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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 17 Sa 2138/07
Rechtsgebiete: TVÜ-VKA


Vorschriften:

TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
Das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA ist unter Einbeziehung eines Ortszuschlags der Stufe 1 zu bilden, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin der übergeleiteten Arbeitnehmerin/des übergeleiteten Arbeitnehmers im Geltungsbereich der AVR des Caritasverbandes im Betrieb eines Krankenhauses mit öffentlicher Förderung beschäftigt ist, auch wenn der übergeleitete Beschäftigte im September 2005 wegen der Gegenkonkurrenzklausel in der Anlage 1 V h Unterabs. 2 AVR-C einen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten hat.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2007 - 5 Ca 1870/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA zur Überleitung des klägerischen Arbeitsverhältnisses in den TVÖD seit dem 01.08.2006 unter Einbeziehung des Ortszuschlages der Stufe 1 oder der Stufe 2 zu bilden ist.

Mit seiner am 19.07.2007 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von monatlich 106,90 € für die Monate August 2006 bis Juni 2007. Insgesamt verlangt er einen Betrag von 1.175,90 € nebst Zinsen.

Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2007 (Bl. 91, 92 d. A.) Bezug genommen.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:

Die Beklagte habe den klägerischen Gehaltsanspruch für die streitgegenständliche Zeit erfüllt. Ein Anspruch auf Bildung des Vergleichsentgeltes unter Einbeziehung der Ortszuschlagsstufe 2 bestehe nicht, da die Ehefrau des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA zuschlagsberechtigt sei.

Ihre Tätigkeit bei der V4 C1-K4 GmbH stehe einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT gleich. Die von der Arbeitgeberin angewandten AVR stellten eine Vergütungsregelung dar, deren Inhalt im Wesentlichen gleich sei mit den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen und die entsprechend einen Ortszuschlag vorsähen. Gemäß § 12 AVR seien für Dienstbezüge unter Berücksichtigung des Familienstandes und der Kinderzahl in erster Linie die Tätigkeit und die Fortbildung des Mitarbeiters maßgeblich. Die Höhe der Dienstbezüge ergebe sich aus der Vergütungsordnung der Anlage 1 zu den AVR, die im Wesentlichen den Regelungen des BAT nachgebildet sei. Sie sehe insbesondere nach Abschnitt V die Zahlung eines Ortszuschlages abhängig vom Familienstand des Mitarbeiters vor. Die öffentliche Hand sei gerichtsbekannt gemäß § 19 des Krankenhausgesetzes NRW in den Betrieben der V4 C2 an den Kosten der Krankenhausfinanzierung beteiligt.

Die Ehefrau des Klägers sei auch im September 2005 ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA gewesen. Dabei sei es unerheblich, dass sie nach den Regelungen der AVR in diesem Monat keinen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten habe. Entscheidend sei allein die grundsätzliche Ortszuschlagsberechtigung. Das ergebe eine Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA.

Tatsächlich sei ihr auch ein Ortszuschlag der Stufe 1 ausgezahlt worden.

Diese Auslegung von § 5 TVÜ-VKA führe auch zu keinem unbilligen Ergebnis. Mit der Überführung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TVöD sei ab dem 01.10.2005 dessen Ortszuschlagsberechtigung im Sinne von Anlage 1 V Abs. h Unterabsatz 2 AVR entfallen. Entsprechend habe die Ehefrau ab dem 01.10.2005 ihrerseits einen Anspruch gegen ihre Arbeitgeberin auf Auszahlung des Ortszuschlags der Stufe 2.

Der Kläger sei auch nicht deshalb mit der Ortszuschlagsstufe 2 in den TVöD überzuführen, weil seine Ehefrau lediglich teilzeitbeschäftigt sei. Auch wenn der Ehegatte eines überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzten Ortszuschlag beanspruchen könne, sei bei der Bildung des Vergleichsentgelts lediglich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrundezulegen (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 95/07).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 92 bis 97 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 19.11.2007 zugestellte Urteil am 11.12.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 21.01.2008 (Montag) eingehend begründet.

Er rügt das erstinstanzliche Urteil als rechtsfehlerhaft und trägt vor:

Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA beziehe sich ausschließlich auf die Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT. Dementsprechend sei der Kreis der von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA erfassten Personen beschränkt auf Ehegatten, die im öffentlichen Dienst Angestellte, Beamte, Richter oder Soldaten seien. Die in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT geregelte Gleichstellung von Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes sei von den Tarifvertragsparteien gerade nicht in die Vorschrift des TVÜ-VKA einbezogen worden. Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der Überleitungsregelung. Die Tarifvertragsparteien hätten u.a. die Konkurrenzregelungen innerhalb des öffentlichen Dienstes vereinfachen und andere Bereiche des öffentlichen Dienstes animieren wollen, ebenfalls den TVöD einzuführen. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TVÜ-VKA zeige ebenfalls, dass in erster Linie andere Arbeitgeber, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses nicht aus dem BAT hätten aussteigen wollen, hätten belastet werden sollen. Insoweit seien in erster Linie die Länder betroffen gewesen.

