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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 627/04
Rechtsgebiete: MTV, SGB IX, BetrVG


Vorschriften:

MTV § 2 Ziff. 2 Satz 1
MTV § 10 Abs. 3 c
MTV § 15 II.
MTV § 15 II. Ziff. 3
MTV § 15 II. Ziff. 3 Satz 2
SGB IX § 125
BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Haben die Tarifvertragsparteien die Anzahl der Jahresurlaubstage nach der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche bemessen, so erhöht oder vermindert sich bei einer abweichenden Verteilung die Anzahl der Urlaubstage je nach dem, ob die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf mehr oder weniger Tage der Kalenderwoche verteilt worden ist.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.02.2004 - 1 Ca 921/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2003. Der am 24.01.12xx geborene Kläger ist seit 1984 im Betrieb der Beklagten tätig. Er arbeitet als Verpackungsmittelmechaniker in der Weiterverarbeitung. Sein Monatsbruttolohn betrug zuletzt 3.200,-- EUR. Der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied und war bis Mai 2004 Mitglied des Betriebsrats. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb ca. 280 Arbeitnehmer am Standort O1xxxxxxxxxxx. Sie fertigt Verpackungsmaterialien. Sie ist Mitglied der Vereinigung der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen aufgrund eines Haustarifvertrags die tariflichen Vorschriften der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie zur Anwendung, so auch der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (MTV). Durch Spruch der Einigungsstelle vom 29.10.2002 wurde eine Betriebsvereinbarung über die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (im Folgenden Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" genannt) und eine Betriebsvereinbarung über die Mehrarbeit (im Folgenden Beriebsvereinbarung "Mehrarbeit" genannt) abgeschlossen (s. Bl. 8 ff d.A. und Bl. 21 ff d.A.). Das in der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" geregelte Arbeitszeitmodell führt dazu, dass innerhalb von drei Wochen bei der Beklagten an 14 anstatt von 15 Arbeitstagen Arbeitspflicht besteht; auf die wechselnde Freischichtverteilung gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung wird inhaltlich verwiesen. Die Beklagte teilte der Belegschaft in einem Informationsblatt "Informationen Arbeitszeitmodell 2003 (Bl. 13 ff d.A.) mit, dass sich infolge der Arbeitszeitvereinbarung der tarifliche Urlaubsanspruch von 30 auf 28 Tage reduziere. In der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" vom 29.10.2002 ist u.a. Folgendes geregelt: ... § 4 Auslastungssituation 2003 Die von den Kunden avisierten Sonderauflagen machen es erforderlich, dass für einen Zeitraum von ca. 18 Monaten zusätzliche Schichten gefahren werden. Hierzu wird das Unternehmen weiteres Personal einstellen und Investitionen in Produktionsmaschinen einleiten. Es ist aufgrund der Befristung der zu erwartenden Aufträge erforderlich, dass die beschäftigten Arbeitnehmer Mehrarbeit leisten. § 5 Form der Mehrarbeit ... 5.4. Die Geschäftsleitung wird die zusätzlichen Schichten für einen Zeitraum von sechs Wochen planen und den jeweiligen Planungsstatus bezogen auf Abteilungen, Arbeitsplätze und Personal dem Betriebsrat und den Beschäftigten in geeigneter Form zur Kenntnis geben. Die Planung der Sonderschicht gilt als verbindlich, wenn sie spätestens mittwochs von Durchführung als verbindlich geplant arbeitgeberseitig bekannt gegeben wird. § 6 Verpflichtung zur Mehrarbeit 6.1. Die Arbeitgeberin kann gemäß den nachfolgenden Regelungen dieser Betriebsvereinbarung Mitarbeiter/innen ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall zur Arbeit in Sonderschichten heranziehen. 6.2. Die Mitarbeiter/innen sind unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualifikation möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen. Die Auswahl erfolgt vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit. Bei der Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer Sonderschicht sind die persönlichen Belange zu berücksichtigen. Widerspricht der Mitarbeiter einer Sonderschicht mit der Begründung, dass seine Teilnahme unzumutbar ist, gilt die Anweisung nur mit Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat wird den Antrag des Arbeitgebers unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden bescheiden; andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. 