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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 18 Sa 1485/02
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 613 a Abs. 1
BetrVG § 112
1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden.

2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Identität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

18 Sa 1485/02

Verkündet am 18.07.2003

In Sachen

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp sowie die ehrenamtlichen Richter Kaiser und Hermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.08.2002 - 2 Ca 1532/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Sozialplanabfindung zu zahlen.

Die Beklagte war Dienstleister für die Firma D4xxxx d5 N2xxxx GmbH (D4xxxx) und die Firma D4xxxx S5xxxxx Polyester GmbH (D4xxxx S5xxxxx). Grundlage der Vertragsbeziehung war der Lager- und Transportvertrag vom 22.07.1987 und der Dienstleistungsvertrag vom 29.11.1996 mit der Firma D4xxxx. Die Verträge wurden von der Firma D4xxxx S5xxxxx, einem Gemeinschaftsunternehmen der Firma D4xxxx und der Firma S5xxxxx, übernommen.

Auf der Grundlage dieser Verträge betrieb die Beklagte für die Firma D4xxxx S5xxxxx das "Werkslager" in H2xx-U1xxxxx, F1xxxxxxxxxxxx S4xxxx 51, und das "Außenlager" in H2xx-U1xxxxx, G2xxxxxxxxxxxxxxxx, für die Firma D4xxxx die Abteilung "Engineering Polymer (EP)" in H2xx-U1xxxxx, F1xxxxxxxxxxxx S4xxxx, und den Werksverkehr mit der Eisenbahn. Insgesamt waren für die Beklagte 33 Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstleistungsverträge tätig. Niederlassungsleiter war zuletzt der Angestellte K4xxx. Für den Betrieb der Beklagten in H2xx war ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt.

Die betriebliche Einheit "Werkslager" war auf dem Betriebsgelände der Firma D4xxxx S5xxxxx tätig, die hier das Produkt Dacron herstellte. Die Einheit "Werkslager" nahm die Fabrikerzeugnisse der Firma D4xxxx S5xxxxx entgegen, lagerte diese, kommissionierte sie und transportierte sie fort. Beschäftigt wurden dort zuletzt acht Arbeitnehmer. Benutzt wurden von dieser Einheit die Lagerhalle A, die Bahnhalle und die Lagerhalle K, die von der Firma D4xxxx S5xxxxx zur Verfügung gestellt wurden. Geführt wurde diese Einheit von dem Schichtführer, zuletzt von dem Arbeitnehmer L1xxxxx.

Die betriebliche Einheit "Außenlager" arbeitete auf dem Betriebsgelände der Firma D4xxxx S5xxxxx in der G2xxxxxxxxxxxxxxxx in H2xx-U1xxxxx in dem von der Firma D4xxxx S5xxxxx zur Verfügung gestellten Lager D und in Büro- und Sozialräumen. Die mit Pendler-LKW's angelieferten Dacron-Produkte wurden entgegengenommen, gelagert, kommissioniert, EDV-gestützt disponiert und selbst oder durch Dritte wegtransportiert. In der Einheit "Außenlager" wurden zuletzt 11 Arbeitnehmer beschäftigt. Geleitet wurde sie von dem Schichtführer, zuletzt von dem Arbeitnehmer M2xxxxxxxxxx.

Die betriebliche Einheit "Engineering Polymer (EP)" nahm auf dem Betriebsgelände der Firma D4xxxx das Produkt Zytel entgegen, beförderte dies in die Halle A oder die Bahnhalle, verpackte diese, lagerte sie teilweise ein für die Versendung nach Genk, kommissionierte und nahm Siloverladungen in LKW-Container oder Silofahrzeuge über eine Transportschnecke vor. In der Abteilung EP waren zuletzt acht Arbeitnehmer tätig. Leiter der Einheit war der Schichtführer, zuletzt der Arbeitnehmer D6xxxx.