Das erstinstanzliche Gericht habe im Übrigen verkannt, dass entgegen den Voraussetzungen des § 29 B Abs. 5 BAT seine Ehefrau im September 2005 den Ortszuschlag der Stufe 1 der Tarifklasse 1 c, der zweithöchsten Tarifklasse erhalten habe, nicht aber eine entsprechende Leistung im Sinne der Vorschrift in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse. Referenzzeitraum für die Bildung des Vergleichsentgeltes sei der September 2005. Deshalb sei unerheblich, welche Ortszuschlagsstufe seine Ehegattin im Oktober 2005 habe beanspruchen können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2005 - 5 Ca 1870/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.175,90 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2007 zu zahlen,

festzustellen, dass sein Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA mit Wirkung ab dem 01.08.2006 unter Einbeziehung eines Ortszuschlags der Stufe 2 zu bilden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA an den Aspekt der Sicherung des Familieneinkommens durch die Zahlung von Ortszuschlägen unter pauschalierender Einbeziehung von § 29 B Abs. 5, 7 BAT angeknüpft hätten. Durch die Überleitung des klägerischen Arbeitsverhältnisses in den TVöD mit einem Ortszuschlag der Stufe 1 erhalte die Ehefrau einen Anspruch auf den Ortszuschlag nach der Stufe 2, denn im TVöD sei die Zahlung eines Ortszuschlages nicht mehr vorgesehen.

Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung führte dazu, dass sich das Gesamtfamilieneinkommen gegenüber dem bisherigen Tarifrecht erhöhten würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. §§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2007 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.

1. Der Kläger hat auf seinen zulässigen Leistungsantrag keinen Anspruch auf Zahlung von 1.175,90 € nebst Zinsen. Die Beklagte ist nicht gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA verpflichtet, ein Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung eines Ortszuschlages der Stufe 2 zu bilden und an den Kläger monatlich weitere 106,90 € zu zahlen.

Gem. §§ 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 TVÜ-VKA waren die vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Beschäftigten zum 01.10.2005 unter Bildung eines Vergleichsentgeltes in den TVöD überzuleiten und mit ihren individuellen Zwischenstufen den Entgeltgruppen nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA zuzuordnen. Gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Referenzmonat ist September 2005. Der Ortszuschlag für Verheiratete ist im TVöD nicht mehr vorgesehen (vgl. Litschen, Das Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, Vergleichsentgelt § 5 TVÜ-VKA Rdnr. 4; Breier-Dassau-Kiefer-Lang-Langenbrinck, TVöD, TVÜ-VKA, § 5 Rdnr. 7).

Hier hat die Beklagte zutreffend den Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt. Denn gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird diese Stufe u.a. zugrundegelegt, wenn auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt und der TVÜ-VKA auf sie nicht anwendbar ist.

Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Regelung zur Bildung des Vergleichsentgelts einerseits dem Bedürfnis Rechnung getragen, die Überleitung für den Arbeitgeber möglichst kostenneutral durchzuführen und den Arbeitnehmer nicht schlechter zu stellen (vgl. dazu Litschen a.a.O. § 5 TVÜ-VKA Rdnr. 1; Hoffmann, Korrekturbedarf am TVöD, Kommunal Praxis spezial 2006, 116), andererseits aber auch Kollisionen mit der Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten aufzulösen, um eine finanzielle Besserstellung des Ehepaares zu vermeiden.

a. Das neue Tarifrecht ist gem. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, denn es ersetzt den BAT vom 23.02.1961.

b. Die Ehefrau des Klägers ist eine andere Person im Sinne des § 29 Absch. B Ab.s 5 BAT. Diese Vorschrift löst die Konkurrenz der Ortszuschlagsberechtigung des BAT-Angestellten mit der Ortszuschlagsberechtigung eines Ehegatten, der Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst ist.

Die Ehefrau des Klägers steht in einem Angestelltenverhältnis zu der V4 C1-K4 GmbH. Diese ist dem öffentlichen Dienst zuzuordnen.

