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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 17 Sa 40/03
Rechtsgebiete: GG, TVG, NachwG, BAT


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 1
NachwG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
BAT § 44
Hat der gesetzlich gemäß § 3 Abs. 1 TVG an die Bestimmungen des BAT gebundene öffentliche Arbeitgeber mit dem nicht gewerkschaftlich organisierten Angestellten im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nach den jeweiligen Bestimmungen des BAT richtet, ist der öffentliche Arbeitgeber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Angestellten zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Angestellte die diesem seitens des öffentlichen Arbeitgebers anlässlich der Einstellung zugesagten sowie dann auch ausgezahlten Umzugskostenvergütungen bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Angestellten an den öffentlichen Arbeitgeber in voller Höhe gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT zurückzuzahlen hat.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 17 Sa 40/03

Verkündet am: 02.06.2003

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Richter sowie die ehrenamtlichen Richter Hilpert und Kerker

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 27.11.2002 - 3 Ca 489/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover entstanden sind, zu tragen hat und dass seitens der Klägerin die Kosten zu tragen sind, die durch ihre Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover entstanden sind.

Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat allein der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob der Beklagte der Klägerin deswegen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT die dem Beklagten seitens der Klägerin anlässlich der Neueinstellung des Beklagten durch die Klägerin erbrachte Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen hat, weil seitens des Beklagten das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug des Beklagten ordentlich fristgerecht aufgekündigt worden ist und weil nach der beidinstanzlichen Ansicht der Klägerin, die allerdings seitens des Beklagten nicht geteilt worden ist, zwischen den Parteien die uneingeschränkte volle Geltung der Vorschriften des BAT für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden sein soll.

Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfragen zwischen den Parteien von rechtlicher Bedeutung, dass zum einen im Niedersächsischen Beamtengesetz - NBG - schon immer u.a. Folgendes bestimmt war sowie auch weiterhin bestimmt ist:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 98 Reise- und Umzugskosten

(1) Der Beamte mit Dienstbezügen und der Ehrenbeamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften. ...

(2) bis (3)..."

Zum anderen war und ist im Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten - BUKG - vom 11.12.1990 (BGBl. I S. 2682) u.a. Folgendes bestimmt:

"§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:

1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,

2. bis 6 ....

(2) bis (3) ...

§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigtenbehörde ... schriftlich zu beantragen. ...

(3) ...

§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, ...

2. bis 4. ...

(2) ...

§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

1. der Einstellung,

2. bis 4 ....

(2) bis (4) ...

§ 5 Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst

1. Beförderungsauslagen (§ 6),

2. Reisekosten (§ 7),

3. Mietentschädigung (§ 8),

4. andere Auslagen (§ 9),

5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),

6. Auslagen nach § 11.

(2) ...

(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Besoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt.

§ 6 Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. ...

(2) ...

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtungen und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Bezirk oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

§ 7 Reisekosten

(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet. ...

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, dass die Fahrtkosten bis zur Hälfte der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. ...

(3) bis (4)...

§ 9 Andere Auslagen

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu einer Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet:

(2) ...

(3) Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 450 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.

§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für verheiratete Angehörige der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) bis (7) ..."

Ferner war und ist im Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen - NSpG - vom 20.08.1990 (Nds. GV Bl. S. 421) u.a. Folgendes geregelt:

"§ 1 Einrichtung und Auflösung von Sparkassen

(1) Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände, denen nur Gemeinden oder Landkreise angehören, können als Gewährträger Sparkassen errichten. ...

§ 2 Zusammenlegung von Sparkassen

(1) Sparkassen können durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen der Gewährträger (Rat, Kreistag oder entsprechendes Organ) nach Anhörung der Verwaltungsräte zusammengelegt werden. ...

(2) Das Vermögen der übernommenen Sparkasse geht zu dem in der Genehmigung bestimmten Zeitpunkt der Zusammenlegung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Sparkasse über.

(3) ...

§ 3 Rechtsnatur

(1) Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.

(2) ...

§ 9 Organe

Organe der Sparkassen sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 18 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde.

(2) bis (6) ...

§ 19 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Rechtsstellung einer Behörde. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. ...

§ 22 Beamte, Angestellte, Arbeiter

(1) Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Sparkasse bestimmen sich nach den für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gewährträgers geltenden Vorschriften, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist ....

(2) bis (3)...

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung von Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten. Im Übrigen entscheidet der Vorstand. Der Verwaltungsrat kann bei den Angestellten seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen.

§ 28 Aufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) ..."

Des Weiteren war und ist im Tarifvertragsgesetz - TVG - in der Fassung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1323) u.a. Folgendes bestimmt:

"§ 1 Inhalt und Form des Tarifvertrages

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

§ 2 Tarifvertragsparteien

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört.

(4) ...

§ 3 Tarifgebundenheit

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

§ 4 Wirkung der Rechtsnormen

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) ...

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag ... für allgemeinverbindlich erklären, wenn

...

(2) bis (3)...

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5) bis (7) ..."

Weitergehend ist in Bezug auf die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfragen zwischen den Parteien von rechtlichem Interesse, dass es sich bei der Klägerin um eine durch die Stadt H2xxxxxx gemäß § 1 Abs. 1 NSpG errichtete Sparkasse handelt, weswegen ebenfalls die Klägerin nach den §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 NSpG eine der Aufsicht des Landes Niedersachen unterliegende Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit ist, dass zwar von der Klägerin keine Beamten, aber weit überwiegend Angestellte und nur zum geringen Anteil Arbeiter beschäftigt werden und dass die Klägerin deswegen, weil sie seit bereits dem 01.01.1963 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen e.V. - KAV Niedersachsen - ist, weil der KAV Niedersachsen seinerseits einer der Mitgliedsverbände der Vereinbarung der kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA - ist und weil u.a. seitens der VKA jeweils auf Arbeitgeberseite mit den für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften im Hinblick auf die von den Mitgliedern ihrer Mitgliedsverbände als Angestellte Beschäftigten der Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - sowie die den BAT ergänzenden Tarifverträge abgeschlossen worden sind sowie ebenfalls weiterhin abgeschlossen werden, mit allen von ihr (der Klägerin) als Angestellte Beschäftigten sowie dabei unabhängig davon, ob jetzt diese Angestellten ihrerseits Mitglied bei einer der für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften gewesen oder wesen oder geworden sind, jeweils einzelvertraglich schriftlich vereinbart hat sowie auch weiterhin vereinbart, dass auf jedes dieser Arbeitsverhältnisse zu ihr (der Klägerin) die jeweiligen Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in vollem Umfang zur Anwendung kommen.

Denn im BAT selbst ist bereits im hier maßgeblichen Zeitraum u.a. Folgendes aufgenommen gewesen:

"§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte

a) bis r) ...

s) der Sparkassen,

t) bis z) ...

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2.

Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.

§ 4 Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. ...

§ 11 Nebentätigkeit

Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden BBestimmungen sind vergleichbar die Angestellten den Beamten der Vergütungsgruppe der Besoldungsgruppe

...

III, Kr. XII A 12

...

§ 22 Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

(2) ...

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 26 Bestandteile der Vergütung

(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.

(2) ...

(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlags werden in einem gesonderten Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

§ 27 Grundvergütung

A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen

Für die Bereiche des Bundes und der TdL

...

