Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 17 Sa 514/03
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, BBiG, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 158
BGB § 163
BGB § 626 c
KSchG § 1
KSchG § 23 Abs. 1
BBiG §§ 3 ff
BBiG § 40 Abs. 2
BBiG § 46
BBiG § 47
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 16 Satz 1
TzBfG § 17 Satz 1
TzBfG § 17 Satz 2
TzBfG § 21
Allein die Unternehmensphilosophie eines Unternehmens des privaten Versicherungsgewerbes, wonach grundsätzlich alle von ihm in seinem privaten Versicherungsgewerbe als Sachbearbeiter beschäftigten Arbeitnehmer die staatliche Ausbildung zum Versicherungskaufmann erfolgreich absolviert haben müssen, stellt keinen sachlichen Grund dafür dar, dass dieses Unternehmen mit jedem von ihm als Sachbearbeiter neu eingestellten Arbeitnehmer, der noch nicht die staatliche Ausbildung zum Versicherungskaufmann besitzt, rechtswirksam vereinbaren kann, dass das jeweilige Arbeitsverhältnis in dem Fall automatisch endet, bei dem der jeweilige Arbeitnehmer die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann vor der Industrie- und Handelskammer gemäß § 40 Abs. 2 BBiG nicht bis zum jeweils konkret festgelegten Zeitpunkt mit Erfolg ablegt.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

17 Sa 514/03

Verkündete am: 10.07.2003

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Richter sowie die ehrenamtlichen Richter Brüninghaus und Bögershausen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.01.2003 - 4 Ca 2828/02 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der zwischen den Parteien vereinbarten auflösenden Bedingung mit dem Ablauf des 31.12.2002 beendet worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1) entsprechend dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 19.06.1998 tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache darüber gestritten, ob das von ihnen zuletzt durch ihren schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.06.1998 mit Wirkung vom 01.07.1998 begründete dritte Arbeitsverhältnis deswegen rechtswirksam mit dem Ablauf des 31.12.2002 beendet worden ist, weil die Parteien zunächst in ihrem dritten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.06.1998 aufgenommen haben, dass ihr mit Wirkung vom 01.07.1998 begründetes drittes Arbeitsverhältnis unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen ist, dass der Kläger bis zum Ablauf des 30.06.2001 die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg ablegt, weil die Parteien dann in ihrem schriftlichen Zusatzvertrag vom 19.06.1998 aufgenommen haben, dass ihr mit Wirkung vom 01.07.1998 begründetes drittes Arbeitsverhältnis nunmehr unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen ist, dass der Kläger jetzt bis zum Ablauf des 31.12.2002 die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann erfolgreich ablegt, und weil der Kläger tatsächlich sowie dabei bis zum 31.12.2002 einschließlich nicht einmal den Versuch unternommen hat, die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg abzulegen.

Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Hauptstreitfragen zwischen den Parteien von rechtlicher Bedeutung, dass zum einen ein bereits mit Wirkung vom 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - vom 18.08.1896 (RGBl. S. 195) von Beginn an u. a. Folgendes bestimmt gewesen sowie auch weiterhin bestimmt ist:

"§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

§ 163 Zeitbestimmung

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Fall die für die aufschiebende, im letzteren Fall die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) ....

§ 626 Außerordentliche Kündigung

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."

Zum anderen ist im Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26.04.1985 (BGBl. I S. 710) sowie dabei in der Fassung durch das mit Wirkung vom 01.10.1996 in Kraft getretene Gesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476) - BeschFG 1996 - u. a. Folgendes geregelt gewesen:

"§ 1 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

(2) ...

(3) Die Befristung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag oder zu einem vorhergehenden befristen Arbeitsvertrag nach Absatz 1 mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt.

(4) Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 4 geltend bis zum 31. Dezember 2000."

Ferner ist einerseits durch das erst mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsgerichtlicher Bestimmungen vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966) u. a. in § 620 BGB folgender neuer Absatz 3 angefügt worden:

"§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) bis (2) ....

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz".

Andererseits ist durch Artikel 1 des erst mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21.12.2000, a.a.O., das obige BeschFG 1996 durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG - ersetzt worden, wobei jetzt in diesem erst mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen TzBfG u. a. Folgendes aufgenommen ist:

"§ 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. ...

(3) ....

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(4) bis (5) ....

§ 16 Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt worden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

§ 22 Abweichende Vereinbarungen

(1) Außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) ..."

Des weiteren war und ist im Kündigungsschutzgesetz - KSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1317) u. a. Folgendes bestimmt:

"§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn ...

(3) bis (4) ...

§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. ...

§ 7 Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam; ...."

Dagegen ist in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG im Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.12.1998 Folgendes geregelt gewesen:

"§ 23 Geltungsbereich

(1) .... Die Vorschriften des ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden. ....

(2) ..."

Hingegen ist in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG seit dem 01.01.1999 Folgendes aufgenommen:

"§ 23 Geltungsbereich

(1) ... Die Vorschriften des ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigter beschäftigt werden. ...

(2) ..."

Weitergehend war und ist im Tarifvertragsgesetz - TVG - in der Fassung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1323) u.a. Folgendes bestimmt.

"§ 2 Tarifvertragsparteien

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) bis (4)...

§ 3 Tarifgebundenheit

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

(2) bis (3)...

§ 4 Wirkung der Rechtsnormen

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen ...

(2) ...

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) ...

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn ...

(2) bis (3)...

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5) bis (7) ..."

Ferner ist im hier maßgebenden Zeitraum im Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 14.08.1969 (BGBl. I S. 1112) u. a. Folgendes geregelt gewesen:

"§ 1 Berufsbildung

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen.

(3) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen.

(4) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(5) Berufsbildung wird durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.

§ 3 Vertrag

(1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Auszubildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) bis (4) ...

§ 6 Berufsausbildung

(1) Der Ausbildende hat

1. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen,

3. bis 5 ....

(2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.

§ 7 Freistellung

Der Ausbilder hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

§ 14 Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung.

(3) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

§ 15 Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2. ...

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. ...

§ 39 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) ....

§ 40 Zulassung in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Auszubildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) ....

§ 46 Berufliche Fortbildung

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen - durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. ...

(2) ...

§ 47 Berufliche Umschulung

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

(2) Zum Nachweis von Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. ...

(3) bis (4) ...

§ 75 Zuständige Stelle

Für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, ist die Industrie und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird. ..."

Des Weiteren ist in dem vom Bundesministerium des Inneren für den Bund, von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Bundesländer und von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Mitglieder ihrer Mitgliedsverbände, wozu u.a. der örtlich für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen gehört, mit den für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften abgeschlossenen Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - u.a. Folgendes aufgenommen:

"§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer

a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,

b) der Länder und der Stadtgemeinde Bremen,

c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte).

(2) ...

§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte

a) bis x) ...

y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte

z 1) bis z 2)...

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.

§ 4 Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

...

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden ...

§ 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden....

(2) bis (3)...

§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich ... Stunden wöchentlich. ...

(2) bis (8) ...

§ 22 Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Protokollnotizen zu Absatz 2:

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

§ 23 a Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Der Angestellte, der ein in der Anlage 1 a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.

Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:

1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.

2. bis 8. ....

§ 23 b Fallgruppenaufstieg

A. Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg außerhalb des § 23 a (z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, gilt § 23 a Satz 2 Nr. 6 entsprechend.

B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

§ 26 Bestandteile der Vergütung

(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.

(2) ...

(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlags werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

§ 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse

(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. ...

(2) bis (3) ...

(4) Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

(5) § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.

(6) bis (8) ....

§ 54 Außerordentliche Kündigung

(1) Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

§ 70 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen."

Weitergehend ist bereits seit dem 0104.1990 in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen auf durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich festgelegt.

Ferner ist im Teil I - Allgemeiner Teil - der Anlage 1 a für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum BAT - Anlage 1 a BL zum BAT - u. a. Folgendes bestimmt:

"Vergütungsgruppe X

1. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit (z. B. Führung einfacher Kontrollen und Listen, wie Aktenausgabekontrollen, Nummernverzeichnisse; Hilfsleistung bei Postabfertigung von Anschriften mit der Hand oder auf mechanischem Wege und dgl.; Ausschneiden und Aufkleben von Zeitungsnachrichten nach Anweisung und Herkunftsbezeichnung dieser Ausschnitte; Einordnen von Karteiblättern; Heraussuchen und Einordnen von Aktenstücken; Anfertigung von Abschriften und Reinschriften in Hand- und Maschinenschrift in deutscher Sprache, auch unter Verwendung von Formularen, und gelegentliches Aufnahmen von Stenogrammen).

2. bis 17. ..."

Des Weiteren war und ist in den von den Tarifvertragsparteien des BAT gemäß § 2 Satz 1 Buchstabe y BAT abgeschlossenen Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte - SR 2y zum BAT - u.a. Folgendes geregelt:

"Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Die Sonderregelungen gelten für Angestellte,

a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte),

b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer),

c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte).

Protokollnotizen:

1. Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen.

2. Der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren ist unzulässig. ...

3. Ein Arbeitsvertrag für Aufgaben von begrenzter Dauer darf nicht abgeschlossen werden, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages zu erwarten ist, dass die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren erledigt werden können.

4. Angestellte, die unter Nr. 1 dieser Sonderregelung fallen, sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

5. ...

Nr. 2

Zu § 4 - Schriftform, Nebenabreden -

(1) Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird.

(2) Im Arbeitsvertrag des Zeitangestellten ist die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll.

Im Arbeitsvertrag des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist die Aufgabe zu bezeichnen oder anzugeben, mit Ablauf welcher Frist oder durch Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll.

Im Arbeitsvertrag des Aushilfsangestellten ist anzugeben, ob und für welche Dauer er zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt wird.

