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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 18 (5) Sa 958/02
Rechtsgebiete: BGB, GRA Groß- und Außenhandel


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
GRA Groß- und Außenhandel § 2
GRA Groß- und Außenhandel § 3
Bei der Erfüllung eines konkreten tariflichen Tätigkeitsbeispiels sind auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale einer Lohngruppe als erfüllt anzusehen. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 18 (5) Sa 958/02

Verkündet am 26.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp sowie die ehrenamtlichen Richter Seppelfricke und Sandbothe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.02.2002 - 2 Ca 1308/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die Beklagte betreibt in D4xxxxx und in B3xxxxxxx C1 + C1 M2xxxx.

Die am 11.12.13xx geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.07.1993 in dem Markt in D4xxxxx tätig.

Sie hat eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau absolviert.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 30.06.1993 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 15 bis 19 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

"§ 1 Einstellung und Aufgabenbereich

Der Arbeitnehmer wird zum 01.07.1993 (Vertragsbeginn) als Lageristin eingestellt.

Der dem Arbeitnehmer zugewiesene Aufgabenbereich kann durch die Firma je nach den geschäftlichen Erfordernissen geändert werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, andere zumutbare vorrübergehend auch auswärts anfallende Arbeiten zu verrichten.

...

§ 5 Einstufung und Vergütung

Die Firma zahlt dem Arbeitnehmer:

1. Tariflohn nach Lohngruppe IV des Lohnrahmen- und Lohnabkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel DM 15,57/Stunde

...

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Vertragsparteien unterschrieben worden sind.

..."

Weiter sind für das Arbeitsverhältnis maßgeblich die Änderungsarbeitsverträge vom 22.10.1993 (Bl. 35 d.A.) und vom 26.09.1995 (Bl. 36 d.A.).

Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Klägerin wurde seit 1995 im Papiergang eingesetzt. Ihre dort ausgeübte Tätigkeit ist zwischen den Parteien streitig.

Am 22.06.2001 führte die Klägerin ein Gespräch mit dem Zeugen H3xxxxxxxx, dem Marktleiter, über eine Lohnerhöhung. Am 09.07.2001 wurde ihr eine Tätigkeit im Süßwarengang zugewiesen.

Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 02.10.2001 erhoben. Mit der Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Anordnung vom 09.07.2001, die sie für unwirksam hält. Weiter begehrt sie mit der Klage die nach ihrer Ansicht zutreffende tarifliche Vergütung.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie sei seit 1995 als Warenbereichsleiterin in dem Papiergang tätig. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten der Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens vom 14.03.1980 für den Groß- und Außenhandel NRW (GRA). Von ihr werde das Bearbeiten von Aufträgen, das Anfertigen von regelmäßig wiederkehrenden Angeboten und das Kontrollieren von Waren nach schwierigen Ordnungsmerkmalen verlangt.

Die Versetzung in den Süßwarengang am 09.02.2001 stelle eine Überschreitung des Direktionsrechts dar und verstoße gegen das Maßregelverbot. Sie habe einen Anspruch, weiter als Warenbereichsleiterin beschäftigt zu werden. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit habe sie einen Anspruch, in die Gehaltsgruppe III ab dem 01.07.2001 eingruppiert zu werden. Zwischenzeitlich seien Lohndifferenzen zwischen der bezahlten Lohngruppe und der zu zahlenden Vergütung für die Zeit vom 01.07.2001 bis Januar 2002 in Höhe von 2.266,64 € fällig geworden.

Der schriftliche Arbeitsvertrag sei konkludent durch ihren Einsatz als Warenbereichsleiterin abgeändert worden.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen in ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund der einseitigen Anordnung vom 09.07.2001 rechtsunwirksam ist,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01.07.2001 gemäß Gehaltsgruppe III, 7. Berufsjahr, des Gehalts- und Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in NRW zu vergüten,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.266,64 € brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG ab dem 24.01.2002 zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Auch seit die Klägerin als Vollzeitkraft beschäftigt werde, habe sich an der Wertigkeit ihrer Tätigkeit nichts geändert. Sie sei nicht als Warenbereichsleiterin tätig. Entgegen ihren Behauptungen habe die Klägerin nie zum Leitungsteam gehört. Die Klägerin erhalte die ihrer Tätigkeit entsprechende tarifliche Vergütung der Lohngruppe IV. Die Versetzung in den Süßwarengang stelle keine Verletzung des Direktionsrechts und einen Verstoß gegen das Maßregelverbot dar, da die Klägerin auch dort Tätigkeiten der Lohngruppe IV ausübe.

Durch Urteil vom 26.02.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 17.246,90 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin sei unschlüssig. Die Behauptung, sie sei Warenbereichsleiterin, ersetze den schlüssigen Vortrag nicht. Die Umsetzung sei vom Direktionsrecht gerechtfertigt gewesen.