Der Werksverkehr auf der Schiene beförderte auf der Basis des Eisenbahnvertrags vom 10.07.1992 Güter auf dem Werksanschlussgleis mit zwei Eisenbahnen. Eingesetzt waren hier fünf Arbeitnehmer.

Der am 17.02.1965 geborene, verheiratete Kläger trat am 16.09.1987 in den Betrieb der Beklagten in H2xx ein. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 2.052,39 €. Eingesetzt wurde der Kläger als Staplerfahrer und Silobelader in der Einheit "EP". Wegen der Einzelheiten der Aufgabenerledigung und der eingesetzten Betriebsmittel in der Einheit "EP" wird auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29.07.2002 (Blatt 17 bis 36 der Akte) Bezug genommen.

Ende 2001 kündigten die Firmen D4xxxx und D4xxxx S5xxxxx die Dienstleistungsverträge mit der Beklagten zum 30.04.2002, den Eisenbahnvertrag zum 31.08.2002.

Am 18.10.2001 schloss der Betriebsrat mit der Beklagten einen Interessenausgleich und Sozialplan (Blatt 4 bis 11 der Akte), in dem unter anderem folgendes vereinbart wurde:

"B. Sozialplan

I. Regelungstatbestand

Dieser Sozialplan dient dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Mitarbeitern des Unternehmens infolge der beabsichtigten Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG entstehen.

Derzeit steht zwar fest, dass die Arbeitsplätze beim Arbeitgeber infolge der Maßnahmen gemäß Abschnitt A entfallen werden. Es ist jedoch noch nicht endgültig abzusehen, ob Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber verlieren und deswegen betriebsbedingt gekündigt werden, in Betriebsübergänge oder Teilbetriebsübergänge einbezogen sein werden, so dass ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf einen neuen Arbeitgeber übergehen könnte. Ein solcher Betriebsübergang kann sich auch noch nach Zugang einer Kündigung ergeben. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist es dem Arbeitgeber im Fall eines nachträglichen Betriebsüberganges verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Kündigung zu berufen.

Es bestehen bei einem (Teil-) Betriebsübergang auch keine Ansprüche nach diesem Sozialplan. Eventuell erhaltene Leistungen sind zurück zu gewähren.

...

VI. Abfindung

1.

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis infolge fristgemäßer betriebsbedingter Kündigung beendet wird, erhalten eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz für den Verlust des Arbeitsplatzes, wenn das Arbeitsverhältnis nicht verhaltensbedingt beendet wird bzw. werden wird oder die Beschäftigten wegen Erreichens der Altersgrenze bei ungekürzten Rentenbezügen ausscheiden werden. Ein Anspruch auf Abfindung entsteht ebenfalls nicht, wenn Beschäftigte aufgrund Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf D4xxxx, D4xxxx S5xxxxx oder einen anderen Dienstleister übergehen werden oder sie einem Betriebsübergang widersprechen.

...

3.

Aufgrund von Kündigungen geleistete Abfindungszahlungen sind in voller Höhe (Bruttobetrag) zurückzuzahlen, wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt."

Nach der Berechnungsformel in Ziffer B.VI. Ziffer 5 des Sozialplans ergibt sich für den Kläger ein Abfindungsbetrag in Höhe von 11.200,92 €.

Mit Schreiben vom 18.12.2001, das dem Kläger an diesem Tage zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrates ordentlich zum 30.04.2002.

Die am 04.01.2002 bei dem Arbeitsgericht Hamm erhobene Kündigungsschutzklage (4 Ca 27/02) nahm der Kläger am 13.05.2002 zurück.

Ab 01.05.2002 übernahm die Firma T2x E4xxxxxx C3xxxxxxx, G2xxxxxxxxxxxxxxxx, 54xxx H2xx-U1xxxxx (T2x), die von der Beklagten zuvor durchgeführten Dienstleistungen für die Firma D4xxxx und D4xxxx S5xxxxx im "Werkslager", "Außenlager" und in der Abteilung "Engineering Polymer", aufgrund von Dienstleistungsverträgen mit den Firmen D4xxxx und D4xxxx S5xxxxx. Der Werksverkehr mit der Eisenbahn wurde wieder von der Firma D4xxxx übernommen und dann auf die Firma CTU übertragen.