Nr. 7

Zu Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhältnisses -

An Stelle der §§ 53, 55, 56 und 60 gelten die nachstehenden Vorschriften;

(1) Das Arbeitsverhältnis des Zeitangestellten endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

(2) Das Arbeitsverhältnis des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer und des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

(3) Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses oder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, kann auch vorher gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt ...

(4) Endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignis, so hat der Arbeitgeber dem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (§ 26) erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung."

Dagegen war erstmals mit Wirkung vom 01.02.1996 sowie hierbei durch den 72. Änd.-TV zum BAT vom 15.12.1995 folgende Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y in die SR 2 y zum BAT eingefügt worden:

"Bis zum 31. Dezember 2000 können abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 Arbeitsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BeschFG) begründet werden. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten.

Für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nach § 1 BeschFG gilt Folgendes:

a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG handelt.

b) Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; sie muss mindestens sechs Monate betragen.

c) bis e) ...

f) Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Angestellte auf Dauer oder befristet weiterbeschäftigt werden kann.

g) Die Nrn. 2, 3, 5, 7 und 8 dieser Sonderregelungen finden keine Anwendung."

Weitergehend ist erst mit Wirkung vom 01.01.2002 sowie dabei jetzt durch den 77. Änd. TV zum BAT vom 29.10.2001 die vorstehende erstmals seit dem 01.02.1996 gegoltene Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y zum BAT nunmehr wie folgt neu gefasst worden:

"Abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 können Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet werden. Das gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten.

Für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG gilt Folgendes:

a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt.

b) Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; sie muss mindestens sechs Monate betragen.

c) bis e) ....

f) Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Angestellte auf Dauer oder befristet weiterbeschäftigt werden kann.

g) Die Nrn. 2, 3 und 7 dieser Sonderregelungen finden keine Anwendung.

§ 21 TzBfG gilt in den Fällen, in denen die auflösende Bedingung nicht auf Gründen in der Person des Angestellten beruht, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 15 Abs. 2 TzBfG anstelle der Frist von zwei Wochen eine solche von vier Wochen tritt, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung länger als ein Jahr bestanden hat."

Ferner hat der Beklagte, obwohl er als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - a.G. - als juristische Person des Privatrechts errichtet, obwohl er nur auf dem Gebiet des privaten Versicherungsgewerbes tätig gewesen sowie weiterhin tätig ist und obwohl er nie einem Arbeitgeberverband als Mitglied angehört hat sowie weiterhin nicht angehört, schon immer einseitig sowohl auf die Arbeitsverhältnisse seiner Angestellten als auch auf die Arbeitsverhältnisse seiner Arbeiter die überwiegenden Bestimmungen des BAT zur Anwendung gebracht, was auch weiterhin gilt, und wobei in den insofern seitens des Beklagten schon unter dem 01.01.1979 einseitig herausgegebenen schriftlichen Regelungen u.a. Folgendes aufgenommen ist:

"Betriebsübliche Fassung von Vorschriften des BAT

1. Auf das Angestelltenverhältnis werden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in seiner Gesamtheit und der jeweils für das Land Nordrhein-Westfalen gültigen Fassung angewendet (Ausnahmen siehe Ziffer 2 und 3).

Auch künftige Tarifverträge und Ergänzungen zum BAT (Ausnahme siehe Ziffer 2 und 3) werden damit grundsätzlich Bestandteil des Angestelltenvertrages, es sei denn,

a) es besteht bereits eine gleichwertige oder günstigere Regelung bei den LVM-Versicherungen im Vergleich zur tariflichen Regelung (BAT),

b) die Regelung ist typisch nur für den öffentlichen Dienst.

2. Auf das Angestelltenverhältnis finden in der betriebsüblichen und jeweils gültigen Fassung (Anlagen) z. Zt. folgende Vorschriften Anwendung:

§ 1 BAT - Allgemeiner Geltungsbereich - Anlage (1)

§ 15 BAT - Regelmäßige Arbeitszeit - Anlage (2)

...

§ 22 BAT - Eingruppierung - Anlage (5)

...

§ 69 BAT - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften - Anlage (15)

...

3.a. Vorschriften des BAT, die im Zusammenhang stehen mit

...

§ 23 a - Bewährungsaufstieg

...

finden keine Anwendung auf den Anstellungsvertrag

3.b. Unabhängig von den Vorschriften des BAT regeln sich

...

§ 1 Abs. 1 BAT:

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Arbeitnehmer der LVM-Versicherungen, soweit sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

§ 1 Abs. 2 BAT:

Alle Arbeitnehmer werden grundsätzlich tarifrechtlich wie Angestellte angesehen.

Regelmäßige Arbeitszeit

§ 15 BAT:

Soweit in unserer Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit günstigere Regelungen getroffen sind, gehen diese dem § 15 BAT vor.

Eingruppierung

§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT:

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Funktion entspricht. Der Bewertungsrahmen für eine Funktion kann mehrere Vergütungsgruppen umfassen und zwar von der Eingangsgruppe evtl. über eine oder mehrere Mittelgruppen bis zur Endgruppe. Die Tätigkeitsmerkmale sollen den Erfordernissen eines Versicherungsbetriebes angepasst sein.

Übt der Angestellte eine höherwerte Funktion aufgrund ausdrücklicher Anweisung des Vorstandes oder des Abteilungsleiters aus, so wird er spätestens nach 6 Monaten in die Eingangsstufe für diese Funktion eingruppiert, es sei denn, der Angestellte hat diese Vergütungsgruppe bereits in der niederwertigen Funktion erreicht.

Erholungsurlaub

§ 47 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT:

Für die zu gewährenden Urlaubstage wird die Überstundenvergütung für alle Urlaubstage des Urlaubsjahres einheitlich in einer Summe, spätestens mit der Vergütung des Monats Juni, ausgezahlt.

Es ist hierbei ohne Bedeutung, ob der Urlaub bereits genommen wurde oder noch zu nehmen ist.

Mit der pauschalen Abgeltung ist die Überstundenvergütung für den bis zum Jahresende zustehenden Urlaub abgegolten, gleichgültig, ob der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt genommen wurde oder erst im nachfolgenden Jahr genommen wird.

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Urlaubsjahres durch Kündigung oder Vereinbarung beendet oder vermindert sich dadurch der Urlaubsanspruch, so ist die zuviel gezahlte Überstundenvergütung in diesen Fällen zurückzuzahlen.

Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

§ 69 BAT:

Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen, so sind die Vorschriften» anzuwenden, die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen gelten."

Des Weiteren bot und bietet der Beklagte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gebiet des privaten Versicherungsgewerbes sowohl juristischen Personen als auch natürlichen Personen den Abschluss aller gängigen Versicherungen an, so u. a. auch den Abschluss von privaten Krankenversicherungen.

Weitergehend erledigte und erledigt der Beklagte sowohl alle beim Sachbetrieb = Vertragsabschlüsse als auch alle bei der Schadensregulierung = Personen- und Sachschaden anfallenden Aufgaben durch eigene Arbeitnehmer nur in seinem Betriebssitz in M1xxxx, d. h., dass seitens des Beklagten keine mit eigenem Personal besetzten Zweigstellen außerhalb seines Betriebssitzes in M1xxxx unterhalten wurden sowie auch weiterhin nicht unterhalten werden, dass vielmehr der Beklagte lediglich mit eigenständigen örtlichen Vermittlungsagenturen zusammenarbeitete sowie ebenfalls weiterhin zusammenarbeitet.

Ferner wurden und werden vom Beklagten selbst insgesamt weit über 2000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Des Weiteren hatten die Arbeitnehmer des Beklagten schon immer einen 19-köpfigen Betriebsrat nach den Bestimmungen des BetrVG gewählt, was auch derzeit der Fall ist, und wobei Herr Slxxxxx schon seit vor 1994 Vorsitzender dieses Betriebsrats bei dem Beklagten ist.

Weitergehend hat der Kläger, der am 15.06.1957 in Lingen geboren worden und seit dem 05.07.1988 kinderlos verheiratet ist, zunächst von 1963 bis 1967 eine Grundschule in Münster sowie von 1967 bis 1971 eine Hauptschule in Münster besucht, danach von 1971 bis 1974 in der Filiale der Firma Hlxxxx in Münster eine Berufsausbildung zum Verkäufer absolviert sowie dabei die staatliche Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verkäufer vor der Industrie- und Handelskammer zu Münster - zukünftig nur noch: IHK Münster - am 11.07.1974 mit dem Gesamtergebnis "befriedigend" bestanden, hiernach von \ 974 bis 1975 bei der Firma G1xxx -Radio in Münster jetzt eine Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert sowie hierbei die staatliche Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Einzelhandelskaufmann vor der IHK Münster am 15.07.1975 mit dem Gesamtergebnis "ausreichend" bestanden, danach von 1975 bis 1980 bei der Firma G1xxx - Radio in Münster nunmehr als staatlich ausgebildeter Einzelhandelskaufmann gearbeitet, hiernach von 1980 bis zum 30.09.1996 jetzt bei der Firma Exxxxxx-Pxxxxx Hxxxx GmbH in M1xxxx ebenfalls als staatlich ausgebildeter Einzelhandelskaufmann gearbeitet und sich dann mit Wirkung vom 01.10.1996 beim Arbeitsamt in M1xxxx deswegen arbeitslos gemeldet, weil seitens der Firma Exxxxxx-Pxxxxx Hxxxx GmbH der bisherige Betrieb in M1xxxx mit Wirkung zum 30.09.1996 endgültig geschlossen worden war.

Ferner hat danach der Beklagte den Kläger, der bis dahin seit dem 01.10.1996 beim Arbeitsamt in Münster unter Zahlung von Arbeitslosengeld seitens des Arbeitsamtes in Münster an ihn durchgängig arbeitslos gemeldet gewesen ist, mit Wirkung vom 07.05.1997 sowie hierbei nur befristet bis zum 20.06.1997 als seinen (des Beklagten) Arbeitnehmer eingestellt, wobei der vom Beklagten mit dem Kläger unter dem 06.05.1997 schriftlich abgeschlossene erste Arbeitsvertrag folgenden Wortlaut hat:

...