Gegen dieses ihr am 24.05.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 21.06.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.09.2002 am 30.08.2002 begründet.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.02.2002 - 2 Ca 1308/01 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen in ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund der einseitigen Anordnung vom 09.07.2001 rechtsunwirksam ist,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01.07.2001 gemäß Gehaltsgruppe III, 7. Berufsjahr, des Gehalts- und Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in NRW zu vergüten,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.266,64 € brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG ab dem 24.01.2002 zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.02.2002 - 2 Ca 1308/01 - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Für die Feststellungsanträge besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Rechtsverhältnissen, deren Bestehen die Beklagte bestreitet (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.1991 - 2 AZR 87/91 - NZA 1992, 273; BAG, Urteil vom 26.05.1993 - 4 AZR 382/92 - NZA 1995, 95; BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 914/94 - NZA 1996, 714).

II. Die Klage ist aber nicht begründet.

1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Gehalt nach der Vergütungsgruppe III des § 3 GRA zu, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit und Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Vorschriften des Gehaltsrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in NRW vom 14.03.1980 (GRA) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4 TVG), wenn die Klägerin Angestellte ist. Dies gilt ebenfalls für das Lohnrahmenabkommen für den Groß- und Außenhandel in NRW vom 14.03.1980 (LRA), falls die Klägerin gewerbliche Arbeitnehmerin ist.

b) Für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs sind folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:

Aus dem Lohnrahmenabkommen vom 14.03.1980 (LRA):

§ 2

Grundsätze der Einstufung

1. Für die Einstufung der gewerblichen Arbeitnehmer nach diesem Lohngruppenplan sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es der Wille der Verhandlungskommission, diese so zu formulieren, dass die Steigerungen der Aufgabenschwierigkeit von den einfachsten bis zu den qualifizierten Anforderungen zum Ausdruck gebracht werden.

2. Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde eine Durchlässigkeit angestrebt. Ausschlaggebend sind in erster Linie die Oberbegriffe.

3. Für die Einstufung im Einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung, maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlussprüfung für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe.

4. Werden von den gewerblichen Arbeitnehmern Tätigkeiten verschiedener Lohngruppen ausgeübt, so muss die Einstufung der überwiegenden Tätigkeit entsprechen.

5. Die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen sollen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich bei der Einstufung erleichtern.

§ 3

Gruppenplan für gewerbliche Tätigkeiten

Funktionsschlüssel

...

2. Platz- oder Lagerarbeiten.

...

Lohngruppen

...

Lohngruppe IV

Arbeiten, die nach einer jeweils erforderlichen Anlernzeit ausgeführt werden.

Beispiele:

2. Packer oder Lagerarbeiter mit Material- und Warenteilkenntnissen

...

Aus dem Gehaltsrahmenabkommen (GRA):

§ 2

Grundsätze zur Einstufung

1. Für die Einstufung der Angestellten nach diesem Gehaltsgruppenplan sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es der Wille der Verhandlungskommission, diese so zu formulieren, dass die Steigerungen der Aufgabenschwierigkeit von den einfachsten bis zu den qualifizierten Anforderungen zum Ausdruck gebracht werden.

2. Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde eine Durchlässigkeit angestrebt. Ausschlaggebend sind in erster Linie die Oberbegriffe.

3. Für die Einstufung im Einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung, maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlussprüfung für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe.

4. Werden von dem Angestellten Tätigkeiten verschiedener Gehaltsgruppen ausgeübt, so muss die Einstufung der überwiegenden Tätigkeit entsprechen.

5. Die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen sollen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich bei der Einstufung erleichtern.

§ 3

Gruppenplan für Angestelltentätigkeiten

Funktionsschlüssel

1. Ein- und Verkaufsfunktionen einschl. Lagern

1.1. Ein- und Verkaufen

1.2. Reisendentätigkeit und Verkaufsberatung

...

1.5. Lagern einschl. Führen von Karteien und Statistiken

...

Gehaltsgruppen

Gehaltsgruppe III

Ausführen von Tätigkeiten nach Anweisungen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung erworben werden.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens 4 Jahren erworben worden sein; der Besuch einer Handelsfachschule mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung ist auf diese Frist mit einem Jahr anzurechnen.

Beispiele:

1.1. Bearbeiten von Aufträgen, Ausfertigen von regelmäßig wiederkehrenden Angeboten und Bestellungen

Überwachen von Terminen

Anbieten und Verkaufen von Waren und Dienstleistungen, auch mit Ordersatz im Außendienst

Telefonische Auftragsannahme

Tätigkeit als Fahrverkäufer

...

1.5. Kontrollieren von Waren nach schwierigen Ordnungsmerkmalen

Fachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware

Aufstellen von Statistiken

Führen von Karteien.

c) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GRA ist für die tarifliche Bewertung die vom Angestellten überwiegend verrichtete Tätigkeit maßgebend, dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt.

