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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 19 (8) Sa 31/05
Rechtsgebiete: GewO


Vorschriften:

GewO § 106
1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwischen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschungen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Spannungen einen Arbeitnehmer versetzt.

2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Versetzung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2004 - 5 Ca 845/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.678,49 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten als Krankenschwester zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.678,49 € beschäftigt.

In der Zeit vom 01.05.1998 bis zum 02.01.2004 setzte die Beklagte, bei der ein Betriebsrat existiert, die Klägerin auf der Station 4 der von ihr betriebenen Orthopädischen Klinik ein. Mit Wirkung zum 01.01.2000 wurde der Klägerin die Funktion der Stellvertreterin der Stationsleitung übertragen. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Mitarbeiterin S3xxxxx, die seit dem 01.10.1976 bei der Beklagten beschäftigt und seit dem 01.10.1998 auf der Station 4 der Orthopädischen Klinik tätig ist, zur Stationsleiterin ernannt. Die Bestellung der Klägerin zur Stellvertreterin der Stationsleitung erfolgte mit ausdrücklicher Zustimmung der Mitarbeiterin S3xxxxx.

In der Folgezeit kam es zu Spannungen zwischen der Klägerin und der Stationsleiterin S3xxxxx, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

Im September 2003 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Geschäftsführerin Pflege und wies auf die aus ihrer Sicht bestehenden Missstände bezüglich des Verhaltens und der Zusammenarbeit mit der Stationsleiterin S3xxxxx hin. Nach Erhalt des Beschwerdeschreibens der Klägerin befragte die Beklagte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Station 4 der Orthopädischen Klinik zu den von der Klägerin erhobenen Vorwürfen, insbesondere zu dem Vorwurf der fremdenfeindlichen Einstellung der Stationsleiterin S3xxxxx. Im Rahmen der Erörterung der gegen die Stationsleiterin S3xxxxx erhobenen Vorwürfe stellte die Beklagte fest, dass Differenzen zwischen der Klägerin und der Stationsleiterin S3xxxxx bestanden, mehrere Mitarbeiter der Station 4 der Orthopädischen Klinik die Ursache dafür aber im Verhalten der Klägerin sahen. Die Mitarbeiter E2xxxxxxxx, G4xxxx und G5xxx gaben gegenüber der Geschäftsleitung entsprechende schriftliche Stellungnahmen vom 15.09.2003, 18.09.2003 und 29.09.2003 ab. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 41 bis 46 d. GA Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte sich von dem Vorwurf des fremdenfeindlichen Verhaltens der Stationsleiterin S3xxxxx nach der Befragung der Mitarbeiter nicht hatte überzeugen können und ihre Schlichtungsversuche gescheitert waren, versetzte sie die Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2004 mit Wirkung vom 01.01.2004 unter Beibehaltung der Eingruppierung und der Funktion der Stellvertreterin der Stationsleitung von der Station 4 der Orthopädischen Klinik auf die Station 5 der Medizinischen Klinik Mitte. Der bei der Beklagten gewählte Betriebsrat widersprach dieser Versetzung nicht. Darüber hinaus wurden in diesem Zusammenhang auch die Mitarbeiterin S4xxxxxx und der Mitarbeiter C1xxxxx der Station 4 der Orthopädischen Klinik versetzt.

Gegen die Versetzung wehrt sich die Klägerin, die am 29.09.2004 ein Kind gebar und sich in der Zeit vom 25.11.2004 bis zum 28.09.2005 in Elternzeit befindet, mit der am 09.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift vom 05.02.2004.

Nach Klageerhebung befragte die Beklagte erneut die Arbeitnehmer der Station 4 und den Direktor der Orthopädischen Klink, Prof. Dr. K3xxxxxxx, zu den Vorwürfen des fremdenfeindlichen Verhaltens der Stationsleiterin S3xxxxx. Wegen der Ergebnisse der Befragung wird auf die von der Beklagten gefertigten Gesprächsprotokolle (Bl. 47 bis 58 d. GA) sowie das Schreiben des Prof. Dr. K3xxxxxxx vom 05.05.2004 (Bl. 59 d. GA) Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, Ursache der Spannungen auf der Station 4 der Orthopädischen Klinik seien ausländerfeindliche Äußerungen der Stationsleiterin S3xxxxx gewesen. Zur Stützung ihrer Behauptung hat sie mehr als 30 Einzelfälle aus den Jahren 2000 bis 2003 vorgetragen. Sie hat die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, sie auf eine andere Station zu versetzen, nicht bestritten, aber die Ansicht vertreten, dass die Beklagte die Grenzen des billigen Ermessens überschritten habe, indem sie sie als die Diskriminierte versetzt habe und die diskriminierende Stationsleiterin S3xxxxx weiterhin ungestört schalten und walten lasse. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Stationsleiterin S3xxxxx wegen ihres fremdenfeindlichen Verhaltens zu versetzen, um die Spannungen auf der Station 4 der Orthopädischen Klinik zu beseitigen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass ihre Versetzung von der Station 4 der Orthopädischen Klinik auf die Station 5 der Medizinischen Klinik unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig, weil sich die Klägerin in Elternzeit befinde und nach Beendigung der Elternzeit entsprechend der bisherigen Praxis ohnehin auf einer anderen Station eingesetzt werde. Zumindest sei aber die Klage unbegründet, weil nach den von ihr durchgeführten Befragungen der Mitarbeiter der Station 4 der Orthopädischen Klink die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt worden seien. Vielmehr hätten sich die befragten Mitarbeiter vielfach auch gegenteilig geäußert, so dass für sie nach Durchführung der zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen eine eindeutige Zuordnung der Ursachen und Grundlagen der Spannungen nicht möglich gewesen sei. Nachdem auch der Versuch, die Spannungen durch teamfördernde Gespräche zu lösen, gescheitert sei, habe sie sich zur Sicherung eines geordneten Betriebsablaufs dazu entschlossen, u.a. die Klägerin zu versetzen, was eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darstelle.

