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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 19 Sa 1958/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff.
Eine Formularvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn

- die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll

oder

- die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in diesen drei Jahren nicht angelegt ist.


Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.09.2005 - 2 Ca 1174/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Der am 32.01.12xx geborene Kläger war in der Zeit vom 02.06.2003 bis zum 31.03.2005 bei dem Beklagten beschäftigt.

Der Beklagte betreibt eine Unternehmensberatung.

In der Zeit vom 02.06.2003 bis 31.08.2003 war der Kläger auf der Grundlage eines Praktikantenarbeitsvertrages vom 05. bzw. 06.06.2003 tätig. Wegen des Inhalts des Praktikantenarbeitsvertrages wird auf Bl. 32 bis 35 GA Bezug genommen. Sinn der Beschäftigung war nach dem Vertrag die Prüfung der Eignung für eine Anstellung mit dem Ziel eines Stipendiums. Der Kläger erzielte eine Vergütung von 300,-- € bei einer 40-Stunden-Woche.

Unter dem 31.07.2003 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag zum 01.09.2003, wegen dessen Inhalts auf Bl. 36 ff GA Bezug genommen wird. Danach sollte der Kläger eine sukzessive steigende Vergütung wie folgt beziehen:

- in den ersten vier Monaten 511,-- € brutto pro Monat

- in den nächsten vier Monaten 600,-- € brutto pro Monat

- in den darauffolgenden vier Monaten 750,-- € brutto pro Monat

- in den darauffolgenden sechs Monaten 900,-- € brutto pro Monat

- in den darauffolgenden sechs Monaten 1.200,-- € brutto pro Monat

- darauffolgend sollte ein übliches Monatsgehalt ausgehandelt werden.

Der Kläger wurde im technischen Support eingesetzt. Er war befasst mit der Prüfung des Datenaustausches bei Kunden, dem Testen von Software, der Installation von Software bei Kunden, der Bereitstellung von Software im Internet und dem Kundensupport.

Bereits bei Vertragsschluss war vorgesehen, dass der Beklagte den Kläger im Wege der Zahlung von Studiengebühren fördern würde. Unter dem 18.08.2003 schlossen die Parteien folgenden Darlehensvertrag:

"Darlehensvertrag

Zwischen dem Unternehmer

Dipl.-Math. H1xxxx A1xxxxxxxxx

Unternehmensberatung für Datenverarbeitung, Organisation und Informationsmanagement

K1xxxxxxxx 31

D-51xxx K2xxxxx

- im folgenden "Unternehmen" genannt -

und

Herrn

V1xxxx F1xx

H3xxxxxxxxx 11

D-52xxx M1xxxxxxxxxx

geboren am xx.xx.xxxx

- im folgenden "Mitarbeiter" genannt -

wird mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis folgender Darlehensvertrag mit Schuldanerkenntnis geschlossen:

Der Mitarbeiter wird nebenberuflich zu seiner Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Studium an der Fachhochschule für Oekonomie und Management absolvieren. Das Unternehmen übernimmt dafür die monatlichen Studiengebühren in Höhe von 250,-- € in Form eines unverzinslichen Darlehens für den Mitarbeiter. Dieses Studium im Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Abschluss Diplom-Betriebswirt (FH) dauert sieben Semester. Das Unternehmen bezahlt für diese sieben Semester, d.h. für insgesamt 42 Monate, im Rahmen des Darlehens die Studiengebühren.

1. Das Unternehmen gewährt dem Mitarbeiter ein unverzinsliches Darlehen in Form der Übernahme der monatlichen Studiengebühren in Höhe von 250,-- € für ein siebensemestriges Studium (42 Monate) im Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Abschluss Diplom-Betriebswirt an der Fachhochschule für Oekonomie und Management.

2. Die Teilnahme des Mitarbeiters erfolgt auf eigenen Wunsch im Interesse seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung

3. Der Mitarbeiter anerkennt, dem Unternehmen den Betrag in Höhe der Summe der insgesamt gezahlten und zu zahlenden Studiengebühren zu schulden.

