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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 19 Sa 135/06
Rechtsgebiete: GewO


Vorschriften:

GewO § 109
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.12.2005 - 3 Ca 2954/04 - teilweise abgeändert und zu Zif 1) wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgendes Zeugnis zu erteilen:

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Berichtigung eines Zeugnisses.

Der am 11.04.1960 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 30.04.2003 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Dort verdiente er zuletzt 2.200,00 € brutto im Monat.

Er war als Kolonnenführer beschäftigt. Er erledigte mit einem ihm als Helfer zugeordneten Mitarbeiter die Montage von Kunststofffenstern, Kunststoff-Haustüranlagen, Rolladenpanzern und Fertigbaurolladenkästen. Dies geschah auf Baustellen. Zu seinen Aufgaben gehörte auch das Fahren des gelegentlich mit Fensterelementen beladenen Transportfahrzeugs.

Bei zwei von ihm am 30.08.2002 und am 11.03.2003 durchgeführten Transportfahrten ist es zu Unfällen gekommen, bei denen Fensterelemente vom Fahrzeug gefallen und beschädigt bzw. zerstört worden sind.

Eine Sicherung dieser Fensterelemente durch Spanplatten war nicht möglich, da der zum Transport benutzte Anhänger keine brauchbare Befestigungsmöglichkeit aufwies. Der dem Kläger als Helfer zugeordnete Zeuge F1xx hatte am 30.08.2002 seinen ersten Arbeitstag.

Der Zuschnitt von 20 - 25 Aluminiumfensterbänken beim Bauvorhaben W5xxxxx in G1xxxxxxxxxxx war fehlerhaft. Die Bänke wurden zu kurz geschnitten. Den Zuschnitt hatte der Zeuge F1xx vorgenommen. Für die vorbereitende Ausmessung war der Kläger zuständig.

Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Die Wirksamkeit dieser Kündigung war Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das vor dem Landesarbeitsgericht Hamm am 17.05.2004 unter dem Aktenzeichen 17 Sa 142/04 vergleichsweise erledigt wurde. Der Inhalt des Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

"Vergleich

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zwar durch die schriftliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.04.2003 gegenüber dem Kläger fristgerecht zum 30.04.2003 endgültig beendet worden ist, dass aber dabei die Beklagte ihre vorstehende schriftliche ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger allein aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 sowie Abs. 3 KSchG ausgesprochen hat.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger wegen Aufgabe sozialen Besitzstandes gemäß den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 2.100,00 € (Zweitausendeinhundert Euro) netto zu zahlen, wobei in dem Fall, bei dem auf den vorstehenden Abfindungsbetrag Steuern oder sonstige Abgaben anfallen, diese allein der Kläger trägt.

3. Ferner verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

4. Weitergehend sind sich die Parteien darüber einig, dass aus dem zwischen den Parteien zum 30.04.2003 beendeten Arbeitsverhältnis keinerlei gegenseitige Ansprüche - ob bekannt oder unbekannt - mehr bestehen. Insbesondere hat der Kläger der Beklagten überhaupt keinen Schadensersatz zu leisten.

5. Bezüglich der Kostentragung im vorliegenden Rechtsstreit tragen die Parteien ihre beidinstanzlichen außergerichtlichen Kosten einschließlich der Vergleichskosten jeweils selbst und die beidinstanzlichen Gerichtskosten jeweils zur Hälfte."

Am 09.06.2004 erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 01.06.2004 folgendes Zeugnis:

"Herr K3xx K4xxxxx, geb. am 12.01.13xx, wohnhaft in 41xxx S1xxxxxxxxx, K5xxxxxxxxxxx 44, war vom 01.08.2002 bis 30.04.2003 in unserem Unternehmen als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt.

Im Rahmen seiner Tätigkeit oblag ihm die Montage von:

- Kunststoffenster

- Kunststoff-Haustüranlagen

- Rolladenpanzern

- Fertigbaurolladenkästen

im Neubau- und Altbaubereich. Er war Kolonnenführer einer aus ihm und einem Mitarbeiter bestehenden Kolonne. Ihm oblag es auch, die jeweils benötigten Fenster, Haustüranlagen, etc. auf ein Transportfahrzeug zu laden und das Fahrzeug zu fahren.

Herr K4xxxxx erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit, bei zwei von ihm durchgeführten Transportfahrten (am 30.08.2002 und am 11.03.2003) ist es zu Unfällen gekommen, bei denen Fensterelemente vom Fahrzeug gefallen und erheblich beschädigt bzw. zerstört worden sind.

Wegen Auflösung einer Montagekolonne wurde Arbeitsverhältnis von Herrn K4xxxxx betriebsbedingt zum 30.04.2003 gekündigt.

