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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 18 Sa 997/06
Rechtsgebiete: BUrlG, BErzGG


Vorschriften:

BUrlG § 3 Abs. 1
BUrlG § 7 Abs. 4
BErzGG § 17 Abs. 2
BErzGG § 17 Abs. 3
Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn einer Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.

Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann (Abweichung von LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2001 - 11 Sa 1061/00 -).


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.05.2006 - 3 Ca 78/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die am 21.01.1966 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.12.2005 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt cirka 2.500,-- €. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 12.10.2000, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

...

VI. Urlaub

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen.

Die zeitliche Lage des Urlaubs ist rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs mit der Geschäftsleitung abzustimmen und so zu wählen, dass die betrieblichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

...

VIII. Tarifverträge

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die Haustarifverträge der S4xxxxxxx-Gruppe in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

...

Nach dem Haustarifvertrag der S4xxxxxxx Gruppe über die anzuwendenden Bekleidungsflächentarife vom 06.12.2002 gelten für kaufmännische Angestellte u.a. der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister in der Bekleidungsindustrie Westfalens vom 27.04.1971, gültig ab 01.06.1971, in der Fassung vom 17.01.1997, ausgenommen die Ziffer 3 des § 12.

Dieser Manteltarifvertrag enthält keine speziellen Regelungen der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer.

Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Für das erste am 08.10.2001 geborene Kind L1xx wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin Elternzeit für die Zeit bis zum 07.10.2004 gewährt. Für die am 19.08.2003 geborene Tochter N3xx beantragte und erhielt die Klägerin Elternzeit bis zum 18.08.2006 bewilligt.

Mit Schreiben vom 15.07.2005 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005, nachdem die Bezirksregierung M2xxxxx die Kündigung genehmigt hatte. Gegen die Kündigung wehrte sich die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage ArbG Rheine 1 Ca 1211/05. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin unter Ziffer 3 der Klageschrift vom 26.07.2005 auch den nunmehr mit der vorliegenden Klage verfolgten Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht. Der Kündigungsrechtsstreit ArbG Rheine 1 Ca 1211/05 wurde durch Vergleich vom 27.09.2005 beendet. Vor Abschluss des Vergleichs am 27.09.2005 nahm die Klägerin den nunmehr mit dem Klageantrag verfolgten Urlaubsabgeltungsanspruch zurück.

Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 13.01.2006 erhoben. Mit der Klage verlangt sie Urlaubsabgeltung für 27,5 Urlaubstage.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei Antritt der ersten Elternzeit noch über einen Resturlaubsanspruch von 27,5 Tagen aus dem Urlaubsjahr 2001 verfügt.

Sie hat die Ansicht vertreten, dieser Resturlaubsanspruch sei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht untergegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.152,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, falls ein Urlaubsanspruch der Klägerin aus 2001 noch bei Antritt der Elternzeit bestanden habe, sei dieser spätestens mit dem 31.12.2004 erloschen. Eine kettenartige, mehrmalige Inanspruchnahme von Elternzeit sei in § 17 des Bundeserziehungsgesetzes nicht vorgesehen. Im Übrigen sei der Anspruch nach § 18 Ziffer 1 und 2 des MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister in der Bekleidungsindustrie Westfalens verfallen.

Weiter hat sich die Beklagte auf Verwirkung berufen, da die Klägerin vor Vergleichsabschluss im Kündigungsschutzverfahren ArbG Rheine 1 Ca 1211/05 die mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche zurückgenommen habe und so den Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese Ansprüche nicht mehr weiterverfolgt würden.

Durch Urteil vom 23.05.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Den Wert des Streitgegenstandes hat es auf 6.136,54 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Urlaubsjahr 2001 seien nach § 17 Abs. 2 BErzGG übertragen worden, aber am 31.12.2004 untergegangen. § 17 Abs. 2 BErzGG beziehe sich auf die erste Elternzeit. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da nur bei der ersten Elternzeit ein Zusammenhang mit dem vorangegangenem Urlaubsjahr bestehe.

Gegen dieses ihr am 06.06.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 14.06.2006 Berufung eingelegt und diese am 21.07.2006 begründet.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weitgehend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.05.2006 - 3 Ca 78/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.152,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.05.2006 - 3 Ca 78/06 - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Rechtsstreits zwischen den Parteien ArbG Rheine 1 Ca 1211/05 war zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Klägerin steht die begehrte Abgeltung für 27,5 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2001 nicht gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 BUrlG, § 17 Abs. 2 und 3 BErzGG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.

I. Die Klägerin hat für das Urlaubsjahr 2001 nach § 4 BUrlG in Verbindung mit Ziffer VI des Arbeitsvertrages den vollen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erworben.

Dieser Anspruch ist durch Gewährung in Höhe von 2,5 Urlaubstagen erloschen.

Dem Vortrag der für die Erfüllung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass der Klägerin im Urlaubsjahr 2001 weitere Urlaubstage gewährt worden sind.

