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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 17 Sa 292/08
Rechtsgebiete: TVÜ-VKA


Vorschriften:

TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
Das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA ist unter Einbeziehung eines Ortszuschlags der Stufe 1 zu bilden, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin der übergeleiteten Arbeitnehmerin/des übergeleiteten Arbeitnehmers im Geltungsbereich der AVR des Caritasverbandes im Betrieb eines Krankenhauses mit öffentlicher Förderung beschäftigt ist, auch wenn der übergeleitete Beschäftigte im September 2005 wegen der Gegenkonkurrenzklausel in der Anlage 1 V h Unterabs. 2 AVR-C einen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten hat.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.09.2007 - 2 Ca 473/07 L - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006 zur Überleitung des klägerischen Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.12.2006 (TV-L) seit dem 01.11.2006 unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 1 oder der Stufe 2 zu bilden ist.

Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 14.09.1988 (Bl. 5,6 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

Mit seiner am 09.03.2007 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von monatlich 107,01 € für die Zeit von November 2006 bis April 2007 sowie für die Zukunft. Nach Beklagtenvorbringen ist allenfalls ein Differenzbetrag von 106,90 € im Streit.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.09.2007 (Bl. 112 - 113 d.A.) Bezug genommen.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Vergütung in Höhe von 107,01 € ab dem 01.11.2006, da seine Ehefrau im Bereich des öffentlichen Dienstes im Sinne von §§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L, 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT beschäftigt sei. Dem öffentlichen Dienst stehe gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT gleich die Tätigkeit im Dienste eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwende, wenn der Bund oder eine der in § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT bezeichneten Körperschaften oder einer der bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt sei.

Die Ehefrau des Klägers arbeite in einem kirchlichen Krankenhaus, das eine Vergütung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) gewähre. Die öffentliche Hand sei durch Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen an der Einrichtung des Krankenhauses beteiligt. Das sei zwischen den Parteien unstreitig. Da beide Eheleute im öffentlichen Dienst beschäftigt seien, sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bei der Bildung des Vergleichsentgeltes die Ortszuschlagstufe 1 zugrunde zu legen, denn die Ehefrau sei ebenfalls ortszuschlagsberechtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 113 - 115 d.A. verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28.09.2007 zugestellte Urteil am 26.10.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 05.11.2007 eingehend begründet.

Er rügt das erstinstanzliche Urteil als rechtsfehlerhaft und trägt vor:

Seine Ehefrau sei nicht ortszuschlagberechtigt im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT. Diese Vorschrift unterscheide drei Fallgruppen, nämlich den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, den Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen bzw. eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse. § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L unterscheide dagegen nur zwei Fallgruppen, die Ortszuschlagberechtigung und die Familienzuschlagsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

Auf eine "entsprechende Leistung" werde dagegen nicht verwiesen. Seine Ehefrau beziehe jedoch nur eine entsprechende Leistung.

Im Übrigen erhalte seine Ehefrau nur einen Ortszuschlag der Stufe 1 in Höhe von 473,21 €.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.09.2007 - 2 Ca 473/07 L - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 642,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 19.03.2007 zu zahlen,

festzustellen, dass sein Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-L mit Wirkung ab dem 01.11.2006 unter Einbeziehung eines Ortszuschlags der Stufe 2 zu bilden ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Hinweis auf die Auskunft der Arbeitgeberin der Ehefrau vom 28.03.2007 (Bl. 60 d.A.) verteidigt es das erstinstanzliche Urteil und verweist insbesondere darauf, dass diese Beiträge und Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält. Wegen seines Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 28.01.2008 (Bl. 151 - 153 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. §§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.09.2007 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.

1. Der Kläger hat auf seinen zulässigen Leistungsantrag keinen Anspruch auf Zahlung von 642,06 € nebst Zinsen. Die Beklagte ist nicht gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-L verpflichtet, ein Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung eines Ortszuschlages der Stufe 2 zu bilden und an den Kläger monatlich weitere 107,01 € bzw. nach Beklagtenvorbringen weitere 106,90 € zu zahlen.

Gem. §§ 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 TVÜ-L waren die vom Geltungsbereich des TV-L erfassten Beschäftigten zum 01.11.2006 unter Bildung eines Vergleichsentgeltes in den TV-L überzuleiten und mit ihren individuellen Zwischenstufen den Entgeltgruppen nach der Anlage 2 zum TVÜ-L zuzuordnen. Gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-L setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Referenzmonat ist Oktober 2006. Der Ortszuschlag für Verheiratete ist im TV-L nicht mehr vorgesehen (vgl. Sponer/Steinherr, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, § 5 TVÜ-L Anm. 5.1.3 ).

