nicht anzuwenden ist.

bb) Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG hat jedoch jede Betriebsvereinbarung und damit gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ebenfalls jeder Sozialplan unmittelbar und zwingend Geltung, d. h. dass sowohl die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung als auch die Bestimmungen eines Sozialplans für die von diesen Bestimmungen erfassten Arbeitnehmer unmittelbare Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber begründen.

Es bedarf also keiner Anerkennung, Unterwerfung oder Übernahme der Normen einer Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplans durch die Parteien des Arbeitsvertrages (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 16.09.1986 - GS.1/82 - AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972).

Hierbei gehen zwar die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplans nicht in die vom Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern vereinbarten Einzelarbeitsverträge ein. Die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplans regeln aber den Inhalt der vom Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern vereinbarten Arbeitsverhältnisse als übergeordnete Normen, wie dies bei gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen der Fall ist (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 16.03.1956 - GS 1/55 -AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG).

b) Danach ist aber u. a. ebenfalls das seit dem 01.10.2000 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen dem Kläger sowie der Beklagten bestandene Arbeitsverhältnis nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG i. V. m. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG von den Bestimmungen des Sozialplans 09.11.2000 unmittelbar und zwingend erfasst worden, da nämlich die Geschäftsleitung der damaligen Firma A1xx Wärme Service GmbH auch den Sozialplan 09.11.2000 mit dem bei der damaligen Firma A1xx Wärme Service GmbH errichteten Gesamtbetriebsrat u. a. in Vollmacht und Vertretung für die Beklagte abgeschlossen hat, da in Nr. 2 des Sozialplans 09.11.2000 aufgenommen ist, dass dieser Sozialplan für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden gilt, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und auf Grund ihrer Betriebszugehörigkeit unter die Regelungen des KSchG fallen, und da nach Vorstehendem der Kläger am 09.11.2000 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat und da dieses Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. den §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG unter die Regelungen des § 1 KSchG gefallen ist.

2. Dem Kläger kommt aber gegenüber der Beklagten nach den Bestimmungen des Sozialplans 09.11.2000 überhaupt kein Anspruch auf Zahlung irgend einer Abfindung zu.

a) aa) Hierbei ist hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung der Rechtsfrage, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten nach den Regelungen des Sozialplans 09.11.2000 überhaupt ein Anspruch auf Zahlung irgend einer Abfindung zusteht, zunächst von rechtlicher Bedeutung, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Betriebsvereinbarungen wie Tarifverträge auszulegen sind (BAG, Urteil vom 05.02.1997 - 10 AZR 553/96 - AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972, m.w.N.).

bb 1) Für die Auslegung eines Tarifvertrages kommt es jedoch allgemein auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang an, wobei im Sinne von § 133 BGB der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 09.07.1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Seeschifffahrt; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1, Rz. 397). Dabei gibt es weder einen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien jeweils den mit einer Tarifnorm verfolgten Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien (Reichel, TVG, § 1, Rz. 17, 18; Wiedemann/Stumpf, a.a.O., Rz. 402; Joachim, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

Entscheidend ist lediglich, daß zunächst und zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/92 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

bb 2) Daraus, dass bei der Tarifauslegung der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, folgt, dass der Tarifwortlaut nicht überbetont werden darf, sondern der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien maßgeblich bleiben muss (Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. 11/1, 7. Aufl., § 17 V 3 a, S. 359; Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II, 2. Aufl., § 69 III 2, S. 220; Wiedemann/Stumpf, a.a.O.).

Hieraus ergibt sich zugleich bei mehrdeutigem oder unverständlichem Tarifwortlaut die Verpflichtung der Gerichte für Arbeitssachen, bei der Tarifauslegung Bedacht darauf zu nehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige, gerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung haben treffen wollen, so dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen des Rechts- und Arbeitslebens am ehesten entspricht (BAG, Urteil vom 25.08.1982 - 4 AZR 1072/79 - AP Nr. 45 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG, Urteil vom 09.03.1983 - 4 AZR 61/80 - AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung).