Des Weiteren hat hiernach der Beklagte mit dem Kläger zunächst unter dem 12.06.1997 eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, in der das vorstehende erste befristete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nunmehr befristet bis zum 01.08.1997 fortgesetzt worden ist, und dann unter dem 31.07.1997 eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, in der das vorstehende erste befristete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien jetzt befristet bis zum 12.09.1997 fortgesetzt worden ist.

Weitergehend ist der Kläger seitens des Beklagten im Gesamtzeitraum vom 07.05.1997 bis zum 12.09.1997 in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx sowie hierbei nur mit den dortigen Registratur- und Posttätigkeiten beschäftigt worden.

Ferner hat danach der Beklagte mit dem Kläger unter dem 10.09.1997 folgenden zweiten schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen:

...

Des Weiteren ist der Kläger seitens des Beklagten jetzt im Zeitraum vom 15.09.1997 bis zum 30.06.1998 zwar ebenfalls in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx, aber dabei nunmehr dort als einziger Sachbearbeiter für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten beschäftigt worden.

Weitergehend ist seitens des Beklagten, seitens der P2xxxxxx Versicherung Westfalen, seitens der xxx Versicherung, seitens der Hxxxxxx-Mxxxxxxxxx -Versicherung, seitens der Dxxxxx, seitens der G2xxxx Versicherung sowie seitens verschiedener selbständiger Versicherungsmakler aus Westfalen bereits vor der obigen erstmaligen Einstellung des Klägers durch den Beklagten mit Wirkung vom 07.05.1997 der rechtlich eigenständige Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft in M1xxxx e.V. - zukünftig nur noch: BXX M1xxxx - errichtet worden, wobei der BXX M1xxxx von Beginn an sowie auch weiterhin seinen Betriebssitz in dem Gebäude in M1xxxx, Kxxx-Rxxxxx, in dem sich auch der Betriebssitz des Beklagten befindet, hat, wobei der Vorstand des BXX M1xxxx in jedem Jahr von den obigen Trägern des BXX M1xxxx neu gewählt worden ist sowie weiterhin neu gewählt wird, wobei als Geschäftsführer/in des BXX M1xxxx im jährlichen Wechsel entweder ein(e) Arbeitsnehmer/in in des Beklagten oder ein(e) Arbeitnehmer/in der P2xxxxxx Versicherung Westfalen tätig gewesen sowie weiterhin tätig sind, wobei zu den Aufgaben des BXX M1xxxx in der Hauptsache gehört hat sowie weiterhin gehört, Arbeitnehmer/innen der obigen Träger des BXX M1xxxx, die noch nicht die staatliche Ausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau aufgewiesen haben sowie weiterhin nicht aufweisen, durch Lehrgänge, die seitens des BXX M1xxxx jeweils außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten bei den obigen Trägern des BXX M1xxxx durchgeführt worden sind sowie weiterhin durchgeführt werden, auf die externen staatlichen Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau, die jetzt jeweils seitens der IHK Münster gemäß § 40 Abs. 2 BBiG durchgeführt worden sind sowie weiterhin durchgeführt werden, vorzubereiten, wobei die Arbeitnehmer/innen der obigen Träger des BXX M1xxxx, die an den vorstehenden Vorbereitungslehrgängen des BXX M1xxxx teilgenommen haben sowie weiterhin teilnehmen, an den BXX M1xxxx Lehrgangsgebühren zu zahlen haben und wobei der Beklagte den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die von diesen an den BXX M1xxxx gezahlten sowie weiterhin zu zahlenden Lehrgangsgebühren nicht erstattet hat sowie weiterhin nicht erstattet.

Ferner hat dann der Beklagte mit dem Kläger unter dem 19.06.1998 folgenden dritten schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen:

...

Des Weiteren ist der Kläger seitens des Beklagten auch ab dem 01.07.1998 nur in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx, hierbei dort ebenfalls lediglich als einziger Sachbearbeiter für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten, dabei auch mit der ebenfalls beim Beklagten seit dem 01.04.1990 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38 1/2 Arbeitsstunden und hierbei auch nur mit einer Arbeitsvergütung nach der BAT-Vergütungsgruppe X beschäftigt worden, wobei zudem der Kläger ab dem 01.07.1998 im Rahmen seiner vorstehenden Arbeitstätigkeit in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx in der Regel in jedem Kalendermonat 20 bis 25 Überstunden geleistet hat.

Weitergehend hat zwar der Kläger zunächst ab dem 01.07.1998 an den obigen Lehrgängen des BXX M1xxxx zur Vorbereitung auf die seitens der IHK Münster gemäß § 40 Abs. 2 BBiG durchgeführten externen staatlichen Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau teilgenommen, wobei auch die vorstehenden Vorbereitungslehrgänge seitens des BXX M1xxxx jeweils nur außerhalb der Arbeitszeit des Klägers beim Beklagten durchgeführt worden sind, wobei ebenfalls der Kläger an den BXX M1xxxx Lehrgangsgebühren gezahlt hat und wobei auch dem Kläger die von ihm an den BXX M1xxxx gezahlten Lehrgangsgebühren nicht seitens des Beklagten erstattet worden sind, wobei aber dann der Kläger der Personalabteilung des Beklagten im März/April 2000 mündlich mitgeteilt hat, dass er seine Teilnahme an den vorstehenden Vorbereitungslehrgängen des BXX M1xxxx abgebrochen habe, und wobei hiernach seitens der Personalabteilung des Beklagten an sich beabsichtigt gewesen ist, das zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten mit Wirkung vom 01.07.1998 begründete dritte Arbeitsverhältnis deswegen mit dem Ablauf des 30.06.2001 zu beenden, weil in dem obigen zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten unter dem 19.06.1998 schriftlich abgeschlossenen dritten Arbeitsvertrag unter der dortigen Ziffer 8 aufgenommen ist, dass dieses dritte Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten mit der auflösenden Bedingung, dass sich der Kläger verpflichtet, bis zum Ablauf des 30.06.2001 die Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann (Extern) mit Erfolg abzulegen, vereinbart worden ist.

Ferner haben dann insgesamt 29 Arbeitnehmer/innen des Beklagten sowie dabei alle aus der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx folgendes Schreiben mit dem Datum des 14.09.2000 unterzeichnet:

...

Weitergehend hat danach der Beklagte dem Kläger, der auch bis dahin seitens des Beklagten nur in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx, hierbei dort ebenfalls lediglich als einziger Sachbearbeiter für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten, dabei auch mit der ebenfalls beim Beklagten seit dem 01.04.1990 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38 1/2 Arbeitsstunden, hierbei auch nur mit einer Arbeitsvergütung nach der BAT-Vergütungsgruppe X sowie dabei ebenfalls zusätzlich in der Regel in jedem Kalendermonat mit 20 bis 25 Überstunden beschäftigt worden ist, folgendes Schreiben mit dem Datum des 01.08.2002 zugeleitet:

...

Ferner hat hiernach der Kläger sowie hierbei jetzt vertreten durch Herrn Rechtsanwalt KSxxxx aus M1xxxx -Hxxxx mit einem Schriftsatz vom 16.10.2002, der am 21.10.2002 beim Arbeitsgericht Münster eingegangen und hiernach in beglaubigter Abschrift am 31.10.2002 dem Beklagten zugestellt worden ist, seine hier vorliegende Klage gegen den Beklagten erhoben, wobei zwar seitens des Kläger in seiner anwaltlichen Klageschrift vom 16.10.2002 noch beantragt worden ist,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der am 04.10,2000 vereinbarten auflösenden Bedingung mit Ablauf des 31.12.2002 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.12.2002 hinaus fortbesteht;

3. den Beklagten zu verurteilen, ihn über den 31.12.2002 hinaus zu unveränderten Bedingungen im Bereich KV-Leistung in M1xxxx, Kxxx-Rxxxxx, weiterzubeschäftigen; wobei aber dann der Kläger zu Gerichtsprotokoll des Kammertermins des Arbeitsgerichts Münster im hier vorliegenden Rechtsstreit am 31.01.2003 jetzt nur noch beantragt hat,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der am 04.10. 2000 vereinbarten auflösenden Bedingung mit Ablauf des 31.12.2002 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn über den 31.12.2002 hinaus zu unveränderten Bedingungen im Bereich KV-Leistung in M1xxxx, Kxxxx Rxxxxx, weiterzubeschäftigen.