Für den Bereich der VKA

(1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen X bis III das 21. Lebensjahr ... vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zur Erreichung der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(2) ...

(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. ... Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als die Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. ... Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tag der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindest jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. ...

(4) bis (5)...

B. Angestellte, die unter die Anlage 1b fallen

...

C. Vorweggewährung von Lebensalterstufen / Stufen

Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Angestellten im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Abschnitt A oder B zustehenden Lebensaltersstufe / Stufe der Grundvergütung eine um bis zu höchstens vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lebensaltersstufen / Stufen höhere Grundvergütung vorweg gewährt werden; die Endgrundvergütung darf nicht überschritten werden.

§ 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse

(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zähltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. ...

(2) bis (8) ...

§ 44 Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)

(1) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

2. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.

3. Die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz oder die entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder) darf nur bei der Einstellung auf einem Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll, zugesagt werden.

...

4. Endet das Arbeitsverhältnis auf einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugsvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Bundesumzugsvergütungsgesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder zugesagt worden war, so hat der Angestellte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach den entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder zugesagte Umzugskostenvergütung,

a) ...

b) wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Angestellten endet.

5. ...

(2) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend.

§ 53 Ordentliche Kündigung

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ... beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.

(2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)

bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss,

nach einer Beschäftigungszeit

von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

...

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(3) ...

§ 57 Schriftform der Kündigung

Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform, ...

§ 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

§ 70 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für den selben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen."

Ferner ist in den Sonderregelungen für Angestellte der Sparkassen gemäß § 2 Satz 1 Buchst. s BAT - SR 2s zum BAT - sowie dabei auch schon im hier maßgebenden Zeitraum u.a. Folgendes geregelt gewesen:

"Nr. 5

zu § 17 - Überstunden -

(1) ...

(2) Angestellte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und die für den vollem Monat Dezember

a) Anspruch auf Vergütung (§ 26), ... haben,

b) bis c) ...,

erhalten eine Überstundenpauschvergütung. Die Überstundenpauschvergütung wird für jeden vollen Kalendermonat gewährt, in dem der Angestellte in dem Kalenderjahr innerhalb der Sparkassenorganisation in einem Arbeitsverhältnis ... gestanden hat und nicht ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist. Sie beträgt 9,027 v.M. der für den Monat Dezember zustehenden Vergütung (§ 26) einschließlich der allgemeinen Zulage ... sowie gegebenenfalls einer Vergütungsgruppenzulage und einer Zulage. ...

Mit der Überstundenpauschvergütung sind abgegolten

a) die aus Anlass des Jahresabschlusses in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres geleisteten Überstunden, wenn zu den Jahresabschlussarbeiten Überstundenarbeit allgemein angeordnet worden ist,

b) fünf Überstunden in jedem Kalendermonat des Jahres,

c) die Zeitzuschläge für die Überstunden nach Buchstaben a und b.

...

(3) bis (4) ..."

Des Weiteren ist im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - TV Zuwend. Angest. - sowie hierbei ebenfalls bereits im hier maßgebenden Zeitraum u.a. Folgendes bestimmt gewesen:

"§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

1. am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und

2. seit dem 01. Oktober ununterbrochen als Angestellter ... im öffentlichen Dienst gestanden hat

oder

im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht

und

3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) bis (4) ...

(5) Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und ... die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.

§ 2 Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. ...

(2) bis (5) ...

§ 4 Zahlung der Zuwendung

(1) Die Zuwendung soll spätestens am 01. Dezember gezahlt werden."

Weitergehend hat der Beklagte, der am 07.11.1968 in Hxxxxxxxx geboren worden, seit 1996 verheiratet und Vater eines in 1997 geborenen Sohnes sowie eines in 1998 geborenen Sohnes ist, zunächst von August 1990 bis Juni 1992 bei einer privaten Firma in R1xxx die Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann erfolgreich absolviert, hiernach von Juni bis August 1992 bei der privaten Firma in FMxxx jetzt als ausgebildeter Groß- und Außenhandelskaufmann gearbeitet, danach in 1993 bei der Fachoberschule der Kaufmännischen Schulen in Ibbenbüren die Fachhochschulreife erworben, hiernach ab September 1993 an der Fachhochschule Osnabrück Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunktfächern Finanz- und Bankwirtschaft, Personal- und Ausbildungswesen studiert sowie dann dieses Studium im Februar 1998 mit dem Bestehen der Staatsprüfung zum Dipl.-Kaufmann (FH) mit Erfolg abgeschlossen, danach von März 1998 bis August 1999 bei der Deutschen H2xxxxxxxxxxx F1xxxxx -H1xxxxxx AG in F1xxxxx ein Trainerprogramm absolviert und dann ab September 1999 bei der Deutschen H2xxxxxxxxxxx F1xxxxx -H1xxxxxx AG in F1xxxxx nunmehr als Kundenbetreuer Spezialfinanzierungen gearbeitet.

Ferner hat der Beklagte aufgrund seiner vorstehenden Arbeitstätigkeit ab März 1998 bei der Deutschen H2xxxxxxxxxxx F1xxxxx -H1xxxxxx AG in F1xxxxx mit seiner Familie in einer Mietwohnung in H1xxxx am T1xxxx gewohnt.

Des Weiteren hat die Klägerin Anfang 2000 die Firma S1xxxx Unternehmens- und Personalberatung GmbH mit Firmensitz in Bad H2xxxxx damit beauftragt, als sog. Headhunter für sie eine geeignete Person für eine Neueinstellung bei ihr als Firmenkundenbetreuer zu suchen, woraufhin dann seitens der Firma S1xxxx Unternehmens- und Personalberatung GmbH u.a. in der Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung - FAZ - vom 18.03.2000 ein entsprechendes Stellenangebot bei der Klägerin veröffentlicht worden ist, woraufhin sich danach der Beklagte bei der Firma S1xxxx Unternehmens- und Personalberatung GmbH auf die vorstehende Arbeitsstelle bei der Klägerin beworben hat und woraufhin hiernach Einstellungsgespräche unmittelbar zwischen dem Beklagten sowie der Klägerin geführt worden sind, wobei diese Einstellungsgespräche mit dem Beklagten auf Seiten der Klägerin die damals von der Klägerin als Personalreferentin beschäftigte Frau H1xxxx R1xxxx geführt hat und wobei schon bei diesen Einstellungsgesprächen zwischen dem Beklagten sowie Frau H1xxx R1xxxx der Beklagte seitens Frau R1xxxx darauf hingewiesen worden ist, dass der Beklagte durch die Klägerin nicht für nach Obigem seitens der Firma S1xxxx Unternehmens- und Personalberatung GmbH in der Ausgabe der FAZ vom 18.03.2000 angebotenen Arbeitsplatz, vielmehr für einen anderen Arbeitsplatz bei der Klägerin neu eingestellt werden soll.

Weitergehend sind seitens des Beklagten parallel zu seinen vorstehenden Einstellungsgesprächen mit der Klägerin zusätzlich Einstellungsgespräche mit der C1xxxxxxxxx in F1xxxxx geführt worden.

Ferner hat dann als erste die C in F folgendes Schreiben vom 13.04.2000 dem Beklagten zugesandt:

...