Dabei kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden.

Dagegen ist die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" kein selbständiges Auslegungskriterium, weil sie für sich allein über den Willen der Tarifvertragsparteien nichts aussagt und für sich genommen zum Tarifrecht keinen Bezug hat. Hingegen kann die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" von den Tarifvertragsparteien zum Gegenstand einer tariflichen Regelung gemacht werden. Dann ist sie bereits im Rahmen des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 -, a.a.O., m.w.N.).

bb 3) Des Weiteren können zur Auslegung eines Tarifvertrages andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden, auch wenn diese Tarifverträge von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind und ähnliche Regelungen enthalten (BAG, Urteil vom 31.10.1984 - 4 AZR 604/82 - AP Nr. 3 zu § 42 TV AL II; Wiedemann/Stumpf, a.a.O., Rz. 421).

Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn sich hinsichtlich mehrerer Tarifverträge eine einheitliche Tarifpraxis gebildet hat (BAG, Urteil vom 25.06.1958 - 4 AZR 442/56 - AP Nr. 20 zu Art. 44 Truppenvertrag) oder ein Manteltarifvertrag und ein Lohntarifvertrag eine gewisse Einheit bilden (BAG, Urteil vom 12.07.1957 - 2 AZR 23/55 - AP Nr. 7 zu § 4 TVG Geltungsbereich).

b) Des Weiteren ist von rechtlichem Interesse, dass jeweils bereits gesetzlich einerseits in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bestimmt ist, dass in dem Fall, bei dem zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, zustande kommt, diese Einigung in einem schriftlichen Sozialplan niederzulegen und vom Unternehmer sowie vom Betriebsrat zu unterschreiben ist, und andererseits in § 112 Abs. 5 BetrVG geregelt ist, dass nunmehr in dem Fall, bei dem eine Einigung zwischen Unternehmer sowie Betriebsrat über den Sozialplan nicht zustande kommt und bei dem dann die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans entscheidet, sich die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung im Rahmen billigen Ermessens insbesondere dahingehend leiten zu lassen hat, dass u. a. die Arbeitnehmer von Leistungen aus dem Sozialplan ausgeschlossen werden, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und diese Weiterbeschäftigung ablehnen.