Des Weiteren hat der Kläger jeweils bereits vor dem Arbeitsgericht Münster zum einen die Auffassung vertreten, dass er deswegen zur Beklagten über den 31.12.2002 hinaus in einem Dauerarbeitsverhältnis stehe, weil sowohl die im dritten schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 19.06.1998 unter der dortigen Ziffer 8 aufgenommene auflösende Bedingung als auch die in der schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien vom 04.10.2000 zu dem dritten schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 19.06.1998 aufgenommene auflösende Bedingung individualrechtlich rechtsunwirksam seien, da nämlich schon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen sei, dass in dem Fall, bei dem der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbart habe, dass das Arbeitsverhältnis zwischen diesen nur unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen werde, diese Vereinbarung dann individualrechtlich rechtsunwirksam sei, wenn hierdurch der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers dem, da jedoch weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des dritten schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 19.06.1998 noch zum Zeitpunkt des Abschlusses der schriftliche Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien am 04.10.2000 irgend ein sachlicher Grund dafür vorgelegen habe, dass seitens des Beklagten mit ihm (dem Kläger) vereinbart worden sei, dass das dritte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nur unter der auflösenden Bedingung, dass er (der Kläger) sich verpflichte, bis zum Ablauf des 30.06.2001 bzw. bis zum Ablauf des 31.12.2002 die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg abzulegen, abgeschlossen werde, da nämlich einerseits nach seiner (des Klägers) Behauptung beim Beklagten für seine (des Klägers) Beschäftigung durch den Beklagten als einziger Sachbearbeiter für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten schon deswegen nicht nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf bestanden habe, weil von ihm (jedoch weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des dritten schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 19.06.1998 noch zum Zeitpunkt des Abschlusses der schriftliche Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien am 04.10.2000 irgend ein sachlicher Grund dafür vorgelegen habe, dass seitens des Beklagten mit ihm (dem Kläger) vereinbart worden sei, dass das dritte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nur unter der auflösenden Bedingung, dass er (der Kläger) sich verpflichte, bis zum Ablauf des 30.06.2001 bzw. bis zum Ablauf des 31.12.2002 die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg abzulegen, abgeschlossen werde, da nämlich einerseits nach seiner (des Klägers) Behauptung beim Beklagten für seine (des Klägers) Beschäftigung durch den Beklagten als einziger Sachbearbeiter für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten schon deswegen nicht nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf bestanden habe, weil von ihm (dem Kläger) während seiner gesamten Tätigkeit in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx ab dem 01.07.1998 streitlos in der Regel in jedem Kalendermonat ca. 20 bis 25 Überstunden geleistet worden seien, da andererseits er (der Kläger) während seiner gesamten Tätigkeit in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx nie einen/eine anderen/andere Arbeitnehmer/in des Beklagten vertreten habe, da ferner er (der Kläger) während seiner gesamten Tätigkeit in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx ab dem 01.07.1998 überhaupt nicht seitens des Beklagten selbst entweder beruflich ausgebildet oder beruflich fortgebildet oder beruflich umgeschult worden sei, vielmehr in der vorstehenden Abteilung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx ausschließlich als ganz normaler Arbeitnehmer des Beklagten gearbeitet habe, da des Weiteren weder die Vereinbarung der auflösenden Bedingung im dritten schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 19.06.1998 noch die Vereinbarung der auflösenden Bedingung in der schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien vom 04.10.2000 auf seinen (des Klägers) diesbezüglichen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt seien, dass vielmehr er immer den Wunsch gehabt habe, vom Beklagten nur in einem Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt zu werden, dass jedoch er von dem seitens des Beklagten in dessen Personalabteilung als Arbeitnehmer beschäftigten Herrn S2xxxxxx vor die Alternative gestellt worden sei, entweder die Vereinbarung der obigen auflösenden Bedingung mit dem Beklagten zu akzeptieren oder aus seinem Arbeitsverhältnis zum Beklagten entweder schon mit dem Ablauf des 30.06.1998 oder spätestens mit dem Ablauf des 30.06.2001 endgültig auszuscheiden, da weitergehend es für die von ihm bereits seit dem 15.09.1997 in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx ausgeübten Sachbearbeitertätigkeiten für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten überhaupt nicht erforderlich gewesen sei, dass er mit Erfolg die externe staatliche Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann ablegen würde, und da zudem es zwar der Unternehmensphilosophie des Beklagten entsprochen haben sowie weiterhin entsprechen möge, bevorzugt Versicherungskaufleute bei sich zu beschäftigen, da aber nach seiner (des Klägers) Meinung allein eine solche Unternehmensphilosophie des Beklagten keinen die Umgehung des Kündigungsschutzes, nach dem KSchG rechtfertigenden sachlichen Grund darstelle, weswegen dann jedoch nach allem Vorstehenden im Ergebnis die nach Obigem vom Beklagten mit ihm (dem Kläger) in Bezug auf das dritte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte auflösende Bedingung wegen Umgehung des Kündigungsschutzes nach dem KSchG individual-rechtlich unwirksam sei und daher er (der Kläger) zum Beklagten jetzt über den 31.12.2002 hinaus nunmehr in einem Dauerarbeitsverhältnis stehe, da nämlich im Hinblick auf das zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 abgeschlossene dritte Arbeitsverhältnis deswegen gemäß den §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG die Bestimmungen des KSchG Geltung gehabt hätten, weil jeweils streitlos einerseits er vom Beklagten bereits seit dem 07.05.1997 durchgehend als Arbeitnehmer beschäftigt worden sei und andererseits der Beklagte in der Regel weit mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftige, und zum anderen die Ansicht vertreten, dass er deswegen, weil er eben nach Vorstehendem zum Beklagten jetzt über den 31.12.2002 hinaus nunmehr in einem Dauerarbeitsverhältnis stehe, vom Beklagten zu den Arbeitsbedingungen des dritten schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 19.06.1998 tatsächlich weiterzubeschäftigen sei.

Weitergehend hat jetzt der Beklagte, der schon in der ersten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Fxxxxx aus M1xxxx vertreten worden ist, jeweils auch bereits vor dem Arbeitsgericht Münster zum einen beantragt, beide obigen erstinstanzlich letzten Klageanträge des Klägers abzuweisen, und zum anderen gemeint, dass er (der Beklagte) entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Kläger sowohl unter Ziffer 8 des dritten schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 19.06.1998 als auch in der schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien vom 04.10.2000 jeweils individualrechtlich rechtswirksam vereinbart habe, dass das zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 begründete dritte Arbeitsverhältnis nur unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen sei, dass sich der Kläger verpflichte, bis zum 30.06.2001 bzw. bis zum 31.12.2002 die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg abzulegen, weswegen dann jedoch das dritte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit dem Ablauf des 31.12.2002 endgültig geendet habe, da nämlich streitlos seitens des Klägers bis zum 31.12.2002 einschließlich nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann erfolgreich abzulegen. Denn dass er (der Beklagte) ebenfalls mit dem Kläger die vorstehende auflösende Bedingung individualrechtlich rechtswirksam schriftlich abgeschlossen habe, folge daraus, dass nach seiner Behauptung einerseits von ihm mit allen seinen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die noch keine staatliche Ausbildung im Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau aufwiesen und die von ihm als Sachbearbeiterinnen in dem von ihm betriebenen Versicherungsgewerbe beschäftigt würden, zwar keine schriftlichen Berufsausbildungsverträge gemäß § 3 BBiG, aber schriftliche Arbeitsverträge mit jeweils der auflösenden Bedingung, dass sich jeder/jede dieser Arbeitnehmer/innen verpflichtete, die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau bis zu einem genau festgelegten Zeitpunkt mit Erfolg abzulegen, abgeschlossen würden, wobei er die vorstehenden jeweils auflösend bedingten schriftlichen Arbeitsverträge deswegen abschließe, um hierdurch seinen obigen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die Rechtssicherheit zu geben, dass deren Arbeitsverhältnisse zu ihm in dem Fall von ihm fortgesetzt würden, bei dem seine obigen Arbeitnehmer/innen die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau bis zum jeweils festgelegten Zeitpunkt erfolgreich ablegen würden, dass andererseits der Kläger durch den Leiter der Abteilung Krankenversicherung seines (des Beklagten) Betriebs in M1xxxx schon vor dem 19.06.1998 mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass er (der Kläger) durch ihn (den Beklagten) in dem Fall über den Ablauf des zweiten auf den 30.06.1998 befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien hinaus weiterbeschäftigt werden würde, bei dem auch der Kläger bereit sei, die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann bis zu einem genau festgelegten Zeitpunkt mit Erfolg abzulegen, und dass sich insofern der Kläger durch die Personalabteilung seines (des Beklagten) Betriebs in M1xxxx beraten lassen solle, dass ferner dann der Kläger von sich aus sowie ebenfalls dabei bereits vor dem 19.06.1998 die Personalabteilung seines (des Beklagten) Betriebs in M1xxxx aufgesucht sowie sich hierbei durch seine (des Beklagten) Arbeitnehmer aus seiner (des Beklagten) Personalabteilung über den Ablauf der externen Ablegung der staatlichen Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann bei der IHK M1xxxx informieren gelassen habe, dass des Weiteren danach der Kläger sowie auch hierbei von sich aus und ebenfalls dabei schon vor dem 19.06.1998 erneut seine (des Beklagten) Personalabteilung aufgesucht sowie hierbei dort auch von sich aus mündlich mitgeteilt habe, dass er bereit sei, mit ihm (dem Beklagten) einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem sich ebenfalls er (der Kläger) verpflichtete, die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann bis zu einem genau festgelegten Zeitpunkt mit Erfolg abzulegen, dass weitergehend erst hiernach am 19.06.1998 der dritte schriftliche Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger sowie ihm (dem Beklagten) abgeschlossen worden sei, dass ferner er (der Beklagte) mit dem Kläger die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 04.10.2000 nur deswegen abgeschlossen habe, weil einerseits der Kläger von sich aus bereit gewesen sei, die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann nunmehr zumindest bis zum Ablauf des 31.12.2002 erfolgreich abzulegen, und weil andererseits insgesamt 29 Arbeitnehmer/innen aus der Abteilung Krankenversicherung seines (des Beklagten) Betriebs in M1xxxx in dem von diesen unterzeichneten Schreiben mit dem Datum des 14.09.2000 darum gebeten gehabt hätten, dass er (der Beklagte) den Kläger über den 30.06.2001 hinaus weiterbeschäftige, und dass des Weiteren sich der Kläger trotz mehrmaliger Schreiben durch ihn (den Beklagten) an den Kläger bis zum 31.12.2002 einschließlich nicht einmal darum habe, an einem Abschlussprüfungstermin bei der IHK Münster im Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann teilzunehmen, weswegen dann aber nach seiner (des Beklagten) Ansicht nach allem Vorstehenden er (der Beklagte) mit dem Kläger das dritte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sowie dabei mit Wirkung vom 01.07.1998 ausschließlich deswegen mit der obigen auflösenden Bedingung schriftlich abgeschlossen habe, weil es gerade der eigene Wunsch des Kläger gewesen sei, mit ihm (dem Beklagten) das vorstehende dritte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit der obigen auflösenden Bedingung schriftlich abzuschließen, und weswegen dann jedoch im Ergebnis das vorstehende dritte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch ihn (den Beklagten) mit dem Kläger deswegen individualrechtlich rechtswirksam mit der obigen auflösenden Bedingung schriftlich abgeschlossen worden sei, weil sowohl nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als auch gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 des erst mit erst mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen TzBfG der eigene diesbezügliche Wunsch des Arbeitnehmers sowohl den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses als auch den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit einer auflösenden Bedingung individualrechtlich rechtfertige.