S1xxxxxxxxx, den 01. Juni 2004

W2xxxx D1xxxxx GmbH & Co.KG

- M1xxx D1xxxxx -"

Unter dem 09.09.2004 forderte der Kläger die Beklagte zur Berichtigung des Zeugnisses auf. Dieses lehnte die Beklagte am 21.09.2004 ab. Mit der am 07.12.2004 beim Arbeitsgericht eingehenden Klage verfolgte der Kläger verschiedene Änderungen des erteilten Zeugnisses.

1. Zunächst begehrte er im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung die Ergänzung, dass er auch im Bereich der Fertigung von Fenstersonderbau tätig gewesen ist. Dieser Streit ist aber nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Sodann begehrte er die Korrektur, dass das Beladen des Transportfahrzeuges nicht "ihm", sondern "ihm zusammen mit einem Kollegen" oblag. Indes ist dieser Streit ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Ergänzung der Beurteilung dahingehend, dass er die angefallenen Arbeiten selbständig und zuverlässig erledigt habe. Er hat vorgetragen, dass die Attestierung der Selbständigkeit in dem Zeugnis aufzunehmen ist, da er die Beladung der Transportfahrzeuge immer selbständig bestimmt habe.

Die Zuverlässigkeit sei ihm zu bescheinigen. Denn die Schuldfrage sei hinsichtlich der Verkehrsunfälle nicht geklärt worden. Er habe auch ansonsten zuverlässig gearbeitet. An dem fehlerhaften Zuschnitt von 20 bis 25 Aluminiumfensterbänken beim Bauvorhaben W5xxxxx in G1xxxxxxxxxxx trage er keine Verantwortung. Er habe die Bänke richtig ausgemessen, der Zeuge F1xx habe sie dann aber falsch zugeschnitten. Der Kläger habe in Absprache mit dem beklagten Geschäftsführer versucht, die Zwischenräume so gut es geht mit Acryl zu füllen.

4. Er begehrt die Korrektur der Leistungsbeurteilung dahingehend, dass er alle anfallenden Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte sich durch den vor dem Landesarbeitsgericht Hamm am 17.05.2004 geschlossenen Vergleich auch zu einer wohlwollenden Beurteilung seiner Leistung verpflichtet habe. Jedenfalls trage die Beklagte infolge der vergleichsweisen Regelung die Darlegungslast für eine abweichende Leistungsbeurteilung.

5. Hinsichtlich der im erteilten Zeugnis benannten Unfälle begehrt er die Ergänzung, dass ihm insoweit keine Verantwortlichkeit zuzurechnen sei. Denn die bloße Benennung der Vorgänge erwecke den Eindruck, dass der Kläger die Verantwortlichkeit für die beiden Unfälle trage. Daraus ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, diesen Eindruck durch ausdrückliche Bescheinigung der Nichtverantwortlichkeit zu beseitigen. Denn die Schuldfrage sei nicht geklärt.

Am 30.08.2002 habe nicht der Kläger die Befestigung der Ladung vorgenommen.

Am 11.03.2003 habe der Zeuge F1xx bei der Befestigung der Fensterelemente mitgewirkt.

Der Kläger sei bei beiden Fahrten nicht zu schnell gefahren.

6. Er begehrt die Ergänzung des Zeugnisses dahingehend, dass eine Beurteilung seines Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern als "stets einwandfrei" aufgenommen wird. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Beurteilung seines Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern vorzunehmen.

7. Hinsichtlich der Beschreibung des Beendigungsgrundes begehrte er erstinstanzlich eine abweichende Formulierung. Dieser Streit ist aber nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

8. Darüber hinaus begehrt er die Ergänzung des Zeugnisses durch die Aufnahme einer Schlussformel mit der die Beklagte zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedauert und ihm zum anderen persönlich viel Erfolg und alle Gute wünscht. Nur Letzteres ist noch Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es zu einem ordentlichen Zeugnis gehöre, im Rahmen einer Schlussformel das arbeitgeberseitige Bedauern über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit guten Wünschen für die Zukunft zu verbinden.

9. Schließlich begehrt er die Berichtigung des Ausstellungsdatums des Zeugnisses auf den 30.04.2003. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, das Zeugnis unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger am 11.06.2004 ausgehändigte Zeugnis vom 01.06.2004 wie folgt zu berichtigen:

"Zeugnis

Herr K3xx K4xxxxx, geb. am 12.01.13xx, wohnhaft K5xxxxxxxxxxx 44 in 41xxx S1xxxxxxxxx, war vom 01.08.2002 bis 30.04.2003 in unserem Unternehmen als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt.