c) Weitergehend ist von rechtlicher Bedeutung, dass jetzt jeweils schon das Bundesarbeitsgericht einerseits u. a. in seinen Urteilen vom 30.04.1994 - 10 AZR 352/93 - sowie vom 09.11.1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nrn. 76, 85 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass der Unternehmer sowie der Betriebsrat beim Abschluss eines Sozialplanes den Normzweck des § 112 BetrVG beachten müssen, wonach Sozialplanleistungen nur dem Ausgleich oder der Milderung zu erwartender Nachteile und damit als Überbrückungshilfen dienen sollen, dass daher die Sozialplanleistungen nur eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion haben, dass deswegen die Sozialplanleistungen ihrem Zweck nach keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sind und dass daher § 112 Abs. 1 BetrVG nicht verlangt, dass der infolge einer Betriebsänderung durch seinen Arbeitgeber ordentlich betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer eine Sozialplanabfindung allein deswegen erhält, weil er dem Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers lange Zeit angehört hat, andererseits in seinen Urteilen vom 08,12.1976 - 5 AZR 613/75 - sowie vom 25.10.1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 3, 18 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass in dem Fall, bei dem ein Betrieb stillgelegt wird, der Unternehmer sowie der Betriebsrat in einem Sozialplan vereinbaren können, dass die Arbeitnehmer, die das Angebot eines gleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb des Unternehmens an einen anderen Ort ablehnen, entweder eine geringere Abfindung erhalten als diejenigen Arbeitnehmer, denen ein solches Angebot nicht gemacht werden kann, oder sogar überhaupt keine Abfindung erhalten, da nämlich durch eine Sozialplanregelung nach Vorstehendem das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG deswegen nicht verletzt wird, weil der Arbeitnehmer durch eine Sozialplanregelung nach Vorstehendem nicht zu einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber gezwungen wird, vielmehr der Arbeitnehmer auf Grund einer Sozialplanregelung nach Vorstehendem in dem Fall, bei dem er das Angebot eines gleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb des Unternehmens ablehnt, lediglich entweder eine geringere Sozialplanabfindung oder überhaupt keine Sozialplanabfindung gezahlt erhält, was jedoch deswegen rechtlich zulässig ist, weil sich der Unternehmer sowie der Betriebsrat sagen können, dass ein Arbeitnehmer, der bei voller Garantie des sozialen Besitzstandes aus eigenem Entschluss auf Umsetzungs- oder Versetzungsmöglichkeiten verzichtet, dafür auch seine wirtschaftlichen Gründe hat, dass der Unternehmer sowie der Betriebsrat zudem berechtigt sind, selbst im Sozialplan die Kriterien festzulegen, nach denen den Arbeitnehmern die angebotenen Arbeitsplätze zumutbar sind, und dass die Arbeitsgerichte die vom Unternehmer sowie vom Betriebsrat im Sozialplan festgelegten Zumutbarkeitskriterien nur dahingehend überprüfen können, ob ein nach diesen Kriterien allgemein als zumutbar geltender Arbeitsplatz einen konkreten Arbeitnehmer wegen der körperlichen oder geistigen Anforderungen auf diesem Arbeitsplatz doch nicht zumutbar ist, ferner in seinem Beschluss vom 16.06.1987 - 1 ABR 41/85 - AP Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972 sowie in seinem Beschluss vom 25.01.2000 - 1 ABR 1/99 - AP Nr. 137 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB allein keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BGB ist, da nämlich nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem Betriebsübergang das bisherige Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, also in seinem gesamten bisherigen rechtlichen Bestand, vom bisherigen Betriebsinhaber auf den neuen Betriebsinhaber übergeht und da zudem gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die bisherigen Rechte der Arbeitnehmer nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden dürfen, und dass daher der Betriebsrat von dem Unternehmer bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB den Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG nur in dem Fall verlangen kann, bei dem den von dem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffenen Arbeitnehmern nicht nur Nachteile infolge des bloßen Betriebsinhaberwechsels, vielmehr zusätzliche Nachteile entstehen können, des Weiteren in seinem Urteil vom 05.02.1997 - 10 AZR 553/96 - AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass in dem Fall, bei dem in einem Sozialplan ausdrücklich geregelt ist, dass den Arbeitnehmern, die einen ihnen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns abgelehnt haben, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen überhaupt nicht gezahlt werden, und bei dem dieser Sozialplan jetzt im Hinblick darauf, ob den Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen haben, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen zu zahlen oder nicht zu zahlen sind, überhaupt keine Regelung enthält, den Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen haben, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen nur in dem Fall zu zahlen sind, bei dem die Arbeitnehmer dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB aus einem triftigen Grund widersprochen haben, da nämlich im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der hiervon betroffene Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber deswegen auf einem ihm zumutbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, weil nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dem betroffenen Arbeitnehmer sein bisher innegehabte Arbeitsplatz in dem identischen Betrieb erhalten bleibt, und weitergehend in seinem Urteil vom 15.12.1998 - 1 ARZ 332/98 - AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass dagegen nunmehr in dem Fall, bei dem in einem Sozialplan die Zahlung von Abfindungen bei arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen ist und bei dem dieser Sozialplan jetzt überhaupt keine Regelung dahingehend enthält, dass die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen entweder den Arbeitnehmern, die einen ihnen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns abgelehnt haben, oder den Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ohne triftigen Grund widersprochen haben, überhaupt nicht zu zahlen sind, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen ebenfalls den Arbeitnehmern, denen entweder wegen ihrer Ablehnung des ihnen angebotenen zumutbaren anderen Arbeitsplatzes oder wegen ihres Widerspruchs gegen den gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nachfolgend ihr bisheriger Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erklärt hat, zu zahlen sind, da es nämlich rechtlich dem Unternehmer sowie dem Betriebsrat nicht untersagt ist, in einem Sozialplan zu vereinbaren, dass auch den vorstehenden Arbeitnehmern eine Abfindung gezahlt wird.