Ferner hat der Beklagte hinsichtlich seiner vorstehenden schon erstinstanzlichen Behauptung dahingehend, dass der Kläger durch ihn (den Beklagten) nach dem 04.10.2000 sowie hierbei noch vor dem 01.08.2002 durch mehrmalige Schreiben daran erinnert worden sei, dass er (der Kläger) die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann nunmehr spätestens bis zum 31.12.2002 mit Erfolg abzulegen habe, bereits in der ersten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits folgende Schriftstücke zu den Gerichtsakten gereicht:

...

Des Weiteren hat nunmehr das Arbeitsgericht M1xxxx am Schluss seines Kammertermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 31.01.2003 sowie dabei ohne jegliche vorherige Beweisaufnahme durch ein von ihm verkündetes Urteil beide obigen erstinstanzlichen letzten Klageanträge des Klägers abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht Münster seine vorstehende Entscheidung am 31.01.2003 sowie dabei ohne jegliche vorherige Beweisaufnahme durch ein von ihm verkündetes Urteil beide obigen zweitinstanzlichen letzten Klageanträge des Klägers abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht Münster seine vorstehende Entscheidung am 31.01.2003 in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 31.01.2003 im Wesentlichen damit begründet, dass das zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 begründete dritte Arbeitsverhältnis deswegen mit dem Ablauf des 31.12.2002 endgültig beendet worden sei, weil der Beklagte mit dem Kläger individualrechtlich rechtswirksam sowohl unter Ziffer 8 des dritten schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den zwischen den Parteien vom 19.06.1998 als auch in der schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien vom 04.10.2000 vereinbart habe, dass seitens des Beklagten mit dem Kläger das dritte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen werde, dass der Kläger die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg zunächst bis spätestens am 30.06.2001 sowie dann bis spätestens am 31.12.2002 ablege, da nämlich zum einen bei dem Beklagten die Unternehmensphilosophie bestehe, dass vom Beklagten grundsätzlich als Sachbearbeiter/innen nur staatlich ausgebildete Versicherungskaufmänner/Versicherungskauffrauen beschäftigt würden, und da zum anderen sich der Kläger gegenüber dem Beklagten selbst verpflichtet habe, die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg zunächst bis spätestens am 30.06.2001 sowie dann bis spätestens am 31.12.2002 abzulegen, weswegen dann jedoch der Kläger selbst an gewusst habe, dass sein drittes Arbeitsverhältnis zum Beklagten in dem Fall spätestens mit dem Ablauf des 31.12.2002 endgültig ende, bei dem er bis spätestens am 31.12.2002 die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann nicht erfolgreich abgelegt habe, und weil zudem in Ermangelung eines anderen Vorbringens des Klägers davon auszugehen sei, dass der Kläger die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann durch die IHK Münster ebenfalls bis zum 31.12.2002 einschließlich ausschließlich aus von ihm (dem Kläger) zu vertretenden Gründen nicht einmal angetreten habe.

Weitergehend hat danach der Kläger sowie auch hierbei vertreten durch Herrn Rechtsanwalt KSxxxx gegen das ihm über Herrn Rechtsanwalt KSxxxx in vollständiger schriftlicher Fassung am 03.03.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.01.2003, auf das hiermit wegen des weiteren Inhalts verwiesen wird, mit einem beim Landesarbeitsgericht Hamm am 02.04.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 01.04.2003 in vollem Umfang Berufung eingelegt und hiernach seine vorstehende Berufung mit einem jetzt per Telefax beim Landesarbeitsgericht Hamm am 02.05.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 02.05.2003 begründet.

Ferner hat der Kläger, der seit dem 01.01.2003 sowie dabei bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 10.07.2003 einschließlich durchgängig beim Arbeitsamt in Münster unter Zahlung von Arbeitslosengeld an ihn arbeitslos gemeldet gewesen ist, seine vorstehende Berufung dadurch begründet, indem von ihm zum einen sein schon aufgezeigtes erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen auch in der zweiten Instanz wiederholt worden ist und indem er zum anderen jetzt in der Berufungsinstanz zusätzlich behauptet hat, dass einerseits von ihm seine Teilnahme an den obigen Vorbereitungslehrgängen des BWV Münster deswegen im März 2000 abgebrochen worden sei, weil er zum einen bereits durch seine normale Arbeit bei dem Beklagten einschließlich seiner dortigen regelmäßigen Überstunden von monatlich 20 bis 25 Überstunden völlig ausgelastet gewesen sei, weil er zum anderen Angst vor der externen staatlichen Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann durch die IHK Münster gehabt habe und weil sich seine Ehefrau, die staatlich ausgebildete Zahnarzthelferin sei sowie vollzeitig in einem Dentallabor in M1xxxx arbeite, sich im März 2000 von ihm getrennt habe, dass andererseits von ihm der vom Beklagten in dessen Personalabteilung beschäftigten Frau HSxxxxxx schon im März/April 2000 mündlich mitgeteilt worden sei, dass er sich auf Grund seiner starken Arbeitsbelastung beim Beklagten sowie auf Grund seiner Prüfungsängste nicht in der Lage sehe, den Abschluss als Versicherungskaufmann nachträglich zu absolvieren, dass ferner er sich zwar zu dem seitens des BWV Münster mit Wirkung vom 12.05.2001 durchgeführten Vorbereitungslehrgang beim BWV Münster angemeldet gehabt habe, dass aber dann dieser Vorbereitungslehrgang des BWV Münster von ihm deswegen nicht besucht worden sei, weil der BWV Münster ihm mündlich mitgeteilt habe, dass er an den externen staatlichen Abschlussprüfungen zum Versicherungskaufmann durch die IHK Münster auch ohne den vorherigen Besuch der der diesbezüglichen Vorbereitungslehrgänge des BWV Münster teilnehmen könne, dass des Weiteren ihm der BWV Münster mit einem Schreiben vom 30.10.2001 mitgeteilt habe, dass er von der IHK Münster zu einer externen staatlichen Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann, die seitens der IHK Münster im Sommer 2003 durchgeführt werde, zugelassen worden sei, und dass weitergehend die erstinstanzliche Behauptung des Beklagten dahingehend, dass vom Beklagten mit allen von ihm als Sachbearbeiter/innen beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, sofern diese ebenfalls noch nicht die staatliche Ausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau aufgewiesen hätten, auch jeweils nur schriftliche Arbeitsverträge mit jeweils der auflösenden Bedingung, dass ebenfalls diese Arbeitnehmer/innen des Beklagten die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau erfolgreich abzulegen hätten, abgeschlossen worden seien, deswegen unzutreffend sei, weil der Beklagte jeweils für die Arbeitstätigkeiten eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin, jeweils in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx und jeweils in einem Dauerarbeitsverhältnis zu ihm - also gerade nicht in einem nur ablösend bedingten Arbeitsverhältnis zu ihm - einerseits mit Wirkung vom 01.01.1999 den lediglich zum Sozialversicherungskaufmann staatlich ausgebildeten Herrn Jxxxx Vxxxx sowie andererseits mit Wirkung vom 01.09.1999 die nur zur Zahnarzthelferin staatlich ausgebildete Frau Sxxxx Txxxxxx neu eingestellt habe.

Des Weiteren hat jetzt der Kläger sowie dabei erstmals in der Berufungsinstanz des hier vorliegenden Rechtsstreits folgendes Schriftstück zu den Gerichtsakten gereicht:

...

Weitergehend hat der Kläger und Berufungskläger zuletzt zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 10.07.2003 beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.01.2003 - 4 Ca 2828/02 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der zwischen den Parteien vereinbarten auflösenden Bedingung mit dem Ablauf des 31.12.2002 beendet worden ist,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über seinen Klageantrag zu Ziffer 1 entsprechend dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 19.06.1998 tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Ferner hat nunmehr der Beklagte und Berufungsbeklagte, der ebenfalls in der zweiten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Fxxxxx vertreten worden ist, zuletzt zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins am 10.07.2003 den Antrag gestellt, die Berufung des Klägers auch in der obigen jetzigen Fassung zurückzuweisen.