Im Rahmen seiner Tätigkeit oblag ihm die Montage von:

- Kunststoffenstern,

- Kunststoff-Haustüranlagen,

- Rolladenpanzern und

- Fertigbaurolladenkästen

im Neubau- und Altbaubereich. Ferner war er tätig im Bereich der Fertigung von Fenster-Sonderbau.

Herr K4xxxx war Kolonnenführer einer aus ihm und einem Mitarbeiter bestehenden Kolonne. Zusammen mit seinem Kollegen oblag es im auch, die jeweils benötigten Fenster, Haustüranlagen usw. auf ein Transportfahrzeug zu laden und das Fahrzeug zu fahren.

Herr K4xxxxx erledigte alle anfallenden Arbeiten selbständig, zuverlässig und zu unserer vollsten Zufriedenheit. Bei den am 30.08.2002 und am 11.03.2003 durchgeführten Transportfahrten kam es zu Unfällen, bei denen Fensterelemente vom Fahrzeug fielen und beschädigt wurden. Insoweit ist Herrn K4xxxxx jedoch keine Verantwortlichkeit zuzurechnen.

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei.

Wegen betriebsbedingter Auflösung einer Montagekolonne wurde das Arbeitsverhältnis des Herrn K4xxxxx zum 30.04.2003 gekündigt.

Wir bedauern diese Notwendigkeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

S1xxxxxxxxx, den 30.04.2003";

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass der Kläger alleinverantwortlich für die Beladung des Transportfahrzeuges gewesen sei. Der Zeuge F1xx habe bloß Hilfe geleistet.

Sie hat die Auffassung vertreten, nicht verpflichtet zu sein, dem Kläger die Selbständigkeit der Arbeitsleistung zu bescheinigen.

Sie könne auch nicht die Zuverlässigkeit der Arbeitsleistung bestätigen. Zum einen ergäbe sich dies aus den Verkehrsunfällen vom 30.08.2002 und 11.03.2003. Zum anderen habe der Kläger die Aluminiumfensterbänke für das Bauvorhaben W5xxxxx in G1xxxxxxxxxxx falsch ausgemessen. Der Zeuge F1xx habe nach den vom Kläger vorgegebenen Maßen den Zuschnitt vorgenommen. Es seien Nachbesserungsarbeiten erforderlich geworden, die 489,50 € gekostet hätten.

Deshalb könne die Beklagte dem Kläger auch nicht vollste Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung bescheinigen. Der Kläger habe eben nicht überdurchschnittlich gut gearbeitet.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht verpflichtet zu sein, dem Kläger zu bescheinigen, dass er nicht verantwortlich für die Unfälle des Transportfahrzeuges am 30.08.2002 und 11.03.2003 sei. Die Unfälle beruhten auf unangepasster Geschwindigkeit und fehlerhafter Ladung. Der Kläger sei verantwortlich für die Beladung gewesen.

Am 30.08.2002 habe der Zeuge F1xx seinen ersten Arbeitstag gehabt und die Ladung nicht vorgenommen. Diese habe vielmehr der Kläger erledigt - allerdings nicht ordnungsgemäß. Die Elemente seien nicht befestigt worden.

Am 11.03.2003 habe der Kläger allein das Fahrzeug beladen.

Die Beklagte behaupte nicht, dass den Kläger ein Verschulden trifft. Aber der Kläger könne nicht verlangen, dass sie ihm bescheinige, nicht Schuld gewesen zu sein.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht zu einer Beurteilung des Verhaltens verpflichtet zu sein. Der Kläger habe sich eben nicht stets einwandfrei verhalten. Die Ehefrau des beklagten Geschäftsführers habe dem Kläger nach dem Unfall vom 11.03.2003 eine Fahreranweisung vorgelegt. Er habe im ruppigen Ton und abfällig dazu erklärt "Du glaubst doch wohl nicht, dass ich das unterschreibe".

Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, weder zur Aufnahme einer Schlussformel noch zur Korrektur des Ausstellungsdatums verpflichtet zu sein.

