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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 1729/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 1
Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann sich eine Versetzungsverpflichtung ergeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt und dem Arbeitgeber die Versetzung möglich und zumutbar ist.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.09.2003 - 3 Ca 1247/01- wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin einen Anspruch hat, auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt zu werden.

Die verheiratete Klägerin ist am 20.11.1966 in Phillippinien geboren worden. Sie wurde in Phillippinien als Lehrerin ausgebildet und war dort vier Jahre lang als Gymnasiallehrerin tätig. Im Jahre 1991 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland. Ihr deutscher Ehemann ist Arbeitnehmer der Beklagten. Die Klägerin selbst trat am 10.12.1992 in den Betrieb der Beklagten in M1xxxxx ein. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.04.1993 (Bl. 9 - 10 d.A.). Die Klägerin arbeitete zuletzt, ungefähr seit Mitte 1999, in der zur Hauptabteilung gehörenden Zentralregistratur 1826, Bereich Leben/Registratur, zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.136,00 EUR.

Für Januar 2001 war bei den Beklagten ein Umzug der gesamten Registratur in neue Räumlichkeiten am S3xxxxxxxxxx D3xx geplant, der im Februar 2001 erfolgte.

Am 30.01.2001 kam es zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitskollegen B2xxxxxxx zu einer verbalen Auseinandersetzung, in der es darum ging, dass die Klägerin angeblich zu viele Pausen während der Arbeitszeit einlegte, mit der Folge, dass die Kollegen, insbesondere auch im Hinblick auf den anstehenden Umzug, ihr fehlendes Arbeitspensum durch entsprechende Mehrarbeiten auffangen mussten. Die Arbeitsgruppe wollte sich am nächsten Tag zusammensetzen und ein Gespräch führen. Am nächsten Tag, dem 31.01.2001, nahm die Klägerin ihre Arbeit zunächst auf. Vor dem beabsichtigten Gespräch verließ sie den Betrieb. Die Klägerin hat seitdem ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Über den Gesundheitszustand der Klägerin in der Folgezeit verhalten sich die folgenden ärztlichen Schreiben:

In der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M2xxx vom 07.03.2001 (Bl. 263 d.A.) heißt es:

"Bei der oben Genannten besteht aus gesundheitlichen Gründen eine herabgesetzte psychische Belastbarkeit. Diese äußert sich u.a. in einer herabgesetzten Stresstoleranz, daher sollten nicht unbedingt notwendige Belastungsmomente im Alltagsablauf vermieden werden, um einen Rückfall nicht zu provozieren. Für Frau G. könnte aus den oben genannten Gründen eine Umsetzung in eine andere Arbeitsgruppe bereits zu einer wesentlichen Entlastung führen, s. d. sich dadurch günstige Voraussetzungen in ihrem Gesundungsprozess ergeben würden. Es sei aus ärztlicher Sicht daher eine Prüfung dieser Möglichkeit erbaten."

Derselbe Arzt teilt in der ärztlichen Bescheinigung vom 09.5.2001 (Bl. 264. d. A.) u.a. Folgendes mit:

"Die o.g. Pat. leidet seit dem 01.02.01 an Angstzuständen und schweren Schlafstörungen. Nach Angabe der Pat. sind die vorgenannten Beschwerden durch eine Eskalation am Arbeitsplatz am 30.01.2001 aufgetreten.

Seitdem leidet sie an schweren Schlafstörungen, Angstzuständen und Appetitlosigkeit, die Störungen sind Ausdruck eines anhaltenden schwerwiegenden psychischen Stresses, der sich erheblich auf die psychische sowie auch körperliche Befindlichkeit auswirkt.

...

Sämtliche Beschwerden treten verstärkt auf, wenn die Pat. sich vorstellt, in ihre bisherige Arbeitsgruppe zurückkehren zu sollen.

...

Aus ärztlicher Sicht ist daher dringend eine Versetzung der Pat. erforderlich, um die vorhandenen psychischen Angstzustände und die damit stark herabgesetzte psychische Belastbarkeit dauerhaft zu beseitigen.