d) Gerade ausgehend von allem hier Vorstehenden hat dann jedoch die Beklagte dem Kläger nach den Bestimmungen des Sozialplans 09.11.2000 überhaupt keine Abfindung zu zahlen.

aa) Denn einerseits ist in Nr. 3.6 Satz 1 des Sozialplans 09.11.2000 ausdrücklich aufgenommen, dass Arbeitnehmer, die einen zumutbaren Arbeitsplatz gemäß Nrn. 3.1 bis 3.4 ablehnen, überhaupt keine Abfindung erhalten.

Andererseits ist nunmehr in Nr. 3.6 Satz 2 des Sozialplans 09.11.2000 sowie dabei ebenfalls ausdrücklich geregelt, dass die vorstehende Bestimmung in Nr. 3.6 Satz 1 des Sozialplans 09.11.2000 auch auf die Mitarbeiter zutrifft, die einem Betriebsübergang ohne triftige Begründung widersprechen.

Ferner bestehen auf Grund der obigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der vorstehenden Regelungen in Nr. 3.6 Satz 1 sowie in Nr. 3.6 Satz 2 des Sozialplans 09.11.2000 überhaupt keine rechtlichen Bedenken.

bb) Danach ist dann zwar ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der in Nr. 6 des Sozialplans 09.11.200 aufgenommenen Abfindungen nicht bereits auf Grund der vorstehenden Regelung in Nr. 3.6 Satz 1 des Sozialplans 09.11.2000 ausgeschlossen, da nämlich dem Kläger seitens der Beklagten nie gemäß Nr. 3.4 des Sozialplans 09.11.2000 ein neuer Arbeitsplatz sowie dabei entweder innerhalb der damaligen Firma A1xx Wärme Service GmbH oder innerhalb der damaligen Tochtergesellschaften der damaligen Firma A1xx Wärme Service GmbH, wozu u. a. ebenfalls die Beklagte gehört hat, schriftlich angeboten worden ist.

Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben an den Kläger vom 07.07.2001 mitgeteilt, dass von ihr ihre bisherige Betriebsstätte K2xxxxxx mit Wirkung vom 01.07.2001 insgesamt an die Firma E1xxxxxxx x GmbH mit Firmensitz in H1xxxxx veräußert worden ist und dass daher das bisherige Arbeitsverhältnis des Klägers zu ihr nunmehr, dabei ebenfalls mit Wirkung vom 01.07.2001 sowie hierbei gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Firma E1xxxxxxx GmbH übergehen wird, sofern der Kläger diesem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widerspricht.

cc) Dagegen ist aber ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der in Nr. 6 des Sozialplans 09.11.2000 aufgenommenen Abfindungen jetzt auf Grund der vorstehenden Bestimmung in Nr. 3.6 Satz 2 des Sozialplans 09.11.2000 ausgeschlossen, da nämlich der Kläger dem ihm nach Vorstehendem im Schreiben der Beklagten an ihn vom 02.07.2001 mitgeteilten gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf nunmehr die Firma A2xxxxxxx GmbH in seinem. Schreiben an die Beklagte vom 04.07.2001 ausdrücklich widersprochen hat und da seitens des Klägers sein schriftlicher Widerspruch gegenüber der Beklagten gegen den gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxxxxx GmbH vom 04.07.2001 "ohne eine triftige Begründung" erfolgt ist.

cc 1) Zum einen hat nämlich der Kläger sowie insofern entgegen der beidinstanzlichen Ansicht des Klägers und ebenfalls entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen nicht bereits deswegen dem gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH "aus einem triftigen Grund" widersprochen, weil der Kläger seitens der Beklagten über den vorstehenden gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten sowie dessen Rechtsfolgen für ihn (den Kläger) nicht hinreichend unterrichtet worden ist.