Mit Urteil vom 15.12.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage überwiegend stattgegeben und sie teilweise abgewiesen. Es hat die Beklagte insbesondere zu der beantragten Berichtigung der Leistungsbeurteilung und der beantragten Vornahme der Verhaltensbeurteilung sowie der Bescheinigung verurteilt, dass dem Kläger keine Verantwortlichkeit an die bezeichneten Unfälle zuzurechnen ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis der Arbeitgeber zu tragen habe. Das ergäbe sich grundsätzlich aus der Sachnähe. Vorliegend sei ergänzend zwischen den Parteien durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.05.2004 ein Verzicht der Beklagten geregelt worden, etwaige verhaltensbedingte Gründe der Kündigung bei der Erteilung des Zeugnisses zu berücksichtigen. Deshalb könne die Beklagte den von dem Kläger gewünschten Änderungen nicht Schlechtleistungen oder Misshelligkeiten entgegen halten. Die Beklagte müsse den durch die Erwähnung der Unfälle im Zeugnis hervorgerufenen Eindruck einer Mitschuld des Klägers durch eine ergänzende Formulierung ausräumen. Eine gute Wünsche für die Zukunft umfassende Schlussformel sei üblich. Deren Fehlen würde als negative Bewertung aufgefasst. Die Beklagte sei auch verpflichtet, das Ausstellungsdatum des Zeugnisses zu berichtigen. Denn ein Ausstellungsdatum deutlich nach dem Ausscheiden würde jedem Zeugnisleser zu erkennen geben, dass über das Zeugnis ein Rechtsstreit geführt wurde.

Gegen das der Beklagten am 13.01.2006 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte beim Landesarbeitsgericht am 23.01.2006 die Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, weder verpflichtet zu sein, das Ausstellungsdatum zu verbessern noch eine Schlussformel ins Zeugnis aufzunehmen. Sie sei auch nicht verpflichtet, die begehrte Verhaltensbeurteilung vorzunehmen. Denn jedenfalls habe der Kläger nicht dargelegt, dass er hier die Note 1 verdiene.

Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, nicht verpflichtet zu sein, dem Kläger zu bescheinigen, die Unfälle nicht verantwortet zu haben. Insoweit sei der Kläger darlegungsbelastet. Er müsse sein Nichtverschulden nachweisen.

Sie verteidigt weiterhin die erteilte Leistungsbeurteilung. Die vom Kläger gewünschte Leistungsbeurteilung sei bereits grammatikalisch unrichtig und würde seitens der Beklagten nicht verwendet. Der gewünschten überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung stünden die dargestellten Schlechtleistungen entgegen. Der Kläger habe die Fensterbänke beim Bauvorhaben W5xxxxx gar nicht ausgemessen, sondern sich auf sein Augenmaß verlassen. Auch die nachbessernde Verfüllung der Zwischenräume mit Silikon sei nicht sauber erledigt worden. Die Beklagte habe sich durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.05.2004 nicht hinsichtlich der Leistungsbeurteilung gebunden. Sie habe sich nicht zu einer Lüge verpflichtet.

Die dargestellten Schlechtleistungen des Klägers stünden auch der Bescheinigung der Zuverlässigkeit entgegen.

Der Kläger habe auch nicht selbständig gearbeitet. Das ergäbe sich schon daraus, dass er immer auf Verantwortlichkeit anderer Mitarbeiter hinweise.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.12.2005 - 3 Ca 2954/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte müsse die Selbständigkeit der Arbeitsleistung bescheinigen. Sie weise schließlich immer auf die Verantwortlichkeit des Klägers für die Ordnungsgemäßheit der Arbeit hin.

Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung und der Bescheinigung der Zuverlässigkeit sei die Beweislastverteilung durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.05.2004 verändert worden. Die Beklagte habe durch den Vergleich auf die Relevanz der verhaltensbedingten Kündigungsgründe verzichtet. Das waren gerade die Unfälle. Die Beklagte trage die Darlegungslast für negative Bewertungen aus der Verpflichtung zur wohlwollenden Zeugniserteilung.

Der Eindruck einer Verantwortung des Klägers für die im Zeugnis benannten Unfälle ergäbe sich, da an anderer Stelle im Zeugnis auf die alleinige Verantwortung des Klägers für die Beladung hingewiesen wird. Diesen Eindruck müsste die Beklagte durch die begehrte Ergänzung korrigieren. Denn dem Kläger sei das Verschulden an den Unfällen nicht nachgewiesen worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

A

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, 6 ArbGG, §§ 517 ff ZPO.

B

Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Berichtigung der erteilten Leistungsbeurteilung, zur Bescheinigung der Zuverlässigkeit und zur Aufnahme einer Schlussformel im Zeugnis wendet. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu Ergänzungen des erteilten Zeugnisses hinsichtlich der Vornahme einer Führungsbeurteilung, einer Erklärung über die Nichtverantwortlichkeit für die Unfälle und die Bescheinigung der Selbständigkeit der Arbeitsleistung sowie zu einer Berichtigung des Ausstellungsdatums wendet. Der Anspruch des Klägers auf die Erteilung eines insoweit geänderten Zeugnisses folgt aus § 109 GewO.

I

Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken.

1. Der Kläger macht nach dem Wortlaut seines Antrages einen Anspruch auf Berichtigung des ihm unter dem 01.06.2004 erteilten Zeugnisses geltend. Ein solcher "Berichtigungsanspruch" ergibt sich indes aus § 109 GewO nicht.