Sollte eine Versetzung nicht vorgenommen werden, ist mit einer über Monate angelegten Behandlung zu rechnen, der Behandlungserfolg muss als ungewiss eingestuft werden."

In einem unter dem 28.06.2001 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe von dem Arzt Dr. T1xxx erstellten sozialmedizinischen Gutachten (vgl. Bl. 70 - 72 d.A.) heißt es u.a.:

"In Anbetracht vorliegender Befunde kann Frau G. noch nicht in ihre bis zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurückkehren; nervenärztliche Behandlung läuft, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Eine innerbetriebliche Umsetzung ist angezeigt; an einem anderen Arbeitsplatz könnte die Vers. sofort tätig werden.

Zunächst weiter arbeitsunfähig."

Die Fachärztin für Allgemeinmedizin W3xxxxxx-F1xxxxxxxx teilt im ärztlichen Attest vom 04.12.2001 (Bl. 329 d.A.) Folgendes mit:

"Hiermit wird bestätigt, dass Frau E1xxxx G1xxxxxx sich am 31.01.2001 in einem Zustand akuter psychischer Dekompensation in ärztliche Behandlung begeben musste.

Die Patientin war unruhig agitiert, litt an Atemnot und zeigte eine ausgeprägte vegetative Begleitsymptomatik. Eine Besserung dieses Zustandes war nur durch Gabe einer Spritze mit einem Beruhigungsmittel (Diazepam iv) zu bessern.

Im folgenden litt die Patientin immer wieder unter Atemnotzuständen, ausgeprägter innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, und Angstzuständen. Im Rahmen der sich anschließenden ärztlichen Betreuung wurde zur weiteren diagnostischen Abklärung eine Schilddrüsenuntersuchung gemacht, die jedoch einen Normalbefund ergab. Auch die Vorstellung bei einem Lungenfacharzt zeigte, dass sich außerhalb der pollenfreien Zeit für die geklagte Atemnot keine organische Ursache befand. Auch weitere Untersuchungen wie z.B. EKG, allgemeine Laborkontrollen und wiederholte körperliche Untersuchungen konnten für die geklagten Beschwerden keine organische Ursache ergeben.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass sich bei der Patientin, insbesondere seit dem 31.01.2001, massive seelische Störungen und psychische Belastungen in Form oben genannter körperlicher Symptome niederschlagen."

Am 07.11.2001 erfolgte eine weitere Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Dieser hatte das Ergebnis, dass die Klägerin seit dem 30.11.2001 wieder vollschichtig arbeitsfähig ist. Dies teilte die B3x J1xxxxxx und Partner der Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2003 (Bl. 355 d. A.) mit. In dem Schreiben ist weiter angegeben, dass nach dem 30.11.2001 von keinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die Klägerin hat dieses Schreiben und die Tatsache, dass sie seit dem 30.11.2001 wieder arbeitsfähig gewesen ist, erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen.

Nach den Vorfällen vom 30. und 31.01.2001 informierte die Klägerin den Personalrat, mit Schreiben vom 08.02.2001 den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Bereits in diesem Schreiben vom 08.02.2001 begehrte die Klägerin Versetzung in eine andere Abteilung. Ein sodann von den Parteien zunächst am 09.04.2001 geplantes Gespräch sagte die Klägerin kurzfristig ab.

Mit Schreiben vom 07.05.2001 wiederholte die Klägerin ihr Gesuch auf Versetzung unter Hinweis auf die bei den Beklagten bestehende Dienstvereinbarung über den Schutz gesundheitlich nicht mehr voll einsatzfähiger Arbeitnehmer und forderte die Beklagten auf, ihr andere zumutbare Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzbeschreibungen bis zum 11.05.2001 zu benennen.

