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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 19 Sa 2043/05
Rechtsgebiete: ÄArbVtrG, TzBfG


Vorschriften:

ÄArbVtrG § 1
TzBfG § 14
Das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist auf Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der Weiterbildung anwendbar.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 19.02.2005 geendet hat.

Der beklagte Verein betreibt ein Krankenhaus. Der Kläger ist Arzt und verfolgt die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie.

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 01.06.1995 bis 31.05.1998 als Assistenzarzt in der Weiterbildung in der neurochirurgischen Abteilung beschäftigt. Danach setzte er zunächst seine Weiterbildung an einer anderen Weiterbildungsstelle fort.

Im Oktober 2003 bewarb er sich erneut bei dem Beklagten um eine Stelle als Assistenzarzt, um die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie zu ergänzen. Er teilte mit, davon auszugehen, die Weiterbildung zum neurochirurgischen Facharzt innerhalb eines halben Jahres abschließen zu können.

Im Februar 2004 ergab sich in der Station durch den Ausfall eines Arztes und der Erkrankung einer weiteren Ärztin eine Vakanz. Der Beklagte bot dem Kläger eine befristete Beschäftigung als Assistenzarzt in der Weiterbildung für Neurochirurgie an.

Am 19.02.2004 bat der bei dem Beklagten als Chefarzt beschäftigte Zeuge Dr. W1xxxxx den Kläger telefonisch um schnellstmöglichen Einsatz. In einem weiteren Telefongespräch, das der Kläger mit dem bei dem Beklagten damals als Personalleiter beschäftigten Zeugen N1x-xxxxxxxxxx führte, schlug dieser eine Befristung bis zum 31.12.2004 vor. In einem persönlichen Gespräch mit dem bei dem Beklagten als stellvertretenden leitenden Arzt beschäftigten Zeugen Dr. C4xxxxx stellte der Kläger Einvernehmen darüber her, die Befristung auf ein Jahr auszudehnen. Das hatte er dem Zeugen N1xxxxxxxxxxx auch telefonisch am 20.02.2004 mitgeteilt. Unter dem 20.02.2004 datiert eine Einstellungs-/Veränderungsmitteilung, wegen deren Inhalts auf Bl. 124 GA Bezug genommen wird. Diese ist unterzeichnet von dem Kläger und dem Zeugen N1xxxxxxxxxxx. Es handelt sich um einen Formularbogen, der durch die in der Personalabteilung des Beklagten beschäftigte Zeugin T3xxxx ausgefüllt wurde. Die Zeugin T3xxxx hat zu der Angabe "Einstellung zum" handschriftlich 20.02.04 und zu der Angabe "befristet bis" handschriftlich die Angabe 19.02.05 eingetragen. Der Zeuge N1xxxxxxxxxxx hat diese handschriftlichen Daten danach dahingehend geändert, dass die Einstellung zum 23.02.2004 und die Befristung bis zum 22.02.2005 erfolgen soll.

Die Einstellungs-/Veränderungsmitteilung wurde an den Betriebsrat gerichtet.

Am 23.02.2004 nahm der Kläger seine Tätigkeit im Haus des Beklagten auf. Am 26.02.2004 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Bl. 10 ff. GA Bezug genommen wird. Dort heißt es unter § 1 Abs. 1 wie folgt:

"Der Angestellte wird zum 23.02.2004 als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag ist bis zum Abschluss der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie befristet, längstens bis zum 19.02.2005."

Der Kläger wurde in der Neurochirurgie eingesetzt. Der weiterbildungsermächtigte Arzt war der Zeuge Dr. W1xxxxx, dessen Weiterbildungsermächtigung drei Jahre beträgt.

Der Kläger war nach dem Arbeitsvertrag in die Vergütungsgruppe 1 b eingruppiert und erzielte ein Bruttomonatseinkommen von 5.051,71 € brutto. Er wurde über den 19.02.2005 hinaus von dem Beklagten zunächst nicht weiter beschäftigt. Seit dem 08.11.2005 besteht ein Prozessarbeitsverhältnis.