Allerdings steht die Verfolgung einer Zeugnisberichtigung der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs gleich, der dahin geht, einen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erhalten (BAG 17. Februar 1988, EzA § 630 BGB Nr. 12). Der Arbeitgeber hat bei der Abfassung des Zeugnisses einen Beurteilungsspielraum, ähnlich wie bei der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Erst wenn das Zeugnis formuliert ist und der Arbeitnehmer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat, kann er beurteilen, ob der Arbeitgeber seinen Beurteilungsspielraum richtig ausgefüllt hat. Ist das nicht der Fall, hat er weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses (BAG 23. Juni 1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; 23. Februar 1983, EZA § 70 BAT Nr.15; 10. Mai 2005, EzA § 109 GewO Nr. 3).

2. Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (BAG 10. Mai 2005, EzA § 109 GewO Nr. 3). Dies sind die Grundsätze des Wohlwollens, der Wahrheit und der Klarheit:

a. Das Zeugnis muss wohlwollend sein, um dem Arbeitnehmer den ferneren Lebens- und Arbeitsweg nicht zu erschweren. Denn ein Zweck des Zeugnisses besteht darin, dem Arbeitnehmer eine Unterlage für künftige Bewerbungen an die Hand zu geben; seine Belange sind damit gefährdet, wenn er im Zeugnis unterbewertet wird (BAG 8. Februar 1972, EzA § 630 BGB Nr. 3). Deshalb ist Grundlage des Zeugnisses das Verhalten, das für den Arbeitnehmer kennzeichnend ist. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung oder Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis. Dem Arbeitnehmer kann mithin auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einem einmaligen Fehlverhalten zu bescheinigen sein, dass sein Verhalten einwandfrei gewesen ist (BAG 23. Juni 1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; 21. Juni 2005, EzA § 109 GewO Nr. 4).

b. Das Zeugnis muss inhaltlich wahr sein. Denn es dient auch einem an der Einstellung interessierten Dritten; dessen Belange sind gefährdet, wenn der Arbeitnehmer überbewertet wird (BAG 5. August 1976, EzA § 630 BGB Nr. 8). Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind in einem Zeugnis so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann. Insbesondere muss das Zeugnis ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln. Dabei darf Unwesentliches verschwiegen werden (BAG 10. Mai 2005, EzA § 109 GewO Nr. 3).

c. Das Zeugnis kann nur im Rahmen der Wahrheit verständig wohlwollend sein (BAG 9. September 1992, EzA § 630 BGB Nr. 15). Das zwischen dem Wahrheitsgrundsatz und dem Grundsatz des Wohlwollens bestehende Spannungsverhältnis ist also zugunsten des Wahrheitsgrundsatzes aufzulösen. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit wird ergänzt durch das Verbot, das Fortkommen des Arbeitgebers ungerechtfertigt zu erschweren (BAG 10. Mai 2005, EzA § 109 GewO Nr. 3).

d. Es besteht das Gebot der Zeugnisklarheit. Das Zeugnis muss so klar und verständlich formuliert sein, dass es aus sich heraus verstehbar ist (BAG 14. Oktober 2003, EzA § 103 GewO Nr. 1). Denn es bezweckt die zuverlässige Information des Arbeitnehmers und Dritter. Der Arbeitgeber muss sich einer Zeugnissprache bedienen, die sich in der Praxis allgemein herausgebildet hat. Ebenso hat er bei der Beurteilung des Arbeitnehmern einen nach der Verkehrssitte üblichen Maßstab anzulegen. Dabei ist hinzunehmen, dass in der Zeugnissprache ständig wiederkehrende Sätze existieren, die wohlwollender klingen als sie gemeint sind (BAG 12. August 1976, EzA § 630 BGB Nr. 7). In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten, den Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern auf die Sicht des Zeugnislesers (BAG 20. Februar 2001, EzA § 630 BGB Nr. 23; BAG 21. Juni 2005, EzA § 109 GewO Nr. 4).

3. Nach den allgemeinen Regeln der Darlegungslastverteilung hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen. Der dem Arbeitgeber obliegenden Erfüllungseinrede genügt dieser, wenn er darlegt, dass er ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Zeugnis erteilt hat, dieses also formell ordnungsgemäß ist und den allgemeinen erforderlichen Inhalt hat, also Angaben zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers enthält. Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, kann er von dem Arbeitgeber dessen Berichtigung verlangen. Damit macht er weiterhin die Erfüllung geltend. Denn der Zeugnisanspruch richtet sich auf die Erteilung eines wahren Zeugnisses. Erstrebt der Arbeitnehmer in einem Berichtigungsprozess mehr als eine durchschnittliche Beurteilung, greift die allgemeine Regel ein, dass derjenige, der einen Anspruch auf eine konkrete Zeugnisformulierung geltend macht, hierfür auch die erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat (BAG 14. Oktober 2003, EzA § 103 GewO Nr. 1; LAG Hamm 2. März 2005 - 3 Sa 1884/04).