Denn einerseits ist die Beklagte nicht gemäß Nr. 3.4 des Sozialplans 09.11.2000 verpflichtet gewesen, dem Kläger ein Schriftstück zuzuleiten, in dem die Beklagte dem Kläger mitzuteilen gehabt hat, auf welchem konkreten Arbeitsplatz, mit welcher konkreten tariflichen Eingruppierung und nach welchen konkreten sonstigen tariflichen Entlohnungsgrundsätzen der Kläger seitens der Firma E1xxxxx GmbH mit Wirkung vom 01.07.2001 weiterbeschäftigt wird, da nämlich - wie schon ausgeführt eine schriftliche Mitteilung nach Vorstehendem seitens der Beklagten an den Kläger nach Nr. 3.4 des Sozialplans 09.11.2000 nur in dem Fall erforderlich gewesen wäre, bei dem der Kläger durch die Firma E1xxxxx GmbH mit Wirkung vom 01.07.2001 nicht auf dem Arbeitsplatz und nicht zu den Arbeitsbedingungen in der Betriebsstätte K2xxxxxx weiterbeschäftigt werden sollte, auf dem und zu denen der Kläger bereits seit dem 25.07.1989 als Heizungsmonteur in der Betriebsstätte K2xxxxxx tätig gewesen ist, was jedoch tatsächlich gerade nicht der Fall gewesen ist, da nämlich streitlos der Kläger seitens der Firma E1xxxxx GmbH mit Wirkung vom 01.07.2001 in der Betriebsstätte K2xxxxxx genau auf dem Arbeitsplatz und genau zu den Arbeitsbedingungen als Heizungsmonteur weiterbeschäftigt werden sollte, auf dem und zu denen der Kläger schon seit dem 25.07.1989 als Heizungsmonteur in der Betriebsstätte K2xxxxxx gearbeitet gehabt hat.

Andererseits ist zwar dem Kläger sowie dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen dahingehend Recht zu geben, dass das Bundesarbeitsgericht bereits vor der obigen erstmaligen Anfügung der Absätze 5 und 6 in § 613a BGB mit Wirkung vom 01.04.2002 in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass bei einem gesetzlichen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB entweder der bisherige Betriebsinhaber oder der neue Betriebsinhaber oder beide die von diesem gesetzlichen Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über diesen gesetzlichen Betriebsübergang zu unterrichten haben. Dabei ist aber weitergehend sowohl der Kläger als auch das Arbeitsgericht Gelsenkirchen darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht sowie auch insofern in ständiger Rechtsprechung zudem davon ausgegangen ist, dass den bisherigen Betriebsinhaber und/oder den neuen Betriebsinhaber keine Rechtspflicht, vielmehr lediglich eine Obliegenheit zur Unterrichtung der von einem gesetzlichen Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffenen Arbeitnehmer über diesen gesetzlichen Betriebsübergang getroffen hat und dass daher die Nichtunterrichtung der von einem gesetzlichen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB betroffenen Arbeitnehmer über diesen gesetzlichen Betriebsübergang durch den bisherigen Betriebsinhaber und/oder durch den neuen Betriebsinhaber nur zur Folge hatte, dass die von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffenen Arbeitnehmer erst nach tatsächlicher Kenntniserlangung von dem gesetzlichen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB und damit auch noch nach einem bereits erfolgten gesetzlichen Betriebsübergang nach § 613a BGB dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Betriebsinhaber auf den neuen Betriebsinhaber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB entweder gegenüber dem bisherigen Betriebsinhaber oder gegenüber dem neuen Betriebsinhaber oder gegenüber beiden widersprechen konnten (BAG, Urteil vom 22.04.1993 -2 AZR 50/92 - AP Nr. 103 zu § 613a BGB, m. w. N.).