Die Auffassung des Klägers, § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA erfassen nur Ehegatten, die im öffentlichen Dienst im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 BAT, namentlich im Dienste eines Landes stünden, wird von der Kammer nicht geteilt. Richtig ist, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA nur auf § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT, nicht auf Abs. 7 der Vorschrift verweist. Nach dem Wortlaut dient die Verweisung allein der Definition des Begriffs der "anderen Person". § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT wird wiederum bzgl. des Begriffs "Ehegatte im öffentlichen Dienst" ergänzt von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT, so dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auch auf diesen Absatz der BAT-Norm in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA nicht bedurfte. Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich das Ortszuschlagssystem des § 29 Abschn. B BAT ihrer Regelung zugrunde gelegt. Dass die Tarifvertragsparteien - wie der Kläger meint - mit der Übergangsregelung die Konkurrenzregelung innerhalb des öffentlichen Dienstes i.S. des § 29 Absch. B Abs. 5 Satz 1 BAT vereinfachen und insbesondere die Länder zur Übernahme des TVöD veranlassen wollten, hat in der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht darauf hingewiesen, dass der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen und über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen sei, jedoch nur, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden habe. Die Tarifvertragsparteien haben hier dem Begriff des "öffentlichen Dienstes" keinen neuen, eingeschränkten Inhalt gegeben.

Gegen eine einschränkende Definition sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Mit ihr wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, dass mit Überführung des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten in den TVöD die bisherigen vielfältigen Konkurrenzregelungen im öffentlichen Dienst im weiteren Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT ihren Bezug verloren haben, die Konkurrenzsituation entfallen ist, im Regelfall mit der Folge eines Anspruchs auf einen erhöhten Ortszuschlag des nicht übergeleiteten Ehegatten. Im Ergebnis wäre das Ehepaar bei gleichzeitiger Überleitung des BAT-Ehepartners mit der bisherigen Ortszuschlagsstufe 1 zzgl. des hälftigen Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 bzw. wie hier mit der Stufe 2 bessergestellt worden. Der Wille, diese Besserstellung auszuschließen, bezieht sich jedoch mangels deutlicher entgegenstehender Anhaltspunkte auf alle bisher in Anwendung von § 29 Abschn. B Abs. 5, Abs. 7 BAT gelösten Konkurrenzfälle. Diese Auslegung entspricht dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA erkennbar gewordenen Willen der Tarifvertragsparteien, den Besitzstand der Ehegatten in Bezug auf den ehestandsbezogenen Ortszuschlag in der Gesamtheit der zufließenden Leistungen zu wahren.

Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Arbeitgeberin der Ehefrau dem öffentlichen Dienst zugeordnet. Zwar nimmt § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 BAT die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT heraus. Das gilt aber nicht bei Krankenhäusern, wenn der Arbeitgeber die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin über Familien- Orts- oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, sofern der Bund oder eine Körperschaft oder ein Verband nach § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 BAT durch Zahlung von Beiträgen, Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1, 3 BAT.

Die Arbeitgeberin der Ehefrau ist Trägerin des S5. V6-Krankenhauses in D2, wie sich aus dem Arbeitsvertrag vom 23.07.1996 ergibt. Gem. § 19 Abs. 1 Krankenhaus G NW werden Investitionskosten eines Krankenhauses nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz auf Antrag durch Zuschüsse und Zuweisungen gefördert, an denen sich das Land und die Gemeinden beteiligen. § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT verlangt keine herrschende, überwiegende oder auch nur bedeutende oder erhebliche Beteiligung. Es kommt allein auf eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand überhaupt an, nicht aber auf deren Art und Umfang (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.12.2006 - 9 Sa 678/06). Der Kläger hat die tatsächliche Förderung des S5. V6-Krankenhauses durch die öffentliche Hand auch nicht bestritten.

Die V5 C1-K4 GmbH wendet auch wesensgleiche Regelungen zum Ortszuschlag an. Die Leistungen sind dann vergleichbar, wenn das Entgeltsystem, nach dem Arbeitnehmer vergütet wird, Komponenten enthält, die hier dem Ehegattenanteil beim Ortszuschlag gleichwertig sind (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2007 - 17 Sa 58/06). Maßgeblich ist der Leistungszweck, nämlich der Beitrag zum Ausgleich von Aufwendungen, die der Arbeitnehmer nach seinem Familienstand zu tragen hat (vgl. BAG, Urt. v. 30.11.1982 - 3 AZR 1230/79, AP Nr. 1 zu § 25 TVAng Bundespost).