Unter dem 28.04.2005 teilte die Ärztekammer mit, dass der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zur Anerkennung des Facharztes für Neurochirurgie nicht erfüllt.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die arbeitsvertragliche Befristungsvereinbarung unwirksam sei, da sie erst nach Arbeitsantritt verabredet wurde.

Die Befristung für die Dauer der Weiterbildung sei eine gegen § 1 Abs. 2 2. Halbsatz des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (nachfolgend: ÄArbVtrG) verstoßene Zweckbefristung.

Darüber hinaus verstoße die Befristung gegen § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG. Denn die vereinbarte Befristung unterschreite den Zeitraum für den der weiterbildungsermächtigte Arzt Dr. W1xxxxx die Weiterbildungsermächtigung besitzt.

Schließlich verstoße die Befristung gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Er hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht mit Ablauf des 19.02.2005 beendet worden ist,

2. den beklagten Verein zu verurteilen, ihn über den Ablauf des 19.02.2005 hinaus als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass sich der Kläger nicht auf die Mindestbefristungsdauer des § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG berufen könne. Denn er habe bereits einmal den Dreijahreszeitraum ausgeschöpft, als er vom 01.06.1995 bis zum 31.05.1998 bei dem Beklagten als Assistenzarzt in der Weiterbildung für die Neurochirurgie beschäftigt war. § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG sehe gerade die Möglichkeit mehrerer befristeter Arbeitsverträge vor. Die Befristung auf den Zeitpunkt der Beendigung des nachgefragten Weiterbildungsabschnittes sei durch § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG gedeckt.

Durch Urteil vom 13.09.2005 hat das Arbeitsgericht Hagen - 5 (3) Ca 624/05 - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die im Februar 2004 zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig sei. Durch die am 26.02.2004 erfolgte schriftliche Niederlegung des Anstellungsvertrages sei die Befristung nicht rückwirkend wirksam geworden. Weder sei durch den Anstellungsvertrag eine weitere Befristungsabrede getroffen worden, noch sei die nur mündliche und damit formnichtig vereinbarte Befristung im Sinne von § 141 BGB bestätigt worden. Dabei hat sich das Arbeitsgericht auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 -; 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - bezogen. Da die Befristung unwirksam sei, müsse der Beklagte den Kläger auch weiter beschäftigen.

Gegen das dem Beklagten am 05.10.2005 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil legte dieser beim Landesarbeitsgericht am 31.10.2005 eingehend Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.01.2006 beim Landesarbeitsgericht ein.

Der Beklagte meint, dass die Einstellungs-/Veränderungsmitteilung vom 20.02.2004 eine Befristungsvereinbarung sei, die dem Formerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt. Dem Kläger sei das Mitteilungsformular am 20.02.2005 mit der Bitte um Prüfung und Unterzeichnung vorgelegt worden. Es könne sein, dass die weitere Bemerkung im Mitteilungsformular "Ersatz Schloth/Schwertfeger" erst nach der Unterzeichnung durch den Kläger eingefügt worden ist.

Die Anstellungsvereinbarung vom 26.02.2004 stelle eine neue abweichende Befristungsvereinbarung dar. Denn nach dieser neuen Vereinbarung sollte das Arbeitsverhältnis "spätestens am 19.02.2005" und nicht erst am 22.05.2005 enden und es war als Befristungsgrund nicht der Ersatz für Schloth/Schwertfeger sondern die Weiterbildung des Klägers angeführt.

Die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG sei auf Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der Weiterbildung nicht anwendbar. Denn die Regelung des § 1 ÄArbVtrG sei abschließend.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen - 5 (3) Ca 624/05 - vom 13.09.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass die Regelung des § 14 Abs. 4 TzBfG auch auf Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der Weiterbildung anwendbar seien. Diese Regelung widerspreche nicht den Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 4 ÄArbVtrG, worauf es nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG ankomme.