II

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann der Kläger von der Beklagten nicht die gewünschte Korrektur der Leistungsbeurteilung, keine Bescheinigung der Zuverlässigkeit und nicht die gewünschte Schlussformel verlangen; demgegenüber besteht ein Anspruch des Klägers auf eine Ergänzung des Zeugnis durch die Bescheinigung der Selbständigkeit und der Nichtverantwortlichkeit für die benannten Unfälle und die Erteilung der gewünschten Führungsbeurteilung sowie eine Korrektur des Ausstellungsdatums.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bescheinigung, die Arbeit zur "vollsten Zufriedenheit" der Beklagten erledigt zu haben.

Die seitens des Klägers begehrte Beurteilung ist ein Superlativ ohne Zeitfaktor (Schlessmann, Das Arbeitszeugnis, 17. Aufl., S. 150). Das ist überdurchschnittlich. Daher hat der Kläger die Darlegungslast zur Begründung dieser Beurteilung.

Die Darlegungslast wurde vorliegend entgegen der Rechtsauffassung des Klägers durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.05.2004 nicht verändert. Dies ergibt die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs.

Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs mit seiner Doppelnatur als Prozessrechtshandlung einerseits und als vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien andererseits hat nach den Grundsätzen der Auslegung von Verträgen zu erfolgen. Nach §§ 133, 157 BGB erfolgt die Auslegung einer Willenserklärung unter Berücksichtigung deren Wortlauts unter sämtlicher sonstiger für die Verständnismöglichkeit maßgeblichen und erkennbaren Umstände. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit ist auch dann abzustellen, wenn der Erklärende seine Erklärung selbst anders verstanden hat. Abzustellen ist auf den objektiv ermittelten Erklärungswert (BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02; 17. Juni 1003 - 3 AZR 462/02; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 133 Rdnr. 9).

Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 17.05.2004 nicht auf Vorgaben für die Leistungsbeurteilung im Zeugnis verständigt haben. Den Vergleichsregelungen kann kein übereinstimmender Wille der Parteien über den Inhalt der Leistungsbeurteilung im Zeugnis entnommen werden. Der gerichtliche Vergleich enthält keine ausdrückliche Regelung, die sich unmittelbar auf die Leistungsbeurteilung in einem Zeugnis bezieht. Die Hervorhebung des Kündigungshintergrundes in Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs und die Betonung der Ausgleichsklausel in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs regeln unmittelbar keine Vorgaben der Leistungsbeurteilung im Zeugnis. Auch die Verpflichtung, dem Kläger ein "wohlwollendes" Zeugnis zu erteilen, ist keine konkrete Regelung einer konkreten Leistungsbeurteilung. Vielmehr haben die Parteien im Vergleich etwas festgehalten, was der allgemeinen Rechtslage entsprach.

Wenn die Parteien eine weitergehende Einigung auch über den Zeugnisinhalt erzielt hätten, hätte es nahe gelegen, dies auch zu dokumentieren und konkret festzuhalten. Das Fehlen einer solchen Regelung deutet also entscheidend darauf hin, dass die Parteien diesbezüglich gerade keine Einigung erzielt hatten.

Neben dem Wortlaut des Vergleichs sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, die die seitens des Klägers vorgenommene Auslegung des gerichtlichen Vergleichs stützen könnten.

Der Kläger hat es versäumt, die von ihm begehrte Beurteilung "zur vollsten Zufriedenheit" zu begründen. Ein diese überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung rechtfertigender Sachvortrag fehlt. Die Einlassungen im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Auseinandersetzung über etwaige Schlechtleistungen (Bauvorhaben W5xxxxx und die Unfälle) befassen sich nicht mit der Frage, was der Kläger besonders gut gemacht sondern ob er etwas besonders schlecht gemacht hat. Der Kläger greift mit seinem Vortrag zwar die unterdurchschnittliche Beurteilung im erteilten Zeugnis an, versäumt aber die begehrte überdurchschnittliche Beurteilung zu begründen.

Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob die seitens der Beklagten im erteilten Zeugnis verwandte unterdurchschnittliche Leistungsbeurteilung gerechtfertigt ist. Denn die Richtigkeit der im Zeugnis vom 01.06.2004 erteilten Beurteilung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Gericht hat nur über den vom Kläger verfolgten Antrag auf eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung zu entscheiden (§ 528 ZPO). Der Kläger hat keine Hilfsanträge anhängig gemacht, die eine weitergehende Entscheidung erfordert hätten.