II. Der Resturlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2001 in Höhe von 27,5 Tagen ist nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 BUrlG mit dem 31.12.2001 bzw. 31.03.2002 erloschen.

Nach § 17 Abs. 2 BErzGG hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit in dem laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 BErzGG stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt. Sie geht als gesetzliche Sonderregelung der Verfallvorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG und den entsprechenden tariflichen Bestimmungen vor.

Der wegen der Elternzeit für das Kind L1xx 2001 nicht in Anspruch genommene Urlaub ist so nach der Beendigung der Elternzeit durch den Beginn der Elternzeit für das Kind N3xx auf das laufende Jahr 2003 und auf das folgende Jahr 2004 übertragen worden.

III. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2005 stand der Klägerin ein Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nicht zu.

1. Der Abgeltungsanspruch setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht.

Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der nach § 17 Abs. 2 BErzGG übertragene Resturlaubsanspruch der Klägerin aus dem Urlaubsjahr 2001 ist mit Ablauf des 31.12.2004 ersatzlos untergegangen.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.02.2001 - 11 Sa 1061/00 - (NZA-RR 2002, 460) verhindert eine im Übertragungszeitraum in Anspruch genommene weitere Elternzeit nicht den Verfall des Erholungsurlaubs (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.10.1997 - 9 AZR 267/96 - NZA 1998, 648; BAG, Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 165/95 - NZA 1997, 44; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2004 - 4 Sa 346/04 - EzA-SD 2005 Nr. 1, 4; ErfK/Dörner, 7. Aufl., § 17 BErzGG Rz. 14; Buchner/Becker, 7. Aufl., § 17 BErzGG Rz 24; Meisel/Sowka, 5. Aufl., § 17 BErzGG Rz. 25; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2006, Elternzeit Rz. 32; Göhle-Sander, HwB AR, Erziehungsgeld/Elternzeit, Rz. 152).

a) Schon der Gesetzeswortlaut in § 17 Abs. 2 BErzGG bezieht sich in allen Absätzen auf eine Elternzeit.

Das Gesetz spricht in § 17 Abs. 2 BErzGG vom "Beginn der Elternzeit" und "nach der Elternzeit". Eine Verlängerung der Verfallfrist des Urlaubs für den Fall, dass ununterbrochen weitere Elternzeiten folgen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

b) Der so verstandene Gesetzeswortlaut entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

aa) § 17 Abs. 2 BErzGG will die Arbeitnehmerin durch die Verlängerung des Übertragungszeitraums begünstigen, die ihren noch nicht vollständig genommenen Urlaub wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nicht mehr antreten kann. Dies geschieht dadurch, dass der ansonsten geltende dreimonatige Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum Ablauf des nächsten, auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahres ausgedehnt wird.

bb) Bei der Verlängerung der Verfallfrist für den Fall, dass eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist ein Bezug zum Resturlaub, der bei Inanspruchnahme der ersten Elternzeit bestanden hat, nicht mehr gegeben.

Elternzeit kann nach den Vorschriften der §§ 15, 16 BErzGG für die Betreuung eines Kindes für einen bestimmten Maximalzeitraum gewährt werden. Die Klägerin konnte den Erholungsurlaub im Jahr 2001 wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit für die Betreuung des ersten Kindes L1xx nicht in Anspruch nehmen. Diese auf das erste Kind bezogene Elternzeit war kausal dafür, dass die Klägerin im Jahr 2001 nicht mehr ihren Resturlaub nehmen konnte. Die Inanspruchnahme der erneuten Elternzeit für das zweite Kind N3xx war nicht kausal dafür, dass die Klägerin ihren Erholungsurlaub im laufenden Jahr 2001 nicht nehmen konnte. Der Bezug zum Urlaubsjahr 2001 ist nur herzustellen durch die Elternzeit, die die Klägerin für die Geburt ihres ersten Kindes in Anspruch genommen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Verlängerung des Zeitraum für den Verfall des Urlaubs im Gesetz vorgesehen. So weist auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.10.1997, a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass anderenfalls eine kettenartige, mehrmalige Inanspruchnahme von Elternzeit die Übertragung so ausweiten könnte, dass der Bezug zum Urlaubsjahr völlig verloren geht.

3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 17 Abs. 3 BErzGG stützen mit dem Argument, es gehe hier nicht um Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, sondern um dessen Abgeltung.

Die Klägerin verkennt hier, dass nach § 17 Abs. 3 BErzGG nur der Urlaub abgegolten werden kann, der nicht bereits vorher verfallen ist. Aus der Tatsache, dass die mehrfache Inanspruchnahme von Elternzeit gesetzlich zulässig ist, kann nicht auch darauf geschlossen werden, dass die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen aus der Zeit vor der ersten Inanspruchnahme der Elternzeit möglich ist.

IV. So kann es dahingestellt bleiben, ob der Urlaubsanspruch nach den tariflichen Vorschriften verfallen oder nach § 242 BGB verwirkt ist.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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