Die Firma T2x übernahm keine Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte gab am 26.04.2002 die von ihr im Rahmen der Dienstleistungsverträge mit den Firmen D4xxxx und D4xxxx S5xxxxx eingesetzten neun Elektrogabelstapler der Marke Linde vom Typ E 20 P, davon fünf mit Ballenklammer und einen Regalstapler der Marke Linde Typ R 20 (Schubmaststapler) an die Firma P3xxxx GmbH & Co. F2xxxxxxxxxxx KG (P3xxxx), mit der ein Mietverhältnis bestand, auf dem Firmengelände der Firmen D4xxxx und D4xxxx S5xxxxx zurück. Diese Stapler wurden von der Firma P3xxxx an die Firma T2x vermietet und nach der Übergabebestätigung der Firma P3xxxx vom 26.04.2002 von der Beklagten auf dem Firmengelände in H2xx G2xxxxxxxxxxxxxxxx an die Firma T2x übergeben. Die Firma T2x setzte diese S6xxxxx dann im Rahmen ihres Dienstleistungsvertrags mit den Firmen D4xxxx und D4xxxx S5xxxxx weiter ein.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 15.07.2002 erhoben, nachdem er zuvor mit Schreiben vom 13.05.2002 die Beklagte erfolglos aufgefordert hatte, die Sozialplanabfindung an ihn auszuzahlen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es liege kein Fall des anspruchsausschließenden Betriebsübergangs vor.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.200,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 25.07.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, nach Ausspruch der Kündigung sei es zu einem Teilbetriebsübergang gekommen. Die Firma T2x habe zum 26.04.2002 den Bereich Lagerhaltung und Transport komplett übernommen. Sie nutze neben den Lagerhaltungsflächen und Gebäuden in der G2xxxxxxxxxxxxxxxx auch die von der Beklagten genutzten Gabelstapler, bei denen es sich um Spezialfahrzeuge mit speziellem Equipment handele. Ihr EDV-Equipment werde allerdings nicht mehr eingesetzt. Die Arbeiten würden exakt so abgewickelt, wie sie sie durchgeführt habe. Ihr Personal sei nicht übernommen worden.

Durch Urteil vom 12.08.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 11.200,92 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Abfindungsanspruch des Klägers sei nach der Regelung in B.VI. 1. Satz 2 des Sozialplans nicht ausgeschlossen, da ein Betriebsübergang/Teilbetriebsübergang auf die Firma T2x nicht stattgefunden habe.

Gegen dieses ihr am 22.08.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 12.09.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.2002 am 22.11.2002 begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil in vollem Umfang an. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Betriebsteil der Beklagten, in dem der Kläger beschäftigt worden sei, sei durch einen sogenannten nachträglichen Betriebsübergang auf die Firma T2x übergegangen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.08.2002 - 2 Ca 1532/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.08.2002 - 2 Ca 1532/02 - zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht die begehrte Sozialplanabfindung nach der Regelung in B.VI.1. des Sozialplans vom 19.10.2001 zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

Der Abfindungsanspruch ist nicht durch die Regelungen in B.I. Abs. 3 und B.VI.1. Satz 2 des Sozialplans ausgeschlossen.

Nach B.I. Abs. 3 bestehen bei einem (Teil-) Betriebsübergang keine Ansprüche nach dem Sozialplan. In B.VI.1. Satz 2 besteht unter anderem kein Anspruch auf Abfindungen, wenn Beschäftigte aufgrund Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf D4xxxx, D4xxxx S5xxxxx oder einen anderen Dienstleister übergehen werden.

Diese Ausschlussvoraussetzungen liegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht gemäß § 613 a BGB auf die Firma T2x übergegangen.