Er rügt, dass die seitens des Beklagten in der Berufung vorgelegte Einstellungs-/Veränderungsmitteilung vom 20.02.2004 verspätet erfolgt ist. Der Beklagte habe seine Prozessförderungspflicht verletzt. Es sei von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Kläger könne sich nicht erinnern, diese Einstellungsmitteilung vom 20.02.2004 gesehen oder unterschrieben zu haben. Es sei davon auszugehen, dass nach der Unterzeichnung Änderungen am Inhalt der Mitteilung vorgenommen wurden. Im Unterzeichnungszeitpunkt sei weder eine Befristung noch der Einstellungsgrund "Ersatz für Schloth/Schwertfeger" eingetragen gewesen. Jedenfalls habe der Kläger bei der Unterzeichnung nicht den Willen gehabt, eine Befristung zu vereinbaren. Es ging ersichtlich nur um die Unterrichtung des Betriebsrates. Schließlich bestreitet der Kläger, dass der Zeuge N1xxxxxxxxxxx zur selbständigen Einstellung befugt war. Der Arbeitsvertrag vom 26.02.2004 wurde vom Vorsitzenden des Beklagten unterzeichnet.

Der Kläger wiederholt seinen Hinweis, dass die Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag nicht ausreichend bestimmbar im Sinne des § 1 Abs. 2 2. Halbsatz ÄArbVtrG sei, soweit sie eine Zweckbefristung beinhalte. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

A.

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG.

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO).

B.

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch Befristungsablauf beendet. Denn die getroffene Befristungsvereinbarung ist unwirksam.

I.

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Dem Antrag fehlt insbesondere nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Insbesondere ist auch eine vergangenheitsbezogene Feststellungsklage zulässig, wenn sich aus dem Klageziel noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BAG, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 7 AZR 745/93 -). Vorliegend hat die begehrte Feststellung unmittelbare Auswirkungen auf finanzielle Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug. Darüber hinaus waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beklagte bei positiver Beurteilung der Feststellungsklage seinen Leistungspflichten nicht nachkommen werde.

II.

Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Einstellungs-/Veränderungsmitteilung vom 20.02.2004 keine zwischen den Parteien geschlossene Befristungsabrede dar.

Eine Befristungsabrede setzt einen entsprechenden Vertrag der Parteien voraus. Ein Vertrag ist die durch zwei Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs. Der Vertrag muss auf die Herbeiführung des Erfolgs gerichtet sein. Daher ist ein entsprechender Rechtsfolge- oder Bindungswille erforderlich (Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Einführung vor § 145 Rz. 2).

Die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die Einstellungs-/Veränderungsmitteilung vom 20.02.2004 zu unterzeichnen, ist kein Angebot auf Abschluss einer Befristungsvereinbarung. Es handelt sich vielmehr um die Aufforderung, den Inhalt einer an den Betriebsrat gerichteten Information zu bestätigen.

Die Veränderungsmitteilung ist eine an den Betriebsrat gerichtete Information durch den Arbeitgeber und den von einer personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer. Beide erklären dem Betriebsrat einen beabsichtigten personalwirtschaftlichen Vorgang. Die Mitteilung dokumentiert daher nicht das Angebot des einen Erklärenden und die Annahme des anderen Erklärenden. Sie umfasst vielmehr eine Information durch die Erklärenden an den Erklärungsempfänger.

Insbesondere ergibt sich aus dem späteren Abschluss eines Arbeitsvertrages, dass die Parteien die gemeinsame Verfassung der Veränderungsmitteilung nicht als Vertragsschluss verstanden und gewollt haben.

III.

Die Einstellungsmitteilung vom 20.02.2004 ist auch keine Bestätigung einer früheren mündlichen Befristungsabsprache gemäß § 141 BGB. Unter einer Bestätigung ist das Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das die Partei ihr eigenes bisher fehlerhaftes Rechtsgeschäft als gültig anerkennen (Palandt-Heinrichs, BGB, 58 Aufl., § 141 Rz. 1). Eine Bestätigung setzt also einen entsprechenden Rechtsfolge- oder Bindungswille voraus. An diesem fehlt es.

Denn durch die Einstellungsmitteilung wollten die Parteien gerade keine Rechtswirkungen untereinander erzeugen, sondern vielmehr eine Information an den Betriebrat betreiben.

IV.