4. Der Mitarbeiter ist zur Rückzahlung des Darlehensbetrags in Höhe der Summe der bereits geleisteten und vertraglich gegenüber der Fachhochschule für Oekonomie und Management bis zum Ablauf der dortigen Kündigungsfrist noch zu leistenden Studiengebühren verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendigt wird, insbesondere wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder wenn das Arbeitsverhältnis vom Unternehmen aus einem Grund gekündigt wird, den der Mitarbeiter zu vertreten hat. Für jeden Monat der Beschäftigung nach Beendigung des Studiums werden dem Mitarbeiter 1/36 des gesamten Darlehensbetrages erlassen.

5. Der Rückzahlungsbetrag ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe fällig.

6. Zur Sicherung der Forderung aus Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis tritt der Mitarbeiter den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Gehaltsansprüche gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber - zur Zeit Dipl.-Math. H1xxxx A1xxxxxxxxx, Unternehmensberatung für Datenverarbeitung, Organisation und Informationsmanagement, K1xxxxxxxx 31, D-51xxx K2xxxxx - in Höhe der noch geschuldeten Raten und Zinsen an den Arbeitgeber ab. Der Mitarbeiter versichert, dass er zur unbeschränkten Verfügung über die Vergütungsforderung berechtigt ist, insbesondere dass sie nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet und nicht verpfändet ist.

7. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, jede Änderung seiner Adresse, eine Pfändung, Verpfändung oder Abtretung seiner Vergütungs- oder Abfindungsansprüche dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.

8. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

9. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."

Einen inhaltsgleichen Darlehensvertrag mit Schuldanerkenntnis vereinbarte der Beklagte auch mit anderen Mitarbeitern, deren Fortbildung er fördern wollte. So schloss er entsprechende Verträge auch mit den Mitarbeitern L1xxxx und N1xxxxxx.

Die Parteien besprachen oder vereinbarten über die Beschäftigungsbedingungen nach einem erfolgreichen Studiumsabschluss nichts Konkretes.

Der Kläger war vom 01.09.2003 bis zum 28.02.2005 bei der Fachhochschule für Oekonomie und Management als Student für den Fachbereich Wirtschaft mit dem Abschluss Diplom-Kaufmann (FH) eingeschrieben. Zum 28.02.2005 brach der Kläger das Studium ab. Der Beklagte zahlte die Studiengebühren für die Dauer des Studiums in Höhe von 18 mal 250 € also 4.500 €.

Mit Schreiben vom 23.12.2004, wegen dessen Inhalts auf Bl. 44 GA Bezug genommen wird, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005.

Der Beklagte behielt die Märzvergütung für 2005 in Höhe von 901,32 € netto ein und verrechnete sie mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch von 4.500 €.

Der Kläger erklärte gegen etwaige Darlehensansprüche des Beklagten die Aufrechnung mit Restvergütungsansprüchen, die er daraus ableitet, dass er zuwenig verdient hat.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er infolge der hohen Arbeitsbelastung das Studium nicht erfolgreich durchführen konnte.

Der Beklagte habe ihn regelmäßig montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingesetzt. Das sei eine Wochenarbeitszeit von 55 Stunden gewesen.

Er habe den Prokuristen F4xxxxx darauf angesprochen, dass er wegen der hohen Arbeitsbelastung das Studium nicht erfolgreich durchführen könne. Der Prokurist F4xxxxx habe nach Beendigung eines im Februar 2004 auslaufenden Sonderprojektes eine Verringerung der Arbeitsbelastung in Aussicht gestellt. Diese sei aber nicht eingetreten.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass sein Verdienst im Arbeitsverhältnis unangemessen niedrig gewesen ist. Er habe zum 01.09.2003 bis 31.03.2005 13.533,-- € brutto verdient, was bei einer 55-Stunden-Woche einen Stundenlohn von 3,18 € brutto ergäbe. Die übliche und angemessene Vergütung für die erbrachte Tätigkeit betrage 15,-- € brutto in der Stunde.