Des Weiteren hat der seitens der C1xxxxxxxxx in F1xxxxx bereits ihrem vorstehenden Schreiben an den Beklagten vom 13.04.2000 beigefügte schriftliche Arbeitsvertrag folgenden vollständigen Wortlaut:

...

Weitergehend hat hiernach als zweite nunmehr die Klägerin folgendes Schreiben vom 02.05.2000 dem Beklagten zugesandt:

...

Ferner hat jetzt der seitens der Klägerin schon ihrem vorstehenden Schreiben an den Beklagten vom 02.05.2000 beigefügte schriftliche Arbeitsvertrag, der bereits unter dem 02.05.2000 durch die Vertreter der Klägerin in der sich aus dem Nachfolgenden ergebenden Weise unterschrieben gewesen ist, folgenden vollständigen Wortlaut:

...

Des Weiteren hat der Beklagte, nachdem ihm am 03.05.2000 auf dem normalen Postweg das vorstehende Schreiben der Klägerin an ihn vom 02.05.2000 nebst dem vorstehenden schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen ihm sowie der Klägerin zugegangen war, zunächst noch am 03.05.2000 folgendes Schreiben vom 03.05.2000 an die Deutsche H2xxxxxxxxxxx F1xxxxx -H1xxxxxx in F1xxxxx auf dem normalen Postweg abgesandt.

...

Danach hat der Beklagte sowie hierbei jetzt jeweils am 04.05.2000 einerseits den vorstehenden schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen ihm sowie der Klägerin selbst unterschrieben und andererseits dann den vorstehenden schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen ihm sowie der Klägerin mit folgendem Schreiben an die Klägerin vom 04.05.2000 auf dem normalen Postweg an die Klägerin zurückgesandt:

...

Weitergehend ist hiernach der Beklagte mit seiner Familie am 27.728.06.2000 von seiner bisherigen Mietwohnung in H1xxxxx am T1xxxx in eine Mietwohnung in Nxxxxxx am R2xxxxxxxx in der Nähe von H2xxxxxx umgezogen.

Ferner hat danach der Beklagte entsprechend dem Inhalt des vorstehenden schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 02./04.05.2000 am 01.07.2000 seine Arbeitstätigkeit bei der Klägerin tatsächlich aufgenommen.

Des Weiteren hat hiernach der Beklagte am 10.07.2000 folgenden durch ihn unter dem 10.07.2000 ausgefüllten sowie unterschriebenen Formularantrag nebst Belegen hierzu bei der Klägerin eingereicht:

...

Weitergehend sind hiernach dem Beklagten seitens der Klägerin im Hinblick auf den obigen Umzug des Beklagten mit seiner Familie am 27.728.06.2000 Umzugskostenvergütungen von insgesamt 19.479,74 DM gezahlt worden, nämlich am 10.07.2000 eine Umzugskostenvergütung gemäß § 6 BUKG von 11.420,78 DM, am 17.07.2000 eine Umzugskostenvergütung nach § 9 Abs. 1 BUKG von 3.712,00 DM, am 18.07.2000 eine Umzugskostenvergütung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BUKG von 1.200,02 DM und jeweils am 21.07.2000 einerseits eine Umzugskostenvergütung nach § 9 Abs. 3 BUKG von 748,00 DM sowie andererseits eine Umzugskostenvergütung gemäß § 10 BUKG von insgesamt 2.398,94 DM.

Ferner hat dann der Beklagte, der bereits vor dem 12.11.2001 mit seiner Familie von seiner obigen Mietwohnung in Nxxxxxx am R2xxxxxxxx in nunmehr eine Mietwohnung in Mxxxxxxxx umgezogen war, unter dem 12.11.2001 folgendes Schreiben der Klägerin auf dem normalen Postweg zugesandt:

...

Des Weiteren hat danach die Klägerin an den Beklagten zunächst ein Schreiben vom 20.11.2001 sowie dann ein Schreiben vom 17.12.2001 gerichtet, wobei die zwei vorstehenden Schreiben der Klägerin an den Beklagen folgenden vollständigen Wortlaut haben:

...

Weitergehend hat hiernach die Klägerin bei ihrer Vergütungszahlung an den Beklagten am 15.12.2001 für Dezember 2001 von der Arbeitsvergütung des Klägers für Dezember 2001 die von ihr dem Beklagten bereits am 15.11.2001 für 2001 gezahlte tarifliche Sonderzuwendung deswegen in vollem Umfang in Abzug gebracht, weil ihr der Beklagte die von ihr dem Beklagten schon am 15.11.2001 für 2001 gezahlte Sonderzuwendung auf Grund der obigen schriftlichen ordentlichen Eigenkündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien durch den Beklagten vom 12.11.2001 zum 31.12.2001 gemäß § 1 Abs. 5 TV Zuwend. Angest. in voller Höhe zurückzuzahlen gehabt hat.

Ferner ist danach der Beklagte tatsächlich aus seinem seit dem 01.07.2000 zur Klägerin bestandenen Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2001 endgültig ausgeschieden.

Des Weiteren hat hiernach der Beklagte zwar nichts gegen die Klägerin deswegen unternommen, weil nach Obigem die Klägerin von ihrer Arbeitsvergütung gegenüber der Klägerin für Dezember 2001 die ihm Seitens der Klägerin schon am 15.11.2001 für 2001 gezahlte tarifliche Sonderzuwendung in vollem Umfang in Abzug gebracht hat, aber sich gegenüber der Klägerin geweigert, im Hinblick auf die ihm seitens der Klägerin nach Vorstehendem in Gesamthöhe von 19.479,74 DM erbrachte Umzugskostenvergütung irgend einen Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen.

Weitergehend hat dann die Klägerin mit einem eigenen Schriftsatz vom 23.01.2002, der am 28.01.2002 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangen und danach in beglaubigter Abschrift am 06.02.2001 dem Beklagten zugestellt worden ist, die hier vorliegende Klage gegen den Beklagten erhoben, wobei seitens der Klägerin bereits in ihrer eigenen Klageschrift vom 23.01.2002 beantragt worden ist, den Beklagten gerichtlich zu verurteilen, an sie die obige Umzugskostenvergütung von insgesamt 19.479,74 DM netto nebst 7,57% Zinsen seit dem 04.01.2002 zurückzuzahlen und wobei hiernach das Arbeitsgericht Hannover ohne mündliche Verhandlung mit einem rechtskräftigen Beschluss vom 12.03.2002 - 2 Ca 30/02 - den hier vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien deswegen an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Rheine verwiesen hat, weil der jetzige Wohnsitz des Beklagten in Mxxxxxxxx sei und weil Mxxxxxxxx zum Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Rheine gehöre.