Des Weiteren ist jetzt seitens des Beklagten sein vorstehender zweitinstanzlicher Antrag auf volle Zurückweisung der Berufung des Kläger dadurch begründet worden, indem zum einen auch der Beklagte seinen ebenfalls bereits dargelegten erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen in der zweiten Instanz aufrechterhalten hat und indem zum anderen nunmehr seitens des Beklagten in der Berufungsinstanz zusätzlich behauptet worden ist, dass einerseits der Kläger Frau HSxxxxxx nicht im März/April 2000 mündlich mitgeteilt habe, dass er (der Kläger) sich auf Grund seiner starken Arbeitsbelastung bei ihm (dem Beklagten) sowie auf Grund seiner (des Kläger) Prüfungsängste nicht in der Lage sehe, den Abschluss als Versicherungskaufmann nachträglich zu absolvieren, dass andererseits er (der Beklagte) erstmals auf Grund der jetzigen zweitinstanzlichen Einreichung durch den Kläger zu den Gerichtsakten von dem obigen Schreiben des BWV Münster an den Kläger mit dem Datum des 30.10.2001 Kenntnis erlangt habe und dass ferner es zwar zutreffend sei, dass er (der Beklagte) jeweils für die Arbeitstätigkeiten eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin, jeweils in der Abteilung Krankenversicherung seines Betriebs in Münster und jeweils in einem Dauerarbeitsverhältnis zu ihm - also gerade nicht in einem nur auflösend bedingten Arbeitsverhältnis zu ihm - zum einen mit Wirkung vom 01.01.1999 den lediglich zum Sozialversicherungskaufmann staatlich ausgebildeten Herrn Jxxxx Vxxxx sowie zum anderen mit Wirkung vom 01.09.1999 die nur zur Zahnarzthelferin staatlich ausgebildete Frau Sxxxx Txxxxxx neu eingestellt habe, dass aber von ihm die vorstehenden Neueinstellungen des Herrn Jxxxx Vxxxx sowie der Frau Sxxxx Txxxxxx jeweils in einem Dauerarbeitsverhältnis zu ihm allein deswegen erfolgt seien, weil sowohl Herr Jxxxx Vxxxx auf Grund dessen staatlichen Ausbildung zum Sozialversicherungskaufmann als auch Frau Sxxxx Txxxxxx auf Grund deren staatlichen Ausbildung zur Zahnarzthelferin Fachkenntnisse für die Erledigung der in der Abteilung Krankenversicherung seines Betriebs in Münster anfallenden Sachbearbeitertätigkeiten besäßen, die der Kläger auf Grund dessen staatlichen Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann gerade nicht besitze.

Schließlich wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in ihrem hier vorliegenden Rechtsstreit auf den Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der beidinstanzlichen Gerichtsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die für den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 Buchst, c ArbGG prozessual statthafte und vom Kläger nach den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 ZPO in prozessual zulässiger Weise eingelegte sowie begründete Berufung ist in der seitens des Klägers zuletzt zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 10.07.2003 zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Fassung in vollem Umfang begründet.

I.

Denn zum einen ist das zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 begründete dritte Arbeitsverhältnis entgegen der beidinstanzlichen Auffassung des Beklagten sowie ebenfalls entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Münster und damit entsprechend der beidinstanzlichen Meinung des Klägers nicht auf Grund der von den Parteien zuletzt in ihrer schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 04.10.2000 vereinbarten auflösenden Bedingung mit dem Ablauf des 31.12.2002 beendet worden.

1. Dabei ist zunächst festzuhalten,

dass gegen die prozessuale Zulässigkeit des jetzt seitens des Klägers zuletzt zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins am 10.07.2003 zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Klageantrags zu Ziffer 1), nämlich gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der zwischen den Parteien vereinbarten auflösenden Bedingung mit Ablauf des 31.12.2002 beendet worden ist, überhaupt keine rechtlichen Bedenken bestehen.

a) aa) Hierbei ergibt sich zwar die prozessuale Zulässigkeit des vorstehenden zweitinstanzlich letzten Feststellungsklageantrags des Klägers zu Ziffer 1) noch nicht daraus, dass bis zum 31.12.2000 einschließlich in § 1 Abs. 5 BeschFG 1996 aufgenommen gewesen ist, dass in dem Fall, bei dem der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist, und dass die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend gelten, und dass jetzt in § 7 KSchG bestimmt gewesen sowie auch weiterhin bestimmt ist, dass in dem Fall, bei dem die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), die Kündigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam gilt.

bb) Denn die Parteien haben in ihrem dritten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.06.1998 kein befristetes Arbeitsverhältnis, vielmehr ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbart.

In Bezug auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung hat jedoch die in § 1 Abs. 5 BeschFG 1996 aufgenommene gesetzliche Bestimmung überhaupt keine Anwendung gefunden (BAG, Urteil vom 23.02.2000 - 7 AZR 906/98 - AP Nr. 25 zu § 1 BeschFG 1985).

b) aa) Dagegen ergibt sich aber die prozessuale Zulässigkeit des vorstehenden zweitinstanzlich letzten Feststellungsklageantrags des Kläger zu Ziffer 1) jetzt daraus, dass nunmehr in dem erst mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen TzBfG, das gleichzeitig das BeschFG 1996 abgelöst hat, zwar einerseits auch in § 17 TzBfG - wie schon nach Obigem in § 1 Abs. 5 BeschFG 1996 - geregelt ist, dass in dem Fall, bei dem der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist, und dass die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzzgesetzes entsprechend gelten, aber andererseits jetzt erstmals in § 21 TzBfG aufgenommen ist, dass in dem Fall, bei dem der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wird, § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 TzBfG entsprechend gelten.

bb) Danach muss jedoch nunmehr seit dem 01.01.2001 gemäß § 21 TzBfG i. V. m. § 17 TzBfG ebenfalls in dem Fall, bei dem der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die auflösende Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des auflösend bedingten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht sowie dabei jetzt auf Feststellung dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der auflösenden Bedingung nicht beendet ist, erheben, soll das Arbeitsverhältnis nicht nach § 7 KSchG auf Grund seiner auflösenden Bedingung als rechtswirksam beendet gelten (Annuß in Annuß/Thüsing, Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 21, Rndnr. 14), wobei das hier Vorstehende auch in dem Fall Geltung hat, bei dem zwar der auflösend bedingte Arbeitsvertrag bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG mit Wirkung vom 01.01.2001 abgeschlossen worden ist, bei dem aber der Arbeitsvertrag auf Grund seiner auflösenden Bedingung erst nach dem Inkrafttreten des TzBfG mit Wirkung vom 01.01.2001 endet (vgl. zur Feststellungsklage nach § 1 Abs. 5 BeschFG 1996: BAG, Urteil vom 20.01.1999 - 7 AZR 715/97 - AP Nr. 21 zu § 1 BeschFG 1985), und weswegen dann aber ebenfalls der Kläger gemäß § 21 TzBfG i. V. m. § 17 TzBfG gehalten gewesen ist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem 31.12.2002 eine Klage beim Arbeitsgericht gegen den Beklagten auf eine gerichtliche Feststellung dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der zwischen den Parteien vereinbarten auflösenden Bedingung mit dem Ablauf des 31.12.2002 beendet worden ist, zu erheben, soll das zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 begründete dritte Arbeitsverhältnis nicht nach § 7 KSchG auf Grund seiner auflösenden Bedingung als mit dem Ablauf des 31.12.2002 als rechtswirksam beendet gelten, da nämlich zwar die Parteien in Bezug auf ihr drittes Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.07.1998 die auflösende Bedingung zuletzt bereits am 04.10.2000 schriftlich vereinbart haben, da aber durch die zwischen den Parteien zuletzt am 04.10.2000 schriftlich vereinbarte auflösende Bedingung das dritte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst mit dem Ablauf des 31.12.2002 sein Ende gefunden hätte.

2. a) Ferner ist zunächst festzuhalten, dass das zwischen den Parteien durch ihren dritten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.06.1998 mit Wirkung vom 01.07.1998 vereinbarte dritte Arbeitsverhältnis nicht schon deswegen auf Grund der zwischen den Parteien zuletzt am 04.10.2000 schriftlich vereinbarten auflösenden Bedingung gemäß den §§ 20, 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG individualrechtlich rechtswirksam mit dem Ablauf des 31.12.2002 endgültig geendet hat, weil seitens des Klägers beim Arbeitsgericht gegenüber dem Beklagten die Feststellungsklage nach den §§ 20, 17 Satz 1 TzBfG Verspätet erhoben worden ist.

b) Denn der Kläger hat schon in seiner bereits am 21.10.2002 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen sowie danach der Beklagten in beglaubigter Abschrift am 31.10.2002 zugestellten anwaltlichen Klageschrift vom 16.10.2002 und damit erheblich vor dem 31.12.2002 u. a. beantragt, gerichtlich festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der am 04.10.2000 vereinbarten auflösenden Bedingung mit dem Ablauf des 31.12.2002 endet, wobei dagegen, dass der Kläger seine vorstehende Feststellungsklage gegen den Beklagten schon vor dem 31.12.2002 beim Arbeitsgericht Münster erhoben hat, ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. zur Feststellungsklage gemäß § 1 Abs. 5 BeschFG 1996: BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 -AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG 1996).

3. Schließlich ist der nach Vorstehendem insgesamt prozessual zulässige zweitinstanzlich letzte Feststellungsklageantrag des Klägers zu Ziffer 1) dahingehend, gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der zwischen den Parteien vereinbarten auflösenden Bedingung mit dem Ablauf des 31.12.2002 beendet worden ist, ebenfalls materiell-rechtlich begründet.

a) Denn insofern ist jetzt zunächst festzuhalten, dass am 04.10.2000, als die Parteien zuletzt schriftlich vereinbart haben, dass das von ihnen durch ihren dritten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.06.1998 mit Wirkung vom 01.07.1998 begründete dritte Arbeitsverhältnis nunmehr unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen wird, dass sich jetzt der Kläger verpflichtet, bis zum Ablauf des 31.12.2002 die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg abzulegen, auf das zwischen den Parteien seit dem 01.07.1998 bestandene dritte Arbeitsverhältnis deswegen gemäß den §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG der in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG gesetzlich aufgenommene Kündigungsschutz des Arbeitnehmers gegen ordentliche Kündigungen durch seinen Arbeitgeber Geltung gehabt hat, weil einerseits der Kläger seitens des Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG bereits seit dem 07.05.1997 und damit am 04.10.2000 fast 3 1/2 Jahre durchgehend als Arbeitnehmer des Beklagten beschäftigt worden ist und weil andererseits der Beklagte auch am 04.10.2000 in der Regel weit mehr als 2000 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG beschäftigt hat.