Er hat schließlich geltend gemacht, dass es sich beim Darlehensvertrag um eine Rückzahlungsklausel handele, die nach Maßgabe der §§ 305 ff BGB unwirksam sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 901,32 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

1. festzustellen, dass der Kläger zur Rückzahlung des bereits verrechneten Darlehensbetrages in Höhe von 901,32 € an den Beklagten verpflichtet ist,

2. hilfsweise den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 901,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu zahlen,

3. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 3.598,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Kündigung des Klägers nicht zu vertreten. Insbesondere habe der Beklagte keine Arbeitsleistung verlangt, die ein paralleles Studium ausgeschlossen hätte. Nach den vom Kläger geführten Aufzeichnungen habe die Arbeitsleistung in 2003 im Durchschnitt 40,1 Stunden in der Woche und im Kalenderjahr 2004 im Durchschnitt 46,1 Stunden pro Woche betragen.

Die beabsichtigte Fortbildung habe nicht zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages gehört. Die Arbeitsleistung habe der Kläger auch ohne die Fortbildungsmaßnahme erbringen können.

Die Bindung an das Arbeitsverhältnis sei nicht unangemessen. Denn der Kläger habe durch die Fortbildung die Chance erhalten, eine allgemein verwertbare Qualifikation zu erreichen.

Dem Beklagten stünde aus dem Darlehensverhältnis ein Zahlungsanspruch über 4.500,-- € zu. Das habe den Beklagten berechtigt, mit dem Nettoanspruch des Klägers hinsichtlich der Märzvergütung die Aufrechnung vorzunehmen.

Die seitens des Klägers vorgenommene Aufrechnung mit Restvergütungsansprüchen sei dem Grunde und der Höhe nach unsubstantiiert.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.09.2005 den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Darlehensvertrag vom 18.08.2003 unwirksam sei. Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten seien nur wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zuzumuten sind und einem begründeten und zu billigendem Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Bei einer länger andauernden Ausbildung müsse dem Arbeitnehmer die Gelegenheit eingeräumt werden, in einer angemessenen Frist zu prüfen, ob er für die beabsichtigte Ausbildung geeignet ist und die erforderlichen Neigungen besitzt. Eine Rückzahlungsvereinbarung müsse so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer in einer ausreichenden Überlegungsfrist ohne Kostenrisiko entscheiden kann, ob er die Ausbildung fortsetzen will oder nicht. Diese Wirksamkeitsvoraussetzung erfülle der Darlehensvertrag vom 18.08.2003 nicht.

Das Urteil wurde dem Beklagten zugestellt am 21.09.2005. Die Berufung des Beklagten ging am 14.10.2005 beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung ging am 12.12.2005 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht ein.

Der Beklagte hat dem Kläger die Nettovergütung für März 2005 in Höhe von 901.32 € gezahlt.

Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger ihn während der Dauer von 18 Monaten über die Schwierigkeiten im Studium im Unklaren gelassen habe. Fragen nach dem Studienerfolg habe der Kläger jeweils positiv beantwortet. Solche Nachfragen seien regelmäßig etwa alle 14 Tage erfolgt.

Die immer wieder beanstandeten Minderleistungen des Klägers seien Anlass diverser Zielvereinbarungsgespräche gewesen, in denen der Beklagte dem Kläger Hilfen angeboten habe. Zu beanstanden seien die mangelnde Sorgfalt und Effektivität bei Installationen und die Arbeitsverweigerung des Klägers bei der Erstellung von Handbüchern.

Der Darlehensvertrag unterliege nicht der Inhaltskontrolle nach § 305 ff BGB. Es handele sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung über eine zinslose Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Es fehle ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag und der Fortbildung. Dieser sei Vorraussetzung für die Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Angemessenheitsprüfung. Deshalb sei die Vereinbarung über die Beteiligung des Klägers an den Kosten der Fortbildung zulässig.