Die Klägerin hat ihrer Versetzungsbegehren weiterverfolgt mit der vorliegenden am 05.06.2001 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Am 03.06.2002 hat das Arbeitsgericht beschlossen, dass Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag einer der Parteien anberaumt werden soll aufgrund des folgenden Sachverhalts:

In der Güteverhandlung im vorliegenden Verfahren vom 01.08.2001 regte der damalige Vorsitzende an, die Angelegenheit noch im August 2001 in einem außergerichtlichen Gespräch zu erörtern. Daraufhin kam es am 13.09.2001 zu einem Gesprächstermin unter Teilnahme der Klägerin ihres Prozessbevollmächtigten, dem Leiter der Abteilung Personal, des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie des Personalratsvorsitzenden. In dieser Unterredung überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vertretern der Beklagten eine sechsseitige eidesstattliche Erklärung, die von der Klägerin unter dem 06.08.2001 erstellt und unterzeichnet worden war, sowie drei Anlagen (vgl. Bl. 117 bis 122 d.A.). Darin legte die Klägerin zahlreiche diskriminierende Äußerungen nieder, die ihr gegenüber der Gruppenleiter, der stellvertretende Gruppenleiter sowie diverse Arbeitskolleginnen und -kollegen in der Zeit von1998 bis zum Januar 2001 getätigt haben sollen.

Mit Schreiben vom 09.10.2001 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise kündigten sie fristgemäß zum 31.03.2002. Diese Kündigung betreffend war zwischen den Parteien ein Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 3 Ca 2489/01 am erkennenden Arbeitsgericht anhängig. Mit Urteil vom 19.03.2002 hat das Arbeitsgericht Münster der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde mit Urteil vom 18.11.2002 (Bl. 138 - 153 d.A.) rechtskräftig zurückgewiesen.

Durch Kündigung vom 26.01.2004 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis erneut zum 30.06.2004. Die Kündigung ist Gegenstand des Kündigungsschutzrechtsstreits zwischen den Parteien, Arbeitsgerichts Münster - 3 Ca 383/04 -.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht und aus der Dienstvereinbarung über den Schutz gesundheitlich nicht mehr voll einsatzfähiger Arbeitnehmer verpflichtet, ihr einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit möglichst gleicher Qualifikation zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten seien verpflichtet, sie auf einen geeigneten Arbeitsplatz zu versetzen. Sie habe zwischenzeitlich den Europäischen Computerführerschein abgelegt. Auf Grund der EDV-Fortbildung sei sie geeignet, auch andere Tätigkeiten außerhalb der Hauptabteilung vorzunehmen. Die Beklagten, die am Standort M1xxxxx über 2.000 Mitarbeiter beschäftigen würden, müssten darlegen und beweisen, dass für sie kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, ihr einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit gleicher Qualifikation wie bisher zuzuweisen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, ein Versetzungsanspruch der Klägerin sei nicht gegeben.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, ihre Tätigkeit in der alten Abteilung fortzusetzen.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Beeinträchtigungen der Klägerin seien ohne allen Grund von ihr herbeigeführt worden durch ihre eigene Reaktion am 30.01.2001. Das könne keine Arbeitsunfähigkeit begründen, die den Arbeitgeber veranlassen müsste, die Klägerin zu versetzen. Darüber hinaus scheitere eine Versetzung schon daran, dass kein geeigneter, vergleichbarer Arbeitsplatz frei sei. Auf Grund der Vorbringen der Klägerin käme allenfalls eine Versetzung innerhalb der Hauptabteilung in Betracht. Daran ändere auch nicht, dass die Klägerin inzwischen den Europäischen Computerführerschein erworben habe. Dieser bescheinige lediglich Anwenderkenntnisse, die jeder Mitarbeiter der Beklagten, der am Computer arbeite, aufweisen müsse.

Daher käme ausschließlich ein Einsatz in der Hauptabteilung 180 - Allgemeine Verwaltung - in Betracht. Hier ergebe sich allerdings für die Klägerin keine Einsatzmöglichkeit:

Im Bereich A 1810 - Einkauf/Materialwirtschaft/Textservice - sei derzeit eine Planstelle nicht vakant. Im Übrigen fielen dort überwiegend körperliche Arbeiten an. Im Bereich A 1820 - eine Mikroverfilmung - finde zur Zeit eine Umstrukturierung statt, wodurch ein spürbarer Planstellenabbau verbunden sei. In der Abteilung A 1850 - Telefonzentrale, Vorstandsfahrer und Ausgangspostbearbeitung - sei keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin vorhanden. Die Telefonzentrale würde demnächst zu einem Servicecenter verlagert. Im Postausgang würden überwiegend teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt, im Übrigen sei hier auch kein freier Arbeitsplatz vorhanden. Im Bereich A 1870 - Gebäudemanagement - würden überwiegend technisch geprägte Aufgaben wahrgenommen. Im Bereich A 1860 - Betriebsrestaurant - könne der Klägerin kein vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten werden.