Hier hat die Beklagte zutreffend den Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt. Denn gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L wird diese Stufe u.a. zugrunde gelegt, wenn auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt und der TVÜ-L auf sie nicht anwendbar ist.

Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Regelung zur Bildung des Vergleichsentgelts einerseits dem Bedürfnis Rechnung getragen, die Überleitung für den Arbeitgeber möglichst kostenneutral durchzuführen und den Arbeitnehmer nicht schlechter zu stellen (vgl. Sponer/Steinherr a.a.O. § 5 Anm. 5.1.3), andererseits aber auch Kollisionen mit der Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten aufzulösen, um eine finanzielle Besserstellung des Ehepaares zu vermeiden.

a. Das neue Tarifrecht ist gem. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, denn es ersetzt den BAT vom 23.02.1961.

b. Die Ehefrau des Klägers ist eine andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT. Diese Vorschrift löst die Konkurrenz der Ortszuschlagsberechtigung des BAT-Angestellten mit der Ortszuschlagsberechtigung eines Ehegatten, der Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst ist.

Die Ehefrau des Klägers steht in einem Angestelltenverhältnis zu dem D2-Hospital gem. GmbH. Diese ist dem öffentlichen Dienst zuzuordnen.

Die Auffassung des Klägers, § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L erfasse nur Ehegatten, die im öffentlichen Dienst im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 BAT, namentlich im Dienste eines Landes stünden, wird von der Kammer nicht geteilt. Richtig ist, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L nur auf § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT, nicht auf Abs. 7 der Vorschrift verweist. Nach dem Wortlaut dient die Verweisung allein der Definition des Begriffs der "anderen Person". § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT wird wiederum bzgl. des Begriffs "Ehegatte im öffentlichen Dienst" ergänzt von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT, so dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auch auf diesen Absatz der BAT-Norm in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L nicht bedurfte. Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich das Ortszuschlagssystem des § 29 Abschn. B BAT ihrer Regelung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien dem Begriff des "öffentlichen Dienstes" keinen eingeschränkten Inhalt dahin gegeben, dass nur noch Konkurrenzen zu ortszuschlagsberechtigten oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigten Ehegatten erfasst werden.

Gegen eine einschränkende Definition sprechen Sinn und Zweck der Regelung. Mit ihr wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, dass mit Überführung des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten in den TV-L die bisherigen vielfältigen Konkurrenzregelungen im öffentlichen Dienst im weiteren Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT ihren Bezug verloren haben, die Konkurrenzsituation entfallen ist, im Regelfall mit der Folge eines Anspruchs auf einen erhöhten Ortszuschlag des nicht übergeleiteten Ehegatten (vgl. auch Sponer/Steinherr a.a.O. § 5 TVÜ-L Anm. 5.1.3 (6) ). Im Ergebnis wäre das Ehepaar bei gleichzeitiger Überleitung des BAT-Ehepartners mit der bisherigen Ortszuschlagsstufe 1 zzgl. des hälftigen Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 bzw. wie hier mit der Stufe 2 besser gestellt worden. Der Wille, diese Besserstellung auszuschließen, bezieht sich jedoch mangels deutlicher entgegenstehender Anhaltspunkte auf alle bisher in Anwendung von § 29 Abschn. B Abs. 5, Abs. 7 BAT gelösten Konkurrenzfälle. Diese Auslegung entspricht dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA erkennbar gewordenen Willen der Tarifvertragsparteien, den Besitzstand der Ehegatten in Bezug auf den ehestandsbezogenen Ortszuschlag in der Gesamtheit der zufließenden Leistungen zu wahren.

Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Arbeitgeberin der Ehefrau dem öffentlichen Dienst zugeordnet. Zwar nimmt § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 BAT die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT heraus. Das gilt aber nicht bei Krankenhäusern, wenn der Arbeitgeber die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin über Familien- Orts- oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, sofern der Bund oder eine Körperschaft oder ein Verband nach § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 BAT durch Zahlung von Beiträgen, Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1, 3 BAT.

Die Arbeitgeberin der Ehefrau ist Trägerin des D3 in L1. Gem. § 19 Abs. 1 Krankenhaus G NW werden Investitionskosten eines Krankenhauses nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz auf Antrag durch Zuschüsse und Zuweisungen gefördert, an denen sich das Land und die Gemeinden beteiligen. § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT verlangt keine herrschende, überwiegende oder auch nur bedeutende oder erhebliche Beteiligung. Es kommt allein auf eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand überhaupt an, nicht aber auf deren Art und Umfang (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.12.2006 - 9 Sa 678/06). Der Kläger hat die von der Arbeitgeberin seiner Ehefrau mit Schreiben vom 23.03.2007 bestätigte tatsächliche Förderung des Krankenhauses durch die öffentliche Hand nicht bestritten.