Nach der Anlage 1 V b zu den AVR erhält der Beschäftigte einen Ortszuschlag, der sich nach der Tarifklasse richtet, der die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters zugeordnet ist, und nach der Stufe, die seinen Familienverhältnissen entspricht. Die Regelung ist nahezu wortgleich mit § 29 Abschn. A Abs. 1 BAT. Ebenso wie nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Ziff. 1 BAT erhalten nach der Anlage 1 V e Ziff. 1 AVR verheiratete Mitarbeiter einen Ortszuschlag der Stufe 2. Auch die weiteren Regelungen in der Anlage 1 V d, e Ziff. 2 - 4 AVR entsprechend § 29 Abschn. B Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 - 4 Satz 1, 3 BAT. Die Regelung ist auch nicht der Höhe nach erheblich ungünstiger ausgestaltet als nach der Anlage zum BAT. So hat auch das Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 28.02.2005 - 2 Sa 1001/04) rechtskräftig erkannt, dass die AVR des Caritasverbandes eine Vergütungsregelung darstellten, deren Inhalt im Wesentlichen gleich sei mit den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen und die entsprechend einen Ortszuschlag vorsähen.

c. Die Ehefrau des Klägers ist auch ortszuschlagsberechtigt. Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es nicht darauf an, dass seine Ehefrau im September 2005 im Hinblick auf die Gegenkonkurrenzklausel in Anlage 1 V h Unterabsatz 2 AVR nur einen Ortszuschlag der Stufe 1 erhalten hat mit der Folge, dass ihm ein Anspruch nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT auf den ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 zustand (vgl. zur Wirkung der Gegenkonkurrenzklausel in der Anlage 1 V h Unterabsatz 2 AVR BAG, Urteil vom 26.11.1998 - 6 AZR 296/97).

§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA stellt nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, welchen Ortszuschlag der Höhe nach die andere Person konkret im September 2005 erhalten hat. Deshalb ist auch unerheblich, dass die Ehefrau des Klägers im September 2005 den Ortszuschlag der Stufe 1 der Tarifklasse 1 c, der zweithöchsten Tarifklasse, erhielt und nicht eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der höchsten Tarifklasse. Diese Voraussetzung gilt nur im Rahmen der Beurteilung einer Anspruchskonkurrenz unter den Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT. Hier ist allein zu prüfen, ob die Ehefrau im Referenzzeitraum nach § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA überhaupt einen Anspruch auf einen Ortszuschlag hatte. Den Tarifvertragsparteien war nämlich bewusst, dass die Stufe des Ortszuschlages des Ehepartners von der Anwendung von Konkurrenzklauseln abhing, zu denen auch § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT, aber auch Gegenkonkurrenzklauseln wie hier in der Anlage 1 V h AVR zählen.

Die Auffassung des Klägers führte dazu, dass das Vergleichsentgelt unter Einbeziehung der Stufe 2 zu bilden wäre ungeachtet der Tatsache, dass auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau ab dem 01.10.2005 die Gegenkonkurrenzklausel nicht mehr anwendbar ist. Denn der Kläger hat ab diesem Zeitpunkt weder einen Anspruch auf einen Ortszuschlag noch auf eine entsprechende Leistung. Der Ortszuschlag ist lediglich ein Berechnungsfaktor bei der Bildung des Vergleichsentgeltes, das der Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle dient. Diese Zuordnung hat jedoch nicht die soziale Ausgleichsfunktion eines Familienzuschlags, sondern dient allein der Besitzstandswahrung und ist deshalb bei Änderungen in den familiären Verhältnissen nicht anzupassen. Die Tarifvertragsparteien haben - wie ausgeführt - den Ortszuschlag im neuen Tarifrecht gerade nicht mehr vorgesehen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2007 - 17 Sa 58/06; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2007 - 12 Sa 1241/07; VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 1248/06). Deshalb haben die Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Düsseldorf dem im Geltungsbereich der AVR beschäftigten Ehegatten mit Wirkung vom 01.10.2005 nach Auffassung der Kammer zu Recht einen Anspruch auf einen Ortszuschlag der Stufe 2, Anlage 1 V e Ziffer 1 AVR, zugesprochen.

d. Dass sich das Familieneinkommen der Eheleute nach Umstellung des klägerischen Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau und der damit verbundenen anteiligen Kürzung des Ortszuschlags der Stufe 2 vermindert, rechtfertigt nicht die Bildung des Vergleichsentgeltes unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 2 oder nur der Stufe 1 zuzüglich des hälftigen Unterschiedsbetrages der Stufe 2 (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 95/07).

2. Der gemäß §§ 256 Abs. 2, 533, 267 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist aus den dargestellten Gründen ebenfalls unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision für den Kläger aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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