Der Kläger habe anfänglich die Durchführung des Studiums angestrebt. Selbst bei einem Abbruch des Studiums hätte der Kläger durch Betriebstreue die Rückzahlung vermeiden können. Der Kläger habe aber das Studium abgebrochen und das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Der Beklagte habe sich durch den Darlehensvertrag davor schützen wollen, die Kosten der Fortbildung aus Gründen vergeblich zu leisten, die er nicht beherrschen konnte. Es sei unangemessen, dem Arbeitgeber das Risiko einer Selbstfindung des Arbeitnehmers aufzubürden.

Im Fall eines erfolgreichen Studienabschlusses hätte die Möglichkeit bestanden, den Kläger im Betrieb des Beklagten entsprechend anzustellen und zu beschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

den Widerbeklagten unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Iserlohn zu verurteilen, an den Widerkläger 4.500,-- € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2005.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Bei dem Darlehensvertrag handele es sich um eine von dem Beklagten gestellte allgemeine Geschäftsbedingung. Der Vertrag sei nicht ausgehandelt gewesen, sondern wurde vom Beklagten vorgegeben. Die Verpflichtung zur Rückzahlung belaste den Kläger unangemessen. Der Arbeitsvertrag und der Darlehensvertrag seien ein einheitliches Vertragswerk. Das folge schon aus § 7 des Arbeitsvertrages.

Der Kläger habe keine Möglichkeit gesehen, das Studium erfolgreich neben dem Arbeitsverhältnis beenden zu können. Ohne das Studium habe aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts der geringen vereinbarten Vergütung keinen Sinn mehr gemacht.

Wenn der Beklagte die Rückzahlung durchsetzen könne, sei der vom Kläger erreichte Stundenlohn mit 2,12 € brutto sittenwidrig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Sie ist statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. 2 b ArbGG. Die Berufung wurde von dem Beklagten auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517 ff ZPO.

B. Der Beklagte hat keinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Weiterbildungskosten bzw. der Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 4.500,-- €. Denn der "Darlehensvertrag" vom 18.08.2003 ist unwirksam. Er hält einer Inhaltskontrolle nach § 305 ff BGB nicht stand.

I. Auf den Darlehensvertrag vom 18.08.2003 finden die §§ 307 bis 309 BGB Anwendung.

1. Die Darlehensvereinbarung vom 18.08.2003 unterliegt dem im Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Recht.

2. Der Darlehensvertrag stellt vorliegend eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar. Denn es handelt sich um Vertragsbedingungen, die der Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und die er der anderen Seite bei Vertragsabschluss gestellt hat.

Nicht erforderlich ist eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen. Die untere Grenze liegt bei drei Verwendungen (BGH NJW 98, 2286; 02, 138). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn der Beklagte hat inhaltsgleiche Verträge mit mindestens zwei weiteren Mitarbeitern geschlossen.

Vertragsbedingungen werden gestellt, wenn eine Vertragspartei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag verlangt. Der Beklagte hat den Vertrag insgesamt vorformuliert, also die Bedingungen gestellt.

Auf eine Qualifizierung des Darlehensvertrages als Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F.) kommt es daher vorliegend nicht an.

3. Die Einschränkung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB greift nicht ein. Danach gilt die Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 und 2 BGB nur für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

Rückzahlungsvereinbarungen, die in Formularverträgen geschlossen werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB n.F. (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04; LAG Schleswig-Holstein, 25. Mai 2005- 3 Sa 84/05). Denn die einzelvertragliche Rückzahlungsvereinbarung stellt eine die Kündigungsvorschriften ergänzende und die Berufsfreiheit des Mitarbeiters eingrenzende Regelung dar. Nach § 622 BGB kann sich ein Arbeitnehmer jeder Zeit durch eine ordentliche Kündigung vom Arbeitsverhältnis lösen. Diese Gestaltungsfreiheit wird eingegrenzt, wenn an die Kündigung durch Vereinbarungen Zahlungspflichten geknüpft werden.

II. Die Darlehensvereinbarung vom 18.08.2003 ist nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die vereinbarte Rückzahlungspflicht ist mit wesentlichen Grundgedanken der Berufsfreiheit nicht vereinbar und führt entgegen den Geboten von Treu und Glauben zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers.

1. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist und durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (BAG 04. März 2004 EzA § 309 BGB 2002 Nr. 1; 21. April 2005 EzA § 309 BGB 2002 Nr. 3). Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso wie kompensierende oder summierende Effekte. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäftes zu berücksichtigen (BAG 04. März 2004 a.a.O.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann konkretisierend auf die Rechtsprechung über die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln zurückgegriffen werden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage, § 31 Rz. 21). Denn der bisher angewandte Bewertungsmaßstab ermöglicht die Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, gegen Treu und Glauben verstoßen. Das ist nicht der Fall, wenn die Kostentragungspflicht bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht, andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Beteiligung an den Ausbildungskosten erhalten hat und ihm die Kostenbeteiligung zumutbar ist. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 -; 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - a.a.O.; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - a.a.O.).

Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen.

Auf Seiten des Arbeitnehmers geht das Interesse dahin, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist. Danach kann eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers nur wirksam vereinbart werden, wenn er durch die Ausbildung überhaupt einen geldwerten Vorteil erlangt. Eine Kostenbeteiligung ist ihm umso eher zuzumuten, je größer der mit der Fortbildung verbundene berufliche Vorteil für ihn ist. Dieser kann darin bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren. Auch Fortbildungsmaßnahmen können für einen Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sein, sei es, dass er bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt oder sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen.

Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich der zulässige Umfang der Bindungsdauer in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme. Sie ist sowohl bestimmend für die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und damit dessen Bedarf am Schutz seiner Investitionen als auch für die Qualität der erworbenen Qualifikation und der damit verbundenen Erhöhung der beruflichen Chancen des Arbeitnehmers (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, 20; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE 109, 345, 350).

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beurteilt die zulässige Bindungsintensität anhand der Fortbildungsdauer und der Qualität der erworbenen Qualifikation. Danach kann bei einer Ausbildungsdauer bis zu vier Monaten eine Bindungsdauer bis zu 24 Monaten (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungshilfe Nr. 23) und bei einer Ausbildungsdauer von sechs bis zu zwölf Monaten eine Bindungsdauer von 36 Monaten (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215, 223) vereinbart werden. Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/01 - BAGE 109, 345). Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - a.a.O.).

b) Die Regelungen des Darlehensvertrages vom 18.08.2003 stellen nach diesen Maßstäben eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar.

aa) Diese Maßstäbe sind entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auf den Darlehensvertrag anzuwenden.

Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn vereinbart wird, dass der Rückzahlungsbetrag als Darlehen geschuldet wird (BAG 26. Oktober 1994 EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 11; LAG Schleswig Holstein 25. Mai 2005 - 3 Sa 84/05).

Dem steht nicht ein fehlender Zusammenhang zwischen der Fortbildungsmaßnahme und dem Arbeitsverhältnis entgegen. Der Zusammenhang ergibt sich vielmehr aus der Bindung des Klägers an das Arbeitsverhältnis für drei Jahre nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme.

bb) Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist unwirksam, wenn die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll.

Die Darlehensvereinbarung vom 18.08.2003 umfasst auch den bei Vertragsabschluss nicht auszuschließenden Fall, dass der Kläger nach kurzer Zeit der Doppelbelastung diese als nicht erträglich erkennt und die Ausbildung abbricht. Auch dann wäre er nach der undifferenzierten Regelung des Darlehensvertrages für 36 Monate an das Arbeitsverhältnis gebunden.

Diese Bindung ist unverhältnismäßig. Sie greift in das grundrechtlich durch Artikel 12 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers ein, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben. Dieser Eingriff ist wegen der Dauer von 36 Monaten erheblich.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass das finanzielle Risiko für den Arbeitnehmer nach kurzer Studienzeit entsprechend gering ausfällt, nämlich 250 € je Monat Studiendauer. Indes übersteigt es schon nach einem Semester einen Bruttomonatslohn des Klägers und ist daher geeignet, diesen in seiner Berufsfreiheit zu beschränken.