Letztendlich sei ein Einsatz der Klägerin in der Abteilung A 1840 - Büroservice - geprüft worden. Nachdem die Abteilungsleiterin dieses Bereiches ihre grundsätzliche Bereitschaft signalisiert habe, die Klägerin bei Bedarf dort einzusetzen, hätten sich nach Bekanntwerden der Prüfung mehrere Mitarbeiter der Abteilung an den Betriebsrat gewandt und ihn aufgefordert, ihre Interessen zu vertreten. Sie könnten sich eine erneute Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr vorstellen.

Daraufhin habe der Betriebsratsvorsitzende mitgeteilt, dass unter Wahrung der Interessen der Mitarbeiter der Arbeitsgruppe A 1840 nicht zu erwarten sei, dass der Betriebsrat einer Versetzung der Klägerin in diesem Bereich zustimmen werde.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.09.2003 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 6.408,00 EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe schon die Verfügbarkeit eines zumutbaren anderen Arbeitsplatzes nicht dargelegt. Weiter habe sie eine im Sinne der Dienstvereinbarung vom 28.01.1981 schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung nicht vorgetragen. Auch aus der Fürsorgepflicht ergebe sich der begehrte Anspruch nicht, da die von der Klägerin behaupteten diskriminierenden Äußerungen von den Zeugen nicht bestätigt worden seien.

Gegend dieses ihr am 29.09.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 16.10.2003 Berufung eingelegt und diese am 25.11.2003 begründet.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weiterhin maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.09.2003 - 3 Ca 1247/01 - abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, ihr einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit gleicher Qualifikation wie bisher zuzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.09.2003 - 3 Ca 124701 - zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Die Akte des Kündigungsschutzprozesses zwischen den Parteien, Arbeitsgericht Hamm - 3 Ca 2489/01 = LAG Hamm 19 Sa 745/02 -, war zu Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Umsetzung, die das Arbeitsgericht richtig gesehen hat.

I. Ein Umsetzungsanspruch ergibt sich nicht aus der Dienstvereinbarung vom 28.01.1981.

1. Nach Ziffer 2 der Dienstvereinbarung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz mit möglichst gleicher Qualifikation, soweit ein solcher verfügbar ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen seine Aufgaben nicht bzw. nicht mehr voll wahrnehmen kann.

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherigen Aufgaben in der Registratur nicht bzw. nicht mehr voll ausüben kann.

a) Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf zukünftige Leistung. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (28.04.2004).

b) Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt körperlich in der Lage, die vertraglich geschuldete Tätigkeit in der Registratur auch weiterhin auszuüben Körperliche Einschränkungen bestehen bei ihr unstreitig nicht.

c) Das Berufungsgericht ist nicht überzeugt, dass die Klägerin aus seelisch bedingten Gründen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, ihre vertraglich geschuldeten Tätigkeiten in der Registratur weiter auszuüben.

aa) Es mag sein, dass nach dem Vorfall vom 30.01.2001 die Psyche der Klägerin beeinträchtigt war. Dies hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie M2xxx (in den ärztlichen Bescheinigungen vom 07.03.2001 und 09.05.2001) bestätigt. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Arzt Dr. T1xxx in dem Sozialmedizinischen Gutachten vom 28.06.2001. Dagegen ist das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin W3xxxxxx-F1xxxxxxxx vom 04.12.2001 sehr allgemein und bezieht sich nicht auf die Frage, inwieweit die Klägerin in der Lage ist, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit weiter auszuüben.

bb) Dass die Klägerin auch noch nach dem 29.10.2001 gesundheitlich nicht in der Lage war, in ihrer alten Abteilung zu arbeiten, glaubt das Berufungsgericht nicht.