b) Ferner ist nunmehr insoweit zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht schon vor dem Inkrafttreten des TzBfG mit Wirkung vom 01.01.2001 in ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend: BAG, Großer Senat, Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65, 71 ff = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 2 sowie 3 der Gründe) davon ausgegangen ist, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann individualrechtlich rechtsunwirksam ist, wenn durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses der durch die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen für den Arbeitnehmer gesetzlich gewährleistete Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses objektiv vereitelt wird und hierfür kein sachlich gerechtfertigter Grund vorhanden ist.

c) Des Weiteren ist jetzt insofern zunächst darauf zu verweisen, dass ebenfalls in dem mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen TzBfG in § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sowie damit nunmehr sogar gesetzlich bestimmt ist, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages lediglich dann individualrechtlich zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

d) Weitergehend ist nunmehr insoweit zunächst festzuhalten, dass das Bundesarbeitsgericht sowie dabei ebenfalls bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG mit Wirkung vom 01.01.2001 und hierbei auch in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass ebenfalls Vereinbarungen einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag zu ihrer individualreehtlichen Wirksamkeit eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen, wenn und soweit dem Arbeitnehmer durch diese Vereinbarungen der Schutz zwingender gesetzlicher Kündigungsvorschriften objektiv genommen wird (BAG, Urteil vom 04.12.1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung).

e) Zudem ist jetzt insofern zunächst darauf hinzuweisen, dass in dem mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen TzBfG nunmehr in § 21 TzBfG sowie hiermit jetzt ebenfalls sogar gesetzlich aufgenommen ist, dass in dem Fall, bei dem der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wird, nur § 14 Abs. 1 und 4 TzBfG und nicht etwa auch § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG, wonach die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unter den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen sogar ohne einen sachlichen Grund individualrechtlrch zulässig ist, entsprechend gelten, weswegen dann aber deswegen, weil nach § 21 TzBfG lediglich § 14 Abs. 1 und 4 TzBfG entsprechend gelten, ebenfalls nunmehr seit dem 01.01.2001 gesetzlich auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur in dem Fall indrvidualrechtlich zulässig ist, bei dem diese Vereinbarung einer auflösenden Bedingung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (KR-Bader, 6. Aufl., § 21 TzBfG, Rz. 17).

f) Gerade ausgehend von allem jetzt hier Vorstehenden ist dann aber die obige zwischen den Parteien zuletzt am 04.10.2000 schriftlich vereinbarte auflösende Bedingung deswegen individualrechtlich unwirksam, weil die in der letzten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 04.10.2000 aufgenommene Verpflichtung des Klägers, jetzt bis zum Ablauf des 31.12.2002 die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg abzulegen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen sachlichen Grund dafür abgegeben hat, dass deswegen dem Kläger der ihm nach Obigem am 04.10.2000 gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf das zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 bestandene dritte Arbeitsverhältnis gemäß den §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG zugekommene gesetzliche Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG objektiv entzogen worden ist.

aa) Einerseits ist nämlich die nach Obigem vom Beklagten mit dem Kläger zuletzt am 04.10.2000 schriftlich vereinbarte auflösende Bedingung nicht auf Grund eines beim Beklagten am 04.10.2000 vorgelegenen "Vertretungsfalles" sachlich gerechtfertigt gewesen.

Denn zwischen den Parteien ist in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits sogar streitlos gewesen, dass der Kläger während des dritten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ab dem 01.07.1998 in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebes des Beklagten in M1xxxx nicht - wie während des vom 15.09.1997 bis zum 30.06.1998 befristeten zweiten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien - irgend einen/eine dort von dem Beklagten beschäftigten/beschäftigte Arbeitnehmer/in des Beklagten vertreten hat.

bb) Andererseits ist die obige vom Beklagten mit dem Kläger zuletzt am 04.10.2000 schriftlich vereinbarte auflösende Bedingung weder auf Grund eines beim Beklagten am 04.10.2000 bestandenen "lediglich vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs" noch auf Grund einer beim Kläger am 04.10.2000 "fehlenden beruflichen Ausbildung" als sachlich gerechtfertigt anzusehen.

Denn zwischen den Parteien ist in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits ebenfalls sogar außer Streit gewesen, dass zum einen der Kläger durch den Beklagten bereits seit dem 15.09.1997 in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx ausschließlich als dortiger einziger Sachbearbeiter für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten beschäftigt worden ist, dass zum anderen beim Beklagten auch am 04.10.2000 weiterhin Bedarf an der Beschäftigung eines Sachbearbeiters für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx bestanden hat und dass zudem vom Kläger bis zum 04.10.2000 einschließlich die von ihm schon seit dem 15.09.1997 in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx erbrachten Arbeitstätigkeiten eines dortigen Sachbearbeiters für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten ohne jegliche bisherige Beanstandung durch den Beklagten geleistet worden sind, weswegen sich dann jedoch bereits aus dem hier vorstehenden zwischen den Parteien in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits sogar streitlosen Sachverhalt ergibt, dass jeweils am 04.10.2000 einerseits einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers durch den Beklagten mit den Arbeitstätigkeiten eines Sachbearbeiters für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx überhaupt nicht entgegengestanden hat, dass der Kläger nur staatlich ausgebildeter Einzelhandelskaufmann ist, und andererseits eine tatsächliche Weiterbeschäftigung des Kläger durch den Beklagten mit den Arbeitstätigkeiten eines Sachbearbeiters für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx überhaupt nicht bedingt hat, dass seitens des Kläger zusätzlich zu seiner staatlichen Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann die externe staatliche Abschlussprüfung zum seiner staatlichen Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaumann mit Erfolg abgelegt wird.

cc) Ferner ist die nach Obigem seitens des Beklagten mit dem Kläger zuletzt am 04.10.2000 schriftlich vereinbarte auflösende Bedingung ebenfalls nicht deswegen sachlich begründet gewesen, weil der Kläger durch den Beklagten selbst in dessen Betrieb ab dem 04.10.2000 zum Versicherungskaufmann beruflich aus- oder fortgebildet oder umgeschult werden sollte.

Denn zwischen den Parteien ist in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits auch sogar unstreitig gewesen, dass der Beklagte den Kläger ebenfalls während des zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 begründeten dritten Arbeitsverhältnisses in seinem Betrieb in M1xxxx im Hinblick auf den Beruf eines Versicherungskaufmanns weder selbst gemäß den §§ 3 ff BBiG beruflich ausgebildet noch selbst nach § 46 BBiG beruflich fortgebildet und auch nicht selbst gemäß § 47 BBiG beruflich umgeschult hat, dass vielmehr der Kläger seitens des Beklagten ebenfalls während des zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 begründeten dritten Arbeitsverhältnisses - wie schon während des zwischen den Parteien vom 15.09.1997 bis zum 30.06.1998 befristet bestandenen zweiten Arbeitsverhältnisses - ausschließlich weiterhin mit den Arbeitstätigkeiten eines Sachbearbeiters für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in Beklagten in M1xxxx, dabei mit der auch bei der Beklagten seit dem 01.04.1990 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 1/2 Arbeitsstunden, hierbei ebenfalls mit lediglich einer Arbeitsvergütung nach der BAT-Vergütungsgruppe X sowie dabei zusätzlich sogar mit in der Regel 20 bis 25 monatlichen Überstunden beschäftigt worden ist, und dass sich der Kläger während seines zum Beklagten nach Vorstehendem auch ab dem 01.07.1998 nur bestandenen normalen Arbeitsverhältnisses lediglich außerhalb seiner obigen Arbeitszeiten beim Beklagten sowie hierbei nur jeweils selbst auf sein erfolgreiches Bestehen der durch die IHK Münster gemäß § 40 Abs. 2 BBiG durchgeführten externen staatlichen Abschlussprüfungen zum Versicherungskaufmann vorbereiten sollte.

dd) Des Weiteren ist das beidinstanzliche Vorbringen des Beklagten unzutreffend, nämlich dass der Beklagte mit dem Kläger sowohl unter Ziffer 8 des dritten schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 19.06.1998 als auch in der schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien vom 04.10.2000 die jeweilige auflösende Bedingung dahingehend, dass sich der Kläger verpflichtet, die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaumann mit Erfolg zunächst bis zum 30.06.2001 sowie dann zuletzt bis zum 31.12.2002 abzulegen, jeweils ausschließlich deswegen vereinbart habe, weil die vorstehenden schriftlichen Vereinbarungen der obigen jeweils auflösenden Bedingung seitens des Beklagten mit dem Kläger jeweils einem diesbezüglichen Wunsch des Kläger gegenüber dem Beklagten entsprochen habe.

dd 1) Dabei ist zwar insofern dem Beklagten zuzugeben, dass schon der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59 -, a.a.O., als einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses u. a. einen diesbezüglichen Wunsch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber anerkannt hat.