Ferner ist danach von der Klägerin, die den hier vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien in der ersten Instanz selbst geführt hat, schon vor dem Arbeitsgericht Rheine die Auffassung vertreten worden, dass ihr seitens des Beklagten die obige Umzugskostenvergütung von insgesamt 19.479,74 DM netto = 9.959,83 € netto nebst 7,57% Zinsen seit dem 04.01.2002 deswegen zurückzuzahlen sei, weil sie auch mit dem Beklagten in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 02./04.05.2000 vereinbart habe, dass sich ebenfalls ihr Arbeitsverhältnis zum Beklagten in vollem Umfang nach dem BAT sowie nach den BAT ergänzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung richte, und weil sie zudem sogar in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 02.05.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass von ihr dem Beklagten dessen Umzugskosten nur entsprechend den gesetzlichen Regelungen erstattet würden, weswegen dann jedoch der Beklagte ihr die obige Umzugskostenvergütung von insgesamt 19.479,74 DM netto = 9.959,83 € netto sowohl gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT als auch nach § 98 Abs. 1 Satz 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG zurückzuzahlen habe, da nämlich seitens des Beklagten das bisherige Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens des Beklagten an sie vom 12.11.2001 ausschließlich deswegen zum 31.12.2001 aufgekündigt worden sei, weil der Beklagte von sich aus mit Wirkung vom 01.01.2002 zu einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis begründet habe, da nach ihrer Behauptung von ihr dem Beklagten die Zahlung der Umzugskostenvergütung lediglich deswegen zugesagt worden sei, weil sie den Beklagten mit Wirkung vom 01.07.2000 auf einem Arbeitsplatz bei ihr, den der Beklagte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses bei ihr auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen sollte, neu eingestellt habe, was nach ihrer Ansicht schon dadurch belegt werde, dass sie mit dem Beklagten in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 02./04.05.2000 vereinbart habe, das sie dem Beklagten nicht nur die an sich gemäß § 27 Abschnitt A Abs. 3 Satz 1 BAT VKA zutreffende Arbeitsvergütung nach der BAT-Vergütungsgruppe III Altersstufe 5, vielmehr gemäß § 27 Abschnitt C Satz 1 BAT VKA eine Arbeitsvergütung nach der BAT-Vergütungsgruppe III Altersstufe 9 zahle, und da sie nach ihrer Meinung nicht verpflichtet gewesen sei, den Beklagten zusätzlich zum Inhalt ihres Schreibens an den Beklagten vom 02.05.2000 sowie zum Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 02./04.05.2000 auch noch auf die Rückzahlungsklausel in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT sowie in § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG hinzuweisen.

Des Weiteren hat nunmehr der Beklagte, der bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 02.06.2003 einschließlich nie Mitglied irgend einer Gewerkschaft gewesen und der schon in der ersten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits durch Herrn Rechtsanwalt S2xxxxxxxxx aus Hxxxxxxxx vertreten worden ist, bereits vor dem Arbeitsgericht Rheine zum einen beantragt, gerichtlich die vorstehende Zahlungsklage der Klägerin insgesamt abzuweisen, und zum anderen gemeint, dass er nicht verpflichtet sei, im Hinblick auf die ihm seitens der Klägerin in Gesamthöhe von 19.479,74 DM erbrachte Umzugskostenvergütung irgend einen Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen, da nämlich einerseits die Klägerin ihrer Verpflichtung dahingehend, ihn auf die Rückzahlungsklausel in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT sowie in § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG hinzuweisen, ihm gegenüber nie nachgekommen sei, da andererseits nach seiner Behauptung die Klägerin ihm die Zahlung der Umzugskostenvergütung deswegen nicht gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT, vielmehr freiwillig zugesagt habe, weil er von der Klägerin mit Wirkung vom 01.07.2000 nicht auf einem Arbeitsplatz bei der Klägerin, den er zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses bei der Klägerin auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen sollte, neu eingestellt worden sei, und da er sein Arbeitsverhältnis zur Klägerin mit seinem Schreiben an die Klägerin vom 12.11.2001 deswegen zum 31.12.2001 ordentlich fristgemäß aufgekündigt habe, weil er auf Grund einer betrieblichen Umorganisation durch die Klägerin keine Chance hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens bei der Klägerin mehr gesehen habe.

Weitergehend hat jetzt das Arbeitsgericht Rheine sowie dabei ohne eine vorherige Beweisaufnahme mit einem von ihm am 27.11.2002 verkündeten Urteil der vorstehenden Zahlungsklage der Klägerin gegen den Beklagten insgesamt stattgegeben und dabei die gesamten erstinstanzlichen Kosten dieses Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt, wobei das Arbeitsgericht Rheine seine obige Entscheidung in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 27.11.2002 im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte der Klägerin deswegen die ihm seitens der Klägerin im Gesamthöhe von 9.959,83 € erbrachte Umzugskostenvergütung in vollem Umfang zurückzuzahlen habe, weil seitens der Klägerin ebenfalls mit dem Beklagten in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 02./04.05.2000 die volle Geltung des BAT für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vereinbart worden sei, weil der Beklagte nicht einmal dargelegt habe, wann und wie von ihm mit der Klägerin vereinbart worden sei, dass ihm seitens der Klägerin die Umzugskostenvergütung nicht gemäß § 44 BAT gezahlt werde, weil es rechtlich dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin auf Grund der Bestimmung in § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT berechtigt gewesen sei, dem Beklagten die Zahlung der Umzugskostenvergütung zuzusagen, da nämlich die Klägerin mit dem Beklagten gerade nicht vereinbart habe, dass die Rückzahlungsklausel in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT sowie in § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG zwischen den Parteien nicht gelten solle, und weil dann aber nach allem Vorstehenden der Beklagte der Klägerin die gesamte Umzugskostenvergütung sowohl gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT als auch nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG zurückzuzahlen habe, da nämlich seitens des Beklagten das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2001 ordentlich fristgerecht aufgekündigt worden sei und da der Beklagte seine vorstehende Kündigung schon deswegen nicht damit begründen könne, dass er für sein berufliches Fortkommen bei der Klägerin auf Grund der betrieblichen Umorganisation durch die Klägerin keine Chance mehr gesehen habe, weil dem Beklagten seitens der Klägerin irgend ein beruflicher Aufstieg bei ihr selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nie zugesagt worden sei.

Ferner hat dann der Beklagte sowie auch hierbei vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S2xxxxxxxxx gegen das ihm über Herrn Rechtsanwalt S2xxxxxxxxx in vollständiger schriftlicher Fassung am 12.12.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 27.11.2002, auf das hiermit wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, mit einem per Telefax beim Landesarbeitsgericht Hamm am 10.01.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 10.01.2003 in vollem Umfang Berufung eingelegt und danach seine vorstehende Berufung nach antragsgemäßer gerichtlicher Verlängerung seiner Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.03.2003 mit einem nunmehr per Telefax beim Landesarbeitsgericht Hamm am 10.03.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 10.03.2003 begründet.

Des Weiteren hat der Beklagte erstmals mit seinem anwaltlichen Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10.03.2003 folgendes ihm in Vertretung der Klägerin durch Frau R1xxxx am 28.04.2000 zugesandtes Schriftstück zu den Gerichtsakten gereicht:

...

Weitergehend hat der Beklagte sowie hierbei auf Grund einer diesbezüglichen zweitinstanzlichen schriftlichen gerichtlichen Auflage an ihn vom 17.03.2003 hin in seinem zweitinstanzlichen weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 22.04.2003 vorgebracht, dass er zunächst vom 01.01.2002 bis zum 28.02.2003 bei der I1xx Dlxxxxx Ixxxxxxxxxxx AG in D2xxxxxx als Analyst für die Branche Informationstechnologie sowie für Projektfinanzierungen in den Branchen Energie und Umwelt gearbeitet habe und dass er jetzt seit dem 01.03.2003 bei der Volksbank H2xxxx als Leiter der dortigen Beratungsbank tätig sei.