Ein die Bindung des Arbeitnehmers rechtfertigendes Interesse des Arbeitgebers an dem Nutzen der Fortbildung ist nicht erkennbar. Vielmehr streitet der Beklagte einen Zusammenhang zwischen der Fortbildung und dem Arbeitsverhältnis gerade ab. Konkrete Vereinbarungen über den Einsatz nach einem erfolgreichen Studium hat es nicht gegeben.

Schließlich begründet ein nach kurzer Zeit abgebrochenes Studium nur geringe Vorteile für den Arbeitnehmer. Er hat sich möglicherweise in seiner Berufsfindung weiterentwickelt, aber keinen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Vorteil erlangt.

Eine 36-monatige Bindung nach nur kurzem - weil abgebrochenem - Fortbildungsversuch ist im Ergebnis unverhältnismäßig.

cc) Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist unwirksam, wenn die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in diesen drei Jahren nicht angelegt ist.

Die Parteien haben keine Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Bedingungen der Kläger nach dem erfolgreichen Studium von dem Beklagten beschäftigt wird. Wegen der Schwierigkeit einer entsprechenden Personalbedarfsprognose hat der Beklagte vielmehr eine solche Regelung bewusst vermieden.

Es besteht daher auch kein Raum für eine Vertragsauslegung, wonach dem Kläger mit der Darlehensvereinbarung eine Option auf einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz eingeräumt wurde (so in LAG Hamm 25.02.2003 - 19 Sa 1573/02).

Daher war der Kläger im Fall eines erfolgreichen Studienabschlusses für drei Jahre an ein Arbeitsverhältnis gebunden, in dem er zur Zeit als "Operator" beschäftigt wird, ohne dass er die Möglichkeit hatte, eine Anpassung seines Beschäftigungsinhalts und der Vergütung entsprechend der erlangten zusätzlichen Qualifikation durchzusetzen. Es war mithin nicht gesichert, das er den Wert seiner Ausbildung in den ersten drei Jahren nach der Ausbildung auch nutzen konnte. Er lief deshalb auch Gefahr, diesen Wert in den drei Jahren teilweise wieder zu verlieren, denn ein qualifikationsfremder Einsatz entwertet bei längerer Dauer die Nutzbarkeit der Qualifikation.

3. Der Darlehensvertrag vom 18.08.2003 ist unwirksam. Eine Möglichkeit zur geltungserhaltenden Reduktion besteht nicht.

a) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Geltung der §§ 305 ff BGB zur Inhaltskontrolle auf Grund der §§ 138, 242 BGB hatte eine geltungserhaltende Reduktion noch gebilligt, in dem sie die zu weit gehenden Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen auf das gerade noch zulässige Maß zurückführte (BAG 11.April 1984 - 5 AZR 430/82 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 15. Mai 1985 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 10). Sie ist nicht mehr maßgebend.

b) Denn § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Die Unwirksamkeit einer Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führt vielmehr zur vollständigen Unwirksamkeit der Regelung (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 3).

Der Zweck der Inhaltskontrolle würde nicht erreicht, wenn unwirksame Klauseln mit verändertem Inhalt aufrechterhalten blieben. Überzogene Klauseln könnten weitgehend ohne Risiko verwendet werden. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel tragen (BAG 25. Mai 2005aaO; BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - EzA § 309 BGB 2002 Nr. 1). Es obliegt dem Vertragsanwender, die Klausel so zu gestalten, dass sie rechtlichen Bestand hat.

c) Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gebieten keine geltungserhaltende Reduktion von Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen.

Arbeitsverträge sind die Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, die im Arbeitsverhältnis wurzeln. Darunter fallen auch Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen in der Form gesonderter Darlehensvereinbarungen.

Indes ist keine arbeitsrechtliche Besonderheit ersichtlich, die bei Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen eine geltungserhaltende Reduktion gebietet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, denn dem Rechtsstreit kommt gem. § 72 Abs. 2 ArbGG eine grundsätzliche Bedeutung zu. Bisher wurde die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB höchstrichterlich noch nicht auf Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen angewandt.

Ende der Entscheidung

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