Der vorstehenden seitens des Bundesarbeitsgerichts schon vor dem 01.04.2002 in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist jedoch die Beklagte sowie dabei sogar mehr als hiernach erforderlich dadurch nachgekommen, indem die Beklagte allen von ihr selbst zuletzt am 30.06.2001 in ihrer noch damaligen eigenen Betriebsstätte K2xxxxxx beschäftigten Arbeitnehmern - ebenfalls dem Kläger - in ihren Einheitsschreiben an diese Arbeitnehmer vom 02.07.2001 nicht nur mitgeteilt hat, dass von ihr mit Wirkung vom 01.07.2001 ihre gesamte bisherige eigene Betriebsstätte K2xxxxxx nunmehr an die Firma E1xxxxx GmbH verkauft worden ist, dass deswegen sowie dabei ebenfalls mit Wirkung vom 01.07.2001 jedes Arbeitsverhältnis der von ihr selbst zuletzt am 30.06.2001 in ihrer noch damaligen eigenen Betriebsstätte K2xxxxxx beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH übergehen wird und dass hierbei nunmehr die Firma E1xxxxx GmbH mit allen bisherigen Rechten und Pflichten an ihrer (der Beklagten) Stelle in Bezug auf jeden ihrer vorstehenden bisherigen eigenen Arbeitnehmer die neue Arbeitgeberin wird, vielmehr in ihren Einheitsschreiben an alle ihre vorstehenden bisherigen eigenen Arbeitnehmern vom 02.07.2001 zudem sogar darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf jeden ihrer vorstehenden bisherigen eigenen Arbeitnehmer im Übrigen die Rechte durch den Rahmeninteressenausgleich 21.02.2001 gesichert werden und dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jeder ihrer vorstehenden bisherigen eigenen Arbeitnehmer dem obigen gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zu ihr innerhalb einer Frist von drei Wochen ihr gegenüber widersprechen kann, dass aber jeder ihrer vorstehenden bisherigen eigenen Arbeitnehmer von seinem vorstehenden Widerspruchsrecht nur nach sehr sorgfältiger Abwägung Gebrauch machen soll, da nämlich im Falle eines solchen Widerspruchs deswegen von ihr wahrscheinlich jeder ihrer vorstehenden bisherigen eigenen Arbeitnehmer gekündigt werden muss, weil wegen der obigen vollständigen Übertragung ihrer bisherigen Geschäftsaktivität Wärmedienst mit Wirkung vom 01.07.2001 auf nunmehr die Firma E1xxxxx GmbH bei ihr sowie hierbei ebenfalls mit Wirkung vom 01.07.2001 Arbeitsplätze im Bereich Geschäftsaktivität Wärmedienst überhaupt nicht mehr vorhanden sind.

cc 2) Zum anderen hat der Kläger sowie auch insoweit entgegen der beidinstanzlichen Meinung des Klägers und der Auffassung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen ebenfalls nicht deswegen dem gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2001 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf nunmehr die Firma E1xxxxx GmbH "aus einem triftigen Grund" widersprochen, weil es jetzt für den Kläger aus seiner Sicht "paradox" erscheinen musste, dass einerseits die Beklagte mit ihrem Schreiben an die Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe vom 23.05.2001 beantragt hat, seitens dieser Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zu einer ordentlichen fristgerechten Kündigung des Klägers durch die Beklagte aus Krankheitsgründen in der Person des Klägers zu erteilen, und dass andererseits seitens der Beklagten dem Kläger in ihrem Schreiben an den Kläger vom 02.07.2001 nunmehr mitgeteilt worden ist, dass sein (des Klägers) bisheriges Arbeitsverhältnis zu ihr (der Beklagten) mit Wirkung vom 01.07.2001 sowie dabei jetzt gesetzlich gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf nunmehr Firma E1xxxxx GmbH übergehen wird.