Ferner hat der Beklagte seine vorstehende Berufung dadurch begründet, indem von ihm zum einen sein bereits aufgezeigtes erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen auch in der zweiten Instanz wiederholt worden ist und indem er zum anderen nunmehr in der Berufungsinstanz zudem vorgetragen hat, dass ihm bereits in dem ihm in Vertretung der Klägerin durch Frau H1xxx R1xxxx am 28.04.2000 zugesandten obigen Schriftstücke seitens der Klägerin die Zahlung der Umzugskostenvergütung ohne jegliche Rückzahlungsverpflichtung zugesagt worden sei, dass er ausschließlich auf Grund der vorstehenden schriftlichen Zusage der Zahlung der Umzugskostenvergütung ohne jegliche Rückzahlungsverpflichtung durch die Klägerin ihm gegenüber mit seinem Schreiben an die Deutsche H2xxxxxxxxxxx F1xxxxx -H1xxxxxx AG vom 03.05.2000 sein bisheriges Arbeitsverhältnis zur Deutschen H2xxxxxxxxxxx F1xxxxx -H1xxxxxx AG zum 30.06.2000 ordentlich fristgemäß aufgekündigt habe, dass von ihm in seinem bei der Klägerin eingereichten Formularantrag auf Umzugskostenvergütung vom 10.07.2000 die dortigen einzelnen Bestimmungen des BUKG lediglich deswegen angekreuzt worden seien, weil er hierdurch gegenüber der Klägerin dokumentieren gewollt habe, nach welcher jeweiligen Bestimmung des BUKG ihm seitens der Klägerin Umzugskostenvergütung zu zahlen sei, und dass sowohl die Rückzahlungsregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT als auch die Rückzahlungsbestimmung in § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG rechtsunwirksam seien.

Des Weiteren hat der Beklagte und Berufungskläger im Berufungstermin des hier vorliegenden Rechtsstreits am 02.06.2003 beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 27.11.2002 - 3 Ca 489/02 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Weitergehend hat jetzt die Klägerin und Berufungsbeklagte, die nunmehr in der zweiten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits durch den K1... N2.............. vertreten worden ist, im Berufungstermin am 02.06.2003 den Antrag gestellt,

die Berufung des Beklagten insgesamt zurückzuweisen.

Ferner hat jetzt die Klägerin ihren obigen zweitinstanzlichen Antrag auf volle Zurückweisung der Berufung des Beklagten dadurch begründet, indem zum einen auch von ihr ebenfalls schon dargelegter erstinstanzlicher Vortrag im Wesentlichen in der zweiten Instanz aufrechterhalten worden ist und indem zum anderen nunmehr sie in der Berufungsinstanz die zusätzliche Ansicht vertreten hat, dass einerseits entgegen dem jetzigen zweitinstanzlichen Vorbringen des Beklagten in dem obigen seitens Frau H1xxx R1xxxx dem Beklagten am 28.04.2000 zugesandten Schriftstück nur aufgezeigt worden sei, mit welchen Zahlungen der Beklagte durch sie in dem Fall rechnen könne, bei dem der Beklagte durch sie in einem Arbeitsverhältnis zu ihr neu eingestellt werden würde, und dass andererseits sowie dabei ebenfalls entgegen der zweitinstanzlichen Meinung des Beklagten die Rückzahlungsvorschriften in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT und in § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG nicht gegen Art. 12 GG verstießen, was schon längst seitens des Bundesarbeitsgerichts entschieden worden sei.

Schließlich wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in ihrem hier vorliegenden Rechtsstreit auf den Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der beidinstanzlichen Gerichtsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Zwar ist die Berufung des Beklagten für den Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 Buchst, b ArbGG prozessual statthaft gewesen und vom Beklagten nach den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO in prozessual zulässiger Weise eingelegt sowie begründet worden.

II.

Die Berufung des Beklagten ist aber bereits nach seinem beidinstanzlichen eigenen Vorbringen insgesamt unbegründet, da nämlich mit dem Arbeitsgericht Rheine weiterhin davon auszugehen ist, dass der Beklagte der Klägerin die ihm seitens der Klägerin in Gesamthöhe von 9.959,83 € netto erbrachte Umzugskostenvergütung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT in vollem Umfang nebst Zinsen zurückzuzahlen hat.

1.a) Denn einerseits ist in § 44 Abs. 1 Eingangssatz u.a. bestimmt, dass für die Gewährung von Umzugskostenvergütung die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden sind.

Andererseits ist im hier maßgebenden Zeitraum in § 69 BAT geregelt gewesen, dass in den Fällen, bei denen im BAT auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen wird und bei denen bei dem Arbeitgeber Beamte nicht beschäftigt sind, die Vorschriften anzuwenden sind, die für die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Danach ist dann jedoch als erstes Zwischenergebnis festzuhalten, dass von der Klägerin im Hinblick auf die Gewährung von Umzugskostenvergütung an die von ihr als Angestellte Beschäftigten deswegen nach den §§ 44 Abs. 1 Eingangssatz, 69 BAT die jeweils für die Beamten der Gemeinden des Landes Niedersachsen geltenden Umzugskostenvergütungsbestimmungen insoweit, soweit in § 44 BAT nichts anderes aufgenommen ist, sinngemäß zur Anwendung zu bringen gewesen sowie ebenfalls weiterhin zur Anwendung zu bringen sind, weil die Klägerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft beim KAV Niedersachsen seit dem 01.01.1963 hinsichtlich der jeweiligen Regelungen im BAT sowie in den den BAT ergänzenden Tarifverträgen gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden gewesen sowie auch weiterhin tarifgebunden ist, weil die Klägerin ihren Sitz in Hannover gehabt sowie ebenfalls weiterhin hat und weil die Verweisung in § 44 Abs. 1 Eingangssatz BAT auf das Beamtenrecht sowie auf seine Durchführungsverordnungen und Erlasse keine rechtlich unzulässige Delegation der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien des BAT ist (BAG, Urteil vom 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79 - AP Nr. 7 zu § 44 BAT).

b) Ferner war und ist in § 98 Abs. 1 Satz 1 NBG u.a. bestimmt, dass der Beamte Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften erhält.

Des Weiteren war und ist in den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 BUKG u.a. aufgenommen, dass sich der Anspruch der Bundesbeamten auf Umzugskostenvergütung nach den Bestimmungen des BUKG richtet, dass Voraussetzung für den Anspruch der Bundesbeamten auf Umzugskostenvergütung die schriftliche Zusage ist, dass den Bundesbeamten die Umzugskostenvergütung erst nach Beendigung des Umzugs gewährt wird, dass die Umzugskostenvergütung seitens der Bundesbeamten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen ist, dass den Bundesbeamten die Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Einstellung zugesagt werden kann und dass die Umzugskostenvergütung u.a. die Beförderungsauslagen nach § 6 BUKG, die Reisekosten gemäß 7 BUKG, andere Auslagen nach § 9 BUKG sowie die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 10 BUKG umfasst.