dd 2) Hierbei ist aber der Beklagte weitergehend darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Wunsch des Arbeitnehmers als sachlicher Grund für die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses und damit nach Obigem auch als sachlicher Grund für die rechtswirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt worden ist und dass daher allein aus der Annahme des Arbeitgeberangebots auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer noch nicht geschlossen werden kann, dass dieser Vertragsabschluss auf einem diesbezüglichen Wunsch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber beruht hat (BAG, Urteil vom 22.03.1973 - 2 AZR 274/72 - AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), dass vielmehr bei der Befristung eines Arbeitsvertrages auf Wunsch des Arbeitnehmers "zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen müssen, aus denen gefolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer gerade ein Interesse an einer lediglich befristeten Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber gehabt hat", d. h. dass der Wunsch des Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber nur befristet beschäftigt zu werden, wirklich von seinem Arbeitgeber unbeeinflusst sein muss (BAG, Urteil vom 26.04.1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), wobei das Bundesarbeitsgericht in seinen weiteren Urteilen vom 07.03.1980 - 7 AZR 177/78 -, vom 19.08.1981 - 7 AZR 252/79 -, vom 30.09.1981 - 7 AZR 467/79 - sowie vom 12.12.1984-7 AZR 204/83 - AP Nrn. 54, 60, 62 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag als mögliche Fälle, bei denen die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines diesbezüglichen Wunsches des Arbeitnehmers in Betracht kommen kann, u. a. einerseits den Fall genannt hat, bei dem der Arbeitnehmer nur deswegen in einem lediglich befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten will, weil er dann die Möglichkeit hat, sich aus diesem befristet bestehenden Arbeitsverhältnis statt als Arbeitsloser auf einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, und andererseits den Fall genannt hat, bei dem der Arbeitnehmer nur deswegen in einem lediglich befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten will, weil er durch seine Arbeit in dem nur befristeten Arbeitsverhältnis lediglich den Zeitraum bis zur bereits feststehenden Aufnahme entweder eines anderen Arbeitsverhältnisses oder einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme durch ihn überbrücken will, und wobei das Bundesarbeitsgericht zum einen in, seinem Urteil vom 05.12.1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach welcher ein Berufsausbildungsverhältnis ohne weiteres enden sollte, wenn das Zeugnis des Auszubildenden für das nächste Berufsschulhalbjahr in einem der in dieser Vereinbarung aufgenommenen Fächer die Note "mangelhaft" aufweist, wegen Umgehung zwingenden Kündigungsrechts für rechtsunwirksam erklärt hat, zum anderen in seinem Urteil vom 04.12.1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Kündigungsschutz als rechtsunwirksam angesehen hat, nach der das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters, der zur Vertretung eines beurlaubten Beamten eingestellt war, dann enden sollte, wenn die Beurlaubung des Beamten entweder durch den Arbeitgeber/Dienstherrn aufgehoben oder nach dem Ablauf durch den Arbeitgeber/Dienstherrn nicht mehr verlängert wird, und ferner in seinem Urteil vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG eine Vereinbarung, nach der ein von der Bundesanstalt für Arbeit gefördertes Umschulungsverhältnis bei Wegfall der Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit enden sollte, zumindest insoweit für rechtsunwirksam erklärt hat, soweit sich diese Vereinbarung auf die Einstellung der Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit aus jedem in der Person des Umschülers liegenden Grund bezogen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Grund in der Person des Umschülers eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung des Umschülers gemäß § 626 BGB rechtfertigen gekonnt hat, da nämlich durch den Arbeitgeber ein Umschulungsverhältnis nur gemäß § 626 BGB außerordentlich kündbar ist.

dd 3) Gerade ausgehend von allem jetzt hier Vorstehenden ist dann aber die seitens des Beklagten mit dem Kläger sowohl unter Ziffer 8 des dritten schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 19.06.1998 als auch in der schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien vom 04.10.2000 jeweils dahingehend vereinbarte auflösende Bedingung, dass das zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 begründete dritte Arbeitsverhältnis automatisch in dem Fall endet, bei dem der Kläger die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg nicht bis zum 30.06.2001 bzw. zuletzt nicht bis zum 31.12.2002 abgelegt hat, ebenfalls nicht deswegen individualrechtlich rechtswirksam, weil die Vereinbarungen der vorstehenden auflösenden Bedingung zwischen den Parteien gerade dem Wunsch des Kläger gegenüber dem Beklagten entsprochen hat.

Denn der Beklagte hat in beiden Instanzen des hier vorliegenden Rechtsstreits selbst vorgebracht, dass es seiner Unternehmensphilosophie entsprochen habe sowie ebenfalls weiterhin entspreche, dass von ihm grundsätzlich mit allen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von ihm als Sachbearbeiter/innen in dem von ihm betriebenen Versicherungsgewerbe beschäftigt würden und die noch nicht die staatliche Ausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau absolviert hätten, jeweils nur schriftliche Arbeitsverträge mit jeweils der auflösenden Bedingung des nachträglichen erfolgreichen Bestehens der externen staatlichen Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau abgeschlossen würden und dass gerade auf Grund seiner vorstehenden Unternehmensphilosophie von ihm ebenfalls mit dem Kläger sowohl der dritte schriftliche Arbeitsvertrag vom 19.06.1998 als auch die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 04.10.2000 sowie dabei jeweils mit der auflösenden Bedingung des erfolgreichen Bestehens der externen staatlichen Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann durch den Kläger abgeschlossen worden seien, da nämlich der Kläger bisher nur die staatliche Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann erfolgreich absolviert habe und da ebenfalls der Kläger von ihm (dem Beklagten) ab dem 01.07.1998 als Sachbearbeiter in dem von ihm (dem Beklagten) betriebenen Versicherungsgewerbe beschäftigt worden sei, weswegen dann jedoch zum einen der Kläger am 19.06.1998 nur die Wahl gehabt hat, entweder mit dem Beklagten den dritten schriftlichen sowie dabei auflösend bedingten Arbeitsvertrag abzuschließen oder beim Beklagten mit dem Ablauf des 30.06.1998 aus dem zwischen den Parteien vom 15.09.1997 bis zum 30.06.1998 lediglich befristet bestandenen zweiten Arbeitsverhältnis endgültig auszuscheiden, und zum anderen der Kläger jetzt am 04.10.2000 lediglich die Wahl gehabt hat, entweder mit dem Beklagten die schriftliche Zusatzvereinbarung, worin sich der Kläger gegenüber dem Beklagten verpflichten musste, nunmehr die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg bis spätestens zum 31.12.2002 abzulegen, oder beim Beklagten jetzt mit dem Ablauf des 30.06.2001 aus dem zwischen den Parteien seit dem 01.07.1998 nur unter der auflösenden Bedingung des erfolgreichen Bestehens der externen staatlichen Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann durch den Kläger bis spätestens zum 30.06.2001 bestehenden dritten Arbeitsverhältnis endgültig auszuscheiden.

ee) Schließlich hat allein die obige Unternehmensphilosophie des Beklagten keinen sachlichen Grund dafür abgegeben, dass deswegen seitens des Beklagten mit dem Kläger das vorstehende auflösend bedingte dritte Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.07.1998 individualrechtlich rechtswirksam abgeschlossen worden ist, da nämlich nach Vorstehendem jeweils streitlos zum einen beim Beklagten auch noch am 04.10.2000 ein Bedarf für die weitere Beschäftigung eines Sachbearbeiters für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx bestanden hat, zum anderen es überhaupt nicht erforderlich gewesen ist, dass der Kläger zum Zwecke seiner ordnungsgemäßen Erledigung der Arbeitstätigkeiten des Sachbearbeiters für Schadensfälle der privaten Auslandskrankenversicherung des Beklagten in der Abteilung Krankenversicherung des Betriebs des Beklagten in M1xxxx zusätzlich zu seiner erfolgreichen staatlichen Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann auch noch die externe staatliche Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann mit Erfolg ablegen gemusst hat; und zudem der Beklagte den Kläger ebenfalls während der gesamten Tätigkeit des Kläger beim Beklagten vom 01.07.1998 bis zum 31.12.2002 einschließlich in seinem (des Beklagten) Betrieb in M1xxxx in Bezug auf den Beruf eines Versicherungskaufmanns weder selbst gemäß den §§ 3 ff BBiG beruflich ausgebildet noch selbst nach § 46 BBiG beruflich fortgebildet und auch nicht selbst gemäß § 47 BBiG beruflich umgeschult, vielmehr weiterhin - wie bereits vom 15.09.1997 bis zum 30.06.1998 - ausschließlich mit den normalen Arbeitstätigkeiten eines Sachbearbeiters für Schadensfälle seiner (des Beklagten) privaten Auslandskrankenversicherung, dabei mit der auch bei ihm (dem Beklagten) schon seit dem 01.04.1990 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38 1/2 Arbeitsstunden, hierbei mit lediglich einer Arbeitsvergütung nach der BAT-Vergütungsgruppe X, dabei sogar mit in der Regel 20 bis 25 monatlichen Überstunden sowie hierbei nur in der Abteilung Krankenversicherung seiner (des Beklagten) Betriebs in Münster beschäftigt hat.

g) Ist aber nach allem Vorstehenden die vom Beklagten mit dem Kläger im Hinblick auf das zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.07.1998 bestandene dritte Arbeitsverhältnis zuletzt in der schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 04.10.2000 vereinbarte auflösende Bedingung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten individualrechtlich rechtsunwirksam, besteht dann jedoch zwischen den Parteien sowie dabei jetzt seit dem 01.01.2001 gemäß den §§ 16 Satz 1, 21 TzBfG sogar gesetzlich - wie schon zuvor nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1960 - GS 1/59 -, a.a.O) - über den 31.12.2002 hinaus nunmehr ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

II.

Besteht aber nach Vorstehendem zwischen den Parteien über den 31.12.2002 hinaus jetzt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, ist dann jedoch zum anderen ebenfalls der obige zweitinstanzlich letzte Klageantrag des Klägers zu Ziffer 2), nämlich gerichtlich den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über seinen obigen zweitinstanzlich letzten Klageantrag zu 1) entsprechend dem Inhalt des dritten schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 19.06.1998 tatsächlich weiterzubeschäftigen, begründet (BAG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 15.03.1989 - 7 AZR 449/88 - AP Nr. 7 zu § 1 BeschFG 1985).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ferner ist seitens der hier erkennenden Berufungskammer für den Beklagten die Revision gegen dieses zu seinen Lasten ergangene Berufungsurteil wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen gewesen, da nämlich nach Obigem der Beklagte mit einer Vielzahl seiner Arbeitnehmer/innen einen schriftlichen auflösend bedingten Arbeitsvertrag wie mit dem Kläger abgeschlossen hat.

Ende der Entscheidung

Zurück