Die Einstufung erfolgt unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Beispielen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 GRA sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Die Tätigkeitsmerkmale haben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GRA lediglich ergänzenden Charakter. Ihnen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie nur einmal in einer Lohn- oder Gehaltsgruppe erscheinen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien für die Beispielstätigkeit annehmen, dass sie die allgemeinen Merkmale erfüllt. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Merkmale muss wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 914/94 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG, Urteil vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).

d) Nach dem Vortrag der Beklagten wurde die Klägerin hauptsächlich mit dem Einlagern von Waren, dem Erstellen von Regalbeschriftungen, dem Feststellen und Festhalten von Auffüllmengen und der sporadischen Entgegennahme von Sonderbestellungen beschäftigt. Dieses sind Tätigkeiten eines Lagerarbeiters mit Material- und Warenteilkenntnissen im Sinne des Tätigkeitsbeispiels 2 der Lohngruppe IV LRA.

Dagegen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass sie überwiegend Tätigkeiten der Gehaltsgruppe III GRA erfüllt, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat.

aa) Das Nachsehen, wo etwas fehlt, die Eintragung der Stückzahlen in die Dispo-Listen, die Weitergabe der Dispo-Listen an das Büro, die Weitergabe von Handelsvertreterbestellungen zum Zwecke der Erfassung zum Büro, die normale Kontrolle, ob die richtige Menge geliefert wurde und ob die Ware beschädigt war, die Überprüfung der Regaletiketten auf Richtigkeit, die Aufsteckung der Regaletiketten und die Entfernung der alten Regaletiketten und die Überprüfung der Plakate sind keine Tätigkeiten, die einem der unter Ziffer 1.1 und 1.5 genannten Beispiele der Gehaltsgruppe III GRA entsprechen.

bb) Soweit die Klägerin die Tätigkeitsbeispiele unter Ziffer 1.5 der Gehaltsgruppe III GRA für sich in Anspruch nimmt, so ist nicht zu erkennen, dass sie Waren nach "schwierigen Ordnungsmerkmalen" kontrolliert.

Bei der Kontrolle, ob die richtige Menge geliefert wurde oder die Ware nicht beschädigt ist, ist nicht erkennbar, dass hier ein "fachkundiges" Prüfen von ein- und ausgehender Ware vorliegt.

Bei den Beispielen "Aufstellen von Statistiken" und "Führen von Karteien" nach Ziffer 1.5 der Gehaltsgruppe III GRA ist zu berücksichtigen, dass das "Führen von einfachen Karteien und Listen" in dem Beispiel unter Ziffer 1.5 der Gehaltsgruppe I GRA erfasst ist und das "Auszeichnen und Kontrollieren von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen, Führen von Ein- und Verkaufsstatistiken, Lagerabrechnungen und Karteien, Verwalten von Lagerbeständen auch unter Benutzung einer Materialkartei" als Tätigkeitsbeispiele der Gehaltsgruppe II GRA angeführt sind.

Die in Ziffer 1.5 der Gehaltsgruppe III GRA genannten Beispiele verlangen beim Aufstellen von Statistiken und Führen von Karteien, dass diese Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie durch eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung erworben werden. Soweit die Klägerin nach ihrem Vortrag Karteien führt und Statistiken erstellt, wird diese hohe Anforderung nicht erreicht.

cc) Ob die weiter vorgetragenen Tätigkeiten Bedienung von Kunden, Entgegennahme von Sonderbestellungen und das Führen von Sortimentsgesprächen dem Tätigkeitsbeispiel unter Ziffer 1.1 der Gehaltsgruppe III GRA "Anbieten und Verkaufen von Waren" entsprechen, kann dahingestellt bleiben. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, auch nicht dem von ihr geschilderten Tagesablauf, dass diese Tätigkeiten überwiegend ausgeführt werden. 2. Da die Tätigkeit der Klägerin nicht die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe III GRA erfüllt, steht ihr gemäß § 611 Abs. 1 BGB kein Restvergütungsanspruch für die Monate Mai 2001 bis Januar 2002 zu. 3. Die einseitige Anordnung vom 09.07.2001 ist nicht rechtsunwirksam, wie die Klägerin meint. Die Maßnahme ist wirksam.

a) Kraft seines Direktionsrechts bestimmt der Arbeitgeber die näheren Einzelheiten der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung, vor allem deren Ort, Zeit und näheren Inhalt. Das Direktionsrecht kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Soweit hiernach das Direktionsrecht ausgeübt werden kann, muss der Arbeitgeber die Grenzen des billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB einhalten. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 23.11.1992 - 6 AZR 87/90 - AP Nr. 39 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG, Urteil vom 23.06.1993 - 5 AZR 377/92 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 5 AZR 1031/94 - AP Nr. 48 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

b) Die streitige Umsetzung war durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Auch nach § 1 des Arbeitsvertrags konnte die Beklagte dem der Klägerin zugewiesenen Aufgabenbereich je nach den geschäftlichen Erfordernissen ändern.

Die tarifliche Eingruppierung steht der Umsetzung nicht entgegen, wie oben ausgeführt. In der Umsetzung ist eine Benachteiligung im Sinne des § 612 a BGB nicht zu sehen. Es tritt keine erhebliche Änderung der Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung ein. Die Klägerin arbeitet in denselben Räumlichkeiten, in derselben Abteilung, unter demselben Lagerleiter, unter demselben Marktleiter, mit denselben Arbeitskollegen/innen, eben nur einen Warengang versetzt.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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