I. § 613 a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus.

1. Notwendig ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit einer Zielsetzung.

Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnende Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte die Gesamtwürdigung namentlich der Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihre Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. des BAG im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.03.1997 - Rs C - 13/95 - NZA 1997, 433, vgl. beispielhaft auch BAG, Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - NZA 2003, 93; BAG, Urteil vom 08.08.2002 - 8 AZR 583/01 - NZA 2003, 315 m.w.N.)

2. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit fortführt, sondern auch eine nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen bloßen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar.

Es hängt von der Struktur eines Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu lassen. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94 - NZA 1998, 532; BAG, Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 196/98 - NZA 1999, 869; BAG, Urteil vom 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - NZA 2003, 318). Der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt für sich genommen keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB dar. Das zuvor beauftragte Dienstleistungsunternehmen verliert zwar einen Kunden, besteht aber weiter, ohne dass einer seiner Betriebe oder Betriebsteile auf den neuen Auftragnehmer übertragen worden wäre.

3. Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt.

Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. Bei Übertragung von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich um eine ungeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für einen Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - NZA 2000, 144; BAG, Urteil vom 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - NZA 2003, 318; BAG, Urteil vom 08.08.2002 - 8 AZR 583/01 - NZA 2003, 315).

II. Nach den unter I. Ziffer 3. aufgezeigten Kriterien sind die betrieblichen Einheiten im früheren Betrieb der Beklagten in H2xx "Werkslager", "Außenlager" und die Abteilung "Engineering Polymer (EP)", die nunmehr von der Firma T2x geführt werden, als Betriebsteile im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB anzusehen. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass es sich jeweils um organisatorisch selbständige von einem Schichtführer geführte Einheiten handelt, die innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks jeweils einen eigenen Teilzweck erfüllen.

III. Dagegen sind die Kriterien für einen Betriebsteilübergang dieser Einheiten nicht erfüllt. Die in Anwendung der unter I. Ziffer 1. und 2. aufgezeigten Grundsätze vorzunehmende Gesamtabwägung (vgl. auch Kothe, BB 1996, 1506) kann unter den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nicht zur Annahme eines Betriebsteilübergangs im Sinne des § 613 a BGB führen.

1. Von den früheren materiellen eigenen Betriebsmitteln der Beklagten werden im Betrieb der Firma T2x nur die von der Firma P3xxxx gemieteten neun Elektrostapler und ein Schubmaststapler eingesetzt.

2. Die Firma T2x benutzt, wie früher die Beklagte auch, die von den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Lagerhallen, Lagerflächen und deren Einrichtungen. Hier handelt es sich aber um keine Betriebsmittel der Beklagten.

a) Ist zur Erfüllung eines Dienstleistungsauftrags die Nutzung von durch den Auftraggeber gestellten Arbeitsmittel und Einrichtungen geboten, hat eine wertende Beurteilung zu erfolgen, ob diese dem Betrieb des Auftragnehmers als eigene Betriebsmittel zugeordnet werden können. Nur dann sind sie in die Gesamtabwägung, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat, einzubeziehen. Erbringt der Auftragnehmer dagegen nur eine Dienstleistung innerhalb fremder Räume mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel nicht als eigene zugerechnet werden. Maßgebendes Unterscheidungskriterium für die Frage, ob im Eigentum des Auftraggebers stehende Betriebsmittel des nutzenden Auftragnehmers sind, ist die Art der vom Auftragnehmer am Markt angebotene Leistung. Da eine wertende Zuordnung vorzunehmen ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise zulässig. Handelt es sich um eine Tätigkeit, für die regelmäßig Maschinenwerkzeuge, sonstige Geräte oder Räume innerhalb eigener Verfügungsgewalt und aufgrund eigener Kalkulation eingesetzt werden müssen, sind auch zur Nutzung überlassene Arbeitsmittel dem Betrieb oder dem Betriebsteil des Auftragnehmers zuzurechnen. Wird dagegen vom Auftragnehmer eine Leistung angeboten, die er an und mit den jeweiligen Einrichtungen des Auftraggebers zu erbringen hat, ohne dass er daraus einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil erzielen und ohne dass er typischerweise über Art und Umsatz ihres Einsatzes bestimmen kann, gehören diese Einrichtungen nicht zu den Betriebsmitteln des Auftragnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94 - NZA 1998, 532; BAG, Urteil vom 22.01.1998 - 8 AZR 775/96 - NZA 1998, 638; BAG, Urteil vom 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - NZA 2003, 318).