Gegen das am 14.12.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 06.01.2005 Berufung eingelegt und sie am 02.02.2005 begründet.

Die Klägerin vertritt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Ansicht, dass das Direktionsrecht der Beklagten wegen der "offenen" Ausländerfeindlichkeit der Stationsleiterin S3xxxxx eingeschränkt gewesen sei. Um die bestehenden Spannungen auf der Station 4 der Orthopädischen Klinik zu beseitigen und ihr den erforderlichen Schutz vor ausländerfeindlichen Äußerungen zu gewähren, hätte deshalb die Stationsleiterin S3xxxxx als Störerin versetzt werden müssen. Dadurch dass die Beklagte sie als die Leidtragende der ausländerfeindlichen Bemerkungen der Stationsleiterin S3xxxxx versetzt habe, habe sie die Grenzen des ihr zustehenden Direktionsrechts überschritten, so dass die Versetzungsanordnung unwirksam sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 17.11.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund, 5 Ca 845/04, festzustellen, dass ihre Versetzung von der bisherigen Station 4 der Orthopädischen Klinik auf die Station 5 der Medizinischen Klinik Mitte unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das Urteil des Arbeitsgerichts.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die zulässige Klage unbegründet ist.

1. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzungsanordnung der Beklagten vom 02.01.2004 ist als eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO zulässig.

Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegensteht, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 25.11.2004 bis zum 28.09.2005 in Elternzeit befindet. Denn während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten lediglich. Sie leben mit dem Inhalt wieder auf, mit dem sie vor Beginn der Elternzeit bestanden haben mit der Folge, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung der Elternzeit unaufgefordert an seinem Arbeitsplatz wieder erscheinen muss (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.04.2001 - 4 Sa 497/01, LAGReport 2002, 64). Dementsprechend hat die Klägerin trotz der bestehenden Elternzeit ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Wirksamkeit der Versetzungsanordnung der Beklagten, weil davon der Inhalt der von der Klägerin geschuldeten Arbeitsleistung bei Beendigung der Elternzeit abhängig ist. Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht das Vorbringen der Beklagten entgegen, dass es bei ihr üblich sei, die Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit auf einer anderen Station einzusetzen. Denn auch insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass dies nichts daran ändert, dass die Klägerin bis zu einer neuen Arbeitszuweisung bei Beendigung der Elternzeit die Tätigkeit aufzunehmen hat, die sie vor dem Beginn der Elternzeit geschuldet hat.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Versetzungsanordnung der Beklagten wirksam ist.

a. Das Arbeitsgericht hat zunächst im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des ihr nach § 106 GewO zustehenden Direktionsrechts berechtigt war, den Inhalt der Arbeitspflicht der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und sie damit grundsätzlich auch auf eine andere Station der von ihr betriebenen Klinik zu versetzen. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts an, die von der Klägerin auch nicht angegriffen werden.

b. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz weiterhin die Ansicht vertritt, dass das Direktionsrecht der Beklagten wegen der behaupteten fremdenfeindlichen Äußerungen der Stationsleiterin S3xxxxx ausnahmsweise mit der Folge eingeschränkt gewesen sei, dass nicht sie, sondern die Stationsleiterin S3xxxxx hätte versetzt werden müssen, so teilt auch die erkennende Kammer diese Rechtsansicht der Klägerin nicht.

aa. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist zu entscheiden, wie er im Falle von Spannungen zwischen Arbeitnehmern reagiert (so auch BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 5 AZR 1031/04, NZA 1996, 1088). Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht verpflichtet ist, die Ursache des Konflikts zwischen den Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschungen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben (so auch LAG Köln, Urteil vom 27.11.1998 - 4 Sa 1814/97, LAGE § 315 BGB Nr. 6). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen, die sich die erkennende Kammer zu Eigen macht.