Denn sofern sowohl der Kläger als auch das Arbeitsgericht Gelsenkirchen zu der Ansicht gelangt sind, dass der Kläger nunmehr auf Grund der hier vorstehenden Umstände einen "triftigen Grund" für seinen Widerspruch gegen den gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2001 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH gehabt habe, ist sowohl vom Kläger als auch vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen übersehen worden, dass einerseits die Beklagte deswegen rechtlich gehalten gewesen ist, mit ihrem Schreiben an die Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe vom 23.,05.2001 die Zustimmung dieser Hauptfürsorgestelle zu der von ihr gegenüber dem Kläger aus Krankheitsgründen in der Person des Klägers beabsichtigten ordentlichen fristgerechten Kündigung zu beantragen, weil schon in § 2 SchwbG bestimmt gewesen ist, dass auf Personen, die mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 anerkannt und die auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt sind, das SchwbG mit Ausnahme des § 47 und des Elften Abschnitts anzuwenden ist, weil bereits in § 15 SchwbG aufgenommen gewesen ist, dass jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bedarf und weil jedoch der Kläger schon durch einen Bescheid des Versorgungsamtes Karlsruhe aus 1997 mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt gewesen sowie zudem bereits durch einen Bescheid des Arbeitsamtes Karlsruhe vom 11.11.1998 einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden ist, dass andererseits die Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes in Karlsruhe bis zum 02.07.2001 einschließlich noch nicht ihre Zustimmung zu der seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger aus Krankheitsgründen in der Person des Klägers beabsichtigten ordentlichen fristgerechten Kündigung erteilt gehabt hat und dass ferner die Beklagte deswegen, weil wegen ihres Verkaufs ihrer gesamten bisherigen Betriebsstätte K2xxxxxx an die Firma E1xxxxx GmbH mit Wirkung vom 01.07.2001 ebenfalls mit Wirkung vom 01.07.2001 sowie dabei bereits gesetzlich gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zum Kläger in dem Fall nunmehr auf die Firma E1xxxxx GmbH übergegangen wäre, bei dem der Kläger dem vorstehenden gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zu ihr (der Beklagten) nicht widersprochen hätte, jetzt nach dem 30.06.2001 nur noch in dem Fall berechtigt gewesen ist, selbst das Arbeitsverhältnis zum Kläger aus Krankheitsgründen in der Person des Klägers sowie hierbei nach vorheriger diesbezüglicher Zustimmung seitens der obigen Hauptfürsorgestelle ordentlich fristgerecht zu kündigen, bei dem der Kläger dem vorstehenden gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zu ihr (der Beklagten) widersprochen hat, weswegen dann aber zudem die Beklagte schon wegen der Klärung der Rechtsfrage, nämlich ob sie (die Beklagte) den Kläger auch noch nach dem 30.06.2001 selbst aus Krankheitsgründen in der Person des Klägers ordentlich fristgerecht kündigen gekonnt hat, gehalten gewesen ist, ihr Schreiben vom 02.07.2001 an den Kläger zu richten.

cc 3) Des Weiteren hat der Kläger sowie ebenfalls insofern entgegen seiner beidinstanzlichen Ansicht auch nicht deswegen dem gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH "aus einem triftigen Grund" widersprochen, weil er nunmehr am 01.07.2001 sowie hierbei auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, die Arbeitstätigkeit eines Heizungsmonteurs auszuüben.

Denn einerseits ist der Arbeitgeber auf Grund der Bestimmungen in § 1 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 KSchG sowohl zu einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens als auch zu einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt des arbeitgeberseitigen Ausspruchs der ordentlichen Beendigungskündigung feststeht, dass ein Arbeitsplatz für eine solche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens tatsächlich entweder bereits frei ist oder zumindest in konkret absehbarer Zeit frei wird (BAG, Urteil vom 28.02.1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

Andererseits muss der Arbeitgeber grundsätzlich zu Gunsten eines gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmers keinen anderen Arbeitnehmer, der nicht so sozial schützenswert ist wie dieser, kündigen, um hierdurch den gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer auf einem seiner Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen zu können, da nämlich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG eine soziale Auswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern nicht bei arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, vielmehr nur bei arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen stattfindet (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1982 - 1 Sa 25/82 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).

Weitergehend besteht grundsätzlich ebenfalls keine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einem Austausch von Arbeitnehmern oder gar zu einem Ringtausch zwischen Arbeitnehmern, um jetzt hierdurch den gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer auf einem seiner Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen zu können, da nämlich eine solche arbeitgeberseitige Maßnahme auch Rechtspositionen anderer Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse jedoch gerade nicht gestört sind, berühren würde (BAG, Urteil vom 04.02.1993 - 2 AZR 469/92 -, n. v.).