b) Nach der Art der von der Beklagten den Firmen D4xxxx und D4xxxx S5xxxxx zu erbringenden Dienstleistungen war die Leistung in den Gebäuden und Lagerhallen nebst deren Einrichtungen der Auftraggeber zu erbringen. Die Beklagte konnte über die Nutzung dieser Betriebsmittel nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse entscheiden. Die Beklagte konnte diese Betriebsmittel nicht so nutzen, dass sie hieraus zusätzliche wirtschaftliche Vorteile erzielen konnte.

3. Allein die Übernahme der Gabelstapler reicht für die Annahme einer Identität der Betriebsteile nicht aus.

a) Wie das Arbeitsgericht schon ausgeführt hat und wie sich auch aus den Übergabeprotokollen ergibt, handelt es sich um handelsübliche Gabelstapler, die lediglich hinsichtlich der Greifvorrichtungen auf die Erforderlichkeiten im Lagerbetrieb der Firma D4xxxx und der Firma D4xxxx S5xxxxx ausgerichtet sind. Es handelt sich aber nicht um Spezialfahrzeuge, die speziell für den Lagerbetrieb der Betriebsteile angefertigt worden sind.

b) Bei der Durchführung der Lageraufgaben in den Betriebsteilen kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Deshalb kommt bei der Feststellung der Identität der betrieblichen Einheiten es auch maßgeblich darauf an, in welchem Umfang der neue Auftragnehmer Arbeitnehmer der Beklagten übernommen hat. Sind, wie im vorliegenden Fall, keine Arbeitnehmer übernommen worden, so kann auch die bei der Beklagten bestandene Betriebs- und Arbeitsorganisation nicht übergegangen sein, insbesondere da auch keine Führungskräfte übernommen worden sind. Die Firma T2x musste bei der Übernahme der Verträge eine eigene Arbeitsorganisation neu aufbauen bzw. ihre Arbeitsorganisation übertragen.

Immaterielle Betriebsmittel und Know how der Beklagten konnte so auf die neue Dienstleisterin nicht übergehen.

Hier ist auch von Bedeutung, dass das EDV-Equipment der Beklagten nicht übergegangen ist, sondern die Übernehmerin mit einer eigenen von ihr angeschafften Hardware und Software arbeitet. Auch wenn diese gleichartig ist, so liegt keine Übernahme und damit auch keine Identität vor.

Eine Ähnlichkeit der Arbeits-/Betriebsabläufe ist nicht durch eine Übernahme bedingt, sondern beruht auf den Vorgaben der Auftraggeberinnen.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Art des Betriebs und die dort verrichteten Tätigkeiten gleich seien und der Kunde identisch sei, kommt diesen Kriterien bei der Art der zu erbringenden Tätigkeit keine Bedeutung zu. Gerade bei der Funktionsnachfolge im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ist die Art des Betriebs und die Tätigkeit gleich und ebenfalls die Identität des Kunden gegeben.

c) Als Ergebnis der Gesamtwürdigung bleibt festzuhalten, dass die früheren Betriebsteile des Betriebs der Beklagten in H2xx "Werkslager", "Außenlager" und die Abteilung "Engineering Polymer (EP)" ihre Identität mit der Betriebsstilllegung verloren haben und dass in der Auftragsübernahme durch die Firma T2x eine Funktionsnachfolge zu sehen ist, im Rahmen der der neue Auftragnehmer ohne Übernahme der Belegschaft einen Teil der von der Beklagten eingesetzten Betriebsmittel (10 Stapler) nutzt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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