bb. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers bei einer Beschwerde eines Arbeitnehmers über fremdenfeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen eines Arbeitskollegen im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein kann, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Mitarbeitern durch eine Versetzung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Denn auch insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden und überzeugend begründet, dass die von der Beklagten ausgesprochene Versetzung der Klägerin keine "Strafversetzung", sondern eine Maßnahme ist, die die Beklagte aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechts treffen durfte, um den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf und den Betriebsfrieden auf der Station 4 der Orthopädischen Klinik wiederherzustellen.

(1) Nach dem Gesamtvorbringen der Klägerin und dem Ergebnis der durchgeführten Nachforschungen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass sie eine weitere Zusammenarbeit der Klägerin mit der Stationsleiterin S3xxxxx unterbinden muss, um die Spannungen auf der Station 4 der Orthopädischen Klinik zu beenden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich zur Versetzung von Arbeitnehmern entschieden hat. Nicht zu beanstanden ist nach Ansicht der erkennenden Kammer auch, dass die Beklagte nicht die Stationsleiterin S3xxxxx, sondern die Klägerin versetzt hat, um die Spannungen zu beseitigen.

(a) Die Spannungen zwischen der Klägerin und der Stationsleiterin S3xxxxx beruhten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ausschließlich auf den behaupteten fremdenfeindlichen Verhaltensweisen der Stationsleiterin S3xxxxx. Denn die in der Klageschrift unter Nr. 8 bis 14, 17 bis 19 und 21 bis 26 dargestellten Vorfälle betrafen ausschließlich Kompetenzstreitigkeiten sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie des Umgangs miteinander. Die Mehrzahl der von der Klägerin dargestellten Vorfälle bezieht sich damit nicht auf fremdenfeindliche Äußerungen der Stationsleiterin S3xxxxx.

(2) Das Arbeitsgericht weist auch zu Recht darauf hin, dass sich die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe nach der von der Beklagten durchgeführten Befragung der Mitarbeiter der Station 4 der Orthopädischen Klinik nicht bestätigt haben. Vielmehr wurde die Klägerin überwiegend für die Spannungen auf der Station 4 der Orthopädischen Klinik verantwortlich gemacht.

Insbesondere in den schriftlichen Stellungnahmen des Arbeitnehmers G4xxxx vom 18.09.2003 (Bl. 44 bis 46 d. GA) und der Arbeitnehmerinnen G5xxx und E2xxxxxxxx vom 29.09.2003 (Bl. 41 d. GA) bzw. 15.09.2003 (Bl. 42, 43 d. GA) wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Stationsleiterin S3xxxxx aufgrund ihres kollegialen Verhaltens das Vertrauen der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer auf der Station 4 der Orthopädischen Klinik genießt, während die Klägerin als nicht kritikfähig und herablassend Handelnde bezeichnet wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin versetzte, nachdem sie nach der Befragung der Arbeitnehmer der Station 4 der Orthopädischen Klinik festgestellt hatte, dass nicht hinzunehmende Spannungen vorhanden waren, sich zwei Fraktionen gebildet hatten, die Mehrheit der Arbeitnehmer die Klägerin für das schlechte Arbeitsklima verantwortlich machte und die unternommenen Schlichtungsversuche gescheitert waren. Denn bei Berücksichtigung dieser Umstände ist die Versetzung der Klägerin keine "Strafversetzung", sondern eine vom billigen Ermessen getragene und damit nach § 106 GewO wirksame Versetzungsanordnung der Beklagten, die auch vom Betriebsrat nicht beanstandet wurde. Dies gilt umso mehr, als nach dem Ergebnis der Befragung der Mitarbeiter die Beklagte davon ausgehen musste, dass die von der Klägerin gewünschte Versetzung der Stationsleiterin S3xxxxx nicht zur vollständigen Beseitigung der Spannungen auf der Station 4 der Orthopädischen Klinik geführt hätte, weil die Arbeitnehmer dieser Station vielfach die Klägerin als nicht kritikfähig und herablassend bezeichnet haben. Zudem hat die Arbeitnehmerin E2xxxxxxxx in dem Schreiben an die Geschäftsleitung vom 15.09.2003 (Bl. 42, 43 d. GA) die Versetzung der Klägerin vorgeschlagen und die Arbeitnehmerin G5xxx hat für den Fall der Versetzung der Stationsleiterin S3xxxxx in dem Schreiben vom 29.09.2003 (Bl. 41 d. GA) sogar die eigene Versetzung beantragt.

Aus alldem folgt, dass das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen



Ende der Entscheidung

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