Ferner hat zudem der Kläger selbst im Hinblick dazu, wo und wie er ab dem 01.07.2001 leidensgerecht hätte weiterbeschäftigt werden können, nunmehr in der Berufungsinstanz des hier vorliegenden Rechtsstreits lediglich vorgebracht, dass bis zu seiner Dauererkrankung ab dem 19.11.1996 einschließlich in der Betriebsstätte K2xxxxxx drei bis vier Arbeitsplätze für Wartungsmonteure vorhanden gewesen seien, dass nach seiner Kenntnis auch noch am 30.06.2001 in der Betriebsstätte K2xxxxxx diese drei bis vier Arbeitsplätze für Wartungsmonteure bestanden hätten und dass er aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen sei, in der Betriebsstätte K2xxxxxx auf einem der vorstehenden drei bis vier Arbeitsplätze für Wartungsmonteure ebenfalls noch ab dem 01.07.2001 zu arbeiten, weswegen dann jedoch auf Grund des vorstehenden eigenen zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers der schriftliche Widerspruch des Klägers gegenüber der Beklagten vom 04.07.2001 gegen den gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2001 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH gerade nicht wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers gerechtfertigt gewesen ist, da nämlich zwischen den Parteien in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits sogar streitlos gewesen ist, dass die Beklagte mit Wirkung vom 01.07.2001 ihre gesamte bisherige Betriebsstätte K2xxxxxx an die Firma E1xxxxx GmbH verkauft hat, weswegen dann aber selbst in dem Fall, bei dem entsprechend dem vorstehenden eigenen zweitinstanzlichen Vorbringen des Klägers tatsächlich der Kläger mit Wirkung vom 01.07.2001 auf einem der obigen drei bis vier Arbeitsplätze für Wartungsmonteure in der Betriebsstätte K2xxxxxx leidensgerecht hätte weiterbeschäftigt werden können, diese Weiterbeschäftigung des Klägers mit Wirkung vom 01.07.2001 überhaupt nicht der Beklagten, vielmehr nur noch der Firma E1xxxxx GmbH möglich gewesen ist.

cc 4) Schließlich hat der Kläger gegenüber der Beklagten dem gesetzlichen Übergang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2001 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt die Firma E1xxxxx GmbH nicht allein deswegen berechtigt widersprechen können, um hierdurch zu erreichen, dass die Beklagte ihm deswegen, weil sie ihn ab dem 01.07.2001 überhaupt nicht mehr bei sich beschäftigen gekonnt hat und weil dann die Beklagte gehalten gewesen ist, ihn wegen dieser fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei Sich ab dem 01.07.2001 nach dem 01.07.2001 ordentlich fristgerecht betriebsbedingt zu kündigen, doch noch eine Abfindung gemäß Nr. 6 des Sozialplans 09.11.2000 zahlt, da nämlich ein Anspruch auf Zahlung der in einem Sozialplan des Betriebsveräußerers festgelegten Abfindungen in dem Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) völlig entfällt, bei dem der Arbeitnehmer dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nur deswegen widersprochen hat, um hierdurch am Sozialplan des Betriebsveräußerers partizipieren zu können (Hanau, Festschrift für Dieter Gaul, 1992, 287, 292).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ferner haben Gründe dafür, seitens der hier erkennenden Berufungskammer für den Kläger gegen dieses zu seinen Lasten ergangene Berufungsurteil die Revision gemäß § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG zuzulassen, deswegen nicht vorgelegen, weil alle zwischen den Parteien in ihrem hier vorliegenden Rechtsstreit streitigen Rechtsfragen längst durch die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt sind und weil die hier erkennende Berufungskammer diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich sowie dabei uneingeschränkt auf den hier vorliegenden Einzelfall zur Anwendung gebracht hat.

Ende der Entscheidung

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