2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Zuverlässigkeit in der Arbeitserbringung zu bescheinigen. Die "Zuverlässigkeit" ist ein positives Leistungsbeurteilungsmerkmal für das der Kläger darlegungsbelastet ist. Die besondere Erwähnung der Zuverlässigkeit neben der allgemeinen Leistungsbeurteilung bedarf einer besonderen Begründung. Denn es handelt sich bei der Eigenschaft der Zuverlässigkeit nicht um ein berufsspezifisches Merkmal eines Kolonnenführers, dessen Erwähnung erwartet wird und dessen Fehlen bedeutet, dass der Beurteilte für diesen Beruf kaum qualifiziert ist (Schlessmann, Das Arbeitszeugnis, 17. Aufl., S. 147). Die Zuverlässigkeit umfasst vielmehr Aspekte der Sorgfalt und der Verlässlichkeit, wie sie beispielsweise bei einem Buchhalter charakteristischerweise zu erwarten sind.

Der Kläger hat nicht begründet, warum die Beklagte ihm gesondert die Zuverlässigkeit bescheinigen soll. Die Auseinandersetzung über die Berechtigung der Annahme von Schlechtleistungen ersetzt den insoweit erforderlichen Begründungsvortrag nicht. Denn sie berührt den Aspekt der engeren Leistungsbeurteilung aber nicht den der Bescheinigung einer gesonderten "Zuverlässigkeit".

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis, in der ihm alles Gute für die Zukunft gewünscht wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht regelmäßig ein Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel nicht (BAG 20. Februar 2001, EzA § 630 BGB Nr. 23). Schlusssätze sind kein Bestandteil einer geschuldeten Führungs- und Leistungsbeurteilung. Hieran hat sich auch durch § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO nichts geändert, wenn dort geregelt ist, dass sich ein Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken hat. Ein Schlusssatz ist auch kein Bestandteil einer geschuldeten Verhaltensbeurteilung (LAG Hamm 29. September 2004 - 3 Sa 955/04).

Zwar darf ein Zeugnis nicht falsches enthalten, wobei ein Zeugnis auch dann falsch ist, wenn es Merkmale enthält, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen und aus denen entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen. Das Fehlen eines Schlusssatzes macht aber das Zeugnis weder unvollständig, noch stellt es ein unzulässiges Geheimzeichen dar. Ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung wird nicht in unzulässiger Weise entwertet. Der Arbeitgeber ist in der Formulierung des Zeugnisses grundsätzlich frei. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob er ein Zeugnis mit Schlusssätzen abschließen will oder nicht.

4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bescheinigung der Selbständigkeit bei der Arbeitsleistung. Denn die Selbständigkeit ist ein berufsspezifisches Merkmal der Tätigkeit eines Kolonnenführers.

Berufsspezifisch sind die Merkmale, die für die einzelne Berufsgruppe charakteristisch und berufstypisch sind und daher auch erwartet werden; deren Fehlen aber bedeutet, dass der Beurteilte für diesen Beruf kaum qualifiziert ist (Schlessmann, Das Arbeitszeugnis, 17. Aufl., S. 147).

Als Kolonnenführer bestimmt der Kläger die Arbeitsorganisation auf der jeweiligen Montagebaustelle und auch die Art und Weise anderer Tätigkeiten wie der Beladung des Fahrzeugs. Es ist berufsspezifisch für einen Kolonnenführer, einen eigenen nicht unwesentlichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Art und Weise der eigenen Leistungserbringung oder auch der Leistungserbringung Dritter auszufüllen.

Die Beklagte versäumt, das Fehlen dieses berufsspezifischen Merkmals substantiiert zu begründen. Da das Fehlen eines berufsspezifischen Merkmals für den Beurteilten nachteilig ist, oblag der Beklagten insoweit die Darlegungslast.

Der seitens der Beklagten vorgetragene Hinweis, dass der Kläger immer auf die Verantwortlichkeit anderer Mitarbeiter hingewiesen habe, ersetzt die fehlende Begründung nicht.

5. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu bescheinigen, dass dieser keine Verantwortung für die Unfälle des Transportfahrzeugs am 30.08.2002 und 11.03.2003 trägt.

Denn die bloße Benennung der Beteiligung des Klägers an den zwei Unfällen erweckt beim objektiven Zeugnisleser Aufmerksamkeit und den Eindruck einer Verantwortlichkeit des Klägers, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat. Dabei handelt es sich um die Andeutung von Pflichtverletzungen, die die Beklagte für so erheblich gehalten hat, dass sie sie neben der Leistungsbeurteilung besonders erwähnte. Diese Erwähnung kann geeignet sein, das berufliche Fortkommen des Klägers zu behindern, daher obliegt der Beklagten die Darlegungs- und die Beweislast für die Richtigkeit der angedeuteten Verantwortung und Pflichtverletzung.

