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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: 18 Ta 710/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3
Die Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung besteht. Daher ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung von objektiven und subjektiven Voraussetzungen abhängig.

Objektive Merkmale sind z.B. tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache, deren Umfang, die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung für die Partei. Subjektiv kommt es auf das Vermögen des Antragstellers an, nach Vorbildung, geistiger Fähigkeit, Schreib- und Redegewandtheit sein Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich und mündlich hinreichend vorzutragen.

Stets sollte die Frage gestellt werden, ob eine Partei, die nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, in einem vergleichbaren Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.


Gründe: I. Der am 14.01.1985 geborene ledige Kläger hat am 02.08.2004 eine Vergütungsklage bei dem Arbeitsgericht Dortmund erhoben. Gleichzeitig hat er unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.05.2004 um Prozesskostenhilfe sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt B2xxxx nachgesucht. Der Kläger war nach seinem Vortrag in der Zeit vom 03.03.2004 bis zum 09.04.2004 als Aushilfskraft in dem von der Beklagten betriebenen C1xx-C2xxx tätig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden und einer Monatsvergütung von 400,-- EUR. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Die Beklagte zahlte an den Kläger für diese Zeit 140,-- EUR. Mit der Klage verlangt der Kläger restliche Vergütung in Höhe von 337,61 EUR und als Urlaubsabgeltung 36,74 EUR. Durch Beschluss vom 17.09.2004 hat das Arbeitsgericht Dortmund dem Kläger zur Durchführung des Rechtsstreits 7 Ca 4477/04 in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt mit der Begründung, sie sei zur Verfolgung der geltend gemachten Klageansprüche nicht erforderlich. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29.09.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei im vorliegenden Fall nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Beschluss vom 30.09.2004 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. II. Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gegeben, wenn ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung besteht. Daher ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung von objektiven und subjektiven Voraussetzungen abhängig. Objektive Merkmale sind z.B. tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache, deren Umfang, die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung für die Partei. Subjektiv kommt es auf das Vermögen des Antragstellers an, nach Vorbildung, geistiger Fähigkeit, Schreib- und Redegewandtheit sein Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich und mündlich hinreichend vorzutragen (vgl. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl, Rz. 543 ff; BVerfG, Rechtspfleger 2002, 212). Stets sollte die Frage gestellt werden, ob eine Partei, die nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, in einem vergleichbaren Fall einen Rechtsanwalt zuziehen würde. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall das Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung zu bejahen. Sachliche Schwierigkeiten bestehen, da es sich im vorliegenden Fall um Ansprüche aus einem Aushilfsarbeitsverhältnis handelt und die Arbeitsbedingungen schriftlich nicht festgehalten worden sind. Hinzu kommt bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs in einem Aushilfsarbeitsverhältnis das Erfordernis der Kenntnis der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Vergütung. Auch die Berechnung des Urlaubsabgeltungsbetrags setzt profundere arbeitsrechtliche Kenntnisse voraus, über die der Kläger als Schüler nicht verfügt. Der Kläger hat noch keine Erfahrungen im Arbeitsleben. Daher sind ihm auch die arbeitsrechtlichen Gesetze und Vorschriften nicht bekannt, so dass auch die persönlichen Voraussetzungen als gegeben anzusehen sind. III. Nach alledem war dem Rechtsmittel stattzugeben.

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