Hiernach ist dann aber als zweites Zwischenergebnis festzuhalten, dass auch die Klägerin ihren Angestellten gemäß den §§ 44 Abs. 1 Eingangssatz, 69 BAT i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 NBG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 BUKG u.a. ebenfalls eine Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Einstellung schriftlich zusagen kann, sofern nicht in § 44 BAT etwas anderes geregelt ist.

c) Des Weiteren war und ist zum einen in § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG bestimmt, dass u.a. die auf Grund einer schriftlichen Zusage für Umzüge aus Anlass der Einstellung gewährte Umzugskostenvergütung vom Bundesbeamten zurückzuzahlen ist, wenn der Bundesbeamte vor Ablauf von zwei Jahren nach der Beendigung des Umzugs aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet.

Zum anderen war und ist in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT aufgenommen, dass u.a. in dem Fall, bei dem das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG - also für einen Umzug aus Anlass der Einstellung - zugesagt worden war, endet, der Angestellte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen hat.

Danach ist dann jedoch als drittes Zwischenergebnis festzuhalten, dass ebenfalls die Klägerin von dem Angestellten nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT die volle Zurückzahlung der von ihr diesem Angestellten gewährten Umzugskostenvergütung in dem Fall fordern kann, bei dem die Klägerin diesem Angestellten die Umzugskostenvergütung für einen Umzug dieses Angestellten aus Anlass der Einstellung dieses Angestellten durch sie schriftlich zugesagt hat und bei dem ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Angestellten vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug dieses Angestellten aus einem von diesem Angestellten zu vertretenden Grunde endet, da nämlich entgegen der obigen zweitinstanzlichen Ansicht des Beklagten das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 18.02.1981 - 4 AZR 944/78 - AP Nr. 6 zu § 44 BAT entschieden hat, dass die Rückzahlungsvorschrift in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT deswegen weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 12 GG verstößt, weil einerseits der Angestellte auf Grund der obigen Rückzahlungsbestimmung in § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG für Beamte nicht schlechter als ein Beamter in vergleichbarer Situation gestellt wird, weil andererseits die Rückzahlungsklausel in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT die Umstände des Einzelfalls dadurch berücksichtigt, indem dort darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug des Angestellten aus einem vom Angestellten zu vertretenden Grunde geendet hat, weil ferner in dem Fall, bei dem das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug des Angestellten aus einem vom Angestellten zu vertretenden Grunde geendet hat, die in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT aufgenommene Rückzahlungsklausel vom Standpunkt eines verständigen Betrachters begründeten sowie zu billigenden Interessen entspricht, weil des Weiteren im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Bindungsdauer von zwei Jahren auch keine rechtlichen Bedenken gegen die in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT geregelte volle Rückzahlungspflicht des Angestellten bestehen und weil zudem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifvertragsparteien bei der Begründung von tariflichen Rückzahlungspflichten der Arbeitnehmer freier als die Arbeitsvertragsparteien bei der Begründung von arbeitsvertraglichen Rückzahlungspflichten der Arbeitnehmer sind (vgl. zum Letzteren: BAG, Urteil vom 21.03.1973 - 4 AZR 187/72 - AP Nr. 4 zu § 44 BAT).

d) Weitergehend war und ist zwar in § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT bestimmt, dass die Umzugskostenvergütung dem Angestellten seitens des Arbeitgebers aus Anlass der Einstellung des Angestellten durch den Arbeitgeber an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort des Angestellten nur bei der Einstellung des Angestellten seitens des Arbeitgebers auf einem Arbeitsplatz, den der Angestellte beim Arbeitgeber zur Befriedigung eines dortigen dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll, zugesagt werden darf.

Aus dieser vorstehenden Bestimmung in § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT folgt aber entgegen der obigen beidinstanzlichen Auffassung des Beklagten nicht, dass in dem Fall, bei dem der Arbeitgeber einem Angestellten unter Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT eine Umzugskostenvergütung für den Umzug dieses Angestellten anlässlich der Einstellung dieses Angestellten durch den Arbeitgeber schriftlich zugesagt, dieser Angestellte dem Arbeitgeber die Umzugskostenvergütung nicht gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT zurückzuzahlen hat, da nämlich in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT nicht aufgenommen ist, dass von dem Angestellten, dem der Arbeitgeber die Umzugskostenvergütung entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT schriftlich zugesagt hat, die Umzugskostenvergütung nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT zurückzuzahlen ist, weswegen dann jedoch erst Recht von dem Angestellten, dem der Arbeitgeber die Umzugskostenvergütung unter Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT schriftlich zugesagt hat, die Umzugskostenvergütung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT zurückzuzahlen ist, es sei denn, dass der Arbeitgeber mit diesem Angestellten rechtswirksam vereinbart hat, dass von diesem Angestellten die Umzugskostenvergütung nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT zurückzuzahlen ist.

Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien des BAT sowie hierbei auf Grund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.1973 - 4 AZR 187/72 -, a.a.O., in dem seitens des Bundesarbeitsgerichts entschieden worden ist, dass die frühere Bestimmung in § 44 BAT, wonach der Angestellte die Umzugskostenvergütung selbst in dem Fall zurückzuzahlen gehabt hat, bei dem Angestellten seitens des Arbeitgebers die Umzugskostenvergütung für den Umzug des Angestellten aus Anlass der Versetzung des Angestellten aus dienstlichen Gründen schriftlich zugesagt worden war und bei dem dann das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug des Angestellten auf Grund einer ordentlichen Kündigung seitens des Angestellten geendet hat, deswegen wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG unwirksam ist, weil im vorstehenden Fall der Umzug des Angestellten nicht auf Grund einer eigenen Entscheidung des Angestellten erfolgt war, vielmehr seine Ursache ausschließlich in der einseitigen arbeitgeberseitigen Versetzung des Angestellten hatte, nunmehr in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b BAT bestimmt, dass die in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT aufgenommene Rückzahlungsklausel nur in dem Fall nicht gilt, bei dem Angestellten seitens des Arbeitgebers die Umzugskostenvergütung für den Umzug des Angestellten aus Anlass der Versetzung des Angestellten aus dienstlichen Gründen schriftlich zugesagt worden war und bei dem dann das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug des Angestellten auf Grund einer Kündigung durch den Angestellten endet.

Hiernach ist dann aber als viertes Zwischenergebnis festzuhalten, dass auch die Klägerin von dem Angestellten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT die volle Zurückzahlung der von ihr diesem Angestellten gewährten Umzugskostenvergütung selbst in dem Fall fordern kann, bei dem die Klägerin diesem Angestellten die Umzugskostenvergütung entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT schriftlich zugesagt hatte, und dass das hier Vorstehende ebenfalls für die Klägerin erst Recht in dem Fall gilt, bei dem seitens der Klägerin diesem Angestellten die Umzugskostenvergütung unter Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT schriftlich zugesagt worden war, es sei denn, dass die Beklagte mit diesem Angestellten rechtswirksam vereinbart hat, dass ihr von diesem Angestellten die Umzugskostenvergütung nicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT zurückzuzahlen ist.