6.3. Jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin kann im Kalenderjahr 2003 maximal 15 mal zur Arbeit für Sonderschichten gemäß Ziffer 5.1. herangezogen werden. 6.4. Zum Ausgleich für die zusätzliche Belastung durch Sonderschichten ist zu gewährleisten, dass für den/die einzelne Mitarbeiter/in im Kalenderjahr 2003 mindestens ein Brückentag (Wochentag zwischen einem Wochenfeiertag und einem Wochenende) arbeitsfrei ist. Nach betrieblichen Möglichkeiten können weitere Brückentage gewährt werden. 6.5. Der Betriebsrat erhält je Quartal eine mitarbeiter/inbezogene Aufstellung über den Umfang der geleisteten Sonderschichten. 6.6. Eine weitergehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. ... § 9 Inkrafttreten und Laufdauer 9.1. Diese Vereinbarung tritt mit dem 01.01.2003 in Kraft. 9.2. Sie ist befristet bis zum 31.12.2003. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" erfolgte lediglich für das erste Halbjahr 2004. Für das Jahr 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger lediglich 28 Urlaubstage. Hiergegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden, am 03.06.2003 erhobenen Klage gewehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kürzung des Urlaubs für das Urlaubsjahr 2003 sei nicht rechtmäßig. Aus der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" ergebe sich, dass regelmäßig eine Verpflichtung für Sonderschichten entsprechend der dortigen Ziffer 6.3. bestehe. Er habe zwar im Jahr 2003 nicht an allen für die Mehrarbeit vorgesehenen Tagen tatsächlich auch gearbeitet, sondern an insgesamt 11 von 18 vorgesehenen Tagen. Diese Tage seien bei der Gesamtschau zu berücksichtigen, da eine Arbeitsverpflichtung für ihn aufgrund der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" tatsächlich bestanden habe. Aus der Kombination von tariflicher Wochenarbeitszeit mit Mehrarbeit in den Betriebsvereinbarungen "Arbeitszeiten" und "Mehrarbeit" ergebe sich ein Arbeitszeitsystem, welches zu einer systematischen Verlängerung der Wochenarbeitszeit und damit auch zur Arbeitspflicht führe. Auch der Manteltarifvertrag stelle in § 10 Abs. 3 c MTV auf die regelmäßige Beschäftigung ab, was gleichbedeutend sei mit der regelmäßigen tatsächlichen Beschäftigung. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 einen Urlaub in Höhe von zusätzlichen zwei Tagen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Urlaubsanspruch des Klägers richte sich nach seiner regelmäßigen Arbeitszeit, die durch die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" festgelegt werde. Es bestehe für den Kläger nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" keine Verpflichtung zur Leistung von Sonderschichten. Insoweit werde auch die individuelle regelmäßige Arbeitszeit durch die als Mehrarbeit geleisteten Sonderschichten nicht verlängert. Durch Urteil vom 11.02.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 229,05 EUR festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich durch die Verkürzung der Wochenarbeitszeit des Klägers auch sein Urlaubsanspruch entsprechend auf 14/15 verkürze. Durch die auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" geleisteten Sonderschichten sei die regelmäßige Arbeitszeit nicht verlängert worden. Hier habe es sich um Mehrarbeit gehandelt. Gegen dieses ihm am 02.03.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 01.04.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.06.2004 am 11.06.2004 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.02.2004 - 1 Ca 921/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 einen Urlaub in Höhe von zusätzlichen zwei Tagen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.02.2004 - 1 Ca 921/03 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist für den Kläger im Jahr 2003 ein Urlaubsanspruch nur in Höhe von 28 Urlaubstagen entstanden. Diesen Urlaubsanspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). I. Nach § 15 II. MTV beträgt der tarifliche Jahresurlaub aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen 30 Urlaubstage. Bei dieser Regelung sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage verteilt ist, wie sich aus der Regelung in § 2 Ziff. 2 Satz 1 MTV und in § 15 II. Ziff. 3 MTV ergibt. II. Sieht ein Tarifvertrag vor, der Arbeitnehmer habe "30 Tage" Urlaub, so ist die Zahl der Urlaubstage dann gesondert zu ermitteln, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf weniger oder mehr Wochentage verteilt ist als die Arbeitszeit, von der die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Urlaubsdauer ausgegangen sind (std. Rechtsprechung des BAG, z.B. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 522/00 - NZA 2002, 639; BAG, Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 161/97 - NZA 1999, 665; BAG, Urteil vom 03.05.1994 - 9 AZR 165/91 - NZA 1995, 477; BAG, Urteil vom 22.10.1991 - 9 AZR 621/90 - BAGE 68, 377). 1. Anderenfalls hätten die Arbeitnehmer je nach der Zahl der Wochentage, an denen sie zur Arbeit vertraglich verpflichtet sind, eine unterschiedlich lange Zeit der Freistellung. Hiervon sind die Tarifvertragsparteien auch ausgegangen, als sie in § 15 II. Ziff. 3 Satz 2 MTV geregelt haben, dass Arbeitnehmern, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten, in vollen Urlaubswochen je ein Arbeitstag nicht auf den Urlaub angerechnet wird. Der Gesetzgeber hat in § 125 SGB IX (vorher § 47 SchwbG) den Grundsatz der Anpassung der Dauer des Urlaubs an die Zahl der Arbeitstage in der Woche auch gesetzlich anerkannt. Den Tarifvertragsparteien kann regelmäßig nicht unterstellt werden, die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer sollten ohne sachlichen Grund einen unterschiedlich langen Urlaub erhalten. Enthält ein Tarifvertrag keine andere ausdrücklich davon abweichende Regelung zur Berechnung des Urlaubs - wie im vorliegenden Fall für die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage -, ist der Urlaubsanspruch im Verhältnis der regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit zu der individuellen Verteilung umzurechnen. Insoweit gilt nichts anderes als für den gesetzlichen Urlaub, der von einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf sechs Werktage ausgeht. 2. Zur Bestimmung der Urlaubsdauer ist daher die tarifvertraglich maßgebliche Verteilung der Arbeitszeit auf eine Woche ( hier fünf Arbeitstage pro Woche) zur individuell geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers rechnerisch in Beziehung zu setzen, wenn die Arbeitszeit regelmäßig auf mehr oder weniger Tage einer Woche verteilt ist. Ist die regelmäßige Arbeitszeit dabei nicht auf eine Kalenderwoche verteilt, muss die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubs auf den längeren Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht ist. Gegebenenfalls muss auf das Kalenderjahr abgestellt werden (BAG, Urteil vom 03.05.1994 - 9 AZR 165/91 - NZA 1995, 477; BAG, Urteil vom 22.10.1991 - 9 AZR 621/90 - NZA 1993, 79). Die individuelle Urlaubsdauer errechnet sich, indem die Zahl der individuellen Arbeitstage des Jahres und die Jahresarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten in der Fünftagewoche ins Verhältnis gesetzt werden und mit der gesetzlichen oder tariflichen Normalurlaubsdauer Vollzeitbeschäftigter multipliziert werden (Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 3 BUrlG, Rdnr. 42). III. Bei der konkreten Berechnung der regelmäßigen individuellen Arbeitstage des Klägers im Jahr 2003 ist allein die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" vom 29.10.2002 zugrunde zu legen. Das Verhältnis der Arbeitstage des Klägers für das Jahr 2003 nach der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" vom 29.10.2002 zu den Arbeitstagen eines Vollzeitbeschäftigten in der Fünftagewoche beträgt unstreitig 14/15. Hieraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Klägers von 28 Tagen. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers zählen die Arbeitstage, an denen er zusätzlich im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" vom 29.10.2002 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat, nicht zu seiner individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. Es handelt sich um Überstunden. Überstunden liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet (vgl. zum Entgeltfortzahlungsrecht BAG, Urteil vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 - NZA 2002, 1176; BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439). Weder die vom Kläger im Jahr 2003 nach der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" möglichen 15 Sonderschichten noch die geleisteten 11 Sonderschichten sind seiner regelmäßigen Arbeitszeit zuzurechnen. 2. Die Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" und die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" traten erst am 01.01.2003 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt entstand der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2003. Der Urlaubsanspruch richtete sich nach den Arbeitstagen, die der Kläger im Rahmen seiner individuellen regelmäßigen Arbeitszeit 2003 zu leisten hatte. Diese waren verbindlich festgelegt durch die Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf bestimmte Arbeitstage im Rahmen der Regelungen der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten". 3. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Verpflichtung des Klägers, an bestimmten weiteren Tagen im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" Arbeitsleistungen für die Beklagte zu erbringen. a) Die Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" selbst begründet weder dem Grunde noch der Höhe nach eine von vornherein feststehende Verpflichtung zur Leistung von Überstunden an arbeitsfreien Tagen. Die Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" ist vom Charakter her eine Rahmenvereinbarung. b) Aus Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" ergibt sich keine am Jahresanfang feststehende konkrete Verpflichtung für Leistung von Mehrarbeit dem Grunde und der Höhe nach, auch wenn die Ziff. 6 überschrieben ist mit der Überschrift "Verpflichtung zur Mehrarbeit". Bei der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" handelt es sich um die Regelung von Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrVG im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. In der Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung geht es maßgeblich darum, die Bedingungen festzuhalten, unter denen die Beklagte ohne Zustimmung des Betriebsrats Mitarbeiter zu Sonderschichten heranziehen kann. Bei Einhaltung der Vereinbarungen unter Ziff. 6. 1 bis 6.5 der Betriebsvereinbarung verzichtet der Betriebsrat auf die Ausübung seines ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrVG im Einzelfall. Dies ergibt sich eindeutig aus der Regelung in Ziff. 6.1 und 6.6 der Betriebsvereinbarung. c) Die Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass bei der Anordnung von Überstunden die arbeitsvertraglichen und tariflichen Voraussetzungen für die Leistung von Mehrarbeit vorliegen. Aus der Regelung in Ziff. 5.4 der Betriebsvereinbarung über die Planung und Anordnung der Sonderschichten ergibt sich, dass die Sonderschichten nicht schon mit der Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden sollen, sondern nach Prüfung der Erforderlichkeit von der Geschäftsleitung geplant und angeordnet werden sollen. d) Wie das Arbeitsgericht schon im Einzelnen ausgeführt hat, spricht die Regelung in Ziff. 6.2 der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" bezüglich des Auswahlverfahrens und des Widerspruchsrechts des Mitarbeiters gegen eine von Anfang an begründete Verpflichtung. e) So begründet auch Ziff. 6.3 der Betriebsvereinbarung keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, konkret im Jahr 2003 15 Sonderschichten an arbeitsfreien Tagen fahren zu müssen. Diese Vorschrift setzt lediglich eine Grenze für die Heranziehung der Arbeitnehmer zu Sonderschichten. f) Da nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" Sonderschichten an arbeitsfreien Tagen wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet werden sollen, können die tatsächlich im Jahr 2003 vom Kläger geleisteten Sonderschichten nicht auf die individuelle regelmäßige Arbeitszeit im nachhinein angerechnet werden. B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.

Ende der Entscheidung

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