Die D2-Hospital gem. GmbH wendet auch wesensgleiche Regelungen zum Ortszuschlag an. Die Leistungen sind dann vergleichbar, wenn das Entgeltsystem, nach dem der Arbeitnehmer vergütet wird, Komponenten enthält, die hier dem Ehegattenanteil beim Ortszuschlag gleichwertig sind (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2007 - 17 Sa 58/06). Maßgeblich ist der Leistungszweck, nämlich der Beitrag zum Ausgleich von Aufwendungen, die der Arbeitnehmer nach seinem Familienstand zu tragen hat (vgl. BAG, Urt. v. 30.11.1982 - 3 AZR 1230/79, AP Nr. 1 zu § 25 TVAng Bundespost).

Nach der Anlage 1 V b zu den AVR erhält der Beschäftigte einen Ortszuschlag, der sich nach der Tarifklasse richtet, der die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters zugeordnet ist, und nach der Stufe, die seinen Familienverhältnissen entspricht. Die Regelung ist nahezu wortgleich mit § 29 Abschn. A Abs. 1 BAT. Ebenso wie nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Ziff. 1 BAT erhalten nach der Anlage 1 V e Ziff. 1 AVR verheiratete Mitarbeiter einen Ortszuschlag der Stufe 2. Auch die weiteren Regelungen in der Anlage 1 V d, e Ziff. 2 - 4 AVR entsprechen § 29 Abschn. B Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 - 4 Satz 1, 3 BAT. Die Regelung ist auch nicht der Höhe nach erheblich ungünstiger ausgestaltet als nach der Anlage zum BAT. So hat auch das Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 28.02.2005 - 2 Sa 1001/04) rechtskräftig erkannt, dass die AVR des Caritasverbandes eine Vergütungsregelung darstellten, deren Inhalt im Wesentlichen gleich sei mit den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen und die entsprechend einen Ortszuschlag vorsähen.

c. Die Ehefrau des Klägers ist auch ortszuschlagsberechtigt. Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es nicht darauf an, dass seine Ehefrau im Oktober 2006 im Hinblick auf die Gegenkonkurrenzklausel in Anlage 1 V h Unterabsatz 2 AVR nur einen Ortszuschlag der Stufe 1 erhalten hat mit der Folge, dass ihm ein Anspruch nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT auf den ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 zustand (vgl. zur Wirkung der Gegenkonkurrenzklausel in der Anlage 1 V h Unterabsatz 2 AVR BAG, Urteil vom 26.11.1998 - 6 AZR 296/97).

§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L stellt nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, welchen Ortszuschlag der Höhe nach die andere Person konkret im Oktober 2006 erhalten hat. Es ist allein zu prüfen, ob die Ehefrau im Referenzzeitraum nach § 5 Abs. 1 TVÜ-L überhaupt einen Anspruch auf einen Ortszuschlag hatte. Den Tarifvertragsparteien war nämlich bewusst, dass die Stufe des Ortszuschlages des Ehepartners von der Anwendung von Konkurrenzklauseln abhing, zu denen auch § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT, aber auch Gegenkonkurrenzklauseln wie hier in der Anlage 1 V h AVR zählen.

Die Auffassung des Klägers führte dazu, dass das Vergleichsentgelt unter Einbeziehung der Stufe 2 zu bilden wäre ungeachtet der Tatsache, dass auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau ab dem 01.11.2006 die Gegenkonkurrenzklausel nicht mehr anwendbar ist. Denn der Kläger hat ab diesem Zeitpunkt weder einen Anspruch auf einen Ortszuschlag noch auf eine entsprechende Leistung. Der Ortszuschlag ist lediglich ein Berechnungsfaktor bei der Bildung des Vergleichsentgeltes, das der Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle dient. Diese Zuordnung hat jedoch nicht die soziale Ausgleichsfunktion eines Familienzuschlags, sondern dient allein der Besitzstandswahrung und ist deshalb bei Änderungen in den familiären Verhältnissen nicht anzupassen. Die Tarifvertragsparteien haben - wie ausgeführt - den Ortszuschlag im neuen Tarifrecht gerade nicht mehr vorgesehen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2007 - 17 Sa 58/06; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2007 - 12 Sa 1241/07; VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 1248/06). Deshalb haben die Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Düsseldorf dem im Geltungsbereich der AVR beschäftigten Ehegatten nach Auffassung der Kammer zu Recht einen Anspruch auf einen Ortszuschlag der Stufe 2, Anlage 1 V e Ziffer 1 AVR nach Überführung des Ehepartners in den TVöD zugesprochen.

2. Der gemäß §§ 256 Abs. 2, 533, 264 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist aus den dargestellten Gründen ebenfalls unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision für den Kläger aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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