Die Parteien haben auch nicht wirksam eine mündliche Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 19.02.2005 getroffen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Parteien vor Arbeitsantritt des Klägers mündliche eine Übereinkunft über die befristete Anstellung bis zum 19.02.2005 erzielt haben. Indes ist eine solche mündliche Befristungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 TzBfG gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, wie das Arbeitsgericht erkannt hat.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten gilt das sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ableitende Schriftformerfordernis auch für Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der Weiterbildung. Das Schriftformerfordernis wird nicht durch eine spezielle Regelung des ÄArbVtrG verdrängt. Denn nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 4 ÄArbVtrG nicht widersprechen. Das ÄArbVtrG verhält sich aber über ein Formerfordernis nicht. Es regelt nur die Frage, wann ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt (LAG Köln, Urteil v. 2. November 2000 - 5 AZR 70/00) -. Daher steht die Anwendung der Formvorschrift des § 14 Abs. 5 TzBfG nicht in einem Spannungsverhältnis oder Widerspruch zu dem ÄArbVtrG.

V.

Zurecht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass in dem Arbeitsvertrag vom 26.02.2004 durch die schriftliche Niederlegung der Befristung bis zum 19.02.2005 keine erneute nachträgliche Befristung verabredet wurde. Voraussetzung für die Annahme einer solchen nachträglichen Befristungsvereinbarung ist, dass die Parteien durch den Vertrag die Rechtsfolge der nachträglichen Befristung des mangels Schriftform bis dahin unwirksam befristeten Vertrags erreichen wollten und entsprechende Willenserklärungen abgegeben haben. Daran fehlt es, wenn die Parteien lediglich eine mündlich vereinbarte Befristung zu einem späteren Zeitpunkt nach Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitgeber in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Damit treffen sie nämlich keine neue Befristungsvereinbarung, sondern halten nur schriftlich fest, was sie zuvor mündlich vereinbart haben (BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575, 577).

Auch die im Arbeitsvertrag ergänzend vorgenommene Zweckbefristung für die Dauer der Weiterbildung ist unwirksam. Sie ist nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ÄArbVtrG (BAG, 14. August 2002 - 7 AZR 266/01).

VI.

Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch zuzustimmen, dass durch den Arbeitsvertrag vom 26.02.2004 die mündliche Befristungsabrede nicht nach § 141 BGB bestätigt wurde. Die Regelung des § 141 Abs. 2 BGB ist auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer mündlich und damit formnichtig getroffenen Befristungsabrede nicht anwendbar (BAG, 16.03.2005- 7 AZR 289/04 -, Der Betrieb 2005, 1911). § 141 Abs. 2 BGB ermöglicht keine Heilung eines Schriftformverstoßes. Die Regelung beschränkt sich vielmehr auf eine schuldrechtliche Rückwirkung der wechselseitigen Leistungspflichten in dem Verhältnis der Vertragsparteien zueinander. Sie sind im Zweifel verpflichtet, einander das zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre. In dieser Rechtsfolge ist die Heilung eines Schriftformverstoßes nicht enthalten.

Zu Recht und unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16.03.2005, a.a.O.) hat das Arbeitsgericht auch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 141 Abs. 2 BGB auf die nachgeholte Befristungsabrede verneint.

Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zutreffend erkannt, dass der Anstellungsvertrag vom 26.02.2004 keine Bestätigung der bis dahin nichtigen Befristungsabrede darstellt. Denn eine Bestätigung nach § 141 BGB kann nicht angenommen werden, wenn das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts fehlt (BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04, NZA 2005, 575, 577). Anhaltspunkte für ein solches Bewusstsein sind nicht ersichtlich.

VII.

Der Kläger hat auch einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf des 19.02.2005. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2005 (-GS 1 /84, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers geltend entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird (BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 -, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 16). Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass besondere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes Interesse des Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers ergeben könnten, nicht ersichtlich sind. Der Beklagte beschäftigt den Kläger im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses seit dem 08.11.2005 auch vorläufig weiter.

VIII.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen.

IX.

Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. Die Anwendbarkeit des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG auf Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der Weiterbildung ist soweit ersichtlich bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden.

Ende der Entscheidung

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