Nach der Mitteilung der B3x J1xxxxxx und Partner an die Beklagte vom 11.08.2003 war die Klägerin nach der am 07.11.2001 erfolgten Untersuchung durch den Medizinischen Dienst wieder vollschichtig arbeitsfähig ab 30.11.2001. Nach der Mitteilung der Krankenkasse wurde nach dem 30.11.2001 eine Arbeitsunfähigkeit von keinem Arzt attestiert. Die Klägerin selbst, hat diese tatsächlichen Umstände erst in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 mitgeteilt. Für die Ausheilung der seelischen Beeinträchtigung spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 seit dem 29.11.2001 nicht mehr ärztlich behandelt worden ist und auch an keiner Kurmaßnahme teilgenommen hat.

Diese Tatsachen waren der Klägerin seit November 2001 bekannt und hätten von ihr schon gemäß § 138 Abs. 1 ZPO in der ersten Instanz vorgetragen werden müssen. Die Klägerin hat den Widerspruch, dass sie ab 30.11.2001 nach der erfolgten Untersuchung durch den Medizinischen Dienst wieder vollschichtig arbeitsfähig war und ihrer Behauptung, dass sie weiterhin arbeitsunfähig krank ist, nicht erklären können. Der widersprüchliche Vortrag der Klägerin zu ihrer Arbeitsunfähigkeit schließt eine weitere Beweisaufnahme aus (BAG, Urteil vom 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - NZA 2003, 608).

II. Die Klägerin kann den begehrten Anspruch auf Umsetzung auch nicht auf die Fürsorgepflicht ihres Arbeitgebers noch auf den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch stützen.

1. Eine Umsetzungsverpflichtung kann sich für den Arbeitgeber ergeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt und dem Arbeitgeber die Versetzung möglich und zumutbar ist (vgl. z.B. Marschollek, HwB-AR "Fürsorgepflicht" Rdn. 41). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zur Erfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung unfähig wird und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis eine Versetzung zumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.1959 - 4 AZR 236/56 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). So kann auch eine ärztliche Empfehlung den Arbeitgeber verpflichten, eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers zu überprüfen und die Möglichkeit der Umsetzung auf einen leistungsgerechten Arbeitsplatz in Erwägung zu ziehen (BAG, Urteil vom 17.02.1998 - 9 AZR 130/97 - NZA 1999, 33).

2. Wie schon dargelegt ist es der Klägerin wegen Krankheit nicht unmöglich, weiter in der Registratur zu arbeiten.

3. Weiter ist es der Klägerin auch nicht unzumutbar wegen des Verhaltens der Mitarbeiter ihrer Arbeitsgruppe dort weiter zu arbeiten.

a) Ein Arbeitgeber kann aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten sein, einen Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wenn dieser von seinen Arbeitskollegen unangemessen behandelt wird, insbesondere sexistisch oder rassistischen Übergriffen ausgesetzt wird, wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat.

b) Eine solche unangemessene Behandlung, die ihr den Verbleib in der Arbeitsgruppe unzumutbar macht, hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen.

aa) Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin stützt sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen den Parteien, Arbeitsgericht Hamm 19 Sa 745/02. Nach dem Ergebnis der dort im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass die von der Klägerin behaupteten diskriminierenden Äußerungen gefallen sind.

bb) Die Klägerin kann sich zur Bestätigung ihrer Behauptungen auch nicht auf die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils vom 18.11.2002 in dem Kündigungsschutzverfahren stützen. Das Berufungsgericht führt dort aus, dass die Kammer nicht davon überzeugt ist, dass die von der Klägerin dokumentierten Äußerungen Satz für Satz und Wort für Wort gefallen sind. Das damalige Berufungsgericht äußert nur seine allgemeine Meinung, dass eine von der Arbeitsgruppe als faul eingestufte Mitarbeiterin eben doch verschiedentlich ausgegrenzt oder vordergründig witzige, letztlich jedoch diskriminierende Äußerungen über sich ergeben lassen muss. Dies ist eine allgemeine Annahme und bezieht sich nicht auf die konkret von der Klägerin behaupteten diskriminierenden Äußerungen, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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