Dieser Darlegungslast ist sie substantiiert nicht nachgekommen.

Der Hinweis auf die unangepasste Fahrgeschwindigkeit am 30.08.2002 und 11.03.2003 ist unsubstantiiert. Das Beweisangebot ersetzt den notwendigen Sachvortrag nicht. Die Beklagte hätte es angesichts des Bestreitens durch den Kläger oblegen, im Einzelnen darzulegen, wie schnell der Kläger gefahren ist und wie schnell er aus welchen Gründen hätte fahren dürfen.

Der Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Klägers für die Beladungen genügt in dieser Pauschalität ebenfalls nicht. Angesichts der Einlassungen des Klägers, dass er die Befestigung am 30.08.2003 nicht vorgenommen hat und eine Sicherung durch Spanplatten mangels Ausrüstung des Hängers nicht möglich war, hätte die Beklagte konkret beschreiben müssen, was geschehen ist und was hätte geschehen müssen. Das hat sie versäumt. Das Beweisangebot ersetzt den notwendigen Sachvortrag wiederum nicht.

6. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu bescheinigen, dass er sich stets einwandfrei gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern verhalten hatte.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben auch auf das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.

Die seitens des Klägers begehrte Verhaltensbeurteilung ist eine durchschnittliche (Schlessmann, Das Arbeitszeugnis, 17. Aufl., S. 158). Der Wunsch nach Erteilung einer solchen durchschnittlichen Verhaltensbeurteilung muss seitens des Arbeitnehmers nicht weiter begründet werden. Vielmehr wäre es Sache des Arbeitgebers, das Fehlen einer Verhaltensbeurteilung oder eine unterdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung durch Sachvortrag zu begründen. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert nachgekommen.

Die seitens der Beklagten beschriebene Gesprächssituation zwischen dem Kläger und der Ehefrau des beklagten Geschäftsführers rechtfertigt weder das Weglassen einer Verhaltensbeurteilung noch steht sie der Erteilung einer durchschnittlichen Verhaltensbeurteilung entgegen. Denn einmalige und insbesondere kleinere Auffälligkeiten prägen das Arbeitsverhältnis nicht und sind nach dem Grundsatz des Wohlwollens wie ausgeführt zu vernachlässigen. Die seitens der Beklagten beschriebene Misshelligkeit zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten ist einmalig geblieben und nach ihrer Art nicht von solchem Gewicht, als dass sie zum Nachteil des Klägers die Verhaltensbeurteilung prägen könnte.

7. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das Ausstellungsdatum auf den 30.04.2003 berichtigt wird. Grundsätzlich unterliegt das Ausstellungsdatum der Wahrheitspflicht. Wird das bereits erteilte Zeugnis berichtigt, trägt das geänderte Zeugnis das Datum des erstmals erteilten Zeugnisses (BAG 9. September 1992, EzA § 630 BGB Nr. 15; Schlessmann, Das Arbeitszeugnis, 17. Aufl., S. 114). Wenn allerdings zwischen dem Beendigungsdatum und dem Ausstellungsdatum ein zu großer Zeitraum liegt, wird der Eindruck erweckt, dass das Zeugnis erst nach längeren Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber ausgestellt wurde. Dieser Eindruck kann das Zeugnis entwerten und ist daher zu korrigieren (Schlessmann, Das Arbeitszeugnis, 17. Aufl., S. 114). So ist es vorliegend. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.04.2003 beendet, das erste Zeugnis aber erst unter dem 01.06.2004 - also dreizehn Monate später - erteilt. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Daher ist es unter dem Beendigungsdatum zu erteilen.

III

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verteilen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Berichtigung hinsichtlich der Führungsbeurteilung, der Darstellung über die Nichtverantwortlichkeit für die Unfälle, der Darstellung der Selbständigkeit und der Datumsberichtigung obsiegt hat. Demgegenüber hat die Beklagte mit der Verteidigung der erteilten Leistungsbeurteilung, der Nichtbescheinigung einer Zuverlässigkeit, dem Weglassen der Tätigkeitsbeschreibung im Fenstersonderbau (erstinstanzlich), der Formulierung im Zusammenhang mit der Tätigkeitsbeschreibung (erstinstanzlich) und der Schlussformel obsiegt. In der Gesamtbetrachtung erscheint der Kammer das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen gleichwertig, so dass die Kosten zu teilen waren.

IV

Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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