2. Gerade ausgehend von allem Vorstehenden hat dann jedoch als Schlussergebnis der Beklagte der Klägerin die ihm seitens der Klägerin in Gesamthöhe von 9.959,83 € netto erbrachte Umzugskostenvergütung deswegen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT in vollem Umfang nebst Zinsen zurückzuzahlen, weil zum einen entgegen dem beidinstanzlichen Vorbringen des Beklagten auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien doch die jeweiligen Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge und damit u.a. ebenfalls § 44 BAT ohne jegliche Einschränkung Anwendung gefunden haben, weil zum anderen seitens der Klägerin dem Beklagten sowie insofern sogar streitlos die Umzugskostenvergütung für den Umzug des Beklagten mit seiner Familie von Hxxxxx am T1xxxx nach Nxxxxxx am R2xxxxxxxx auf Grund der Neueinstellung des Beklagten durch die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.2000 schriftlich zugesagt worden ist und weil ferner sowie insoweit wiederum entgegen dem beidinstanzlichen Vortrag des Beklagten das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus einem vom Beklagten zu vertretenden Grunde zum 31.12.2001 und damit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem obigen Umzug des Beklagten mit seiner Familie am 27./28.06.2000 geendet hat.

a) aa) Dabei haben zwar für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die jeweiligen Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge ohne jegliche Einschränkung nicht bereits gesetzlich zwingend gemäß § 5 Abs. 4 TVG Geltung gehabt, da nämlich bisher sowie dabei bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 02.06.2003 einschließlich weder der BAT noch irgend einer der den BAT ergänzenden Tarifverträge nach § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

bb) Des Weiteren haben für das Arbeitsverhältnis der Parteien zwischen den Parteien die jeweiligen Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge ohne jegliche Einschränkung ebenfalls nicht schon gesetzlich zwingend nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gegolten, da nämlich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nur in dem Fall für das Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten, bei dem beide Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich desselben Tarifvertrages tarifgebunden sind, da jedoch nach § 3 Abs. 1 TVG lediglich die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden sind, da zwar danach die Klägerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft beim KAV Niedersachsen seit dem 01.01.1963 hinsichtlich des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden gewesen und auch weiterhin tarifgebunden ist, da aber der Beklagte deswegen, weil er bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 02.06.2002 einschließlich nie irgend einer Gewerkschaft als Mitglied angehört hat, bis zum 02.06.2003 einschließlich bezüglich keines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden gewesen ist.

cc) Dagegen haben aber auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die jeweiligen Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge ohne, jegliche Einschränkung deswegen Anwendung gefunden, weil dieses zwischen den Parteien ausdrücklich einzelvertraglich schriftlich vereinbart worden ist.

cc1) Dabei ist insofern zunächst darauf hinzuweisen, dass auf Grund der ebenfalls für ein Arbeitsverhältnis nach § 305 BGB geltenden Vertragsfreiheit keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass der gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebundene Arbeitgeber nicht nur mit den Arbeitnehmern, die bereits aufgrund ihrer eigenen Gewerkschaftsmitgliedschaft ebenfalls nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind, vielmehr auch mit den Arbeitnehmern, die nie Mitglied einer Gewerkschaft gewesen bzw. geworden sind - wozu nach Obigem der Beklagte zählt - die volle Geltung der Tarifverträge, hinsichtlich derer er (der Arbeitgeber) gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden ist, einzelvertraglich vereinbar hat sowie weiterhin vereinbart, und dass dabei diese seitens des Arbeitgebers ebenfalls mit den Arbeitnehmern, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft gewesen bzw. geworden sind, jeweils einzelvertraglich sowie hierbei ohne jegliche Einschränkung vereinbarte volle Geltung der Tarifverträge, bezüglich derer er (der Arbeitgeber) nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden ist, zur Rechtsfolge hat, dass auch für die Arbeitsverhältnisse der Nichtmitglieder einer Gewerkschaft zu ihrem Arbeitgeber in vollem Umfang das gilt, was jeweils für die Arbeitsverhältnisse der Gewerkschaftsmitglieder zu dem selben Arbeitgeber Geltung hat (BAG, Urteil vom 21.10.1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23a BAT; BAG, Urteil vom 01.06.1995 - 6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAO-O).

cc2) In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien, der einerseits seitens der Klägerin bereits am 02.05.2000 unterschrieben sowie dann schon mit ihrem obigen Schreiben vom 02.05.2000 auf dem normalen Postweg an den Beklagten gesandt worden ist und den andererseits hiernach der Beklagte bereits am 04.05.2000 sowie hierbei ohne jegliche inhaltliche Abänderung unterschrieben und dann schon mit seinem obigen Schreiben vom 04.05.2000 auf dem normalen Postweg an die Klägerin zurückgesandt hat, ist jedoch ausdrücklich aufgenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien "nach dem BAT und den BAT ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung richtet."

cc3) Weitergehend ist das beidinstanzliche Vorbringen des Beklagten dahingehend, die Parteien hätten in Abweichung zum vorstehenden Inhalt des § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 02./04.05.2000 und damit ebenfalls in Abweichung zum obigen Inhalt des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT rechtswirksam vereinbart, dass der Beklagte der Klägerin die dem Beklagten seitens der Klägerin in Bezug auf den obigen Umzug des Beklagten mit seiner Familie erbrachte Umzugskostenvergütung in keinem Fall zurückzuzahlen habe, völlig unzutreffend.

Denn einerseits wird in dem Beklagten in Vertretung der Klägerin durch Frau H R unter dem 28.04.2000 zugesandten obigen Schriftstück u.a. nur darauf hingewiesen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Umzugkosten des Beklagten nach Kostenvoranschlag übernimmt, dagegen an keiner Stelle zudem darauf hingewiesen, dass der Beklagte der Klägerin die seitens der Klägerin übernommenen Umzugkosten des Beklagten in keinem Fall zurückzuzahlen hat.

Andererseits ist in dem obigen Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 02.05.2000 u.a. ausdrücklich aufgenommen, dass die Klägerin dem Beklagten "wie besprochen die Umzugskosten entsprechend den gesetzlichen Regelungen erstattet", weswegen dann jedoch hierdurch - wie bereits das Arbeitsgericht Rheine völlig zutreffend ausgeführt hat - dem Beklagten seitens der Klägerin gerade nicht schriftlich zugesagt worden ist, dass dem Beklagten seitens der Klägerin die Umzugskosten des Beklagten ohne jegliche Rücksicht auf die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen erstattet werden, vielmehr tatsächlich dem Beklagten seitens der Klägerin nur schriftlich zugesagt worden ist, dass dem Beklagten seitens der Klägerin die Umzugskosten des Beklagten lediglich "entsprechend den gesetzlichen Regelungen" und damit u.a. auch nur entsprechend der in § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG aufgenommenen obigen Rückzahlungsklausel erstattet werden.

Ferner hat der Beklagte sein obiges Kündigungsschreiben an die Deutsche H2xxxxxxxxxxx F1xxxxx -H1xxxxxx AG mit dem Datum des 03.05.2000 erst dann am 03.05.2000 auf dem normalen Postweg an die Deutsche H2xxxxxxxxxxx F1xxxxx -H1xxxxxx AG abgesandt, nachdem zuvor der Beklagte am 03.05.2000 sowohl das obige Schreiben der Klägerin an ihn mit dem Datum des 02.05.2000 als auch den obigen seitens der Klägerin schon am 02.05.2000 unterschriebenen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien auf dem normalen Postweg erhalten hatte, weswegen dann aber die zweitinstanzliche Behauptung des Beklagten nunmehr dahingehend, er habe sein bisheriges Arbeitsverhältnis zur Deutsche H2xxxxxxxxxxx F1xxxxx -H1xxxxxxAG ausschließlich aufgrund des ihm in Vertretung der Klägerin durch Frau H1xxx R1xxxx zugesandten obigen Schriftstücks mit dem Datum des 28.04.2000 und ohne jegliche vorherige Kenntnis des Inhalts des obigen Schreibens der Klägerin an ihn mit dem Datum des 02.05.2000 sowie des Inhalts des obigen schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien aufgekündigt, ebenfalls völlig unzutreffend ist.

Des Weiteren hat nach Vorstehendem der Beklagte den ihm seitens der Klägerin auf dem normalen Postweg zugesandten schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien am 04.05.2000 ohne jegliche inhaltliche Änderung selbst unterschrieben und dann noch am 04.05.2000 auf dem normalen Postweg an die Klägerin zurückgesandt, weswegen dann jedoch nur der Inhalt des obigen schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 02./04.05.2000 für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien maßgebend gewesen ist, da nämlich dieser schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien das letzte Schriftstück, das der Beklagte selbst sowie hierbei ohne jegliche inhaltliche Abänderung unterschrieben hat, gewesen ist.

Weitergehend ist der Beklagte an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, bei dem zwischen den Parteien doch vereinbart worden wäre, dass der Beklagte der Klägerin die dem Beklagten seitens der Klägerin erstatteten Umzugskosten in keinem Fall zurückzuzahlen hat, eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien eine Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT dargestellt hätte, da nämlich eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien gerade in Abweichung zu der in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT aufgenommenen obigen Rückzahlungsklausel getroffen worden wäre, weswegen dann aber eine Vereinbarung zwischen den Parteien nach Vorstehendem gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT nur dann zwischen den Parteien rechtswirksam gewesen wäre, wenn diese Vereinbarung zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden wäre, was jedoch der Beklagte in beiden Instanzen des hier vorliegenden Rechtsstreits nicht einmal selbst auch noch behauptet hat.

Ferner ist der Beklagte zudem noch darauf hinzuweisen, dass er sogar selbst in seinem am 10.07.2001 ausgefüllten und dann bei der Klägerin eingereichten Antrag auf Umzugskostenvergütung unter I 2 handschriftlich eingetragen hat, dass ihm die Umzugskostenvergütung seitens der Klägerin erst durch das Schreiben der Klägerin an ihn vom 02.05.2000 schriftlich zugesagt worden ist.

cc4) Des Weiteren ist die beidinstanzliche Auffassung des Beklagten jetzt dahingehend, dass die Klägerin ihm gegenüber verpflichtet gewesen sei, ihn ausdrücklich auf die in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT aufgenommene obige Rückzahlungsklausel hinzuweisen, auch völlig unzutreffend.

Denn einerseits muss sich ein im 20. Jahrhundert und erst Recht ein jetzt sogar im 21. Jahrhundert lebender deutscher Arbeitnehmer - wie der Beklagte - im Grundsatz selbst bemühen, die Rechtskenntnisse zu erwerben oder sich mit Hilfe Dritter bzw. von Organisationen zugänglich zu machen, die er im Arbeitsleben zur Wahrung seiner sozialen Belange braucht (BAG, Urteil vom 15.06.1972 - 5 AZR 32/72 - AP Nr. 14 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

Andererseits ist sogar gesetzlich in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen - NachwG - vom 20.07.1995 (BG Bl. I S. 946) bestimmt, dass in der dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich auszuhändigenden Niederschrift lediglich ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, aufzunehmen ist, weswegen es dann aber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ausgereicht hat, dass seitens der Klägerin in § 2 ihres obigen schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Beklagten aufgenommen worden ist, dass sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in vollem Umfang nach den jeweiligen Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge richtet, da nämlich die obige Rückzahlungsklausel in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT aufgenommen war sowie auch weiterhin aufgenommen ist (vgl. zu einer tariflichen Ausschlussfrist: BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 - NZA 2002, 800).

b) Weitergehend hat ebenfalls entgegen dem beidinstanzlichen Vorbringen des Beklagten das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT aus einem vom Beklagten zu vertretenden Grunde zum 31.12.2001 geendet.

aa) Denn den Begriff des Vertretenmüssens in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT haben die Tarifvertragsparteien des BAT aus dem BGB übernommen, weswegen auch der in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT aufgenommene Begriff des Vertretenmüssens entsprechend § 279 BGB a.F. kein Verschulden des Angestellten hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Vielmehr soll durch die obige Rückzahlungsklausel in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT eine zusätzliche Betriebsbindung des Angestellten erreicht werden. Durch die obige Rückzahlungsklausel in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT soll insbesondere der Angestellte vom vorzeitigen Ausspruch einer eigenen Kündigung, die im obigen Sinne nicht der Arbeitgeber zu vertreten hat, abgehalten werden (BAG, Urteil vom 21.03.1973 - 4 AZR 187/72 -, a.a.O.).

bb) In seinem eigenen Schreiben an die Klägerin vom 12.11.2001 hat jedoch der Beklagte selbst ausdrücklich aufgenommen, dass er hiermit sein bisheriges Arbeitsverhältnis zur Klägerin deswegen ordentlich aufkündigt, weil "ich eine neue Aufgabe in einem anderen Hause wahrnehmen werde", dass "meine Entscheidung mir nicht leicht gefallen ist", dass "ich mich erst nach langen und intensiven Überlegungen zu diesem Schritt entschieden habe" und dass "ich mich ausdrücklich für die angenehme Zusammenarbeit mit der Stadtsparkasse Hannover und für das in mich gesetzte Vertrauen bedanke", weswegen dann aber bereits nach dem vorstehenden eindeutigen Wortlaut des Kündigungsschreibens des Beklagten an die Klägerin vom 12.11.2001 der Beklagte sein bisheriges Arbeitsverhältnis zur Klägerin nicht etwa aus einem von der Klägerin zu vertretenden Grund, vielmehr ausschließlich deswegen zum 31.12.2001 aufgekündigt hat, weil von ihm (dem Beklagten) schon am 12.11.2001 ein neues Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.01.2002 zur IKB Deutsche Industriebank AG in Düsseldorf begründet gewesen ist.

c) Schließlich hat der Beklagte der Klägerin in Bezug auf die von ihm an die Klägerin nach Vorstehendem in Gesamthöhe von 9.959,83 € netto zurückzuzahlende Umzugskostenvergütung gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB n.F. zusätzlich die seitens der Klägerin in Höhe von 7,57% miteingeklagten Zinsen seit dem 04.01.2002 zu zahlen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.

Ferner haben Gründe dafür, seitens der hier erkennenden Berufungskammer für den Beklagten gegen dieses zu seinen Lasten ergangene Berufungsurteil die Revision gemäß § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG zuzulassen, deswegen nicht vorgelegen, weil die im hier vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen schon längst durch die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt sind und weil die hier erkennende Berufungskammer diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt auf den hier vorliegenden Einzelfall zur Anwendung gebracht hat.

Ende der Entscheidung

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